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Urteil

5 K 3897/21.GI

VG Gießen 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2022:1125.5K3897.21.GI.00
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Leitsätze
Eine Kindereziehungszeit von bis zum 31 . Dezember 1991 geborenen Kindern ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG auch dann ruhegehaltsfähig, wenn zur Zeit der Geburt oder der Kindererziehung kein Beamtenverhältnis bestand. Eine Tätigkeit hat im Sinne von § 10 HBeamtVG zur Ernennung ,,geführt", wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem späteren Dienst dergestalt besteht, dass aus dieser Vortätigkeit solche Befähigungen abgeleitet werden können, die wesentliche beziehungsweise notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes sind, in das auf Probe berufen worden ist. Auf die Probezeit von Beamtinnen und Beamten sowie von Richterinnen und Richtern können auch solche Tätigkeiten abkürzend angerechnet werden, die vor einem Vorbereitungsdienst wahrgenommen wurden, während diese vor einem Vorbereitungsdienst wahrgenommenen Tätigkeiten vorbehaltlich der jeweiligen Einzelfallumstände regelmäßig nicht zur Ernennung im Sinne von § 10 HBeamtVG ,,geführt" haben. Der versorgungsrechtliche und der besoldungsrechtliche Hauptberuflichkeitsbegriff unterscheiden sich dadurch, dass der besoldungsrechtliche Hauptberuflichkeitsbegriff keinen absoluten zeitlichen Mindestumfang voraussetzt. lnsbesondere kann – anders als es § 13 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG vorgibt - auch eine Tätigkeit im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche im Einzelfall als hauptberuflich im Sinne des Besoldungsrechts (§ 29 Abs. 1 HBesG) anzusehen sein, selbst wenn diese Tätigkeit während eines Vorbereitungsdienstes ausgeübt wurde. Mit der Anerkennungsbestimmung als erfahrungsstufenwirksame Zeit in § 29 Abs. 1 Satz 6 HBesG verfolgt das Besoldungsrecht den Zweck, immer dann, wenn zum Zeitpunkt einer Ernennung ein hoher Einstellungsbedarf im öffentlichen Dienst besteht, eine effektive Anziehung von überdurchschnittlichen und besonders qualifizierten Kräften durch eine spürbar bessere Besoldung im Einzelfall zu ermöglichen.
Tenor
Soweit für die Klägerin keine Zeiten der Kindererziehung als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wurden, wird der Bescheid vom 15.12.2020 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu festsetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kindereziehungszeit von bis zum 31 . Dezember 1991 geborenen Kindern ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG auch dann ruhegehaltsfähig, wenn zur Zeit der Geburt oder der Kindererziehung kein Beamtenverhältnis bestand. Eine Tätigkeit hat im Sinne von § 10 HBeamtVG zur Ernennung ,,geführt", wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem späteren Dienst dergestalt besteht, dass aus dieser Vortätigkeit solche Befähigungen abgeleitet werden können, die wesentliche beziehungsweise notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes sind, in das auf Probe berufen worden ist. Auf die Probezeit von Beamtinnen und Beamten sowie von Richterinnen und Richtern können auch solche Tätigkeiten abkürzend angerechnet werden, die vor einem Vorbereitungsdienst wahrgenommen wurden, während diese vor einem Vorbereitungsdienst wahrgenommenen Tätigkeiten vorbehaltlich der jeweiligen Einzelfallumstände regelmäßig nicht zur Ernennung im Sinne von § 10 HBeamtVG ,,geführt" haben. Der versorgungsrechtliche und der besoldungsrechtliche Hauptberuflichkeitsbegriff unterscheiden sich dadurch, dass der besoldungsrechtliche Hauptberuflichkeitsbegriff keinen absoluten zeitlichen Mindestumfang voraussetzt. lnsbesondere kann – anders als es § 13 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG vorgibt - auch eine Tätigkeit im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche im Einzelfall als hauptberuflich im Sinne des Besoldungsrechts (§ 29 Abs. 1 HBesG) anzusehen sein, selbst wenn diese Tätigkeit während eines Vorbereitungsdienstes ausgeübt wurde. Mit der Anerkennungsbestimmung als erfahrungsstufenwirksame Zeit in § 29 Abs. 1 Satz 6 HBesG verfolgt das Besoldungsrecht den Zweck, immer dann, wenn zum Zeitpunkt einer Ernennung ein hoher Einstellungsbedarf im öffentlichen Dienst besteht, eine effektive Anziehung von überdurchschnittlichen und besonders qualifizierten Kräften durch eine spürbar bessere Besoldung im Einzelfall zu ermöglichen. Soweit für die Klägerin keine Zeiten der Kindererziehung als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wurden, wird der Bescheid vom 15.12.2020 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu festsetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 18.08.2022 hat der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 65 d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 hat die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 92 d.A.). A. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eröffnet ist, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten erweist sich nur im aufgehobenen Umfang als rechtswidrig und verletzt die Klägerin nur insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sind die bei Eintritt des Versorgungsfalls jeweils geltenden relevanten Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (dazu s. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014 - 2 B 91.13 -, juris). Zutreffend führt die Klägerin insoweit aus, dass die Übergangsregelung des § 14 Abs. 6 Satz 1 HBeamtVG nicht anwendbar ist; das Beamtenverhältnis der Klägerin, aus dem sie in den Ruhestand getreten ist, wurde am 19.03.1993 begründet. I. Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung von zweimal sechs Monaten ruhegehaltsfähigen Kindererziehungszeiten. Dieser Anspruch ergibt sich aus der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG in der Fassung vom 29.12.2015 (GVBl. S. 594). 1. Danach ist die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 3 HBeamtVG für bis zum 31. Dezember 1991 geborene Kinder bis zu dem Tage ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. In § 56 Abs. 3 HBeamtVG ist folgendes geregelt: Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 As. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen in der Person der Klägerin gegeben. Die beiden Kinder der Klägerin sind vor dem 31. Dezember 1991 – nämlich am 23.08.1981 und am 26.11.1983 – geboren und der Klägerin ist die Erziehung dieser Kinder unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens, dem der Beklagte auch nicht weiter entgegengetreten ist und insoweit keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, nach den in § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 HBeamtVG genannten Kriterien als ihre eigene Erziehungszeit zuzurechnen. 3. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt und Erziehung ihrer beiden Kinder nicht schon in einem Beamtenverhältnis befunden hat. Die in § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG als gebundene Entscheidung („ist … ruhegehaltsfähig“) vorgesehene Ruhegehaltsfähigkeit einer Kindererziehungszeit von bis zum 31. Dezember 1991 geborenen Kindern setzt nicht voraus, dass sich die Klägerin schon damals in einem Beamtenverhältnis befunden haben muss. a) Der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG benennt es gerade nicht als Voraussetzung, dass zur Zeit der Erziehung und Geburt eines Kindes ein Beamtenverhältnis bestanden haben muss. b) Die systematische Eingliederung von § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG in das Gesamtkonzept des Beamtenversorgungsgesetzes lässt diesen Rückschluss entgegen der Ausführungen des Beklagten ebenfalls nicht zu. aa) Das insoweit vorgebrachte, rechtlich aber unzutreffende Argument des Beklagten geht dahin, dass die dem Satz drei vorangehende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG ausdrücklich bestimme, dass die Dienstzeit, die eine Beamtin oder ein Beamter vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt habe, ruhegehaltsfähig sei, wozu Satz zwei Ausnahmeregelungen aufführe und die Sätze drei bis sechs Besonderheiten beinhalteten, die bei der Berücksichtigung von Zeiten in einem bestehenden Beamtenverhältnis zu berücksichtigen seien. Der Beklagte schlussfolgert daraus, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG für diejenigen Beamtinnen und Beamte Bedeutung habe, die Erziehungsurlaub oder eine sonstige Beurlaubung zum Zwecke der Erziehung und Betreuung während des Beamtenverhältnisses in Anspruch genommen haben. Wäre es Wille des Gesetzgebers gewesen, auch Kindererziehungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend zu berücksichtigen, so hätte diese Zeit in § 6 Abs. 3 HBeamtVG als eine der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleichstehenden Zeit Berücksichtigung finden müssen. bb) Mit dieser Argumentation verkennt der Beklagte zunächst, dass der Gesetzgeber in der Wahl des Aufbaus seiner Gesetzessystematik grundsätzlich frei ist. Der Gesetzgeber hat sich vorliegend für eine Systematik entschieden, die bereits aus sich heraus erkennen lässt, dass es im Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG nicht darauf ankommt, ob das von dieser Norm erfasste Kind für die Dauer der hier relevanten Erziehungszeit einer Beamtin beziehungsweise einem Beamten oder einer Nicht-Beamtin beziehungsweise einem Nicht-Beamten geboren wurde. So verweist § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG auf § 56 Abs. 3 HBeamtVG, wobei zugleich zu beachten ist, dass § 56 Abs. 5 HBeamtVG über § 56 Abs. 3 HBeamtVG eine hier rechtlich relevante Aussage trifft, die der Beklagte zwar richtig benennt, die er in der Sache aber verkannt hat. Denn § 56 Abs. 5 HBG bestimmt, dass die Absätze eins bis vier von § 56 HBeamtVG – also auch der von § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG in Bezug genommene Absatz drei – entsprechend gilt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen hat. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG eine Vorschrift – hier: § 56 Abs. 3 HBeamtVG – zur Anwendung beruft, die er seinerseits sowohl für eine Kindererziehung vor als auch für eine Erziehung nach einem begründeten Beamtenverhältnis gleichermaßen passend verstanden wissen will („gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend“). Diese Vorschrift ist insoweit – wie der Beklagte aber unzutreffend meint – nicht obsolet. c) Ungeachtet der vorstehenden systematischen Argumente wird dies durch die Entstehungsgeschichte der in § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG enthaltenen materiellen Regelung zur Ruhegehaltsfähigkeit von Kinderziehungszeiten bestätigt. aa) Die Einführung von Satz drei in § 6 Abs. 1 HBeamtVG erfolgte im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 27.05.2013 (GVBl. S. 218, ber. S. 508). In der Gesetzesbegründung wird hinsichtlich der Überarbeitung des Beamtenversorgungsgesetzes folgender Umstand als Problemgesichtspunkt herausgestellt: „Das seit der Föderalismusreform 2006 als,versteinertes‘ Bundesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz ist durch zahlreiche Änderungen seit seinem Inkrafttreten 1977 sowie die Entwicklungen in der Rechtsprechung und Vollzugspraxis redaktionell wie inhaltlich anpassungsbedürftig geworden. Nachdem es zum 1. Januar 2011 im Zusammenhang mit den Regelungen des 1. DRModG bereits in Hessisches Landesrecht überführt worden ist, bedarf es nunmehr einer vollständigen Überarbeitung.“ (s. Drucksache des Hessischen Landtages [im Folgenden: Drucksache] 18/6558, S. 2). bb) Im Zusammenhang mit dieser beabsichtigten vollständigen Überarbeitung wird in der Begründung zu § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG folgendes ausgeführt: „Der neue Satz 3 regelt die ruhegehaltsfähige Dienstzeit für die Kindererziehung für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind. Diese Regelung ersetzt den bisherigen § 85 Abs. 7 Satz 1 HBeamtVG.“ (s. Drucksache 18/6558, S. 278). cc) Hieran anschließend lautet diese von der Gesetzesbegründung in Bezug genommene Regelung in § 85 Abs. 7 Satz 1 wie folgt: Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. dd) Aus der zu dieser Vorschrift ergangenen Kommentarliteratur ergibt sich, dass auch und gerade eine Kindererziehung erfasst sein soll, die vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgte. So wird bei Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Lieferung 7/09 folgendes ausgeführt: „Abs. 7 knüpft nur an den Zeitpunkt der Geburt des maßgebenden Kindes an und nicht an ein am 31.12.1991 bestehendes Beamtenverhältnis. Der Gesetzgeber wollte mit der weiteren Anwendung von § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 (F. 1991) eine Regelung für alle Kinder treffen. Die Vorschrift gilt deshalb (entgegen der Überschrift des § 85!) auch für Beamte, die am 31.12.1991 nicht vorhanden waren und für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder keinen Erziehungszuschlag erhalten. Ist ein Beamter vor dem 1.1.1992 aus einem früheren Beamtenverhältnis ausgeschieden und war er während dieses früheren Beamtenverhältnisses in Erziehungsurlaub oder wegen Kindererziehung vom Dienst freigestellt, wird bei einer Versorgung aus einem nach dem 31.12.1991 erneut begründeten Beamtenverhältnis die in das frühere Beamtenverhältnis fallende Zeit des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.“ (s. Stadler, in: GKÖD Bd. I: BR Lfg. 7/09 zu § 85 BeamtVG Rn. 86, Hervorhebungen nicht wiedergegeben). ee) Hiervon ausgehend kommt man auch in der gegenwärtigen Literatur zu dem Auslegungsergebnis, dass zur Zeit der Geburt beziehungsweise der Kindererziehung kein Beamtenverhältnis bestanden haben muss: „§ 6 Abs. 1 S. 3 ist auch anzuwenden auf Kindererziehungszeiten vor der Begründung des Beamtenverhältnisses (Strötz in GKÖD § 85 BeamtVG Rn. 86). Das Beamtenverhältnis muss nicht zum Stichtag 31.12.1991 oder davor bestanden haben, sondern kann auch danach – ggf. erneut – begründet worden sein (Strötz a.a.O.). Soweit die Kindererziehungszeit auch mit Beschäftigungszeiten zusammenfällt, die von den §§ 8 ff. erfasst werden, regelt sich die Reihenfolge der Berücksichtigung nach § 13 Abs. 7 S. 2, 3. Die Kindererziehungszeit von bis zu 6 Monaten ist daher vor der Anwendung der §§ 8ff. in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einzurechnen.“ (s. von Roetteken/Rothländer, HBR Hessisches Bedienstetenrecht, 414. Aktualisierung, Teilausgabe IV, 206. Aktualisierung, Februar 2022, § 6 HBeamtVG 2014, Rn. 127, Hervorhebungen nicht wiedergegeben). d) In der Zusammenschau aller vorgenannten Gesichtspunkte besteht der aus Systematik und Normentstehung abzuleitende Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG darin, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um des Wertes der Kindererziehung als solcher willen erhöht werden soll. Dem Gesetzgeber kommt es im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG zwingend vorgesehene Ruhegehaltsfähigkeit einer Kindererziehung nicht darauf an, ob das Kind von Eltern erzogen wird, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem Beamtenverhältnis befunden haben oder nicht. Es kommt ihm – in Erfüllung der nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 GG, der sogar ausdrücklich „jede“ Mutter unabhängig von ihrer beruflichen Stellung Schutz und Fürsorge beanspruchen lässt – vielmehr darauf an, die zuvörderst den Eltern obliegende Erziehung in beamtenversorgungsrechtlicher Hinsicht mittels einer Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit besonders anzuerkennen und zu würdigen. 4. Dies zugrunde gelegt ist es im vorliegenden Fall ausgeschlossen, die von der Klägerin vorgetragenen Erziehungszeiten unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr hat die Klägerin umgekehrt einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von zweimal sechs Monaten ruhegehaltsfähigen Kindererziehungszeiten. Der angegriffene Bescheid ist, soweit er den vorgenannten Ausführungen widerspricht, aufzuheben; die Klägerin ist antragsgemäß (§ 88 VwGO) vom Beklagten unter Beachtung der vorgenannten Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich, soweit er nicht die Anerkennung von Erziehungszeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG zum Gegenstand hat, als rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer im Übrigen bezeichneten Tätigkeiten als ruhegehaltsfähige Zeit. 1. Soweit die Klägerin – erstens – begehrt, dass ihre Tätigkeit als Amtstierärztin in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis A-Stadt (vom 01.04.1989 bis zum 30.06.1989 sowie vom 01.06.1991 bis zum 31.08.1991) und dem O (vom 01.12.1991 bis zum 31.05.1992) als ruhegehaltsfähige Zeit nach § 10 Satz 1 HBeamtVG in der Fassung 01.03.2014 (GVBl. S. 218, ber. S. 508) anerkannt wird, hat der Beklagte dies zurecht abgelehnt. a) Die Voraussetzungen der insoweit allein einschlägigen Anrechnungsbestimmung des § 10 Satz 1 HBeamtVG sind nicht erfüllt. Nach § 10 Satz 1 HBeamtVG soll als ruhegehaltsfähig auch folgende Zeit berücksichtigt werden, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat: 1. die Zeit einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. die Zeit einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit. b) Hier kann dahinstehen, ob die Tätigkeit der Klägerin als Amtstierärztin in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis A-Stadt (vom 01.04.1989 bis zum 30.06.1989 sowie vom 01.06.1991 bis zum 31.08.1991) und dem Vogelsbergkreis (vom 01.12.1991 bis zum 31.05.1992) dem Grunde nach von § 10 Satz 1 Nr. 1 oder von Nr. 2 HBeamtVG erfasst wird, weil beide Nummern jeweils voraussetzen, dass die in ihnen genannte Tätigkeit jeweils „zur Ernennung geführt“ haben muss. Dies ist hier im Hinblick auf die Person der Klägerin nicht der Fall. Die hier bezeichnete Tätigkeit der Klägerin als Amtstierärztin in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis A-Stadt und dem Vogelsbergkreis hat nicht zu ihrer Ernennung im Sinne von § 10 Satz 1 HBeamtVG „geführt“. aa) Für die Annahme, dass eine Tätigkeit im Sinne von § 10 HBeamtVG zur Ernennung geführt hat, ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem späteren Beamtendienst dergestalt nötig, dass aus dieser Vortätigkeit solche Befähigungen abgeleitet werden können, die wesentliche beziehungsweise notwendige Voraussetzung für die grundsätzliche Wahrnehmung des Amtes sind, in das auf Probe berufen worden ist. (1) Dabei ist vorauszuschicken, dass sich aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 10 HBeamtVG im Rahmen des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes nicht ergibt, wann eine Tätigkeit „zur Ernennung geführt hat“. In der Gesetzesbegründung wird lediglich ausgeführt, dass die Neufassung dem bisherigen § 10 HBeamtVG mit der Änderung entspricht, dass die bisherige Begrenzung auf das 17. Lebensalter weggefallen und der Passus „ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung“ aus Verwaltungsvereinfachungsgründen gestrichen worden ist (s. Drucksache 18/6558, S. 279). (2) In der beamtenrechtlichen Literatur werden die Anforderungen an die Annahme eines funktionellen Zusammenhangs dahingehend konkretisiert, dass die Tätigkeit dann zur Ernennung geführt hat, wenn der (spätere) Beamte während der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die der Grund für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind, vor allem also, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Art der früheren und der neuen Verwendung besteht, wie z.B. aufgrund von Laufbahnrichtlinien oder Zulassungsbestimmungen.“ (s. Strötz, in: GKÖD Bd. I: BR Lfg. 1/00 zu § 10 BeamtVG Rn. 59). Entscheidend für die Annahme, ob eine Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist insoweit, ob aus dieser Vortätigkeit solche Befähigungen abgeleitet werden können, die notwendige beziehungsweise wesentliche Voraussetzung für die grundsätzliche Wahrnehmung des Amtes sind, in das sodann auf Probe berufen werden sollte beziehungsweise worden ist. Nur wenn dies der Fall ist, hat diese Tätigkeit den Weg zu dem auf Probe verliehenen Amt „vorbereitet“ und „gebahnt“, also zur Ernennung in diesem Amt „geführt“. Welche Voraussetzungen für die Ernennung auf Probe in einem jeweiligen Amt dabei wesentlich beziehungsweise notwendig sind, ergibt sich durch Auslegung der jeweiligen Zulassungsbestimmungen, was sich wiederum sehr anschaulich an der gesetzlich ausgestalteten Zulassungsbestimmung des § 9 Nr. 4 Deutsches Richtergesetz (DRiG) verdeutlicht, nach der in das Richterverhältnis, für das nach § 46 DRiG beziehungsweise § 2 HRiG die bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften für Beamte entsprechend gelten, nur berufen werden darf, wer über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt. Wie sich aus der zwingenden Formulierung („darf nur berufen werden“) ergibt, handelt es sich bei der sozialen Kompetenz um eine zwingend notwendige – also wesentliche – Einstellungsvoraussetzung für die allgemeine Wahrnehmung des (Richter)Amtes, in das berufen werden soll. Die Gesetzesbegründung spricht sich ausdrücklich dahin aus, dass bei Bewerberinnen und Bewerbern mit vorheriger Erfahrung und Bewährung etwa in einem anderen juristischen Beruf eine entsprechende „zuverlässige Eignungsprognose“ abgeben werden kann (vgl. Bundestags-Drucksache 14/8629, S. 14); eine solche berufliche Tätigkeit „führt“ also insoweit, als sie soziale Kompetenz (§ 9 Nr. 4 DRiG) vermittelt, zur Ernennung. In inhaltlichem Zusammenhang damit steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch Vortätigkeiten in Berufen wie dem des Lehrers, des Psychologen oder Seelsorgers und auch solche Tätigkeiten aus dem karitativen oder dem pflegerisch-sozialen Bereich, die keine universitärere Ausbildung voraussetzen und bei denen der persönliche Umgang mit anderen Menschen nicht nur auf eine bestimmte soziale Funktion begrenzt ist, in Betracht kommen; diese können also zu einer Zeit ausgeübt worden sein, wo noch nicht die Befähigung zum Richteramt gegeben gewesen ist, wobei das mit jeder beruflichen Tätigkeit nahezu zwangsläufig verbundene Maß an sozialem Kontakt zu anderen Menschen allein nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 C 29/15, Rn. 22 f.). (3) Nach der beamtenrechtlichen Rechtsprechung, die das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, kann ein funktionaler Zusammenhang angenommen werden, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. (a) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass eine Tätigkeit dann einen wesentlichen Grund für die Ernennung darstellt, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst insoweit die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 S. 7 und vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 4 f., so wiedergegeben in BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 – 2 B 103/11). (b) Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs setzt der funktionelle Zusammenhang voraus, dass die frühere Tätigkeit für die Dienstausübung des Beamten in „gesteigertem Maße nützlich“ ist, also wenn sie entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert und verbessert wird (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Rdnr. 55 zu § 10 BeamtVG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667). Anders ausgedrückt muss die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die ein wesentlicher Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind (so Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 -; so zitiert in Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.2009 – 1 A 826/09). (4) In der Zusammenschau aller vorgenannten Gesichtspunkte besteht der Zweck von § 10 HBeamtVG darin, zugunsten einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten die ruhegehaltsfähige Dienstzeit auszudehnen, um diesen Beamtinnen und Beamten, die nicht sofort, sondern erst nach einer Reihe von Jahren einer arbeitsrechtlichen Beschäftigung ins Beamtenverhältnis übernommen werden, die Erreichung des Höchstruhegehaltssatzes zu ermöglichen. Weil dabei aber der in § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG niedergelegte Grundsatz, dass grundsätzlich nur in einem Beamtenverhältnis verbrachte Zeiten ruhegehaltsfähig sein sollen, durchbrochen wird, kommt § 10 HBeamtVG Ausnahmecharakter zu, um im Wesentlichen unbillige Härten gegen über „Nur-Beamtinnen“ beziehungsweise „Nur-Beamten“ auszugleichen (hierzu s. von Roetteken/Rothländer, HBR Hessisches Bedienstetenrecht, 414. Aktualisierung, Teilausgabe IV, 206. Aktualisierung, Februar 2022, § 10 HBeamtVG 2014, Rn. 15-20). bb) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs hat die Tätigkeit der Klägerin als Amtstierärztin beim Landkreis A-Stadt (vom 01.04.1989 bis zum 30.06.1989 sowie vom 01.06.1991 bis zum 31.08.1991) und beim O (vom 01.12.1991 bis zum 31.05.1992) keine solchen Befähigungen vermittelt, die wesentliche beziehungsweise notwendige Voraussetzung für die grundsätzliche Wahrnehmung des Amtes sind, in das die Klägerin sodann auf Probe berufen worden ist. Es gibt keine dem § 9 Nr. 1 DRiG ähnliche oder eine mit ihm auch nur ansatzweise vergleichbare Zulassungsbestimmung, die die im Rahmen der Tätigkeit als Amtstierärztin gewonnenen Erfahrungen und Fertigkeiten zur notwendigen beziehungsweise wesentlichen Voraussetzungen des der Klägerin auf Probe verliehenen Amtes macht. (1) Der Beklagte führt diesbezüglich zutreffend aus, dass keine weitere Berufserfahrung als Amtstierärztin für die konkrete Stellenbesetzung gefordert war. Vielmehr liegt der Fall so, dass sich die Klägerin im September 1992 beim Regierungspräsidium A-Stadt als Veterinärdezernentin bewarb (Bl. 82 der Personalakte), wobei sich eine Stellenausschreibung dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt. Ein funktioneller Zusammenhang lässt sich insoweit auch nicht mit einem Verweis auf die Mitteilung des Regierungspräsidiums A-Stadt an das Landespersonalamt (Bl. 118 der Personalakte) begründen. Darin heißt es: „Dr. med. vet. A. hat sich bereits im Rahmen von jeweils befristeten Angestelltenverhältnissen im hiesigen Geschäftsbereich bewährt und wurde für den Dienstposten als Dezernentin im hiesigen Dezernat 17b ausgewählt.“ Zutreffend führt der Beklagte aus, dass diese Mitteilung über die Bewährung der Klägerin lediglich informatorischen und beschreibenden Charakter hat und dadurch nicht ausgesagt wird, dass die Vortätigkeit mitursächlich für die Ernennung gewesen ist. Auch die Ausführung des Beklagten, dass sich in der Personalakte diesbezüglich keinerlei Nachweise finden, wird von der Klägerin nicht substantiell widerlegt und ist auch sonst nicht unzutreffend. Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 14.09.2022 ausführt, dass der Beklagte die Bedeutung der Aufgaben einer Dezernentin sowie die damalige Situation verkenne, wird von der Klägerin nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit als Amtstierärztin im vorbezeichneten Zeitraum beziehungsweise die sich daraus ergebende Befähigung die rechtlich wesentliche beziehungsweise notwendige Voraussetzung für ihre Ernennung auf Probe war; die Klägerin legt sehr ausführlich dar – und dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten –, dass ihre Managementfähigkeiten im Personalwesen und in der Organisation sowie ihre Fortbildungen und auch ihre Arbeit im Zusammenspiel der Behörden im mehrgliedrigen Verwaltungsaufbau für sie vorteilhafte Gesichtspunkte waren; dass diese aber wesentlich beziehungsweise notwendig waren, ist nicht in einer für das erkennende Gericht genügenden Weise ersichtlich. Dies folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin herausstellt, dass ihre Erfahrungen den Ausschlag dafür gegeben haben mögen, dass sie – im Vergleich zu ihren damaligen Konkurrenten – im Auswahlverfahren den Vorzug erhalten habe. Daraus ergibt sich nur, dass diesen Gesichtspunkten vom einstellenden Dienstherrn eine – im Komparativ ausgedrückt – bessere Eignung bei relativer Betrachtung zugesprochen wurde, aber nach wie vor nicht, dass sie ohne diese Tätigkeiten beziehungsweise ohne die daraus ableitbaren Befähigungen – absolut gesehen – nicht ernannt worden wäre. (2) Soweit die Klägerin schließlich die Berufung des Beklagten auf die Personalaktenlage als zu formal kritisiert, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass jede Beamtin sowie jeder Beamte nach § 89 HBG mit Rechten zur Einsichtnahme in seine Personalakte ausgestattet ist. So bestimmt § 89 Abs. 1 Satz 1 HBG, dass Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte haben. Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 HBG haben Beamtinnen und Beamte auch ein Recht auf Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, was aber nicht für Sicherheitsakten gilt. Dies zugrunde gelegt ermöglicht es das gesetzlich konzipierte Personalaktenrecht, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich durch eine Einsichtnahmen in ihre Personalakte selbst dafür Sorge tragen können, dass diese die nötigen Dokumente enthält, aus denen Beamtinnen und Beamte später für sich günstige Folgen abzuleiten gedenken. Der Forderung der Klägerin, den funktionalen Zusammenhang großzügig auszulegen, steht insoweit entgegen, dass die Klägerin die Vollständigkeit der Personalakte durch eine Einsichtnahme selbst hätte kontrollieren können. Die Klägerin hatte es insoweit selbst in der Hand, dafür Sorge zu tragen, dass es gerade nicht zu späteren Beweisschwierigkeiten kommt. cc) Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin, dass es bei der Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten keine Schlechterstellung im Hinblick auf die für die Dauer der Probezeit (1) oder im Hinblick auf die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, an dessen Stelle die Eingruppierung in Erfahrungsstufen getreten ist (2), angerechneten Zeit geben dürfe. Maßgeblich ist auch hinsichtlich dieser von der Klägerin vergleichsweise herangezogenen Rechtsbereiche – Probezeit und Besoldung – grundsätzlich die diesbezüglich im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalls geltende Rechtslage, um einen in sich widerspruchsfreien rechtlichen Bewertungsmaßstab zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014 - 2 B 91.13 -, juris). (1) Im Hinblick auf die Abkürzung der Probezeit, die für Beamtinnen und Beamte in §§ 9, 2 der Hessischen Laufbahnverordnung geregelt ist, liegen im Vergleich zu den in § 13 HBeamtVG normierten Grundsätzen für die Bewertung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erhebliche rechtliche Unterschiede vor, die es ausschließen, die Tätigkeiten, die eine Probezeitverkürzung für sich rechtfertigen mögen, als ruhegehaltsfähig anzusehen. Zu diesen wesentlichen rechtlichen Unterschieden zählt zum einen die zwischen Versorgungs- und Laufbahnrecht divergierende Hauptberuflichkeitsdefinition (a) sowie zum anderen der Umstand, dass auf die Probezeit im Einzelfall auch solche Tätigkeiten abkürzend angerechnet werden können, die vor dem Erwerb der Laufbahnbefähigung wahrgenommen wurden, während solche vor Erwerb der Laufbahnbefähigung wahrgenommenen Tätigkeiten – vorbehaltlich der jeweiligen Einzelfallumstände – grundsätzlich nicht zur Ernennung im Sinne von § 10 HBeamtVG „geführt“ haben (b). (a) Im Hinblick auf die Probezeitabkürzung ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalls der Klägerin geltenden Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 HLVO, dass Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zur Mindestprobezeit auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. In § 2 Abs. 7 Satz 1 HLVO wird bestimmt, dass eine Tätigkeit hauptberuflich ist, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Dabei sind nach § 2 Abs. 7 Satz 2 HLVO Ausbildungszeiten, zu denen der je nach Laufbahn vorgesehene Vorbereitungsdienst (§ 17 HBG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 lit. a BeamtStG) gehört, keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 HLVO werden Teile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die in Teilzeitbeschäftigung geleistet wurden, entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden betragen haben, wobei sie nach Satz 4 mit mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. Demgegenüber bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG, dass eine Tätigkeit im Hinblick auf die Bewertung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Rahmen von § 10 HBeamtVG dann hauptberuflich ist, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. Dabei muss nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG das Verhältnis von geleisteten Wochenstunden einer Teilzeitbeschäftigung zu denen einer Vollzeitbeschäftigung mindestens 0,35 betragen, wobei weitere Dezimalstellen unberücksichtigt bleiben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG ist die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Diese normativen Divergenzen – Mindestumfang (15 Wochenstunden gegenüber 0,35-Teilzeitumfang) und Mindestberücksichtigung (50 Prozent gegenüber einer verhältnismäßigen Berücksichtigung) – zeigen, dass eine erfolgte Probezeitabkürzung unter Verwertung gewisser Vordienstzeiten nicht den Voraussetzungen entspricht, die für die Bewertung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach § 13 HBeamtVG gelten. Selbst wenn unter der Geltung des von der Beklagten im Hinblick auf die Probezeitverkürzung herangezogenen § 25 Abs. 2 HBG (a.F.) ein Gleichklang mit den besoldungsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen bestehen sollte, erlaubt eine Verkürzung der Probezeit allein nicht das Urteil, dass diese Vordienstzeiten zur Ernennung im Sinne von § 10 Satz 1 HBeamtVG „geführt“ haben. Zuzugeben ist, dass solche Vordienstzeiten für die Lebenszeiternennung zu einem vorverlagerten konkreten Zeitpunkt ursächlich waren. Auf den Zeitpunkt der Lebenszeiternennung kommt es aber im Regelungsbereich des § 10 Satz 1 HBeamtVG gerade nicht an, weil – wie zuvor dargelegt – auf die die Klägerin einstellende Ernennung auf Probe abzustellen ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 – 2 B 103/11 Rn. 9). Insoweit schließt sich das erkennende Gericht dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2009 (Az. 23 K 1213/08) an, das den Unterschied zwischen dem Zweck einer Probezeitabkürzung und dem Zweck des § 10 BeamtVG wie folgt kennzeichnet: „Die Verkürzung der Probezeit dient in dienstrechtlicher Hinsicht der angemessenen Berücksichtigung von Vortätigkeiten bei der Entscheidung, wann sich ein Probebeamter hinreichend bewährt hat, um auf Lebenszeit ernannt zu werden. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 10 BeamtVG hingegen hat Ausnahmecharakter und dient in versorgungsrechtlicher Hinsicht dazu, unbillige Benachteiligungen von Beamten, die über berufliche Vortätigkeiten mit einem besonders qualifizierten Verhältnis zum nachfolgenden Beamtenverhältnis verfügen, gegenüber sog. „Nur-Beamten“ auszugleichen […].“ (b) Zusätzlich zur divergierenden Hauptberuflichkeitsdefinition liegt ein zweiter wesentlicher Unterschied darin, dass auf die Probezeit im Einzelfall auch solche Tätigkeiten abkürzend angerechnet werden können, die vor dem Erwerb der Laufbahnbefähigung wahrgenommen wurden, während solche vor Erwerb der Laufbahnbefähigung wahrgenommenen Tätigkeiten vorbehaltlich besonderer Umstände grundsätzlich nicht zur Ernennung im Sinne von § 10 HBeamtVG „geführt“ haben können. So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem vorgenannten Urteil ausgeführt, dass es „allgemeiner Meinung“ (hierzu s. bereits Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.05.1998 – Az. 3 ZB 98.642) entspreche, dass im Fall einer Berufung in ein Beamtenverhältnis nach einem Vorbereitungsdienst im Regelfall davon auszugehen sei, dass die im Vorbereitungsdienst erlangten Qualifikationen für die Einstellung maßgeblich sind und demgegenüber Fähigkeiten und Erfahrungen aus einer vor dem Vorbereitungsdienst gelegenen Tätigkeit in ihrer Bedeutung zurücktreten. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber erweiternd folgendes herausgestellt: „Dass dies auch bei einer nach einem Juristischen Vorbereitungsdienst erfolgten Tätigkeit auf dem Niveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes ebenso sein soll, ist mit § 10 BeamtVG nicht vereinbar. So aber: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 1 K 118/08 -, Juris. Kann das Gericht nämlich feststellen, dass eine solche Tätigkeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis mitursächlich war, so ist eine Berücksichtigung nach § 10 BeamtVG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich und regelmäßig auch geboten (,sollen‘).“ Während eine vor einem Vorbereitungsdienst wahrgenommene Tätigkeiten vorbehaltlich besonderer Umstünde grundsätzlich nicht nach § 10 HBeamtVG zur „Ernennung geführt“ haben kann, kann aber eine solche vor einem Vorbereitungsdienst wahrgenommene Tätigkeit auf die Probezeit von Beamtinnen und Beamten (i) sowie Richterinnen und Richter (ii) verkürzend angerechnet werden. Gerade darin liegt ein zusätzlicher wesentlicher Unterschied zwischen der Abkürzung der Probezeit und der Frage, ob eine Vortätigkeit zur Ernennung im Sinne von § 10 HBeamtVG geführt hat. (i) Im Hinblick auf Beamtinnen und Beamte wird vom Wortlaut der §§ 9, 2 HLVO gerade nicht vorausgesetzt, dass die auf die beamtenrechtliche Probezeit anrechnungsfähige Vordienstzeit, die innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen werden kann, ihrerseits nach einem Vorbereitungsdienst ausgeübt worden sein muss. Ausgeschlossen von der Anrechnungsfähigkeit wird in § 9 Abs. 4 Satz 2 HLVO nur eine Vordienstzeit, die auf einen Vorbereitungsdienst angerechnet wurde. Damit wird aber gerade im Umkehrschluss ausgedrückt, dass eine vor einem Vorbereitungsdient wahrgenommene Tätigkeit insoweit auf die Regelprobezeit verkürzend angerechnet werden kann, als diese – einem Vorbereitungsdienst vorangehende – Tätigkeit auf einen (späteren) Vorbereitungsdienst nicht angerechnet worden ist, wobei die Mindestprobezeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3 HLVO zu leisten ist. (ii) Im Hinblick auf Richterinnen und Richter setzt die auf die richterliche Probezeit anrechenbare Tätigkeit in den sog. „anderen Berufen“ nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 DRiG ebenfalls nicht voraus, dass die von dieser Nummer erfassten Tätigkeiten nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sein müssen. Denn die in § 10 Abs. 1 DRiG gebrauchte Wendung „nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen“ trifft für die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 DRiG genannten Tätigkeiten keine Aussage dahin, dass auch diese Tätigkeiten zwingend „nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt“ ausgeübt worden sein müssen. Dies entspricht auch dem Zweck von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 DRiG, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt. Der Gesetzgeber fügte die in Nr. 5 vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG ein, um den Richterberuf durch eine schnellere Lebenszeiternennung gezielt attraktiver zu machen. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass der vorherige Ausschluss anderer Tätigkeiten von der Anrechnung zu Härten führt und sich für die Gewinnung geeigneter Persönlichkeiten für das Richteramt als Hindernis erwiesen hat, zumal dies die Bestrebungen erleichtern würde, „Juristen, die sich zuvor in anderen Berufen bewährt haben, für das Richteramt zu gewinnen“ (s. Bundestags-Drucksache VI/1380, S. 7 f.). Diese Motive wurden im schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses dahingehend vertieft, dass es der Rechtsausschuss als Gewinn für die Rechtsprechung betrachtet, wenn Juristen, die sich zuvor in anderen Berufen bewährt haben, in das Richteramt gelangen (s. Bundestags-Drucksache VI/2269, S. 6 f.). Dabei wird es an keiner Stelle vom Gesetzgeber zur Voraussetzung für eine Probezeitabkürzung gemacht, dass dieser „andere Beruf“ zwingend nach der Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sein muss. Dass Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 DRiG nicht zwingend „nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt“ ausgeübt worden sein müssen, wird auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung so gesehen. Nach ausdrücklicher Würdigung der vorgenannten Gesetzesmotive hat auch das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 22.08.2006 (Az. 10 K 2812/05) zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 DRiG dementsprechend ausgeführt: „Dass für die Wahrnehmung einer Aufgabe gerade Volljuristen geeignet sein sollen, beinhaltet aber nicht zugleich, dass diese Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramtes vermittelt. Vielmehr sind Inhalt, Art und Weise der Tätigkeit entscheidend.“ Für das Verwaltungsgericht Hamburg kam es also nicht darauf an, ob die dem Grunde nach von § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 DRiG erfassten Tätigkeiten – hierzu zählt nach dem Verwaltungsgericht Hamburg ausdrücklich auch eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität, weil die Leistungen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen der Forschung eine enge Anlehnung an die Aufgaben der von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DRiG erfassten Hochschullehrer durch die Unterstützung ihrer Tätigkeiten erfahren – als Volljurist oder nicht als Volljurist, ob sie vor der nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt ausgeübt beziehungsweise wahrgenommen wurden. Dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an und stellt darüber hinaus folgendes heraus: Gerade weil Inhaberinnen und Inhaber des Richteramtes nach § 9 Nr. 4 DRiG auch über die erforderliche soziale Kompetenz verfügen müssen, diese nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016 (a.a.O.) aber auch und gerade durch Vortätigkeiten in Berufen erlangt werden kann, die keine universitäre Ausbildung und dem folgend auch keinen entsprechenden Vorbereitungsdienst voraussetzen, ist es keine Tatbestandsvoraussetzung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 DRiG, dass die dort erfassten Tätigkeiten, die ihrerseits geeignet sein müssen, Kenntnisse und Erfahrung für die Ausübung des Richteramtes, zu denen soziale Kompetenz nach § 9 Nr. 4 DRiG zählt, zu vermitteln, ausschließlich nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt wahrgenommen worden sein müssen. Hieraus folgt, dass hinsichtlich der Frage, ob eine vor einem Vorbereitungsdienst wahrgenommene Tätigkeit zur Ernennung in einem Richterverhältnis im Sinne von § 10 HBeamtVG „geführt“ hat, im Hinblick auf § 9 Nr. 4 DRiG im Einzelfall ein besonderer Umstand vorliegen kann. Denn weil die soziale Kompetenz als notwendige beziehungsweise wesentliche Ernennungsvoraussetzung grundsätzlich auch durch Tätigkeiten erworben werden kann, die vor einem Vorbereitungsdienst ausgeübt wurden, darf im Fall von Richterinnen und Richtern eine vor einem Vorbereitungsdienst wahrgenommene Tätigkeit nicht von vornherein bei der Prüfung von zu einer Probeernennung führenden Tätigkeiten im Sinne von § 10 HBeamtVG ausgeschlossen werden; vielmehr sind hier die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles umfassend zu würdigen und von der jeweiligen Behörde pflichtgemäß zu ermitteln. (2) Hinsichtlich der Anrechnung von Tätigkeitszeiten auf das Besoldungsdienstalter der Klägerin gilt nichts anderes. Dass der Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 17.05.1993 die Zeiten ihrer privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse beim O und dem Landkreis A-Stadt vom 08.04.1989 bis zum 18.03.1993 im Umfang von 14 Monaten und 41 Tagen als Dienstzeit angerechnet wurden, lässt nicht den Rückschluss zu, dass diese Tätigkeiten im Sinne von § 10 Satz 1 HBeamtVG zu ihrer Ernennung geführt haben. (a) Dies ergibt sich zunächst aus den vorstehenden Ausführungen zu den Voraussetzungen, wann eine Tätigkeit zur Ernennung „geführt“ hat. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt der Verweis auf eine besoldungsrechtliche Anerkennung nicht, um eine Ruhegehaltsfähigkeit der Tätigkeiten der Klägerin als Amtstierärztin in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis A-Stadt (vom 01.04.1989 bis zum 30.06.1989 sowie vom 01.06.1991 bis zum 31.08.1991) und dem O (vom 01.12.1991 bis zum 31.05.1992) nach § 10 Satz 1 HBeamtVG zu begründen. (b) Unabhängig davon führt der Beklagte zutreffend aus, dass für die besoldungs- und versorgungsrechtliche Bewertung jeweils andere Rechtsgrundlagen mit jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen gelten, was es ausschließt, Vordienstzeiten, die besoldungsrechtlich anerkannt wurden, bereits als solche als ruhegehaltsfähig anzusehen. Vorauszuschicken ist dabei, dass der Gesetzgeber mit dem zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls der Klägerin geltenden Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 27.05.2013 (GVBl. S. 218, ber. S. 508) hinsichtlich der Beamtenbesoldung den Zweck verfolgte, die Grundgehaltstabellen unter Ablösung des lebensaltersbasierten Aufstiegs neu zu gestalten und den Aufstieg an Erfahrungszeiten auszurichten (vgl. Drucksache 18/6558, S. 2). Dem folgend bestimmt § 28 Abs. 1 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG), dass das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A, der die Klägerin angehörte, nach Stufen bemessen wird und der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach der dienstlichen Erfahrung erfolgt. Dabei wird nach § 28 Abs. 2 HBesG mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 29 Abs. 1 HBesG grundsätzlich „hauptberufliche“ Erfahrungszeiten anerkannt werden. Da die Klägerin innerhalb weniger Jahre bereits die Besoldungsgruppe A 15 im Beförderungswege erreichte, ist insoweit folgendes herauszustellen: Bei Beförderungen – der Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt – wird die in der niedrigeren Besoldungsgruppe erreichte Erfahrungsstufe in der höheren Besoldungsgruppe fortgeführt. Geht der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt aber eine Probezeit in einer Besoldungsgruppe mit einem geringeren Endgrundgehalt voraus, in der man kein Amt im abstrakten Sinne innehatte, so ist auch bei der Verleihung des dann erstmaligen Amtes, wenn dieses ein höheres Endgrundgehalt aufweist, die Erfahrungsstufe im System der für das Amt der höheren Besoldungsgruppe geltenden Erfahrungsstufen (erneut) zu ermitteln, weil insoweit zuvor kein anderes Amt bekleidet wurde und keine Beförderung im vorgenannten Sinn vorliegt. Hiervon ausgehend unterscheidet sich – dies wird von der Beklagtenseite zutreffend herausgestellt – das Besoldungsrecht erheblich vom Versorgungsrecht. Zu diesen normativen Divergenzen zählen die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Annahme der Hauptberuflichkeit in § 13 Abs. 1 HBeamtV einerseits und andererseits der Hauptberuflichkeit in dem zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls der Klägerin geltenden § 29 Abs. 1 HBesG (i) sowie der Umstand, dass nach § 29 Abs. 1 Satz 6 HBesG auch Qualifikationen, die nicht im Rahmen von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit erworben wurden, als besoldungsrechtliche Erfahrungszeit anerkennungsfähig sind, während sich eine entsprechende Regelung im Versorgungsrecht nicht findet (ii). (i) Der versorgungsrechtliche und der besoldungsrechtliche Hauptberuflichkeitsbegriff unterscheiden sich dadurch, dass für die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit im besoldungsrechtlichen Sinne kein absoluter zeitlicher Mindestumfang einzuhalten ist. Insbesondere kann auch eine Tätigkeit im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche im Einzelfall als hauptberuflich im Sinne des Besoldungsrechts anzusehen sein, selbst wenn diese Tätigkeit während eines Vorbereitungsdienstes ausgeübt wurde. Demgegenüber setzt der versorgungsrechtliche Hauptberuflichkeitsbegriff des § 13 Abs. 1 HBeamtVG – was bereits zuvor dargelegt wurde – voraus, dass das Verhältnis von geleisteten Wochenstunden und einer Teilzeitbeschäftigung zu denen einer Vollzeitbeschäftigung mindestens 0,35 betragen muss. Auch wird ein (juristischer) Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis – und darin liegt der Unterschied zum Besoldungsrecht – als solcher gesondert in § 6 Abs. 3 Nr. 5 HBeamtVG (in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit herausgestellt. Der Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 1 HBesG enthält anders als § 13 Abs. 1 HBeamtVG keine Legaldefinition des besoldungsrechtlichen Hauptberuflichkeitsbegriffs. Dieser kann aus systematischen Gründen grundsätzlich auch nicht unter Rückgriff auf die laufbahnrechtliche Hauptberuflichkeitsdefinition des § 2 Abs. 7 HLVO bestimmt werden. Es ist insbesondere nicht Normzweck von § 2 Abs. 7 HLVO das Besoldungsrecht näher zu regeln. Denn die zum Erlass der Hessischen Laufbahnverordnung ermächtigenden Normen des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 59 Abs. 1 Satz 2 HBG bestimmen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nur dahin, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung und Ausbildung (§ 23 HBG) und nähere Regelungen über die dienstliche Beurteilung von Beamten (§ 59 HBG) treffen kann – zur näheren Regelung besoldungsrechtlicher Tatbestandsmerkmale kann die Hessische Laufbahnverordnung insoweit nichts hergeben, weil dies nicht mit der Zweckbegrenzung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigungsnorm vereinbar ist. Stattdessen ergibt sich ausweislich der zum Hessischen Besoldungsgesetz vorliegenden Gesetzesbegründung, dass eine Tätigkeit im Sinne des Besoldungsrechts dann hauptberuflich ist, wenn diese „den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit und des Lebensunterhaltes der oder des Betroffenen dargestellt hat, entgeltlich ausgeübt wurde und sie den zeitlichen Umfang nicht unterschritten hat, der zum Zeitpunkt der Ernennung nach § 28 Abs. 1 nach dem HBG zulässig war“ (s. Drucksache 18/6558, S. 258). Anhaltspunkte dafür, ob eine Tätigkeit den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit und des Lebensunterhaltes darstellt, ergeben sich in formeller Hinsicht zunächst daraus, welche Tätigkeit steuerrechtlich als Haupttätigkeitsverhältnis in der Steuerklasse I veranlagt wird und ob aus dieser Tätigkeit insbesondere Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet werden, da diese beiden Versicherungsbeiträge – anders als Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – einen unmittelbaren Bezug zur jeweiligen Tätigkeit haben, während die beiden anderen Versicherungsbeiträge allein gesundheitliche Risiken abdecken, die keinen Bezug zur jeweiligen Tätigkeit haben müssen. Entscheidend ist nämlich, dass in diesem Fall Anwartschaften im Hinblick auf spätere Renten oder Lohnersatzleistungen erworben werden können, was ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Frage einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ist. Demgegenüber hat die jeweilige Höhe eines Entgelts allein keine entscheidende und unmittelbare Bedeutung für die Frage der Hauptberuflichkeit. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Annahme einer Hauptberuflichkeit ist die Eingliederung in die organisatorischen Abläufe der beschäftigenden Stelle, insbesondere ob dort ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wie sich der Zugang zur jeweiligen Infrastruktur der beschäftigenden Stelle im Einzelfall gestaltet und wie dies insgesamt die Erledigung der jeweiligen Arbeiten ermöglicht. Mit der Bezugnahme auf den zum Ernennungszeitpunkt zulässigen zeitlichen Mindestumfang setzt der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.05.2005 (Az. 2 C 20/04) entschieden, dass eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein kann, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten ausmacht. Mit Urteil vom 24.06.2008 (Az. 2 C 5/07) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung weiter konkretisiert und ausgeführt, dass der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte anknüpft: „Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto geringer sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten.“ Gemessen daran existiert seit der Einführung des § 64b Abs. 1 Satz 1 HBG, die durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) mit Wirkung zum 30.06.2018 erfolgte, für die hauptberufliche Amtsausübung keine absolute zeitliche Untergrenze mehr. In § 64b Abs. 1 Satz 1 HBG wird bestimmt, dass einer Beamtin oder einem Beamten auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Stunden pro Woche im Falle einer Pflege- oder Betreuungszeit für sechs Monate zu bewilligen ist, wenn sie oder er eine pflegebedürftige Person aus dem nahen Angehörigenkreis nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich betreut oder pflegt. Da hier gerade kein absoluter zeitlicher Mindestumfang mehr genannt wird, können Beamtinnen und Beamte auch mit weniger als 15 Stunden Dienstzeit pro Woche ihr Amt hauptberuflich ausüben. Dass dies pro nahestehender Person – deren Anzahl kann nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren – jeweils auf sechs Monate befristet ist, ändert nichts an der vom Gesetzgeber eröffneten grundsätzlichen Möglichkeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche. Denn auch bei einem Tätigkeitsumfang von weniger als 15 Stunden pro Woche stehen den jeweiligen Beamtinnen und Beamten keine erhöhten Nebentätigkeitsmöglichkeiten offen, womit sichergestellt ist, dass die auch in diesem Fall hauptberufliche Beschäftigung die wesentliche Erwerbsgrundlage bleibt und nicht durch eine Nebenbeschäftigung in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005, Az. 2 C 20/04). Vielmehr hat der Gesetzgeber im gleichen Zuge in § 6a HBesG geregelt, dass während einer Familienpflegezeit (§ 64a HBG) und einer Pflegezeit (§ 64b HBG) zu den Dienstbezügen nach § 6 Abs. 1 HBesG ein Vorschuss gewährt wird, der nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen ist. Insoweit ist die Anerkennung von Tätigkeiten im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche als erfahrungsstufenwirksam nicht pauschal auf den Umfang von sechs Monaten begrenzbar; entsprechende Tätigkeiten sind, da es nur auf den grundsätzlich möglichen Mindestumfang einer hauptberuflichen Beamtentätigkeit ankommt, für die Dauer ihrer tatsächlichen Ausübung umfassend als hauptberufliche Tätigkeit erfahrungsstufenwirksam. Gerade dies veranschaulicht die Wesentlichkeit der rechtlichen Unterschiede zwischen Versorgungs- und Besoldungsrecht. Die vorgenannten Ausführungen zu den für das Besoldungsrecht relevanten Wirkungen des reduzierten Teilzeitumfangs gelten für Richterinnen und Richter entsprechend, da § 41 Abs. 3 Satz 1 HBesG die entsprechende Anwendung von §§ 29 und 31 HBesG anordnet und in der dazu ergangenen Gesetzesbegründung ausdrücklich bestimmt wird, dass die Anrechnung der stufenwirksamen Vordienstzeiten in dem Umfang erfolgt, „wie sie sich nach den für das Beamtenverhältnis maßgeblichen Bestimmungen [hier: § 64b Abs. 1 Satz 1 HBG] errechnet“ (s. Drucksache 18/6558, S. 260). Insoweit soll es nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers im Kontext des Besoldungsrechts nicht auf die Teilzeit- und Beurlaubungsregelungen des Richterdienstrechtes (§§ 7a Abs. 7 2. Halbsatz, 7c HRiG) ankommen, sondern es soll auch im Hinblick auf die Richterbesoldung der gleiche Modus der erfahrungsstufenwirksamen Vordienstzeitbewertung gelten, der für die Besoldung von Beamtinnen und Beamten gilt. Dies hat zur Folge, dass Vordienstzeiten im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche auch im Hinblick auf die Festsetzung der Erfahrungsstufe einer Richterin oder eines Richters hauptberuflich sein können. Dies gilt auch dann, wenn diese Tätigkeit während eines Vorbereitungsdienstes ausgeübt wird. Gerade darin unterscheidet sich das Versorgungsrecht vom Besoldungsrecht, da im ersteren Fall der (juristische) Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis als solcher ruhegehaltsfähig ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG). Dagegen soll der Vorbereitungsdienst als solcher nach dem Willen des Hessischen Besoldungsgesetzgebers nicht als stufenwirksame Erfahrungszeit berücksichtigt werden, damit eine Gleichbehandlung von Regel- und Fachrichtungslaufbahnbewerberinnen und -bewerbern bei der Einstellung sichergestellt ist (s. Drucksache 18/6558, S. 258 f.). Aus diesem besoldungsrechtlichen Normzweck ist aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Entscheidung des Gesetzgebers dahin abzuleiten, dass der Vorbereitungsdienst aus sich heraus der Hauptberuflichkeit einer gleichzeitig ausgeübten anderen Tätigkeit generell entgegensteht; es kommt vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Regelungen zum Vorbereitungsdienst diesen aus sich selbst heraus nicht als hauptberufliche Zeit verstehen. Dies folgt ausdrücklich aus § 2 Abs. 7 Satz 2 HLVO, der bestimmt, dass Ausbildungszeiten keine hauptberuflichen Zeiten sind. Diese Einordnung eines Vorbereitungsdienstes als nicht hauptberufliche Tätigkeit entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht. So hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden zum juristischen Vorbereitungsdienst entschieden, dass dieser nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden kann, sondern als Ausbildungszeit zu werten ist: „Zweck des Vorbereitungsdienstes ist es, die für die Erlangung der Befähigung zum Richteramt erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln […]. Der Referendar hat dabei zwar praktische Aufgaben zu bewältigen; diese bleiben aber regelmäßig Ausbildungsaufgaben, für die der Ausbilder und nicht der Referendar die Verantwortung trägt. Soweit der Referendar an die Stelle des funktionell zuständigen Richters tritt (vgl. § 10 GVG), hat dieser die Tätigkeit des Referendars zu überwachen und auf die sachgerechte, richtige Erledigung einschließlich der Protokollierung hinzuwirken […].“ (VG Wiesbaden, Beschluss vom 08.11.2012 – 3 L 1139/12.WI). Es ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der im Beamtenverhältnis auf Widerruf verbrachte (juristische) Vorbereitungsdienst keine hauptberufliche Tätigkeit ist, weil der Ausbildungscharakter den Schwerpunkt darstellt: „Der juristische Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung. […] Mit seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf wird der Referendar allerdings nicht Berufsbeamter. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist allein zum Zweck der Ausbildung und für die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes begründet. Es endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der in § 5 Abs. 1 DRiG vorgesehenen zweiten Prüfung. Der Referendar kann sich aber als ein Beamter auf Widerruf besonderer Art nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen. Es gibt insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz, Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst zu alimentieren“ (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 – 2 BvR 704/70). In der Zusammenschau der vorgenannten Argumente kommt es also gerade nicht darauf an, dass man sich während eines Vorbereitungsdienstes mit seiner vollen Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen hat; diese Dienstpflicht während des Vorbereitungsdienstes schließt es nicht aus, dass eine neben einem Vorbereitungsdienst ausgeübte Tätigkeit im Einzelfall eine hauptberufliche Tätigkeit sein kann und in besoldungsrechtlicher Hinsicht als stufenwirksam anzuerkennen ist. Denn gerade weil der Vorbereitungsdienst nach den klaren Worten des Bundesverfassungsgerichts nicht als Berufsbeamtentätigkeit, sondern als Ausbildungszeit strukturiert ist und es im Grundsatz sogar verfassungsrechtlich zulässig wäre, dass er unentgeltlich abgeleistet werden müsste, ist es rechtlich gerade nicht unmöglich, dass eine Tätigkeit neben einem Vorbereitungsdienst – mag diese auch formal als „Nebentätigkeit“ bezeichnet worden sein – ihrerseits den materiellen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen und insoweit hauptberuflich sein kann; es kommt insoweit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. (ii) Zu dieser Divergenz zwischen der fixen zeitlichen Untergrenze für die Annahme einer Hauptberuflichkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG einerseits und dem auch eine Tätigkeit im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche erfassenden besoldungsrechtlichen Hauptberuflichkeitsbegriff tritt der weitere erhebliche Unterschied hinzu, dass nach § 29 Abs. 1 Satz 6 HBesG auch Qualifikationen, die nicht im Rahmen von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit erworben wurden, als besoldungsrechtliche Erfahrungszeit anerkennungsfähig sind, während sich eine entsprechende Regelung im Versorgungsrecht nicht findet. In § 29 Abs. 1 Satz 6 HBesG wird geregelt, dass zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten – hierunter fallen im Wesentlichen Qualifikationen, die während Ausbildungs- und Studienzeiten sowie zusätzlich während der Zeit eines Vorbereitungsdienstes – erworben wurden, in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 HBesG anerkannt werden können. Wie sich aus der Formulierung „insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs“ ergibt, ist es der – die Beamtinnen und Beamte bewusst stark begünstigende – Zweck dieser Vorschrift, immer dann, wenn zum Zeitpunkt der Ernennung ein hoher Einstellungsbedarf im öffentlichen Dienst besteht, eine effektive Anziehung von überdurchschnittlichen und besonders qualifizierten Kräften durch eine spürbar bessere Besoldung im Einzelfall zu ermöglichen. Ob ein besonderer Einzelfall in Gestalt des vom Gesetzgeber vertypt angenommenen Personaldeckungsbedarfs auf Tatbestandsseite gegeben ist, hat die zuständige Behörde nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Als Kriterien sind dabei insbesondere der Auf- oder Abbau von Stellen im jeweiligen Gesamtressort sowie das Anheben oder Absenken von Einstellungskriterien in den Blick zu nehmen; regelmäßig ist dabei eine wertende Betrachtung der Gesamtentwicklung im Jahr der Einstellung sowie in dem dem Einstellungsjahr vorangegangenen und ggf. auch dem ihm nachfolgenden Jahr geboten. Das von § 29 Abs. 1 Satz 6 HBesG auf Rechtsfolgenseite angeordnete Ermessen ist in Fortsetzung des sich auf den Tatbestand beziehenden gesetzlichen Wortlauts („insbesondere“) in den Einzelfällen des Personaldeckungsbedarfs typischerweise dahingehend intendiert, den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen während nicht hauptberuflicher Zeiten angemessen spürbar als erfahrungsstufenwirksame Zeit für besonders qualifizierte und überdurchschnittliche Bewerberinnen und Bewerber regelmäßig anzuerkennen. Denn nur die Annahme eines in diesem Sinne intendierten Ermessens entspricht dem Zweck des § 29 Abs. 1 Satz 6 HBesG, einen spürbaren Anziehungseffekt zugunsten des öffentlichen Dienstes wirksam zu entfalten. Demgegenüber kennt das im Wesentlichen formal-statisch gestaltete Beamtenversorgungsrecht keine mit der stark beamtenbegünstigenden Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 6 HBesG vergleichbare Anrechnungsnorm, zumal das Beamtenversorgungsgesetz keine Anziehungswirkung zugunsten des öffentlichen Dienstes zu entfaltet beabsichtigt, sondern im Kern gewisse Zeiten als ruhegehaltsfähig ausweist und dazu regelmäßig technisch-zahlenmäßige Berechnungsvorschriften bereithält. Dementsprechend setzen die §§ 10 und 11 HBeamtVG auf Tatbestandsebene auch jeweils strikt die Hauptberuflichkeit einer entsprechenden Tätigkeit voraus. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG vorgesehene Anrechnung der für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Mindestzeit außer der allgemeinen Schulbildung abgeschlossenen Ausbildung ist ebenfalls nicht mit § 29 Abs. 1 Satz 6 HBesG vergleichbar, da letzterer explizit auf zusätzliche Qualifikationen abstellt und nicht die Tätigkeit als solche – wie dies aber im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG der Fall ist – berücksichtigt. Dieser normative Unterschied ist zusammen mit dem vorgenannten, die Hauptberuflichkeitsvoraussetzungen betreffenden Unterschied so erheblich, dass es unter Wertungsgesichtspunkten ausgeschlossen ist, von einer besoldungsrechtlichen Anerkennung von zusätzlichen Qualifikationen beziehungsweise Vordienstzeiten auf eine entsprechende Ruhegehaltsfähigkeit nach § 10 HBeamtVG schließen zu können. 2. Soweit die Klägerin – zweitens – begehrt, dass ihre in den Buchstaben a) bis f) aufgelisteten Tätigkeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden, hat der Beklagte dies ebenfalls zurecht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung dieser Tätigkeitszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. a) Hinsichtlich der unter dem Buchstaben (a) aufgeführten Tätigkeit als angestellte Tierärztin in der Fleischuntersuchung am EG-Schlachthof N in der Zeit vom 01.06.1982 bis zum 31.08.1982 sind die Voraussetzungen der insoweit zu Recht vom Beklagten als einschlägig bezeichneten Anrechnungsbestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG in der Fassung 01.03.2014 (GVBl. S. 218, ber. S. 508) nicht erfüllt. Danach kann die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. aa) Vorliegend wird die vorgenannte Tätigkeit der Klägerin zwar an sich von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG erfasst. Denn im Fall der Klägerin war laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Ernennung zur Veterinärrätin z.A. gem. § 10 Abs. 1 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22.10.1990 das erfolgreiche Ablegen der Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung auf Grund der Verordnung vom 01.02.1950 (GVBl. S. 21). Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst war – was von der Beklagtenseite zutreffend herausgestellt wird – nach § 2 lit. b) bis d) dieser vorgenannten Verordnung wiederum die Approbation als Tierarzt und die veterinärmedizinische Doktorwürde sowie eine mindestens dreijährige tierärztliche Tätigkeit nach der Approbation. Zutreffend führt die Beklagtenseite insoweit aus, dass es sich hierbei um die allgemein für die Laufbahn geforderten Fachkenntnisse handelt, die an sich in vollem Umfang nach § 12 Abs. 1 HBeamtVG als für die Ernennung erforderliche Mindestdienstzeit berücksichtigungsfähig wären; sie fallen – was die Beklagtenseite ebenfalls zutreffend herausstellt – nicht unter § 11 Abs. 2 HBeamtVG, wonach eine Anrechnung vorbehaltlich des Satzes zwei nur zur Hälfte erfolgt. bb) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die vorgenannte – in Teilzeit ausgeübte – Tätigkeit nicht hauptberuflich im Sinn von § 13 Abs. 1 HBeamtVG ausgeübt. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Hauptberuflichkeit hat sich das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugen können, dass die Klägerin ihre vorgenannte Tätigkeit als angestellte Tierärztin in der Fleischuntersuchung am EG-Schlachthof N in der Zeit vom 01.06.1982 bis zum 31.08.1982 im Sinne von § 13 Abs. 1 HBeamtVG hauptberuflich ausgeübt hat. Die Beklagtenseite führt insoweit rechtsfehlerfrei aus, dass der maßgebliche Mindestteilzeitumfang nicht nachgewiesen werden konnte. Zurecht stellt die Beklagtenseite heraus, dass sich daran auch nichts dadurch ändert, dass das Vorbringen der Klägerin u.a. zur Abkürzung der Probezeit und zur Ermittlung des Besoldungsdienstalters genügt haben mögen. Denn an beide Berechnungen sind – wie zuvor dargestellt – andere Anforderungen zu stellen als an die für die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten. cc) Aus diesem Grund würde auch eine Berücksichtigung der vorgenannten Tätigkeit der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG – dieser ist bereits nicht einschlägig – ausscheiden, weil auch diese Anrechnungsbestimmung eine hauptberufliche Tätigkeitsausübung voraussetzt, die aber hier nicht gegeben ist. dd) Den klägerischen Schriftsätzen vom 31.10.2022 und vom 01.11.2022 ist auch kein belastbarer Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen (§ 86 VwGO) im Zusammenhang mit der Frage der Hauptberuflichkeit der vorgenannten Tätigkeitsausübung zu entnehmen. In Aussicht gestellt wurden allein Bescheide der Rentenversicherung, ohne deren Vorlage das Gericht unter I. der Klage teilweise stattgegeben hat. Es ist insbesondere in dargelegt, was für die Klägerin noch – über die vom Gericht gewürdigten, aber nicht für durchgreifend erachteten Ausführungen (vgl. insbesondere ihre Schreiben vom 24.01.2021 und vom 18.03.2021) hinaus – vorgebracht worden wäre. b) Bezüglich der von der Klägerin unter (f) bezeichneten dreijährigen Betätigung als Tierärztin in der Zeit vom 11.12.1978 bis zum 06.09.1985 kommt mangels Hauptberuflichkeit im Sinn von § 13 Abs. 1 HBeamtVG ebenfalls keine Anrechnung nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG in Betracht. aa) Das Gericht konnte aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch insoweit nicht die Überzeugung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewinnen, dass diese Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass eine Tätigkeit erst dann hauptberuflich ist, wenn sie entgeltlich erbracht wird, sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche. Davon ausgehend erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht die Voraussetzungen, die nach § 13 Abs. 1 HBeamtVG an die Annahme, dass die unter dem Buchstaben (f) bezeichnete Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde, zu stellen sind. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29.09.2020 dargelegt, dass sie die für die Zulassung zur tierärztlichen Staatsprüfung geforderte dreijährige Tätigkeit überwiegend an der Universität im Rahmen ihrer Dissertation verbracht habe, dies aber nicht durchgehend im Rahmen einer Festanstellung mit Bezügen erfolgt sei. Weiter habe sie die erforderliche Tätigkeit in einer Großtierpraxis auch ohne Anstellung bei Herrn Dr. H absolviert, der keinen Assistenten habe einstellen können, aber ihr die Tätigkeit für die Anerkennung zur Staatsprüfung habe ermöglichen wollen. Dem folgend wurde die Tätigkeit, soweit diese nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ohne Anstellung und ohne Bezüge erfolgte, ohne Entgelt verrichtet und kann keine Berücksichtigung im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG finden. Soweit die Tätigkeit begleitend zur Promotion stattfand, stellt sie sich für das Gericht als lediglich untergeordnete Begleitbeschäftigung dar und bildete nicht den beruflichen Schwerpunkt; vielmehr liegt der die Kapazitäten einer Doktorandin, die – wie die Klägerin – nicht in Form einer BAT-Stelle festangestellt war – bindende Tätigkeitsschwerpunkt während einer Promotion auf dem Feld der wissenschaftlichen Forschung. bb) Mangels Hauptberuflichkeit der unter dem Buchstaben (f) vorgebrachten Tätigkeit als Tierärztin ist diese – aus den zuvor genannten Gründen – auch nicht nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG anrechenbar. c) Bezüglich der von der Klägerin unter (b) bis (e) bezeichneten Tätigkeiten als Fleischbeschautierärztin von 1985 bis 1992 nach Ablegen der tierärztlichen Staatsprüfung scheidet eine Anrechnung nach der insoweit allein einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG in der Fassung vom 16.12.2015 (GVBl. S. 594) aus. aa) Danach kann die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, zur Hälfte insgesamt bis zu zehn Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach Satz zwei kann in besonders begründeten Einzelfällen die Zeit mit Zustimmung des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums über diese Grenze hinaus berücksichtigt werden. bb) Im vorliegenden Einzelfall der Klägerin ist das Tatbestandsmerkmal, dass die besonderen Fachkenntnisse gerade auch Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes bildeten, nicht verwirklicht. Soweit die Klägerin dahin argumentiert, dass sie durch ihre Tätigkeiten als Fleischbeschauerin besonderes Fachwissen erworben habe, führt der Beklagte zu Recht aus, dass sich aus den Inhalten der Personalakte keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass diese Tätigkeiten Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes und somit für die Berufung in das Beamtenverhältnis gewesen sind. Der Beklagte führt zurecht aus, dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin keine Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen bestanden, die nach Ablegen der tierärztlichen Prüfung weitere hauptberufliche Tätigkeiten für die Einstellung gefordert beziehungsweise zur Voraussetzung gemacht haben. Auch ist nicht erkennbar, dass solche Tätigkeiten im vorliegenden Einzelfall aus tatsächlichen Gründen zwingend gefordert gewesen sind. Die Lage stellt sich für das Gericht vielmehr so dar, dass sich die Vortätigkeiten der Klägerin als vorteilhaft für ihre spätere Tätigkeit erwiesen haben mögen. Allerdings resultiert allein daraus nicht, dass dadurch eine versorgungsrechtliche Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit möglich wird. Die unter den Buchstaben (b) bis (e) bezeichneten Tätigkeiten sind – auch in Ansehung der vertiefenden und wiederholenden Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 14.09.2022 und vom 02.06.2022 – keine Voraussetzung für die Übertragung des Amtes der Veterinärrätin gewesen. Die Beklagtenseite hat zu Recht herausgestellt, dass die von der Klägerin erworbenen Fachkenntnisse nicht für die Erfüllung der der Beamtin zuerst übertragenen Aufgaben vorausgesetzt worden sind. Ebenfalls lässt sich der Personalakte der Klägerin hierauf kein belastbarer Hinweis entnehmen; für das Gericht war auch im Übrigen kein belastbarer Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen ersichtlich. Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung auf die Ausführungen und Auflistungen im angegriffenen Bescheid, soweit diese nicht die Frage der Anerkennung der Kindererziehungszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG betreffen, nach § 117 Abs. 5 VwGO unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen Bezug. Soweit das Gericht weiteres Vorbringen der Beteiligten nicht mehr ausdrücklich würdigt und auf weiteren Vortrag zu den von der Klägerin bezeichneten und aufgelisteten Tätigkeitszeiten nicht mehr eingeht, erachtet das Gericht dieses Vorbringen nach rechtlicher Prüfung nicht für durchgreifend und sieht – im Anschluss an die vorstehenden Entscheidungsgründe – hier insoweit von der Darstellung einer weiteren Begründung ab. B. Weil die Beteiligten jeweils teils obsiegen und teils unterliegen, hat das Gericht nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine Kostenaufhebung ausgesprochen. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. D. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben sind. Weder liegt ein Abweichen von den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Entscheidungen vor noch hat die hier vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 17.12.2021. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge. Die am 08.04.1954 geborene Klägerin studierte nach Ablegen ihres Abiturs vom 01.10.1973 bis zum 30.11.1978 Veterinärmedizin. Nach erfolgreichem Studienabschluss erhielt die Klägerin am 11.12.1978 die Approbation als Tierärztin. Nach Erhalt der Approbation begann die Klägerin am 02.01.1979 mit dem Anfertigen ihrer Dissertation am damaligen Institut für veterinärmedizinische Bakteriologie und Immunologie am Fachbereich Veterinärmedizin der Q-Universität A-Stadt. Es handelte sich dabei um einen Teil eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projektes, mit dem keine Festanstellung in Form einer BAT-Stelle verbunden war. Am 02.03.1979 heiratete die Klägerin ihren Ehemann. Am 28.03.1981 und am 26.11.1983 wurden die beiden Kinder der Klägerin geboren. Die erfolgreiche Promotion zum Dr. med. vet. wurde mit Erteilung der Promotionsurkunde zum 06.09.1985 festgestellt. Die Urkunde zur Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst nach erfolgreicher Ablegung der zweiten tierärztlichen Staatsprüfung datiert auf den 26.09.1989. Am 10.03.1993 wurde die Befähigung der Klägerin für den tierärztlichen Dienst festgestellt. Die Klägerin wurde zum 19.03.1993 zur Verterinärrätin z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Ihre Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 28.12.1994. Die Klägerin trat mit Ablauf des 31.12.2019 wegen Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze aus dem Beförderungsamt einer Veterinärdirektorin (Besoldungsgruppe A 15 Stufe 08) in den Ruhestand. Anlässlich der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand teilte der Beklagte der Klägerin unter dem 02.10.2019 mit, dass der von der Klägerin angegebene dienstliche Werdegang nur unvollständig nachgewiesen sei, nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz aber nur zweifelsfrei nachgewiesene Zeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könnten. Die Klägerin wurde gebeten, einen Nachweis über den Beginn des Studiums, eine schriftliche Erklärung zum Beginn der Promotionszeit und Nachweise über den Umfang ihrer Tätigkeiten als Fleischbeschautierärztin bei der Stadt X, bei der Stadt A-Stadt und bei der Stadt R zwischen 1985 und 1992 nachzureichen (Bl. 26 der Versorgungsakte). Mit Bescheid vom 29.11.2019 wurde für die Klägerin eine vorläufige Zahlung in Höhe von 50,23% ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festgesetzt (Bl. 36 der Versorgungsakte). Mit Schreiben vom 06.01.2020 führte die Klägerin aus, dass sie als Amtstierärztin zusätzlich zu ihrem abgeschlossenen Studium der Veterinärmedizin weitere Qualifikationen zu erfüllen gehabt habe. Dazu habe insbesondere die zweite tierärztliche Staatsprüfung gezählt, ohne die eine Verbeamtung nicht möglich gewesen wäre. Diese Prüfung habe sie im Jahr 1983 abgelegt. Voraussetzung für die Prüfung sei die Promotion sowie ein einjähriger Vorbereitungsdienst gewesen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zusätzlich zu ihrer Studienzeit auch die Zeiten für die Anfertigung ihrer Promotionsarbeit sowie der Vorbereitungsdienst anzurechnen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 06.01.2020 nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen (Bl. 43 f. der Versorgungsakte). Unter dem 20.01.2020 bat der Beklagte die Kläger um eine schriftliche von der Klägerin unterschriebene Erklärung über den Beginn des Studiums und den Beginn der Promotionszeit (Ausgabe des Dissertationsthemas). Der Beklagte teilte mit, dass ihm bezüglich der Tätigkeiten als Fleischbeschautierärztin bei der Stadt X, bei der Stadt A-Stadt und bei der Stadt R zwischen 1985 und 1992 Nachweise über den genauen Umfang der Tätigkeiten fehlten. Die vorgelegten Zeugnisse gäben über den Umfang der Tätigkeiten keinerlei Aufschluss (Bl. 55 f. der Versorgungsakte). Mit Schreiben vom 20.02.2020 erklärte die Klägerin, dass die Beschäftigungsverhältnisse in allen genannten Schlachtbetrieben Teilzeitbeschäftigungen mit einem Umfang von zwei Tagen pro Woche gewesen seien. Während ihrer Tätigkeit am Schlachthof R sei sie außerdem als praktizierende Tierärztin in eigener Praxis tätig gewesen. Weiter bat die Klägerin um Prüfung, inwieweit ihr Zeiten der Kinderbetreuung für ihre 1981 und 1983 geborenen Töchter anzurechnen seien. Weiter führte sie aus, eine Erklärung zum Beginn ihres Studiums sowie zum Beginn ihrer Dissertationsarbeit beizufügen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20.02.2020 nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen (Bl. 59 der Versorgungsakte). Mit Bescheid vom 20.05.2020 wurde eine vorläufige Zahlung in Höhe von 57,40% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für die Klägerin festgesetzt (Bl. 73 f. der Versorgungsakte). Unter dem 16.09.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass diese nach den ihm vorliegenden Daten Anspruch auf eine Altersrente aus der Deutschen Rentenversicherung habe. Der Beklagte bat die Klägerin um Übersendung einer Kopie ihres vollständigen Rentenbescheides einschließlich aller Anlagen (Bl. 82 der Versorgungsakte). Mit Schreiben vom 29.09.2020 teilte die Klägerin mit, dass die erbetenen Unterlagen von ihr nicht beigebracht werden könnten beziehungsweise dem Beklagten vorlägen. Hierzu führte die Klägerin aus, dass für ihre Zulassung zur zweiten tierärztlichen Staatsprüfung der Nachweis einer mindestens dreijährigen tierärztlichen Tätigkeit, davon mindestens sechs Monate in einer Großtierpraxis, erforderlich seien. Die dreijährige tierärztliche Tätigkeit sei überwiegend im Institut für veterinärmedizinische Bakteriologie und Immunologie im Rahmen der Anfertigung ihrer Dissertation erfolgt. Jedoch sei die Tätigkeit nicht durchgehend im Rahmen einer Festanstellung mit Bezügen ausgeübt worden. Zeiten, in denen sie im Zeitraum der Anfertigung ihrer Dissertation in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, habe sie angegeben und seien bei der Festsetzung anerkannt worden. Die sechsmonatige Zeit in einer Großtierpraxis habe sie ebenfalls ohne Anstellung in der Praxis ihres Lehrtierarztes verbracht. Dieser habe zu der Zeit keinen Assistenten in der Großtierpraxis anstellen können, habe ihr aber die Tätigkeit als Anerkennung für ihre Anmeldung zur zweiten tierärztlichen Staatsprüfung ermöglichen wollen. Die erforderlichen Nachweise habe sie erbracht und somit die Zulassung zur zweiten tierärztlichen Staatsprüfung erhalten. Weiter führt die Klägerin aus, dass keinen Rentenbescheid besitze und auch keinen solchen beantragt habe, da sie keine Rentenbeiträge gezahlt, sondern einen Befreiungsantrag gestellt habe. Es seien jedoch Rentenversicherungsbeiträge an tierärztliche Versorgungswerke gezahlt worden. Auch dort habe sie keinen Rentenbescheid beantragt, weil ein Anspruch noch gar nicht bestehe. Rentenversicherungsansprüche würden ihres Wissens erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres gezahlt werden. Zudem habe sich die Klägerin nach ihrer Verbeamtung von weiteren Zahlungen an das Versorgungswerk befreien lassen. Die bereits eingezahlten Beiträge seien anteilig auf Antrag ausgezahlt worden. Ferner wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht nur als angestellte Tierärztin gearbeitet habe, sondern von 1987 bis 1992 auch eine eigene Praxis geführt habe, Rentenbeitragszahlungen also auch in dieser Zeit erfolgt seien. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass sie eine detaillierte Erläuterung vermisse, welche Zeiten auf ihre Versorgungsansprüche angerechnet würden. Sie sei allein 27 Jahre als Beamtin beim Regierungspräsidium A-Stadt tätig gewesen, davon 20 Jahre in der Besoldungsstufe A 15. Auch könne sie nicht erkennen, dass ihr Erziehungszeiten für ihre 1981 und 1983 geborenen Töchter angerechnet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 29.09.2020 Bezug genommen (Bl. 85 der Versorgungsakte). Unter dem 04.11.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihm für die Zeit vom 11.12.1978 bis zum 06.09.1985 keine Unterlagen über die Dauer und den Umfang der Beschäftigungen der Klägerin vorlägen. Er bat die Klägerin um Übersendung entsprechender Unterlagen oder einer dienstlichen Erklärung. In der dienstlichen Erklärung möge die Klägerin die genaue Dauer, den Umfang und die Art der Tätigkeiten angeben und diese eigenhändig unterschreiben. Der Beklagte wies darauf hin, dass er die Versorgungsbezüge endgültig ohne diese Zeiten festsetzen werden, soweit ihm die Unterlagen bis zum 02.12.2020 nicht vorlägen. Weiter bat der Beklagte hinsichtlich der Ausführungen zur Rentenversicherung um Übersendung des entsprechenden Beitragsrückerstattungsbescheides oder um Zusendung eines Nachweises der Deutschen Rentenversicherung darüber, dass kein Rentenanspruch bestehe (Bl. 86 der Versorgungsakte). Mit Schreiben vom 01.12.2020 teilte die Klägerin mit, dass im Zeitraum vom 01.09.1979 bis zum 28.02.1982 zwei Arbeitsverhältnisse bei der Universität A-Stadt und damit beim Land Hessen bestanden hätten. Hierzu führte die Klägerin aus, dass sie hierzu keinerlei Unterlagen mehr habe und dem Beklagte vorhandene Belege zur Kenntnis zusende. Ein weiteres Arbeitsverhältnis habe in dieser Zeit bei einem kommunalen Arbeitgeber außerhalb von Hessen bestanden. Soweit es dazu Unterlagen gäbe, erhalte der Beklagte diese auf dem Postweg ebenso wie eine dienstliche Erklärung zu den Arbeitsverhältnissen für den Fall, dass die genannten Unterlagen nicht ausreichend seien. Die Klägerin wies weiter darauf hin, dass sie ihre zweite tierärztliche Staatsprüfung bereits im Oktober 1983 kurz vor der Geburt ihrer zweiten Tochter bestanden habe. Da zu diesem Zeitpunkt ihre Promotion noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei ihr ein Zeugnis über die bestandene zweite Staatsprüfung zunächst nicht ausgehändigt worden, was die Klägerin für juristisch nicht korrekt hielt. Ihr Zeugnis sei dann mit dem Datum ihrer Promotionsurkunde überreicht worden. Die Klägerin führt weiter aus, dass sie das nie habe korrigieren lassen, da es für ihren weiteren beruflichen Werdegang keine Rolle gespielt habe. Unabhängig davon sei sie in der Zeit vom 01.08.1982 bis zum 05.09.1985 nicht berufstätig gewesen, sondern in Erziehungszeit für ihre Kinder gewesen. Weiter wies die Klägerin darauf hin, dass sie hinsichtlich ihrer Einzahlung an einen Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Bescheid, dass kein Rentenanspruch bestehe, beantragt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 01.12.2020 nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen (Bl. 88 ff. der Versorgungsakte). Mit Bescheid vom 15.12.2020 wurden für die Klägerin insgesamt 32,13 ruhegehaltsfähige Dienstjahre und ein Ruhegehaltssatz von 57,63% festgesetzt. Dem Bescheid war eine Zusammenstellung der von der Beklagten als ruhegehaltsfähig angesehenen Dienstzeiten nebst Berechnung des Ruhegehaltssatzes beigefügt, auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. In der Begründung dieses Bescheids wurde ausgeführt, dass die Beklagte die Zeiten vom 01.03.1980 bis zum 31.12.1980 und die Zeiten vom 01.05.1982 bis zum 31.07.1982 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten habe anerkennen können, da weder Unterlagen über Dauer und Umfang der Tätigkeiten vorlägen noch in der dienstlichen Erklärung der genaue Umfang angegeben worden sei. Die Zeit vom 01.03.201980 bis zum 31.12.1980 liege außerdem innerhalb der als ruhegehaltsfähig anerkannten Promotionszeit und könne somit nicht nochmals berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 24.01.2021 teilte die Klägerin mit, dass sie auf Betreiben des Beklagten über Beschäftigungsverhältnisse Angaben gemacht und Belege vorgelegt habe, die bei der Bemessung ihrer Versorgungsbezüge keine Berücksichtigung gefunden hätten. Es fehle mit Blick auf die Nichtberücksichtigung an einer Begründung. Weiter führte die Klägerin aus, dass sie keine Berücksichtigung dahingehend habe feststellen können, dass für ihre Verbeamtung für den tierärztlichen Staatsdienst die zweite tierärztliche Staatsprüfung erforderlich gewesen sei, für die ein einjähriger Vorbereitungsdienst abzuleisten gewesen sei. Ferner führte die Klägerin aus, dass es unzutreffend sei, dass sie für die Zeiten vom 01.03. bis zum 31.12.1980 und für die Zeiten vom 01.05. bis zum 31.07.1982 keine Aussagen über den Umfang der Tätigkeit gemacht habe. Sofern die Angaben unzureichend gewesen seien, hätte sie auf die Unvollständigkeit beziehungsweise auf das Fehlen von Angaben hingewiesen werden müssen. Schließlich führte sie aus, dass Beschäftigungsverhältnisse in den Veterinärämtern des Landkreises A-Stadt und des O-kreises nicht als anrechenbare Zeiten im öffentlichen Dienst berücksichtigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24.01.2021 Bezug genommen (Bl. 104 der Versorgungsakte). Unter dem 02.02.2021 teilte der Beklagte mit, dass der Bescheid vom 15.12.2020 die Vorgaben beinhalte, die bei der Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Zeiten bei Tierärzten zu beachten seien, wobei aber auch festzustellen sei, dass nur zweifelsfrei nachgewiesene Zeiten als ruhegehaltsfähig hätten anerkannt werden können. Ruhegehaltsfähig seien unter anderem das Studium mit drei Jahren sowie die Promotionszeit im Umfang von zwei Jahren (01.01.1979 bis zum 31.12.1980), getrennt aufgeführt in der Anlage A mit 243, 181 und 306 Tagen (zwei Jahre). Während dieser Promotionszeit sei die Klägerin als wissenschaftliche Hilfskraft beziehungsweise als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Biochemie und Endokrinologie tätig gewesen. Grundsätzlich seien auch diese Tätigkeiten ruhegehaltsfähig. Nach § 13 Abs. 7 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) sei eine Doppelanrechnung gleicher Zeiträume nach verschiedenen Rechtsvorschriften jedoch ausgeschlossen. Weiter seien praktische (tierärztliche) Tätigkeiten nach Erlangung der Approbation am 11.12.1978 im Umfang von drei Jahren ruhegehaltsfähig. Wie bereits ausgeführt, sei eine Doppelanrechnung nicht möglich. Hinsichtlich der Zeit vom 01.05. bis zum 31.07.1982 sei das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Stadt N vom 28.04.1982 nicht als geeigneter Nachweis anzusehen, sodass dieser Zeitraum nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit habe berücksichtigt werden können. Eine darüber hinausgehende Anerkennung weiterer Zeiträume sei aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen zum tierärztlichen Dienst nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten unter dem 02.02.2021 Bezug genommen (Bl. 105 f. der Versorgungsakte). Mit Schreiben vom 18.03.2021 führte die Klägerin aus, dass hinsichtlich der Anrechnung der Promotionszeit (insgesamt vier Jahre) seitens des Beklagten die Begründung fehle, warum die Berechnung nicht unter Außerachtlassung der angegebenen Beschäftigungszeiten erfolgen könne. Auch die Anrechnung der Zeiten für den Vorbereitungsdienst für die zweite tierärztliche Staatsprüfung könne die Klägerin nicht erkennen. Die Klägerin bat darum, ihr mit Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen, warum diese Zeiten nicht angerechnet worden seien. Weiter führte die Klägerin aus, dass sie davon ausgehe, dass für die Berechnung der Versorgungsansprüche die Zeiten berücksichtigt würden, die für den Versorgungsempfänger jeweils günstiger seien. Insoweit bleibe zu prüfen, ob die Regelung des § 13 Abs. 7 HBeamtVG Anwendung finde. Ferner führte die Klägerin aus, dass sie die Stadt N um Übermittlung der dort vorhandenen Unterlagen zu ihrem damaligen Arbeitsverhältnis gebeten habe und diese Unterlagen dem Beklagten im Original zukommen lasse. Die Klägerin verwies diesbezüglich auf die Bestimmungen des § 10 Nr. 1 und 2 HBeamtVG. Des Weiteren führte die Klägerin aus, dass der Verweis des Beklagten auf spezialgesetzliche Bestimmungen zum tierärztlichen Dienst keine ausreichende Begründung für die Ablehnung der Anrechnung der von ihr geleisteten Arbeits- und Dienstzeit darstelle. Sie bat den Beklagten darum, ihr die spezialgesetzliche Bestimmung für den tierärztlichen Dienst ihr konkret in Anwendung auf die von ihr vorgetragenen Zeiten zu benennen. Weiter verwies die Klägerin hinsichtlich der von ihr nachgewiesenen Zeiten zu den Arbeitsverhältnissen bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Stadt N, Stadt X, Stadt A-Stadt und Stadt R auf § 10 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 HBeamtVG. Die Klägerin war der Ansicht, dass der Beklagte zu begründen habe, warum diese Zeiten unter Anwendung der genannten Regelungen nicht angerechnet werden könnten. Ferner führte die Klägerin aus, dass der Beklagte hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten bei den Veterinärämtern der Landkreise A-Stadt und O nicht Stellung nehme. Die Klägerin führte hierzu aus, dass es sich bei diesen Dienstzeiten jeweils um hauptamtliche Vollzeittätigkeiten als Amtstierärztin im Angestelltenverhältnis gehandelt habe. Für die Einstellung als Amtstierärztin sei die zweite tierärztliche Staatsprüfung Voraussetzung gewesen. Für die Anstellung und Verbeamtung der Klägerin beim Regierungspräsidium A-Stadt sei in Bezug auf die o.g. Tätigkeiten § 10 Nr. 1 und 2 HBeamtVG in Anwendung zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.03.2021 Bezug genommen (Bl. 109 f. der Versorgungsakte). Unter dem 07.04.2021 teilte der Beklagten mit, dass sich die Rechtsgrundlagen für die Anrechnung der Promotion sowie der Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst aus den §§ 10, 12 HBeamtVG sowie aus der Verordnung über die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung in Hessen vom 1. Februar 1950 ergäben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten unter dem 07.04.2021 Bezug genommen (Bl. 105 f. der Versorgungsakte). Mit Schreiben vom 25.04.2021 und vom 05.08.2021 wiederholte die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen (Bl. 114 f. der Versorgungsakte) und legte mit Schreiben vom 12.12.2015 (Bl. 163 der Versorgungsakte) einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 08.12.2021 vor, in dem mitgeteilt wurde, dass kein Rentenanspruch der Klägerin bestehe und diese keinen Antrag auf Zahlung einer Rente gestellt habe (Bl. 164 der Versorgungsakte). Die Klägerin hat am 15.12.2021 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin zunächst auf ihre Ausführungen in den Schreiben vom 24.01.2021, 18.03.2021 und 26.04.2021. Darüber hinaus führt sie – erstens – aus, dass ihre Tätigkeit als Amtstierärztin beim O (vom 01.12.1991 bis zum 31.05.1992) und beim Landkreis A-Stadt (vom 01.04.1989 bis zum 30.06.1989 sowie vom 01.06.1991 bis zum 31.08.1991) nach § 10 Satz 1 HBeamtVG als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen sei. Die Klägerin führt aus, die in § 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeitszeiten, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sollen nach § 10 Satz 1 HBeamtVG als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Die Klägerin trägt vor, dass ihre beiden Tätigkeiten hauptberufliche Tätigkeiten gewesen seien, die in der Regel einem verbeamteten Tierarzt übertragen würden. Ferner sei diese Angestelltentätigkeit für die spätere Ernennung der Klägerin zur Veterinärrätin dienlich gewesen, wie sich aus der Mitteilung des Regierungspräsidiums A-Stadt vom Februar 1993 an das Landespersonalamt Hessen ergebe. Darin werde ausgeführt: „Der med. vet. A. hat sich bereits im Rahmen von jeweils befristeten Angestelltenverhältnissen im hiesigen Geschäftsbereich bewährt und wurde für den Dienstposten als Dezernentin im hiesigen Dezernat 17 b ausgewählt.“ (Bl. 118 der Personalakte Bd. I). Die Arbeitsleistung der Klägerin als Angestellte sei demnach nicht nur dienlich, sondern sogar entscheidend für deren Auswahl, Verbeamtung und Ernennung zur Dezernentin im Dezernat 17 b „Veterinärwesen“ gewesen. Die Notwendigkeit einer Anrechnung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten ergebe sich zudem aus dem Bericht des Regierungspräsidiums vom 07.11.1994 an das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit, in dem konstatiert werde, dass die Klägerin „… folgende anrechenbare Vordienstzeiten i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 2 HBG nachgewiesen habe“. Im Folgenden würden die Zeiten der privatrechtlichen Beschäftigung vom 01.04.1989 bis 18.03.1993 genannt (Bl. 148 der Personalakte Bd. I). In Bezug auf die Versorgung könne die Klägerin nicht schlechter gestellt werden als bei der Dauer der Probezeit. Auch aus dem Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters vom 17.05.1993 ergebe sich, dass der Klägerin die Zeiten ihrer privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse beim O und dem Landkreis A-Stadt vom 08.04.1989 bis zum 18.03.1993 mit insgesamt 14 Monaten und 41 Tagen als Dienstzeit angerechnet worden seien. Diese Zeiten fehlten bei der Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vom 15.12.2020. Ferner hält die Klägerin – zweitens – weitere berufliche Tätigkeitszeiten für ruhegehaltsfähig; hierzu zählt sie ihre Tätigkeiten als: a) angestellte Tierärztin in der Fleischuntersuchung am EG-Schlachthof in der Zeit vom 01.06.1982 bis zum 31.08.1982 in Teilzeit, b) angestellte Fleischbeschautierärztin bei der Stadt X in der Zeit vom 14.10.1985 bis zum 30.10.1986 in Teilzeit, c) angestellte Fleischbeschautierärztin bei der Stadt A-Stadt in der Zeit vom 26.01.1987 bis zum 20.09.1988 in Teilzeit, d) angestellte Fleischbeschauerin beim Zweckverband Gemeinschaftsschlachtanlage S in der Zeit vom 14.09.1988 bis zum 31.12.1992, e) angestellte Fleischbeschautierärztin, zuständig für alle Bereich des amtstierärztlichen Dienstes, beim Landkreis A-Stadt in der Zeit vom 01.04.1989 bis zum 30.06.1989 in Teilzeit f) sowie ihre dreijährige Betätigung als Tierärztin in der Zeit vom 11.12.1978 und 06.09.1985 vor dem Ablegen der Approbation. Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Zeiten bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach § 11 Abs. 2 HBeamtV hätten berücksichtigt werden müssen. Danach könne die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich besondere Fachkenntnisse erworben habe, die die Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, zur Hälfte bis insgesamt zu zehn Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Klägerin sei während dieser Zeiten als Fleischtierbeschauerin tätig gewesen und habe das Fachwissen erworben, aufgrund dessen sie später in der Lage gewesen sei, den Dienstposten im Veterinäramt zu übernehmen. Die Klägerin führt aus, dass ihr weitergehende Nachweise hierzu infolge der verstrichenen Zeit und der durch die Corona-Pandemie eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung nicht möglich gewesen seien. Es sei Sache der Beklagten gewesen, sich rechtzeitig um die nach ihrer Ansicht fehlenden Informationen zu bemühen. So seien die von der Klägerin vorgelegten Nachweise zur Abkürzung der Probezeit und zur Ermittlung des Besoldungsdienstalters ausreichend gewesen. Die Klägerin trägt vor, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2022 angeforderten Nachweise über den Umfang der jeweils ausgeübten Tätigkeiten der Beklagten jedenfalls teilweise mit Schreiben der Klägerin vom 20.02.2022 und 29.03.2020 zugegangen seien. Ferner führt die Klägerin aus, dass – soweit sich die Beklagte auf Vermerke in der Personalakte der Klägerin beziehe – die Klägerin es nicht in der Hand gehabt habe, wie die Personalakte geführt worden sei. Je nachdem wie gründlich oder intensiv die Personalakte geführt worden sei, würde sich eine Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten ergeben oder nicht. Die Klägerin meint, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeit allein im Ermessen der jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in der Personalabteilung gestanden habe. Sie führt aus, dass sich anhand der Personalakte nicht mehr beweisen lasse, dass die Tätigkeiten der Klägerin als Fleischbeschautierärztin und die damit gewonnenen Fachkenntnisse über die gesetzlichen Anstellungsvoraussetzungen hinaus ursächlich für die damalige Verbeamtung gewesen seien. Aufgrund der damals vorhandenen Konkurrenz um die zu besetzende Beamtenstelle (vier Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber) sei jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die vorangegangene berufliche Tätigkeit der Klägerin der eigentliche Grund für ihre Verbeamtung gewesen sei. Dies sei auch nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, weshalb es einer großzügigen Auslegung der Norm bedürfe. Schließlich führt die Klägerin – drittens – aus, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 3 HBeamtVG für bis zum 31. Dezember 1991 geborene Kinder bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig sei, an dem das Kind sechs Monate alt geworden sei. Die beiden Kinder Klägerin seien am 28.03.1981 und am 26.11.1983 geboren worden, weshalb als Kindererziehungszeit insgesamt ein Jahr zu berücksichtigen sei. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten lasse sich der Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vom 15.12.2020 nicht entnehmen, obwohl die Klägerin darauf hingewiesen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 15.12.2021, vom 02.06.2022 und vom 14.09.2022 nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.12.2020 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin als Amtstierärztin von 1989 bis 1992 nach § 10 HBeamtVG führt der Beklagte aus, dass diese Tätigkeiten nicht im Sinne von § 10 Satz 1 HBeamtVG zur Ernennung geführt hätten. Ausschlaggebend für die Frage, ob eine Vortätigkeit kausal zur Ernennung geführt habe, sei nicht die schlichte Nützlichkeit beruflicher Vorerfahrungen für die spätere Arbeit, sondern dass die Vortätigkeit für die Ernennung von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Dem Akteninhalt sei – unter Berücksichtigung der von der Klägerin herausgestellten Erwähnungen in den Verwaltungsvorgängen – nicht zu entnehmen, dass die entsprechende Vortätigkeit wesentlich beziehungsweise (mit-)ursächlich für die Ernennung gewesen sei mit der Folge, dass der von § 10 Satz 1 HBeamtVG geforderte funktionelle Zusammenhang zwischen Tätigkeiten als Amtstierärztin und der Beamtenernennung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin meine, dass es bei der Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten keine Schlechterstellung im Hinblick auf die für die Dauer der Probezeit oder für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters angerechneten Zeit geben dürfe, führt der Beklagte aus, dass für beide Berechnungen völlig andere Rechtsgrundlagen mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen zugrunde lägen. So habe § 25 Abs. 2 Satz 2 HBG a.F. hinsichtlich der Probezeitberechnung geregelt, dass eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes ganz oder zum Teil auf die Probezeit angerechnet werden könne, wenn sie mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn vergleichbar oder in einem der Vorbildung des Beamten entsprechenden Beruf ausgeübt worden sei. Dagegen enthalte § 10 HBeamtVG andere Tatbestandsvoraussetzungen, die durch die entsprechenden Vortätigkeiten der Klägerin nicht erfüllt würden. Insoweit könne es bei der Prüfung der Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten nicht darauf ankommen, ob andere Vorschriften aus dem Hessischen Beamten- oder Besoldungsgesetz hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Tätigkeiten auf die Probezeit- oder Besoldungsdienstaltersberechnung zu beachten seien. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten der Klägerin von 1982 bis 1992 führt der Beklagte aus, dass es für die von der Klägerin geltend gemachte Anerkennung nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG nicht genüge, wenn während der entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit „besondere Fachkenntnisse“ erworben würden, diese jedoch nicht „notwendige Voraussetzung“ für die Wahrnehmung des Amtes gewesen seien. Nach Ansicht des Beklagten sei Prüfungsmaßstab also auch, ob das im Amt im funktionellen Sinne, welches der Beamtin oder dem Beamten übertragen worden sei, Fachkenntnisse bei ihr oder ihm voraussetze, die das Maß der allgemein für die Laufbahn geforderten Fachkenntnisse erheblich überschritten. Insoweit seien zunächst die allgemein für die Laufbahn geforderten Fachkenntnisse zu betrachten. Im Falle der Klägerin sei laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Ernennung zur Veterinärmedizinerin z.A. nach § 10 Abs. 1 Hessische Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtung vom 22.10.1990 das erfolgreiche Ablegen der Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung auf Grund der Verordnung vom 01.02.1950 (GVBl. S. 21). Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung für den tierärztlichen Staatdienst sei gemäß § 2 lit. b) bis d) der Verordnung wiederum die Approbation als Tierarzt und die veterinärmedizinische Doktorwürde sowie eine mindestens dreijährige tierärztliche Tätigkeit nach der Approbation. Hierbei handele es sich um die allgemein für die Laufbahn geforderten Fachkenntnisse, die anstatt zur Hälfte nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG vorrangig in vollem Umfang nach § 12 Abs. 1 HBeamtVG als für die Ernennung erforderliche Mindestzeit berücksichtigungsfähig seien. Die von der Klägerin unter (a) bezeichnete Tätigkeit als angestellte Tierärztin in der Fleischuntersuchung am EG-Schlachthof N vom 01.06.1982 bis zum 31.08.1982 in Teilzeit unterfalle dem Grunde nach der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG, wonach die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden könne; im Falle der Klägerin seien drei Jahre hauptberuflicher Tätigkeit nach dieser Vorschrift berücksichtigungsfähig. Jedoch scheide eine Anerkennung aus, da der Teilzeitumfang nicht habe nachgewiesen werden können. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die bisherigen Nachweise zur Abkürzung der Probezeit und zur Ermittlung des Besoldungsdienstalters genügt haben mögen, da an beide Berechnungen andere Anforderungen zu stellen seien als an die für die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass ohne eindeutigen Nachweis des Beschäftigungsumfangs eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung dieser Zeit sowohl nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG als auch nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG ausgeschlossen sei. Bezüglich der von der Klägerin unter (f) bezeichneten dreijährigen Betätigung als Tierärztin in der Zeit vom 11.12.1978 bis zum 06.09.1985 führt der Beklagte aus, dass diese Tätigkeit nicht nachgewiesen sei und die Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2020 dargelegt habe, dass sie die für die Zulassung zur tierärztlichen Staatsprüfung geforderte dreijährige hauptberufliche Tätigkeit überwiegend an der Universität im Rahmen ihrer Dissertation verbracht habe, aber nicht durchgehend im Rahmen einer Festanstellung mit Bezügen. Darüber hinaus habe sie die erforderliche Tätigkeit in einer Großtierpraxis (sechs Monate) auch ohne Anstellung bei Herrn Dr. H absolviert, der keinen Assistenten habe einstellen können, aber ihr die Tätigkeit für die Anerkennung zur Staatsprüfung habe ermöglichen wollen. Damit sei nicht davon auszugehen, dass sich die Klägerin neben diesen Tätigkeiten tatsächlich von 1978 bis 1985 weiter als Tierärztin betätigt habe. Hilfsweise führt der Beklagte hinsichtlich der Tätigkeiten an der Universität und in der Großtierpraxis aus, dass eine Anerkennung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG nur in Betracht komme, wenn die Tätigkeiten tatsächlich auch hauptberuflich im versorgungsrechtlichen Sinne ausgeübt worden seien. Nach § 13 Abs. 1 HBeamtVG sei eine Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie entgeltlich erbracht werde, sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Tätigkeiten, die ohne Anstellung und somit ohne Entgelt verrichtet worden seien, keine Berücksichtigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG finden könnten. Weiter ist der Beklagte der Ansicht, dass mangels Hauptberuflichkeit auch eine Anrechnung nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG ausgeschlossen sei. Bezüglich der von der Klägerin unter (b) bis (e) bezeichneten Tätigkeiten als Fleischbeschautierärztin von 1985 bis 1992 nach Ablegen der tierärztlichen Staatsprüfung ist der Beklagte der Auffassung, dass eine Anerkennung dem Grunde nach – wie auch von der Klägerin begehrt – nur nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG in Betracht komme. Soweit die Klägerin dahin argumentiere, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeiten als Fleischbeschauerin besonderes Fachwissen erworben habe, führt der Beklagte aus, dass sich aus den Inhalten der Personalakte keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass diese Tätigkeiten notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes und somit für die Berufung in das Beamtenverhältnis gewesen seien. Der Beklagte führt aus, dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin keine Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen bestanden hätten, die nach Ablegen der tierärztlichen Prüfung weitere hauptberufliche Tätigkeiten für die Einstellung gefordert hätten. Auch sei nicht erkennbar, dass solche Tätigkeiten im vorliegenden Einzelfall aus tatsächlichen Gründen gefordert gewesen seien. Der Beklagte führt aus, dass er nicht bestreite, dass sich die Vortätigkeiten der Klägerin als vorteilhaft für ihre spätere Tätigkeit erwiesen haben mögen. Allerdings könne daraus keine versorgungsrechtliche Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit resultieren. Entscheidend sei nämlich, ob die Tätigkeit auch notwendige Voraussetzung für die Übertragung des Amtes der Veterinärrätin gewesen sei, ob die besonderen Fachkenntnisse also zwingend erforderlich für die Erfüllung der der Beamtin zuerst übertragenen Aufgaben gewesen seien. Der Beklagte trägt vor, dass sich der Personalakte der Klägerin keine Hinweise hierauf entnehmen ließen, sodass eine Berücksichtigung der begehrten Zeiten nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG ausgeschlossen sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zur Kindererziehungszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtV ist der Beklagte der Auffassung, dass von dieser Regelung nur Kindererziehungszeiten erfasst seien, die eine Beamtin im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben, was sich aus dem Sinnzusammenhang mit § 6 Abs. 1 HBeamtVG ergebe. Darin werde ausdrücklich geregelt, dass die Dienstzeit, die eine Beamtin oder ein Beamter vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt habe, ruhegehaltsfähig sei. Satz zwei führe Ausnahmeregelungen auf. Die Sätze drei bis sechs beinhalteten Besonderheiten, die bei der Berücksichtigung von Zeiten in einem bestehenden Beamtenverhältnis zu berücksichtigen seien. Bedeutung habe § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG damit etwa für Beamtinnen und Beamte, die Erziehungsurlaub oder eine sonstige Beurlaubung zum Zwecke der Erziehung und Betreuung des Kindes während des Beamtenverhältnisses in Anspruch genommen hätten. Der Beklagte ist der Ansicht, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 HBG keine Anwendung auf Kindererziehungszeiten finde, die außerhalb des Beamtenverhältnisses verbracht worden seien. Wäre es dagegen Wille des Gesetzgebers gewesen, auch Kindererziehungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend zu berücksichtigen, so hätte nach Ansicht des Beklagten diese Zeit in § 6 Abs. 3 HBeamtVG als eine der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleichstehenden Zeit Berücksichtigung gefunden. Etwas anderes könne auch mit Blick auf die Regelung des § 56 HBeamtV nicht angenommen werden. Denn die Regelung des § 56 Abs. 5 HBeamtVG wäre dann obsolet. Da sich die Klägerin während der ersten sechs Monate nach der Geburt ihrer beiden Kinder in keinem Beamtenverhältnis befunden habe, sei ein Anspruch auf Anerkennung von zweimal sechs Monaten ruhegehaltsfähiger Kindererziehungszeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBeamtVG ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 11.07.2022 und vom 13.10.2022 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 18.08.2022 hat der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 65 d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 hat die Klägerseite ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 92 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (eine Versorgungsakte, zwei Bände Personalakten, eine Vergütungs- und Besoldungsakte, eine Akte Beurteilungen) Bezug genommen. Diese Akten und Unterlagen sind Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen.