Beschluss
5 N 1294/13.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0821.5N1294.13.GI.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfasst auch die Vollstreckung durch beliehene Rechtsträger in privater Rechtsform (hier: Universitätsklinikum).
Eine Vollstreckungsanordnung setzt den Nachweis der Fälligkeit der titulierten Forderung voraus.
Tenor
1. Der Vollstreckungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Vollstreckungsgläubigerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfasst auch die Vollstreckung durch beliehene Rechtsträger in privater Rechtsform (hier: Universitätsklinikum). Eine Vollstreckungsanordnung setzt den Nachweis der Fälligkeit der titulierten Forderung voraus. 1. Der Vollstreckungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Vollstreckungsgläubigerin zu tragen. I. Die Vollstreckungsgläubigerin erstrebt die Vollstreckung aus dem zwischen ihr und dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 106 Satz 2 VwGO geschlossenen Vergleich, der durch Zustimmung der Beteiligten zu den ihnen im Ausgangsverfahren 5 K 289/11.GI mit Beschluss vom 16.01.2012 unterbreiteten Vergleichsvorschlag zu Stande gekommen ist. Der Vollstreckungsschuldner ist beamteter Professor im Dienst des Landes Hessen. Er verrichtet seinen Dienst bei der Vollstreckungsgläubigerin, einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform. Das Land Hessen hat ihm Nebentätigkeitsgenehmigungen für die Liquidation der Behandlung von Wahlleistungspatienten sowie die Teilnahme an der Vertragsärztlichen Versorgung(KV-Ermächtigung) und die Erbringung von teleradiologischen und computertomografischen Leistungen für Patienten externer Leistungsnachfrager erteilt. Bezüglich dieser Nebentätigkeiten erließ die Vollstreckungsgläubigerin gegen den Vollstreckungsschuldner Nutzungsentgeltbescheide vom 12.04.2006, 04.03.2007 (2-fach), 26.02.2008, 27.04.2008 und 10.06.2009 und erhob schließlich (Zahlungs-)Klage. In dem im Verfahren 5 K 239/11.GI geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Vollstreckungsschuldner an die Vollstreckungsgläubigerin einen Betrag in Höhe von 579.507,42 € zu zahlen (Nr. 1). Gemäß Nr. 5 des Vergleichs erhielt der Vollstreckungsschuldner „das Recht“, den Betrag nach Nr. 1 in Raten beginnend ab dem 01.01.2012 zu tilgen. Die Tilgung sollte aus den Einnahmen aus der Persönlichen Ermächtigung (PE) des Vollstreckungsschuldners verwendet werden, wobei die Beteiligten von jährlichen Einnahmen zwischen 160.000,-- bis 200.000,-- € ausgingen. 20 % dieser jährlichen Einnahmen sollten vorab als reduziertes, pauschaliertes Nutzungsentgelt abgezogen und die verbleibenden 80 % zur Tilgung verwendet werden. Falls der jährliche Tilgungsbetrag auch nach Fristsetzung nicht vollständig gezahlt werde und ein rechnerischer Ausgleich mit Überzahlungen aus den Vorjahren (ab 2012) nicht möglich sei, sollte der bis dahin offene Gesamtbetrag fällig gestellt werden. Mit bei Gericht am 04.07.2013 eingegangenem Schriftsatz hat die Vollstreckungsgläubigerin einen Vollstreckungsantrag gestellt, mit dem sie begehrt, die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 16.01.2012 - 5 K 239/11.GI – zu verfügen und wegen eines Betrags in Höhe von 579.597,42 € und der nachfolgend berechneten Kosten des Vollstreckungsverfahrens die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu betreiben. Der Vollstreckungsschuldner tritt dem Begehren entgegen. II. Über den Vollstreckungsantrag entscheidet gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde. Der Antrag ist zulässig. Es handelt sich um ein Vollstreckungsersuchen zu Gunsten der öffentlichen Hand im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), wenn zu Gunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden soll. Der persönliche Geltungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf die in ihr genannten Rechtsträger des öffentlichen Rechts, sondern erfasst auch Rechtsträger in privater Rechtsform, die wie die Vollstreckungsgläubigerin Beliehene sind (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 169 Rdnr. 5). Beliehene Unternehmer wie die Vollstreckungsgläubigerin werden im Rahmen der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten als Behörde tätig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 58). Das Land Hessen hat die Zuständigkeit für die Festsetzung eines Nutzungsentgelts zur Durchführung von Nebentätigkeiten von Landesbediensteten gemäß § 233 a HBG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken vom 05.04.2001 (GVBl I S. 244) den Universitätskliniken übertragen. Als Beliehene (vgl. § 25 a Abs. 2 Satz 1 UniKlinG) hat die Vollstreckungsgläubigerin die ihrer Klageforderung im Hauptsacheverfahren 5 K 239/11.GI zugrunde liegenden Nutzungsentgeltbescheide in eigener öffentlich-rechtlicher Zuständigkeit erlassen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Anhand des Vorbringens der Beteiligten und der von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Unterlagen lässt sich die nach § 3 Abs. 2 lit. b VwVG notwendige Fälligkeit der titulierten Forderung nicht feststellen. Die Vollstreckungsgläubigerin stützt ihr Vollstreckungsersuchen auf Nr. 5 letzter Satz des gerichtlichen Vergleichs. Danach wird der offene Gesamtbetrag fällig gestellt, wenn trotz Fristsetzung die jährliche Tilgungsrate von 150.000,-- € nicht vollständig gezahlt worden ist. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch den Vollstreckungsschuldner weder schlüssig und substantiiert dargelegt noch durch aussagekräftige Unterlagen belegt. Sie gibt nicht an, wann und in welchem Umfang im Jahre 2012 die zur Tilgung des Vergleichsbetrags vorgesehenen Einnahmen des Vollstreckungsschuldners aus der Persönlichen Ermächtigung an sie geflossen sind. Der Vollstreckungsschuldner trägt diesbezüglich vor, die Kassenärztliche Vereinigung Hessen habe im Jahre 2012 Beträge in Höhe von insgesamt 167.919,37 € an die Vollstreckungsgläubigerin gezahlt. Von diesem Betrag habe die Vollstreckungsgläubigerin 20 % = 37.583,87 € als Nutzungsentgelt erhalten. Der verbleibende Betrag von 150.335,50 € liege über der in dem Vergleich vorgesehenen jährlichen Mindestratenzahlung. Diesem schlüssigen Vorbringen des Vollstreckungsschuldners ist die Vollstreckungsgläubigerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere belegen die von ihr mit Schriftsatz vom 18.07.2013 vorgelegten Aufstellungen der Finanzbuchhaltung vom 14.01.2013 ohne nähere Erläuterung nicht die Höhe der die Persönliche Ermächtigung des Vollstreckungsschuldners betreffenden Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen für das Jahr 2012. Die entsprechenden Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen hat die Vollstreckungsgläubigerin trotz des Hinweises des Vollstreckungsschuldners nicht vorgelegt. Im Übrigen hat die Vollstreckungsgläubigerin auch nicht dargelegt und belegt, ob und wann sie dem Vollstreckungsschuldner die nach Nr. 5 letzter Satz des gerichtlichen Vergleichs notwendige Nachfristsetzung gegeben hat. Schließlich hat die Vollstreckungsgläubigerin mit Schriftsatz vom 18.07.2013 angegeben, aus dem Vergleich sei noch eine Gesamtsumme in Höhe von 499.849,15 € offen. Insofern erschließt sich nicht, warum das Vollstreckungsgesuch auf einen Betrag von 579.597,42 € gerichtet ist. Als unterliegender Teil hat die Vollstreckungsgläubigerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Einer Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 15,00 € vorgesehen ist.