OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 1887/15.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:0314.4K1887.15.GI.0A
6Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anspruch auf beamtenrechtlichen Schadensersatz; hier verneint
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kostengläubiger vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruch auf beamtenrechtlichen Schadensersatz; hier verneint Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kostengläubiger vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch nicht auf eine Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) stützt, für die der ordentliche Rechtsweg nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet wäre, sondern einen in die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte fallenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend macht (vgl. § 54 Abs. 1 BeamtStG; BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140; VG Gießen, Urteil vom 15.08.2013 - 5 K 2950/12 -, LKRZ 2013, 528). 2. Die Klage ist jedoch nur teilweise, nämlich zum Klageantrag unter 1. zulässig. Soweit der Kläger eine Feststellungsklage erhoben hat, ist sie unzulässig. a) Die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO liegen vor. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers richten sich gegen dieselbe Beklagte, stehen in Zusammenhang und das angerufene Gericht ist für die Klagen gemäß §§ 45, 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 HAGVwGO auch örtlich und sachlich zuständig. Richtiger Beklagter ist die Kommune, vertreten durch den Gemeindevorstand (§ 71 Abs. 1, § 73 HGO). Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren (vgl. BVerwG, Urteil 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 21.07.2016 - 4 S 757/15 -, IÖD 2016, 212) wurde entweder durch den "Widerspruch" des Klägers gegen die Abrechnung des Beigeladenen oder durch die gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Forderungen eingehalten. Eines förmlichen Widerspruchsbescheides bedarf es für die Zulässigkeit der Klage nicht. Ob der Kläger einen Widerspruch gegen die Mitteilungen des Beigeladenen überhaupt erheben konnte, kann offen bleiben. Der Beigeladene ist eine juristische Person des Privatrechts (Versicherung), der gegenüber grundsätzlich keine Widersprüche im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts erklärt werden können. Die Beklagte muss sich aber ggf. die Handlungen des Beigeladenen und die Erklärungen des Betroffenen dem Beigeladenen gegenüber zurechnen lassen, da sie sich zur Beihilfeberechnung der Beihilfeablöseversicherung aufgrund der Regelung in § 80 Abs. 6 Satz 1 HBG bedient hat. Danach darf sich der Dienstherr zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 80 Abs. 1 HBG auch geeigneter Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und dieser die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Aus dieser Verlagerung von originär öffentlich-rechtlichen Pflichten auf Private könnte folgen, dass sich der Dienstherr sowohl die Handlungen des Dritten zurechnen lassen wie auch Erklärungen und "Widersprüche" des betroffenen Beamten dem Privaten gegenüber gegen sich wirken lassen muss. Allerdings hat der Kläger im vorgerichtlichen Verfahren die Schadensersatzforderungen gegenüber dem Beigeladenen nicht konkret aufgeführt, aus seinen Schreiben kann nur gefolgert werden, dass er mit der Berechnung durch den Beigeladenen nicht einverstanden war. Darauf kommt es letztlich für die Frage, ob ein Vorverfahren durchgeführt worden ist, nicht an. Jedenfalls mit dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 9. März 2015 hat der Kläger gegenüber der Beklagten seine Forderungen in ausreichender Form spezifiziert. Damit ist dem Sinn und Zweck des Vorverfahrens Genüge getan, dem Dienstherrn die Gelegenheit zur verwaltungsinternen Prüfung sowie zu dem Versuch, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Prüfung seines Standpunkts einen möglichen Rechtsstreit zu vermeiden, zu geben. b) Soweit der Kläger den Ersatz von Mehrausgaben geltend macht - Klageantrag zu 1. - ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zulässigkeit der Leistungsklage umfasst auch die geltend gemachte Forderung der vorgerichtlichen Kosten sowie von Verzugszinsen. c) Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zwar statthaft, dem Kläger fehlt indes das erforderliche Feststellungsinteresse. Nach Auslegung des Begehrens gemäß § 88 VwGO begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die fehlerhaften Berechnungen des Beigeladenen entstehen könnte. Zwar stellt der Wortlaut des Klageantrags auf einen Bescheid vom 27. August 2010 ab. Der Antrag ist anhand der Begründung aber auch dahingehend zu verstehen, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass es sich bei dem Schreiben des Beigeladenen nicht um einen "Bescheid" i.S. eines Verwaltungsakts handelt, sondern um eine Mitteilung anderer Art. Ohnehin kann der Beigeladene als juristische Person des Privatrechts keine Verwaltungsakte erlassen, da er nicht als Beliehener fungiert. Deshalb ist insoweit darauf abzustellen, dass der Kläger im Kern meint, durch eine fehlerhafte oder unzureichende Information über den zutreffenden Beihilfebemessungssatzes seien im Rahmen der ergänzenden privaten Krankenversicherungen weitere - bislang allerdings nicht spezifizierte - Kosten zu erwarten, die die Beklagte ersetzen müsse. Dieser Teil der Klage ist auch nicht wegen der Subsidiarität gegenüber anderen Klagearten (§ 43 Abs. 2 VwGO) unstatthaft. Die vom Kläger geltend gemachte Schadensentwicklung wäre noch nicht abgeschlossen. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger das nach § 43 Abs. 1 VwGO ebenfalls erforderliche Feststellungsinteresse zusteht. Er hat es trotz gerichtlicher Nachfrage nicht vermocht, deutlich zu machen, inwieweit er durch die fehlerhafte Festsetzung und / oder die seiner Ansicht nach verspätete oder unzureichende Information durch die Beklagte oder den Beigeladenen über die richtige Höhe der Beihilfe wegen der Umstellung seiner Krankenversicherung und das höhere Lebensalter einen konkreten Schaden erlitten hat oder ein solcher droht. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ist gegeben, wenn ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Insoweit ist die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO erste Alternative) sind deshalb nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil von dem Kläger weder ein konkreter Nachweis noch zumindest ein Anhaltspunkt für das Entstehen eines möglichen zukünftigen Schadens oder die notwendige Kausalität erbracht wurde. Mit anderen Worten besteht nur eine unsubstantiierte Behauptung des Klägers, es sei ein weiterer Schaden zu befürchten. Eine derart vage Annahme kann weder ein rechtliches noch ein wirtschaftliches Interesse begründen. Ein ideelles Interesse ist von vornherein nicht zu erkennen. 3. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung von 513,40 Euro nebst Verzugszinsen und Ersatz der außergerichtlichen Kosten. Der einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch (entwickelt durch BVerwG, Urteil vom 24.08.1961 - II C 165.59 -, BVerwGE 13, 17) ist nicht gegeben. Danach kann ein Beamter Schadensersatz von seinem Dienstherrn verlangen, wenn ihm ein konkreter Schaden in adäquatkausaler Weise aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Fürsorge- oder Schutzpflicht durch einen für den Dienstherrn handelnden Amtswalter entstanden ist. Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Ob dem Kläger überhaupt ein vermögensrechtlicher Schaden widerfahren ist und wenn ja, in welcher Höhe, kann dabei dahingestellt bleiben, denn der Beklagten und dem Beigeladenen kann eine Verletzung der Fürsorge- oder Schutzpflicht gegenüber dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Zunächst liegt eine formell ordnungsgemäße und inhaltlich zutreffende Festsetzung des Beihilfesatzes durch die Beklagte für den hier streitbefangenen Zeitraum der Jahre 2010 bis 2013 vor. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang zwar, ihm liege keine Festsetzung des Beihilfesatzes vor, der als rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt angesehen werden könne. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. Die Beklagte hat dem Kläger vielmehr unter dem Datum 18. Juli 2008 die Mitteilung gemacht, die Beihilfe werde aufgrund der eingetretenen Änderung der persönlichen Verhältnisse des Klägers nunmehr mit dem auf 65 % reduzierten Satz geleistet. Dieses Schreiben ist zwar ohne eine Rechtsbehelfsbelehrung ergangen, jedoch als Verwaltungsakt zu werten, da es entsprechend § 35 Satz 1 HVwVfG eine Regelung eines Einzelfalls durch eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung darstellt. Die fehlende Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung hatte lediglich zur Folge, dass die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs ein Jahr betrug (§ 79 HVwVfG i.V.m. §§ 70, 58 VwGO). Der Kläger bestreitet auch nicht den Erhalt des Schreibens, so dass eine ordnungsgemäße Bekanntgabe festzustellen ist. Damit liegt bereits keine schuldhafte Verletzung der Fürsorge- oder Schutzpflicht der Beklagten vor, das Auswirkungen auf den Kläger gehabt haben könnte. Das Gericht kann zudem kein Fehlverhalten des Beigeladenen zu Lasten des Klägers erkennen. Zwar hat der Beigeladene eingeräumt, er habe unzutreffende Zahlungen an den Kläger geleistet, jedoch erfolgten diese Mehrzahlungen zu Gunsten des Betroffenen. Eine Rückforderung dieser Überzahlungen ist auch nicht erfolgt und wird nach der entsprechenden Erklärung des Beigeladenen nicht erfolgen. Der Schaden, den der Kläger geltend macht, ist - wenn er überhaupt entstanden ist - vielmehr auf eigenes Verhalten zurückzuführen. Der Kläger gibt an, er habe im Jahr 2008 zunächst aus wirtschaftlichen Gründen von einer Aufstockung seiner privaten Krankenversicherungen von 30 auf 35 % abgesehen, später deshalb, weil er aufgrund der Überzahlungen durch den Beigeladenen davon ausgegangen sei, ihm stehe eine Beihilfe von 70 % zu. Erst Anfang des Jahres 2014 sei ihm aufgrund der Leistungsmitteilung des Beigeladenen aufgefallen, dass tatsächlich nur 65 % der Aufwendungen erstattet würden. Bis zur Erhöhung des Anteils der privaten Krankenversicherung auf 35 % sei daher eine Deckungslücke von 5 % entstanden. Diese Angaben sind widersprüchlich und im Ergebnis nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat eingeräumt, er habe den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2008 erhalten. Zudem hat er angegeben, er habe zu diesem Zeitpunkt davon abgesehen, die Quote der Ersatzleistungen bei seinen privaten Krankenkassen entsprechend zu erhöhen. Damit durfte der Kläger trotz den ab dem Jahr 2010 von dem Beigeladen erbrachten (unangemessen) Leistungen aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, ihm stehe nunmehr wieder eine Beihilfe von 70 % zu. Hierfür fehlte es an jedem nachvollziehbaren Grund; im Gegenteil musste der Kläger aufgrund der vorher mit dem Bescheid vom 18. Juli 2008 erfolgten ausdrücklichen Reduzierung des Beihilfesatzes wegen des Ausscheidens des Kindes aus der Berechnungsgrundlage die Umstände einer Beihilfegewährung kennen. Es erscheint daher bereits rechtsmissbräuchlich, stillschweigend die unzutreffenden Zahlungen zu vereinnahmen und im Zeitpunkt der Feststellung des Fehlers die Beklagte und / oder den Beigeladenen in Anspruch nehmen zu wollen. Hinzu kommt, dass der Kläger die notwendige Ursächlichkeit des Fehlers des Beigeladenen für die Unterdeckung seiner Krankenversicherung im Zeitraum Januar bis Mai bzw. Juni 2014 nicht nachgewiesen oder zumindest schlüssig vorgetragen hat. Eine solche Ursächlichkeit drängt sich auch nicht auf. Wenn der Kläger einräumt, er habe im Jahr 2008 aus wirtschaftlichen Überlegungen eine Erhöhung des Anteils seiner privaten Krankenversicherungen nicht vollzogen, müsste etwa erläutert werden, wann und warum er sich im Jahr 2014 anders entschieden hat. Vor allem aber ist nicht im Ansatz erkennbar, warum es der Kläger nicht unverzüglich unternommen hat, eine Erhöhung des Anteils der Krankenversicherung auf 35 % der Krankenkosten vertraglich zu vereinbaren. Ob hierfür tatsächlich eine Festsetzung durch Verwaltungsakt notwendig ist oder ob den privaten Krankenversicherungen nicht die konkrete Leistungsmitteilung vom 7. Februar 2014 für eine Änderung des Versicherungsumfangs hätte ausreichen müssen, kann offen bleiben, denn jedenfalls lag dem Kläger ein entsprechender Verwaltungsakt vor. Wenn dem Kläger aber nicht mehr erinnerlich war, im Jahr 2008 eine entsprechende Mitteilung der Beklagten erhalten zu haben, so stellt dies eine Ursache auf Seiten des Klägers dar und begründet kein Fehlverhalten oder Verschulden der Beklagten. Da dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der genannten Aufwendungen zusteht, kann er auch nicht erfolgreich eine Erstattung der vorgerichtlichen Kosten und von Verzugszinsen geltend machen. 4. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostentragungspflicht umfasst gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, da dieser mit Stellung eines Antrags sich dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Ersatz für Aufwendungen, die aufgrund einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Berechnung von Beihilfe entstanden sind. Der Kläger war Bürgermeister der beklagten Kommune und ist nach dem Ausscheiden aus dem Amt zum 30. September 1994 in den Ruhestand getreten. Er erhält als früherer Wahlbeamter von der Beklagten Krankenfürsorge. Auf der Grundlage eines Bescheides der Beklagten vom 7. Dezember 2005 betrug der Bemessungssatz für den Kläger zu diesem Zeitpunkt 70 %. Dabei berücksichtigte die Beklagte, dass der Kläger verheiratet war und einen weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, den Sohn X., hatte. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 (Bl. 45 der Gerichtsakte - GA -) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Beihilfesatz für ihn als Versorgungsempfänger und seine Ehefrau aufgrund des Ausscheidens des Sohnes aus der Berechnung nun 65 % betrage. Die rechtliche Qualifizierung dieses Schreibens ist jedoch streitig. Bis zum 31. Dezember 2009 wurde die Beihilfeberechnung für die Beklagte von der Versorgungskasse Darmstadt durchgeführt. Zum 1. Januar 2010 vereinbarten die Beklagte und der Beigeladene jedoch eine Beihilfeablösungsversicherung auf der Rechtsgrundlage des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) und der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeih-VO). Damit übernahm der Beigeladene die Abrechnung und Auszahlung der Beihilfe gegenüber dem Kläger. In der Folgezeit leistete der Beigeladene dem Kläger indes fehlerhaft für ambulante Aufwendungen Erstattungsleistungen nicht in Höhe von 65 %, sondern von 70 %. Erst anlässlich eines Leistungsantrags vom Januar 2014 bemerkte der Beigeladene diesen Fehler und teilte dem Kläger am 7. Februar 2014 (Bl. 38 f. der GA) ausdrücklich mit, der Beihilfebemessungssatz betrage 65 %. Mit Widerspruch vom 19. Februar 2014 machte der Kläger gegenüber dem Beigeladenen geltend, die Reduzierung sei für ihn nicht verständlich und überraschend. Mit Schreiben vom 5. März 2014 (Bl. 47 der GA) informierte der Beigeladene den Kläger darüber, aufgrund eines Fehlers in der Vergangenheit sei ein falscher Beihilfebemessungssatz, nämlich 70 % bei den Abrechnung für den ambulanten Bereich, zugrunde gelegt worden. Der Beigeladene informierte den Kläger in diesem Schreiben auch darüber, er verzichte auf eine Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge und die bereits erteilte Zusage für die Zahnbehandlung der Ehefrau des Klägers gelte fort. Der Kläger hatte und hat ergänzend zur Beihilfe mit privaten Krankenversicherern Verträge über den Schutz vor Krankheitskosten geschlossen; für ihn selbst mit der H. Krankenkasse, für seine Ehefrau mit der G. Krankenversicherung AG. Der Kläger sah sich nach seinen Angaben infolge der Mitteilung des Beigeladenen vom 7. Februar 2014 gezwungen, den Erstattungssatz bei seinen privaten Krankenversicherungen entsprechend anzupassen. Nach seinen weiteren Angaben versuchte der Kläger sowohl bei der Beklagten wie dem Beigeladenen dabei vergeblich, einen formellen Bescheid über den ihm zustehenden Beihilfesatz zu erhalten. Gegenüber der Beklagten machte der Kläger in der Folge geltend, durch die Differenz von 5 % in dem Zeitraum Januar 2014 bis zur Änderung der privaten Krankenversicherungssätze seien für ihn Kosten i.H.v. 513,40 Euro entstanden, für die er keinen Ersatz erhalten habe. Die Beklagte lehnte eine Zahlung jedoch ab. Am 14. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, ihm stehe ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 513,40 Euro zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 der GA) Bezug genommen. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid seitens der Beklagten über die Änderung der Bemessungssätze liege bis heute nicht vor. Daher sei es schwierig gewesen, mit den privaten Krankenversicherungen die notwendig gewordenen erhöhten Sätze zu vereinbaren. Dies sei erst am 1. Mai 2014 bei der H. Krankenkasse und am 1. Juni 2014 bei der G. Krankenversicherung erfolgt. Des Weiteren macht der Kläger Verzugszinsen geltend. Er ist insoweit der Ansicht, die Beklagte schulde ab dem 11. September 2014 den gesetzlichen Verzugszins. Zudem verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 147,56 Euro. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte müsse ihm auch den zukünftigen, bislang nicht geltend gemachten Schaden ersetzen. Insoweit sei ein Feststellungsantrag zwingend erforderlich. Die Begründung für die begehrte Feststellung sei, dass er, der Kläger, durch die fehlerhafte Festlegung des Beihilfesatzes auf 70 % sich nur unzureichend, also nur i.H.v. 30 %, bei den privaten Krankenkassen versichert habe, eine spätere erfolgte Anpassung jedoch aufgrund des in diesem Zeitpunkt höheren Lebensalters teurer für ihn sei. Da die Ermittlungen für den weiteren Schaden (höherer Beitragssatz) noch nicht abgeschlossen seien, stehe ihm bereits jetzt ein Interesse daran zu, dass grundsätzlich festgestellt werde, dass die Beklagte auch den Schaden, der durch die falsche Einstufung entstanden sei und zukünftig noch entstehen werde, zu ersetzen haben. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. April 2016, er habe sich seit jeher bei seiner privaten Krankenversicherung mit einer Quote von 30 % versichert. Die Ehefrau habe zunächst einen Versicherungsvertrag bei einer anderen Krankenversicherung i.H.v. 35 % gehabt. Die Ehefrau habe erst aufgrund der höheren Leistungen des Beigeladenen ab dem Jahr 2010 ihren Vertrag angepasst und bei der G. Krankenversicherung nur noch einen Erstattungssatz von 30 % vereinbart. Es sei zwar richtig, dass er von der Versorgungskasse Darmstadt vorübergehend nur einen Beihilfesatz von 65 % erhalten habe. Diese Änderung sei eingetreten, als der Sohn nicht mehr Kindergeld berechtigt gewesen sei. Dadurch sei der ursprüngliche Satz von 70 % auf 65 % herabgesetzt worden. Er habe jedoch in diesem Zusammenhang seine private Versicherung nicht entsprechend angepasst (also weiter 30 % vereinbart), da er damals so wenig Beihilfe in Anspruch genommen habe, dass es sich aus seiner Sicht nicht gelohnt habe, eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Dies sei erst dann geschehen, als der Beigeladene im Auftrag der Beklagten die Beihilfeabwicklung übernommen und nun mit 70 % abgerechnet habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 513,40 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 11. September 2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 147,56 Euro zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm und beihilfeberechtigten Angehörigen durch die zunächst unrichtige Festlegung des Beihilfesatzes im Bescheid vom 27. August 2010 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, sie habe den Kläger nicht nur ausreichend informiert, sondern mit dem als Bescheid zu wertenden Schreiben vom 18. Juli 2008 die Höhe des Beihilfesatzes auch verbindlich festgesetzt. Die in den Jahren 2010 bis 2013 fehlerhaft erfolgten Mehrzahlungen seien auf einen Fehler bei dem Beigeladenen zurückzuführen. Der beauftragte Beigeladene sei nach Feststellung des Fehlers zu Gunsten des Klägers jedoch davon abgerückt, die zu viel gezahlten Beträge der Beihilfe zurückzufordern. Der Kläger sei auch zutreffend mit 65 % Beihilfesatz einzustufen gewesen. Aufgrund seiner Stellung als früherer Bürgermeister und Verwaltungsfachwirt habe er darüber hinaus auch Kenntnis von der Sachlage und der Fehlerhaftigkeit der Zahlungen haben müssen. Zudem bestreitet die Beklagte die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Ausgaben bzw. deren zeitlichen Zusammenhang mit dem Berechnungsfehler und der Korrektur durch den Beigeladenen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, dem Kläger sei bereits kein Schaden entstanden. Zudem habe er in den streitbefangenen Jahren nicht nur erhebliche Überzahlungen erhalten, sondern auch Beiträge in geringerer Höhe an notwendig an seine ergänzenden Versicherungen leisten müssen. Dies wiege bereits den Betrag auf, den er mit der Klage geltend mache. Die von dem Beigeladenen vorgelegten Unterlagen (ein Hefter) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.