Urteil
4 K 5860/17.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGGIESS:2018:1203.4K5860.17.00
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Leitsätze
Die Amtshilfepflicht von Behörden dient grundsätzlich nicht dem Schutz einzelner verfahrensbeteiligter Dritter, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Grundrechtspositionen im Außenverhältnis durch die Amtshilfeleistung bereits unmittelbar verletzt worden sind.
Die ersuchte Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der im Wege der Amtshilfe zu verwirklichenden Gesamtmaßnahme zu prüfen.
Nur wenn die ersuchte Behörde die Durchführung der Amtshilfe wegen des Fehlens der Voraussetzungen hätte verweigern müssen und sie dies nicht getan hat, trägt sie die Verantwortung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Fesselung des Klägers durch das Anlegen von Handschellen durch die Polizeibeamten PHK A. und POKin U. in der Wohnung des Klägers am 19. Juli 2016 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Fesselung des Klägers durch das Anlegen von Handschellen durch die Polizeibeamten PHK A. und POKin U. in der Wohnung des Klägers am 19. Juli 2016 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der vom Kläger gestellte Antrag zu 1. bedarf jedoch zunächst einer klarstellenden Auslegung. Das Begehren der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eindringens in die Wohnung beinhaltet nämlich zwei Einzelaspekte. Der Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der Kläger nicht das Betreten der Wohnung allein angreift, sondern ausdrücklich auch rügt, dass die Polizei überhaupt tätig geworden ist. Soweit der Kläger aber das Betreten seiner Wohnung beanstandet, wäre der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. In dem Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 wurde nämlich das Betreten (bzw. das Durchsuchen; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 -, NJW 2000, 934 = Orientierungssatz Nr. 2, juris) der Wohnung durch die Polizeibeamten zum Zwecke der Herausnahme der Kinder ausdrücklich gestattet. Gleichwohl ist der Verwaltungsrechtsweg aufgrund des weiteren Klagebegehrens eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Art einer Streitigkeit - öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich - bestimmt sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2013 - 9 B 37/12 -, Rn. 6, juris). Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (BVerwG, a.a.O., Rn. 6, juris). Da nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet, ist der beschrittene Verwaltungsrechtsweg schon dann zulässig, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 04.03.2015 - 6 B 58/14 -, Rn. 11, juris). Zwar ist mithin der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens der Wohnung durch die Polizeibeamten begehrt und diesbezüglich geltend macht, der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 sei rechtsfehlerhaft ergangen. Der Kläger hätte sein Feststellungsbegehren, soweit er Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Eberswalde erhebt, nämlich auf dem Zivilrechtsweg im Rahmen der sofortigen Beschwerde verfolgen müssen. Der von einer Durchsuchung betroffene Dritte kann trotz prozessualer Überholung der Durchsuchungsanordnung auch wegen eines Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 13 Abs. 2 GG nach § 62 FamFG die Feststellung begehren, dass die Durchsuchung rechtswidrig gewesen ist. Dies gilt auch, wenn der von der Durchsuchung Betroffene an dem familiengerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war und er die Durchsuchung der Wohnung nur deshalb aufgrund des familiengerichtlichen Beschlusses gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu dulden hatte, da die nach dem Beschluss Verpflichtete gemeinsam mit ihm in einer Wohnung lebte (vgl. Kindl , in: Saenger, ZPO [Stand: 7. Aufl. 2018], § 758a, Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2001 - 28 W 1/01 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.1985 - 4 W 199/85 -, MDR 1985, 856). Der Verwaltungsrechtsweg ist aber deshalb eröffnet, weil der Kläger auch geltend macht, die Polizeibeamten hätten die Wohnung nicht betreten dürfen, da sie das Amtsbzw. Vollzugshilfeersuchen des Jugendamts des Landkreises F. hätten ablehnen müssen nach § 44 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i. V. m. den §§ 4 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Bei den Regelungen zur Gewährung bzw. Versagung von Vollzugs- oder Amtshilfe (§§ 4 ff. HVwVfG, 44 HSOG) handelt es sich nämlich um öffentlich-rechtliche Normen. Hätte die ersuchte Behörde die Durchführung der Amtshilfe wegen des Fehlens der Voraussetzungen verweigern müssen und hat sie dies nicht getan, so trägt sie die Verantwortung (vgl. Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [Stand: 9. Aufl. 2018], § 7, Rn. 8; Kastner , in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht [Stand: 4. Aufl. 2016], § 7 VwVfG, Rn. 7). Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung begehrt, ist der Verwaltungsrechtsweg ebenfalls nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich bei den §§ 4 ff. HVwVfG i. V. m. §§ 44, 54, 59 HSOG um öffentlich-rechtliche Normen handelt, die die Polizeibehörden besonders berechtigen und verpflichten. Zudem sind die Polizeibehörden nach § 44 Abs. 3 Satz 1 HSOG für die Art und Weise der Durchführung der Vollzugshilfe verantwortlich. 2. Der Kläger ist auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Private Verfahrensbeteiligte in einem Amtshilfestreit sind zwar in der Regel nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen, da die Entscheidung der ersuchten Behörde, der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten, als zwischenbehördliches Rechtsinstitut in der Regel keine unmittelbaren Auswirkungen im Außenverhältnis zu anderen Verfahrensbeteiligten entfaltet, so dass auch im Amtshilfeverkehr grundsätzlich Rechtsbehelfe gegen die Verfahrenshandlung der Amtshilfe mit dem zulässigen Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung einzulegen sind (vgl. Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [Stand: 9. Aufl. 2018], § 5, Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30/04 -, Rn. 7, juris). Die Amtshilfepflicht von Behörden dient grundsätzlich nicht dem Schutz einzelner verfahrensbeteiligter Dritter, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.1998 - 11 VR 4/98 -, NVwZ 1999, 535 = Leitsatz Nr. 3, juris). Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Grundrechtspositionen im Außenverhältnis durch die Amtshilfeleistungen bereits unmittelbar verletzt worden sind. Nach § 44a Satz 2 VwGO - der auch im Amtshilfeverkehr gilt - ist ein Klagerecht der betroffenen Personen dann nicht ausgeschlossen (vgl. Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [Stand: 9. Aufl. 2018], § 5, Rn. 41), wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 2 GG verletzt worden, indem die Polizeibeamten - wie auch in dem Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 gestattet - im Wege der Amtshilfe zur Vollstreckung des Beschlusses die Wohnung des Klägers am 19. Juli 2016 gegen dessen Willen tatsächlich betreten haben. Darüber hinaus ist der Kläger durch das Anlegen von Handschellen möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Freiheit der Person) verletzt worden. 3. Bei der Feststellungsklage nach § 43 VwGO handelt es sich auch um die statthafte Klageart. Zudem verfügt der Kläger über ein besonderes Feststellungsinteresse. Dies folgt aus dem tiefgreifenden Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 13 Abs. 2 GG (Durchsuchung der Wohnung), die sich jedoch kurzfristig wieder erledigt hatten. 4. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage kann dem Kläger nicht abgesprochen werden. Die von dem Beklagten angenommene Verwirkung der Klagebefugnis liegt nicht vor. Sie setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte sie trotz vorhandener Kenntnis oder ihm zuzurechnender Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt erhebt, zu dem der nunmehr Beklagte nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206 ). Wird bei nicht fristgebundenen Klagen nicht binnen eines Jahres Klage erhoben, kann dieser Umstand - dem Rechtsgedanken aus § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 3 VwGO entsprechend - grundsätzlich ein Indiz für eine Verwirkung des Klagerechts darstellen (vgl. Brenner , in: Sodan/Ziekow, VwGO [Stand: 5. Aufl. 2018], § 74, Rn. 64). Der betroffene Beklagte rechnet dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihm getroffenen Maßnahmen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihm gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird in einem solchen Falle unter Umständen eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich der Beklagte einstellen darf. Weiter muss sich der Beklagte jedoch auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für ihn eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der für eine Verwirkung sprechende Zeit- und Umstandsmoment ist hier nicht gegeben. Zwar fand die streitgegenständliche Maßnahme bereits am 19. Juli 2016 statt und der Kläger hat erst am 27. Juli 2017 Klage erhoben. Der Bevollmächtigte des Klägers bat jedoch noch mit Schreiben vom 5. August 2016 an das Polizeipräsidium X., ihm die Personaldaten der an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten mitzuteilen, um gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten zu können. Danach konnte der Beklagte nach der Erledigung der Maßnahme nicht davon ausgehen, dass es der Kläger auf sich beruhen lassen würde. Aber auch das für eine Verwirkung sprechende Zeitmoment ist nicht gegeben. Seit dem Schreiben vom 5. August 2016 an das Polizeipräsidium X. und der begehrten Mitteilung der Personaldaten durch das Polizeipräsidium X. mit Schreiben vom 18. August 2016 ist kein Jahr bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung vergangen. Zudem sind von dem Beklagten auch keine unzumutbaren konkreten Nachteile für ihn durch die späte Klageerhebung vorgetragen worden. II. Die Klage ist auch teilweise begründet. 1. Die Fesselung des Klägers in seiner Wohnung am 19. Juli 2016 durch die Polizeibeamten war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für die Fesselung waren die §§ 44, 54, 59 HSOG i. V. m. §§ 4 ff. HVwVfG. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 HSOG leisten Polizeibehörden anderen Behörden - hier dem Jugendamt des Landkreises F. - auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und diese Behörden nicht über die hierzu erforderlichen befugten Bediensteten verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. Danach hatten die Polizeibeamten den Mitarbeiterinnen des Jugendamts Vollzugshilfe zu leisten. Die Polizeibeamten waren nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt. Danach kann das Gericht durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist. Nach dieser Maßgabe ordnete das Amtsgericht Eberswalde in dem Beschluss vom 18. Juli 2016 an, dass sich das Jugendamt der Amtshilfe polizeilicher Vollzugsorgane bedienen dürfe, die zum Zwecke der Herausnahme der Kinder auch die Wohnung der Kindesmutter betreten dürften, wenn die Kindesmutter die Kinder nicht freiwillig herausgeben würde. Zudem waren die Mitarbeiterinnen des Jugendamts zur Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 nicht befugt und konnten die Maßnahmen auch nicht auf andere Weise selbst durchsetzen. Die Durchführung der Vollzugshilfe durch die Polizeibeamten richtet sich aber gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 HSOG i. V. m. § 7 Abs. 1 HVwVfG nach dem für die Polizeibeamten geltenden Recht. Sind Polizeibehörden nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder anderen Rechtsvorschriften - vorliegend § 90 Abs. 1 Nr. 3 FamFG - zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten gemäß § 54 Abs. 1 HSOG für die Art und Weise der Anwendung die §§ 55 bis 62 HSOG und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Nach § 59 HSOG darf eine Person, gegen die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbarer Zwang angewendet werden darf, gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreift, Widerstand leistet oder sie Sachen beschädigen wird (Nr. 1), fliehen wird oder befreit werden soll (Nr. 2) oder sich töten oder verletzen wird (Nr. 3). Vorliegend sind allein die Varianten des § 59 Nr. 1 und 3 HSOG in Betracht zu ziehen. Da es sich bei der Fesselung um die Ausübung unmittelbaren Zwangs unter Einsatz des Hilfsmittels der körperlichen Gewalt handelt, ist diese auch nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 1 HSOG grundsätzlich anzudrohen. Unstreitig ist jedoch vorliegend, dass dem Kläger die Fesselung nicht angedroht wurde. Entgegenstehendes haben die Beteiligten nicht vorgetragen und hat sich auch nicht aus der Beweisaufnahme ergeben. Davon abgesehen lagen aber auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Androhung der Fesselung nicht vor. Von der Androhung unmittelbaren Zwangs kann nach § 58 Abs. 1 Satz 2 HSOG nur dann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Derartige Umstände waren vorliegend nicht gegeben. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 108 Abs. 1 VwGO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Voraussetzungen für eine Fesselung des Klägers und für ein Absehen von der Androhung unmittelbaren Zwanges gegeben waren. Weder der Aussage der Zeugin D. noch der Aussage des Zeugen A. sind Tatsachen zu entnehmen, die zur Rechtfertigung der Annahme führen, der Kläger werde Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten, Sachen beschädigen, sich töten oder verletzen. Der Zeuge A. erklärte auf Befragen in der mündlichen Verhandlung, er habe vor dem Einsatz im System nachgesehen, ob etwas über die Betroffenen vorliege. Über den Kläger sei eingetragen gewesen, dass er einmal in Ungehorsams-Haft gewesen sei. Er habe aber mit dem Begriff zunächst nichts anfangen können. Nachdem sie an der Wohnung des Klägers angekommen seien und er an die Wohnungstür des Klägers geklopft habe, habe der Kläger die Tür einen Spalt geöffnet und in etwa geäußert, die Kinder würden hier bleiben. Daraufhin habe er den Kläger zur Seite gedrängt und ihm Handschellen angelegt. Die Mitarbeiter des Jugendamts hätten zunächst die Kinder in der Wohnung gesucht, dann betreut und später aus der Wohnung gebracht. Dabei habe es viel Hin und Her gegeben. Zur Erläuterung führte der Zeuge A. weiter aus, die Damen des Jugendamts hätten sich mit den Kindern beschäftigt. Er sei dann nochmal zu dem Kläger gegangen und habe mit ihm gesprochen. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, dass er ihm den Beschluss des Familiengerichts ausgehändigt habe; gezeigt habe er ihn, aber er habe dem Kläger den Beschluss nicht gegeben. Die Zeugin D. gab in der mündlichen Verhandlung auf Befragen an, der Kläger habe die Tür zwar geöffnet, aber sie nicht aufmachen wollen. Der Kläger habe sich auf einen Durchsuchungsbeschluss oder etwas Ähnliches berufen. Daraufhin habe eine Diskussion zwischen dem Kläger und den Polizeibeamten stattgefunden. Der Polizeibeamte, der Zeuge A., habe den Kläger dann gepackt und zur Seite gedrückt bzw. in die Ecke des Raumes gebracht. Ob jemand dem Kläger einen Herausgabebeschluss ausgehändigt habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie sei sich aber sicher, dass sie es nicht getan habe. Sie erinnere sich auch nicht mehr daran, ob der Polizeibeamte den Kläger mit Handschellen gefesselt habe. Nach ihrer Erinnerung bewerte sie die Reaktion des Klägers aber insgesamt als nicht friedlich, es habe jedenfalls eine angespannte Stimmung bestanden. Nach diesen Aussagen der genannten Zeugen bestand zur Überzeugung der Kammer kein Anlass, den Kläger zu fesseln und erst recht kein Anlass, von der Androhung der Fesselung abzusehen. Den Angaben der genannten Zeugen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Widerstand leisten werde. Widerstand leisten setzt zudem voraus, dass sich der Kläger einer polizeilichen Anordnung aktiv widersetzt hätte (vgl. Bäuerle , in: BeckOK, Polizei- und Ordnungsrecht Hessen [Stand: 10.10.2018], § 59 HSOG, Rn. 19). Dass gegenüber dem Kläger eine polizeiliche Anordnung ergangen war, ist jedoch weder den Behördenakten noch der Aussage der Zeugin D. und auch nicht der Aussage des Zeugen A. konkret zu entnehmen. Die Weigerung des Klägers, seine Wohnungstür zu öffnen, rechtfertigte angesichts der Gesamtumstände nicht die Annahme, der Kläger werde den Polizeibeamten oder den Mitarbeiterinnen des Jugendamts Widerstand leisten. Es ist den Zeugenaussagen vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger über den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde und die vorzunehmenden Maßnahmen nicht, wie erforderlich, informiert wurde, bevor er durch die Polizeibeamten zwangsweise aus der Wohnungstür gedrängt und gefesselt wurde. Dies gilt insbesondere, da der Kläger nach seinem Vorbringen und nach der Aussage der Zeugin D. an der Wohnungstür nach einem Durchsuchungsbeschluss gefragt hatte. Nach § 91 Abs. 4 FamFG hatte der Kläger als Mitgewahrsamsinhaber der Wohnung nämlich das Recht, den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde bei der Vollstreckung vorgelegt zu bekommen (vgl. Sieghörtner, in: BeckOK, FamFG [Stand: 01.10.2018], § 91, Rn. 12). Den Aussagen der vernommenen Zeugen sind auch keine Tatsachen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen werde. Dies gilt auch, soweit der Kläger laut der Datenbank der Polizei bereits einmal in einer Ungehorsams-Haft gewesen sei, zumal der Zeuge A. selbst angab, er habe mit dem Begriff der Ungehorsams-Haft zunächst nichts anfangen können. Den Aussagen der genannten Zeugen sind weiter keine Umstände zu entnehmen, nach denen es in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre, den Kläger vorab über den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde und die vorzunehmenden Maßnahmen zu unterrichten. Dem von den Zeugen geschilderten Verhalten des Klägers lassen sich auch keine Anhaltspunkte entnehmen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde Sachen beschädigen oder sich selbst oder Dritte verletzen bzw. töten. Die Kammer erachtet die Ungefährlichkeit des Klägers auch in einer Sicht der Umstände im Zeitpunkt der Maßnahme deshalb als gegeben, weil sich der Kläger nach den Angaben der Polizeibeamten, die die Wohnung am 17. Juli 2016 aufgesucht hatten, als kooperativ gezeigt hatte. Nach alledem lag auch erst recht keine Situation vor, in der von der Androhung der Fesselung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 HSOG abgesehen werden konnte. Durch die zwangsweise Fesselung wurde der Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. 2. Die Klage ist allerdings unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eindringens der Polizeibeamten in seine Wohnung mit der Begründung begehrt, die Polizeibeamten hätten dem Jugendamt des Landkreises F. keine Amtshilfe leisten dürfen. Die Gewährung von Amts- bzw. Vollzugshilfe durch die Polizeibeamten war vielmehr rechtmäßig. In formeller Hinsicht ist gegen das Vollzugshilfeersuchen des Jugendamts des Landkreises F. nichts zu erinnern. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 HSOG sind Vollzugshilfeersuchen zwar grundsätzlich schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme zu enthalten. Da es sich bei der Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 (Az. 3 F 390/16) aber um eine Eilmaßnahme handelte, durfte das Jugendamt des Landkreises F. bei den Polizeibeamten auch formlos bzw. - wie vorliegend der Fall - telefonisch nach § 45 Abs. 2 Satz 1 HSOG um Vollzugshilfe ersuchen. Die Zeugin D. hat zudem angegeben, sie habe anschließend der Polizeidienststelle noch ein Telefax mit dem Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde geschickt. Die Vollzugshilfe musste von den Polizeibeamten auch nicht abgelehnt werden. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 HSOG i. V. m. § 5 Abs. 2 HVwVfG darf die ersuchte Behörde Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG) oder wenn durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG). Letzteres ist vorliegend weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Polizeibeamten des Beklagten mussten das Vollzugshilfeersuchen des Jugendamts des Landkreises F. aber auch nicht deshalb ablehnen, weil sie zur Amtshilfe aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wären. Die Polizeibeamten waren aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 befugt, die Wohnung des Klägers zu betreten. Der Kläger war gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch dazu verpflichtet, das Betreten seiner Wohnung zu dulden, da er dort gemeinsam mit der in dem amtsgerichtlichen Beschluss zur Herausgabe der Kinder verpflichteten Kindesmutter lebte und das Betreten der Wohnung der Kindesmutter in dem Beschluss gestattet wurde. Zudem waren die Polizeibeamten der Polizeistation N. als Untergliederung des Polizeipräsidiums X. auch örtlich für den Landkreis F. zuständig gemäß §§ 91, 94 HSOG i. V. m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 HSOG-DVO. Soweit der Kläger vorträgt, die Polizeibeamten hätten das Amtshilfeersuchen ablehnen müssen, weil der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 erkennbar rechtswidrig gewesen sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zunächst ist anzumerken, dass die Regelung des § 5 Abs. 2 HVwVfG abschließend ist (vgl. Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [Stand: 9. Aufl. 2018], § 5, Rn. 14). Der Einwand der rechtlichen Unzulässigkeit der Gesamtmaßnahme ist, wie sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 HVwVfG ergibt, für die ersuchte Behörde nicht vorgesehen (vgl. Schmitz , in: a.a.O., Rn. 17; VGH Baden-Württ., Urteil vom 15.03.1990 - 1 S 282/90 -, NVwZ-RR 1990, 337). Die Polizeibehörde ist deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der zu verwirklichenden Maßnahme zu prüfen. Ob ein Weigerungsrecht ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn das Gesamtvorhaben offensichtlich rechtswidrig ist, ihm also die Rechtswidrigkeit geradezu "auf die Stirn geschrieben ist" (so Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [Stand: 9. Aufl. 2018], § 5, Rn. 17; offengelassen: VGH Baden-Württ., Urteil vom 15.03.1990 - 1 S 282/90 -, NVwZ-RR 1990, 337), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Der - inzwischen aufgehobene - Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 war nicht offensichtlich rechtswidrig. Zunächst war die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Eberswalde nicht offensichtlich. In Kindschaftssachen ist nach § 152 Abs. 2 FamFG grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die in dem Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde genannten Kinder hatten seinerzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Joachimsthal im Landkreis C. Der Landkreis C. gehört aber zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Eberswalde. Dass indes aufgrund der Rechtshängigkeit der Ehesache zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater das Amtsgericht Bernau bei Berlin nach § 152 Abs. 1 FamFG mittlerweile auch für die Kindschaftssache ausschließlich zuständig geworden war, war zum Zeitpunkt der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung für die Polizeibeamten jedenfalls nicht offensichtlich. Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde sei auch deshalb offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil in dem Beschluss das Jugendamt des Landkreises C. zur Vollstreckung des Beschlusses berufen worden sei, obwohl der Gerichtsvollzieher nach den Regelungen des FamFG das zuständige Vollstreckungsorgan sei und nicht das Jugendamt. Nach § 88 Abs. 1 FamFG erfolgt die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jugendamt leistet dem Gericht nach § 88 Abs. 2 FamFG in geeigneten Fällen Unterstützung. Es entspricht der üblichen Praxis der Familiengerichte, bei der Vollstreckung von Herausgabeanordnungen das Jugendamt um Unterstützung zu ersuchen. Die Unterstützungspflicht ist auch in § 88 Abs. 2 FamFG ausdrücklich gesetzlich normiert. Grenzen der Unterstützungspflicht sind der Vorschrift nicht zu entnehmen. Den Umfang der Pflicht bestimmt daher das Gericht, das das Jugendamt zur Unterstützung hinzuzieht (vgl. Zimmermann , in: MüKo, FamFG [Stand: 3. Aufl. 2018], § 88, Rn. 10; Giers , in: Keidel, FamFG [Stand: 19. Aufl. 2017], § 88, Rn. 8). Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. § 88 Abs. 2 FamFG greift die Regelung in § 9 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) auf, dessen Grundgedanke daher auch auf Verfahren mit nationalem Bezug zu übertragen ist (vgl. Sieghörtner , in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG [Stand: 01.10.2018], § 88, Rn. 8; Kemper , in: Saenger, ZPO [Stand: 7. Aufl. 2017], § 88, Rn. 3). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 IntFamRVG leistet das Jugendamt in geeigneten Fällen Unterstützung bei der Heraus- oder Rückgabe des Kindes sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Selbst wenn aber das Familiengericht den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt hätte, hätte dieser sich bei zu erwartender Widerstände der Vollzugspolizei zur Unterstützung bedient und auch seinerseits das örtliche Jugendamt hinzugezogen, um herauszugebende Kinder in dessen Obhut zu geben, da kein Gerichtsvollzieher in der Lage sein dürfte, für eine kindgerechte Obhut Sorge zu tragen. Aber auch soweit der Kläger vorträgt, die Polizeibeamten des Beklagten hätten dem Amtshilfeersuchen des Jugendamts des Landkreises F. nicht nachgehen dürfen, da in dem Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 das Jugendamt des Landkreises C. zur Vollstreckung des Beschlusses berufen worden sei und das Jugendamt des Landkreises F. nicht in Amtshilfe für das Jugendamt des Landkreises C. habe tätig werden dürfen, begründen diese Erwägungen nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Vollzugshilfeersuchens. Zwar ist grundsätzlich dasjenige Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG); vorliegend also das Jugendamt des Landkreises C., da die Kinder in dessen Zuständigkeitsbereich bislang ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Falls erforderlich leistet aber ein Jugendamt einem anderen Jugendamt Amtshilfe (vgl. Zimmermann , in: MüKo, FamFG [Stand: 3. Aufl. 2018], § 88, Rn. 9). Hält sich im Falle der Vollstreckung einer Herausgabeverpflichtung das Kind in einem anderen Bezirk als demjenigen seines gewöhnlichen Aufenthalts auf, darf das zuständige Jugendamt sich im Wege der Amtshilfe an das Jugendamt wenden, in dessen Bezirk sich das Kind während des Vollstreckungsverfahrens befindet - dies gilt vor allem zur Vollstreckung einer Herausgabeanordnung - (vgl. Borth/Grandel , in: Musielak/Borth, FamFG [Stand: 6. Aufl. 2018], § 88, Rn. 4). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt VwGO, da der Kläger mit seiner Klage nur teilweise Erfolg hat. Die Kammer sieht das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten als gleichwertig an, so dass eine Kostenaufhebung sachgerecht ist. Der Kläger wendet sich gegen Polizeivollzugsmaßnahmen zur Vollstreckung eines familiengerichtlichen Beschlusses. Der Kläger lebt mit Frau B., früher W., in einer gemeinsamen Wohnung in M-Stadt. Am Morgen des 19. Juli 2016 ersuchte das Jugendamt des Landkreises C. das Jugendamt des Landkreises F., einen Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 (Az. 3 F 390/16) im Wege der Amtshilfe zu vollziehen. In dem Beschluss entschied das Amtsgericht Eberswalde im Wege der einstweiligen Anordnung, die minderjährigen Kinder der damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau des Klägers, O. und L. W., die bislang beide ihren Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung in Joachimsthal hatten, müssten unverzüglich an das Jugendamt des Landkreises C. herausgegeben werden. Weiter wurde angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor der Zustellung an die Kindesmutter zulässig und die einstweilige Anordnung mit ihrem Erlass wirksam sei. Das Amtsgericht Eberswalde ordnete in dem Beschluss auch an, dass sich das Jugendamt der Amtshilfe polizeilicher Vollzugsorgane bedienen dürfe, die zum Zwecke der Herausnahme der Kinder auch die Wohnung der Kindesmutter betreten dürften, wenn die Kindesmutter die Kinder nicht freiwillig herausgeben würde. Zum Zwecke der Vollziehung des familiengerichtlichen Beschlusses richtete das Jugendamt des Landkreises F. am 19. Juli 2016 telefonisch ein Amtshilfeersuchen an die Polizeistation N. Noch am selben Tag betraten vier Mitarbeiterinnen des Jugendamts des Landkreises F. in Begleitung von PHK A. und POKin U. die Wohnung des Klägers und der Kindesmutter. Der weitere Verlauf der Maßnahme ist streitig. Zur Vollziehung des familiengerichtlichen Beschlusses legten die Polizeibeamten dem Kläger jedoch Handfesseln an. Nachdem die Mitarbeiterinnen des Jugendamts die Wohnung mit den Kindern wieder verlassen hatten, nahmen die Polizeibeamten dem Kläger die Handfesseln wieder ab. PHK A. führte am 19. Juli 2016 in seinem Einsatzbericht aus, dem Kläger seien zunächst aus Gründen der Eigensicherung Handfesseln angelegt worden, da das Auftreten des Klägers eine Mitarbeit nicht habe erwarten lassen. Der Kläger habe das Eintreten in die Wohnung körperlich verhindern wollen und sei verbal gegen die Beamten vorgegangen. Mit Schreiben vom 5. August 2016 forderte der Bevollmächtigte des Klägers bei dem Polizeipräsidium X. die Personaldaten der beteiligten Polizeibeamten an, die das Polizeipräsidium X. dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 18. August 2016 mitteilte. Nachdem die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 17. August 2016 bei dem Amtsgericht Eberswalde beantragt hatte, nach mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden, verwies das Amtsgericht Eberswalde das Verfahren an das Amtsgericht Bernau bei Berlin, da es zwischenzeitlich Kenntnis darüber erlangt hatte, dass die Ehesache zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater bei dem Amtsgericht Bernau bei Berlin rechtshängig war. Mit Beschluss vom 16. November 2016 (Az. 6 F 777/16) entzog das Amtsgericht Bernau bei Berlin der Kindesmutter das Sorgerecht für die genannten Kinder, gleichzeitig hob es aber den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. Juli 2016 auf. Zum einen sei der Beschluss rechtsfehlerhaft ergangen und zum anderen seien die getroffenen Anordnungen mittlerweile überholt. Am 27. Juli 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Handeln der Polizeibeamten sei rechtswidrig gewesen. Die Polizeibeamten hätten das Amtshilfeersuchen des Jugendamts des Landkreises F. ablehnen müssen, da der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde erkennbar rechtswidrig gewesen sei. Zunächst sei das Amtsgericht Eberswalde örtlich nicht zuständig gewesen. Darüber hinaus sei aber auch der Vollstreckungsteil des Beschlusses rechtswidrig. Die Vollstreckung familiengerichtlicher Beschlüsse erfolge nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Nach den Regelungen des FamFG sei aber der Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung des Beschlusses zuständig gewesen. Bei dem Jugendamt des Landkreises C., das in dem Beschluss zur Vollstreckung ermächtigt worden sei, handele es sich nicht um das nach dem FamFG zuständige Vollstreckungsorgan. Davon abgesehen habe das Jugendamt des Landkreises F. dem Jugendamt des Landkreises C. bei der Vollstreckung des Beschlusses aber auch keine Amtshilfe nach den Reglungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes oder des SGB X leisten dürfen, da es sich vorliegend nicht um ein Verwaltungsverfahren gehandelt habe. Unabhängig von diesen Erwägungen sei das Anlegen der Handfesseln aber auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil es keinen Anlass für die Maßnahme gegeben habe. Der Kläger habe die Polizeibeamten nur nach einem Durchsuchungsbeschluss gefragt; im Übrigen habe er keinen Widerstand geleistet. Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass das Eindringen der Polizeibeamten PHK A. und POKin U. in die Wohnung des Klägers am 19. Juli 2016 rechtswidrig war, es wird weiter festgestellt, dass die Fesselung des Klägers durch das Anlegen von Handschellen durch die Polizeibeamten PHK A. und POKin U. in der Wohnung des Klägers am 19. Juli 2016 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt. Der Kläger habe erst nach nahezu einem Jahr einen Rechtsbehelf eingelegt und auch zwischenzeitlich nicht erkennen lassen, noch einen Rechtsbehelf einlegen zu wollen. Davon abgesehen fehle es dem Kläger auch an einem besonderen Feststellungsinteresse. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die rechtliche Verantwortung für die streitgegenständlichen Maßnahmen der Polizeibeamten liege nicht bei dem Beklagten. Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Eberswalde könne daher nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sein. Mit Beschluss vom 5. November 2018 hat das Gericht dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Klageantrags zu 2. stattgegeben. Im Übrigen hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Gericht hat zu den Geschehnissen in der Wohnung des Klägers am 19. Juli 2016 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Frau D. und Herrn PHK A.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Darüber hinaus sind die Behördenunterlagen (ein Hefter) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.