OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 396/16.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2018:0411.5K396.16.GI.00
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen ist als Unterfall dessen persönlicher Eignung vom zukünftigen Dienstherren prognostisch einzuschätzen. Hinweise auf Loyalitätskonflikte zu dem Dienstherren, in die der Beamte geraten könnte, unterliegen dabei ebenfalls der Prognoseentscheidung der Behörde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschänkft überprüfbar ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen ist als Unterfall dessen persönlicher Eignung vom zukünftigen Dienstherren prognostisch einzuschätzen. Hinweise auf Loyalitätskonflikte zu dem Dienstherren, in die der Beamte geraten könnte, unterliegen dabei ebenfalls der Prognoseentscheidung der Behörde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschänkft überprüfbar ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist wegen Versäumung der gesetzlichen Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden an deren Wahrung gehindert war. Soweit wie hier Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gerichtskosten auslösen und ein Gerichtskostenvorschuss zu entrichten ist, kann der Rechtsschutzsuchende zunächst ein (isoliertes) Prozesskostenhilfeverfahren durchführen, nach dessen Abschluss ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist, sofern er, wie geschehen, die Klage binnen einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, hier durch Zustellung der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren, erhebt (§ 60 VwGO). Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Polizeiakademie Hessen vom 20. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 29. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einstellung als Anwärter in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen noch einen Anspruch auf die gerichtliche Verpflichtung der Polizeiakademie Hessen, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als Beamter (auf Widerruf) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden Einstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt. Denn es gibt keinen absoluten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Art. 33 Abs. 2 GG regelt, dass jeder Deutsche „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat“. Das Gericht kann eine angegriffene Einschätzung der Einstellungsbehörde hierzu nicht durch die eigene Einschätzung ersetzen. Aus demselben Grund kann das Gericht dem Bewerber in aller Regel auch nicht den direkten Zugang zum öffentlichen Dienst eröffnen, d.h. nicht zur Einstellung verurteilen, sondern allenfalls den Ablehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung verpflichten, erneut über den Antrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst zu entscheiden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2017 – 4 S 124/17 – m.w.N., juris; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1/02 –, juris). Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Hessen konkretisiert die aufgrund von § 107 Abs. 3 HBG erlassene Verordnung über die Laufbahnfachrichtung Polizei (Hessische Polizeilaufbahnverordnung - HPolLV) die bundesrechtliche Regelung in § 9 BeamtStG und schreibt unter anderem vor, dass in den –gehobenen - Polizeivollzugsdienst (nur) eingestellt werden kann, wer für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint (§ 4 Abs. 1 Nr. 4; § 13 Abs. 1 Nr. 1 HPolLV). Die Entscheidung der Polizeiakademie Hessen, den Kläger nicht als Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen einzustellen, erweist sich in dem der gerichtlichen Prüfung allein zugänglichen Rahmen nicht als fehlerhaft. Die Behörde hat bei ihrer prognostischen Entscheidung über die charakterliche Eignung des Klägers, hier als Unterfall von dessen persönlicher Eignung im Sinne von § 9 BeamtStG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1/02 -), weder den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zu Grunde gelegt, noch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht beruht die Bewertung der Behörde auch nicht auf dem strafrechtlich relevanten Verhalten seiner Familienangehörigen. Die Erwägungen der Polizeiakademie knüpfen allein an die Person des Klägers an. Dem Kläger wird auch nicht im Sinne einer „Sippenhaft“ das Verhalten seiner Angehörigen zum Vorwurf gemacht und daraus gefolgert, er werde in gleicher Weise straffällig werden. Eine Verletzung des Gebotes aus § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen ohne Rücksicht auf die Abstammung eines Bewerbers vorzunehmen sind, kann die Kammer nicht feststellen. Denn die Behörde hat bereits in dem Bescheid vom 20. Juli 2015 (Seite 2 unten) auf die familiäre Bindung des Klägers abgestellt und ihre Entscheidung mit dem sich danach aus ihrer Sicht zwangsläufig ergebenden nicht lösbaren Interessenkonflikt des Klägers zwischen angestrebtem Beruf und familiärer Bindung begründet. In der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2016 wird noch deutlicher, dass die Behörde nicht an das - strafrechtlich relevante - Verhalten der Familienangehörigen des Klägers, sondern an dessen eigenes Verhalten anknüpft. Dort heißt es (Seiten 7 unten / 8 oben): „Dieses enge Verhältnis zu Personen, die bereits mehrfach straffällig geworden und folglich den deutschen Gesetzen nicht mit dem notwendigen Respekt gegenüber treten, ist für einen Bewerber der Polizei regelmäßig problematisch. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass nicht zuletzt zu befürchten ist, dass durch den engen Kontakt des Bewerbers und damit Ihres Mandanten mit seinen Brüdern und Familienangehörigen wichtige, polizeiinterne Informationen an undurchsichtige Empfängerkreise weitergegeben werden könnten. Ein solches Verhalten könnte die polizeiliche Arbeit ernsthaft gefährden. Bei Zugrundelegung der auffälligen und im ablehnenden Bescheid genannten Punkte fällt zudem auf, dass das Verhalten Ihres Mandanten vielleicht nicht aktiv, d.h. auf die Begehung von eigenen Straftaten oder Tatbeiträgen gerichtet war, jedoch eine gewisse, möglicherweise familiär geschuldete Loyalität gegenüber den straffällig gewordenen Brüdern seitens Ihres Mandanten vorlag. Für dieses Verhalten spricht auch, dass Ihr Mandant auf die Videos in der Whatsapp-Gruppe, in denen ein Bruder, D., im Rahmen der Unruhen bei der Eröffnung der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am 18. März 2015 zu sehen ist, kaum reagierte. Indem Ihr Mandant lediglich anhand eines anerkennenden Ausdrucks bzw. mit dem von Ihnen behaupteten Themenwechsel in türkischer Sprache reagiert haben soll, deutet ebenfalls darauf hin, dass Ihr Mandant auch dieses Verhalten toleriert hat, statt sich von diesem zu distanzieren. Diese Verhaltensweise zeigt sich auch in der Reaktion auf die genannte Versendung eines nur für den polizeiinternen Gebrauch vorgesehenen Dokuments. Auch in diesem Fall tolerierte Ihr Mandant das Verhalten seiner Brüder, in dem er überhaupt nicht reagierte. Missfallen gegenüber solchen Verhaltensweisen wird dabei hingegen erfahrungsgemäß im familiären Umfeld regelmäßig eindeutiger geäußert als von Ihnen und Ihrem Mandanten vorgetragen.“, und weiter: „Ein Interessenkonflikt Ihres Mandanten, der auf der einen Seite den Beruf des Polizisten mit allen daran anknüpfenden Pflichten ausüben möchte und andererseits den Ansprüchen seiner Familienmitglieder gerecht werden möchte, ist dabei ein erhöhtes Risiko, welches ebenfalls gegen eine persönliche Geeignetheit Ihres Mandanten spricht.“ Lässt sich danach nicht feststellen, dass der Kläger wegen seiner Abstammung nicht zum Beamten ernannt werden soll, ergeben sich für die Kammer auch keine validen Hinweise, dass die Entscheidung der Polizeiakademie Hessen sonst auf ein unzulässiges Kriterium für die Eignungsfeststellung abstellt. Indem die Polizeiakademie ihre negative Prognose im Wesentlichen auf einen möglichen Loyalitätskonflikt des Klägers stützt, hat sie kein Kriterium herangezogen, das im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers als Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten und verlangt für die Prüfung der charakterlichen Eignung die prognostische Einschätzung des zukünftigen Dienstherren, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17/16 –, juris). Die Loyalität des Beamten gegenüber seinem Dienstherren ist mithin nur ein Aspekt von dessen charakterlicher Eignung. Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die charakterliche Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris). Ihre Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hat die Polizeiakademie für das Gericht in nachvollziehbarer Weise ohne Verletzung von Denkgesetzen begründet. Hierbei schließen die Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht per se den Vorwurf ein, dass bei einem Einstellungsbewerber „persönliche Eigenschaften“ vorliegen, die nach einem allgemeinen gesellschaftlichen Wertmaßstab negativ besetzt sind. Die vom Dienstherren geforderte wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17/16 –, juris), muss auch „externe“ Momente wie das familiäre Umfeld des Bewerbers einbeziehen dürfen, wenn die Loyalität zum Dienstherren zu prognostizieren ist. Dabei erscheint jedenfalls nicht willkürlich, dass der Beklagte hohe Erwartungen an die Loyalität der Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienst hat, da die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehört und daher mögliche Loyalitätskonflikte durchaus kritischer bewertet werden können, als dies bei Bewerbern für andere Laufbahnen erforderlich erscheinen mag. Als unterliegender Teil hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Ver-fahrens zu tragen. Der gestellte Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist damit gegenstandslos geworden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Be-tracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei dem beklagten Land Hessen erfüllt. Im Februar 2014 bewarb sich der Kläger für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zum Einstellungstermin September 2014. Die Polizeiakademie Hessen ließ den Kläger in Kenntnis einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen, Jugendrichter, durch die dem Kläger wegen einer im Jahr 2008 begangenen gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung die Weisung erteilt worden war, 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten, zum Auswahlverfahren zu (vgl. Vermerk und Entscheidung Bl. 7, 8 der Verwaltungsakte) und erteilte ihm nach erfolgreicher Teilnahme an der psychologischen Eignungsuntersuchung, dem Sporttest und der ärztlichen Untersuchung des Eignungsauswahlverfahrens mit Schreiben vom 16. Februar 2015 eine Einstellungszusage für den 7. September 2015. Die Zusage stand unter dem Vorbehalt, dass keine Tatsachen bekannt werden, die eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht zulassen (Bl. 9 der Verwaltungsakte). Im März 2015 berichtete das Hessische Landeskriminalamt der Polizeiakademie Hessen über die dort vorliegenden Erkenntnisse bezüglich des Klägers, insbesondere jedoch über Erkenntnisse betreffend die Brüder des Klägers, U, D, F und T sowie dessen Vater H und Mutter S (Bl. 13 bis 17 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 stellte die Polizeiakademie Hessen fest, dass der Kläger für die von ihm angestrebte Laufbahngruppe nicht geeignet erscheine und demzufolge nicht eingestellt werden könne (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 10. März 2015). Seine Bewerbung könne somit nicht weiterverfolgt werden. Zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt: Im Rahmen der Prüfung Ihrer persönlichen bzw. charakterlichen Eignung wurden wir durch das Hessische Landeskriminalamt informiert, dass dort ein Ermittlungsverfahren gegen Ihren Bruder U. geführt wird. In diesem Verfahren traten Sie als Zeuge in Erscheinung, waren jedoch auch von den polizeilichen Maßnahmen betroffen. Hier ist zum Beispiel die Wohnungsdurchsuchung bei Ihrem Bruder zu nennen, bei der Sie anwesend waren, sowie die Beschlagnahme Ihres Mobiltelefons und eines durch die Familie genutzten tragbaren Computers. Durch die Auswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone und des beschlagnahmten tragbaren Computers wurden folgende Sachverhalte bekannt: Während sich Ihr Bruder U im Polizeigewahrsam befand, konnte er ohne Erlaubnis mittels eines Mobiltelefons telefonisch und per SMS Kontakt zu verschiedenen Familienangehörigen aufnehmen. So kontaktierte er seine Lebensgefährtin und forderte diese auf, Sie auf Ihrem Mobiltelefon anzurufen und bezüglich eines möglicherweise bevorstehenden Polizeieinsatzes vorzuwarnen. Kurz darauf verschickte Ihr Bruder eine Kurznachricht mit ähnlichem Inhalt direkt an Ihr Mobiltelefon. Sie nutzten auf Ihrem Mobiltelefon die Kommunikationssoftware „WhatsApp". Hierbei verwendeten Sie eine Gruppenfunktion, so dass eine Nachricht automatisch an alle Teilnehmer dieser Gruppe, im konkreten Fall Sie und Ihre Brüder, verschickt wurde Innerhalb dieser Gruppe wurde ein Dokument des Polizeipräsidiums Mittelhessen als digitale Fotoaufnahme verschickt, welches nur für den dienstlichen Gebrauch bestimmt war. Darüber hinaus konnten Videoaufnahmen festgestellt werden, bei denen Ihr Bruder D zusammen mit einer unbekannten männlichen Person zumindest den Anschein erweckt, im Rahmen der Eröffnung der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main eine Sachbeschädigung begehen und hierbei Drogen konsumieren zu wollen. Nachweislich kommt es durch die beiden Personen zu Beleidigungen gegenüber eingesetzten Polizeibeamten. In weiteren Videos befinden sich Ihr Bruder und sein Begleiter innerhalb einer Gruppe von Versammlungsteilnehmern der autonomen Szene, die um ein Feuer herum stehen. Hier kommt es zu Sachbeschädigungen, die von Ihnen positiv kommentiert werden. Es wurde festgestellt, dass Ihr Mobiltelefon unter Verwendung einer drahtlosen Netzwerkverbindung (WLAN) mit dem Netzwerk des bordellartigen Betriebes „F" in P-Stadt verbunden war. Auf dem beschlagnahmten tragbaren Computer konnte ein Video festgestellt werden, welches Sie offensichtlich von sich selbst gedreht haben. Dieses zeigt Sie mit einer Zigarette in der Hand, bei der es sich vom Aussehen her um einen sogenannten Joint handelt oder zumindest handeln könnte. Es ist zu sehen, wie Sie an dieser Zigarette ziehen und die Worte „E! Was geht ab Alter?" sagen. Ob Sie durch die genannten Sachverhalte möglicherweise gegen geltende Gesetze verstoßen haben, ist hier zunächst nicht von Bedeutung. Es ist aber als gegeben anzusehen, dass Sie eine starke familiäre Bindung zu Ihren Brüdern haben und mit diesen regelmäßig in Kontakt stehen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich auch, dass Sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von Handlungen Ihrer Brüder Kenntnis haben, bei denen es sich um Straftaten handelt oder zumindest handeln könnte. Von einem zukünftigen Polizeibeamten wird erwartet, dass er sich von strafbarem Handeln distanziert und im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, solches zu verhindern. Dazu gehört auch, sich nicht im Umfeld von Personen aufzuhalten, die nachweislich wiederholt Straftaten begangen haben. Dies führt bei Ihnen zwangsläufig zu einem nicht lösbaren Interessenkonflikt zwischen angestrebtem Beruf und familiärer Bindung. Das aus meiner Sicht erhöhte Risiko einer möglichen Pflichtverletzung durch einen zukünftigen Polizeibeamten kann ich nicht sehenden Auges eingehen. Darüber hinaus ist das von Ihnen gezeigte Handeln mit dem verantwortungsvollen Beruf einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten nicht vereinbar. Hierbei kommt es weniger auf das Handeln selbst an, als auf die Wirkung, die das Handeln bei einem neutralen Betrachter erzielt. Insofern kann bei Ihnen nicht das Unterlassen solcher Handlungen mit dem erforderlichen hohen, Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden, sodass Zweifel an Ihrer persönlichen bzw. charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestehen. In diesem Zusammenhang steht die von der weit überwiegenden Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger getragene Auffassung, dass Polizeibeamte, die für die Einhaltung von Recht und Gesetz zu sorgen haben, über jeden strafrechtlichen Verdacht und sonstige Unsicherheiten von einiger Bedeutung erhaben sein müssen. Dabei steht immer auch die Polizei als Institution im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Diese würde im Falle Ihrer Einstellung erheblich an Ansehen verlieren. Den Widerspruch des Klägers, den dieser u.a. damit begründete, a. er sei nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, sondern vielmehr im Ermittlungsverfahren gegen seinen Bruder Zeuge gewesen, b. die Wohnungsdurchsuchung habe nicht bei ihm, sondern bei seinem Bruder stattgefunden, und er habe damals noch als Schüler mit seiner Mutter und seinem Bruder dort zusammen gelebt, c. auf die Zusendung von Nachrichten per Whats-App oder SMS habe er als Empfänger keinen Einfluss, weshalb aus diesen keine negativen Rückschlüsse über ihn gezogen werden dürften, d. sein Kommentar zu einem Video im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen die Eröffnung der EZB habe in türkischer Sprache „Gel“ (Komm) gelautet, die Autokorrektur habe daraus „Gell“ gemacht, keinesfalls habe er mit dem Wort „Geil“ seine Zustimmung zu dem Video erklärt, wies die Polizeiakademie Hessen mit Bescheid vom 29. Januar 2016 zurück. Dabei wiederholte und vertiefte die Behörde die Begründung des angefochtenen Bescheides und hob zusätzlich auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Jahr 2007 (eingestellt nach § 45 Abs. 2 JGG) und die Entscheidung des Amtsgerichts Gießen durch den Jugendrichter aus dem Jahr 2009 ab. Am 9. Mai 2017 hat der Kläger nach Durchführung eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens, in dem ihm mit Beschluss vom 4. Mai 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Begründung aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Polizeiakademie Hessen vom 20. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Januar 2016 zu verpflichten, den Kläger als Anwärter in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen einzustellen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Polizeiakademie Hessen vom 20. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Januar 2016 zu verpflichten, in Bezug auf die Bewerbung des Klägers für die Einstellung als Anwärter in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Polizeiakademie trägt vor, die Prüfung der charakterlichen Eignung des Bewerbers erfolge anhand einer Prognose, die auf die geforderte Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung im Rahmen der künftigen Amtstätigkeit schließen lasse. Hierfür habe eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers zu erfolgen. Zwar sei es richtig, dass persönliche Merkmale eines Bewerbers nicht solche seien, die in erster Linie in den Familienangehörigen verankert seien. Allerdings könne die charakterliche Eignung eines Bewerbers nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, zu denen nicht nur das engere Umfeld des Bewerbers sowie das strafrechtliche Verhalten seiner Familie gehöre, sondern auch sein persönliches Verhalten hierzu. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenvorgänge der Polizeiakademie Hessen (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.