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Urteil

4 K 148/23.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2023:1127.4K148.23.GI.00
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Leitsätze
Bei einem angekündigten Suizid ist eine Handyortung durch die Polizei unerlässlich im Sinne des § 15 a Abs. 3 HSOG, wenn der Aufenthaltsort des Ankündigenden unbekannt ist. Einer vorherigen telefonischen Kontaktaufnahme bedarf es in diesen Fällen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem angekündigten Suizid ist eine Handyortung durch die Polizei unerlässlich im Sinne des § 15 a Abs. 3 HSOG, wenn der Aufenthaltsort des Ankündigenden unbekannt ist. Einer vorherigen telefonischen Kontaktaufnahme bedarf es in diesen Fällen nicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Vorliegend konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Auslagen in Höhe von 90 Euro ist § 9 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) i. V. m. Ziffer 5714 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VV). Nach diesen Vorschriften werden Auslagen unter anderem gesondert erhoben für Beträge, die natürlichen oder juristischen Personen zustehen. Die Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung selbst gebührenfrei ist (§ 9 Abs. 5 HVwKostG). In den Fällen der Rettung von Menschen jedoch nur, wenn die Auslagen durch die Inanspruchnahme Dritter entstanden sind (Ziffer 5714 VV). Dem Beklagten sind vorliegend Auslagen entstanden, da er ausweislich der Rechnung der V. GmbH vom 10.10.2022 90 Euro an diese für eine Standortabfrage zahlen musste. Dieser Betrag stand der V. GmbH, einer juristischen Person des Privatrechts, zu, und zwar weil diese von dem Beklagten für die Ortung des Handys des Klägers in Anspruch genommen wurde. Die V. GmbH ist auch eine dritte Person im Sinne der Ziffer 5714 VV. Diese Handyortung ist die Amtshandlung, an welche die Entstehung der Auslage anknüpft. Diese Amtshandlung ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 a Abs. 3 HSOG. Nach dieser Norm können die Polizeibehörden technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes einsetzen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Eine solche dringende (Anscheins)Gefahr lag hier vor. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird (vgl. Lisken/Denninger Greulich, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., Kap. E, Rn. 154). Die hier erheblichen wichtigen Rechtsgüter sind in § 15 a Abs. 1 HSOG abschließend aufgezählt (v. a. Leib, Leben oder Freiheit einer Person). Entscheidend ist für den Gefahrenbegriff nicht, ob die angenommene Gefahr bei objektiver Betrachtung tatsächlich gegeben ist, sondern, ob bei objektiver Betrachtung zur Zeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens tatsächliche Umstände auf eine drohende Gefahr hindeuteten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.07.2002 - 7 A 1717/01, Rn. 89, Juris). Auch die Anscheinsgefahr, bei der die Behörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens von einer Gefahr ausgehen musste, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich keine Gefahr bestand, unterfällt damit dem polizeirechtlichen Gefahrenbegriff (BVerwG, Urt. v. 26.02.1974 - I C 31.72, Rn. 32, Juris). Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Handyortung objektiv eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Körper oder Leben des Klägers und bzw. oder anderer Personen geschädigt werden. Hierbei kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger am Telefon – wie er in der mündlichen Verhandlung erstmals angab – gesagt haben soll, dass er sich am liebsten die Kugel geben würde; dann würde das endlich aufhören oder ob er telefonisch geäußert hat, dass er Angst habe, jemanden zu verletzen, wenn er rausgehe. Der Kläger hat letztlich offengelassen, ob er im Besitz einer Schusswaffe war oder nicht. Zudem befand er sich während des Telefonats in einer niedergeschlagenen und bedrückten Stimmung. Dies ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts aus den glaubhaften Angaben der Zeugen D. und E.. Beide haben unabhängig voneinander das Geschehen rund um den Anruf des Klägers im Stadtbüro A-Stadt am 07.10.2022 lückenlos, lebensnah und widerspruchsfrei geschildert. Beide Aussagen waren auch frei von Belastungstendenzen oder Übertreibungen. Der Kläger selbst hat auch den Inhalt des Telefongesprächs mit der Zeugin D. weitgehend bestätigt. Er merkte dazu lediglich einerseits an, dass er nicht seit 2006 berentet sei, sondern erst seit 2015 und im Jahr 2006 nur den Aufhebungsvertrag mit seinem damaligen Arbeitgeber geschlossen habe. Andererseits habe er zu der Zeugin D. gesagt, dass er sich am liebsten die Kugel geben würde. Dann würde das endlich aufhören. Die Zeugin D. gab ferner an, der Kläger sei weinerlich gewesen und habe aggressiv reagiert, wenn diese etwas sagte, womit der Kläger nicht einverstanden war. Aus dem Gesamtzusammenhang zwischen dem wörtlichen Inhalt der Äußerung des Klägers bzgl. einer Eigen- bzw. Fremdgefährdung, der Nichtbeantwortung der Frage, ob er eine Schusswaffe habe und der Stimmungslage, in der sich der Kläger befand, ergeben sich somit deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich oder Dritte mit einer Schusswaffe verletzen würde. Die Handyortung war auch unerlässlich im Sinne des § 15 a Abs. 3 HSOG. Unerlässlich bedeutet, dass das jeweilige Mittel nur angewendet werden darf, wenn es zur Abwehr der Gefahr geeignet und erforderlich ist. Wenn die jeweilige Gefahr durch eine polizeiliche Maßnahme verhindert werden kann, die den einzelnen und die Allgemeinheit weniger beeinträchtigt, ist die Maßnahme nicht erforderlich und daher auch nicht unerlässlich (vgl. BVerwG, a. a. O.). Es kam vorliegend keine gleich geeignete, aber mildere Maßnahme in Betracht. Der Aufenthaltsort des Klägers war der Polizei nicht bekannt. Entgegen der Ansicht des Klägers hätte die Polizei den Kläger nicht vorher telefonisch kontaktieren müssen. Zwar wäre eine solche Maßnahme milder für den Kläger, allerdings ist sie offensichtlich nicht ebenso effektiv wie die unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme. So lässt sich telefonisch schon nicht ebenso sicher klären, ob die Gefahr von der jeweiligen Person tatsächlich ausgeht. Selbst wenn der Kläger in einem hypothetischen Telefonat gesagt hätte, dass er weder sich noch andere verletzen würde, wäre die Gefahr nicht ausgeräumt gewesen, weil weder die konkrete Situation, in der sich der Kläger während des Telefonats befindet (in einem Café mit Freunden oder etwa allein auf einer Brücke stehend) ersichtlich ist, noch ein persönlicher Eindruck vom Kläger hätte gewonnen werden können. Darüber hinaus konnte nur ein direktes Aufsuchen des Klägers eine von diesem etwaig ausgehende Gefahr sicher beseitigen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass die Möglichkeit bestand, dass der Kläger im Besitz einer Schusswaffe ist, wodurch ein besonders dringliches und unmittelbares Einschreiten geboten waren. Die Handyortung richtete sich auch gegen den richtigen Adressaten, weil die Gefahr von dem Kläger als Verhaltensstörer (§ 6 HSOG) ausging. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Polizei ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Der Kläger ist zudem auch der richtige Kostenschuldner im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. HVwKostG, da er die Handyortung durch sein Verhalten veranlasst hat. Aufgrund der o.g. Gesamtsituation unmittelbar nach dem Telefongespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin D. gingen die Zeugen D. und E. berechtigterweise davon aus, dass eine Gefahrenlage bestand und informierten in nachvollziehbarer Weise die Polizei. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass diese Zeugen die Handyortung veranlasst hätten, etwa weil sie ohne sachliche Anhaltspunkte die Polizei informierten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger bereits zuvor am 07.10.2022 gegenüber der Polizei geäußert hatte, dass er sich am liebsten die Kugel geben würde. Auch hier hatte die Polizei den Kläger selbst aufgesucht und nicht telefonisch Kontakt aufgenommen, sodass dem Kläger bewusst sein konnte, dass die Polizei ihn wiederum aufsuchen wollen würde. Die Kostenschuld des Klägers ist auch gemäß § 12 Abs. 2 HVwKostG entstanden, weil der Beklagte die Kosten in Höhe von 90 Euro an die V. GmbH gezahlt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 90,00 festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Am 07.10.2022 gegen 2:30 Uhr rief der Kläger, der seit 2020 mehrmals seinen Suizid angekündigt hat, auf der Polizeistation A-Stadt an und gab an, er würde sich am liebsten die Kugel geben. Am selben Tag teilte das Stadtbüro A-Stadt gegenüber der Beklagten mit, dass sich der Kläger ohne Namensnennung bei einer Mitarbeiterin, der Zeugin D. telefonisch gemeldet habe und ihr gegenüber geäußert habe, dass er andere verletzen werde. Die Zeugin D. teilte dies ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen E. mit, der die Polizei informierte. Die für das Gespräch mit der Zeugin D. verwendete Rufnummer 0151 xxx konnte dem Kläger zugeordnet werden. Nach dieser Mitteilung durch die Zeugin D. wollte die Polizei den Kläger aufsuchen und eine Gefahrenbeurteilung vornehmen. Sie konnte ihn jedoch nicht zu Hause antreffen und wusste auch sonst nicht, wo dieser sich aufhielt. Die Polizei ließ sodann mittels der V. GmbH eine Ortung des Handys des Klägers durchführen. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von 90 Euro. Mit Bescheid vom 03.01.2023 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von 90 Euro auf. Zur Begründung wird ausgeführt, durch die mit dem Polizeieinsatz vom 07.10.2022 einhergehende Handyortung seien Auslagen in Höhe von 90 Euro entstanden. Am 21.01.2023 erhob der Kläger Klage. Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig. Er habe seinen Suizid nicht angekündigt. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt suizidgefährdet gewesen. Zudem hätte es ausgereicht, wenn die Polizei ihn einfach telefonisch kontaktiert hätte. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 03.01.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Kläger habe am 07.10.2022 seinen Suizid angekündigt. Er ist ferner der Ansicht, das Aufsuchen des Klägers sei infolgedessen erforderlich gewesen. Da der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt gewesen sei, sei auch die durchgeführte Handyortung erforderlich gewesen. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.04.2023 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.01.2023. Das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger seinen Suizid mit einer Schusswaffe angekündigt hat durch Vernehmung der Zeugen D. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte.