Beschluss
5 G 1412/94 (2)
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1995:0331.5G1412.94.2.0A
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Leitsätze
Für eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung eine Professorenstelle nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, besteht erst nach Annahme des Rufs durch den ausgewählten Mitbewerber ein Anordnungsgrund.
Über die Auswahlentscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle hinaus muß auch der Berufungsvorschlag des zuständigen Fachbereichs den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Personalauswahlentscheidung entsprechen.
Hinsichtlich der Anforderungen an eine Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Professorenstelle sind die Grundsätze des Urteils des BVerwG vom 16.3.1994 (NVwZ 1994, 1209) zur Bewertung von Habilitationsleistungen entsprechend heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung eine Professorenstelle nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, besteht erst nach Annahme des Rufs durch den ausgewählten Mitbewerber ein Anordnungsgrund. Über die Auswahlentscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle hinaus muß auch der Berufungsvorschlag des zuständigen Fachbereichs den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Personalauswahlentscheidung entsprechen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Professorenstelle sind die Grundsätze des Urteils des BVerwG vom 16.3.1994 (NVwZ 1994, 1209) zur Bewertung von Habilitationsleistungen entsprechend heranzuziehen. Die mit am 07.09.1994 und am 28.03.1995 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenen Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten gestellten Anträge der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, die Professur für ... (Besoldungsgruppe C 4 BBesG) an der ... Universität ... mit dem Beigeladenen zu besetzen oder dem Beigeladenen die Wahrnehmung der Professur kommissarisch oder vertretungshalber zu übertragen, sind zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes (z.B. durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde) die Verwirklichung des Rechtes des Antragstellers (z.B. Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, Bewerbungsverfahrensanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 VwG0 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des Antrages, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, die Professur für .... (Besoldungsgruppe C 4 BBesG) an der Universität ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, hat die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar könnte eine Ernennung des Beigeladenen zum Professor (Besoldungsgruppe C 4 BBesG) im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden, da das Auswahlverfahren mit der Ernennung eines Bewerbers abgeschlossen ist (siehe etwa BVerwG, Urteil v. 09.03.1989, DVB1. 1989, 1150). Es Ist bisher jedoch nicht ersichtlich, daß der Beigeladene alsbald zum Professor (Besoldungsgruppe C 4 BBesG) am Fachbereich ... der ... Universität in ... ernannt werden würde, so daß insoweit eine Vereitelung der Rechte der Antragstellerin nicht zu besorgen ist. Denn der Beigeladene hat den an ihn mit Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19.08.1994 ergangenen Ruf bisher noch nicht angenommen. Er hat lediglich mit Schreiben vom 29.08.1994 seine grundsätzliche Bereitschaft zur Annahme des Rufs bekundet. Ein Abschluß der sich hieran anschließenden Berufungsverhandlungen des Beigeladenen mit der Universität hinsichtlich der Personal- und Sachausstattung der zu besetzenden Professur und ggf. mit dem Ministerium hinsichtlich seiner Besoldung durch eine Berufungsvereinbarung (vgl. hierzu Nr. 13 Abs. 2 und 3 des Erlasses der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst vom 30.07.1993 über die Besetzung von Professuren an den Universitäten, AB1. 1993, 977; im folgenden: Besetzungserlaß) sowie eine Annahme des Rufs sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Erst nach positivem Abschluß dieser Verhandlungen wird das Einstellungsverfahren eingeleitet (siehe Nr. 15 des Besetzungserlasses), und ist dann auch mit einer alsbaldigen Ernennung des ausgewählten Bewerbers zu rechnen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich ein Anordnungsgrund für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht aus einer zu besorgenden Verletzung der dem Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin als unterliegende Bewerberin obliegenden Informationspflichten. Zwar ist hier nicht auszuschließen, daß der Antragsgegner die Antragstellerin nach der Rufannahme durch den Beigeladenen und der Einleitung des Einstellungsverfahrens nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise informiert. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ist der Dienstherr verpflichtet, einem unterlegenem Bewerber innerhalb einer für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers über den Ausgang des Auswahlverfahrens zu informieren (BVerfG, Beschluß v. 19.09.1989, NJW 1990, 501 ; siehe auch Hess. VGH, Beschluß v. 18.02.1991, NVWZ-RR 1992, 34, 35). Auf eine ausdrückliche Bitte des Bevollmächtigten der Antragstellerin um Bestätigung der Respektierung dieser Pflicht hat der Antragsgegner hier mit Schreiben vom 08.03.1994 lediglich mitgeteilt, die Benachrichtigungspflicht werde gemäß dem Besetzungserlaß durch den Universitätspräsidenten erfüllt. Die in diesem Erlaß festgelegten Informationspflichten für unterlegene Bewerber genügen jedoch nicht den vorgenannten Anforderungen. Denn gemäß Nr. 15 des Besetzungserlasses benachrichtigt der Präsident lediglich die unterlegenen Listenbewerberinnen und -bewerber über den Abschluß der Berufungsverhandlungen und die Einleitung des Einstellungsverfahrens. Die nicht auf dem dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben des Präsidenten der ... Universität ... vom 18.02.1994 vorgelegten Berufungsvorschlag des Fachbereichs ... vom 16.11.1993 plazierte Antragstellerin würde damit außer der in Ziffer 12 des Besetzungserlasses vorgesehenen Unterrichtung über die Nichtberücksichtigung auf dem Listenvorschlag vor Abschluß des Stellenbesetzungsverfahrens keine weitere Nachricht erhalten. Die hier mit Schreiben des Präsidenten der ... Universität vom 18.02.1994 gemäß Ziff. 12 des Besetzungserlasses erfolgte Benachrichtigung über die Nichtberücksichtigung auf der Berufungsliste des Fachbereiches ... stellt keine hinreichende Information über den Ausgang des Auswahlverfahrens für die Besetzung der ausgeschriebenen Professur dar. Zwar ist mit dem gleichfalls mit Schreiben des Präsidenten der ... Universität ... an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst weitergeleiteten Berufungsvorschlag des Fachbereichs Ernährungs- und Haushaltswissenschaften vom 16.11.1993 eine Vorauswahl zu Lasten der Antragstellerin erfolgt. Denn gemäß § 40 Abs. 1 HUG kann der Kultusminister grundsätzlich nur einen auf der Vorschlagsliste des Fachbereichs enthaltenen Bewerber berufen (vgl. 40 Abs. 6 und 7). Bei einem Vorschlag eines Fachbereichs für die Berufung eines Professors handelt es sich jedoch nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen universitären Mitwirkungsakt an dem in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Ernennungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluß v. 30.06.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38 zu der Entscheidung des Berliner Senators für Wissenschaft und Forschung über die Nichtberufung eines Hochschullehrers bei einem der Zuständigkeit der Universität unterliegenden Ernennungsverfahren). Darüber hinaus ist im Unterschied zu der Mitteilung an einen Bewerber, daß ein anderer Bewerber für die Stelle ausgewählt worden ist, die als Verwaltungsakt angesehen wird (BVerwG, Urt. v. 25.08.1988, NVWZ 1989, 158), zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Nichtberücksichtigung auf dem Berufungsvorschlag noch keine abschließende Auswahlentscheidung gefallen. Insbesondere kann der Kultusminister gemäß § 40 Abs. 7 HUG, wenn er gegen eine Berufungsliste Bedenken hat, eine weitere Liste anfordern, so daß auch zunächst nicht berücksichtigte Bewerber noch eine Chance haben können. Dementsprechend verpflichtet Nr. 10 Abs. 2 des Besetzungserlasses die Hochschule, die Unterlagen der nicht vorgeschlagenen Bewerber für eine Anforderung des Ministeriums bereitzuhalten. Eine Qualifizierung der Benachrichtigung über die Nichtberücksichtigung auf der Berufungsliste des Fachbereichs als ausreichende Information eines Bewerbers über seine Nichtberücksichtigung bei der Ernennung würde ihn nötigen, bereits zu diesem Zeitpunkt Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen - etwa auf vorläufige Untersagung einer Ruferteilung vor erneuter Entscheidung des Fachbereichs über die Erstellung der Berufungsliste - und gerichtlich in Konkurrenz zu einem oder mehreren Bewerbern zu treten, von denen noch nicht feststeht, ob sie überhaupt ernannt werden sollen bzw. von denen allenfalls einer ernannt werden wird. Eine solchermaßen zu besorgende Verletzung der verfassungsrechtlich gebotenen Informationspflicht des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin als unterlegene Bewerberin könnte jedoch keinen Anordnungsgrund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die Professur für Lebensmittelwissenschaften (Besoldungsgruppe C 4 BBesG) an der ... Universität bis zu einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, begründen. Einer aufgrund der Verletzung von Informationspflichten des Antragsgegners der Antragstellerin drohenden Vereitelung der Verwirklichung ihrer Rechte durch Ernennung des Beigeladenen könnte bereits durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung begegnet werden, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, seinen verfassungsrechtlichen Informationspflichten nachzukommen. Eine solche einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin jedoch nicht beantragt. Hinsichtlich ihres Antrages, dem Antragsgegner zu untersagen, die Professur für ... (Besoldungsgruppe C 4 BBesG) an der ... Universität, ...kommissarisch oder vertretungshalber dem Beigeladenen zur . Wahrnehmung zu übertragen, hat die Antragsgegnerin hingegen einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn der Beigeladene ist mit Bescheid des Präsidenten der ... Universität ... vom 14.03.1995 mit der vertretungsweisen Wahrnehmung der Professur beauftragt worden. Zwar ist diese Beauftragung zeitlich befristet und könnte darüber hinaus auch aufgrund einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig gemacht werden. Der Antragstellerin drohten bei einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren gleichwohl wesentliche Nachteile bzw. die wesentliche Erschwerung oder Vereitelung eines Rechtes. Denn durch die Übertragung eines Dienstpostens zum Zwecke der Bewährung erhält der ausgewählte Bewerber einen Vorsprung, durch den der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch eines Konkurrenten, insbesondere auf chancengleiche Behandlung im Auswahlverfahren, gefährdet, wenn nicht gar vereitelt werden kann (siehe Hess.VGH, Beschluß v. 13.01.1989, NVWZ-RR 1989, 376). Vorliegend ist der Beigeladene zwar nicht im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens gemäß Ziff. 15 des Besetzungserlasses mit der Vertretung der streitigen Professur beauftragt worden. Denn die Berufungsverhandlungen mit dem Beigeladenen sind noch nicht abgeschlossen. Der Präsident der ... Universität ... hat seine Beauftragung vielmehr auf Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28.02.1995hinsichtlich Vertretungsprofessuren, Gastprofessuren, Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler (Staatsanzeiger 1995, Seite 1053) gestützt. Dieser ermöglicht allgemein Vertretungsprofessuren zur Wahrnehmung einer vakanten Professoren- oder Hochschuldozentenstelle in Forschung, Lehre, Studienberatung, Prüfung und ggf. Krankenversorgung. Gleichwohl könnte sich der Beigeladene auf Leistungen, die er in Wahrnehmung der Vertretung der Professur für Lebenswissenschaften in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art (vgl. BAG, Urteile v. 30.11.1984, BAGE 47, 275 ff. u. v. 18.11.1986 juris) erbracht hat, im Falle einer nach einer Hauptsacheentscheidung erneut zu treffenden Auswahlentscheidung berufen. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch darauf glaubhaft gemacht, daß dem Beigeladenen die Professur für Lebensmittelschaften (Besoldungsgruppe C 4 BBesG) an der ... Universität ... nicht dem Beigeladenen kommissarisch oder vertretungshalber zur Wahrnehmung übertragen werden dürfte. Entgegen der telefonisch geäußerten Ansicht des Antragsgegners fehlt es für diesen Antrag jedoch nicht an der Passivlegitimation des Landes Hessen. Denn bezüglich der Beschäftigten der Universität besitzt trotz der ihr gem. Art. 5 Abs. 3 GG zustehenden Wissenschaftsfreiheit grundsätzlich das Land Hessen die Personalhoheit (vgl. § 29 HHG). Zwar bestimmt Nr. 1 Abs. 5 des Erlasses vom 28.02.1995 über die Vertretungsprofessuren (Staatsanzeiger 1995, S. 1053) - im Unterschied zu seinem Vorgängererlaß vom 16.01.1984 (Amtsblatt S. 114) - daß die Präsidentin oder der Präsident der Universität die Vertreterinnen und Vertreter einer Professur auf Vorschlag des Fachbereichs beauftragt. Auch ist vorliegend der Beigeladene mit Bescheid des Präsidenten der ... Universität vom 14.03.1995 mit der vertretungsweisen Wahrnehmung der streitigen Professur beauftragt worden. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Beauftragung eines Vertreters einer Professur in dem Erlaß vom 28.02.1995 ist jedoch rechtswidrig. Sachliche Zuständigkeiten Hessischer Landesbehörden können nur in normativen Regelungen begründet und weiterübertragen werden; werden sie von der Landesregierung oder einer obersten Landesbehörde geregelt, sind sie als "Anordnung" im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I zu veröffentlichen (Hess. VGH, Urteil v. 26.02.1986, Hess.VGH Rechtsprechung 1986, 65, 66). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin jedoch nicht in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (Chancen)-gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (siehe dazu Hess. VGH, Beschlüsse v. 26.10.1993, DVB1. 1994, 593 und vom 19.11.1993, NVWZ-RR 1994, 347, 348) verletzt. Die Erteilung des Rufs an den Beigeladenen mit Schreiben der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst vom 29.08.1994 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (siehe etwa Beschlüsse v. 10.10.1989, NVWZ 1990, 284 und vom 07.01.1993, 1 TG 1777/92) gewähren weder Art.,33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften - hier § 198 i.V.m. § 8 Abs. 1 HBG - einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt, da die Entscheidung darüber kraft der Personalhoheit im Ermessen des Dienstherrn steht. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt demgemäß nur ein Recht auf sachgerechte Beurteilung der Bewerbung unter dem Gesichtspunkt des gleichen Zugangs bei fachlicher Eignung. Bei Auswahlentscheidungen für einen Beförderungsdienstposten ist vor einer Beförderungsentscheidung ein aktueller Leistungs- und Eignungsvergleich vorzunehmen, im Rahmen dessen all das zu berücksichtigen ist, was für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bedeutsam ist. Diesem als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichneten Anspruch eines Bewerbers um eine Beförderungsstelle auf faire, chancengleiche Behandlung mit gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit wird dadurch Rechnung getragen, daß die aktuellen Eignungsbeurteilungen und die maßgeblichen Auswahlerwägungen nachvollziehbar schriftlich festgehalten werden. Diese Grundsätze gelten auch für die Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Professur, obwohl sich der berufliche Werdegang eines Hochschullehrers nicht durch "Beförderungen", sondern gemäß § 40 HUG, § 45 HRG durch "Berufungen" vollzieht und die laufbahnrechtlichen Vorschriften des allgemeinen Beamtengesetzes auf Hochschullehrer gemäß § 199 HBG, § 50 HRG nicht anwendbar sind (siehe Hess. VGH, Beschluß v. 12.06.19911 1 UE 2797/86). Der Bewerber hat hier einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des wissenschaftlichen Leistungsprinzips (Hess. VGH, Beschlüsse v. 12.06.1991, 1 UE 2797/86 und v. 19.12.1989, 1 TG 2715/89). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hält die auf der Grundlage des Auswahlvermerks des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 11.08.1994 nach Vorschlag des Fachbereichs ... der ... Universität vom 16.11.1993 zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst vom 19.08.1994 dem vorgenannten Prüfungsmaßstab stand. Die Auswahlentscheidung der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Antragstellerin weder auf dem Berufungsvorschlag des Fachbereichs vom 16.11.1993 noch auf dem von der Berufungskommission des Fachbereichs in seiner Sitzung am 06.07.1993 beschlossenen Listenvorschlag berücksichtigt worden ist. Zwar geht die Antragstellerin zutreffend davon aus, daß grundsätzlich nicht nur die Auswahlentscheidung der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst, sondern auch der Berufungsvorschlag des Fachbereichs den oben dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung entsprechen muß. Denn durch den Fachbereich wird bereits eine das Ministerium grundsätzlich bindende Vorauswahl zu Lasten der nicht auf dem Berufungsvorschlag enthaltenen Bewerber getroffen. Aufgrund der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierten Wissenschafts-, Forschungs- und Lehrfreiheit steht den Hochschulen grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschätzte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Sie ist als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen (siehe BVerwG, Urteil v. 09.05.1985, NVWZ 1986, 374, 375 und Hess. VGH, Beschluß v. 07.01.1993, 1 TG 1777/92). Demgemäß bestimmt § 40 Abs. 1 HUG, daß die Professoren auf Vorschlag des Fachbereichs berufen werden. Einen nicht von dem Fachbereich vorgeschlagenen Kandidaten kann der Kultusminister lediglich gemäß § 40 Abs. 6 oder 7 berufen, wenn die Berufungsliste nicht innerhalb der Vorlagefrist eingereicht worden ist oder der Minister aufgrund Bedenken gegen eine Berufungsliste eine weitere Liste angefordert hat und diese nicht binnen vier Monaten vorgelegt worden ist. Aufgrund dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Ministeriums werden diesem gemäß Nr. 10 des Besetzungserlasses auch nur von den vorgeschlagenen Bewerbern die Bewerbungen mit den Lebensläufen und den Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der berufliche und wissenschaftliche Werdegang ergibt. Demgegenüber sind die übrigen Bewerber allein aus der ebenfalls vorzulegenden namentlichen Liste aller eingegangenen Bewerbungen ersichtlich, in der lediglich jeweils das Geburtsjahr, Jahr und Ort der Promotion und der Habilitation sowie die gegenwärtige berufliche Stellung des Bewerbers anzugeben ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird aber aufgrund der Bindung des Ministeriums gemäß § 40 Abs. 1 HUG an den Vorschlag des Fachbereichs dessen Auswahlentscheidung grundsätzlich nur durch einen fehlerhaften Berufungsvorschlag des Fachbereichsrates und nicht auch durch eine fehlerhafte Berufungsliste der Berufungskommission tangiert. Zuständig für die Erstellung des Berufungsvorschlages gemäß § 40 Abs. 1 HUG ist gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 HUG der Fachbereichsrat. Die Berufungskommission bereitet dessen Beschluß lediglich vor (vgl. § 22 Abs. 4 S. 3 HUG). Eine rechtliche Bindung des Fachbereichsrates an die Vorauswahl der Berufungskommission besteht grundsätzlich nicht. Vorliegend sind auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, daß der Beschluß der Berufungskommission vom 06.07.1993 über die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin auf dem Listenvorschlag gleichwohl für den entsprechenden Beschluß des Fachbereichsrates vom 14.07.1993 eine Bindungswirkung entfaltet hätte. Insbesondere hat die Berufungskommission keine verfahrensmäßigen Entscheidungen getroffen, die sich zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt haben könnten. Denn die Berufungskommission hat die Antragstellerin in die engere Wahl genommen und sie sowohl zu einem Probevortrag gebeten als auch sie in die eingeholten vergleichenden Gutachten der drei auswärtigen Professoren einbezogen (vgl. hierzu Nr. 4 und 5 des Besetzungserlasses). Auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung des verlesenen Sondervotums der Frauenbeauftragten der ... Universität und der Frauenbeauftragten des Fachbereichs ... vom 14.07.1993 hat der Fachbereichsrat ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 14.07.1993 auch die Frage der Berücksichtigung der Antragstellerin auf dem Listenvorschlag diskutiert. Mit der Antragstellerin ist allerdings auch das Gericht der Ansicht, daß die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin auf dem Berufungsvorschlag jedenfalls im Verhältnis zu dem auf Platz 3 des Vorschlages gesetzten Bewerber ... unter den oben dargestellten Gesichtspunkten von Eignung und Leistung nicht nachvollziehbar ist. Die Antragstellerin führt zutreffend aus, daß hinsichtlich der Anforderungen an eine Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Professorenstelle die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.1994 (NVWZ 1994, 1209) zur Bewertung von Habilitationsleistungen entsprechend heranzuziehen sind. Zwar würde die Antragstellerin durch eine fehlerhafte Nichtberufung in das Amt der Professorin der Besoldungsgruppe C 4 BBesG anstelle des bisher innegehabten Amtes der Professorin der Besoldungsgruppe C 2 BBesG nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Eine solche Entscheidung würde sie jedoch in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (siehe dazu Hess. VGH, Beschlüsse v. 26.10.1993, DVB1. 1994, 593 und v. 19.11.1993, NVWZ-RR 1994, 347, 348) verletzen. Darüber hinaus werden auch hier die sich daraus ergebenden Anforderungen durch Art. 5 Abs. 3 GG gestutzt. Danach muß jedenfalls bei einem großen Fachbereich, in dem verschiedene Wissenschaftsfächer vertreten sind, die Entscheidung des Fachbereichsrates über den Berufungsvorschlag durch fachwissenschaftliche Gutachten vorbereitet werden. Den fachwissenschaftlichen Gutachten ist, so lange sie nicht durch Gegengutachten aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder erschüttert werden, maßgeblicher Einfluß auf die Entscheidung des Fachbereichsrates einzuräumen. Ihnen ist eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung aufgrund einer Vermutung fachlicher Richtigkeit beizumessen. Der Fachbereichsrat darf sich über sie nur hinwegsetzen, wenn und soweit er diese Vermutung in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttert (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.03.1994, NVWZ 1994, 1209, 1210 ff.). Vorliegend ist der Bewerber ... in keinem der zu den sieben in die engere Wahl gezogenen Bewerbern eingeholten drei vergleichenden Gutachten der auswärtigen Professoren für einen Listenplatz vorgeschlagen worden. Professor ... in seinem Gutachten vom 16.06.1993 und Professor ... in seinem Gutachten vom 24.06.1993 halten beide den Bewerber ... für am wenigsten geeignet und führen ihn auf Platz 7 ihrer Reihung auf, während sie die Antragstellerin auf Platz 2 bzw. 3 auffuhren. Lediglich Professor ... berücksichtigt die Antragstellerin in seinem Gutachten vom 06.07.1993 nicht auf einem Listenplatz, da sie seines Erachtens aus Altersgründen für die Stelle nicht mehr in Frage kam. Auch er setzte aber den Bewerber ... nicht auf seinen Listenvorschlag und hielt diesen Oberhaupt nur bei entsprechender Abklärung von Detailfragen für listenfähig. Mit diesen überaus negativen Stellungnahmen der Gutachter hinsichtlich des Bewerbers ... im Verhältnis zur Antragstellerin setzt sich der Berufungsvorschlag des Fachbereichs ... vom 16.11.1993 in keiner Weise auseinander. Dort wird lediglich das Ergebnis der Gutachten berichtet. Warum der Fachbereich aber im Unterschied zu den Gutachtern der Auffassung ist, daß der Bewerber ... in hohem Maße befähigt sei, sich für die spezielle Aufgabe des Lehrstuhls ... wissenschaftlich auszuzeichnen, wird nicht dargelegt. Ausführungen zur Frage der Ablehnung des Bewerbers durch die drei Gutachter finden sich erst in der auf Anforderung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 31.03.1994 vorgelegten ergänzenden Begründung des Fachbereichs ... vom 18.07.1994. Darin wird hervorgehoben, der Bewerber habe eine sehr gute methodisch-didaktisch aufgebaute Vorlesung gehalten. Entgegnungen zu dem von allen drei Gutachtern festgestelltem geringem Umfang und Gewicht des bisherigen wissenschaftlichen Werkes enthält aber auch diese Begründung nicht. Der Fehler des Berufungsvorschlages des Fachbereichs ... der ... Universität ... vom 16.11.1993 hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Antragstellerin führt jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst vom 19.08.1994. Denn Fehler im Auswahlverfahren führen lediglich dann zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, wenn sie für diese erheblich sind. Dies setzt voraus, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei ordnungsgemäßem Verfahren die Entscheidung zugunsten der Antragstellerin ausgefallen wäre (siehe Hess. VGH, Beschluß v. 26.10.1993, DVB1. 1994, 593). Vorliegend kann jedoch ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst bei Berücksichtigung der Antragstellerin auf dem Listenvorschlag des Fachbereichs ... der Universität ... anders ausgefallen wäre. Zwar konnte die Ministerin gemäß § 40 Abs. 1 HUG hier der Antragstellerin bereits deshalb keinen Ruf erteilen, weil diese nicht auf dem Vorschlag des Fachbereichs aufgeführt war. Wäre die Antragstellerin hingegen auf dem Vorschlag aufgeführt gewesen, wäre die Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst gemäß § 40 Abs. 5 2. Halbsatz HUG bei der Erteilung des Rufs an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden gewesen. Sie hätte bei entsprechender Begründung sowohl aus personalpolitischen Gesichtspunkten als auch aus wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten bei der Ruferteilung auch einem auf Platz 2 oder 3 der Liste aufgeführten Bewerber den Vorrang einräumen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 09.05.1985, NVWZ 1986, 374, 375 f. und Hess. VGH, Beschluß v. 07.01.1993, 1 TG 1777/92). Die Ministerin hätte hier jedoch gemäß § 40 Abs. 7 HUG die Möglichkeit gehabt, wenn sie die Antragstellerin als die für die Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle als gegenüber dem Beigeladenen besser geeignete Bewerberin angesehen hätte, entsprechende Bedenken gegen die Berufungsliste des Fachbereichs ... der ... Universität ... darzulegen und eine weitere Liste anzufordern. Dies ist nicht erfolgt. Vielmehr wird in dem der Ruferteilung vom 19.08.1994 zugrundeliegenden Auswahlvermerk des Ministeriums vom 11.08.1994 unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Antragstellerin der Beigeladene als. der am besten qualifizierte Bewerber angesehen. Die Ministerin hat diese Entscheidung auch aufgrund umfassender Tatsachenkenntnis treffen können. Die Frage der Berücksichtigung der Antragstellerin wird bereits in dem der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Vorschlag des Fachbereichs ... der ... Universität ... vom 16.11.1993 ausführlich erörtert. Ferner lagen dem Ministerium die drei eingeholten vergleichenden Gutachten der auswärtigen Professoren zu den sieben in die engere Wahl genommenen Bewerbern vor. Insbesondere hatte der Präsident der, ... Universität mit dem Vorschlag des Fachbereichs auch das Sondervotum der Frauenbeauftragten der Universität und des Fachbereichs vom 14.07.1993 sowie den bis dahin entstandenen Schriftwechsel mit den Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegt. Lediglich die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin sind im Unterschied zu denjenigen der auf dem Berufungsvorschlag plazierten Bewerber gemäß Nr. 10 des Besetzungserlasses nicht vorgelegt worden. Die Antragstellerin hat jedoch nicht einmal behauptet, daß sich aus diesen Bewerbungsunterlagen über die dem Ministerium vorgelegten Unterlagen hinaus Tatsachen ergeben hätten, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben könnten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist auch die mit Schreiben der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst vom 19.08.1994 erfolgte Ruferteilung an den Beigeladenen inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Ministerin hat die ihr bei der Beurteilung der Eignung der Bewerber für die streitige Professorenstelle zustehende Beurteilungsermächtigung nicht überschritten. Denn die negative Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin wird unter Bezugnahme auf die von der Berufungskommission eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der auswärtigen Professoren nachvollziehbar damit begründet, daß die Antragstellerin zwar umfangreiche Erfahrungen in der Lehre habe sammeln können, jedoch hinsichtlich der zu erwartenden neuen Forschungsimpulse nicht zu überzeugen vermochte. Alle drei Gutachter haben einen Vorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin festgestellt. Professor ... setzt in seinem Gutachten vom 16.06.1993 den Beigeladenen auf Platz 1 und die Antragstellerin auf Platz 2 seiner Reihung der Kandidaten. Ausschlaggebend ist dabei für ihn, daß ein Bewerber für eine C 4 Professur eine Forscherpersönlichkeit sein sollte, die das jeweilige Fach sowohl in seiner gesamten Breite in der Lehre repräsentieren als auch auf einem speziellen Gebiet in der Forschung international vertreten kann. Professor ... plaziert in seinem Gutachten vom 24.06.1993 den Beigeladenen auf Platz 2 und die Antragstellerin auf Platz 3 des Bewerberfeldes. Er führt ausdrücklich aus, Vorteile für die Antragstellerin sehe er besonders im Bereich der Lehre, in dem sie mit Sicherheit die größte Erfahrung aller Bewerber aufzuweisen habe, gewisse Defizite in der Forschung seien allerdings unverkennbar. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Antragstellerin seien von ihr keine neuen Forschungsimpulse mehr zu erwarten. Professor ... setzt in seinem Gutachten vom 06.07.1993 den Beigeladenen auf den 1. Platz seine Vorschlages. Er führt ausdrücklich aus, der Beigeladene habe die breiteste wissenschaftliche Erfahrung und sei außerordentlich produktiv (bei hoher Qualität). Er habe zusätzliche Erfahrung in der Lebensmitteltechnologie und sei in der Lage, geeignete Forschungsprogramme zu etablieren. Seine Drittmitteleinwerbung sei beeindruckend. Ob hinsichtlich der Lehrerfahrung Schwächen oder ein Defizit bestehe, könne nur durch ein persönliches Gespräch geklärt werden. Die Antragstellerin bezieht Professor nicht in seinen Vorschlag ein, da sie nach seiner Ansicht aus Altersgründen für die Stelle nicht mehr in Frage kommen kann. Er führt allerdings aus, daß die Antragstellerin hinsichtlich der Übereinstimmung von Stellen- und Bewerberprofil die Voraussetzungen von allen Bewerbern sicherlich am ehesten erfülle. Diesen Gutachten kommt - wie bereits dargelegt - für die zu treffende Auswahlentscheidung eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung aufgrund einer Vermutung fachlicher Richtigkeit zu. Die Antragstellerin hat diese Vermutung der Richtigkeit auch nicht zu erschüttern vermocht. Soweit die Antragstellerin bereits die Auswahl der Gutachter rügt, ist eine einseitige Auswahl zu ihren Lasten nicht ersichtlich. Zwar sind die Gutachter, die die Antragstellerin in den früheren Auswahlverfahren für die streitige Stelle günstig beurteilt hatten, im jetzt zu beurteilenden Berufungsverfahren nicht mehr zum Gutachter bestellt worden. Gleichfalls sind aber auch - wie der Berufungsvorschlag des Fachbereichs der Universität ... vom 07.11.1991 belegt diejenigen Gutachter die den Beigeladenen in den früheren Auswahlverfahren vor der Antragstellerin plaziert hatten, im jetzigen Berufungsverfahren nicht mehr herangezogen worden. Alle drei von der Berufungskommission beauftragten auswärtigen Professoren waren in den früheren Verfahren zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle nicht als Gutachter eingeschaltet. Die entgegenstehende Behauptung bezüglich des Gutachters ... ist aus den vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. Dieser war lediglich in dem zweiten Auswahlverfahren als Bewerber beteiligt. Hieraus lassen sich jedoch keine Zweifel an seiner Objektivität ableiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum sich dies gerade zugunsten des Beigeladenen oder zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt haben soll. Bezüglich des Gutachters ... hat der Beigeladene ausdrücklich angegeben, daß er zu diesem keinen privaten Kontakt gehabt habe. Er kenne diesen lediglich genauso gut (oder so schlecht) wie die Antragstellerin, die im Rahmen verschiedener Tätigkeiten persönlich mit dem Gutachter zu tun habe. - Gegen die Fachkompetenz der auswärtigen Gutachter hat die Antragstellerin ausdrücklich keine Einwendungen erhoben. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner sei bei der Ruferteilung an den Beigeladenen fehlerhaft von dem Anforderungsprofil der Stelle abgewichen. Zwar wird in dem Auswahlvermerk vom 11.08.1994 ausdrücklich ausgeführt, daß mit dem Beigeladenen ein pädagogisch geeigneter Bewerber zur Verfügung stehe, der aufgrund seiner bisher erfolgreich durchgeführten Forschungsvorhaben berechtigten Anlaß für die Erwartung gebe, in das bislang nur teilweise erfüllte Anforderungsprofil der zu besetzenden Professur hineinzuwachsen. Auch mag die Antragstellerin über umfangreichere Lehrerfahrungen als der Beigeladene verfügen und wie es der Professor ... in seinem Gutachten vom 06.07.1993 formuliert, bezüglich der Übereinstimmung von Stellen und Bewerberprofil von allen Bewerbern die Voraussetzungen am ehesten erfüllen. Für die Entscheidung über die Berufung ist aber nach dem wissenschaftlichen Leistungsprinzip ausschlaggebend, welcher Bewerber nach den maßgebenden Auswahlkriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) am ehesten die Gewähr dafür bietet, die Anforderungen der ausgeschriebenen Professur in Wissenschaft, Lehre und Forschung zu erfüllen (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 19.12.1989, 1 TG 2715/89). Hier hat die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage der eingeholten vergleichenden Gutachten der auswärtigen Professoren bei dem Beigeladenen deutlich größere Forschungsimpulse erkannt als bei der Antragstellerin. Deren stärkere Gewichtung gegenüber der der Antragstellerin zuzubilligenden größeren Breite ihres bisherigen Tätigkeitsfeldes und ihrer größeren Lehrerfahrung hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraumes. Auf die weiteren von der Antragstellerin gerügten "inhaltlichen Mängel" der Auswahlentscheidung ist die Ruferteilung an den Beigeladenen ausweislich des Auswahlvermerks vom 11.08.1994 nicht gestützt. Das Schreiben der Antragstellerin vom 24.03.1993 hinsichtlich der Ausstattung ihrer C 2 Professur wird lediglich im Rahmen des Berichtes über die Begründung des Listenvorschlages des Fachbereichs ... der ... Universität ...erwähnt. Bei der eigenen Begründung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Antragstellerin wird hierauf nicht mehr rekuriert. Das Lebensalter der Antragstellerin wird in dem Auswahlvermerk nicht einmal genannt, so daß kein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 HG1G vorliegt. Die allein genannten mangelnden Forschungsimpulse sind aber - wie bereits dargelegt - wesentliches Kriterium im Hinblick auf Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber. Das Thema Hausberufung taucht in dem Auswahlvermerk des Ministerium für Wissenschaft und Kunst vom 11.08.1994 ebenfalls nicht auf. Die Zulässigkeit einer Berufung eines Mitglieds der eigenen Universität nur in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 40 Abs. 3 S. 4 HUG ist der Antragstellerin nicht einmal in dem Vorschlag des Fachbereichs der ... Universität ... vom 16.11.1993 entgegengehalten worden. Schließlich stützt sich der Auswahlvermerk des Ministeriums vom 11.08.1994 auch nicht auf die noch in dem Berufungsvorschlag des Fachbereichs vom 16.11.1993 thematisierte Frage der hinreichenden Aufzeigung von möglichen Forschungsperspektiven zur Ausgestaltung des Faches am Fachbereich durch die Antragstellerin in ihrem Probevortrag und der sich anschließenden Diskussion. Nach alledem sind die Anträge der Antragstellerin abzulehnen. Die Untersagung der Ernennung des Beigeladenen vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dient der Klarstellung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsverfassungsgerichts (Beschluß v. 19.09.1989, NJW 1990, 501 ) ist der Dienstherr in den Fällen, in denen der übergegangene Bewerber einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht stellt, verpflichtet, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde an den ausgewählten Mitbewerber den rechtskräftigen Abschluß des Gerichtsverfahrens abzuwarten (Hess. VGH, Beschluß v. 18.02.1991, NVWZ-RR 1992, 341 35). - Von einem entsprechenden Ausspruch hinsichtlich einer Übertragung der Wahrnehmung der streitigen Professur auf den Beigeladenen kommissarisch oder vertretungshalber hat die Kammer abgesehen. Zwar spricht einiges dafür, auf der Grundlage der Anerkennung eines Anordnungsgrundes bei der Übertragung eines Beförderungsdienstposten wegen des möglichen Bewährungsvorsprunges des ausgewählten Bewerbers auch die Übertragung dieses Dienstpostens während eines gerichtlichen Verfahrens auf Eilrechtsschutz für unzulässig zu halten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit Beschluß v. 27.11.1990 (NVwZ 1992, 195 ) ausdrücklich entschieden, daß bei einem Auswahlverfahren, daß die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ohne gleichzeitige Beförderung des ausgewählten Bewerbers betrifft, die Behörde nicht verpflichtet ist, die nichtberücksichtigten Mitbewerber bereits vor der Vergabe des Dienstpostens von dem Ausgang des Auswahlverfahrens in Kenntnis zu setzen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dann kann die Behörde auch nicht verpflichtet sein, während des gerichtlichen Verfahrens den Dienstposten nicht mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall durch einen entsprechenden Ausspruch die Wissenschaftsfreiheit der ... Universität ... gemäß Art. 5 Abs. 3 GG tangiert. Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwG0 die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwG0 nicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 4 S. 2, 20 Abs. 3 GKG i.d.F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I, 1325). Gemäß § 13 Abs. 4 S. 2 GKG wäre in einem Hauptsacheverfahren betreffend die Verleihung eines anderen Amtes bei einem Amtverhältnis auf Lebenszeit der Streitwert auf die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen festzusetzen. Dies ergäbe hier bei dem Endgrundgehalt der Besoldung nach der von der Antragstellerin angestrebten Besoldungsgruppe C 4 BBesG in Höhe von 8.841,19 DM zuzüglich des Ortszuschlages der Stufe 2 in Höhe von 1.236,09 DM einen Betrag von 65.502,32 DM. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 123 VwG0 ist dieser Betrag auf die festgesetzten 32.751,16 DM zu halbieren. Das Gericht mißt bei der Streitwertfestsetzung dem Antrag auf Untersagung der Übertragung der Wahrnehmung der streitigen Professur kommissarisch oder vertretungshalber auf den Beigeladenen gegenüber dem Antrag auf Untersagung der Besetzung der Professur mit dem Beigeladenen keine eigenständige Bedeutung bei, da beide Anträge im Ergebnis auf eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin im Hinblick auf eine Ernennung auf der ausgeschriebenen Professur hinauslaufen.