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Urteil

4 K 4047/24.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:0704.4K4047.24.GI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin sowie ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 29. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung in Form der „Dezemberhilfe“ (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 29. August 2024 ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2024 (vgl. Bl. 33 f. d. Beiakte) zur beabsichtigten Ablehnung im Falle der Nichteinreichung der Schlussabrechnung i.S.d. § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört. Das Schreiben zur Anhörung (Bl. 33 f. d. Beiakte) ist an die Klägerin persönlich adressiert. Darin wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, Stellung zur beabsichtigten Ablehnung und Rückforderung zu nehmen. Selbst wenn die Klägerin behauptet, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben, führt dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis, denn ausweislich der Behördenunterlagen wurde das Erinnerungs- und Anhörungsschreiben auch in digitaler Form im Antragsportal dem prüfenden Dritten Herrn E. zur Verfügung gestellt. Da der zu dem Zeitpunkt mandatierte prüfende Dritte Herr E. mit E-Mail vom 29. August 2024 dem Beklagten mitteilte, dass ihm über das Antragsportal der Schlussbescheid zur Verfügung gestellt worden sei und was passiere, wenn er diesen nicht abrufe, ist davon auszugehen, dass das Erinnerungs- und Anhörungsschreiben vom 11. Juni 2024 ebenfalls im Antragsportal zum Abruf bereitstand und die Klägerin und ihr prüfender Dritte die Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Die Ablehnung der begehrten Förderung in Form der sog. „Dezemberhilfe“ ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung, weil sie nicht förderberechtigt ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der „Dezemberhilfe“ lässt sich weder unmittelbar aus § 53 LHO in Verbindung mit den Förderrichtlinien herleiten, noch ergibt sich ein solcher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Grundlage der Förderrichtlinien. Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung einer sog. „Dezemberhilfe“ ist § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 und den „Ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen“ in der jeweils geltenden Fassung, letzte Fassung mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Dezemberhilfe“. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten „Dezemberhilfe“ begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (§ 53 LHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist daher, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Bewilligungspraxis im maßgeblichen Zeitpunkt gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Ausgangspunkt ist danach die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt (vgl. insgesamt zum Vorstehendem VG Würzburg, Urteil vom 16. November 2020 - W 8 K 20.901 -, BeckRS 2020, 33750, Rdnr. 16 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte „Dezemberhilfe“. Auch im Übrigen ist der Schluss-Ablehnungsbescheid vom 29. August 2024 rechtlich nicht zu beanstanden. Es fehlt der Klägerin an der Fördervoraussetzung, dass sie die erforderlichen Unterlagen für die Schlussabrechnung (fristgerecht) eingereicht hat. Dieses Kriterium hat der Beklagte - insoweit unstreitig - in seiner Verwaltungspraxis einheitlich zugrunde gelegt und ist demnach nach den obigen Ausführungen auch daran gebunden. Der Beklagte hat die Klägerin auf das in ständiger Verwaltungspraxis angewandte Erfordernis der Einreichung der Schlussabrechnung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist als Voraussetzung für eine Förderung mehrfach hingewiesen. So enthielt bereits der (vorläufige) Bewilligungsbescheid vom 18. Februar 2021 unter seiner Nr. 4 die Nebenbestimmung der Pflicht des Begünstigten zur Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2021. Diese Verpflichtung bzw. ihre Rechtsfolgen sind ferner aus den von dem Beklagten in Bezug genommenen Vollzugshinweisen und FAQ zur „Dezemberhilfe“ ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich ferner daraus, dass die Klägerin eine Schlussabrechnung ggf. noch vorlegen könnte. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Förderbescheides ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, weil sich der Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderfähigkeit einer Maßnahme dem materiellen Recht folgend nach der Verwaltungspraxis der Beklagten richtet (konkret für den Fall der Corona-Subventionen: Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 22 ZB 23.1018 -, juris, Rdnr. 9; allgemein: BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 4 C 5/15 -, juris, Rdnr. 13). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste der Beklagte nicht berücksichtigen, so dass Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 2023 - W 8 K 23.338 -, juris, Rdnr. 36). Davon ist auch im vorliegenden Einzelfall nicht zugunsten der Klägerin abzuweichen. Weder war ihr durch den Beklagten aufgrund des behaupteten Nichtzugangs von Erinnerungsschreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren noch ist sonst eine erneute Prüfung durch den Beklagten in rechtswidriger Weise verweigert worden. Die Frist zur Schlussabrechnung ist nach dem Vorstehenden und der Förderpraxis des Beklagten als materielle Ausschlussfrist in dem Sinne, dass die Fristversäumung, d.h. hier die rechtzeitige Vorlage aller entscheidungsrelevanten Unterlagen, das Erlöschen des materiellen Rechts zur Folge hat, einzuordnen. Für eine solche Frist bedarf es im Bereich der Leistungsverwaltung keiner formellgesetzlichen Grundlage. Vielmehr kann eine solche Frist auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 -, juris, Rdnr. 3 VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2023 - 16 K 3063/21 -, juris, Rdnr. 76 f. jeweils m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die vorgesehene zeitgebundene Schlussabrechnung dient ersichtlich dem Zweck, die Berechtigung bzgl. der nach oberflächlicher und zügiger Prüfung bewilligten Fördermittel zeitnah und abschließend zu prüfen. Insoweit musste der Klägerin bzw. ihrem prüfenden Dritten auch bekannt sein, dass die „Dezemberhilfe“ vollständig zurückzuzahlen ist, wenn sie bzw. er innerhalb der gesetzten Frist keine Schlussabrechnung durchführt (vgl. insoweit die obenstehenden Ausführungen). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen Verwaltungspraxis folgt das Verbot einer Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung, wenn sich eine solche nicht durch sachliche Unterschiede rechtfertigen lässt (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19.840 -, juris, Rdnr. 32). Wegen des freiwilligen Charakters der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen und des weiten Ermessens des Förderungsgebers prüft das Gericht nur nach, ob möglicherweise eine willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Empfänger der Hilfen vorliegt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hingegen nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - BVerwG 10 C 1/17 -, juris, Rdnr. 15 ff.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rdnr. 64). Entsprechend der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, juris) ist von einem willkürlichen Handeln dann auszugehen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. insgesamt VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 - 8 K 609/20 -, juris, Rdnr. 35 f.). Orientiert an diesen rechtlichen Kriterien stellt sich die Verwaltungspraxis des Beklagten dahingehend, den Antrag der Klägerin mangels rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen zur Schlussabrechnung abzulehnen, nicht als willkürlich dar. Diese Verwaltungspraxis wendet der Beklagte soweit ersichtlich bei der Bewilligung aller Zuwendungsanträge gleichermaßen an. Damit ist der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung über die Gewährung der Billigkeitsleistung auch an diese Voraussetzung gebunden, sodass der Klägerin die Förderungsvoraussetzungen mangels rechtzeitiger bzw. vollständiger Einreichung einer Schlussabrechnung nicht erfüllt. Anhaltspunkte für einen atypischen Einzelfall, welcher eine andere Bewertung rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich. Der Klägerin war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da es sich bei der versäumten Frist nicht um eine gesetzliche Frist handelt und § 32 HVwVfG auf die hier streitgegenständliche Ausschlussfrist (s.o.) auch nicht analog anzuwenden ist. Denn es handelt sich insoweit um eine der Disposition des Beklagten unterliegende Frist. Dessen ungeachtet ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden gehindert war, die erforderlichen Dokumente rechtzeitig einzureichen. Denn selbst wenn - der Vortrag der Klägerin insoweit als wahr unterstellt - die Klägerin oder ihr ursprünglicher Dritter Herr E. die Erinnerungsmails nicht erhalten haben sollte, so verblieb es im Verantwortungsbereich der Klägerin, die Schlussabrechnung vollständig einzureichen und die hierfür notwenigen Erkundigungen einzuholen (vgl. dazu auch die untenstehenden Ausführungen). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Erhalten der Erinnerungs-Mails hier verneint wird, obwohl ausweislich der Behördenakte (Bl. 41 f. d. Beiakte) der ursprüngliche prüfende Dritte Herr E. sich mit E-Mail vom 29. August 2024 bei dem Beklagten meldete und angab, dass ihm der Schlussbescheid vom 29. August 2024 zum Abruf zur Verfügung gestellt worden sei. Es erschließt sich dem Gericht nicht, wieso es sich bei der E-Mail-Adresse zu dem Zeitpunkt bereits um ein „totes E-Mailpostfach“ gehandelt haben solle, wenn der prüfende Dritte über dieselbe E-Mail-Adresse die Mitteilung erhalten habe, dass der Schlussbescheid zum Abruf bereitstehe. Der Umstand, dass die Klägerin bzw. deren prüfender Dritter dies trotz - angesichts der Behauptung der Klägerin, keine weiteren Nachrichten erhalten zu haben, aus ihrer Sicht - ausbleibender Erinnerungen, aber jedoch bekannten Ende der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung zum 31. Dezember 2021, nichts unternommen hat, stellt insoweit ein zu beachtendes Verschulden dar. Es ist für die Beurteilung unerheblich, wenn der aktuelle prüfende Dritte der Klägerin angibt, keinen Zugang zu dem Portal gehabt zu haben und auf die Nachfragen nicht habe reagieren können. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der ursprüngliche Dritte Herr E. Im Jahr 2022 in den Ruhestand eingetreten sei und die Klägerin Herrn S. als ihren neuen prüfenden Dritten auch für die Beantragung der Überbrückungshilfe beauftragt habe und man infolgedessen keinen Zugriff auf das Online-Portal für die „Dezemberhilfe“ gehabt habe, ergibt sich hieraus nichts anderes. Der diesbezüglich angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung des aktuellen prüfenden Dritten Herrn S. ist in diesem Zusammenhang nicht weiter erheblich und war aus diesem Grund nicht einzuholen, da Herr S. nicht bezeugen kann, ob E-Mails den ehemaligen prüfenden Dritten Herrn E. erreicht haben oder nicht. Auf eine weitere Einholung der angebotenen Zeugenbeweise kommt es ebenso aufgrund des Vorstehenden nicht an. Zudem handelt es sich nicht um förmliche Beweisanträge, die vorab einer Sachentscheidung zu bescheiden waren (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. April 2025 – 4 LA 152/24-, juris Rdnr. 12; VGH München, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 6 ZB 24.565 -, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Ein förmlicher Beweisantrag setzt nämlich voraus, dass für eine bestimmte Tatsachenbehauptung ausdrücklich ein näher bezeichnetes Beweismittel angeboten wird. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll. Ein Antrag, der diesen inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen. Die Ablehnung derartiger Beweisanregungen ist daran zu messen, ob das Tatsachengericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 -, juris Rdnr. 32 m.w.N.). Mit seinen schriftsätzlichen Erklärungen hat die Klägerin aber eine Beweiserhebung nicht verlangt, sondern lediglich Anregungen zu einer Beweisaufnahme gemacht. Ferner oblag es dem prüfenden Dritten, sicherzustellen, dass ihn etwaige Benachrichtigungen im Rahmen der laufenden Verfahren erreichen können. Insoweit musste der prüfende auch im Rahmen des Antrags auf Gewährung einer „Dezemberhilfe“ bestätigen, dass er seine allgemeinen Berufspflichten als Steuerberater zu beachten habe und dass zur Kommunikation im Online-Portal die dort angegebene E-Mail-Adresse genutzt werde und dort auch Verwaltungsakte bereitgestellt und bekannt gegeben werden können (vgl. Bl. 8 d. Behördenakte). Vom Zeitpunkt des Eintritts des Ruhestands des ehemaligen prüfenden dritten Herrn E. und des Wechsels zu dem aktuellen prüfenden Dritten Herrn S. im Jahr 2022 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Schlussbescheides bestand ausreichend Zeit einen entsprechenden Zugang zu erlangen oder möglicherweise anderweitig Informationen als Bevollmächtigter zu beschaffen. Die Klägerin muss sich insoweit das Verschulden ihres prüfenden Dritten zurechnen lassen. Selbst wenn es an einem Verschulden der Klägerin fehlen sollte, so hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg, denn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG vorgegebenen Frist gestellt. Der Einwand der Klägerin, wie es denn sein könne, dass überhaupt separat Schlussabrechnungen eingereicht werden könnten, obwohl in Ziffer 1.3 der FAQ davon die Rede sei, dass die Abrechnung in gebündelter Form zu erfolgen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um einen Umstand der sich zugunsten der Klägerin ausgewirkt hat, da ihr dadurch ermöglicht wurde, die Schlussabrechnung für die „Überbrückungshilfe III“ einzureichen, ohne dass auch dieser Antrag mangels vollständiger Einreichung der Schlussabrechnung vollständig abgelehnt worden ist. Auch die Ablehnung einer rückwirkenden Verlängerung der Frist oder der Vornahme einer erneuten Prüfung durch den Beklagten ist vorliegend nicht zu beanstanden. Nach § 31 Abs. 7 Satz 2 HVwVfG können behördlich gesetzte Fristen, die bereits abgelaufen sind, rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Dabei kann dahinstehen, ob § 31 Abs. 7 Satz 2 HVwVfG lediglich auf sog. verfahrensrechtliche oder auch auf - wie hier streitgegenständlich - materiellrechtliche Ausschlussfristen angewendet werden kann (vgl. hierzu Michler, in: BeckOK VwVfG, 65. Ed. 1. Oktober 2024, § 31 Rdnr. 57.1 m. w. N. zum Streitstand). Denn auch bei einer Anwendbarkeit wären Ermessensfehler, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 114 VwGO), nicht ersichtlich. Unbillig kann die Ablehnung einer Fristverlängerung etwa sein, wenn die Fristsetzung nicht eindeutig war, wenn die Berufung auf die Versäumnis der Frist gegen Treu und Glauben verstößt oder wenn – läge eine gesetzliche Frist vor – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsste (vgl. Michler, in: BeckOK VwVfG, 65. Ed. 1. Oktober 2024, § 31 Rdnr. 60 m. w. N.). Eine solche Unbilligkeit liegt jedoch nicht vor. Auch hierbei ist zu beachten, dass das Gleichbehandlungsgebot den Beklagten bindet und die Gründe für die versäumte rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Verantwortungsbereich der Klägerin bzw. deren prüfenden Dritten liegen. Gerade in Zuwendungsverfahren liegt es in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 2023 - W 8 K 23.338 -, juris, Rdnr. 36). Hier hat die Klägerin die im Rahmen der Schlussabrechnung erforderlichen Angaben nicht getätigt. Diesen Umstand der fehlenden (ersichtlichen) Förderfähigkeit hat der Beklagte zu Recht zum Anlass genommen, den Förderantrag (endgültig) abzulehnen. Ein endgültiger Verlust einer Rechtsposition wäre allenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn die Zuerkennung dieser materiellen Rechtsposition nicht in das Ermessen der Behörde gestellt wäre, der Antragsteller vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen hierauf einen gesetzlichen Anspruch hätte. In derartigen Fällen könnte einem Antrag auch dann, wenn er im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt worden ist, weil der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen trotz Fristsetzung nicht oder nur unvollständig vorgelegt hat, bei nachträglicher Feststellung der Voraussetzungen im Gerichtsverfahren gleichwohl noch stattgegeben werden (vgl. VG München, Urteil vom 10. April 2019 - M 31 K 17.5350 -, juris, Rdnr. 23 ff.). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, da es sich vorliegend um die Gewährung freiwilliger staatlicher Leistungen handelt, auf die es einen Rechtsanspruch lediglich aufgrund ständiger Behördenpraxis geben kann. Die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten berücksichtigt jedoch in nicht zu beanstandender Weise nachträglich eingehende Unterlagen gerade nicht mehr, weshalb der Klägerin gerade keine materielle Rechtsposition, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch hat, genommen wird. Da es soweit ersichtlich keine Selbstbindung des Beklagten, aufgrund einer regelmäßigen behördlichen Praxis nachträglich eingehende Unterlagen zugunsten eines Antragstellers noch zu berücksichtigen, gibt, ist es auch dem Gericht verwehrt, der Klägerin über den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Förderung zuzusprechen, weil sie vom Beklagten gerade nicht anders behandelt worden ist als andere Antragsteller. Darüber hinaus liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine von der ermessenslenkenden Richtlinie abweichende Bescheidung durch den Beklagten gebieten würde. Von einem atypischen Fall wäre allenfalls dann auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen, deren Besonderheiten von den ermessenslenkenden Förderrichtlinien nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht wären, dass sie eine vom Regelfall abweichende Verwaltungspraxis erfordern würden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rdnr. 15 ff.). Solche außergewöhnlichen Umstände sind im Fall der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin befindet sich in derselben Situation wie andere Antragsteller, die ihren prüfenden Dritten wechseln mussten und ihre Angaben im Antrags- und Abrechnungsportal zu machen haben. Besteht daher kein Anspruch auf die begehrte Zuwendung und wurde der Antrag der Klägerin damit zu Recht abgelehnt, ist auch die Rückforderung der auf Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheids erfolgten Auszahlungsbetrags rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob diese die ausgezahlten Leistungen verbraucht hat. Auf Entreicherung kann sie sich insofern schon nicht berufen, weil sie infolge der Vorläufigkeit der Bewilligungen nicht davon ausgehen konnte, dass sie dauerhaft leistungsberechtigt ist (§ 49 a Abs. 2 Satz 2 HVwVfG). Zudem besteht der Rechtsgrund für die Rückzahlungsverpflichtung in den Festsetzungen in der Schlussabrechnungsbescheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Das Erbringen einer Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO war nicht zu gestatten. Im Interesse einer effizienten Haushaltsführung, der Sicherung öffentlicher Mittel und einer klaren Vollstreckbarkeit ist die Gestattung einer Bankbürgschaft nicht sachgerecht. Die Beteiligten streiten über einen Schluss-Ablehnungsbescheid im Rahmen der „Dezemberhilfe“. Die Klägerin ist Einzelunternehmerin im Bereich der getränkegeprägten Gastronomie. Am 13. Januar 2021 beantragte die Klägerin über den prüfenden Dritten Herrn ... bei dem Beklagten die Gewährung einer Zuwendung in Form einer Corona-Wirtschaftshilfe in Form der „Dezemberhilfe“ auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 und den „Ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen“ in der jeweils geltenden Fassung, letzte Fassung mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Dezemberhilfe“ in Höhe von 5.704,90 Euro. Unter dem 18. Februar 2021 erließ der Beklagte einen vorläufigen Bewilligungsbescheid und gewährte der Klägerin eine „Dezemberhilfe“ in Höhe von 5.704,90 Euro (Ziffer 1), welche mittels zwei Abschlagszahlungen am 11. Februar 2021 und am 18. Februar 2021 an die Klägerin ausgezahlt wurde. Der vorläufige Bewilligungsbescheid stand unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung (Ziffer 2) und unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung (Nebenbestimmung Nr. 11). Nach dem Bescheid vom 18. Februar 2021 ist die „Dezemberhilfe“ zu erstatten, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe getroffen wird oder der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam geworden ist (Nebenbestimmung Nr. 12). Mit an die Klägerin persönlich adressiertem Schreiben vom 9. November 2023 (Bl. 31 f. der Beiakte) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass bislang kein Eingang der Schlussabrechnung festgestellt worden sei und erinnerte an die Einreichung der entsprechenden Unterlagen bis zum 31. Januar 2024. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der vorläufig bewilligte Antrag abgelehnt werden würde und der Betrag in voller Höhe zurückgefordert werden würde, wenn die Klägerin die Frist versäume. Mit E-Mail des Beklagten vom 17. November 2023 wurde dem prüfenden Dritten der Klägerin, Herr ... mitgeteilt, dass bislang kein Eingang einer Schlussabrechnung festgestellt werden konnte. Er wurde darüber informiert, dass in Kürze das in diesen Fällen vorgesehene Rückforderungsverfahren eingeleitet werden würde, jedoch zunächst postalisch eine Aufforderung zur Einreichung der Schlussabrechnung versendet werden würde, in der auch eine Nachfristsetzung bis zum 31. Januar 2024 erfolge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten (Bl. 53 der Beiakte) verwiesen. Mit an die Klägerin persönlich adressiertem Schreiben des Beklagten vom 11. Juni 2024 (Bl. 33 der Beiakte) wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bislang keine Schlussabrechnung eingereicht habe und wurde letztmalig dazu aufgefordert, die Schlussabrechnung einzureichen. Für den Fall der Nichteinreichung der Schlussabrechnung sei beabsichtigt, den Antrag in einem Schlussbescheid abschließend abzulehnen und den ausgezahlten Betrag zurückzufordern. Der Klägerin wurde hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit E-Mail vom 11. Juni 2024 (Bl. 54 der Beiakte) teilte der Beklagte dem prüfenden Dritten Herrn ... mit, dass keine Fristverlängerung beantragt wurde und auch keine Schlussabrechnung eingereicht wurde. Zudem wurde der prüfende Dritte darüber informiert, dass eine digitale Ausfertigung des Schreibens vom selben Tag an die Klägerin persönlich im Antragsportal abgerufen werden könne. Unter dem 29. August 2024 erließ der Beklagte einen Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer „Dezemberhilfe“ ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags in Höhe von 5.704,90 Euro auf. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin sei nicht antragsberechtigt, da sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist die Unterlagen zur Schlussabrechnung eingereicht habe. Demnach sei die Klägerin verpflichtet, wie im vorläufigen Bewilligungsbescheid verbindlich geregelt, den an sie ausgezahlten Betrag vollständig zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 29. August 2024 verwiesen. Per E-Mail vom 29. August 2024 (Bl. 41 f. d. Beiakte) teilte der prüfende Dritte Herr ... mit, dass ihm der Bescheid zum Abruf bereitgestellt worden sei, er jedoch das Mandat nicht mehr betreue und es so sei, dass der neu beauftragte prüfende Dritte keine Schlussabrechnung erstellt habe. Der prüfende Dritte wurde daraufhin mit Antwort des Beklagten vom 30. August 2024 darauf hingewiesen, dass er die Mandatsniederlegung mitteilen müsse, damit der weitere Schriftverkehr unmittelbar an die Klägerin zugehen könne. Mit Nachricht vom 9. September 2024 forderte der Beklagte den prüfenden Dritten auf, die Antragsnummern mitzuteilen, für die kein Mandatsverhältnis mehr bestehe. Dieser Bitte kam der prüfende Dritte mit Nachricht vom 11. September 2024 nach. Am 18. September 2024 wurde der Schlussbescheid per Post an die Klägerin versendet (Bl. 5. d. Behördenakte). Am 18. Oktober 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass mit der Klage erreicht werden solle, für den Steuerberater Herr S. den Zugang freizuschalten und diesem zu ermöglichen, die Schlussabrechnung für die Klägerin einzureichen. Der ehemalige prüfende Dritte in dem Verfahren, Herr E. habe sich zur Ruhe gesetzt und die Klägerin habe im Jahr 2022 das Steuerberatungsmandat auf den Steuerberater Herrn S. übertragen. Dieser habe keinen Zugriff oder eine Einwirkungsmöglichkeit auf das Schlussabrechnungsportal gehabt. Das Erinnerungsschreiben vom 17. November 2023 und das Mahnschreiben vom 11. Juni 2024 seien an Herrn E. ...esendet worden. Die als E-Mail versandten Erinnerungen seien dem ursprünglichen prüfenden Dritten Herrn E. nicht zugegangen, da es sich um das „tote E-Mail-Postfach“ gehandelt habe. Erst mit Erhalt des Schlussbescheides sei aufgefallen, dass Herr S. mangels Zugangs zum Konto nicht wirkungsvoll für die Klägerin habe handeln können. Herr S. habe lediglich einen Antrag auf „Überbrückungshilfe III“ erstellt und die entsprechende Schlussabrechnung hochgeladen. Daraufhin habe Herr S. sich mit E-Mail vom 30. September 2024 an den Beklagten gewandt und mitgeteilt, dass die Schlussabrechnung nicht vollständig sei und für die Anträge der November- und Dezemberhilfe fehlen würden und stelle die Anfrage, ob er dies ergänzen könne. Daraufhin habe der Beklagte mitgeteilt, dass für die Anträge bereits Rückforderungsbescheide ergangen seien und eine nachträgliche Einreichung und Ergänzung des vorliegenden Schlussabrechnungspakets nicht möglich seien. Dabei müsse es sich um einen Systemfehler handeln, denn der neue Steuerberater habe keinen Zugriff gehabt. Ein solcher Systemfehler dürfe nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Schlussabrechnung sei laut den Angaben des Beklagten in einem einheitlichen Paket zu erstellen und einheitlich abzugeben. Es hätte somit eigentlich gar nicht möglich sein dürfen, dass man nur einen Teil der Schlussabrechnung einreiche. Es handle sich um einen Einzelfall, bei es zu einer Aneinanderreihung von Missverständnissen gekommen sei und es möglich sein müsse, dies bei der Fristenregelung zu berücksichtigen. Es entspreche nicht dem Sinn der Corona-Hilfen, rein auf formale Kriterien abzustellen. Die Klägerin habe die Hilfe zur Aufrechterhaltung ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes unbedingt gebraucht und entsprechend verbraucht. Eine vollständige Rückzahlung würde die Klägerin in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Zudem werde gerügt, dass eine Anhörung der Klägerin aufgrund der entsprechenden Umstände nicht möglich gewesen sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einreichung der Schlussabrechnung beantragt. Die Rückforderung aufgrund eines Fristversäumnisses sei unverhältnismäßig, insbesondere da die materielle Förderberechtigung gegeben sei. Es handle sich um einen verfassungsrechtlichen Verstoß, dass der Beklagte die Frist als materielle Ausschlussfrist definiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. August 2024, Az.: AWHR2-... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 13. Januar 2021 die Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 („Dezemberhilfe“) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei der Dezemberhilfe handele es sich um Billigkeitsleistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch bestehe. Die Bewilligungsbehörde entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit gleichgelagerten Fällen. Für die Klägerin bestehe keine Förderberechtigung. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung sei derjenige der letzten Behördenentscheidung und nur der Behörde bekannte Tatsachen könnten auch Gegenstand der zu prüfenden Ermessenentscheidung gewesen sein. Gemäß Buchstabe D Ziffer 5 Absatz 5 der Vollzugshinweise in Verbindung mit den FAQ 3.12 der Dezemberhilfe (FAQ) sei die Schlussabrechnung bis spätestens 31. Oktober 2023 einzureichen gewesen. Da die Klägerin der mehrfachen Hinweise und Erinnerungen nicht nachgekommen sei, sei mit Schlussbescheid die ausgezahlte Fördersumme vollständig zurückzufordern. Zumal sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, an den Ablauf der Frist für die Schlussabrechnung persönlich und individuell zu erinnern. Die Verpflichtung zur Einreichung der Schlussabrechnung sei der Klägerin bekannt gewesen. Bei der Dezemberhilfe handele es sich um eine Förderung, die potentiell auf eine Vielzahl an möglichen Förderungsempfängern abziele. Bei der Bewältigung derartiger Massenverfahren sei es im Interesse einer effektiven Verwaltungsarbeit bei Nichteinreichung von Schlussabrechnungen der Zuwendungsgeber - schon zur sachgerechten Finanzplanung - die Möglichkeit haben, Anträge ablehnend zu bescheiden. Hieran ändere auch das Vorbringen der Klägerin nichts, die nach Fristablauf erfolgte Schlussabrechnung könne wegen fehlender Freigabe bzw. technischer Schwierigkeiten durch den Beklagten noch nicht in das Schlussabrechnungsportal übertragen werden. Der Beklagte habe für die Klägerin keine individuelle Ausnahme durch Fristverlängerung nach Ablauf der für die Antragstellenden abgelaufenen Fristen zulassen müssen, da dies ansonsten gleichheitswidrig und damit rechtswidrig gewesen wäre. Die Klägerin müsse sich das Verhalten des prüfenden Dritten, den sie als Bevollmächtigten für die Antragstellung eingeschaltet habe, zurechnen lassen. Umstände, die zu einer unverschuldeten Fristversäumung führen, seien nicht vorgetragen. Es handle sich vielmehr um Umstände, die im Bereich der Sorgfaltspflichten des prüfenden Dritten zuzuordnen seien. Bereits im Jahr 2022 sei bekannt gewesen, dass der ursprüngliche prüfende Dritte nicht mehr tätig sein werde und ab diesem Zeitpunkt habe man Zeit gehabt, den Beklagten über den Wechsel zu informieren und um Freischaltung des Kontos zu bitten. Der Wechsel sei jedoch erst am 30. September 2024, nach Erlass des Schlussbescheides, mitgeteilt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Beklagtenbevollmächtigten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22. Oktober 2024 bzw. den Schriftsatz des Beklagten vom 18. November 2024). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.