Beschluss
4 L 1056/18.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2018:0423.4l1056.18.00
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Leitsätze
Der Rückgabe von Bisons an den Halter nach einer aufgrund § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfolgten Fortnahme kann entgegenstehen, dass der Eigentümer nicht über eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG notwendige Erlaubnis oder eine nach § 43a Abs. 1 HSOG mögliche Ausnahmegenehmigung verfügt.
Tenor
Die Anträge auf Beiladung weiterer Rechtsträger werden abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Februar 2018 gegen die Anordnung der Fortnahme von vier Rindern mit Verwaltungsakt vom 31. Januar 2018 und 19. Februar 2018 wird unter der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller der zuständigen Veterinärbehörde nachweist, dass die Tiere von ihm artgerecht gehalten, ausreichend mit Futter und Wasser versorgt und bei Bedarf tierärztlich behandelt werden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rückgabe von Bisons an den Halter nach einer aufgrund § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfolgten Fortnahme kann entgegenstehen, dass der Eigentümer nicht über eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG notwendige Erlaubnis oder eine nach § 43a Abs. 1 HSOG mögliche Ausnahmegenehmigung verfügt. Die Anträge auf Beiladung weiterer Rechtsträger werden abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Februar 2018 gegen die Anordnung der Fortnahme von vier Rindern mit Verwaltungsakt vom 31. Januar 2018 und 19. Februar 2018 wird unter der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller der zuständigen Veterinärbehörde nachweist, dass die Tiere von ihm artgerecht gehalten, ausreichend mit Futter und Wasser versorgt und bei Bedarf tierärztlich behandelt werden. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4 zu tragen. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Wegnahme von Rindern bzw. begehrt die Rückgabe der Tiere. Der Antragsteller ist Landwirt. Er gibt an, rund 380 Rinder in Freilandhaltung zu halten. Daneben hält er, ebenfalls nach seinen Angaben, seit dem Jahr 2016 aus Hobbygründen zwei Bisons. Die Veterinärbehörde des Antragsgegners erhielt im Mai 2016 Kenntnis davon, dass der Antragsteller die Haltung von Bisons beabsichtige. Daraufhin teilte die Behörde dem Antragsteller am 27. Mai 2016 mit, er benötige für die Haltung der Tiere eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Eine Erlaubnis beantragte der Antragsteller jedoch nicht. Am 11. Oktober 2017 führten Mitarbeiter des Antragsgegners bei dem Antragsteller eine Kontrolle durch. Aufgrund der vorgefundenen Mängel der Tierhaltung ordnete der Antragsgegner am 20. November 2017 nach dem Tierschutzgesetz verschiedene Maßnahmen an, u.a. dass der Antragsteller einen Antrag auf Erlaubnis der Haltung der Bisons stellen oder die Haltung beenden müsse (Nr. 1 der Verfügung) und die Haltungsbedingungen der Bisons ändern müsse (Nr. 2). Zudem ordnete die Behörde unter Nr. 5 des Bescheides die sofortige Vollziehung der verfügten Maßnahme zu Nr. 1 (und zu Nr. 3, die jedoch kein Gebot enthält) an. Am 12. Dezember 2017 setzte der Antragsgegner sodann Zwangsgelder fest. Der Antragsteller legte am 20. Dezember 2017 Widerspruch gegen die Anordnung vom 20. November 2017 mit der Begründung ein, die Haltung der Bisons sei genehmigungsfrei. Am 23. Januar 2018 ordnete der Antragsgegner nachträglich die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheides vom 20. November 2018 an. Zudem hörte sie den Antragsteller am 25. Januar 2018 zu beabsichtigten weiteren tierschutzrechtlichen Maßnahmen an. Hierauf antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 2018, in dem er u.a. mitteilte, dass er Kontakt zur Veterinärklinik mit dem Ziel aufgenommen habe, den Gesundheitszustand seiner Tiere zu kontrollieren. Am 25. Januar 2018 erfolgte im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung auch eine Besichtigung einer Koppel in der Gemarkung C., bei der von den Mitarbeitern der Veterinärbehörde Beanstandungen bezüglich der Haltung der dort vorgefundenen vier Rinder ausgesprochen wurden. Zu den Beanstandungen nahm der Antragsteller mit Mail vom 29. Januar 2018 Stellung. Am 31. Januar 2018 nahmen Mitarbeiter des Antragsgegners die zwei Bisons und vier Rinder von der Koppel in C. fort und erließen - nach Aktenlage - eine mündliche Wegnahmeverfügung. Einen Tag später wandte sich der Antragsteller schriftlich gegen die Maßnahme und forderte den Antragsgegner auf, die Tiere zurück zu geben. Mit Bescheid vom 12. Februar 2018 begründete der Antragsgegner die Fortnahme der Bisons. Darin stellte er fest, die Tiere seien dem Antragsteller nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG wegen erheblicher Vernachlässigung fortgenommen und auf Kosten des Antragstellers anderweitig untergebracht worden. Die Zustellung des Bescheides ist nicht dokumentiert. Der Antragsgegner erließ zudem am 19. Februar 2018 eine Bestätigung bezüglich der am 31. Januar 2018 erfolgten Wegnahme der vier Rinder. Zur Begründung verwies die Behörde auf erhebliche Vernachlässigung durch den Halter. Die Zustellung erfolgte am 21. Februar 2018. Am 23. Februar 2018 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, er werde von den unterschiedlichsten Behörden seit Jahren gegängelt und in unverhältnismäßiger Weise behindert. Er halte seine Tiere artgerecht und den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend gut. Die Fortnahme der Rinder und des Bisonpaares stellten einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar. Gefahr habe für keines der Tiere bestanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche auch nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 23. Januar 2018 wiederherzustellen, dem Antragsgegner aufzugeben, die auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz begründete Verfügung, durch die dem Antragsteller am 31. Januar 2018 ein männliches Bison (Ohrmarkennummer __ ___ _____) und ein weibliches Bison (Ohrmarkennummer __ ___ _____) fortgenommen wurde, zurück zu nehmen und die Tiere an den Antragsteller herauszugeben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 19. Februar 2018 wiederherzustellen, dem Antragsgegner aufzugeben, die auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz begründete Verfügung, durch die dem Antragsteller am 31. Januar 2018 vier Rinder mit den Ohrmarkennummern __ __ ___ _____, __ __ ___ _____, __ __ ___ _____ und __ __ ___ _____ fortgenommen wurden, zurück zu nehmen und die Tiere an den Antragsteller herauszugeben. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurück zu weisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da sich die Maßnahmen teilweise erledigt hätten. Soweit der Antragsteller die Herausgabe der Tiere verlange, sei der Antrag wegen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig, im Übrigen unbegründet. Dem Antragsteller sei es rechtlich verwehrt, die Bisons zu halten, da er hierfür einer Genehmigung bedürfe, die er nicht beantragt habe. Bei den Tieren handele es sich um gefährliche Tiere. Hinsichtlich der Rinder sei die Herausgabe der Tiere an den Antragsteller nicht möglich, da dieser nicht in der Lage sei, die Tiere tierschutzgerecht und sicher zu halten. Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 hat der Antragsteller die Beiladung verschiedener Personen oder Rechtsträger beantragt. II. 1. Die mit Schriftsatz vom 10. April 2018 gestellten Anträge auf Beiladung des Leiters der Polizeistation Herborn, des Landrats des Lahn-Dill-Kreises oder des Regierungspräsidiums Gießen sind als unzulässig abzulehnen, da entweder das Land Hessen betroffen wäre (§ 78 Abs. 1 VwGO) oder der Lahn-Dill-Kreis, der bereits Beteiligter des Verfahrens ist. Die Anträge auf Beiladung des Landes Hessen und der Gemeinde A-Stadt werden hingegen als unbegründet abgelehnt. Es liegt kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor. Zudem besteht keine Grund dafür, gemäß § 65 Abs. 1 VwGO die gewillkürte Beiladung auszusprechen. Die Rechtspositionen des Landes oder der Gemeinde werden vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht berührt. 2. Die in der Sache gestellten Anträge auf Gewährung von Eilrechtsschutz sind zulässig. Die Anträge sind indes auslegungsbedürftig und -fähig (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Der unter 1. gestellte Antrag richtet sich seinem Wortlaut nach gegen die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter Nr. 2 der Verfügung vom 20. November 2017 ausgesprochenen Anordnung der Veterinärbehörde, die Haltungsbedingungen der streitbefangenen Bisons zu ändern. Da unterstellt werden kann, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers weiß, dass nach herrschender Rechtsprechung ein Widerspruch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst nicht zulässig ist, darf angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme allein auf die nachträgliche Anordnung davon ausgegangen werden, dass sich sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20. Dezember 2017 (nur) gegen die Anordnungen unter Nr. 2 der Verfügung vom 20. November 2017 richtet. Insoweit ist der Antrag statthaft. Er ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Verwaltungsakt erledigt wäre. Zwar kann und braucht der Antragsteller aufgrund der Fortnahme der Tiere durch den Antragsgegner derzeit den Auflagen nicht nachzukommen. Da dieser Zustand aber ggf. nur vorübergehend ist, sind die Anordnungen der Veterinärbehörde bezogen auf die Haltung von Bisons für den Antragsteller weiterhin bindend. Bezogen auf den Antrag zu 1., aber auch hinsichtlich der weiteren Anträge geht das Gericht davon aus, dass die Tiere bislang noch nicht an Dritte veräußert oder verwertet worden sind. Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 2018 zu der Absicht der Verwertung der Tiere angehört und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10. April 2018 gesetzt, von einer Durchführung dieser beabsichtigten Maßnahme besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber keine Kenntnis. Auch der Antrag unter Nr. 2 ist statthaft, obwohl er seinem Wortlaut nach nicht entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO formuliert ist, doch wird deutlich, dass der Antragsteller sich in der Sache gegen die Wegnahme der Tiere wenden will und eine Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO begehrt. Die angegriffene Wegnahme der Bisons erfolgte am 31. Januar 2018 mündlich unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und wurde vom Antragsgegner am 12. Februar 2018 schriftlich bestätigt. Daher kommt dem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Der angegriffene Verwaltungsakt "Wegnahme der Bisons" ist nach Aktenlage auch nicht bestandskräftig geworden, da der Kläger fristgerecht, nämlich am 1. Februar 2018, Widerspruch eingelegt hat. Das auf Bl. 182 der Behördenakte enthaltene Schreiben des Antragstellers ist als Widerspruch zu erkennen, auch wenn der Antragsteller darin nicht ausdrücklich das Wort "Widerspruch" verwendet. Der Antragsteller wendet sich jedoch ausdrücklich gegen die am Vortag erfolgten Maßnahmen und verlangt die Herausgabe seiner Tiere. Daraus folgt, dass zwar nicht - wie beantragt - die Rücknahme des Verwaltungsakts "Wegnahme" gefordert werden kann, sondern der Wille des Antragstellers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Statthaft ist auch der unter Nr. 3 gestellte Antrag. Der Bescheid vom 19. Februar 2018 beinhaltet die schriftliche Bestätigung der Fortnahme der vier Rinder, die bereits am 31. Januar 2018 erfolgt war. Durch die insoweit von der Behörde ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Februar 2018. Bezüglich des Antrags zu 4., bezogen auf den am 31. Januar 2018 ausgesprochenen Verwaltungsakt "Wegnahme von vier Rindern" - in der Gestalt der Bestätigung vom 19. Februar 2018 - gilt das zuvor zu dem zweiten Antrag gesagte. Das Gericht sieht jedoch bei den Anträgen des anwaltlich vertretenen Antragstellers kein über die genannten Anträge hinausgehendes Rechtsschutzbegehren, da er kein Interesse geäußert hat, auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche bezüglich der Vollstreckungsandrohungen, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO sofort vollziehbar sind, auszusprechen. Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die angegriffenen Verwaltungsakte haben sich auch nicht, wie der Antragsgegner meint, erledigt. Dass der Antragsteller die Bisons nach Ansicht des Antragsgegner deshalb nicht zurück erhalten kann, weil er nicht im Besitz einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist, führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern nur - gegebenenfalls - zu dessen Unbegründetheit. 3. Begründet ist nur der Antrag zu 4, die weiteren Anträge bleiben ohne Erfolg. a) Die vom Antragsteller gerügte ungenügende Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs sieht das Gericht nicht. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist die von der Behörde verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. der Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Dieser gesetzlichen Vorgabe hat die Veterinärbehörde in den angegriffenen Verwaltungsakten vom 20. November 2017, vom 12. Februar 2018 und vom 19. Februar 2018 entsprochen. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darf von der Behörde grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. An dieses besondere öffentliche Interesse sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. -, BVerfGE 35, 382). Im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist es mithin gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderlich, dass eine gesonderte Begründung für die Anordnung erfolgt. Die Anordnung vom 23. Januar 2018, auf die der Antragsteller zunächst abstellt, enthält selbst zwar keine derartige gesonderte Begründung. Indes hat die Veterinärbehörde in ihrem Bescheid vom 20. November 2017 auf Seite 13 die Anordnung ausreichend begründet. Die Begründung ist nicht formelhaft und berücksichtigt den Einzelfall. Angesichts der großen Bedeutung der Maßnahmen für den Schutz von Tieren bedurfte es insoweit keiner vertieften Begründung. Es ist auch ausreichend, dass der Antragsgegner in dem Bescheid vom 23. Januar 2018 auf die Begründung der Verfügung vom 20. November 2017 Bezug nimmt, da damit nur der vorangegangene Bescheid ergänzt wird. Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 5 des Bescheides vom 20. November 2017 ("Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. und 3. ...") eventuell auch um ein Schreibversehen handeln könnte, denn in Nr. 3 Satz 1 nennt sie nur die Möglichkeit, dass der Antragsteller die Bisonhaltung beenden könne; lediglich für die in Satz 2 genannte Vorgabe, die Abgabe der Tiere dürfe nur nach vorheriger Rücksprache erfolgen, könnte eine durchsetzungsfähige Auflage erörtert werden. Ausreichend begründet im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO sind auch die entsprechenden Ausführungen in den Bescheiden vom 12. und 19. Februar 2018. b) Der Antrag unter Nr. 1 bleibt ohne Erfolg, da der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die Vollziehung eilbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Das Gericht kann nicht erkennen, dass die - vom Antragsteller unter dem Antrag Nr. 1 durch die Bezugnahme auf das Schreiben der Behörde vom 23. Januar 2018 ausdrücklich nur angegriffene - Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheides vom 20. November 2017 fehlerhaft sein könnte. Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Der Antragsgegner ist für die Anordnung zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005). Der Antragsgegner hat den Antragsteller auch ausreichend zu der beabsichtigten Maßnahme angehört. Wenn der Antragsteller geltend macht, sein Vorbringen sei nicht ausreichend gewürdigt worden, so widerspricht dies nicht der nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erforderlichen Anhörung. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für das Haltungs- und Betreuungsverbot ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG besteht für den Tierhalter die Pflicht, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Zudem darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die von der Behörde im Bescheid vom 20. November 2017 unter Nr. 2 geforderten Haltungsbedingungen sind nicht zu beanstanden. Die Forderungen an den Tierhalter, für die von ihm gehaltenen Bisons ausreichende Auslaufflächen, eine sichere Umzäunung, ein Witterungsschutz mit trockenen Liegeplätzen und die Vorhaltung eines artgemäßen Futter- und Tränkeangebots zu schaffen, sind sachgerecht. Daher überwiegt insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Forderungen das Suspensivinteresse des Antragstellers. c) Der Antrag zu 2. bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die am 31. Januar 2018 erfolgte Wegnahme der Bisons ist nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen kursorischen Prüfung der Sachlage nicht zu beanstanden. Die auf § 16a Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) gestützte Maßnahme ist rechtmäßig. Zudem ist die Vollziehung eilbedürftig (gewesen). Das Gericht sieht in dem Bescheid vom 12. Februar 2018 einen bestätigenden Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG. Ein bereits zuvor ergangener Verwaltungsakt ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auch in mündlich erlassener Form wirksam. Die schriftlichen Bescheide sind daher als schriftliche Bestätigung der mündlichen Verfügung vom 31. Januar 2018 zu verstehen und enthalten die im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG schriftliche und erforderliche Begründung. Die am 31. Januar 2018 mündlich ausgesprochene und am 12. Februar 2018 bestätigte Fortnahmeanordnung ist materiell rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für die Fortnahme ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Die Vernachlässigung und fehlerhafte, weil nicht artgerechte, Haltung der Bisons durch den Antragsteller wird zwar nicht durch ein amtstierärztliches Gutachten belegt, jedoch für das Gericht ausreichend durch das Gutachten der Justus-Liebig-Universität vom 8. März 2018 (Prof. Dr. D. und Dr. E., Bl. 268 der Behördenakte). Nach der gesetzlichen Regelung in § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Nach dem Zeugnis der Gutachter hat der Antragsteller die Bisons nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht. Insbesondere der zu kleine Auslauf ist hierbei zu berücksichtigen. An der Richtigkeit der Aussagen der Tierarzte gibt es keine vernünftigen Zweifel, da das Gericht auch aus den in der Behördenakte und in dem Bescheid vom 12. Februar 2018 befindlichen Lichtbildern entnehmen kann, dass aufgrund der erkennbar schlechten äußeren Bedingungen die Haltung der Bisons über einen längeren Zeitraum hinweg nicht dem gesetzlichen Gebot des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprochen hatte. Ob der Antragsteller eine angemessene Haltung der Tiere aus finanziellen Gründen oder aus anderen Gründen heraus nicht leisten konnte, ist dabei ohne Bedeutung. Die Anordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt, sofern man einen solchen Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" im Rahmen des Tätigwerdens nach § 16a TierSchG überhaupt als eröffnet ansieht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.10.2012 - 9 ZB 11.1796 - juris Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5 m.w.N.). Eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfordert auch nicht, dass bei den betroffenen Tieren bereits gesundheitliche Schäden festgestellt worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 22). Zu bejahen ist schließlich auch die Eilbedürftigkeit der Wegnahme. Die Vernachlässigung und Unterversorgung der der Bisons war im Zeitpunkt der Maßnahme unabwendbar und dringlich zu beenden. Da der Antragsteller ersichtlich dazu nicht in der Lage oder nicht willens war, die Tiere artgerecht zu halten, zu füttern und zu versorgen, musste die Behörde im Interesse der Tiere unverzüglich tätig werden. Da die Fortnahme der Tiere insgesamt nicht zu beanstanden ist, besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand kein Anlass dafür, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 31. Januar / 12. Februar 2018 wiederherzustellen und anzuordnen, dass die Tiere dem Antragsteller zurückgegeben werden müssten. Bezogen auf die Bisons kommt hinzu, dass eine Rückgabe an den Antragsteller bereits deshalb ausscheiden dürfte, weil der Antragsteller nicht im Besitz der wohl erforderlichen Halteerlaubnis ist. Da es sich nach den Feststellungen der Tierärzte nicht um Haustiere, sondern um Wildtiere handelt, ist die Annahme des Antragsgegners, ein Halter benötige für eine Haltung eine (vorherige) Erlaubnis, dann zutreffend, wenn die Tiere gewerbsmäßig gehalten werden, etwa zur Begründung einer Zucht. Selbst wenn der Einlassung des Antragstellers gefolgt werden könnte, worüber in einem Hauptsachverfahren zu befinden wäre, dass er die Bisons nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG halte, so steht - worauf der Antragsgegner ebenfalls zutreffend hinweist - einer Rückgabe der Tiere an den Antragsteller zumindest § 43a Abs. 1 HSOG entgegen, da die Bisons aufgrund ihrer Körperkraft und ihres möglichen Verhaltens gefährlich für Menschen werden können. Über eine Ausnahmeerlaubnis nach § 43 Abs. 1 Satz 3 HSOG verfügt der Antragsteller aber nicht und will, so der Erkenntnisstand aus den Behördenakten, auch keine beantragen. d) Abgelehnt wird des Weiteren der Antrag zu 3., soweit die Rechtmäßigkeit der am 31. Januar 2018 erfolgten Wegnahme der Rinder in Streit steht. Insoweit gilt ausweislich der dokumentierten Verhältnisse bei der Haltung in der Koppel C. das gleiche wie zuvor. Diese Zustände rechtfertigten es, dem Antragsteller die Tiere wegzunehmen. Erfolgreich ist der - insoweit einheitlich zu sehende - Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz unter 3. und 4. jedoch bezüglich der Aufrechterhaltung der Wegnahme. Diese ist nach den Feststellungen, die aus der Behördenakte zu treffen sind, nicht mehr verhältnismäßig, jedenfalls entfällt insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ohne Zweifel war die am 31. Januar 2018 dokumentierte Art der Haltung der vier Rinder nicht tierartgerecht, wofür eindeutig die gefertigten Lichtbilder sprechen. Die Feststellung der Behörde wird zudem durch das Gutachten D. / E. vom 8. März 2018 bestätigt. Allerdings führen die Gutachter in dem Gutachten vom 8. März 2018 bezüglich der Fleischrinder aus, diese seien von gutem Allgemeinbefinden und Ernährungszustand. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Fortnahme der Rinder dann nicht mehr erforderlich ist und die Tiere an den Eigentümer zurückgegeben werden können, wenn der Kläger die Rinder nicht mehr in der beanstandeten Koppel, sondern etwa an anderer Stelle unterbringt, wobei die Versorgung mit quantitativ und qualitativ ausreichendem Futter unabdingbare Voraussetzung ist. Sofern ausreichend einwandfreies Futter zur Verfügung steht, die tierärztliche Versorgung gesichert ist und die weiteren Voraussetzungen für eine sachgerechte Freilandhaltung (vgl. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V., Merkblatt 85, Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern) gegeben sind, kann dem Antragsteller die Haltung der Rinder nicht auf Dauer vorenthalten bleiben. Der Gesundheitszustand der Tiere hat sich nach Auskunft der Amtstierärztin jedenfalls deutlich verbessert und der Antragsteller hat sich bislang auch nicht als grundsätzlich ungeeignet erwiesen, Rinder zu halten. Die von ihm und dem Antragsgegner angeführten häufigen Auseinandersetzungen mit Behörden führten noch nicht zur Feststellung von derart gravierenden Verstößen, dass ein allgemeines Tierhaltungsverbot ausgesprochen wurde. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen. Für die Berechnung des Streitwerts setzt das Gericht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG einen Wert von 5.000 Euro für die Liebhaberhaltung der Bisons und gemäß § 52 Abs. 1 GKG von je 750 Euro für die Rinder an (vgl. auch die Ermittlungen der Verkaufswerte der Tiere durch das Unternehmen F. vom 12. Februar 2018). Da im Rahmen der weiteren Unterbringung der Tiere der Wert vollständig aufgezehrt werden dürfte, sieht das Gericht von einer Reduzierung des Streitwertes ab, da dem Antragsteller das ideelle bzw. wirtschaftliche Interesse damit verloren gehen kann.