OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 5604/10.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:1110.5K5604.10.GI.0A
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gestellte Prüfungsfragen sind nur dann geeignet, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, nach dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gestellte Prüfungsfragen sind nur dann geeignet, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, nach dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin steht in dem für die rechtliche Beurteilung ihres Begehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnrn. 217 ff.) der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung – August 2010 – nicht zu. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 16.09.2010 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Nach § 26 ÄAppO erhält der Prüfling, der den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat, hierüber ein Zeugnis. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO ist der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO können einzelne Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nach Satz 2 auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Die Klägerin hat in der im August 2010 abgelegten zweiten Wiederholungsprüfung im schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die maßgebliche Bestehensgrenze auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten Rügen nicht erreicht. Wie das Landesprüfungsamt in der am 15.09.2010 erstellten Ergebnismitteilung festgestellt hat, betrug die Anzahl der gewerteten Fragen in der maßgeblichen Prüfung 317. Die Bestehensgrenze lag bei 186. Diese Bestehensgrenze unterschritt die Klägerin durch ihr persönliches Ergebnis von 184 zutreffenden Antworten. Auch durch die gem. § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO vorgenommene Nachteilsausgleichsberechnung durch Einbeziehung der gem. § 14 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO eliminierten, aber von der Klägerin vertretbar beantworteten Fragen Nrn. 140/2 und 154/2 hat die Klägerin nicht die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Anzahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht. Gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Landesprüfungsamtes führt die Nachteilsausgleichsberechnung zu einer Anhebung der Bestehensgrenze auf 187. Demgegenüber erhöht sich die Zahl der richtigen Antworten der Klägerin um zwei auf 186. Nicht zu beanstanden ist insofern die Verfahrensweise des Landesprüfungsamts, die von ihm exakt ermittelte Bestehensgrenze von 186,892 auf 187 aufzurunden. Die in § 14 Abs. 6 ÄAppO bestimmte Bestehensgrenze einer zutreffenden Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen ist, wenn dieser Bruchteil wie hier keine ganze Zahl ergibt, erst mit der nächsthöheren ganzen Zahl zutreffender Antworten erreicht (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20.09.2007 - 3 Bf 239/06 -, juris). Die Klägerin hat den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung – August 2010 – auch nicht nach rechtlicher Prüfung der von ihr vorgebrachten Rügen bestanden. Nach Einschätzung der Klägerin erweist sich die Prüfungsaufgabe Nr. 30/2 als unbeantwortbar. Hinsichtlich der Prüfungsaufgabe Nr. 137/2 sieht die Klägerin die von ihr gewählte Antwort C als ebenso zutreffend an wie die vom Beigeladenen vorgegebene Lösung B. Wie der Beigeladene mit Schriftsatz vom 15.09.2011 dargestellt hat, wäre die maßgebliche Bestehensgrenze von der Klägerin nur erreicht, wenn sie mit beiden Rügen Erfolg hätte. In diesem Fall wäre das persönliche Ergebnis der Klägerin mit 187 richtig beantworteten Aufgaben mit der Bestehensgrenze identisch. Diese Berechnung ist für das Gericht nachvollziehbar. Die Klägerin hat ihre Richtigkeit nicht (mehr) in Zweifel gezogen. Diese Vorgabe erfüllt die Klägerin nicht. Sie kann nicht mit beiden Rügen durchdringen. Es kann dahinstehen, ob die Prüfungsfrage Nr. 30/2, wie die Klägerin meint, ungeeignet ist und damit eliminiert werden muss. Diese Frage betrifft eine Bildbeilage (Nr. 6). Im Fragenstamm heißt es, auf der Bildbeilage werde ein Hohlorgan gezeigt, das häufig katheterisiert werde. Während die Klägerin die Antwort D „urethra“ angekreuzt hat, hat der Beigeladene die Lösung E „V. brachialis“ als richtig bestimmt. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Aufgabe korrekt und eindeutig gestellt und nur mit der festgesetzten Lösung zu beantworten ist. Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen muss einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bieten. Dies gilt auch bei ärztlichen Prüfungen, wobei das Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform für Ärzte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 u. a. –, BVerfGE 80, 1 ). Die Gerichte haben vor allem zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen sind nur dann geeignet, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, nach dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20.09.2007, a. a. O.). Gemessen an diesen Anforderungen spricht für die Eignung der Prüfungsaufgabe Nr. 30/2 die Darstellung des Beigeladenen, in der Abbildung Nr. 6 der Bildbeilage handele es sich eindeutig um eine Vene, und der mit dem Sachverhalt fachlich vertraute Prüfling werde als Lösung der Prüfungsaufgabe zwangsläufig die im Antwortangebot als einzige genannte Vene, die V. (venae) brachialis, identifizieren. In ihrer mit Schriftsatz vom 19.04.2011 vorgelegten Stellungnahme hat die Klägerin auch eingeräumt, die Bildbeilage spreche „durchaus für eine Vene, was sie auch nicht bestreiten“ wolle. Gleichwohl wirft die Klägerin mit guten Gründen die Frage nach der Eignung der Prüfungsaufgabe Nr. 30/2 auf. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Bezeichnung der abgebildeten Vene als „Hohlorgan“. Der Unterrichtsbeauftragte der Klinik und Poliklinik für Allgemein- und Abdomi-nalchirurgie der Universitätsklinik A.-Stadt, Prof. Dr. K., hat in seiner von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme vom 16.08.2011 hervorgehoben, keine der unter A bis E aufgeführten Strukturen werde im allgemeinen klinischen Sprachgebrauch als Hohlorgan bezeichnet. Der Direktor des Anatomischen Instituts der M.-Universität, Prof. Dr. L., hält in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2010 die Auffassung des Beigeladenen, eine Vene werde üblicherweise als Hohlorgan bezeichnet, für „weiterhin strittig“. Diese Einschätzung erscheint dem Gericht nach eigener Recherche in Wikipedia nachvollziehbar. Danach ist ein Hohlorgan ein Organ, das mit seinem biologischen Gewebe einen Hohlraum (Lumen) umschließt. Zu den Hohlorganen zählen nach Wikipedia die Speiseröhre und der Magen-Darm-Trakt, die Gallenblase, die Luftröhre, das Herz, der weibliche Genitaltrakt (Eileiter, Gebärmutter, Vagina) und die harnableitenden Wege (Nierenbecken, Harnleiter, Harnblase, Harnröhre). Die Vene findet sich nicht in dieser Aufzählung (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Hohlorgan). Darüber hinaus wird die Klarheit und Eindeutigkeit des Fragenstammes der Prüfungsaufgabe Nr. 30/2 durch den weiteren Hinweis in Zweifel gezogen, das abgebildete Hohlorgan werde „häufig katheterisiert“. Dieser Angabe widersprechen die Professoren Dr. K. und Dr. L. in ihren Stellungnahmen. Dem diesbezüglichen Einwand der Klägerin ist der Beigeladene in seiner mit Schriftsatz vom 21.03.2011 vorgelegten Stellungnahme seiner medizinischen Fachabteilung entgegengetreten, in der es heißt, die Katheterisierung der venae brachialis stelle ein „durchaus gebräuchliches Verfahren“ dar und werde im Fachschrifttum als „etablierte Methode“ ausgewiesen. In diesen Formulierungen sieht das Gericht gegenüber dem wertenden Begriff „häufig“ eine erkennbare Abschwächung. Auch wenn die in der Prüfungsaufgabe Nr. 30/2 gezeigte Bildbeilage in Bezug auf die genannten Lösungsoptionen die vom Beigeladenen bestimmte richtige Beantwortung ermöglicht hat, spricht der in zweifacher Hinsicht „unglücklich formulierte“ (so Prof. Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 14.02.2010) Fragenstamm dafür, dass diese Prüfungsaufgabe die Prüflinge verunsichern und letztlich in die Irre leiten konnte und dies bei der Klägerin auch der Fall gewesen ist. Letztlich bedarf es aber keiner Klärung, ob die Prüfungsfrage Nr. 30/2 als ungeeignet einzustufen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte die Klägerin die Prüfung nicht bestanden, weil sie entgegen ihrer Einschätzung die Prüfungsaufgabe Nr. 137/2 nicht richtig beantwortet hat. Diese Prüfungsaufgabe wirft die Frage auf, wie die Hausärztin bei einem 50-jährigen Patienten, der sich mit dem Gedanken trägt, ein regelmäßiges körperliches Training zu beginnen, um sein Übergewicht zu reduzieren, die Absichtsbildung gemäß dem transtheoretischen Modell am besten unterstützen kann. Das Gericht teilt die Einschätzung des Beigeladenen, allein die Antwortoption B „das Pro und Contra der Lebensstiländerung explorieren“ stelle die richtige Antwort der Prüfungsaufgabe dar. Nur diese Antwort entspricht dem transtheoretischen Modell, dessen Kenntnis der Prüfling in dieser Prüfungsaufgabe offenbaren soll. Bei dem transtheoretischen Modell handelt es sich um ein Konzept zur Beschreibung, Erklärung, Vorhersage und Beeinflussung von intentionalen Verhaltensänderungen. Es basiert auf der Annahme, dass Änderungsprozesse mehrere qualitativ unterschiedliche und sukzessive aufeinander aufbauende Stufen durchlaufen. Im Kern postuliert das Modell sechs Stadien der Verhaltensänderung, und zwar die Stadien der Absichtslosigkeit, der Absichtsbildung, der Vorbereitung, der Handlung, der Aufrechterhaltung und des Abschlusses, wobei das sechste Stadium in der Originalliteratur von Prochaska und Di Clemente nicht enthalten ist (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Transtheoretisches Modell). Im in der Prüfungsaufgabe Nr. 137/2 genannten Stadium der Absichtsbildung besteht das Interesse an einer Verhaltensänderung. Dieses ist aber noch nicht eindeutig, sondern sehr ambivalent. Der Betroffene schwankt hin und her zwischen den Vorteilen einer Änderung einerseits und den Vorteilen des bisherigen Verhaltens andererseits. Demgegenüber hat der Betroffene im Stadium der Vorbereitung bereits eine klare Entscheidung für eine Veränderung getroffen. Er ist hoch motiviert, unmittelbar mit der Veränderung des problematischen Verhaltens zu beginnen und äußert dies entweder in Absichtserklärungen oder unternimmt bereits erste Schritte der Veränderung (http://archiv.ub.uni-marburg.de/diss/z1998/0303/html/ttm.html). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auffassung der Klägerin, die von ihr gewählte Antwortoption C „das Selbstwirksamkeitserleben für körperliches Training fördern“ sei zumindest ebenso richtig wie die Antwortoption B, nicht vertretbar. Wie der Beigeladene zutreffend hervorgehoben hat, ist es im Stadium der Absichtsbildung noch zu früh, das Selbstwirksamkeits erleben für körperliches Training zu fördern. Vielmehr geht es in diesem Stadium darum, die ambivalente Motivation zu klären und das „Warum?“ herauszuarbeiten, indem der Patient die Vor- und Nachteile einer Veränderung abwägt (vgl. Faller/Lang, Medizinische Psychologie und Soziologie, 2. Aufl., S. 278). Dieses Vorgehen führt von der Absichtslosigkeit weg, indem die Absichtsbildung gestärkt wird und ermöglicht den Schritt in die Phase der Vorbereitung, in der sich der Patient nach dem transtheoretischen Modell entschieden hat und sein weiteres Vorgehen plant, es folglich um das Herausarbeiten des „Wie?“ gehen wird. Demgegenüber überzeugen die Einwände der Klägerin nicht. Ihr Vorbringen, die Einschätzung des Beigeladenen, in der Phase der Absichtsbildung sei das Fördern des Selbstwirksamkeitserlebens noch zu früh, sei in keinem der gängigen Lehrbücher niedergeschrieben, trifft nicht zu. Diese Wertung des Beigeladenen ergibt sich eindeutig aus dem vom Beigeladenen zitierten Werk von Faller/Lang, Medizinische Psychologie und Soziologie, das die Klägerin nach eigenen Angaben aufgrund der Empfehlung von ihren Professoren zum Studieren herangezogen hat. Soweit die Klägerin sich auf Literatur bezieht, wonach eine klare Zuordnung von Strategien zu den einzelnen Phasen nur in der Raucherentwöhnung nachgewiesen sei, verkennt sie die Aufgabenstellung. Diese bestand darin, anhand des gewählten Beispiels eines übergewichtigen Patienten eine Frage zum transtheoretischen Modell zu beantworten und insbesondere ihr Wissen über die Abgrenzung der einzelnen Phasen dieses Modells zu zeigen. Hingegen stellt es eine nicht vertretbare Erweiterung des Aufgabenstammes dar, wenn die Klägerin die Phasenbildung nach dem transtheoretischen Modell bei einem übergewichtigen Patienten in Frage stellen will. Schließlich rechtfertigt auch die von ihr vorgelegte Stellungnahme der Diplom-Psychologin J. vom 13.07.2011 keine andere Beurteilung. In dieser Stellungnahme wird nicht konkret und substantiiert auf die dargestellten Phasen nach dem transtheoretischen Modell eingegangen. Vielmehr erläutert die Diplom-Psychologin, warum aus ihrer praxisbezogenen Sicht die Antwortoption C ebenso richtig sein soll wie die Antwort B. Diese Ausführungen überzeugen nicht, weil sie sich nicht mit den einzelnen Phasen des transtheoretischen Modells beschäftigen und insbesondere die klare Abgrenzung zwischen der Phase der Absichtsbildung und der Phase der Vorbereitung nicht berücksichtigen. Auf weitergehende Unterlagen, die dem Gericht hätten Anlass geben können, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachzugehen, hat sich die Klägerin nicht berufen. Als unterliegender Teil hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenlast umfasst auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind gem. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die am 19.08.1986 geborene Klägerin nahm im Herbst 2009 am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teil. Während sie den mündlich-praktischen Teil mit der Note „ausreichend (4)“ bestand, bestand sie den schriftlichen Teil nicht. Bei der Wiederholung dieses Prüfungsteils im März 2010 erreichte die Klägerin wiederum nicht die zum Bestehen erforderliche Anzahl zutreffend zu lösender Aufgaben. Am 25.08.2010 legte die Klägerin die zweite Wiederholungsprüfung im schriftlichen Teil ab. Mit Bescheid vom 16.09.2010 teilte ihr das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt (im Folgenden: Landesprüfungsamt) mit, sie habe den schriftlichen Teil der Prüfung endgültig nicht bestanden, weil ihre Prüfungsleistungen mit der Note „nicht ausreichend (5)“ bewertet worden seien. Auch nach einem erneuten Studium der Medizin könne sie nicht mehr zu einer Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) zugelassen werden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, unter Berücksichtigung ihrer richtigen Antworten zu zwei aus der Wertung genommenen Aufgaben (Nrn. 140/2 und 154/2) fehle ihr nur noch eine richtig gelöste Aufgabe zum Bestehen. Diese richtige Lösung sehe sie in der als fehlerhaft gestellten Aufgabe A 137 vom zweiten Tag (Nr. 137/2). Neben der festgesetzten Antwortmöglichkeit (B) sei auch die von ihr gegebene Antwortmöglichkeit (C) zutreffend. Mit der Klägerin am 09.11.2010 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Aufgabe Nr. 137/2 sei korrekt und eindeutig gestellt und nur mit der festgesetzten Lösung (B) zu beantworten gewesen. Die Eliminierung der von der Klägerin vertretbar beantworteten Aufgaben Nr. 140/2 und Nr. 154/2 spiele nur im Rahmen der Nachteilsprüfung eine Rolle. Diese habe zu einer Verbesserung des persönlichen Ergebnisses der Klägerin auf 186 Punkte geführt. Zugleich habe sich durch die Einbeziehung dieser beiden Aufgaben die Bestehensgrenze um einen Punkt auf 187 Punkte erhöht. Mit bei Gericht am 19.11.2010 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihre Lösung der Prüfungsaufgabe Nr. 137/2 sei zumindest ebenso richtig wie die vom Beigeladenen vorgegebene Lösung. Bei dieser Aufgabe sei es darum gegangen, wie die Hausärztin bei einem 50-jährigen Patienten, der sich mit dem Gedanken trage, ein regelmäßiges körperliches Training zu beginnen, um ein Übergewicht zu reduzieren, die Absichtsbildung gemäß dem transtheoretischen Modell am besten unterstützen könne. Wie die von ihr eingeholte Stellungnahme der Diplom-Psychologin J. vom 13.07.2011 belege, sei ihre Antwort nicht als falsch zu bewerten. Darüber hinaus sei die Prüfungsfrage Nr. 30/2 als fehlerhaft gestellt zu rügen. Ausweislich des Fragenstammes werde auf der Bildbeilage zu dieser Frage ein Hohlorgan gezeigt, das häufig katheterisiert werde. Als richtige Lösung habe der Beigeladene die venae brachialis festgelegt (Antwort E). Sie habe die Lösung D (urethra = Harnröhre) gewählt. Ausweislich der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Prof. Dr. K. von der Klinik und Poliklinik für Allgemein- und Abdominalchirurgie von der Universitätsmedizin A.-Stadt vom 16.08.2011 werde keine der unter A bis E aufgeführten Strukturen im allgemeinen klinischen Sprachgebrauch als Hohlorgan bezeichnet. Die Katheterisierung der venae brachialis sei im Gegensatz zur Harnröhre selten indiziert. Überdies habe der Direktor des Anatomischen Institutes der M.-Universität, Prof. Dr. L., in seiner in einem Parallelverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 14.02.2010 die Prüfungsfrage Nr. 30 als „nicht eindeutig formuliert und somit nicht zu beantworten“ bezeichnet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts vom 16.09.2010 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ein Zeugnis über das Bestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung – August 2010 – auszuhändigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Stellungnahmen des Beigeladenen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Prüfungsfragen Nrn. 137/2 und 30/2 seien jeweils korrekt und eindeutig gestellt und nur mit der festgesetzten Lösung zu beantworten gewesen. Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen enthielten keine Fachliteraturreferenzen und genügten damit nicht deren Darlegungslast. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.