Urteil
5 K 587/08.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:1014.5K587.08.GI.0A
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Leitsätze
Der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen - nicht dienstunfallbedingter - Dienstunfähigkeit verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen - nicht dienstunfallbedingter - Dienstunfähigkeit verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist bezüglich des Hauptantrages zulässig. Der Kläger hat sein diesbezügliches Rechtsschutzbegehren zuletzt mit Schriftsatz vom 06.10.2008 zutreffend auf eine kombinierte (Teil-) Anfechtungs- und Feststellungsklage umgestellt (vgl. BVerwG Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, juris; VG Gießen, Urt. v. 26.06.2008 - 5 E 1923/07 -). Eine Nachprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der zum Teil angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 03.05.2007 und vom 29.06.2007 – bei dem in dem Schriftsatz vom 06.10.2008 genannten Bescheiddatum „26.02.2007“ handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler - in einem Vorverfahren war entbehrlich (§ 68 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO). Gemäß des durch Artikel 5 Drittes Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 17.10.2005 (GVBL I S. 674) eingefügten und am 18.10.2005 in Kraft getretenen § 182 Abs. 3 Nr. 4 HBG bedarf es bei Entscheidungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) im Landesbereich eines Vorverfahrens nicht (mehr). Schließlich hat der Kläger auch die im Hinblick auf eine Kombination der Feststellungs- und Anfechtungsklage zu beachtende Klagefrist gewahrt. Mangels der den Bescheiden des Regierungspräsidiums Kassel vom 03.05.2007 und vom 29.06.2007 jeweils beigefügter ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gilt hier nicht die in § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage normierte Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, sondern gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO die Jahresfrist. Diese hat der Kläger eingehalten. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung, seine Nettoversorgungsbezüge seien auf Grund des festgesetzten Versorgungsabschlages zu niedrig bemessen, nicht zu. Vielmehr erweisen sich die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 03.05.2007 und vom 29.06.2007, soweit sie den streitgegenständlichen Versorgungsabschlag betreffen, als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Versorgungsabschlages ist § 14 Abs. 3 Satz 1 HS 1 Nr. 3 BeamtVG. Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 3,60 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird, wobei die Minderung des Ruhegehalts 10,8 v. H. nicht übersteigen darf (§ 14 Abs. 3 Satz 1 HS 2 BeamtVG). Der auf dieser Grundlage vom Beklagten in den Versorgungsfestsetzungsbescheiden vom 03.05.2007 bzw. 29.06.2007 ermittelte Versorgungsabschlag von monatlich 10,80 v. H. Euro steht seiner Höhe nach zwischen den Beteiligten außer Streit. Der Kläger hält diese Beschneidung seiner Versorgungsbezüge indessen nicht für verfassungsgemäß. Diese Auffassung wird vom Gericht nicht geteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 HS 1 Nr. 3 BeamtVG verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Insbesondere trifft der (Kammer) –Beschluss vom 11.12.2007 – 2 BvR 797/04– (juris) keine Aussage zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 Satz 1 HS 1 Nr. 3 BeamtVG. Vielmehr betraf die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 797/04 ausschließlich die Frage, ob die Regelung des § 53 BeamtVG gegen Artikel 33 Abs. 5 GG verstößt, soweit sie die Anrechnung eigenen Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft auf das Witwengeld vorsieht. Wie dem Gericht aus einer in einem Parallelverfahren vorgelegten Auskunft des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2008 bekannt ist, sind dort auch derzeit weder Verfassungsbeschwerden noch Normenkontrollverfahren zur Frage des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anhängig. Andererseits enthält der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2007 allgemeine Ausführungen, die eindeutig für die Annahme sprechen, der hier streitgegenständliche Versorgungsabschlag werde einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand halten. So heißt es in der Entscheidung, die Alimentation des Beamten stelle zwar – anders als der Lohn aus einem privatrechtlichen Dienstvertrag – kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung dar. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn bestehe indes nicht völlig losgelöst von der Dienstverpflichtung und der effektiven Dienstleistung des Beamten. Grundlage der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn sei vielmehr die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung seien die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stelle und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfülle. Dieses Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten sei gestört, wenn der Beamte vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde. Durch den Ruhestandseintritt gerate die Pflicht des Beamten, seine Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, vorzeitig in Wegfall. Insgesamt verschiebe eine Zurruhesetzung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis zu Lasten des Dienstherrn. Auf diesen Erwägungen beruht auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004 – 2 C 12.03– (ZBR 2004, 253), das die Klage eines zum 31.01.2001 wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten zum Gegenstand hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 i. V. m. der Übergangsregelung des § 69 d Abs. 3 BeamtVG stehe im Einklang mit Verfassungsrecht. Es hat ausgeführt, der Einführung eines zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpfe und damit die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtige, stehe Artikel 33 Abs. 5 GG nicht entgegen. Unter den veränderten rechtlichen und tatsächlichen, insbesondere demografischen Verhältnissen, unter denen der Dienstherr gegenwärtig Versorgungsbezüge zahle, sei der „Zugangsfaktor“ geeignet, einen Ausgleich zwischen Leistungsdauer und Leistungshöhe herbeizuführen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei verstehe sich die Alimentation als die gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Alimentation bestehe nicht mehr fort, wenn eine hohe Anzahl von Beamten vorzeitig in den Ruhestand trete. Mit zunehmender Häufigkeit und Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen verändere sich die Balance von Leistung und Gegenleistung. Der Versorgungsabschlag, der nach den für das Jahr 2001 maßgebenden rechtlichen Verhältnissen auf 3,6 v. H. begrenzt (gewesen) sei, verletze auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot. Er sei keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und habe nicht den Charakter einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme. Er trete auch unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand trete. Vielmehr liege es in der Zielsetzung des Versorgungsabschlags, unabhängig von solchen individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstes herrührten. Wie aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung zu entnehmen ist, betrifft die vom Bundesverwaltungsgericht in dem letztgenannten Halbsatz seiner Entscheidung hervorgehobene Einschränkung allein die Fälle des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruhen. (Nur) In diesem Fall wäre es unverhältnismäßig, den Beamten mit einem Versorgungsabschlag zu belasten. Dem trägt § 14 Abs. 3 Satz 1 HS 1 Nr. 3 BeamtVG Rechnung, indem der Versorgungsabschlag entfällt, wenn der Beamte wegen einer dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt. Die Einführung eines Versorgungsabschlages auf das Ruhegehalt verstößt auch weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Eine echte Rückwirkung kommt der mit Wirkung ab dem 01.01.2001 eingefügten Neufassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht zu. Die Regelung hat nicht die Rechtslage geändert, wie sie vor dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bestanden hat. Vielmehr ändert sie die Rechtslage ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft. Die im Vergleich zu der Rechtslage, die bei Begründung des Beamtenverhältnisses bestand, dem Beamten ungünstige Änderung des Beamtenversorgungsrechts ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Dem Gesetzgeber ist es möglich, Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Begebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Begebenheiten zu beeinflussen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat, garantiert nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat. Änderungen der bisherigen Rechtslage waren und sind nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Beamten zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 -, a. a. O. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Schließlich ist die Minderung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge um einen Versorgungsabschlag auch nicht deshalb von Verfassungs wegen zu beanstanden, weil die Versorgungsbezüge des Klägers hierdurch gegebenenfalls nicht mehr das Leistungsniveau der Versorgung aus niedrigeren Statusämtern erreichen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 19.02.2004 hervorgehoben hat, müssen den Beamten aus höheren Ämtern nach dem Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung nicht in jedem Fall auch höhere Versorgungsbezüge gewährt werden. Derartige Verschiebungen seien schon nach bisherigem Recht bei unterschiedlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten möglich gewesen. Dem Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung werde Rechnung getragen, wenn die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Bezüge im Ruhestand bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichten. Deshalb dürfe der Versorgungsabschlag nicht dazu führen, ausschließlich die Bezüge nach bestimmten Ämtern zu kappen, um die Versorgung zu nivellieren. An diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hält sich die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 HS 1 BeamtVG. Der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen – nicht dienstunfallbedingter – Dienstunfähigkeit trifft alle Beamten unabhängig von ihrem statusrechtlichen Amt in gleichem Umfang. Auf Grund dieser gesetzlichen Festlegung können die Versorgungsbezüge des Klägers nicht niedriger ausfallen als die Versorgungsbezüge eines Beamten aus einem niedrigerem Statusamt, der mit gleicher ruhegehaltfähiger Dienstzeit und entsprechendem Lebensalter vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Im Übrigen fehlen für ein Absinken der Versorgungsbezüge des Klägers infolge des Versorgungsabschlages unter ein amtsangemessene Niveau jegliche Anhaltspunkte. Das Gericht schließt sich dieser einleuchtenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts an. Sie wird im Übrigen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2008 - 2 A 10262/08 -, LKRZ 2008, 192; OVG Saarland, Beschluss vom 31.03.2008 – 1 A 1408 –, juris). Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts zum Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrenten (Urteil vom 16.05.2006 – B 4 RA 22/05 R -, NJW 2007, 2139). Unabhängig von der Frage, ob die nunmehr zuständigen Senate des Bundessozialgerichts diese Rechtsprechung aufrechterhalten werden (vgl. Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 29.01.2008, juris), ist diese (bisherige) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf das Beamtenversorgungsrecht übertragbar. Das Beamtenversorgungsrecht und das Recht der Rentenversicherung sind grundlegend wesensverschieden. Wegen der strukturellen Unterschiede beider Versorgungssysteme verbietet sich von vornherein die Annahme, der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Leistungen in beiden Systemen deckungsgleich zu gestalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 1 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294 ; OVG Saarland, Beschluss vom 31.03.2008, a. a. O.). Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Minderung der Versorgungsbezüge um einen Versorgungsabschlag auch weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2001 – 2 BvR 571/00 -, DVBl. 2001, 1667) führt die Vorschrift über den Versorgungsabschlag nicht zu einer unzulässigen Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1992 – 1 BVR 1467/91 u. a. -, BVerfGE 86, 81). Vielmehr enthält die Vorschrift eine nach Gruppen abgestufte Regelung, die sich an sachlichen Kriterien orientiert und keine Willkür erkennen lässt. Während der Versorgungsabschlag für Beamte und Beamtinnen, die auf ihren Antrag, also auf eigenem Entschluss, in den Ruhestand versetzt werden, greift, wenn die Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 HS 1 Nr. 2 BeamtVG), gilt dies bei einer Ruhestandsversetzung wegen einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit nur für Beamte und Beamtinnen, die vor Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand versetzt werden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 HS Nr. 3 BeamtVG). Dem entspricht die für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen geltende Regelung des Versorgungsabschlags (§ 14 Abs. 3 Satz 1 HS 1 Nr. 1 BeamtVG). Der Kläger kann sich auch nicht auf das Benachteiligungsverbot für Behinderte berufen. Er zählt nicht zu den Behinderten im Sinne des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Unter diesen Begriff fallen Personen, die an einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung auf Grund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes leiden und deshalb in erheblichem Umfang Hilfe benötigen, damit sie einen angemessenen Platz in der Gesellschaft wahrnehmen können (vgl. Dreier, Grundgesetz, Artikel 3 Rdnr. 121 m. w. N.). Tatsachen, die dafür sprechen könnten, der Kläger gehöre zu dem zuvor umschriebenen Personenkreis, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Der Hinweis auf seine vorzeitige Versetzung wegen Dienstunfähigkeit reicht insoweit nicht aus. Unabhängig davon, bewirkt die Vorschrift über den Versorgungsabschlag, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung behinderter Personen. Erweist sich der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 HS 1 Nr. 3 BeamtVG als verfassungsgemäß, bedarf es keiner Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht. Der von dem Kläger gestellte Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Gewährung höherer als der gesetzlich festgesetzten Versorgungsbezüge ist unstatthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a. a. O., OVG Saarland, Beschluss vom 31.03.2008, a. a. O.). Ihm steht auch weder ein Anspruch auf Nachzahlung weiterer Versorgungsbezüge noch der verfolgte Zinsanspruch zu. Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der am 20.02.1953 geborene Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des Monats April 2007 wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienst des Beklagten. Zuletzt hatte er das statusrechtliche Amt eines Studienrates (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) inne. Mit Bescheid vom 03.05.2007 setzte das Regierungspräsidium Kassel die dem Kläger ab dem 01.05.2007 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Hierbei legte die Behörde einen Ruhegehaltssatz von 34,29 v. H. zu Grunde und berücksichtigte einen Versorgungsabschlag von 10,80 v. H. Mit Bescheid vom 29.06.2007 setzte die Behörde unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 03.05.2007 den Ruhegehaltssatz auf 35,25 v. H. fest. Beide Bescheide enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit bei Gericht am 28.03.2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Soweit sein Rechtsschutzbegehren darauf zielt, ihm einen Ruhegehaltssatz ohne die vorgenommene Quotelung seiner Ausbildungszeiten (Studium, Vorbereitungsdienst) sowie der Zurechnungszeit von 37,29 v. H. zuzubilligen, hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 17.09.2008 abgetrennt. Der abgetrennte Teil wird unter dem Aktenzeichen 5 K 2303/08.GI fortgeführt. Der Kläger trägt vor, die Erhebung eines Versorgungsabschlages für infolge nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamte verstoße gegen das Verfassungsrecht. Der Kläger beantragt bei sachgerechter Auslegung, unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 03.05.2007 und vom 29.06.2007 festzustellen, dass die Nettoversorgungsbezüge des Klägers aufgrund des festgesetzten Versorgungsabschlages zu niedrig bemessen sind, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 03.05.2007 und vom 29.06.2007 zu verpflichten, dem Kläger Versorgungsbezüge ohne Abzug des Versorgungsabschlages in Höhe von 10,80 v. H. zu gewähren und sich das daraus ergebende Ruhegehalt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den festgesetzten Versorgungsabschlag für verfassungsgemäß. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.