Beschluss
5 L 1503/08.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:0623.5L1503.08.GI.0A
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Leitsätze
Rechtswidrigkeit der Abordnung einer Schulleiterin zur Unterbindung vermuteter körperlicher Misshandlung von Schulkindern.
Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.06.2008 gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 03.06.2008 wird angeordnet.
2.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtswidrigkeit der Abordnung einer Schulleiterin zur Unterbindung vermuteter körperlicher Misshandlung von Schulkindern. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.06.2008 gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 03.06.2008 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Der am 06.06.2008 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.06.2008 gegen den Abordnungsbescheid des Staatlichen Schulamts für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 03.06.2008 anzuordnen, ist gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 182 Abs. 3 Nr. 3 HBG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gewährt die Kammer, wenn der angefochtene Bescheid entweder offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bzw. bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens das private Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung des Sachstandes erweist sich der von der Antragstellerin angegriffene Abordnungsbescheid vom 03.06.2008 – konkretisiert mit Schreiben vom 10.06.2008 – als offensichtlich rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob die Abordnung der Antragstellerin von der Z-Schule in Y an die Schule X bereits formell rechtswidrig ist. Bedenken bestehen zwar nicht im Hinblick auf die unterbliebene Beteiligung des Personalrates. Nach § 79 Nr. 1 c HPVG gelten die Mitbestimmungsrechte nach § 77 HPVG nicht für Leiter bzw. Leiterinnen von allgemein bildenden Schulen. Dementsprechend unterliegt die Abordnung einer Schulleiterin – wie der Antragstellerin - nicht der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung. Hingegen fehlt es an der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGlG gebotenen Beteiligung der Frauenbeauftragten; eine dem § 79 HPVG vergleichbare Vorschrift findet sich im HGlG nicht. Es ist allerdings fraglich, ob im Hinblick auf die in § 16 Abs. 4 Satz 1 HGlG geregelte Möglichkeit, die Entscheidung über die Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung der Frauenbeauftragten nachzuholen, die Abordnung allein wegen der unterbliebenen Beteiligung der Frauenbeauftragten bereits rechtswidrig ist (verneinend von Roetteken, HBR IV, § 28 HBG, Rn. 83; vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.09.2007 – 1 TG 1175/07 -, wonach alles dafür spreche, dass die Beteiligung der Frauenbeauftragten in den Fällen einer Versetzung jedenfalls bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden könne; vgl. zu einer ähnlichen Regelung im Schwerbehindertenrecht: Wiegand, SGB IX, § 95, Rn. 38, wonach die Nachholung der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nur bis zur Durchführung der Vollziehung der Maßnahme zulässig sein soll). Ebenfalls ist fraglich, ob es dem angefochtenen Bescheid an einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 HVwVfG fehlt. Nach dieser Vorschrift ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, die im Fall von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dem Bescheid lassen sich die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Überlegungen aber nicht entnehmen. Möglicherweise ist das Staatliche Schulamt von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen, wie aus der Formulierung „Insbesondere halte ich es für dringend geboten, Sie zur Aufrechterhaltung eines geordneten und gewaltfreien Dienstbetriebes in o. g. Umfang abzuordnen.“ geschlossen werden könnte. Allerdings lässt der Bescheid Ausführungen zur Begründung einer Ermessensreduzierung auf Null, die jedenfalls auch nicht auf der Hand liegt, nicht erkennen. Diese Fragen bedürfen aber keiner Entscheidung, denn – bei gebotener summarischer Prüfung – leidet die Abordnung an einem materiell-rechtlichen Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt. Vorausgesetzt, dass ein dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 28 Abs. 1 HBG bejaht wird, ist die sodann zu treffende Ermessensentscheidung vorliegend fehlerhaft. Dem Abordnungsbescheid, der hinsichtlich des Hintergrunds der Entscheidung auf das zwischen der Antragstellerin, dem Schulaufsichtsbeamten und dem zuständigen Juristen des Staatlichen Schulamtes am 30.05.2008 geführte Gespräch (die Ladung des Staatlichen Schulamtes vom 27.05.2008 lautet allerdings auf den 29.05.2008, ebenso spricht der Antragsschriftsatz von einem Gespräch am 29.05.2008) verweist, lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner die dringende Mutmaßung hegt, die Antragstellerin habe Kinder körperlich misshandelt und sei möglicherweise körperlichen Misshandlungen der Bediensteten an Kindern nicht entgegengetreten. Eine Abordnung kann grundsätzlich (auch) erfolgen, wenn sie die nahezu einzige Alternative zu einem Verbot der Amtsführung nach § 74 HBG darstellt und das Ziel verfolgt, dienstliche Verfehlungen ohne verdeckte Einflussnahme des Betroffenen aufklären und Verdunkelungsaktionen verhindern zu können (von Roetteken, HBR IV, § 28 HBG, Rn. 46). Auch die vom Antragsgegner bezweckte Aufrechterhaltung des gewaltfreien Dienstbetriebes kann grundsätzlich ein dienstliches Bedürfnis im Sinne des § 28 HBG darstellen. Vorliegend stellt die Abordnung jedoch ein ungeeignetes und untaugliches Mittel dar. Die Antragstellerin wird an eine andere Schule abgeordnet, an welcher sie ebenfalls Unterricht zu erteilen hat. Aus welchen Gründen die der Mutmaßung zu Grunde liegende Gefahr der körperlichen Misshandlung von Schulkindern durch die Abordnung an eine andere Schule ausgeschlossen oder zumindest deutlich reduziert sein soll, stellt der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid nicht ansatzweise dar. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Mit der Abordnung wird die Gefahr körperlicher Misshandlungen nur auf andere Schulkinder verlagert. Sofern die Abordnung (auch) dem Zweck dienen sollte, die weitere (ebenfalls gemutmaßte) Duldung körperlicher Misshandlungen der Schulkinder durch einen bestimmten Lehrerkollegen zu unterbinden, hätte Gegenstand der Ermessensbetätigung sein müssen, ob dieser Zweck nicht allein durch dessen Abordnung (etwa ins Staatliche Schulamt) erreicht wird. Ist der Abordnungsbescheid vom 03.06.2008 bereits wegen Ermessensfehlers rechtswidrig, kann offen bleiben, ob er weitere rechtliche Mängel – insbesondere im Hinblick darauf, dass der Abordnungsbescheid selbst nicht erkennen lässt, welcher konkreten Tätigkeit (Funktion der Schulleitung und/oder einer unterrichtenden Lehrkraft?) die Antragstellerin an der neuen Schule nachgehen soll (vgl. von Roetteken, HBR IV, § 28 HBG, Rn. 90) - aufweist. Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin legt das Gericht im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 5.000 € zu Grunde und halbiert diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.