Beschluss
5 G 1816/06
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2006:0726.5G1816.06.0A
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Leitsätze
Eine auf § 51 Abs 1 Satz 3 HBG gestützte Anordnung einer stationären Untersuchung und Beobachtung wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur gerecht, wenn eine ambulante Untersuchung von vornherein ungeeignet ist oder sich als nicht ausreichend erwiesen hat und durch Beobachtung eine Klärung der relevanten Fragen zu erwarten ist.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis C. vom 27.04.2006 in der Fassung des Bescheides dieser Behörde vom 17.05.2006 wird wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf § 51 Abs 1 Satz 3 HBG gestützte Anordnung einer stationären Untersuchung und Beobachtung wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur gerecht, wenn eine ambulante Untersuchung von vornherein ungeeignet ist oder sich als nicht ausreichend erwiesen hat und durch Beobachtung eine Klärung der relevanten Fragen zu erwarten ist. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis C. vom 27.04.2006 in der Fassung des Bescheides dieser Behörde vom 17.05.2006 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der mit am 18.07.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz von der Antragstellerin bei sachgerechter Auslegung gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis C. vom 27.04.2006 in der Fassung des Bescheides dieser Behörde vom 17.05.2006 wiederherzustellen, ist zulässig. Das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzbegehren bedarf der Auslegung. Wie sie in der Antragsschrift hervorgehoben und mit Schriftsatz vom 19.07.2006 nochmals ausdrücklich bestätigt hat, erstrebt sie vorläufigen Rechtsschutz lediglich hinsichtlich der Anordnung der stationären ärztlichen Untersuchung. Eine solche auch einem gerichtlichen Ausspruch zugängliche Beschränkung des Begehrens wäre rechtlich allein möglich, wenn es sich bei der Untersuchungsanordnung im Sinne eines Grundverwaltungsaktes einerseits und der Art bzw. dem Umfang des Untersuchungsauftrags andererseits um zwei selbstständig anfechtbare Regelungen handeln sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr stellt die Entscheidung, ob überhaupt eine Untersuchungsanordnung zu treffen ist und bejahendenfalls wie der Untersuchungsauftrag im Einzelfall zu gestalten ist, eine rechtliche Einheit dar. Erweist sich die angeordnete Untersuchungsmaßnahme als fehlerhaft, führt dies insgesamt zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung und lässt der Behörde nur die Möglichkeit, mit anderer Begründung eine neue Untersuchungsanordnung zu erlassen. Die von der Antragstellerin in dem mit der Antragsschrift gestellten Antrag vorgenommene Beschränkung ihres Rechtsschutzbegehrens ist unschädlich. Unter Berücksichtigung ihrer schriftsätzlichen Ausführungen ist ihr Begehren im Lichte des Artikels 19 Abs. 4 GG einer sachgerechten Auslegung (noch) zugänglich. Der Antrag erweist sich nach § 80 Abs. 5 VwGO als statthaft. Die vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis C. auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG angeordnete Beobachtung und Untersuchung in der Psychiatrischen Universitätsklinik D-Stadt stellt einen die Antragstellerin belastenden Verwaltungsakt dar (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 51 HBG, Rdnr. 84). Diese Maßnahme greift unmittelbar in das beamtenrechtliche Grundverhältnis ein, indem sie die Antragstellerin zur Offenlegung ihrer Privatsphäre gegenüber dem Dienstherrn anhält und damit regelnd in ihre Grundrechte eingreift. Darüber hinaus trifft sie eine endgültige Regelung. Weigert sich die Beamtin, die Anordnung zu befolgen, begeht sie ein Dienstvergehen. Der Zulässigkeit des Eilbegehrens steht auch nicht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entgegen. Die unterbliebene Widerspruchsbegründung hindert die Antragstellerin nicht, mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs bei Gericht um Eilrechtsschutz nachzusuchen. Der Antrag ist auch begründet. Vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gewährt das Gericht, wenn der angefochtene Bescheid entweder offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bzw. einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens das private Aufschubinteresse des/der Antragstellers/ Antragstellerin das von der Behörde dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Sachstandes erweist sich die angefochtene Untersuchungsanordnung vom 27.04.2006 in der Fassung des Bescheides vom 17.05.2006 als offensichtlich rechtswidrig. Die Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG. Nach dieser Vorschrift ist der/die Beamte/Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Wie diese Formulierung deutlich macht, muss der Dienstherr bzw. die für ihn handelnde Stelle von der Dienstunfähigkeit des/der Beamten/Beamtin (noch) nicht überzeugt sein. Vielmehr soll die angeordnete Untersuchung gerade die Klärung dieser Frage ermöglichen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der/die Beamte/Beamtin selbst die Zweifel an seiner/ihrer Dienstfähigkeit teilt. Die Zweifel der Behörde an der Dienstfähigkeit dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein. Sie müssen auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984 – 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5, § 51 LBG Hessen Nr. 1 und Beschluss vom 26.09.1988 – 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Artikel 56 BayLBG Nr. 1; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 42 Rdnr. 10 m. w. N.). Untersuchungsanordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob die Dienstbehörde ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen ausgeübt hat. Wegen des mit jeder Untersuchung verbundenen wesentlichen Eingriffs in die Rechtssphäre des Beamten gebieten die Fürsorgepflicht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit größtmögliche Zurückhaltung und Schonung bei der Erteilung entsprechender Weisungen. Dies gilt, wie schon das weitere auch formelle Erfordernis einer Beteiligung des Amtsarztes zeigt, in besonderem Maße für stationäre Untersuchungen und Beobachtungen. Zur Rechtfertigung dieser zusätzlichen Beschränkungen der persönlichen Freiheit bedarf es insoweit besonders gewichtiger Umstände. Diese Maßnahme wird nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, wenn sie aus medizinischer Sicht zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist. Sie darf lediglich angeordnet werden, wenn eine ambulante Untersuchung von vornherein ungeeignet ist oder sich als nicht ausreichend erwiesen hat und durch Beobachtung eine Klärung der relevanten Fragen zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 – 4 S 501 -, NVwZ-RR 2002, 762 ). Gemessen an diesen Grundsätzen wird die vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis C. erlassene Untersuchungsanordnung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einer gerichtlichen Prüfung nicht Stand halten. Für den Erlass einer Untersuchungsanordnung bestehen triftige Gründe. Das Gericht teilt die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin, wie sie das Staatliche Schulamt für den Landkreis C. in seinem Schreiben an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales D-Stadt vom 27.04.2006 zusammengefasst hat. Zu einer Steigerung dieser Zweifel tragen beispielsweise auch Schreiben bei, wie sie die Antragstellerin mit Datum vom 18.07.2006 an das Gericht verfasst hat. Hingegen erweist sich die Untersuchungsanordnung hinsichtlich der Art und des Umfangs des Untersuchungsauftrags als unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat die Erforderlichkeit einer stationären Untersuchung und Beobachtung der Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. In dem Bescheid vom 17.05.2006 wird unter Hinweis auf die unterschiedlichen Untersuchungsbefunde durch das Gesundheitsamt des Kreises E., der Psychiatrischen Klinik C-Stadt (Dr. F.) und des Facharztes Dr. G. ausgeführt, um zu der hier notwendigen fundierten und objektiven Beurteilung der tatsächlichen Sachlage zu kommen, sei eine nur im stationären Bereich zu leistende Beobachtung und Untersuchung geboten. Um die notwendigen Testdurchführungen und Verhaltensbeobachtungen mit umfassender Diagnostik zu realisieren, bedürfe es eines Mindestzeitraumes von zwei Wochen. Diese Begründung deckt sich mit der vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis C. eingeholten Stellungnahme des Medizinaldirektors Dr. H. vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales D-Stadt vom 15.05.2006. Sie reicht nach Einschätzung des Gerichts nicht aus, um den mit einer auf zwei Wochen angelegten stationären Untersuchung und Beobachtung in einer psychiatrischen Klinik verbundenen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit der Antragstellerin zu rechtfertigen. Insbesondere hätte es einer substantiierten Begründung bedurft, warum eine ambulante Untersuchung der Antragstellerin in der von Prof. Dr. I. geleiteten Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die sich gegebenenfalls auch auf mehrere Untersuchungen über mehrere Tage und vielleicht Wochen erstrecken könnte, von vornherein ungeeignet wäre, die Frage der Dienstfähigkeit der Antragstellerin einer abschließenden Klärung herbeizuführen. Die Erforderlichkeit einer stationären Untersuchung und Beobachtung der Antragstellerin wird auch nicht durch den bloßen Hinweis auf die im Übrigen nicht näher beschriebenen „notwendigen Testdurchführungen und Verhaltensbeobachtungen mit umfassender Diagnostik“ plausibel gemacht. Erweist sich die Untersuchungsanordnung als offensichtlich rechtswidrig, ist es dem Antragsgegner andererseits nicht verwehrt, bei einer entsprechenden Änderung der Sachlage, gegebenenfalls erneut eine Untersuchungsanordnung mit gleichem Inhalt zu erlassen. Sollte sich bei einer ambulanten Untersuchung der Antragstellerin die Notwendigkeit einer stationären Untersuchung und Beobachtung ergeben, könnte der Antragsgegner auf Grund einer entsprechend begründeten Einschätzung des Amtsarztes auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG neu entscheiden. Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin legt das Gericht den Auffangstreitwert zu Grunde und halbiert diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.