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Urteil

5 E 2851/04

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2005:1215.5E2851.04.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Der Kläger hat die nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gewahrt. Allerdings findet sich in der vorgelegten Behördenakte kein Nachweis über die gegen Empfangsbekenntnis beabsichtigte Zustellung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 04.06.2004 an die Bevollmächtigten des Klägers. Ausweislich des auf Seite 1 des Widerspruchsbescheides angebrachten Vermerks hat die Behörde diesen am 09.06.2004 zur Post gegeben. Gemessen daran liegt der Tag des Eingangs der Klageschrift bei Gericht, also der 09.07.2004, unabhängig vom tatsächlichen Zustellungsdatum innerhalb der gesetzlich bestimmten Klagefrist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 19.11.2002 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 04.06.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, seine Versorgungsbezüge nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen. Die den vom Kläger verfolgten Anspruch verneinenden Entscheidungen des Regierungspräsidiums C-Stadt beruhen auf § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach sind die Versorgungsbezüge grundsätzlich zu kürzen, wenn wie hier während des aktiven Beamtenverhältnisses der Versorgungsausgleich durch eine Entscheidung des Familiengerichts wirksam und der Beamte zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt wird. Demgegenüber fällt der Kläger nicht unter das so genannte Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte - hier also der Kläger - im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst dann gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Diese unterschiedliche Regelung über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1992 - 2 B 126.92 -, NVwZ 1993, 698). Einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers steht auch nicht § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242), entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.1990 - 2 C 20.89 -, ZBR 1991, 88). Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetzeszweck. Mit dieser Regelung knüpft der Gesetzgeber an die Grundsätze an, die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u. a. - (BVerfGE 53, 257 ) zur Ergänzungsbedürftigkeit einzelner Fallgestaltungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgestellt hat. Dessen Rechtfertigung durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG ist in Fällen einer Unterhaltspflicht dann nicht mehr gegeben, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung des Rentenanspruchs eintritt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes für den Berechtigten angemessen auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient, sondern ausschließlich dem Versicherungsträger, letztlich der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute kommt. Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken trägt § 5 Abs. 1 VAHRG Rechnung. Als Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Kürzung der Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs ist die Vorschrift weder einer erweiternden noch einer entsprechenden Auslegung zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.1990, a. a. O.). Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 5 VAHRG nicht in Betracht. Der Kläger ist seiner geschiedenen Ehefrau nicht (mehr) zu Unterhaltsleistungen im Sinne des § 5 VAHRG verpflichtet. Die Vorschrift erfasst allein den durch Gesetz begründeten Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1999 - 2 C 25.98 -, BVerwGE 109, 231; BSG, Urt. v. 23.06.1994 - 4 RA 4/93 -, NJW-RR 1995, 840; Münchener Kommentar, § 5 VAHRG, Rdnr. 29). Dies erschließt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zum Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten und auch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung bei besonderen Härten muss eine mögliche Manipulation der geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Versichertengemeinschaft verhindert werden. Zur Vermeidung eines derartigen Zusammenwirkens der Ehegatten muss zur Bestimmung der Unterhaltspflicht an einen objektiven Maßstab wie die gesetzliche Regelung angeknüpft werden. Es kann dahinstehen, ob der geschiedenen Ehefrau des Klägers gegen diesen zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Unterhaltsanspruch zugestanden hat. Jedenfalls ist dieser durch den gerichtlich protokollierten Unterhaltsverzicht vom 06.06.2001 erloschen (vgl. Münchener Kommentar, § 1585 c, Rdnr. 21). Entfällt im Falle eines wirksamen Unterhaltsverzichts eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 5 VAHRG, gilt dies nach einhelliger Auffassung nicht, wenn der Verzicht nur gegen eine Abfindung erklärt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1999, a. a. O.; BSG, Urt. v. 23.06.1994, a. a. O.). Mit § 5 VAHRG hat der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens eine pauschalierende Regelung geschaffen und bewusst davon abgesehen, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des geleisteten Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung zu normieren. Im Hinblick auf den bewussten Verzicht auf weitere tatbestandliche Einschränkungen kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht durch Zahlung einer Geldrente fortlaufend oder durch Zahlung einer Abfindung in Kapital einmalig erfüllt wird. Den höchstrichterlichen Entscheidungen, in denen diese Grundsätze entwickelt worden sind, lagen jeweils schriftlich fixierte Unterhaltsvereinbarungen nach § 1585 c BGB zugrunde. Nach Auffassung des Gerichts kommt ein Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 5 Abs. 1 VAHRG im Falle eines wirksamen Unterhaltsverzichts nur bei einer erkennbar auf den Unterhaltsverzicht bezogenen und zeitlich mit diesem zusammenhängenden schriftlichen Abfindungsvereinbarung in Betracht. Das in dem vom Kläger vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts B-Stadt a. M. vom 15.12.2004 - 7 U 1/04 - nicht erörterte Schriftformerfordernis trägt auch hier dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung und dient der Vermeidung von Manipulationen der geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Eine schriftliche Abfindungsvereinbarung in dem genannten Sinne haben der Kläger und seine geschiedene Ehefrau nicht geschlossen. Vielmehr haben sie sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs vom 06.06.2001 auf einen vollständigen Unterhaltsverzicht geeinigt. Bei dieser Sachlage bestand für das Gericht kein Anlass, der Beweisanregung des Klägers nachzukommen und seine geschiedene Ehefrau als Zeugin zu den Umständen des Unterhaltsverzichts zu vernehmen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die vom Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau getroffene Unterhaltsvereinbarung vom 05.12.2002. Hat die geschiedene Ehefrau des Klägers durch den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 06.06.2001 wirksam auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verzichtet, hat die Unterhaltsvereinbarung vom 05.12.2002 lediglich eine schuldrechtliche Unterhaltspflicht des Klägers begründet. Diese fällt nicht unter § 5 Abs. 1 VAHRG. Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Vorschrift des § 5 Abs. 1 VAHRG nur eingreift, wenn die Ehegatten trotz eines gerichtlich protokollierten Unterhaltsverzichts eine darauf bezogene zeitnahe schriftliche Abfindungsvereinbarung getroffen haben. Der am ... geborene Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des …. wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Schuldienst des Beklagten. Zuletzt hatte er das statusrechtliche Amt eines Studienrates (Besoldungsgruppe A 13) inne und verrichtete seinen Dienst am Gymnasium D-Stadt. Mit Bescheid vom 27.08.2002 setzte das Regierungspräsidium C-Stadt die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Es legte einen Ruhegehaltssatz von 67,89 v. H. zu Grunde und kürzte das Ruhegehalt im Hinblick auf den in dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts E-Stadt. vom 06.06.2001 zu Lasten des Klägers bestimmten Versorgungsausgleich um 874,91 €. Mit Schreiben vom 05.09.2002 beantragte der Kläger die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge. Er führte aus, er sei seiner geschiedenen Ehefrau evtl. zum Unterhalt verpflichtet. Mit Bescheid vom 19.11.2002 lehnte das Regierungspräsidium C-Stadt diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger und seine geschiedene Ehefrau hätten im gerichtlichen Vergleich vom 06.06.2001 auch für den Fall der Not wechselseitig auf Unterhalt verzichtet. Den gegen diesen Bescheid eingelegten, im Wesentlichen auf eine mit seiner geschiedenen Ehefrau am 05.12.2002 notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung gestützten Widerspruch wies das Regierungspräsidium C-Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2004 zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger und seine geschiedene Ehefrau hätten durch den Vergleich vom 06.06.2001 eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung endgültig zum Erlöschen gebracht. Nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut sei der Unterhaltsverzicht an keine Bedingungen geknüpft gewesen. Seine Wirkung könne durch eine nachträgliche schuldrechtliche Vereinbarung nicht rückgängig gemacht werden. Mit bei Gericht am 09.07.2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, seiner geschiedenen Ehefrau habe nach einer über 28-jährigen Ehezeit ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zugestanden. Sie sei auch auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen gewesen. Den Unterhaltsverzicht habe sie nur erklärt, weil er ihr einen entsprechenden Ausgleich gewährt habe. So könne seine geschiedene Ehefrau mietfrei in dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohngebäude wohnen. Zudem habe er zur Absicherung ihres Unterhalts ihr einen Geschäftsanteil an der von seinem verstorbenen Vater gegründeten A. OHG übertragen. Schließlich habe er eine einmalige Zahlung von 50.000,00 DM geleistet. Aufgrund eines nachhaltigen Rückgangs der Geschäfteinnahmen sei es schließlich zu einer Abänderung des Scheidungsfolgenvergleichs gekommen. Beginnend seit dem November 2002 zahle er aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 05.12.2002 einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 300,00 €. Im Hinblick auf die Gesamtumstände habe das Oberlandesgericht B-Stadt a. M. in dem von ihm gegen den im Scheidungsverfahren beauftragten Rechtsanwalt durchgeführten Regressverfahren ausgeführt, als Gegenleistung für den Unterhaltsverzicht dürfte von einer Abfindungsvereinbarung auszugehen sein. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 19.11.2002 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 04.06.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor, die Ausführungen des Oberlandesgerichts B-Stadt hätten lediglich den Charakter eines obiter dictum. Das Gericht habe nicht näher untersucht, ob der Kläger einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau durch die Zuwendung von Vermögenswerten abgegolten habe. Nach dem Vorbringen des Klägers sei nicht einmal geklärt, ob zum Zeitpunkt der Scheidung überhaupt gesetzliche Unterhaltsansprüche bestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.