Urteil
4 K 3616/17.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2018:0117.4K3616.17.00
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Leitsätze
Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Abwasser unterfällt nicht der Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Hessen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Abwasser unterfällt nicht der Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Hessen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden, da sich die Beteiligten entsprechend erklärt haben, § 87a Abs. 2 VwGO. 1. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO auf die mittelbare Aufhebung der Gebührenfestsetzung des Bescheides vom 23. Juni 2016 gerichtet. Dies würde einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO entsprechen. Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 525 Euro ist jedoch bestandskräftig geworden, da sie vom Kläger nicht fristgemäß, d.h. binnen Monatsfrist angefochten wurde. Die in dem Bescheid vom 23. Juni 2016 enthaltene Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend. Der korrekte Rechtsbehelf wäre im Fall der separaten Anfechtung der Gebührenfestsetzung die Klage gewesen, da ein Vorverfahren nicht statthaft ist (§ 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage). Eine Verpflichtungsklage wäre ebenfalls unzulässig. Der Kläger macht zwar in der Sache einen Anspruch auf Erteilung einer Gebührenbefreiung geltend, was für eine Verpflichtungsklage sprechen könnte. Unabhängig davon, dass damit die unzulässige Umgehung der zuvor dargestellten Bestandskraft des Bescheides vom 23. Juni 2016 gefordert würde, kann der Kläger sein Begehren - Erteilung einer nachträglichen Befreiung - von dem materiellen Anspruch aber auf keinen ersichtlichen Rechtsgrund stützen, so dass insoweit keine Klagebefugnis besteht (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dem Kläger steht jedenfalls kein Anspruch nach § 51 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) auf Abänderung der bestandskräftigen Gebührenfestsetzung zu. Insoweit könnte ggf. in dem Schreiben des Klägers vom 18. Oktober 2016 zwar ein entsprechender Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gesehen werden. Indes liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 HVwVfG nicht vor und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Ebenso wäre eine Klage gerichtet auf Feststellung einer eventuellen Freistellung für das konkrete Vorhaben unzulässig, da auch dies eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Bestandskraft bedeuten und zudem § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO widersprechen würde. Auf die Frage der zutreffenden Beteiligtenstellung des Landrats des Wetteraukreises auf der Beklagtenseite (zuständig wäre der Kreisausschuss des Landkreises) kommt es damit nicht an. 2. Die Klage ist zudem unbegründet, denn dem Kläger steht in der Sache kein Anspruch auf Gebührenbefreiung zu; die im Bescheid vom 23. Juni 2016 erfolgte Festsetzung der Gebühr ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die vom Kläger geltend gemachte Befreiung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Reichssiedlungsgesetz (RSG) liegt bei der wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis nicht vor. Nach § 29 Abs. 1 RSG sind alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetz dienen, ..., von allen Gebühren,... und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. Die Auslegung des als Voraussetzung genannten Begriffs "zur Durchführung von Siedlungsverfahren" umfasst eine separat erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nicht. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Betrachtung des Zusammenhangs der Regelungen oder der historischen Zweckbestimmung des Gesetzes folgte eine derart weit verstandene Zurechenbarkeit. Ziel des im Jahr 1919 erlassenen Reichssiedlungsgesetzes war es, die landwirtschaftliche Beschaffung von Flächen zur Ansiedlung von Höfen zu erleichtern (vgl. § 1 Abs. 1 RSG). Dem Reichssiedlungsgesetz lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass die betroffenen Landwirte auch von den im Zusammenhang mit der laufenden Bewirtschaftung oder des Betriebs von Höfen, die nach dem Reichssiedlungsgesetz beschafft worden sind, entstehenden Gebühren und Kosten befreit werden sollen. Auch aus dem hessischen Landesgesetz ergibt sich keine allgemeine Gebührenbefreiung. Hierfür wäre das Land grundsätzlich zuständig. Gemäß § 26 RSG war der Reichsarbeitsminister ermächtigt, nähere Vorschriften, insbesondere zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch machte, konnten die Landeszentralbehörden die erforderlichen Vorschriften erlassen. Darüber hinaus lässt § 27 RSG landesrechtliche Vorschriften zur weitergehenden Förderung des Siedlungswesens einschließlich der Beschaffung von Pachtlang für landwirtschaftliche Arbeiter unberührt. Der heutige Landgesetzgeber kann also - weitere - Vorschriften schaffen, die das Siedlungswesen regeln und gegebenenfalls Betriebe von Kosten nach § 29 Abs. 1 RSG freistellen. Solche Regelungen hat der hessische Gesetzgeber mit der Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 18. November 2002, zuletzt geändert durch Art. 2 der 14. Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 21. November 2017 (GVBl. S. 364), auch geschaffen. Die in § 1 der Verordnung definierten Siedlungen stehen damit den Maßnahmen nach dem Reichssiedlungsgesetz gleich und unterfallen der Kostenbefreiung: Als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes werden (1) die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gehöftes mit oder ohne Wohnhaus an einem anderen Standort anstelle des bisherigen Gehöftes, (2) der Erwerb eines bestehenden Betriebes oder einer Hofstelle anstelle einer Maßnahme nach Nr. 1, (3) die Ausgliederung eines Betriebszweiges aus einem weiterhin am bisherigen Standort bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen, (4) umfassende Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie (5) sonstige betreuungspflichtige Maßnahmen im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung bestimmt. Diese zuletzt genannten Vorhaben fallen allerdings nur dann unter den Anwendungsbereich des Reichssiedlungsgesetzes, soweit diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde durchgeführt werden. Bei der vom Kläger beantragten Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser aus einer mechanischbiologischen Kleinkläranlage handelt es sich aber weder um die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gehöftes, § 1 Nr. 1 der Verordnung, noch um eine Maßnahme nach § 1 Nr. 2 bis 4 der Verordnung. Soweit der Kläger geltend macht, die Errichtung einer Hofstelle mit Wohnhaus sei als Gesamtanlage anzusehen, die nicht getrennt nach Hofstelle und Wohnhaus differenziert betrachtet werden könne, ist ihm möglicherweise zuzustimmen. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn bei einer Erlaubnis zur Einleitung von geklärtem Abwasser handelt es sich bereits nicht um die Errichtung einer Hofstelle mit Wohnhaus. Unter den Begriff des Errichtens fallen nur solche Vorhaben, die unmittelbar auf den Aufbau eines Hofes gerichtet sind. Dies ergibt sich aus einer einheitlichen Verwendung des "Errichten"-Begriffes, der dem öffentlichen Baurecht angelehnt ist. Entsprechend kann hier für den Inhalt dieses Begriffes die entsprechende Definition des öffentlichen Baurechtes herangezogen werden. Errichten bedeutet daher das Herstellen oder Schaffen einer baulichen Anlage, einschließlich ihrer Verbindung mit dem Boden (vgl. EZBK/Krautzberger, 126. EL August 2017, BauGB § 29 Rn. 43-45). Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg ist die mit der Landbeschaffung letztlich bezweckte ländliche Ansiedlung regelmäßig mit dem Bau oder Umbau der Gehöfte abgeschlossen (Urteil vom 17.12.2015 - 5 S 88/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen). Abzugrenzen ist die Errichtung besonders von der Erschließung, welche eine Anbindung der baulichen Anlage an das bestehende Gas-, Wasser- oder Kanalnetz oder der sonstigen, gesicherten Beseitigung von Abwasser bedeutet (vgl. Battis/Krautzberger-/Löhr, Kommentar zum BauGB, § 30, Rn. 21.). Dass der Errichtung nicht gleichzeitig die Erschließung innewohnt, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der §§ 29 und 30 BauGB. § 29 BauGB definiert, dass für Vorhaben, welche die Errichtung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, die weiteren Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB Anwendung finden. § 30 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass ein Vorhaben (also auch die Errichtung baulicher Anlagen) unter Berücksichtigung der weiteren Anforderungen des § 30 BauGB nur dann zulässig ist, wenn auch die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung steht folglich außerhalb der Errichtung. Hätte der Landesgesetzgeber also gewollt, dass bei Vorhaben i.S.d. Reichssiedlungsgesetzes auch die notwendigen Verwaltungshandlungen bei der Schaffung einer erstmaligen oder die Erneuerung einer Anlage zur Beseitigung des Abwassers gebührenbefreit sein sollten, so hätte er neben der Errichtung auch die Erschließung oder den Betrieb in § 1 Nr. 1 Ausführungsverordnung zum Reichssiedlungsgesetz aufnehmen müssen. Die streitgegenständliche Versickerungserlaubnis ist auch nicht unter den Begriff einer betreuungspflichtigen Maßnahme im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung (§ 1 Nr. 5 der Verordnung) zu subsumieren. Ob es sich bei der vorangegangenen Baumaßnahme selbst um eine sonstige, betreuungspflichtige Maßnahme im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung handelt, worauf die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der HLG vom 16. Oktober 2014 hinweist, bedarf keiner Klärung. Denn selbst, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis unter eine Maßnahme zur Agrarinvestitionsförderung fallen würde, was abzulehnen ist, wäre sie doch nicht unter Mitwirkung der Reichssiedlungsbehörde zustande gekommen. Ausdrücklich verweist die Erlaubnis vom 23. Juni 2016 unter der Ziff. V. 5. auf den Umstand, dass mit der Erlaubnis nur über die Zulässigkeit der Anlage nach wasserrechtlichen Bestimmungen entschieden wird. Nicht berücksichtigt werden hingegen die Belange der Siedlungsbehörde, die zu der Erlaubnis nicht einmal Stellung genommen hat. Stattdessen handelte nach Aktenlage bei der Erteilung allein die Untere Wasserbehörde unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Darmstadt und des Fachdienstes Landwirtschaft zur Frage der Beachtung der Klärschlammverordnung. Schließlich ist auch die Rechtsansicht des Klägers nicht durchdringend, wonach eine Befreiung von den Gebühren möglich sei, wenn man den Rechtsgedanken des § 29 Abs. 1 RSG zu Grunde legen würde. Wie ausgeführt, ist das Reichssiedlungsgesetz seiner Konzeption nach auf die erleichterte Beschaffung landwirtschaftlicher Flächen angelegt, nicht dagegen auf den erleichterten Betrieb. Der Rechtsgedanke des § 29 Abs. 1 RSG lässt sich daher - wenn überhaupt - nur auf solche Maßnahmen und Vorhaben anwenden, die auf das Schaffen oder Beschaffen von Produktionsmitteln gerichtet sind. Deshalb erfolgt - wie hier geschehen - zwar keine Festsetzung einer Gebühr für eine entsprechende Baugenehmigung bei derartigen Objekten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.), dies gilt jedoch nicht bezüglich einer Befreiung bei jeder in der Folge erforderlichen Erlaubnis oder Genehmigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Kläger die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Freistellung von Gebühren. Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich von B-Stadt gelegenen landwirtschaftlichen Hofguts. Im Jahr 2014 betrieb er den Neubau eines Wohnhauses sowie die Erweiterung einer bestehenden Stallanlage. Diesen Neubau und die Erweiterung stufte die Staatliche Treuhandstelle für ländliche Bodenordnung der Hessischen Landgesellschaft mbH im Oktober 2014 als Maßnahme nach § 29 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetz (RSG) i.V.m § 1 der Ausführungsverordnung des Landes Hessen zum Reichssiedlungsgesetz ein, woraufhin die Baubehörde des Wetteraukreises für die am 18. Februar 2015 erteilte Baugenehmigung die ansonsten fällige Gebühr auf 0 Euro festsetzte. Im Jahr 2016 beantragte der Kläger beim Kreisausschuss des Beklagten die Erlaubnis für die Versickerung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage. Mit Bescheid vom 23. Juni 2016 erteilte der Kreisausschuss des Landkreises dem Kläger die gewünschte Erlaubnis und setzte eine Gebühr von 525 Euro fest. Der Erlaubnisbescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten bezogen auf die Erlaubnis vom 23. Juni 2016 die Erteilung einer Gebührenbefreiung. Der Landrat des Beklagten lehnte mit Bescheid vom 15. November 2016 den Antrag ab. Als Begründung führte er aus, die wasserrechtliche Erlaubnis sei nicht von der Gebührenpflicht befreit. Sie sei ohne Mitwirkung der Siedlungsbehörde erteilt worden. Da Wohngebäude und damit in Zusammenhang stehende Erschließungsmaßnahmen im Rahmen der "Richtlinie Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft" nicht förderungspflichtig seien, fielen diesbezügliche Kosten nicht unter die Regelung der Verordnung über Bestimmungen von Maßnahmen als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes. Mit Schreiben vom 17. November 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017, dem Kläger am 18. April 2017 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch des Klägers sei zwar zulässig, indes unbegründet. Am 24. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es handele sich bei der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23. Juni 2016 um eine förderungsfähige Maßnahme. Rechtsgrundlage der Befreiung von Gebühren sei mithin § 29 Abs. 1 RSG i. V. m. § 1 Nr. 1 der Ausführungsverordnung zum Reichssiedlungsgesetz des Landes Hessen. Die Errichtung einer Hofstelle mit Wohnhaus sei als Gesamtmaßnahme anzusehen, die nicht getrennt nach Hofstelle und Wohnhaus betrachtet werden könne. Diese Auffassung vertrete auch der Regionalbauernverband. Hinzu komme, dass auch die hessische Landgesellschaft bereits mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 bestätigt habe, dass es sich bei dem Wohnhausausbau und der Erweiterung des Stalles um eine Maßnahme nach § 1 der Ausführungsverordnung zum RSG handele. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2016 in der Form des Widerspruchbescheids vom 18. April 2017 zu verurteilen, eine Gebührenbefreiung für den Erlaubnisbeschied des Kreisausschusses des Wetteraukreises vom 23. Juni 2016 für die Versickerung von mechanisch geklärtem häuslichen Abwasser aus einer Kleinkläranlage sowie Dachwasser, Gemarkung A-Stadt, Flur _ Nr. _ und _, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die angegriffenen Entscheidungen. Es handele sich bei der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis nicht um eine förderungsfähige Anlage nach dem Reichssiedlungsgesetz, da die Erteilung der Erlaubnis nicht unter Hinzuziehung der Siedlungsbehörde habe vorgenommen werden müssen. Die Behördenakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.