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Urteil

5 K 1802/13.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2015:0722.5K1802.13.GI.0A
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Leitsätze
Die zum 01.01.2013 in Kraft getretene Reform der W-2-Besoldung in Hessen unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber durfte das Grundgehalt der W-2-Besoldung an dem Grundgehalt der A-15-Besoldung orientieren. Verbleibende Unterschiede zwischen der W-2- und der A-15-Besoldung sind hinzunehmen. Mit der teilweisen Anrechnung bestimmter Leistungszulagen auf das ab 2013 erhöhte Grundgehalt der W-2-Besoldung verfolgt der Gesetzgeber das legitime Anliegen, eine doppelte Vergünstigung (höhere Leistungszulage nach altem und erhöhtes Grundgehalt nach neuem Recht) möglichst zu unterbinden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zum 01.01.2013 in Kraft getretene Reform der W-2-Besoldung in Hessen unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber durfte das Grundgehalt der W-2-Besoldung an dem Grundgehalt der A-15-Besoldung orientieren. Verbleibende Unterschiede zwischen der W-2- und der A-15-Besoldung sind hinzunehmen. Mit der teilweisen Anrechnung bestimmter Leistungszulagen auf das ab 2013 erhöhte Grundgehalt der W-2-Besoldung verfolgt der Gesetzgeber das legitime Anliegen, eine doppelte Vergünstigung (höhere Leistungszulage nach altem und erhöhtes Grundgehalt nach neuem Recht) möglichst zu unterbinden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der auf die Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen W 2-Besoldung gerichtete Klageantrag zu 1. ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Auch im Fall einer feststellbaren Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird den Beamten zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 34/01 -, juris Rn. 11; Urt. v. 20.06.1996 - 2 C 7/95 -, juris Rn. 17; VG Gießen, Beschl. v. 07.10.2010 - 5 K 2160/10.GI -, Entscheidungsumdruck S. 6). Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris Rn. 67; Beschl. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 69; OVG für das Land NRW, Urt. v. 12.02.2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 33). Die Klägerin hat ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah noch in dem Haushaltsjahr, für das sie die Gewährung einer - aus ihrer Sicht - amtsangemessenen Alimentation begehrt, durch ihren Widerspruch vom 26.06.2013 gegen die Höhe der ihr ab 01.01.2013 gewährten Besoldung geltend gemacht. Streitgegenstand ist vorliegend die Verfassungskonformität der Besoldung der Klägerin vom 01.01.2013 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem hier der Entscheidungszeitpunkt entspricht. Die Klägerin war nicht gehalten, ihren Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (OVG für das Land NRW, Urt. v. 12.02.2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 m. w. N.). Der Widerspruch gegen eine zu niedrige Alimentation ist typischerweise auf eine fortlaufende (monatliche) Zahlung höherer Dienstbezüge gerichtet. Anträge auf amtsangemessene Alimentation wirken grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage - etwa auch durch Bescheidung des Antrags - erheblich ändert. Bei wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage besteht Anlass zur Klarstellung, ob das Begehren für die Zukunft aufrechterhalten wird. Auch für die zeitliche Ausdehnung eines Widerspruchs unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen zeitnahen Geltendmachung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres kommt es darauf an, ob der Erklärung eine Beanstandung der fortlaufenden Bezüge für die Zukunft zu entnehmen ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die fehlende Amtsangemessenheit der Alimentation - wie hier - unter dem Gesichtspunkt bestehender struktureller Defizite gerügt wird und die Ansprüche mit der Klage weiter verfolgt werden (vgl. OVG für das Land NRW, Urt. v. 12.02.2014 -3 A 155/09 - juris Rn. 39 ff.). Die Einwände des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage greifen nicht durch. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass sie ihre Besoldung insgesamt für verfassungswidrig zu niedrig bemessen hält. Damit macht sie eine eigene Rechtsverletzung geltend und begehrt nicht lediglich die abstrakte Überprüfung der neu geordneten W-Besoldung. Ob sie die Neuordnung der W-Besoldung insgesamt oder in einzelnen Punkten rechtlich zutreffend bewertet und ob bei der Bestimmung der verfassungsgemäßen Alimentation das Grundgehalt alleiniger Maßstab der Beurteilung ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der teilweisen Konsumtion der Leistungszulage gerichtete Klageantrag zu 2. ist hingegen unzulässig. Ihm steht die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Die Klägerin kann ihr Begehren mit der - gegenüber der Feststellungsklage vorrangigen - allgemeinen Leistungsklage gerichtet auf die (ungekürzte) Auszahlung der Leistungszulage verfolgen (vgl. dazu auch VG Trier, Urt. v. 09.09.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urt. v. 03.02.2015 - W 1 K 14.211 -, juris Rn. 19). Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens bei Geltendmachung einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation lassen sich auf die Überprüfung der Verfassungskonformität der Konsumtion von Leistungszulagen nicht übertragen. Aus dem Alimentationsgrundsatz folgen keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen (BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49/07 -, juris Rn. 27). So ist die Amtsangemessenheit der Alimentation beispielsweise auch im Licht des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten, auch wenn das gegenwärtige System der Beihilfeleistungen nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten ist (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 112). Der Gesetzgeber hat daher grundsätzlich auch die Möglichkeit, die amtsangemessene Alimentation etwa durch eine Ausweitung der Beihilfeleistungen oder die Gewährung sonstiger Leistungen sicher zu stellen. Er ist nicht auf die Anhebung des Grundgehalts beschränkt. In diese gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit würde bei Klagen auf amtsangemessene Alimentation eingegriffen, spräche das Gericht einem klagenden Beamten eine Leistung direkt zu, für die zudem keine gesetzliche Grundlage besteht. Diese Gesichtspunkte kommen im Rahmen der Überprüfung der Konsumtion der Leistungszulagen nicht zum Tragen. Fällt die - in diesem Zusammenhang inzident auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfende und dem Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegende - Konsumtionsregelung in § 10 HPBesG bzw. § 39 HBesG weg, bleibt ein Rechtsgrund für die Auszahlung der nunmehr vollen Leistungszulage bestehen. Dieser besteht in der ursprünglich zwischen der I-Universität J und der Klägerin über die Gewährung der Leistungszulage getroffenen Vereinbarung bzw. der entsprechenden Zusage der Universität. Das Gericht müsste der Klägerin in diesem Fall daher keinen Geldbetrag zuerkennen, für dessen Zahlung keine rechtliche Grundlage gegeben wäre. Auch ein unzulässiger Eingriff in die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit läge nicht vor. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet dort seine Grenze, wo die Verfassungswidrigkeit einer von ihm gewählten Regelung beginnt. Die Konsumtionsregelung des § 10 HPBesG bzw. § 39 HBesG könnte auch isoliert aufgehoben werden, denn sie steht rechtstechnisch nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der gleichzeitig vorgenommenen Erhöhung des Grundgehalts. Denkbar erscheint, dass der Gesetzgeber sowohl zur Auszahlung eines erhöhten Grundgehalts als auch der ungekürzten Leistungszulage verpflichtet ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wäre im Rahmen der Begründetheit einer zulässigerweise erhobenen Klage zu prüfen. Gegen die Zulässigkeit einer Leistungsklage sprächen auch nicht die von dem Beklagten gegen das Begehren der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass sie den Standpunkt vertritt, der Beklagte habe ihr sowohl das erhöhte Grundgehalt als auch die ungekürzte Leistungszulage zu gewähren. Die der Klage im Übrigen entgegen gehaltene Auffassung, dass die Klägerin keine Ansprüche auf einzelne Besoldungsbestandteile, auf gleiche Erhöhung bei unterschiedlichem Besoldungsniveau und auf Beibehaltung des vorhandenen Besoldungsabstands habe, würde gegebenenfalls erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung der Klage eine Rolle spielen. Auch die vom Beklagten geltend gemachte zwingende Koppelung von Erhöhung des Grundgehalts und Anrechnung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage irrelevant. Rechtstechnisch ist ein isolierter Wegfall der Konsumtionsregelung - wie bereits ausgeführt - jedenfalls denkbar. Ob die Regelung tatsächlich wegfällt und welche Erwägungen dem entgegen gehalten werden können, wäre wiederum eine Frage der Begründetheit. Eine Umdeutung der von der Klägerin ausdrücklich erhobenen Feststellungsklage in eine allgemeine Leistungsklage kommt angesichts der ausdrücklichen Antragstellung nicht in Betracht. Der Klägerin musste auch kein Hinweis verbunden mit der Gelegenheit zur Antragsumstellung gegeben werden. Das ergibt sich daraus, dass auch eine zulässig erhobene Leistungsklage mangels Begründetheit zur Klageabweisung führen müsste, wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird. Ein Rechtsnachteil entsteht der Klägerin durch die nicht erfolgte Klageumstellung daher nicht. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Alimentation der Klägerin nach der neu geordneten W-Besoldung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 143 ff.; Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 91 ff). Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dabei ist im Rahmen der (verfassungs)gerichtlichen Kontrolle nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 148 f.; Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 94 f.). Dabei beurteilt sich die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Regelalimentation nach dem Nettoeinkommen der Beamten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, juris Rn. 37). Hierfür ist bei aktiven Beamten die Summe der Besoldungsleistungen, bestehend etwa aus Grundgehalt in der Endstufe, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, jährlicher Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und etwaigen Einmalzahlungen, zu ermitteln. Von dem Bruttoeinkommen sind Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abzuziehen (BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49/07 -, juris Rn. 25; siehe auch BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 93). Ob der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze gewahrt wird, muss anhand einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe). Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die A-Besoldung - insbesondere die Besoldung nach A 15 - der vom Bundesverfassungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung entwickelten "Stufenprüfung" und damit die Besoldung der nach der Besoldungsordnung A besoldeten Amtsinhaber den Vorgaben des Alimentationsprinzips nicht entsprechen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Rügen der Klägerin zielen vielmehr darauf ab, die vom Gesetzgeber vorgenommene Orientierung der W 2- an der A 15-Besoldung sowie die konkrete Umsetzung dieser Orientierung in Frage zu stellen. Weder die grundsätzliche Ausrichtung der W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung noch die in diesem Zusammenhang vorgenommene konkrete Ausgestaltung der W 2-Besoldung sind jedoch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen. Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern. Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben. Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150 f.). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Orientierung der W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung ohne weiteres vom weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Der Landesgesetzgeber entspricht damit insbesondere den aus Art. 33 Abs. 5 GG speziell für die Professorenbesoldung entwickelten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Besoldungsordnung A die am ehesten taugliche Vergleichsgruppe für die W-Besoldung ist und dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldungsordnung A angesiedelt sein darf (BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 -2 BvL 4/10 -, juris Rn. 168, 174). Im oberen Bereich der Besoldungsordnung A sind die nach A 15 und A 16 besoldeten Ämter angesiedelt. Da den nach W 2 besoldeten Professorenämtern noch die nach W 3 höher besoldeten Ämter folgen, sind für die Orientierung der W 2-Besoldung an der A-Besoldung die nach A 15 besoldeten Ämter heranzuziehen. Anderenfalls, das heißt bei einer Orientierung der W 2-Besoldung an der A 16-Besoldung, stünde für die W 3-Besoldung keine taugliche Vergleichsmöglichkeit innerhalb der Besoldungsordnung A mehr zur Verfügung, sondern wäre innerhalb der Besoldungsordnung B zu suchen. Das ginge indes über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, sich im Hinblick auf die Ausgestaltung der W 2-Besoldung an einer höheren Besoldungsstufe als A 15 zu orientieren, kann daher keine Rede sein. Damit kommt es auf alle Einwände, die die (vermeintliche) signifikante Höherwertigkeit des nach W 2 besoldeten Professorenamtes im Vergleich zu den nach A 15 besoldeten Ämtern zum Gegenstand haben, weder in dem vorliegenden Verfahren noch in den sonstigen zur neugeordneten Professorenbesoldung bei der Kammer anhängigen Verfahren an. Die Ausgestaltung der W 2-Besoldung und ihre Orientierung an der A 15-Besoldung wird verfassungsrechtlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur A 15-Besoldung, insbesondere die Grundgehaltstabellen und den Erfahrungsstufenaufstieg, nicht deckungsgleich auf die W 2-Besoldung übertragen hat. Unterschiede zwischen der W 2- und der A 15-Besoldung sind grundsätzlich schon deshalb gerechtfertigt, weil die jeweilige Besoldung unterschiedliche Ämter betrifft. Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt keine Identität zwischen W 2-und A 15-Besoldung. Die Unterschiede zwischen der W 2- und der A 15-Besoldung erreichen auch kein solches Ausmaß, dass der Gesetzgeber sein Ziel einer Orientierung von W 2 an A 15 verfehlt hätte. Das statusrechtliche Amt knüpft nicht an die Aufgaben des Amtes im konkretfunktionellen Sinne (Dienstposten) an. Es wird vielmehr grundsätzlich - neben der Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe sowie der dem Beamten verliehenen Amtsbezeichnung - durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe gekennzeichnet (BVerwG, Beschl. v. 17.01.2013 - 2 B 129/11 -, juris Rn. 7). Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 lag ab dem 01.01.2013 um 5,41 €, ab dem 01.07.2013 um 5,55 € und ab dem 01.03.2014 um 5,00 € über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15. Seit dem 01.04.2014 liegt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 um 5,13 € über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15. Die nahezu deckungsgleiche Ausgestaltung des Endgrundgehalts belegt schon für sich genommen grundsätzlich die Orientierung der Besoldungsgruppe W 2 an der Besoldungsgruppe A 15 und damit die Einhaltung des selbst gesteckten gesetzgeberischen Ziels. Allerdings ist nach Auffassung der Kammer vorliegend im Rahmen einer Gesamtschau zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die Anknüpfung an das Endgrundgehalt beim Vergleich der Ämter nicht lediglich als "Deckmantel" nutzt, um in Wahrheit eine wesentlich geringere Besoldung als die des zum Vergleich herangezogenen Amtes einzuführen. Bei der Beschränkung auf einen reinen Vergleich der Endgrundgehälter von W 2 und A 15 hätte der Gesetzgeber andernfalls die Möglichkeit, die Besoldung - etwa durch unterschiedliche Intervalle beim Erfahrungsstufenaufstieg und/oder deutlich geringere Besoldung in den einzelnen Erfahrungsstufen vor Erreichen des Endgrundgehalts - im Übrigen so auszugestalten, dass sich die W 2-Besoldung über die gesamte Dienstzeit betrachtet letztlich doch als an der A 14- oder gar A 13-Besoldung orientiert darstellt. Die Orientierung der seit dem 01.01.2013 neugeordneten W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung wird auch durch eine solche Gesamtbetrachtung nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht allein das Grundgehalt der Stufe 1 der W 2-Besoldung zugrunde zu legen. Sofern die in § 3 Abs. 4 HPBesG bzw. § 33 Abs. 4 HBesG normierte Möglichkeit der Hemmung des Erfahrungsstufenaufstiegs verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht standhalten sollte, ergäbe sich daraus von vornherein kein Verbleib der nach W 2 besoldeten Personen in Erfahrungsstufe 1. Folge hiervon wäre vielmehr, dass die Möglichkeit einer Hemmung des Erfahrungsstufenaufstiegs mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage entfiele und in jedem Fall unabhängig von der Leistung der jeweiligen Amtsinhaber von einem Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe bis zur Erfahrungsstufe 5 auszugehen wäre. Aber auch dann, wenn die Möglichkeit der Hemmung des Erfahrungsstufenaufstiegs rechtmäßig ist, kann der regelmäßige Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe im Rahmen der hierzu vorzunehmenden Gesamtbetrachtung unterstellt werden. Die Frage nach einer Hemmung des Erfahrungsstufenaufstiegs stellt sich lediglich in den Fällen, in denen ein Amtsinhaber seinen dienstlichen Verpflichtungen nicht in der gebotenen Weise nachkommt. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei den nach W 2 besoldeten Amtsinhabern regelmäßig der Fall wäre, sind von der Klägerin selbst weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der jeweils in Zeitabständen von fünf Jahren erfolgende Erfahrungsstufenaufstieg kann daher nach der Konzeption des Gesetzgebers als der "Normalfall" angesehen werden. Da im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung beim Vergleich der Besoldung nach W 2 und A 15 zwangsläufig pauschaliert werden muss, sind dem naturgemäß die regelmäßig eintretenden Fallgestaltungen und nicht allenfalls vereinzelt vorkommende Sonderkonstellationen zugrunde zu legen. Die Ausgestaltung des Erfahrungsstufenaufstiegs ist auch nicht deshalb nichtig, weil sie (mittelbar) altersdiskriminierend wäre. Eine Altersdiskriminierung wird durch die Einführung des Erfahrungsstufenaufstiegs in der W 2-Besoldung nicht bewirkt. Die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die Erfahrung mit zunehmender Dienstzeit vergrößert, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dass dies gleichzeitig mit fortschreitendem Alter der Amtsinhaber einhergeht, liegt in der Natur der Sache. Dadurch ändert sich aber nichts daran, dass Anknüpfungspunkt für die Besoldung die Erfahrung und nicht das Alter ist. Das belegen vor allem auch die Regelung über die erste Festsetzung der Erfahrungsstufen, die in § 4 Abs. 1 HPBesG bzw. § 34 Abs. 1 HBesG enge Voraussetzungen im Hinblick auf berücksichtigungsfähige berufliche Vorerfahrungen normiert, sowie die Tatsache, dass Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge - etwa im Fall einer Beurlaubung - den Aufstieg um diese Zeiten verzögern (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HPBesG bzw. § 33 Abs. 3 Satz 2 HBesG). Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der W-Besoldung einen Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe nach jeweils fünfjähriger professoraler Erfahrungszeit vorsieht, während die Zeitintervalle beim Aufstieg im Rahmen der A-Besoldung kürzer sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auf dem Qualifikationsniveau der W-Besoldung von einem langsameren Erfahrungszuwachs auszugehen ist (LT-Drs. 18/6074 Anlage II zu § 2 Satz 2). Die Behauptung der Klägerin, der Gesetzgeber habe die unterschiedlichen Intervalle beim Erfahrungsstufenaufstieg nicht begründet, ist damit widerlegt. Die Annahme des Gesetzgebers ist auch plausibel und wird von der Klägerin nicht erheblich in Frage gestellt. Die Klägerin verweist selbst auf den anspruchsvollen Qualifizierungsweg für eine Hochschullehrerlaufbahn. Müssen für den Einstieg in eine Ämterlaufbahn jedoch schon ganz erhebliche "Vorleistungen" erbracht werden, die im Regelfall über das hinausgehen, was für den Einstieg in eine andere Ämterlaufbahn erforderlich ist, erscheint es nachvollziehbar, dass künftige Steigerungen entsprechend langsamer erreicht werden. Hinzu kommt der typischerweise im Vergleich zu anderen Ämtern verhältnismäßig späte Einstieg in ein nach W 2 besoldetes Amt. In der A-Besoldung werden diese Grundannahmen dadurch abgebildet, dass der Erfahrungsaufstieg zu Beginn der Dienstlaufbahn schneller erfolgt als in späteren Jahren. Der vom Gesetzgeber angenommene langsamere Erfahrungszuwachs in der W-Besoldung im Vergleich zur ABesoldung ist schließlich auch deshalb plausibel, weil die nach der A-Besoldung besoldeten Amtsinhaber in aller Regel mit häufigeren Wechseln ihres jeweiligen Aufgabenbereichs konfrontiert werden als Professoren, dadurch Einblicke in ein breiteres Tätigkeitsspektrum erlangen und ihre Erfahrung entsprechend schneller mehren. Zur Klarstellung weist die Kammer in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass das hohe Qualifikationsniveau für die nach W 2 besoldeten Ämter nicht ein das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 erreichendes oder gar übersteigendes Grundgehalt fordert. Die für ein Amt erforderliche Qualifikation ist nur ein Gesichtspunkt unter einer ganzen Reihe weiterer und gleichwertig danebenstehender Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber bei Festlegung der jeweiligen Grundgehälter bzw. der amtsangemessenen Alimentation im Allgemeinen berücksichtigen kann und muss. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung kann die Annahme des Gesetzgebers zugrunde gelegt werden, dass die erstmalige Berufung in ein nach W 2 besoldetes Amt mit 40 Jahren erfolgt. Zwar hat die auf Veranlassung der Kammer vom Beklagten eingeholte Auskunft ergeben, dass der Altersdurchschnitt bei Ernennung in der Besoldungsgruppe W 2 bei 42,59 Jahren lag. Allerdings beinhaltet diese Angabe auch die Zweitberufungen. Das in der Gesetzesbegründung zugrunde gelegte Erstberufungsalter wird damit nicht durchgreifend in Frage gestellt. Weiterhin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzgeberische Orientierung der Stufe 1 der W 2-Besoldung an der Stufe 8 der A 15-Besoldung in der bis Ende Februar 2014 geltenden Fassung der Grundgehaltstabellen fehlerbehaftet wäre. Der Vergleich einer mit 40 Jahren eingestellten und nach W 2 besoldeten Person mit einer gleichalten und nach A 15 besoldeten Person ergibt, bezogen auf das durchschnittliche monatliche Einkommen bis zum Erreichen des Pensionierungsalters von 67 Jahren, keine Unterschiede von solchem Gewicht, die die vom Gesetzgeber angestrebte Orientierung der W 2 an der A 15-Besoldung in Frage stellen würden. Für die vom 01.01.2013 bis zum Inkrafttreten der Reform der A-Besoldung am 01.03.2014 geltende Rechtslage lag das für den Zeitraum vom 40. Lebensjahr bis zum Pensionsbeginn aufsummierte Grundgehalt nach A 15 bei 1.708.622 € und nach W 2 bei 1.674.000 €. Das daraus ermittelte durchschnittliche monatliche Grundgehalt von A 15 lag demnach ca. 107 € über dem Grundgehalt nach W 2. Seit dem 01.04.2014 liegt das für den Zeitraum vom 40. Lebensjahr bis zum Pensionsbeginn aufsummierte Grundgehalt nach A 14 bei ca. 1.622.266 €, nach A 15 bei 1.839.315 € und nach W 2 bei ca. 1.762.179 €. Das daraus ermittelte durchschnittliche monatliche Grundgehalt der W 2-Besoldung liegt etwa 431 € über der A 14- und etwa 238 € unter der A 15-Besoldung. Grundlage der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Grundgehalts seit dem 01.04.2014 ist dabei die Annahme eines Eintritts in den höheren Dienst im Alter von 27 Jahren, was angesichts der Tatsache, dass hierfür mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie ein Vorbereitungsdienst erforderlich sind (vgl. § 15 Abs. 4 HBG) realistisch erscheint. Die dargestellten Differenzen im durchschnittlichen monatlichen Grundgehalt zwischen der W 2- und der A 15-Besoldung dokumentieren einen eher geringen Abstand zugunsten von A 15 und einen sehr deutlichen Abstand zu A 14. Selbst wenn sich die zugrunde gelegten Annahmen hinsichtlich des Eintrittsalters bei W 2 bzw. A 15 leicht um einige Jahre verschieben sollten, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Grundgehaltsdifferenzen in einer Weise ändern, dass diese enge Orientierung der W 2- an der A 15-Besoldung ernsthaft in Frage gestellt und der Gesetzgeber das selbst gesteckte Ziel damit verfehlt haben würde. Die verbleibenden Unterschiede zwischen der W 2- und der A 15-Besoldung sind dem weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum geschuldet. Eine Identität der W 2- mit der A 15-Besoldung ist von Verfassungs wegen nicht gefordert. Noch weniger ist erforderlich, dass die W 2-Besoldung über die A 15-Besoldung hinausgeht. Damit würde vielmehr der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Professorenbesoldung vom 14.02.2012 aufgezeigte Weg einer Orientierung der W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung zu Gunsten einer Orientierung an der höheren A 16-Besoldung verlassen. Abgesehen davon können für die Unterschiede auch hinreichende Sachgründe ins Feld geführt werden. Diese liegen vor allem in den wesentlich größeren Freiheiten der nach W 2 besoldeten Personen im Vergleich zu den nach A 15 besoldeten Amtsinhabern, die insbesondere im Bereich der flexibler gestaltbaren Dienstzeiten sowie den deutlich größeren Hinzuverdienstmöglichkeiten in Form von Leistungszulagen und Nebentätigkeitsentgelten liegen. Soweit sich die Klage (Klageantrag zu 2.) gegen die zunächst in § 10 HPBesG bzw. nunmehr in § 39 HBesG geregelte Konsumtion der Leistungsbezüge der Klägerin richtet, würde sie unabhängig von der dargelegten Unzulässigkeit des Antrags in jedem Fall auch deshalb erfolglos bleiben, weil ein in zulässiger Weise anhängig gemachtes Leistungsbegehren unbegründet wäre. Die der Klägerin mit Schreiben vom 25.02.2013 mitgeteilten Bezüge wurden korrekt ermittelt. Bis zum 31.12.2012 betrugen das Grundgehalt der Klägerin 4.349,32 € und die Leistungszulage 545,93 €. Ab dem 01.01.2013 betrug das Grundgehalt der Klägerin 4.780,00 €, also 430,68 € mehr als am 31.12.2012. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HPBesG bzw. § 39 Satz 1 HBesG war der Leistungsbezug der Klägerin grundsätzlich um diesen Betrag der Erhöhung des Grundgehalts zu verringern. Da Leistungsbezüge, die sich verringern, nach § 10 Abs. 1 Satz 3 HPBesG bzw. § 39 Satz 2 HBesG mindestens zur Hälfte erhalten bleiben, erfolgte eine Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge zutreffend nur in Höhe von - zugunsten der Klägerin gerundet - 272,96 €, wie sich das aus dem Schreiben vom 25.02.2013 an die Klägerin ergibt. Die Anrechnungsvorschrift des § 10 Abs. 1 HPBesG bzw. jetzt § 39 HBesG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt unabhängig davon, ob der in diesem Zusammenhang geltende verfassungsrechtliche Maßstab Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 GG zu entnehmen ist. Die Leistungszulagen könnten einerseits ganz allgemein unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sein unter der Voraussetzung, dass es einen hergebrachten Grundsatz des Hochschullehrerbeamtenrechts gibt, wonach die Rechtsstellung der ordentlichen und außerordentlichen Professoren durch Sonderzusagen in Form von Berufungs- und Bleibevereinbarungen bestimmt wird (offen gelassen in BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 107, für Berufungsvereinbarungen). Andererseits kommt als speziellere, die gegebenenfalls bestehende besoldungsrechtliche Komponente der Leistungszulagen mehr in den Vordergrund stellende Sichtweise im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG in Betracht, Leistungszulagen als ein Leistungselement der Besoldung anzusehen und sie demnach den sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen des Alimentationsprinzips zu unterwerfen (vgl. dazu VG Trier, Urt. v. 09.09.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris Rn. 30 ff.). Schließlich könnte die Konsumtion der Leistungszulagen auch allein an Art. 14 GG zu messen sein, da das Bundesverfassungsgericht den Leistungszulagen einen alimentativen Charakter in seiner Entscheidung zur vormaligen W 2-Besoldung ausdrücklich abgesprochen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 178 ff.), was einen über Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Schutz in Frage stellt. Letztlich können die vorstehend aufgeworfenen Fragen offen bleiben, denn die Konsumtion der Leistungszulagen ist sowohl nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG als auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das folgt indes nicht bereits daraus, dass deshalb kein Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Klägerin vorliegen würde, weil keine der nach W 2 besoldeten Personen in Summe weniger erhält als unter Geltung der vorherigen Rechtslage. Ohne die Regelung des § 10 HPBesG bzw. § 39 HBesG stünden der Klägerin zusätzlich zum erhöhten Grundgehalt die Leistungsbezüge ungekürzt zu. Die Konsumtionsregelung belastet sie daher und greift folglich in eine ihr zustehende Rechtsposition ein (vgl. auch VG Trier, Urt. v. 09.09.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris Rn. 41; VG Würzburg, Urt. v. 03.02.2015 - W 1 K 14.211 -, juris Rn. 23). Die Konsumtion der Leistungszulage scheitert nicht schon daran, dass das Grundgesetz derartigen Eingriffen von vornherein entgegenstünde. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Leistungszulagen - jedenfalls auch - einer Leistung derjenigen Amtsinhaber gegenüberstehen, denen sie gewährt wurden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Art. 33 Abs. 5 GG die gegenüber Hochschullehrern abgegebenen Berufungsvereinbarungen bzw. Zusagen nicht unter einen absoluten Bestandsschutz stellt (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 108 ff.; Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 96 ff.; BVerwG, Beschl. v. 17.08.2009 - BVerwG 6 B 9.09 -, juris Rn. 6). Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet zwar den Gesetzgeber, bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Geschützt werden aber nicht die "wohlerworbenen Rechte" der Beamten, unter die auch die beamtenrechtlichen Sonderzusagen einzuordnen wären, sondern nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums. Art. 33 Abs. 5 GG lässt zudem einen weiten Ermessensspielraum für die Anpassung des Beamtenrechts an neue Entwicklungen (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 109; Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 97). Nichts anderes ergibt sich unter dem Blickwinkel der Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG an die Alimentation der Beamten. Die Alimentation des Beamten genießt einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 128). Schließlich stünde auch die in Art. 14 Abs. 1 GG normierte Eigentumsgarantie der Konsumtion der Leistungszulagen nicht von vornherein entgegen. Art. 14 Abs. 1 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht. Das Eigentum wird erst durch das Recht konstituiert (VG Gießen, Urt. v. 12.05.2010 - 8 K 4071/08.GI -, juris Rn. 136). Der Gesetzgeber bestimmt gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dessen Inhalt und Schranken. Unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG ist gar eine Enteignung möglich. Demnach billigt auch Art. 14 GG der Klägerin keinen absoluten Schutz vor Eingriffen in die ihr gewährten Leistungszulagen zu. Eingriffe in die der Klägerin gewährten Leistungszulagen sind jedoch unabhängig von der Frage, ob die Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG oder des Art. 14 GG zugrunde zu legen sind, nicht ohne weiteres möglich. Unter dem allgemeineren Blickwinkel eines Eingriffs in eine bestehende Vereinbarung bzw. Zusage gegenüber der Klägerin gebietet Art. 33 Abs. 5 GG, dass der Gesetzgeber die rechtliche Bindung der Vereinbarung bzw. Zusage nicht grundsätzlich ablehnen und sich das Gesetz nur aus sachlich gebotenen Gründen darüber hinwegsetzen darf, wenn seine Ziele nur auf diese Weise verwirklicht werden können (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 110; Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 98). Geht es lediglich um einzelne Ausgestaltungen der Vereinbarungen, können diese von Verfassungs wegen in der Regel nicht ins Gewicht fallen (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 98) Diesen Anforderungen wird die Konsumtionsregelung in § 10 HPBesG bzw. § 39 HBesG gerecht. Der Gesetzgeber lehnt die rechtliche Bindung an Vereinbarungen bzw. Zusagen über Leistungszulagen zwischen den Hochschulen und den Hochschullehrern nicht grundsätzlich ab. Das folgt schon daraus, dass die Anrechnungsvorschrift nur dann einen Anwendungsbereich hat, wenn von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung ausgegangen wird. Wird schon die Zahlungsverpflichtung an sich in Abrede gestellt oder aufgehoben, bedarf es keiner Anrechnungsregelung. Der Gesetzgeber kann sachliche Gründe für die Konsumtion ins Feld führen. Anderweitige Möglichkeiten zur Erreichung seines Ziels sind nicht ersichtlich. Die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte vormalige Ausgestaltung der W 2-Besoldung sah für die Hochschullehrerbesoldung feste und leistungsabhängige variable Gehaltsbestandteile vor (BT-Drs. 14/6852, S. 12). Das Grundgehalt stellte nach der Vorstellung des Gesetzgebers in diesem Besoldungssystem lediglich einen "Mindestbezug" dar, der im Regelfall durch - nach der gesetzgeberischen Vorstellung grundsätzlich allen Amtsinhabern offen stehende Leistungsbezüge - in gewissem Umfang ergänzt wurde (BT-Drs. 14/6852, S. 14). Den Leistungsbezügen kam nach der Vorstellung des Gesetzgebers daher bis zum 31.12.2012 neben der unbestrittenen Leistungskomponente auch ein alimentativer Charakter zu. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht diese Vorstellung verworfen und den Leistungsbezügen nach altem Recht ihre Eignung zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation abgesprochen hat. Deutlich wird das letztlich auch durch die Begründung des Gesetzgebers im Rahmen der hier streitgegenständlichen Reform, wonach die amtsangemessene Besoldung jetzt wieder allein durch das Grundgehalt sichergestellt werden soll, das Grundgehalt also kein Mindestgehalt mehr ist, das erst durch Leistungszulagen in der Summe dem Alimentationsprinzip gerecht wird (LT-Drs. 18/6074, S. 12). Mit der hier angegriffenen Neuregelung der W-Besoldung verfolgte der Gesetzgeber letztlich das Ziel, die vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterte Reform der Professorenbesoldung - jedenfalls teilweise - "rückabzuwickeln" und die W-Besoldung nunmehr in einer insgesamt verfassungskonformen Weise auszugestalten. Dabei stand er vor dem Problem, dass unter der bis zum 31.12.2012 geltenden, verfassungswidrig ausgestalteten W-Besoldung bereits Leistungszulagen gewährt worden waren. Diese waren aufgrund ihres vom Gesetzgeber so vorgesehenen alimentativen Charakters und des durch die vorherige Reform der Professorenbesoldung abgesenkten Grundgehalts zwangsläufig durchschnittlich höher als die nach In-Kraft-Treten der W-Besoldungsreform zum 01.01.2013 durchschnittlich zu erwartenden Leistungszulagen (vgl. VG Trier, Urt. v. 09.09.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris Rn. 52). Bei einer Beschränkung der Reform der Professorenbesoldung zum 01.01.2013 auf eine Erhöhung des Grundgehalts hätten diejenigen Hochschullehrer, über deren Leistungszulagen bereits vor dem 01.01.2013 entschieden worden war, doppelt profitiert: Einmal durch die im Vergleich zur Rechtslage ab dem 01.01.2013 höheren Leistungsbezüge und zum anderen durch das im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2013 höhere Grundgehalt. Ein sachlich gerechtfertigtes Anliegen des Gesetzgebers war es daher, derartige "Rosinenpickerei" zu verhindern und die Mitnahme der Vorteile der verfassungswidrigen Professorenbesoldung bei gleichzeitigem Erhalt der Vorteile der erneut - jedenfalls teilweise - reformierten Professorenbesoldung so weit wie möglich zu unterbinden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese gesetzgeberische Intention auch in der Gesetzesbegründung hinreichenden Niederschlag gefunden, indem dort auf die Vermeidung einer Überalimentation und von Störungen im Besoldungsgefüge verwiesen wird. Damit werden letztlich die vorstehend skizzierten Erwägungen des Gesetzgebers, wenn auch in etwas verkürzter Form, hinreichend zum Ausdruck gebracht. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen die Leistungsbezüge auch unter der neuen Rechtslage das Niveau vor dem 01.01.2013 erreichen oder sogar übersteigen können. Letztlich kann bei der Bewertung der Verfassungskonformität der Konsumtionsregelung nur eine typisierende und pauschalierende Betrachtung vorgenommen werden. Eine gesetzgeberische Reaktion auf jeden nur erdenklichen Einzelfall ist weder leistbar noch verfassungsrechtlich erforderlich. Entscheidend ist, dass derartige Effekte nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen und angesichts der für die Bezüge der Hochschullehrer nicht beliebig vermehrbaren Haushaltsmittel auch nicht flächendeckend zu erwarten sind. Abgesehen davon steht den bisherigen Amtsinhabern - wie etwa der Klägerin - auch die Neuverhandlung von Leistungszulagen unter den Bedingungen der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Reform der Professorenbesoldung offen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass den Betroffenen im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2013 "unter dem Strich" nichts genommen wird. Die Konsumtionsregelung verhindert vielmehr lediglich eine höhere Vergütung und bewirkt der Sache nach eine Umverteilung innerhalb der bisherigen Vergütungsbestandteile. Damit belastet die Regelung die Betroffenen nicht sonderlich stark und entfaltet bei weitem nicht die Wirkung etwa einer realen Besoldungskürzung. Die Ziele des Gesetzgebers können letztlich auch nur durch eine Konsumtionsregelung verwirklicht werden. Eine Aufhebung der vor dem 01.01.2013 getroffenen Vereinbarungen bzw. Zusagen über Leistungszulagen wäre für die Betroffenen in jedem Fall einschneidender und zumindest im Hinblick darauf rechtlich zweifelhaft, dass der Gesetzgeber die Bindung an die getroffenen Vereinbarungen zu beachten hat. Sonstige, die Betroffenen weniger belastende gesetzgeberische Maßnahmen zur Erreichung des skizzierten legitimen Ziels sind nicht ersichtlich. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte würde die Konsumtion der Leistungszulagen daher den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG standhalten, sofern Vereinbarungen bzw. Zusagen über Leistungszusagen für Hochschullehrer überhaupt als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums qualifiziert werden können. Auch unter dem etwas spezielleren Blickwinkel des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzips ist die Konsumtionsregelung des § 10 HPBesG bzw. § 39 HBesG nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG allerdings weitaus fragwürdiger, als im zuvor erörterten Kontext. Das Bundesverfassungsgericht hat den alimentativen Charakter der Leistungszulagen nach der bis zum 31.12.2012 geltenden W-Besoldung - wie bereits erörtert - ausdrücklich verneint. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb sie dann denselben Schutz wie die den Hochschullehrern zustehende Alimentation genießen soll. Letztlich kann die Anwendbarkeit offen bleiben, denn selbst dann, wenn die Leistungszulagen den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt der für die Beamtenalimentation geltenden Grundsätze genießen, hält die Konsumtion den insoweit geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. Wegen der in diesem Zusammenhang geltenden Maßstäbe kann zunächst auf die bereits im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Grundgehalts dargelegten Grundsätze verwiesen werden, die insbesondere dem Gesetzgeber einen sehr weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Beamtenbesoldung zubilligen. Der Beamte hat aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen unverändert erhalten bleiben. Die Höhe der Bezüge ist nicht garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr aus sachlichen Gründen kürzen. Ein sachlicher Grund kann der Abbau unerwünschter Begünstigungen sein. Der Gesetzgeber darf auch der Änderung solcher Umstände Rechnung tragen, die für die Amtsangemessenheit der Alimentation maßgebend sind (zum Ganzen VG Trier, Urt. v. 09.09.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris Rn. 46; VG Würzburg, Urt. v. 03.02.2015 - W 1 K 14.211 -, juris Rn. 28 jeweils m. w. N. zur verfassungsgerichtlichen Rspr.). Jede Regelung des Besoldungsrechts muss dabei zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, juris Rn. 42). Für die Konsumtionsregelung lässt sich ein vernünftiger Grund anführen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Frage eines Eingriffs in Vereinbarungen mit bzw. Zusagen gegenüber Hochschullehrern verwiesen werden. Damit sind etwaige Friktionen und Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen im Interesse der Gesamtregelung hinzunehmen. Soweit die Klägerin auf paradoxe und aus ihrer Sicht verfassungswidrige Effekte der hessischen Regelung unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen verweist, verfängt dies nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich die in diesem Zusammenhang thematisierten (angeblichen) verfassungsrechtlichen Probleme bei der Einmal-Konsumtion bei Stufenmodellen (vgl. dazu Gawel/Aguado, FuL 2014, 624) bei der hier allein relevanten W 2-Besoldung in signifikantem Ausmaß realisieren, bestehen nicht. Die in der zitierten Veröffentlichung zur Veranschaulichung des angeblich verfassungswidrigen Effekts abgedruckte Tabelle (vgl. Gawel/Aguado, FuL 2014, 624, 625) bezieht sich allein auf die W 3-Besoldung. Zwischen der neugeregelten W 2-Besoldung und der W 3-Besoldung besteht indes ein gravierender Unterschied: Die Steigerung des Grundgehalts für W 3 zum 01.01.2013 gegenüber der vormaligen W 3-Besoldung betrug in Erfahrungsstufe 1 lediglich 19,00 €, in Erfahrungsstufe 2 219,00 €, in Erfahrungsstufe 3 429,00 €, in Erfahrungsstufe 4 639,00 € und in Erfahrungsstufe 5 847,00 €. In der W 3-Besoldung wurde daher erst in Erfahrungsstufe 3 - und das auch nur annähernd - der Betrag erreicht, der bereits in Erfahrungsstufe 1 der W 2-Besoldung zum 01.01.2013 maximal auf die Leistungszulage angerechnet werden konnte. Der Unterschied zwischen der W 2- und der W 3-Besoldung besteht daher darin, dass insbesondere in Erfahrungsstufe 1 der W 3-Besoldung faktisch nahezu keine Konsumtion stattfindet. Das Grundgehalt der Erfahrungsstufe 1 von W 3 entspricht vielmehr annähernd dem vorherigen Grundgehalt von W 3. In den Erfahrungsstufen 2 und 3 fällt die Konsumtion aufgrund der geringeren Steigerung des Grundgehalts im Vergleich zum vorherigen Grundgehalt in absoluten Zahlen immer noch geringer bzw. allenfalls annähernd gleich hoch aus wie bei Erfahrungsstufe 1 der W 2-Besoldung. Dass sich dann eine Einmalkonsumtion in denjenigen Erfahrungsstufen, die nur relativ geringe Grundgehaltssteigerungen im Vergleich zur vorherigen Regelung zu verzeichnen haben, im Vergleich zu den höheren Erfahrungsstufen mit entsprechend größerer zu konsumierender Differenz bei zeitlicher Betrachtung günstiger auswirkt, ist nachvollziehbar. Angesichts der in den niedrigen Erfahrungsstufen der W 2-Besoldung schon möglichen relativ hohen Konsumtion dürfte der genannte Effekt dort jedoch nicht bzw. allenfalls in deutlich geringerem Ausmaß auftreten. Hinzu kommt, dass die gescheiterte Reform der W-Besoldung über einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren ihre Wirkung entfaltete. Dieser Umstand spricht dagegen, dass ein signifikanter Anteil der nach W 2 besoldeten Professoren zum 01.01.2013 in hohe Erfahrungsstufen mit entsprechend hoher anrechenbarer Differenz zwischen vorherigem und aktuellem Grundgehalt eingruppiert wurden. Das wird letztlich auch durch die vom Beklagten vorgelegten Daten für die zwischen 2010 und 2013 neu eingestellten Professoren belegt. Danach wurden von 464 Neueinstellungen 389 in Erfahrungsstufe 1, 67 in Erfahrungsstufe 2, 6 in Erfahrungsstufe 3 und lediglich 2 in Erfahrungsstufe 4 eingruppiert. Diese Daten enthalten zudem auch solche Personen, bei denen - etwa wegen Einstellung nach dem 01.01.2013 oder mangels vorher bezogener Leistungszulage - überhaupt keine Konsumtion stattgefunden hat. Dadurch werden die genannten Zahlen noch einmal im Sinne der hier vertretenen Auffassung relativiert. Angesichts der vom Beklagten für den Zeitraum 2010 bis 2013 vorgelegten Zahlen kann davon ausgegangen werden, dass sich auch die ab 2008 eingestellten Professoren zum 01.01.2013 - wie die im Jahr 2008 eingestellte Klägerin auch - noch ganz überwiegend in der Erfahrungsstufe 1 befanden. Sollte es trotz der genannten Gesichtspunkte in der Realität - und nicht bloß in theoretischen wissenschaftlichen Gedankenspielen - etwa bei den vor 2008 eingestellten Professoren, die zum 01.01.2013 überwiegend nicht mehr in die Erfahrungsstufe 1 eingruppiert worden sein dürften, vermehrt zu den beschriebenen Effekten kommen, handelt es sich um Einzelfälle, die im Interesse der Gesamtregelung hinzunehmen sind. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sämtlichen Amtsinhabern unbenommen bleibt, auch nach dem 01.01.2013 weitere Leistungszulagen auszuhandeln. Auch dann, wenn die Konsumtion an den Anforderungen der Eigentumsgarantie zu messen sein sollte, ergibt sich kein anderes Ergebnis zu Gunsten der Klägerin. An welchen Maßstäben die Konsumtion der Leistungszulage unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG zu messen ist, bestimmt sich nach deren eigentumsrechtlicher Einordnung. Dabei handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und nicht um eine Enteignung. Die Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus, wobei nicht jeder Entzug eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG ist. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (BVerfG, Beschl. v. 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97 u.a. -, juris Rn. 30). Selbst wenn die Konsumtion als Entzug einer konkreten Rechtsposition anzusehen wäre, was durchaus zweifelhaft ist, fehlt es an einem konkreten, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Vorhaben, dessen Durchführung die (unterstellte) Entziehung in Form der Konsumtion der Leistungszulage dienen soll. Handelt es sich demnach um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, folgt hieraus gleichwohl nicht, dass der Gesetzgeber keinen Beschränkungen unterläge. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Gesetzgeber vielmehr die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls gegeneinander abzuwägen und in einen gerechten Ausgleich sowie ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei muss er sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen - insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitssatz - halten (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 76). Gemessen hieran überwiegen die für die Konsumtion sprechenden Gesichtspunkte die Belange der betroffenen Professoren. Die Konsumtion erweist sich weder als unverhältnismäßig noch als gleichheitswidrig. Mit der Konsumtionsregelung des § 10 HPBesG bzw. § 39 HBesG verfolgt der Gesetzgeber - wie bereits erörtert - das legitime Ziel, im Rahmen der Herstellung verfassungskonformer Zustände bei der W 2-Besoldung eine doppelte Begünstigung der Hochschullehrer durch die durchschnittlich höheren Leistungszulagen des vor dem 01.01.2013 geltenden Besoldungssystems in Verbindung mit dem höheren Grundgehalt der ab dem 01.01.2013 neu geregelten W 2-Besoldung zu begrenzen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass die - vom Gesetzgeber so gedachten - alimentativen Elemente der vor dem 01.01.2013 gewährten Leistungszulagen in das fest garantierte Grundgehalt überführt werden. Eine gleich geeignete und für die Betroffenen weniger einschneidende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Schließlich vermögen auch die Interessen der Betroffenen die vom Gesetzgeber verfolgten Belange nicht zu überwiegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keinem der Betroffenen de facto etwas genommen wird. Im Einzelfall kann sich die Konsumtion lediglich so auswirken, dass die Summe der Gesamtbezüge vor und nach dem 01.01.2013 identisch ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der dort verankerte allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2014 - 1 BvL 11/10 u.a. -, juris Rn. 23). Gemessen hieran verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass bestimmte Leistungszulagen - wie etwa Forschungs- und Lehrzulagen - aus dem Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind. Ziel des Gesetzgebers war es, die - aus seiner Sicht - alimentativen Bestandteile der Leistungszulagen in das erhöhte Grundgehalt zu überführen. Nach dieser Zielsetzung mussten solche Leistungszulagen, denen auch aus Sicht des Gesetzgebers von vornherein kein alimentativer Charakter zukam, hiervon ausgenommen werden. Im Hinblick auf diese Leistungszulagen ist es in Ermangelung eines auch nur teilweise alimentativen Charakter schon ausgesprochen fraglich, ob sie den Leistungszulagen mit alimentativem Charakter gleich stehen. Jedenfalls ist die Ungleichbehandlung durch die gesetzgeberische Intention sachlich gerechtfertigt. Gleiches gilt, soweit Professoren, über deren Leistungszulagen ab dem 01.01.2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind. Über die Gewährung von Leistungszulagen für diese Professoren wurde und wird unter anderen Rahmenbedingungen entschieden als über die Gewährung von Leistungszulagen vor dem 01.01.2013. Sie fallen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durchschnittlich niedriger aus als die Leistungszulagen, über deren Gewährung vor dem 01.01.2013 entschieden wurde. Damit ist bereits fraglich, ob es sich um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt. Jedenfalls liegt in den unterschiedlichen Rahmenbedingungen ein legitimer Sachgrund, der die verschiedene Behandlung der Professoren, über deren Leistungszulagen vor dem 01.01.2013 entschieden wurde, im Vergleich zu den Professoren, über deren Leistungszulagen nach dem 01.01.2013 entschieden wurde, rechtfertigt. Schließlich widerspricht die Konsumtion der Leistungszulagen auch nicht dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten und in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerten Leistungsprinzip. Unabhängig von der Frage, ob die Leistungszulagen überhaupt dem genannten verfassungsrechtlichen Prinzip unterfallen, wird dies nur dann verletzt, wenn Unterschiede in der Besoldung, die im alten System durch Leistung erworben wurden, im neuen System vollständig zunichte gemacht werden (vgl. VG Trier, Urt. v. 09.09.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris Rn. 75 f. m. w. N.). Das ist hier mit der Konsumtion zum 01.01.2013 nicht der Fall. Zunächst ist festzuhalten, dass allen Professoren, denen vor dem 01.01.2013 Leistungszulagen gewährt wurden, diese mindestens zur Hälfte erhalten bleiben. Diese Konzeption einer relativen Konsumtion hat grundsätzlich auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Leistungszulage die "Rangfolge" zwischen den Amtsinhabern gewahrt bleibt. Diejenigen, denen vor dem 01.01.2013 eine hohe Leistungszulage gewährt wurde, haben ab dem 01.01.2013 im Regelfall keine geringere Leistungszulage als diejenigen, die vor dem 01.01.2013 nur eine niedrige Leistungszulage erhielten. Soweit es in Einzelfällen aufgrund der Einführung von Erfahrungsstufen zu einer unterschiedlichen Konsumtion der Leistungszulagen gekommen ist, was von der Erhöhung des Grundgehalts zum 01.01.2013, mithin also der Eingruppierung in die Erfahrungsstufen abhängt, wird dieser Effekt durch das höhere Grundgehalt in höheren Erfahrungsstufen ausgeglichen. Von einer vollständigen Nivellierung im alten System durch Leistung erworbener Unterschiede in der Besoldung im neuen System kann daher keine Rede sein. Hinzu kommt, dass die Leistungszulagen vor dem 01.01.2013 nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch alimentativen Charakter haben sollten, während sie ab dem 01.01.2013 ausschließlich "on top" gewährt werden. Dieser alimentative Bestandteil der vor dem 01.01.2013 gewährten Leistungszulagen soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers im neuen System nunmehr durch die Grundbesoldung gewährleistet und in diese überführt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt keine Nivellierung von durch Leistung erworbenen Unterschieden in der Besoldung vor. Die Höhe der Leistungszulagen beruhte vor dem 01.01.2013 eben nicht ausschließlich auf einer Leistung der jeweiligen Amtsinhaber, weshalb der Gesetzgeber in seiner ohnehin weiten Gestaltungsfreiheit in jedem Fall die Möglichkeit haben muss, die von ihm als alimentativ angesehenen Bestandteile der Leistungszulagen in das Grundgehaltssystem zu überführen. Dieser aus Sicht der Kammer ganz entscheidende Gesichtspunkt wird sowohl von der Klägerin als auch den sonstigen Klägern in anderen zum selben Themenkomplex bei der Kammer anhängigen Verfahren grundlegend verkannt. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht den jeweils auf die Leistung eines Amtsinhabers entfallenden Anteil der Leistungszulage exakt auf "Heller und Pfennig" bestimmen kann, liegt in der Natur der Sache. Ohne Typisierungen und Pauschalierungen wäre eine dem praktikablen Vollzug zugängliche Gesetzgebung gerade im Bereich der Abwicklung von "Massengeschäften" wie der Besoldung allerdings auch nicht möglich. Ob tatsächlich in signifikantem Ausmaß der Effekt eintreten sollte, dass zunächst in Erfahrungsstufe 1 eingruppierte Personen mit Leistungszulage bei zunehmendem Erfahrungszuwachs die in höhere Erfahrungsstufen eingruppierten Personen mit identischer Leistungszulage künftig im Hinblick auf die Gesamtbesoldung "überholen", ist - wie dargelegt - für die Besoldungsgruppe W 2 zweifelhaft. Hierin läge allerdings kein die Konsumtionsregelung in Frage stellender Verfassungsverstoß, denn das wäre auch in diesem Zusammenhang im Interesse der sachlich gerechtfertigten Gesamtregelung letztlich hinzunehmen. Hinzu kommt, dass der Besitzstand der Betroffenen im Hinblick auf in der Vergangenheit erworbene Bezüge "in Summe" gewahrt bleibt und dieser Effekt erst in der Zukunft aufgrund eines neu eingeführten, dem Leistungsprinzip ebenfalls Rechnung tragenden Besoldungsmerkmals - nämlich der Steigerung des Grundgehalts bei Aufstieg in eine höhere Erfahrungsstufe - auftritt. Schutz vor künftigen Veränderungen der Besoldung kann der Beamte indes gerade nicht beanspruchen. Das gilt erst recht, wenn die von ihm in der Vergangenheit erworbenen Bezüge nicht gekürzt werden, sondern mindestens gewahrt bleiben bzw. sich - wie im Fall der Klägerin - sogar noch erhöhen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin wendet sich gegen die Reform der Professorenbesoldung (W 2) in Hessen zum 01.01.2013. Mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16.02.2002 ordnete der Bundesgesetzgeber die Besoldung von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung wurde durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung ersetzt. Diese beruhte auf einem zweigliedrigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen bestand. Das neue System galt mit Wirkung spätestens zum 01.01.2005 für alle neu angestellten Professoren und eröffnete Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren. Mit dem auf Vorlagebeschluss der Kammer vom 07.10.2010 ergangenen Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstieß und daher verfassungswidrig war. Das gewählte Besoldungsmodell aus einer Kombination von Grundgehalt und Leistungszulage hielt das Bundesverfassungsgericht zur Gewährleistung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation nicht für tragfähig. Die gesetzliche Ausgestaltung der Leistungszulagen sei nicht geeignet, das verfassungswidrig zu niedrige Grundgehalt zu kompensieren. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 01.01.2013 zu treffen. Daraufhin beschloss der Hessische Landtag am 12.12.2012 das Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (GVBl. I S. 647). Art. 1 des Gesetzes enthielt das Hessische Professorenbesoldungsgesetz (HPBesG), das ausweislich seines § 1 Grundgehalt und Leistungsbezüge der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie des hauptamtlichen Leitungspersonals der Hochschulen und der Verwaltungsfachhochschulen regelte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt war. § 2 HPBesG bestimmte, dass die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Besoldung W (Anlage I) geregelt waren. Die Grundgehaltssätze wurden in der Anlage II ausgewiesen. Nach § 3 Abs. 1 HPBesG wurde das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung W nicht feste Gehälter vorsah, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgte nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten). § 3 Abs. 3 HPBesG bestimmte, dass das Grundgehalt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren stieg. § 3 Abs. 4 HPBesG traf eine Regelung zur Hemmung des Aufstiegs in die nächste Erfahrungsstufe für den Fall, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprach. Die Entscheidung hierüber wurde nach § 3 Abs. 5 HPBesG der Hochschule zugewiesen. § 5 HPBesG traf Regelungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und § 10 HPBesG befasste sich mit der Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge. Soweit hier von Interesse lautete die Vorschrift: "(1) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Ausgenommen sind befristete Leistungsbezüge, die mit einer konkreten Zielvereinbarung verbunden sind. Leistungsbezüge, die sich verringern, bleiben mindestens zur Hälfte erhalten. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte; erstmals am gleichen Tag gewährte verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge. (2) (...)" Das Gesetz trat am 01.01.2013 in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte im Gegensatz zum vorher bestehenden Besoldungssystem nicht mehr die Summe von Grundgehalt und Leistungsbezügen eine amtsangemessene Besoldung gewährleisten, sondern in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 die amtsangemessene Besoldung jetzt wieder allein durch das Grundgehalt sichergestellt werden. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation zu genügen, wurden die Grundgehälter daher angehoben (zum Ganzen LT-Drs. 18/6074, S. 9). Das Grundgehalt nach W 2 orientierte sich ausweislich der Gesetzesbegründung an der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 8, die dem Regel-Besoldungsdienstalter eines 40-Jährigen entspreche. Dieses Alter nahm der Gesetzgeber für den Einstieg in das Professorenamt als Leitgedanken (zum Ganzen LT-Drs. 18/6074, S. 10). Die Konsumtion der Leistungszulage, die im ursprünglichen Gesetzentwurf als Minderung des neuen Grundgehalts ausgestaltet war, begründete der Gesetzgeber damit, dass bereits gewährte Leistungsbezüge nicht zu einer Überalimentation führen und Störungen im Besoldungsgefüge insgesamt vermieden werden sollten (LT-Drs. 18/6074, S. 15 f.). Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - 2. DRModG -) vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 217) reformierte der Landesgesetzgeber unter anderem das Besoldungsrecht. Kernpunkte sind die vollinhaltliche Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts durch das Hessische Besoldungsgesetz verbunden mit der Zusammenfassung nebeneinander fortwirkender Besoldungsregelungen sowie die Neugestaltung der Grundgehaltstabellen unter Ablösung des auf dem Lebensalter basierenden Aufstiegs und stattdessen die Ausrichtung an Erfahrungszeiten. Art. 2 2. DRModG enthält das Hessische Besoldungsgesetz - HBesG -, das sich in seinem dritten Abschnitt mit den speziellen Besoldungsregelungen für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen befasst. Die §§ 32 ff. HBesG entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes. Demgegenüber enthält die Regelung der A-Besoldung wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. So erfolgt gemäß § 28 HBesG der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten) und nicht mehr - wie bisher - nach dem Dienstalter. Nach § 28 Abs. 3 HBesG steigt das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 28 Abs. 4 HBesG ermöglicht einen vorgezogenen Aufstieg bei dauerhaft herausragenden Leistungen des Beamten. Das neue Hessische Besoldungsgesetz - insbesondere die Neuordnung der ABesoldung mit neuen Grundgehaltssätzen und den Regelungen zum Aufstieg nach Erfahrungszeiten - trat gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 HBesG am 01.03.2014 in Kraft. Abweichend hiervon traten die Regelungen zur Professorenbesoldung in den §§ 32 bis 39 HBesG gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBesG bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 06.06.2013, in Kraft. Gemäß § 73 Nr. 10 HBesG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 HBesG wurde das Hessische Professorenbesoldungsgesetz vom 12.12.2012 mit Inkrafttreten des Hessischen Besoldungsgesetzes am 01.03.2014 aufgehoben. Mit Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2013 (GVBl. I S. 578) erließ der Landesgesetzgeber das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013). § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBVAnpG 2013 erhöhte die Grundgehaltssätze der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter um 2,6 % zum 01.07.2013. Die Höhe der Besoldung für den Zeitraum ab 01.07.2013 ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 HBVAnpG aus den Anlagen 1 bis 7b des Gesetzes. Durch Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erhielt die Anlage II des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes für die Zeit vom 01.07.2013 bis 28.02.2014 eine neue Fassung, die für die W 2 Besoldung ebenfalls eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2,6 % vorsah. Die Höhe der W-Besoldung für diesen Zeitraum ergibt sich aus dem Anhang 1 zu Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Art. 5 Nr. 6 in Verbindung mit den Anhängen 3 bis 7 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften fasste die Anlagen IV bis VIII des Hessischen Besoldungsgesetzes - und damit unter anderem die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppen A und W - für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 neu. Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften änderte schließlich § 16 HBesG, der die Anpassung der Besoldung betrifft. Daraus folgte ab dem 01.04.2014 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze für die A-Besoldung und die W-Besoldung um 2,6 %, die sich im Einzelnen aus den Anhängen 8 bis 12 zu Art. 6 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ergibt. Die ab 01.04.2014 für die Besoldungsgruppen A und W geltenden Grundgehaltssätze sind seither unverändert. Die Klägerin hält die Besoldung W 2 sowie die Anrechnung der Leistungszulage für verfassungswidrig. Die am ... geborene Klägerin steht als Universitätsprofessorin im Dienst des Beklagten. Sie verrichtet ihren Dienst an der I-Universität J im Fach .... Mit Urkunde vom 10.04.2008 ernannte der Präsident der I-Universität J die Klägerin mit Wirkung vom 01.05.2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zur Universitätsprofessorin. Mit Schreiben vom 10.04.2008 wies der Präsident sie ebenfalls mit Wirkung vom 01.05.2008 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 ein und verwies hinsichtlich "der Zahlung ihrer Bezüge" auf sein Schreiben vom 18.03.2008. In diesem Schreiben bestätigte der Präsident ihr unter anderem das in dem Berufungsgespräch unterbreitete und inzwischen durch das Präsidium bewilligte Angebot zu deren persönlichen Bezügen, das unter anderem monatliche Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungsverhandlungen in Höhe von 500,00 € umfasste. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Gewährung der Leistungsbezüge erfolge unbefristet. Sie seien ruhegehaltfähig und nähmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Mit Urkunde vom 15.04.2011 berief der Präsident der I-Universität J die Klägerin mit Wirkung vom Tage der Aushändigung der Urkunde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Schreiben vom 15.04.2011 teilte er ihr mit, die anlässlich der Ernennung zur Universitätsprofessorin und gleichzeitigen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit in dem Schreiben vom 10.04.2008 gemachten Ausführungen hätten weiterhin Bestand. Mit Bescheid vom 25.02.2013 ordnete der Präsident der I-Universität J der Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2013 die Stufe 1 des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 zu. Mit Schreiben vom 25.02.2013 informierte er die Klägerin ferner darüber, welche Bezügebestandteile sich durch die neue W 2-Besoldung verändert hätten. Daraus ergibt sich, dass ihr bis zum 31.12.2012 ein Grundgehalt in Höhe von 4.349,32 € sowie Leistungsbezüge in Höhe von 545,93 € (Gesamtsumme 4.895,23 €) und ab dem 01.01.2013 ein Grundgehalt von 4.780,00 € sowie Leistungsbezüge von 272,97 € (Gesamtsumme 5.052,97 €) zustanden. Mit Schreiben vom 26.06.2013 legte die Klägerin gegen die Höhe ihrer Besoldung ab 01.01.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das ihr von Januar bis einschließlich März 2013 ausgezahlte Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 in Höhe von 4.780,00 € monatlich sei nicht amtsangemessen und die Kappung ihrer Leistungsbezüge greife in bestandsgeschützte Besoldungszusagen ein. Mit weiterem Schreiben vom 11.07.2013 erweiterte die Klägerin ihren Widerspruch und begründete dies damit, dass sich auch durch die Einstufung in die Erfahrungsstufe 2 ab April 2013 an ihrer Unteralimentation nichts ändere. Mit Bescheid vom 06.08.2013 wies der Präsident der Hochschulbezügestelle die Widersprüche im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Landesgesetzgeber habe die Professorenbesoldung grundgesetzkonform neu geregelt. Am 03.09.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält ihre Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 nicht für amtsangemessen und die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge für rechtswidrig. Die gewährte Alimentation bleibe immer noch deutlich hinter der Vergütungsgruppe A 15 zurück, so dass die Grundbesoldung als einzige Säule der Alimentation evident zu niedrig sei. Das Problem verschärfe sich, wenn die "professoralen Erfahrungsstufen" verfassungswidrig sein sollten. Für die Beantwortung der Frage nach der amtsangemessenen Alimentation komme es allein auf die Höhe der Grundvergütung an. Mängel in den alimentativen Besoldungsgrundlagen ließen sich nicht durch Leistungsbezüge kompensieren. Die nunmehr gewährte Besoldung verfehle das "Reparaturziel" der Amtsangemessenheit. Zwar überschreite die Besoldung jetzt die des Oberregierungsrates. Sie wähle als Vergleichsgröße nunmehr die A 15-Besoldung. Ob diese Bezugsgröße angemessen sei, möge man kritisch sehen können, weil die aufwändige Qualifikation zum Professorenamt so nicht hinreichend abgebildet werde. Der W 2-Professor verdiene nicht mehr als ein nach A 15 besoldeter akademischer Direktor. Die Vorschrift genüge nicht folgerichtig dem Leitbild einer Parallelisierung von A 15 und W 2. Die Besoldungshöhe eines nach A 15 besoldeten Stelleninhabers steige schneller als die des W 2-Stelleninhabers. Das führe zu einer erheblichen Differenz im Lebenseinkommen. Die A-Besoldungsgruppe kenne nämlich andere (schnellere, häufigere) "Aufstiegsintervalle" als die W 2-Besoldung. Die erste Unverständlichkeit bestehe schon darin, dass diese Intervalle überhaupt unterschiedlich festgelegt worden seien. Es stelle sich die Frage, ob Professoren langsamer an Erfahrung gewönnen als Verwaltungsbeamte. Das Gebot der Folgerichtigkeit lasse doch wenigstens erwarten, dass der Gesetzgeber eine Begründung für solche Differenzen nenne. Noch gewichtiger sei, dass die unterschiedliche Benennung der Aufstiegsintervalle zu einer nicht unerheblichen Differenz in der Alimentation bezogen auf das Lebenseinkommen führe. Das zeige eine Vergleichsrechnung für einen Regierungsdirektor und einen W 2-Professor, die beide am 01.01. geboren und 41 Jahre alt seien. Bis zum 65. Lebensjahr komme der W 2-Professor auf ein Einkommen von 1.542.000,00 €, während der Regierungsdirektor 1.620.300,00 € erhalte. Das alimentative Lebensalter des W 2-Professors sei im Vergleich zur A 15-Besoldung also rund 80.000, 00 € niedriger als das des Regierungsdirektors - und zwar nur wegen der willkürlich anderen Festsetzung der Aufstiegsintervalle. 100 % der Erstberufenen würden in Hessen der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet, was zu der Lebenseinkommensdifferenz führe. Der Vergleich könne noch ungünstiger ausfallen, wenn die Beispielsannahme der Gleichaltrigkeit nicht eingehalten werde. Nach der vom Beklagten vertretenen Logik, dass die Besoldung umso höher sein müsse, je höher die Qualifikation sei, müssten Hochschullehrer an der Spitze des Besoldungsgefüges des öffentlichen Dienstes stehen. Einen anspruchsvolleren Qualifizierungsweg in ein Amt gebe es nicht. Das Lebenseinkommen dürfe daher nicht hinter der A 15-Besoldung zurückbleiben. Jeder Beamte im höheren Dienst verdanke den Hochschulen seine Berufsbefähigung. Diese könne dort nur deshalb erfolgreich verliehen werden, weil die Hochschullehrer qualifizierter ausgebildet seien als die von ihnen Regel-Qualifizierten. Die Amtsangemessenheit der Alimentation werde jedenfalls dann nicht erreicht, wenn die "professoralen Erfahrungsstufen" verfassungswidrig sein sollten. Sie könnten eine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung darstellen. In diese Richtung deute indiziell das Moment, dass die Professorenbesoldung im W-System durch Festbeträge charakterisiert gewesen sei, ergänzt um Elemente leistungsabhängiger Vergütung. Wenn jetzt ein Drei-Säulen-System eingerichtet werde (Grundgehalt plus Erfahrungsgewinn plus Leistungsbezüge), zeige dies, dass es bei der Etablierung der Erfahrungsstufen nur darum gehe, nicht mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 die gebotene Alimentationsgerechtigkeit herstellen zu wollen, sondern sich durch die professoralen Erfahrungsstufen Spielraum dafür zu verschaffen, auf niedrigerer Stufe in die A 15-Besoldung einsteigen zu können. Das könne man für eine mittelbare Altersdiskriminierung halten. In der Literatur werde diese Sichtweise noch durch den Hinweis auf das Indiz "Dienstaltersmitnahme" gestützt, wenn ein Hochschullehrer von W 2 nach W 3 wechsle. Wie sich die Leistungsbewertungssysteme zueinander verhielten, bleibe völlig unklar. Die Aufstiegshemmung bleibe "verfahrensrechtlich bedenklich dunkel". Die Besoldungshöhe sei in die Hand der zuständigen Stelle gelegt. Die Entscheidung solle zwar rechtsschutzfähig sein - allerdings ohne aufschiebende Wirkung bei angeordneter Aufstiegshemmung. Effektiver Rechtsschutz setze aber kontrollfähiges Recht als Maßstab voraus. Wenn diese Voraussetzung fehle, vermöge auch der Rechtsschutz die geforderte Rationalität nicht zu bewirken. Alimentationsgerechtigkeit müsse entweder allein durch entsprechende Grundbesoldung hergestellt werden oder durch die Kombination von Grundbesoldung plus Leistungsbezügen. Dann müssten allerdings hinreichend klar definierte Parameter mit überprüfbaren Verfahren gegeben sein, damit das Ergebnis auch der zwingenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sei. Die "professoralen Erfahrungsstufen" seien ein Leistungselement, dem keine klar definierten Parameter entsprächen und deren Erfüllung oder Nichterfüllung weitgehend diskretionär festgestellt werde. Es mache für sich dieses Leistungselement noch nicht unzulässig, führe aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass die Alimentationsgerechtigkeit ohne dieses Leistungselement gerechtfertigt sein müsse. Die sichere Besoldung sei damit nur die aus der ersten professoralen Erfahrungsstufe. In dieser alimentationsrechtlich zu denkenden Variante bliebe der W 2-Professor aber wieder unter dem Endgrundgehalt des Oberregierungsrates, das dieser nach 23 Jahren erreiche. Der Gesetzgeber habe die Besoldungsreform in ihrer finanziellen Belastung für den Haushalt dadurch begrenzt, dass er die in der Vergangenheit gewährten Zulagen zur Hälfte durch Verrechnung mit der Verbesserungsrate des neuen Grundgehalts konsumiere. Damit greife er ohne rechtfertigenden Grund in bestehende subjektivrechtliche Forderungsrechte der Hochschullehrer ein. Die Teil-Konsumtion entziehe den Zulageberechtigten die hälftige Substanz eines subjektiven Forderungsrechts. Die rechtsverbindlichen Zusagen, aus bestimmtem Grund Berufungs- und Bleibezulagen zahlen zu wollen, beruhten auf einer synallagmatischen Verpflichtung, die die eine Seite durch Rufannahme oder Annahme des Bleibeangebots erfüllt habe, während die Gegenleistung auf Seiten der Hochschule durch Zahlung auch zu erfüllen sei. Auch für besondere Leistungsbezüge gelte eine verwandte vertragsähnliche Logik. Der Gesetzgeber greife ohne hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung in diese Leistungsbeziehungen des Hochschullehrers mit seiner Hochschule ein. Der Gesetzgeber gebe dafür keine nachvollziehbare Begründung. Die Rechtsposition der Hochschullehrer, was Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge betreffe, erweise sich auch als eingriffsresistent. Die Begründung für die im Regierungsentwurf zunächst vorgesehene Vollkonsumtion in Form einer Minderung des Grundgehalts hebe darauf ab, dass hierdurch Störungen im Besoldungsgefüge vermieden würden. Dieses Argument stehe im Zusammenhang mit dem Hinweis, beamtenrechtliche Bezüge würden nicht synallagmatisch gewährt. Es sei nur im Grundsatz richtig, missachte aber die Besonderheiten des schon damals etablierten "zweispurigen Besoldungssystems". Dessen zweite Spur sei eben doch synallagmatisch konstruiert, weil die Besoldungsbestandteile vereinbart seien oder weil sie Leistungen der Vergangenheit oder der Verpflichtung für die Zukunft honorierten. Die im Entwurf gegebene Begründung sei schon deshalb völlig unschlüssig, weil sie kontrafaktisch argumentiere. Zumindest für die Berufungs- und Bleibebezüge sei doch geradezu evident, dass sie die Rufannahme oder -ablehnung bewirkten. Sie beruhten also nicht auf alimentativer Fürsorge, sondern auf einem Vorgang des Gebens und Nehmens, der von der Grundbesoldung gelöst sei. Diese Leistungszulagen könnten deshalb bei einer Erhöhung der Grundbesoldung nicht zu einer "Überalimentation" führen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für ein alimentationsadäquates zweispuriges Besoldungssystem im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 bei Gewährung der Leistungsbezüge auch nicht gegeben gewesen. Wenn man die Situation in der Person der Klägerin durchspiele, zeige sich im Übrigen deutlich, dass von einer Überalimentation keine Rede sein könne. Ohne Konsumtion der Leistungsbezüge liege die Besoldungshöhe zum Zeitpunkt Dezember 2013 immer noch unterhalb des Endgrundgehalts der W 2-Besoldung. Die letztlich Gesetz gewordene Fassung zur Konsumtion der Leistungsbezüge sei ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet. Schon die Ausgangsthese, die "überwiegende Anzahl" der Hochschullehrer "erlange durch die Anhebung des Grundgehalts einen Vorteil und werde finanziell besser gestellt als vor der Systemumstellung" sei erstens trivial und zweitens nicht sachgerecht. Sie würden jetzt aus der Sicht des Reformgesetzgebers erstmals verfassungsmäßig bezahlt. Ein verfassungswidriger Nachteil wäre beseitigt. Die Anschlussfolgerung, im Hinblick auf den Grundsatz funktionsgerechter Besoldung sei eine Anrechnung von 50 vom Hundert vorgesehen, sei substanzlos. Der Eingriff in das Leistungsprinzip durch (Teil-)Konsumtion der Substanz der subjektiv-öffentlichen Forderungsrechte der mit Leistungszulagen bedachten Hochschullehrer sei jedenfalls durch fiskalische Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Die konsensual begründeten öffentlich-rechtlichen Forderungen seien Teil des beamtenverfassungsrechtlichen Leistungsprinzips. Berufungs- und Bleibebezüge seien Teil einer Bestenauslese, die für eine laufbahnlose beamtliche Aufgabe eine die Beförderung surrogierende Kraft habe. Die subjektiv-öffentlichen Forderungsrechte würden also durch das Leistungsprinzip geschützt. Die Gesetzesbegründung deute sehr vorsichtig an, dass auch die "begrenzten finanziellen Mittel" Grund dafür seien, in vom Leistungsprinzip geschützte Verordnungsrechte einzugreifen. Neben fiskalischen Erwägungen zusätzliche tragfähige Gründe vermöge der Gesetzgeber nicht vorzutragen. Die gewährten Leistungsbezüge hätten eine konsensuale Grundlage in der erbrachten Leistung, die ihren Grund nicht in dem verfassungsrechtlichen Misserfolg der Alimentationsgrundlage der W-Besoldung hätte. Deshalb könnten auch die anderen "diffusen" Argumente der Begründung den Eingriff nicht rechtfertigen. Auch bei einer eigentumsrechtlichen Konstruktion aus Art. 14 GG sei die (Teil-)Konsumtion verfassungswidrig. Weil die Rechte wohl erworben seien, müssten sie auch eigentumsrechtlich respektiert werden - sei es als Grenze der Inhaltsbestimmung oder als unzulässige Enteignung. Die (Teil-)Konsumtion sei auch gleichheitsrechtlich im Rahmen des Leistungsprinzips nicht zu rechtfertigen. Es würden nämlich nur bestimmte Leistungsbezüge in die Konsumtion einbezogen. Die zielvereinbarungsabhängigen Zulagen blieben ebenso wie die Forschungs- und Lehrzulagen unberücksichtigt. Wenn die Gesichtspunkte des "Mitnahmeeffekts" und der "Überalimentation" tragende Bedeutung hätten, müssten auch Forschungs- und Lehrzulagen gekürzt werden. Die Nichtberücksichtigung zeige, dass das Argument der Überalimentation und des Mitnahmeeffekts in der Sache nicht greife. Gleichheitsrechtlich unverständlich sei die Ausklammerung der zielvereinbarungsabhängigen Leistungsbezüge. Die Zielvereinbarungsabhängigkeit sei kein die Ungleichbehandlung rechtfertigendes Merkmal. Die Fälle würden auch auf der Zeitachse ungleich behandelt. In der Vergangenheit erworbene Leistungszulagen, die am Stichtag abgegeben werden müssten, könnten nach dem Stichtag von einem anderen Kollegen in derselben Höhe wieder erworben werden. Solche unterschiedliche Behandlungen der Fälle auf der Zeitachse seien rechtfertigungsbedürftig. Neuberufene würden so besser gestellt als Altberufene, obwohl unter dem Gesichtspunkt der Leistung eine Rechtfertigung dafür nicht bestehe. Schließlich zeige eine genaue Analyse des Regelungsmechanismus weitere gewissermaßen (paradoxe und) verfassungswidrige Effekte. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Klägerin auf zwei Stellungnahmen in der wissenschaftlichen Literatur (Blatt 292 bis 321 der Akte). Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin aus der Besoldungsgruppe W 2 durch die Neuregelung in der Fassung des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes vom 12.12.2012, HessGVBl. 2012 647 - in Geltung seit dem 01.01.2013 - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt sowie festzustellen, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unsubstantiiert sei, sofern die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus gerügt werde. Weshalb der Gesetzgeber verpflichtet sei, eine vollkommene Identität der Ausgestaltung von verschiedenen Ämtern vorzusehen, könne die Klägerin nicht begründen. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Erfahrungsstufen rechtswidrig ausgestaltet seien, bleibe offen, inwiefern sie von diesem Umstand nachteilig betroffen sei. Es werde nicht vorgebracht, dass das gegenwärtige Gehalt, zu dem auch Leistungsbezüge zählten, in der Summe nicht amtsangemessen sei. Sofern die Ausgestaltung der Erfahrungsstufen eine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle, sei die Rechtsfolge für den Betroffenen jedenfalls keine Absenkung der Besoldung nach unten sondern allenfalls eine Anpassung nach oben. Darin könne keine Verletzung des Alimentationsprinzips liegen. Auch soweit die Klage mit der angeblichen Unzulässigkeit der Konsumtion begründet werde, sei das Feststellungsinteresse fraglich. Es sprächen erhebliche Gründe für die Annahme, dass die Klägerin nicht selbst nachteilig durch § 10 HPBesG betroffen sei. Sie wehre sich gegen einen Ausschnitt ihrer Gesamtbesoldung. Beamte besäßen indes keinen Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung der Gesamtbesoldung. Die Gesamtbesoldung verschlechtere sich durch die Anrechnung nicht. Die Klägerin habe durch die Umstellung gewisse Vorteile erlangt, nämlich einen Anstieg ihrer Besoldung und die Option der Steigerung über zusätzliche Erfahrungsstufen. Die Klägerin begehre die ungekürzte Auszahlung ihrer Leistungsbezüge zusätzlich zu der Erhöhung der Grundbezüge, die durch das Hessische Professorenbesoldungsgesetz vorgenommen worden sei. Das könne allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, nicht aber aus dem Alimentationsprinzip hergeleitet werden. Sie habe auch keinen Anspruch auf Beibehaltung des vorhandenen Besoldungsabstands. Schließlich sei unklar, in welcher Form ihr die begehrte Feststellung helfen könne. Die Erhöhung der Grundbesoldung einerseits und die Anrechnung von Leistungszulagen seien vom Gesetzgeber zwingend miteinander verknüpft. Selbst wenn die Anrechnung der Leistungsbezüge verfassungswidrig und nichtig sei, führe dies nicht dazu, dass man die Erhöhung der Grundbesoldung isoliert auf die Klägerin anwenden könne. Die Verfassungswidrigkeit der Konsumtionsregel würde vielmehr die Gesamtneuregelung mit der Folge erfassen, dass die Klägerin zunächst wiederum keine höhere Besoldung erhalte. Bei einer etwaigen Neufestsetzung müsse der Gesetzgeber nur der verfassungsrechtlichen Pflicht nachkommen, die amtsunangemessene Alimentation der Professorinnen und Professoren, die eine Gesamtbesoldung unter A 15 erhielten, anzuheben. Die Besoldung der Klägerin müsse er nicht anheben. Unterstellt, die Klage sei zulässig, erweise sie sich jedenfalls auch als unbegründet. Die der Klägerin gewährte Besoldung sei der Höhe nach nicht amtsunangemessen. Der Gesetzgeber habe sich bei der Neuregelung bei den W 2-Ämtern an der Besoldungsgruppe A 15 und für die W 3-Ämtern an A 16 orientiert. Dies sei offensichtlich nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes. Die Einführung der Erfahrungsstufen ändere an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit mit der A 15-Besoldung nichts, da auch die A-Besoldung Erfahrungsstufen kenne. Der Gesetzgeber habe sich dabei nicht sklavisch an der Ausgestaltung der A 15- und A 16-Ämter orientiert, sondern das grundsätzlich höhere Einstiegsalter in die W-Besoldung berücksichtigt und aus seiner Sicht eine wissenschaftsadäquatere Ausgestaltung der Erfahrungsstufen gewählt. Die Orientierung an A 15 sei dabei auch sachlich angemessen. Das Amt der Besoldungsgruppe A 15 sei das Zweitbeförderungsamt des höheren Dienstes und beruhe daher auf erheblichen Leistungen der betroffenen Amtsinhaber. Die Orientierung am A 15-Amt sei offensichtlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Bei der Besoldung dürften auch die Gesamtelemente sowohl der Besoldung als der persönlichen Stellung berücksichtigt werden. So besitze die W 2-Amtsausgestaltung durchaus auch Vorteile gegenüber der A 15-Besoldungsausgestaltung. Die W 2-Professorin sei aufgrund der Wissenschaftsfreiheit deutlich freier als die A 15-Amtsinhaberin, was etwa dazu führe, dass der Verlust der Amtsbezüge im Rahmen des Disziplinarrechts bei Hochschullehrern deutlich schwerer durchzusetzen sei. Weiter hätten die W 2-Inhaber eine rechtlich bessere Position bei der Ausgestaltung von Nebentätigkeiten. Schließlich hätten sie leichtere Möglichkeiten des Erwerbs von Leistungsbezügen. Diese Elemente würden formal nicht bei der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung berücksichtigt. Wenn man aber Gesichtspunkte wie etwa den Erfahrungsaufstieg und die damit verbundenen Gefährdungen oder fiktive Gesamtlebenseinkünfte in die Betrachtung mit einbeziehe, obwohl diese ebenfalls keinen Bezug zur Begriffsdefinition der Amtsangemessenheit einer Besoldung besäßen, müsse man umgekehrt auch die positiven Elemente wie erleichterte Nebentätigkeit, Leistungsbezüge und sicherere Rechtsposition heranziehen. Die Konstruktion des verzögerten Erfahrungsstufenaufstiegs könne die Amtsunangemessenheit der W 2-Besoldung nicht belegen. Das Bundesverfassungsgericht verlange keine Identität der Besoldung. Die Möglichkeit des verzögerten Erfahrungsaufstiegs sei eins von verschiedenen Elementen des Besoldungsrechts. Für die Frage der Einhaltung des Alimentationsprinzips seien die Endgrundgehälter zu vergleichen. Bei diesem Vergleich sei A 15 nicht besser als W 2 angesiedelt. Soweit die Klägerin die Besoldung für nicht amtsangemessen halte, weil das Lebenseinkommen nach der W 2-Besoldung angeblich geringer sei als das bei der A 15-Besoldung, handele es sich nicht um ein Element, das bei der Amtsangemessenheit tatbestandlich Berücksichtigung finde. Selbst wenn das der Fall wäre, führten die Unterschiede nicht zu einer Unangemessenheit der Besoldung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erfahrungsstufen zulässigerweise rügen könne, bestehe an deren Verfassungsmäßigkeit dennoch keine Zweifel. Die Annahme einer Altersdiskriminierung sei fernliegend. Die Anknüpfung für die Besoldungssteigerung liege nicht im Alter. Die Leistungssteigerung durch Erfahrung werde auf hochschulspezifische Tätigkeiten beschränkt und anders gefasst als in den Ämtern der allgemeinen Verwaltung. Der Erfahrungsstufenanstieg wiederum sei kein Automatismus. Die Besoldungserhöhung trete nicht automatisch ein, sondern nur, wenn keine Entscheidung darüber vorliege, dass ein Aufstieg sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Einschätzung des Gesetzgebers, mit zunehmender Erfahrung liege eine zunehmende Leistungssteigerung vor, sei nicht evident falsch, sondern liege erkennbar innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Umstand, dass die Erfahrungsstufen auch den Sinn gehabt hätten, Gelder frei zu setzen, die für die Leistungsbezüge eingesetzt werden könnten, ändere an der Zulässigkeit von Erfahrungsstufen nichts. Der automatische Aufstieg, ohne jede Möglichkeit der Kontrolle, ob der generell vermutete Leistungsanstieg ausnahmsweise einmal nicht vorliege, wäre auch vor dem Hintergrund des Verbots der Altersdiskriminierung doch eher fraglich. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass sich die Aufstiegsverzögerung vor allem auf eine unterdurchschnittliche Leistung in den Bereichen beziehe, die keinen unmittelbaren Bezug zu Art. 5 Abs. 3 GG besäßen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Aufstiegshemmung nicht der Regelfall sei. Die Leistungselemente, die über die Erfahrungsstufen honoriert würden, seien nicht identisch mit den Leistungen, die über die speziellen Zuschläge in der neuen Ausgestaltung erfasst würden. Die Erfahrungsstufen berücksichtigten pauschaliert und verallgemeinert die Leistungssteigerungen, die Amtsinhaber durch längerfristige Wahrnehmung des gleichen Amtes in aller Regel verwirklichten. Die konkreten Leistungszulagen seien demgegenüber sehr viel spezieller und erfassten nicht notwendig den Leistungssteigerungswert, der in der Erfahrung liege. Der Gesetzgeber sei aus mehreren Gründen berechtigt, die Erfahrungsstufen bei der W-Besoldung anders zu fassen als bei der A-Besoldung. Die unterschiedlichen gesetzlichen Amtsausgestaltungen gestatteten schon für sich, die gleiche Frage einmal so und einmal in anderer Weise zu gestalten. Selbst wenn es sich nicht um ein generell neues Modell handeln sollte, wären die Unterschiede in den Erfahrungszeiten durch den Umstand, dass unterschiedliche Ämter zur Rede stünden, gerechtfertigt. Die unterschiedliche Formulierung der Erfahrungsstufen bei der W-Besoldung im Vergleich zur A-Besoldung rechtfertige sich schließlich auch daraus, dass bei der W-Besoldung finanzielle Honorierungen von Leistungen in einem zweistufigen Modell möglich seien. Zum einen in der generellen Ausprägung des Anstiegs der Erfahrungsstufen und in anderer Form durch die Gewährung spezieller Leistungsbezüge. Bei der A-Besoldung bestehe nicht die vergleichbare Möglichkeit der Ausschüttung von Leistungsbezügen. Daher sei es systemgerecht, dass dort der Erfahrungsstufenanstieg schneller eintrete. Schließlich sei die Ausgestaltung auch sachlich angemessen. Der Gesetzgeber fasse die Erfahrungsstufen eng. Mit dem strengen Zuschnitt auf Hochschulzeiten werde der Gedanke des Erfahrungszuwachses ernst genommen. Auch die Konsumtionsregelung des § 10 HPBesG sei verfassungsgemäß. Sie sei mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar. Durch Verwaltungsakt zuerkannte Leistungsbezüge seien abgesichert und stünden auch einer Verrechnung bei Erhöhung des Grundgehalts offen. Die Zulagen fielen zwar nicht unter den Schutz des Kerns der Alimentation. Kürzungen von zugesagten Leistungszuschlägen müssten sich aber, ebenso wie die Kürzung anderer Zuschläge, grundsätzlich am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG messen lassen. Bei der Prüfung, ob die Kürzung der Leistungszulagen vor dem Alimentationsprinzip rechtfertigungsfähig sei, sei zunächst auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Besoldungsveränderungen hinzuweisen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei aber nicht grenzenlos. Die Grenzen bestünden zum einen darin, dass die Gesamtsumme nicht den Kern der amtsangemessenen Besoldung unterschreiten dürfe. Aber auch jenseits vom Kernbereichsschutz bedürfe der Gesetzgeber für belastend wirkende Änderungen auch von einzelnen Bestandteilen eines sachlichen Grundes. Besoldungskürzungen bedürften immer eines sachlichen Grundes. Man könne hier mit guten Gründen auch annehmen, dass eine Rechtfertigung überhaupt nicht erforderlich sei. Werde der besoldungsrechtliche Anspruch insgesamt nicht verschlechtert, sondern verbessert, sei das Bundesverfassungsgericht bisher nicht von dem Gebot einer sachlichen Rechtfertigung ausgegangen. Durch die Reform der hessischen Hochschullehrerbesoldung habe sich die Gesamtbesoldung der Klägerin nicht verschlechtert. Die Konsumtionsregelung sei auch nicht ausschließlich fiskalisch motiviert. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung erstens die verfassungsrechtliche Vorgabe auf Sicherstellung der amtsangemessenen Besoldung in Form einer Erhöhung des Grundgehalts erfüllen wollen. Zweitens habe er durch die Anrechnung der alten Leistungsbezüge finanziellen Spielraum gewinnen wollen, um in seinen Augen die Zweigleisigkeit der Besoldung (in deutlich geringerem Umfang) aufrecht halten zu können. Schließlich sei drittens seine Absicht, die nach altem Recht gewährten und aus dem Blickwinkel des neuen Rechts zu hohen Leistungsbezüge an das neue System angleichen. Die Regelung könne sich auf ausreichend sachliche Gründe stützen. Mit der Erhöhung des Grundgehalts, der Einführung der Erfahrungsstufen und der Überarbeitung der zulässigen Leistungsbezüge führe der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem ein und besitze daher einen großen Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber habe nicht nur die Professorenbesoldung verändert, sondern die arkadischen Hochschulleitungsämter eingeführt und dadurch das Gesamtsystem verändert. Weiter habe er das Grundgehalt der Professoren erheblich angehoben und daher das Gefüge zu der A-Besoldung deutlich verändert. Auch hinsichtlich der von der Anrechnung betroffenen Leistungsbezüge sei das Besoldungssystem neu. Materiell handele es sich nicht mehr um die gleichen Leistungsbezüge wie nach dem alten System. Die Leistungsbezüge sollten keinen alimentativen Charakter mehr besitzen. Der Gestaltungsspielraum gelte auch gegenüber vertraglich vereinbarten Zuschlägen oder einseitig gewährten Zuschlägen, die auf vertraglichen Einigungen beruhten. Verändere der Gesetzgeber die Besoldungsstruktur, dürfe er auch die Bestandteile anpassen, die vertragliche Teilelemente vorsähen. Im vorliegenden Fall sei noch hinzugekommen, dass der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsgerichtlichen Entscheidung zu einer Reform verpflichtet gewesen sei. Schließlich sei die Ausgestaltung milde, da es um eine Anrechnung von Besoldungserhöhungen gehe und somit kein nominaler Besoldungsverlust eintrete. Der Gesetzgeber stelle sicher, dass die Anrechnung der Leistungsbezüge nicht zu einer Minderung der Gesamtbezüge führe. In aller Regel führe die Erhöhung der Grundbezüge auch zu einer Erhöhung der Grundbesoldung. Nur bei Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern, die Leistungsbezüge in Höhe von mehr als jeweils dem Doppelten der jeweiligen Erhöhung bezögen, führe die Erhöhung zu keiner Veränderung. Schließlich führe die Systemumstellung insgesamt in so gut wie allen Fällen zu einer Besserstellung der Betroffenen auf längere Sicht, selbst wenn im Augenblick der Umstellung noch keine Besoldungserhöhung vorliege. Zwischen den gekürzten Bestandteilen gemäß § 10 HPBesG und der Anhebung des Grundgehaltes durch § 2 HPBesG bestehe ein gewisser innerer Zusammenhang. Bei der damaligen Reform der W-Besoldung habe eine klare Relation zwischen der Ermöglichung hoher Leistungsbezüge und erheblicher Absenkung des Grundgehalts bestanden. Mit der alten W-Besoldung seien erhebliche Spreizungen von Amtsinhabern ohne Leistungszuschlägen und Amtsinhabern mit Leistungszuschlägen ermöglicht worden. Stelle das Bundesverfassungsgericht nun fest, dass die Amtsinhaber ohne Zuschläge schlecht behandelt worden seien, liege die Folgerung nahe, dass dann auch die Spreizung wieder verringert werde. Darüber hinaus sei auch zu nennen, dass eine Veränderung der Leistungsbezüge auch von ihrem Sinn her bei einer Anhebung des Grundgehalts zulässig sei. Zugesagte Leistungsbezüge im alten System hätten nach dem Willen des Gesetzgebers zwei Elemente besessen: ein alimentationsgewährleistendes und ein leistungsanerkennendes. Der Anteil, der darin bestehe, dass die Gesamtbesoldung alimentationswirksam erhöht werde, werde von der Erhöhung der Grundbesoldung übernommen, so dass dieser Teil aus der Zulage herausgenommen werden könne und sie nur noch die Funktion besitze, die besonderen Leistungen des einen Beamten im Vergleich zum Durchschnittsbeamten deutlich werden zu lassen. Diese Funktion bleibe aber bestehen, wenn die Leistungsbezüge in ihrer Höhe etwas reduziert würden. Die alten Leistungsbezüge seien mit den Leistungsbezügen im neuen Gefüge nicht mehr zu vergleichen, da es sich nun um Leistungsbezüge handele, die exzeptionellen Charakter trügen. Mit der Anrechnung spare der Gesetzgeber daher nicht etwa nur Geld, sondern er passe die alten Bezüge an den neuen Charakter an. Insofern sei es zutreffend, wenn der Gesetzgeber davon spreche, er wolle durch die Anrechnung Störungen im Besoldungsgefüge insgesamt ausräumen, oder eine Überalimentation oder unerwünschte Mitnahmeeffekte vermeiden. Auch gemessen am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG scheide ein Verfassungsverstoß aus. § 10 Abs. 1 HPBesG sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Leistungsprinzip verfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung sei erforderlich, dass die erreichten Unterschiede nicht völlig verschwänden. In ihrer Höhe dürften sie verändert werden. Sofern die Regelungen aber eine Grenze der Kürzung vorsähen, sei diesem Gebot Genüge getan. Das Bundesverfassungsgericht verlange nicht die Aufrechterhaltung des alten oder eines bestimmten finanziellen Abstands. Auch im schlimmsten Fall blieben dem Amtsinhaber die erworbenen Leistungsbezüge in Höhe von 50 % erhalten. Der Sache nach finde die Klägerin es ungerecht, dass der Abstand zwischen denjenigen, die das "nackte" Grundgehalt bezögen und ihr durch die Anpassung geringer werde. Zutreffend sei, dass die individuellen Leistungsbestandteile der Sache nach verringert würden. Dennoch sei bei den Hochschullehrerinnen und -lehrern der finanzielle Abstand zwischen den Amtsinhaberinnen, die viel aus ihrem Amt machten und denen, die wenig daraus machten, deutlich größer als etwa in der R- oder der H-Besoldung. § 10 Abs. 1 HPBesG sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Bei der Art der erfassten Zuschläge dürfe der Gesetzgeber differenzieren, ohne es zwingend zu müssen. Nach § 10 Abs. 1 HPBesG würden nicht alle Zuschläge in die Anrechnung einbezogen. Ganz ausgenommen würden Funktionsbezüge. Ebenfalls ausgenommen würden die befristeten Leistungsbezüge mit konkreter Zielvereinbarung. Mit der Differenzierung in § 10 HPBesG verfolge der Gesetzgeber den Zweck, die Leistungsbezüge anzurechnen, die bei abstrakter Betrachtung einen Doppelcharakter besäßen, also alimentative Bestandteile und leistungsentlohnende Bestandteile "on top" enthielten. Leistungsbezüge, die von ihrem Charakter nach der Sache nur "on top" hinzu kämen und bei denen in keiner nennenswerten Weise alimentative Bestandteile bestünden, wolle er nicht der Konsumtion unterwerfen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Amtsinhaber, die unter dem neuen System Leistungsbezüge verhandelten, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Annahme der Klägerin, für die gleiche Leistung würden unter dem neuen System die gleichen Leistungsbezüge ausgeschüttet wie beim alten System und deshalb würde die gleiche Leistung unterschiedlich besoldet, beruhe auf einer Prognose, die keine Grundlage habe. Für eine solche Vergabepraxis würden den Hochschulen die Mittel fehlen. § 10 HPBesG sei auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil er bei der Anrechnung bei den besonderen Leistungsbezügen danach differenziere, ob über diese vor oder nach dem 01.01.2013 entschieden worden sei. Bei Entscheidungen bis zum 01.01.2013 seien die Leistungsbezüge nach dem alten Leistungsbezügerecht vorgenommen worden und ab dem 01.01.2013 würden die neuen Regeln für die Leistungsbezüge gelten, die nach Ansicht des Gesetzgebers deutlich geringer ausfallen würden und daher bei diesen schon das neue System ohne eine Konsumtion berücksichtigt werden werde. Mit Verfügung vom 17.04.2014 hat die Kammer den Beklagten um die Beantwortung verschiedener Fragen gebeten. Wegen des Fragenkatalogs wird auf Bl. 156 f. d.A. und wegen der Beantwortung der Fragen wird auf Bl. 208 ff. d.A. verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 21.09.2014 (Bl. 326 d.A.) und 29.09.2014 (Bl. 331 d.A.) haben Beklagter und Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.