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Urteil

4 K 931/17.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:0419.4K931.17.GI.0A
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Leitsätze
Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für das Mistelpräparat Helixor bei Prostatakrebs, der vor langer Zeit erfolgreich operiert wurde (hier verneint).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für das Mistelpräparat Helixor bei Prostatakrebs, der vor langer Zeit erfolgreich operiert wurde (hier verneint). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19.11.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.01.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das ärztlich verordnete Mistelpräparat Helixor in Höhe von 221,10 € mit einem Beihilfebemessungssatz von 60 % (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Behandlung mit dem Medikament Helixor ist nicht beihilfefähig nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig. Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, 2 C 15/94; VG Kassel, Urteil vom 22.05.2014, 1 K 668/13). Denn die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (BVerwG a. a. O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2009, 1 Bf 47/01). Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit einer Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die streitbefangene Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus (OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2007, 1 A 1048/05). Des Weiteren kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall nachweislich ein Heilerfolg eingetreten ist, da die Beihilfevorschriften pauschalierend die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen festlegen (BVerfG a. a. O.). Sofern die Beihilfefähigkeit hiernach ausgeschlossen ist, ist es Sache des Beihilfeberechtigten, den Ausschluss der Beihilfefähigkeit substantiiert in Frage zu stellen, wobei an die Substantiierungspflicht hohe Anforderungen zu stellen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.1998, 4 S 149/96), was dem allgemeinen Grundsatz entspricht, dass derjenige, der sich auf eine ihm günstige Tatsache beruft, diese auch notfalls zu beweisen hat. Nach vorstehenden Ausführungen kann nicht festgestellt werden, dass die Aufwendungen für das Mistelpräparat Helixor beihilfefähig sind. Zum einen ist eine Misteltherapie, welche vor allem bei Krebs eingesetzt wird, insgesamt umstritten und wird überwiegend abgelehnt (Misteltherapie bei Krebs: Mythen und Tatsachen, Artikel in der Zeitschrift Test, Ausgabe 10/2005, S. 92 ff.). Zudem hat der Gemeinsame Bundesausschuss für die gesetzlichen Krankenkassen mit Beschluss vom 19. April 2012 die Misteltherapie von den ausnahmsweise zu auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Medikamenten ausgenommen. In den hierzu tragenden Gründen bezieht sich der Gemeinsame Bundesausschuss auch auf das anthroposophische Mistelpräparat Helixor unter Punkt 2. Der Gemeinsame Bundesausschuss kam zu dem Ergebnis, dass ein "durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über den Nutzen der Misteltherapie bei der kurativen, adjuvanten Behandlung maligner Tumore, insbesondere des Mammakarzinoms, nicht besteht" und daher die Verordnungsfähigkeit von Mistelpräparaten auf die palliative Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität beschränkt werde (5.5.1 der tragenden Gründe des Beschlusses vom 19. April 2012). Dass der Gemeinsame Bundesausschuss mit seiner Auffassung nicht fehl geht, ergibt sich schließlich auch aus dem von den Bevollmächtigten des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 10.04.2017 aufgeführten Studien. Die in diesem Schriftsatz aufgeführten Studien führen nämlich übereinstimmend aus, dass eine Misteltherapie positive Wirkungen im Rahmen einer - aktuellen - Chemotherapie aufweist und die Lebensqualität des Erkrankten signifikant zu verbessern geeignet ist. Auch aus diesen Studien folgt damit aber nicht die Beihilfefähigkeit im Falle des Klägers. Entgegen der Darstellung des Klägers kann Helixor auch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2011 und die Internetveröffentlichung des Herstellers, HELIXOR Heilmittel GmbH & Co. KG sowie aktuell Nr. 32 der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 16. Februar 2017). Zum anderen war bei dem Kläger im Jahr 1999 Prostatakrebs festgestellt worden, der im Jahr 2000 operativ behandelt wurde. Insofern mag die Verordnung und auch die Beihilfefähigkeit des streitbefangenen Mistelpräparats Helixor in dieser Zeit angenommen werden. Ganz anders stellt sich aber die aktuelle Situation in den Jahren 2016 und später dar. An keiner Stelle ist nachgewiesen, dass der Kläger noch immer an Krebs leidet und auch nicht, dass er sich in einer Lebenssituation befindet, die eine palliative Versorgung mit Mistelpräparaten erfordert. Nach den in den Behördenvorgängen befindlichen ärztlichen Unterlagen, welche der Kläger eingereicht hatte, und nach den zur Gerichtsakte gereichten ärztlichen Unterlagen vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die seinerzeitige Prostatakrebserkrankung des Klägers nicht vollständig ausgeheilt sein könnte. Ausgehend von einer hiernach anzunehmenden vollständigen Heilung verbietet sich aber die Anerkennung des Mistelpräparats Helixor als beihilfefähig, weil es für die Verordnung keine tragfähige Indikation mehr gibt. Zwar mag es mit den von den Bevollmächtigten des Klägers bezeichneten Studien sein, dass die weitere Verordnung des Medikaments Helixor geeignet ist, die Lebensqualität des Klägers zu steigern, indes ist eine derartige Steigerung der Lebensqualität unabhängig von einer vorliegenden Erkrankung zu betrachten. Seit der Operation des Prostatakarzinoms im Jahr 2000 sind dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte mehr dafür ersichtlich, dass der Kläger nach wie vor an einem malignen Tumor erkrankt sein könnte. Hierfür hat der Kläger nichts vorgetragen und auch die von ihm zur Akte gereichten ärztlichen Bescheinigungen geben hierfür nichts her. Auch allgemein besteht kein Grund zu der Annahme, Mittel zur bloßen Steigerung der Lebensqualität oder der Erkrankungsvorbeugung seien beihilfefähig, denn damit wären eine Vielzahl von Produkten erfasst, auch wenn sie nicht der Behebung einer aktuellen pathologischen Lebenssituation dienen oder dazu in Ermangelung einer aktuellen Erkrankung gar nicht dienen können. Nach alledem ist im Falle des Klägers eine Beihilfefähigkeit des ärztlich verordneten Medikaments Helixor nicht gegeben, weil nicht ersichtlich ist, dass die Verordnung zu einem irgendwie gearteten Heilerfolg führen könnte. Zwar mag der Kläger sich an die Verordnung des Medikaments Helixor inzwischen gewöhnt haben und dies auch als hilfreich empfinden, gleichwohl fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine nach wie vor bestehende medizinische Indikation zur Verordnung dieses Präparats. Auch der hierzu vorgelegten Bescheinigung der ihn behandelnden Fachärzte für Urologie vom 09.03.2016 ist lediglich eine supportive Therapie mit u. a. Mistelpräparaten zu entnehmen. Dass die verordneten Mistelpräparate zu einer irgendwie gearteten Heilung einer vorliegenden Erkrankung führen könnten, ist dieser Bescheinigung aber gerade nicht zu entnehmen. Zwar führen die Fachärzte aus, unter der verordneten supportiven Therapie habe sich ein sehr positiver Krankheitsverlauf entwickelt und die verordneten Substanzen seien sowohl als heilende Substanzen als auch zur Linderung der Krankheitsfolgen bekannt, indes wird an keiner Stelle der fachärztlichen Bescheinigung ausgeführt, welcher Heilerfolg durch die verordneten anthroposophischen Mittel im Falle des Klägers eintreten soll und auch nicht, dass er nach wie vor an Krankheitsfolgen der 1999 aufgetretenen Krebserkrankung leiden könnte, die einer Linderung durch die verordneten Mittel bedürfen. Wenig weiterführend ist auch der Hinweis in der fachärztlichen Bescheinigung, es sei nicht absehbar, welche Folgen es für den Krankheitsverlauf haben könnte, wenn die Therapie unterbrochen werden müsse. Hierzu hätte es näherer Ausführungen bedurft, warum nach über fünfzehn Jahren überhaupt noch ein Therapieerfordernis im Raume steht und auf welchen Krankheitsverlauf Bezug genommen wird. Die Prostatakrebserkrankung des Klägers, die 1999 aufgetreten war, wurde schließlich bereits im Jahre 2000 operativ behandelt und in Bezug auf diese Grunderkrankung vermag das Gericht aufgrund der dürftigen Angaben in der fachärztlichen Bescheinigung nicht die Folge abzuleiten, die vor über fünfzehn Jahren behandelte Krebserkrankung des Klägers bedürfe noch im jetzigen Zeitpunkt einer supportiven Therapie durch Mistelpräparate. Zwar mag die Beihilfefähigkeit für andere Medikamente, wie sie in der zur Behördenakte gereichten fachärztlichen Stellungnahme der Fachklinik für Orthopädie, Traumatologie, Kardiologie A-Stadt vom 29.02.2016 zu entnehmen sind, aufgrund der besonderen Konstitution des Klägers gegeben sein, dies ist jedenfalls auch in Anbetracht der vorgelegten ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen bei den Aufwendungen für das anthroposophische Mistelpräparat Helixor aber nicht gegeben. Ist nach alledem das Medikament Helixor nach vorstehenden Ausführungen nicht beihilfefähig, so ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass der Beklagte in früheren Jahren die Beihilfefähigkeit dieses Präparats durchgängig anerkannt hat und dies auch noch nach dem ersten ablehnenden Bescheid vom 21.01.2016 mit Bescheid vom 13.06.2016 erneut getan hat. Fehlerhafte Beihilfegewährungen in der Vergangenheit begründen keinen Anspruch darauf, diese fehlerhafte Praxis weiterhin aufrechtzuerhalten und weiterhin eine Beihilfe für nicht beihilfefähige Aufwendungen zu gewähren. Zu Recht weist die Beihilfestelle darauf hin, dass bei jedem Antrag die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen konkret und im Einzelfall zu prüfen ist und dass hierbei auch Fehler vorkommen können. Derartige Fehler, auch wenn sie über lange Jahre kontinuierlich aufgetreten sind, begründen jedoch keinen Anspruch darauf, weiterhin Beihilfe für nicht beihilfefähige Aufwendungen zu erhalten. In Bezug auf den Beihilfebescheid vom 13.06.2016 ist zudem darauf hinzuweisen, dass in der zugrunde liegenden ärztlichen Verordnung nicht nur das streitbefangene Medikament Helixor aufgeführt ist, sondern auch das Medikament Dekristol, welches nach der fachärztlichen Stellungnahme der Sportklinik A-Stadt vom 29.02.2016 durchaus beihilfefähig zu sein scheint. Es kann daher durchaus sein, dass der zuständige Mitarbeiter der Beihilfestelle, ausgehend von der Beihilfefähigkeit des Medikaments Dekristol und weiter ausgehend von der Angabe eines einheitlichen Aufwendungspreises in der Verordnung, davon ausgegangen ist, dass es sich insgesamt um beihilfefähige verordnete Medikamente handelt. Dieser Fehler mag dem Sachbearbeiter unterlaufen sein, führt aber nicht zu der Annahme, dass aufgrund eines derartigen Fehlers eine Beihilfefähigkeit für Aufwendungen in Bezug auf das anthroposophische Mistelpräparat Helixor perpetuiert werden könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht im Übrigen insgesamt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 09.01.2017 und seiner Klageerwiderung vom 24.03.2017 und sieht von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO - entsprechend -). Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der beantragten Erklärung, die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedarf es nicht, da wegen der Klageabweisung keine Kosten zu erstatten sind. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit der medizinischen Behandlung des Klägers mit dem aus Mistelextrakten gewonnenen Medikament Helixor, welches dem Kläger ärztlich verordnet wurde. Der Kläger ist Beamter im Ruhestand und damit beihilfeberechtigt nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes. Im Jahr 1999 war der Kläger an Prostatakrebs erkrankt. Eine entsprechende Operation erfolgte im Jahr 2000. Seit dem Beginn dieser Erkrankung im Jahr 1999 erfolgte eine supportive Therapie mit u. a. Mistelpräparaten, Helixor, welche dem Kläger von dem behandelnden Urologen verordnet wurden. Die Aufwendungen für das Medikament Helixor wurden in der Folgezeit sowohl von der privaten Krankenversicherung des Klägers als auch von der Beihilfestelle des Beklagten anerkannt und es erfolgten entsprechende Beihilfegewährungen. Mit am 07.01.2016 bei der Beihilfestelle eingegangenem Antrag machte der Kläger erneut Aufwendungen für das Präparat Helixor aufgrund ärztlicher Verordnung geltend. Mit Bescheid vom 21.01.2016 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für das Präparat Helixor ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Argumentation, die Misteltherapie sei als medizinische Behandlung wissenschaftlich nicht anerkannt, stelle eine allgemeine Feststellung dar, die durch nichts begründet worden und die rechtlich nicht haltbar sei. Seit Jahren sei ihm Beihilfe für dieses Medikament bewilligt worden. Anthroposophische Mistelpräparate erfüllten die Anforderungen an die Beihilfefähigkeit. Das Präparat sei durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Arzneimittel zugelassen mit entsprechenden Wirksamkeitsnachweisen. Zudem lägen hierzu auch klinische Studien vor, aus denen sich sowohl heilende als auch lindernde Wirksamkeitsnachweise von Helixor ergäben. Nach medizinischen Erkenntnissen liege die heilende und/oder mindernde Behandlungswirkung vor. Daher erfolge auch eine Bezuschussung durch die private Krankenkasse und auch in der gesetzlichen Krankenversicherung würden entsprechende Leistungen übernommen. Weiter verwies der Kläger auf eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 09.03.2016, der zu entnehmen ist, dass bei dem Kläger seit Jahren bezüglich seines Krebsleidens eine supportive Therapie mit u. a. Mistelpräparaten erfolgt und dass sich hierunter ein sehr positiver Krankheitsverlauf entwickelt hat. Der Arzt führt weiter aus, eine Unterbrechung der Therapie habe unabsehbare Folgen für den Krankheitsverlauf. Unter dem 20.05.2016 bat die Beihilfestelle den Zentralärztlichen Dienst um Prüfung, ob aufgrund der ärztlichen Angaben die Notwendigkeit für das Mittel Helixor bestätigt werden könne. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Kassel - Zentralärztlicher Dienst für regionale und überregionale Begutachtung - nahm mit Schreiben vom 10.08.2016 dahingehend Stellung, dass Mistelpräparate in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität beihilfefähig seien. Bei einer Karzinomerkrankung im Jahr 2000 könne hier keine Indikation gesehen werden. Eine Kostenübernahme könne daher nicht empfohlen werden. Mit Schreiben vom 10.08.2016 teilte die Beihilfestelle dem Kläger die Beurteilung des Medizinischen Dienstes zu dem Präparat Helixor mit und mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mangels Klageerhebung wurde der Widerspruchsbescheid bestandskräftig. Mit erneutem Antrag vom 02.06.2016 begehrte der Kläger wiederum eine Beihilfe für das Medikament Helixor. In der ärztlichen Verordnung war neben dem Medikament Helixor noch das Medikament Dekristol aufgeführt. Mit Bescheid vom 13.06.2016 gewährte die Beihilfestelle dem Kläger für diese Medikamente eine entsprechende Beihilfe (229,80 x 60 % = 137,88 €). Unter dem 02.11.2016 beantragte der Kläger nochmals eine Beihilfe für das Medikament Helixor, welches ihm ärztlich zu einem Preis von 221,10 € verordnet worden war. Mit Bescheid vom 19.11.2016 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für das Medikament Helixor ab und unter dem 07.12.2016 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.01.2017 wurde der Widerspruch dahingehend begründet, das Verhalten des Beklagten sei widersprüchlich. Seit 1999 sei die Beihilfefähigkeit für das Medikament Helixor immer und vollkommen selbstverständlich anerkannt worden. Eine Ablehnung sei erstmals nach siebzehn Jahren mit dem Bescheid vom 21.01.2016 erfolgt. Diese Ablehnung sei durch die Beihilfestelle aber selbst ad absurdum geführt worden, weil mit den Folgeanträgen des Klägers vom 02.06.2016 und vom 19.08.2016 die Kosten für Helixor wieder als beihilfefähig anerkannt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Aufwendungen für das Medikament Helixor seien nicht beihilfefähig. Aus der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Kassel vom 10.08.2016 gehe hervor, dass eine Beihilfefähigkeit für Helixor nicht bestehe. Es fehle sowohl die Notwendigkeit als auch die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung für die verordnete Medikation. Die Berufung auf zurückliegende Beihilfeleistungen könne auch keine andere Entscheidung begründen, weil diese fehlerhaft bewilligt worden seien. Hieraus ergebe sich kein Vertrauensschutz. Der Beklagte sei verpflichtet, die Beihilfefähigkeit geltend gemachter Aufwendungen bei jeder Antragstellung erneut zu prüfen. Am 31.01.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren vor, die Aufwendungen für das Medikament Helixor seien beihilfefähig. Unter Anwendung dieses Medikaments habe sich ein sehr positiver Krankheitsverlauf entwickelt. Zu der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes könne der Kläger nichts sagen, da ihm diese unbekannt sei. Die Misteltherapie gegen Krebs gebe es schon seit gut 100 Jahren. Die anthroposophischen Mistelprodukte seien vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Anwendung bei Krebserkrankungen und zur Vorbeugung gegen Rückfälle zugelassen. Dies beinhalte die Anwendung bei allen Tumorarten und in allen Krankheitsphasen. Dem Kläger sei Helixor als medizinisch indiziert und notwendig ärztlich verordnet worden. Ein objektiver Grund dafür, nach nunmehr über fünfzehn Jahren der Behandlung, die Aufwendungen als nicht mehr beihilfefähig einzustufen, liege nicht vor. Eine Rechtfertigung hierfür sei die Beihilfestelle schuldig geblieben. Der behandelnde Arzt halte weiterhin eine Behandlung mit Helixor für indiziert. Eine homöopathische Behandlung sowie Arzneimittel der Homöopathie seien inzwischen grundsätzlich beihilfefähig. Dies gelte ebenso für Arzneimittel der anthroposophischen Medizin, insbesondere für Mistelpräparate. Anthroposophische Mistelpräparate erfüllten die Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung. Zudem lägen Wirksamkeitsnachweise durch klinische Studien vor. Misteltherapien milderten insbesondere die Nebenwirkung einer Chemotherapie ab. Sie verbesserten während einer Chemotherapie die Lebensqualität signifikant und führten zu einer Wirksamkeitserhöhung der Chemotherapie. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.11.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.01.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Beihilfe für das Medikament Helixor gemäß ärztlicher Verordnung vom 04.10.2016 zu gewähren, und die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, für das verordnete Arzneimittel Helixor bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe. Die Behandlung mit dem Medikament Helixor sei nicht beihilfefähig nach §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 der Hessischen Beihilfenverordnung. Danach seien Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen seien. Nach § 6 Abs. 2 der Hessischen Beihilfenverordnung seien Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig. Ob im Einzelfall nachweislich ein Heilerfolg eingetreten sei, sei nicht maßgebend. Aus dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Kassel, an dessen Stellungnahme die Beihilfestelle gebunden sei, vom 10.08.2016 gehe hervor, dass eine Beihilfefähigkeit für Aufwendungen in Bezug auf Helixor nicht gegeben sei. Dies sei deshalb der Fall, weil die Misteltherapie insgesamt umstritten sei und deren Wirksamkeit überwiegend abgelehnt werde. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss für die gesetzlichen Krankenkassen mit Beschluss vom 19. April 2012 die Misteltherapie von den ausnahmsweise zu verordnenden Medikamenten ausgenommen, weil ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über den Nutzen der Misteltherapie bei der kurativen, adjuvanten Behandlung maligner Tumore nicht bestehe und daher die Verordnungsfähigkeit von Mistelpräparaten auf die palliative Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität beschränkt werde. Eine derartige palliative Therapie liege beim Kläger nicht vor. Auch habe der Kläger keine weiteren wissenschaftlichen Studien zur allgemeinen Anerkennung des Mittels Helixor und der Behandlung beigebracht. Aus vergangenen Beihilfegewährungen könne nichts anderes folgen, da es sich hierbei um fehlerhafte Entscheidungen gehandelt habe, aus denen sich kein Vertrauensschutz folge. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.