Urteil
5 E 1110/04
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2005:0324.5E1110.04.0A
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Leitsätze
Erhielt ein Elternteil Kindergeld für ein nach dem GSiG - in der bis zum In-Kraft-Treten des SGB XII am 01.01.2005 geltenden Fassung - anspruchsberechtigtes volljähriges Kind, war das Kindergeld nicht als Einkommen des Kindes anzurechnen und schmälerte damit nicht dessen Anspruch auf die Grundsicherungsleistung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - 5 G 25.02 -; NJW 2004, 2541 ).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhielt ein Elternteil Kindergeld für ein nach dem GSiG - in der bis zum In-Kraft-Treten des SGB XII am 01.01.2005 geltenden Fassung - anspruchsberechtigtes volljähriges Kind, war das Kindergeld nicht als Einkommen des Kindes anzurechnen und schmälerte damit nicht dessen Anspruch auf die Grundsicherungsleistung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - 5 G 25.02 -; NJW 2004, 2541 ). Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist in dieser Sache gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (weiterhin) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Daran hat der Übergang der Zuständigkeit in Rechtssachen aus dem Sozialhilferecht, zu denen gemäß §§ 41 ff. SGB XII auch die Leistungen der Grundsicherung gehören, auf die Sozialgerichte durch Art. 1Nr. 10 b des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3302) nichts geändert. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Zu den "Umständen" im Sinne dieser so genannten perpetuatio fori gehören nicht nur solche tatsächlicher Art, sondern auch die rechtlichen Regelungen. Ändern sich wie hier die für die Bestimmung des Rechtswegs maßgeblichen Vorschriften, kann die bei Rechtshängigkeit bestehende Zulässigkeit des Rechtswegs nicht nachträglich entfallen, wenn das Gesetz nicht selbst eine abweichende Regelung trifft (vgl. Kissel, GVG, 3. Auflage, § 17 Rdnr. 9). Eine solche hat der Gesetzgeber in dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes nicht getroffen. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ab dem 01.01.2003 ohne Anrechnung eines Kindergeldes von 154,00 € monatlich zu. Insoweit erweisen sich der Bescheid des Kreisausschusses des Beklagten vom 02.02.2003 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 6.02.2004 als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Für die Frage, ob der von der Klägerin verfolgte Anspruch nach den Vorschriften des gemäß Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) seit dem 01.01.2005 geltenden SGB XII oder nach den Vorschriften des zu diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) außer Kraft getretenen Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung (GSiG) vom 26.06.2001(BGBl. I S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954), zu beurteilen ist, kommt es mangels einer diesbezüglichen Übergangsvorschrift darauf an, welcher streitgegenständliche Zeitraum zugrunde zu legen ist. Dies ist hier die Zeit ab dem 01.01.2003 bis zum 30.06.2004. Anders als bei sozialhilferechtlichen Verpflichtungsklagen, die in der Regel nicht auf den Erlass von Dauerverwaltungsakten gerichtet sind und in denen streitgegenständlich nur der Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung (in der Regel der Widerspruchsbescheid) ist, wurde und wird Grundsicherung nach § 6 Satz 1 GSiG bzw. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für 12 Kalendermonate bewilligt, wobei nach § 6 Satz 1 GSiG als Bewilligungszeitraum die Zeit vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres bestimmt war. Dementsprechend ging es der Klägerin mit ihrem Formblattantrag vom 17.12.2002 zunächst um Grundsicherung bis zum 30.06.2003. Aufgrund des mit ihrem Widerspruch vom 18.02.2003 eingeleiteten und im Februar 2004 abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens erweiterte sich dieses Begehren auf das Ende des nächsten Zeitabschnitts, also bis zum 30.06.2004. Damit finden hier die Vorschriften des GSiG Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Antragsberechtigte Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Die Klägerin zählt gemäß § 1 Nr. 2 des Gesetzes zu dem berechtigten Personenkreis. Sie hat das 18. Lebensjahr vollendet, ist aufgrund ihrer Behinderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI anzusehen, und eine Behebung der vollen Erwerbsminderung erscheint unwahrscheinlich. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Vielmehr betrifft der aufgetretene Meinungsunterschied allein die Frage, ob der Beklagte das an die Eltern bzw. einen Elternteil der Klägerin ausgezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin behandeln und auf deren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen anrechnen darf. Die vom Beklagten zugunsten einer solchen Anrechnung getroffene Entscheidung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (vgl. Urt. v. 17.12.2003 - 5 C 25.02 -, NJW 2004, 2541), ist das Kindergeld vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung Einkommen dessen, der es erhält. Anders als § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zurechne, habe das BSHG keine entsprechende Zuordnungsvorschrift enthalten. Auch stehe es dem Elternteil, der das Kindergeld erhalte, im Rahmen des Sozialhilferechts nicht zu, Kindergeld oder einen Teil davon dem Kind zuzuwenden, um es nicht mehr als Einkommen des Elternteils, sondern als Einkommen des Kindes behandeln zu lassen. Steuerrechtlich stehe nach § 62 EStG der Anspruch auf Kindergeld "für Kinder im Sinne des § 63" anders als nach § 1 Abs. 2 BKGG für den dort bezeichneten Sonderfall nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit dem Kind, für das Kindergeld gewährt werde, nicht identischen Anspruchsberechtigten. Lediglich in Sonderfällen sehe § 74 EStG eine Auszahlung des Kindergeldes an die Kinder selbst vor. Auch aus dem Zweck des Kindergeldes folge keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen des Kindes. Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG falle wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuer an oder sei das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließe in dieser Höhe Einkommen zu. Sei es Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 EStG), werde das Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibe der Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Einkommens benötigten. Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung fest, für eine nach außen nur schwer feststellbare, rein familieninterne Einkommensverschiebung des Kindergeldes (oder eines Teils davon) weg vom Einkommen des das Kindergeld erhaltenden Elternteils hin zum Einkommen des Kindes selbst, wie sie der Senat zum früheren Kindergeldrecht mit Rücksicht auf Art. 6 GG für zulässig erachtet habe (vgl. Urt. v. 07.02.1980 - 5 C 73.79 -, BVerwGE 60, 6) bestehe für das jetzt geltende Kindergeldrecht keine Rechtfertigung mehr. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.2000 - 1 TG 444/00 - (NVwZ-RR 2000, 686) angezeigt. Danach kann in den Fällen, in denen Eltern für ihr volljähriges Kind, das in ihrem Haushalt lebe, Kindergeld beziehen, nach § 16 Satz 1 BSHG erwartet werden, dass sie das Kindergeld dem Kind zu Gute kommen lassen, und zwar auch dann, wenn ihr Einkommen niedriger ist als der Selbstbehalt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe. Zur Begründung dieser Auffassung verweist der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf § 31 EStG, dem er den Zweck entnimmt, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Wie den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17.12.2003 (a. a. O.) zu entnehmen ist, geht diese Bewertung der Zweckbestimmung des Kindergeldes fehl. Unabhängig davon lässt sich die rechtliche Beurteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf die hier gegebene Fallkonstellation nicht übertragen. Eine dem § 16 BSHG entsprechende Vermutung hat der Gesetzgeber in das GSiG nicht aufgenommen, obwohl eine derartige Regelung zunächst im Gesetzesentwurf (BT-Drs. 14/5150, S. 49) vorgesehen war. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die einer analogen Anwendung des § 16 BSHG in Verfahren nach dem GSiG zugänglich wäre (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 09.02.2004 - 12 B 03.2299 -, NVwZ 2004, 1382). Schließlich vermag auch die Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschl. v. 02.04.2004 - 12 B 1577/03 -), das im Falle einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung in einer Haushaltsgemeinschaft im Rahmen der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung eine Bedarfsdeckung in Höhe des gewährten Kindergelds angenommen hat, nicht zu überzeugen. Diese Ausführungen beruhen nicht auf einer rechtlich fundierten Argumentation, sondern erscheinen rein Ergebnis orientiert. Als unterliegender Teil hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Verfahren nach dem GSiG gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v.10.12.2004 - 5 B 47/04 -, Juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die am ...1979 geborene Klägerin ist mit einem Grad von 100 schwerbehindert und steht unter anderem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge unter Betreuung ihrer Eltern, mit denen sie gemeinsam ein Haus bewohnt. Mit Formblattantrag vom 17.12.2002 beantragten die Betreuer bzw. Eltern der Klägerin für diese Leistungen der Grundsicherung. Mit Bescheid vom 03.02.2003 gewährte der Kreisausschuss des Beklagten der Klägerin ab dem 01.01.2003 eine monatliche Grundsicherung von 148,46 €. Hierbei berücksichtigte die Behörde als Anteil der Kosten der Unterkunft 30,00 € und rechnete das Kindergeld von 154,00 € als Einkommen an. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half der Kreisausschuss des Beklagten mit den Bevollmächtigten der Klägerin am 25.02.2004 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 16.02.2004 insoweit ab, als er beim Bedarf Kosten der Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung von 422,90 € berücksichtigte. Hinsichtlich der von der Klägerin angegriffenen Anrechnung des Kindergeldes wies die Behörde den Widerspruch zurück. Die Grundsicherungsleistung bezifferte sie mit 546,08 € monatlich. Mit bei Gericht am 22.03.2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, das an ihre Eltern bzw. einen Elternteil gezahlte Kindergeld fließe ebenso wie das sonstige Einkommen ihrer Eltern in den gemeinsamen Topf der Wirtschaftsgemeinschaft ein und werde für Ausgaben der gesamten Gemeinschaft eingesetzt. Diese mit dem Gesetz in Einklang stehende Wirtschaftsweise schließe eine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin aus. Eine zweckorientierte Zuwendung des Kindergeldes durch ihre Eltern sei auch nicht in entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 BSHG zu vermuten. Die im Gesetzesentwurf in § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG vorgesehene Verweisung auf § 16 BSHG sei im Gesetzgebungsverfahren fallen gelassen worden. Überdies liefe eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung dem Sinn und Zweck des § 31 EStG zuwider, weil ihre Eltern aufgrund ihrer - der Klägerin - Behinderung hohe Aufwendungen für ihren - der Klägerin - existenziellen Lebensunterhalt tragen müssten, durch die sie Bedarfe abdeckten, die der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG maßgebliche Regelsatz nicht umfasse. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Kreisausschusses des Beklagten vom 02.02.2003 sowie des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16.02.2004 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.01.2003 Leistungen der Grundsicherung ohne Anrechnung eines Kindergeldes von 154,00 € monatlich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, lebten der Kindergeldberechtigte und das Kind wie hier in einer Haushaltsgemeinschaft, seien bezüglich des das Kindergeld betreffenden Zuwendungsaktes keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es könne nicht entscheidend darauf ankommen, ob aus einer Haushaltskasse gewirtschaftet werde. Entscheidend sei vielmehr, ob der Kindergeldberechtigte das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötige. Sei dies wie hier nicht der Fall, sei von einer Zuwendung des Kindesgeldes an das Kind, hier also an die Klägerin, auszugehen. Dabei sei auch nicht eine bare Geldzuwendung erforderlich. Es sei ausreichend, wenn wie hier dem Kind das Kindergeld in Form des Naturalunterhaltes zu Gute komme. Schließlich sei auch eine analoge Anwendung des § 16 BSHG vertretbar. Zu dem Verzicht auf die beabsichtigte Verweisung sei es gekommen, weil das Einkommen der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht hätte mit angerechnet werden sollen. An mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes sei nicht gedacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der bei gezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.