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Urteil

5 K 2148/12.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0718.5K2148.12.GI.0A
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Leitsätze
Gewährt der Dienstherr durch eine vom Dienstvorgesetzten erlassene Dienstanweisung einem zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten für diese Dienstleistung einen Zeitausgleich, besteht kein sachlicher Grund, dem für diesen bestimmten Vertreter einen Zeitausgleich vorzuenthalten.
Tenor
1. Der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts E-Stadt vom 03.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 27.08.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Rufbereitschaft in der Zeit vom 27.12. bis 31.12.2011 eine Zeitgutschrift im Wege der „1/8-Regelung“ zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gewährt der Dienstherr durch eine vom Dienstvorgesetzten erlassene Dienstanweisung einem zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten für diese Dienstleistung einen Zeitausgleich, besteht kein sachlicher Grund, dem für diesen bestimmten Vertreter einen Zeitausgleich vorzuenthalten. 1. Der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts E-Stadt vom 03.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 27.08.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Rufbereitschaft in der Zeit vom 27.12. bis 31.12.2011 eine Zeitgutschrift im Wege der „1/8-Regelung“ zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO), auch im Übrigen zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu, ihm für Rufbereitschaft in der Zeit vom 27.12. bis 31.12.2011 eine Zeitgutschrift im Wege der „1/8-Regelung“ zu gewähren. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts E-Stadt vom 03.01.2012 und der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 27.08.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf Zeitausgleich für von ihm in dem genannten Zeitraum geleistete Rufbereitschaft ergibt sich nicht aus der Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (HAZVO) i. d. F. vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 758), geändert durch Gesetz vom 25.11.2010 (GVBl. I S. 410). Anders als die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) vom 23.02.2006 (BGBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.09.2012 (BGBl. I S. 2017), enthält die HAZVO keine Definition der Rufbereitschaft sowie in Abgrenzung hierzu des Bereitschaftsdienstes. Nach § 2 Nr. 11 AZV ist Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. Demgegenüber begründet Bereitschaftsdienst nach § 2 Nr. 12 AZV die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Diese Definition des Begriffs der Rufbereitschaft und seine Abgrenzung vom Bereitschaftsdienst entspricht dem allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Verständnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 – 2 C 91.07–, juris). Sie ist auch im Geltungsbereich der HAZVO zugrunde zu legen. Ausgehend von diesen Begriffsdefinitionen bestand für den Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 27.12. bis 31.12.2011 die Pflicht zur Rufbereitschaft. Er musste sich außerhalb seines Dienstpostens bereithalten, um im Vertretungsfall für den (vorrangig) eingeteilten Wachtmeister bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. Für diese Dienstleistung sieht die HAZVO anders als die AZV (vgl. § 12) keinen Zeitausgleich vor. Ob die gänzliche Vorenthaltung eines Freizeitausgleichs für Rufbereitschaftsdienste in der HAZVO mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) und damit mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren ist (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 85 HBG Rdnr. 195), bedarf keiner abschließenden Klärung. Der Kläger kann unabhängig von dieser Frage den geltend gemachten Anspruch auf Ziffer I e der Dienstanweisung für den Eil- und Bereitschaftsdienst des nichtrichterlichen Dienstes bei dem Amtsgericht E-Stadt vom 26.04.2010 (im Folgenden: Dienstanweisung) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) herleiten. Nach Ziffer I e der vom Präsidenten des Amtsgerichts E-Stadt erlassenen Dienstanweisung sind Zeitgutschriften für die Bereitschaftsdienste auf den üblichen Formularen, ggf. nach Rücksprache mit der Verwaltungsabteilung, zu beantragen, wobei die Zeit der Bereitschaft im Wege der „1/8-Regelung“ abgegolten wird. Diese Regelung erfasst trotz ihres eher irreführenden Wortlauts nicht Bereitschaftsdienste in dem oben beschriebenen Sinne, sondern die Rufbereitschaftsdienste. Dies ergibt sich aus der als Rechtsfolge genannten „1/8-Regelung“ (vgl. auch Ziff. I a Satz 2 der Dienstanweisung). Beträfe die Regelung Bereitschaftsdienste, wäre eine als Ausgleich vorgesehene „1/8-Regelung“ rechtsfehlerhaft. Bereitschaftsdienstzeiten zählen, wie sich aus § 85 Abs. 3 HBG ergibt, als Arbeitszeit. Die Anwendung der Ziffer I e der Dienstanweisung für die Fälle der beim Amtsgericht E-Stadt angeordneten Rufbereitschaft steht auch außer Streit. Umstritten ist lediglich, ob der Beklagte verpflichtet ist, auch dem als Vertreter für den zur Rufbereitschaft eingeteilten Wachtmeister bestimmten Beamten eine Zeitgutschrift zu gewähren. Der Wortlaut der Ziffer I e der Dienstanweisung vom 26.04.2010 schließt einen solchen Anspruch nicht aus. Er ist dem Vertreter aus Gründen der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG zuzubilligen. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein sachlicher Grund, einen Anspruch des Vertreters auf Freizeitausgleich zu verneinen. Die Anordnung der Rufbereitschaft wirkt sich vorrangig als Aufenthaltsbeschränkung aus. Der rufbereite Beamte muss sich darauf einstellen, auf entsprechende Anforderung unverzüglich den Dienst aufzunehmen. Dies setzt den Aufenthalt in erreichbarer Nähe zur Dienststelle voraus. Für den zur Vertretung bestimmten Beamten gilt nichts anderes. Auch er ist in der Wahl seines Aufenthaltsortes sowie in seinen Freizeitaktivitäten beschränkt, weil er damit rechnen muss, jederzeit im Vertretungsfall zur Dienstleistung auf der Dienststelle herangezogen zu werden. Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19.10.2012, für den in erster Linie eingeteilten Wachtmeister bestehe eine Präsenzpflicht, während sich der Vertreter lediglich rufbereit halten müsse, treffen in dieser Form nicht zu. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Vermerks der Personalsachbearbeiterin beim Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 27.08.2012 erfolgte die Dienstleistung des in dem streitgegenständlichen Zeitraum eingeteilten Wachtmeisters durch Ableistung einer Stunde in der Dienststelle und für den Zeitraum der weiteren richterlichen Rufbereitschaftszeit durch Rufbereitschaft an einem von dem Beamten selbst gewählten Ort. Die tatsächlich vor Ort verbrachte Stunde sei „voll“ als Arbeitszeit angerechnet worden, während der Beamte für die Zeit der Rufbereitschaft eine Zeitgutschrift von 1/8 erhalten habe. Diese dem Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst (in der Dienstanweisung als „Eildienst“ bezeichnet) und Rufbereitschaft Rechnung tragende Abwicklung ist aus den dargelegten Gründen auch auf den Kläger anzuwenden. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Hinweis in dem Vermerk vom 27.08.2012, der Vertretungsfall sei noch nie eingetreten. Diese Tatsache ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des als Vertreter bestimmten Beamten, sich in einer erreichbaren Entfernung von der Dienststelle aufzuhalten und seine Freizeitaktivitäten einer möglichen Anforderung zur Dienstleistung anzupassen. Ob im Hinblick auf den in der Vergangenheit beim Amtsgericht E-Stadt nicht eingetretenen Vertretungsfall ein im Vergleich zum eingeteilten Beamten niedrigerer Freizeitausgleich möglich wäre, kann dahinstehen. Eine entsprechende Differenzierung ist in der Dienstanweisung des Präsidenten des Amtsgerichts E-Stadt vom 26.04.2010 nicht enthalten. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Beendigung seiner Tätigkeit beim Amtsgericht E-Stadt und seine Versetzung an das Landgericht E-Stadt und nunmehrige Abordnung an das Landgericht B-Stadt entgegen. Der Anspruch auf Freizeitausgleich richtet sich gegen seinen Dienstherrn und nicht gegen eine bestimmte Dienststelle. Als unterliegender Teil hat der Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der am 21.05.1974 geborene Kläger steht mit dem statusrechtlichen Amt eines Ersten Justizhauptwachtmeisters (Besoldungsgruppe A 5) im Justizdienst des Beklagten. Seit dem 01.01.2013 verrichtete er seinen Dienst beim Landgericht E-Stadt (derzeit ist er an das Landgericht B-Stadt abgeordnet). Zuvor war er dem Amtsgericht E-Stadt zur Dienstleistung zugewiesen. Am 02.01.2012 beantragte der Kläger, ihm eine Zeitgutschrift für als Vertreter für den hauptamtlichen Bediensteten des Wachtmeisterdienstes in der Zeit vom 27. bis 31.12.2011 geleistete Rufbereitschaft zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Präsident des Amtsgerichts E-Stadt mit Bescheid vom 03.01.2012 ab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts B-Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Dienstanweisung für den Eil- und Bereitschaftsdienst des nichtrichterlichen Dienstes bei dem Amtsgericht E-Stadt vom 26.04.2010 sehe eine Zeitgutschrift nur für die originär eingeteilten Beamten vor. Diese Regelung stelle eine auf freiwilliger Basis im Rahmen der Fürsorgepflicht beruhende Maßnahme dar. Die Fürsorgepflicht gebiete es jedoch nicht, nur vertretungsweise zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten ebenfalls eine Zeitgutschrift zu geben. Diese könnten in der Regel davon ausgehen, nicht zur tatsächlichen Dienstleistung herangezogen zu werden. Mit bei Gericht am 26.09.2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Dienstanweisung des Präsidenten des Amtsgerichts E-Stadt schließe eine Zeitgutschrift für Vertreter des zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten nicht aus. Ein solcher Ausschluss wäre auch gleichheitswidrig, weil der Vertreter in seiner Freizeit in gleicher Art und Weise eingeschränkt sei, wie der eingeteilte Beamte selbst. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts E-Stadt vom 03.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 27.08.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für geleistete Rufbereitschaft vom 27.12. bis 31.12.2011 eine Zeitgutschrift zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die unterschiedliche Behandlung zwischen dem zur Rufbereitschaft eingeteilten Wachtmeister und seinem Vertreter sei sachlich gerechtfertigt. Während für ersteren eine Präsenzpflicht bestehe, müsse sich letzterer lediglich rufbereit halten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Hefter Personalakte des Klägers, ein Hefter „Sonderheft-Widerspruch“) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.