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Gerichtsbescheid

4 K 499/15.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2016:0302.4K499.15.GI.0A
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Leitsätze
Ein Anlieger einer öffentlichen Straße kann nicht aufgrund des gesteigerten Anliegergebrauchs die Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast erreichen, Brückenbauwerke so zu ertüchtigen, dass Fahrzeuge bis 40 t tatsächliche Masse sie gefahrlos nutzen können, wenn eine nur unerhebliche Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeit vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu jeweils 1/3 zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anlieger einer öffentlichen Straße kann nicht aufgrund des gesteigerten Anliegergebrauchs die Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast erreichen, Brückenbauwerke so zu ertüchtigen, dass Fahrzeuge bis 40 t tatsächliche Masse sie gefahrlos nutzen können, wenn eine nur unerhebliche Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeit vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu jeweils 1/3 zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört. II. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Die Kläger machen Ansprüche aus dem Anliegerrecht an einer öffentlichen Straße geltend. Die Klage ist auch zulässig; sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Eine solche Klage liegt vor, wenn das Begehren des Klägers auf die Vornahme einer Amtshandlung gerichtet ist, die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Dies liegt vor, da die Kläger von der Beklagten die Sanierung zweier Brückenbauwerke verlangen. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig; es bedarf keines Vorverfahrens und keiner Fristwahrung. III. Die Klage ist indes unbegründet. Die Hof-XXX Straße stellt sich zwar als öffent liche Straße dar und die Beklagte trifft die Straßenbaulast (1). Daraus folgt indes für die Kläger kein Anspruch auf eine Sanierung der Brückenbauwerke in dem Umfang, den sie begehren (2). 1. Bei der Straße vom Ortsausgang Z. bis zum Hofgut handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des Hessischen Straßengesetzes (HStrG). Die Wegeparzelle steht im Eigentum der Kommune, der durchgehend asphaltierte Weg dient der Erschließung des Grundstücks Hof XXX sowie weiterer Nutzungsberechtigter (Eisenbahn, Landwirte) und ist im Sinne des Straßenverkehrsrechts für jedermann ohne Beschränkung zur Benutzung zugelassen. Nach den gesamten Umständen hat die Straße ohne Zweifel den Charakter einer Erschließungsstraße, die vor langer Zeit im Zusammenhang mit der Errichtung des Hofguts angelegt und zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt von der Kommune mit einer auch für schwere Fahrzeuge geeigneten Befestigung versehen worden ist. Die massive Bauart der beiden streitgegenständlichen Brücken über die Ohm zeigt ebenfalls die Bedeutung der Straße und zwar unabhängig davon, ob bekannt ist, wann sie errichtet worden sind. Deshalb ist bei der Hof-XXX Straße von einer Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 52 HStrG auszugehen, die durch Herstellung und Ingebrauchnahme für den Verkehr gewidmet wurde (Widmung kraft unvordenklicher Verjährung), d.h. es besteht aufgrund der oben genannten langjährigen und üblichen Nutzung die Vermutung, dass die Widmung vor unbestimmter Zeit stillschweigend in gehöriger Weise stattgefunden hat. Die Kommune ist damit nach § 43 HStrG Trägerin der Straßenbaulast. Die Straßenbaulast ist eine öffentliche Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit. Sie umfasst auch die Bau- und Unterhaltslasten für die Brücken über Gewässer (§ 30a Abs. 1 Satz 1 HStrG). Dies bedeutet, dass die Beklagte die Baulast für die beiden streitbefangenen Brücken über die Ohm bzw. den Seitenarm oder Graben zu tragen hat. 2. Den Klägern steht indes kein Anspruch gegen die Beklagte auf bauliche Ertüchtigung der Brückenbauwerke über die Ohm in dem von ihnen gewünschten Umfang zu. Zunächst ist ein Anspruch auf Erfüllung der Straßenbaulast für allgemeine Nutzer der Straße zu verneinen. Dem Verkehrsteilnehmer kommt in der Regel kein Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast zu, dass ein bestimmter Weg hergestellt, unterhalten oder in seinem Sinne umgestaltet wird. Den Klägern als Anlieger der Straße steht indes ein besonderes Nutzungs- und Teilhaberecht an der streitbefangenen Straße zu. In allgemeiner Form kann der "gesteigerte Gemeingebrauch" des Anliegers im vorliegenden Fall zuerkannt werden. Der Anlieger einer Straße wird nämlich in der Regel ein Recht auf Zugang / Zufahrt zu seinem Grundstück geltend machen können (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 HStrG). Dieses für die Kläger als Eigentümer des Hofguts XXX zu bejahende subjektiv öffentliche Recht ist auf ein gesetzmäßiges Vorgehen, auf eine fehlerfreie Ermessensausübung und auf Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Planung und Ausführung von Baumaßnahmen wie auf die Erforderlichkeit von Sanierungsmaßnahmen gerichtet. Für die Kläger konzentriert sich das Begehren auf den letzten Aspekt, die von ihnen angenommene Notwendigkeit der Sanierung der Brückenbauwerke. Jedoch kann das Gericht eine Verpflichtung der Beklagten, die streitbefangenen Brückenbauwerke so umzubauen, dass Fahrzeuge bis 40 t tatsächliche Masse (früher: Gesamtgewicht) sie gefahrlos nutzen können, nicht feststellen. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Sie kann auch nicht aus dem genannten gesteigerten Anliegergebrauch hergeleitet werden, da die bestehenden Einschränkungen für die Kläger noch hinzunehmen sind. In der Abwägung der verschiedenen Interessen ist die Beklagte nicht verpflichtet, die streitbefangenen Brückenbauwerke in einen Stand zu versetzen, dass Fahrzeuge mit einer zulässigen Masse von 40 Tonnen sie benutzen dürfen. Das Gericht hat geprüft, ob mit der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der streitbefangenen Brücken durch das Zeichen 262 zu § 41 Abs. 1 StVO, gegen diese straßenverkehrsrechtliche Maßnahme sind die Kläger nicht vorgegangen, bereits eine Entziehung des Zugangsrechts verbunden ist. Allerdings hat die Beklagte das Verbot der Überfahrt der Brückenbauwerke ausdrücklich mit deren unsicherer Tragfähigkeit begründet, so dass davon auszugehen ist, dass es im Fall der Sanierung bzw. Ertüchtigung aufgehoben werden müsste. Insoweit muss bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Sanierung der Brückenbauwerke berücksichtigt werden, ob aufgrund der spezifischen Situation des Hofes und der Historie sowie den Eigenarten der näheren Umgebung (Eisenbahn, Forst- und Landwirtschaft) eine unverhältnismäßige Beschränkung des Anliegergebrauchs bereits eingetreten sein oder drohen könnte, die sich auf eine Pflicht der Beklagten zum Handeln verdichtet hätte. Denn die überkommene und angemessene Nutzung des gesamten Hofguts muss erhalten bleiben. Mit anderen Worten wird eine Beschränkung des Zugangs dann problematisch, wenn das angeschlossene Grundstück durch die fehlende Sanierung und die nur folgende Verfügung eines straßenverkehrsrechtlichen Verbots nicht mehr bewohnbar wäre oder seiner bisherigen Zweckbindung Landwirtschaft nicht oder nicht mehr in dem erforderlichen Umfang nachkommen könnte. Das Hofgut ist nach den Feststellungen des Gerichts noch nicht von der Zugangsund Zufahrtsmöglichkeit zur öffentlichen Straße abgeschnitten. In seinem Urteil vom 22. Juni 1979 (Az. IV C 8.76, BVerwGE 58, 154) hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Problematik der Zufahrtsmöglichkeit ausgeführt: "Angesichts der Bedeutung, die Zufahrten für die Nutzung des Grundeigentums haben, kann es nach diesen Maßstäben nicht zweifelhaft sein, daß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, bestehende Grundstückszufahrten zu einer Bundesstraße zu beseitigen oder zu ändern, ebenso wie die etwaige Regelung über eine anderweitige Anschließung der davon betroffenen Grundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz abwägungserhebliche Belange des Grundstückseigentümers berührt. Dabei bedeutet deren in der Abwägung gebotene Berücksichtigung selbstverständlich nicht, daß bestehende Grundstückszufahrten vor Eingriffen überhaupt geschützt seien. Vielmehr gilt für die Belange, die für den Grundstückseigentümer mit dem Bestand und der Qualität von Grundstückszufahrten zusammenhängen, daß sie - wie andere Belange der Planbetroffenen auch - in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden können. Das gilt freilich nicht uneingeschränkt. ... Danach hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn durch den Ausbau von Bundesstraßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen werden, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen." Die Streitfrage nach einem ausreichenden Zugang oder einer ausreichenden Zufahrt zu Grundstücken wird des Weiteren in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2003 (Az. 9 A 54.02, NVwZ 2004, 231) wie folgt beantwortet: "Eine gesetzliche Vorschrift, aus der die Klägerin einen Anspruch auf Beibehaltung ihrer bisherigen Zufahrt herleiten könnte, existiert nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 8 a Abs. 4 FStrG, dass kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht." Diese Ausführungen können ohne weiteres auf Sachverhalte wie den vorliegenden übertragen werden. Die hiermit als unabdingbar angesehene Möglichkeit des Grundstückeigentümers, eine bislang bestehende Verbindung zum Wegenetz weiter nutzen zu können, ist im Fall der Kläger aber noch gegeben. Die tatsächlich vorhandene und nicht bestrittene Einschränkung der Befahrbarkeit der streitbefangenen Brücken ist für die Kläger (und mittelbar für die Mieter und Pächter der betroffenen Grundstücke) deshalb hinzunehmen, weil der Betrieb des Hofguts gleichwohl möglich ist. Die Arbeitsorganisation mag zwar eingeschränkt sein und die Arbeiten und Fahrbewegungen müssen anders erfolgen, jedoch wird der Zugang noch nicht gänzlich entzogen. Dies folgt für das Gericht aus einer Gesamtwürdigung der von den Klägern vorgetragenen Nutzung des Hofguts selbst wie der umliegenden Felder, Wiesen und Wälder auf der einen Seite mit den Interessen der Beklagten auf der anderen Seite. Bei der Einstellung der Interessen der Beteiligten in die erforderliche Abwägung kommt dem von der Beklagten angesprochenen weiteren Zufahrtsweg zum Hofgut keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser Zugang zum öffentlichen Wegenetz ist in keiner Weise leichter und effektiver möglich als der seit vielen Jahren oder gar Jahrhunderten bestehende über die hier streitbefangene Straße. Nach Ansicht des Gerichts kann der Feldweg, der auf der Rückseite des Hofguts liegt, nicht als sachgerechte Erschließungsstraße gewertet werden. Seine Beschaffenheit und der Zustand des Weges schließen es von vornherein aus, dass Versorgungsfahrzeuge, Rettungswagen und sonstige berechtigte Nutzer oder Besucher der Bewohner bei jeder regelmäßig auftretenden Witterungslage ohne Gefahren für Leib und Leben das Hofgut sicher erreichen können. Des Weiteren ist unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger für das Gericht die Notwendigkeit aber nicht gegeben, dass die Brücken für die von ihnen geforderte Nutzung durch Schwerlastfahrzeuge instandgesetzt werden müssen. Es ist streitig geblieben, welche Fahrzeuge unumgänglich die Hofstelle anfahren müssen. Damit ein entsprechender landwirtschaftlicher Betrieb möglich bleibt, sieht das Gericht aber keine unabdingbare Notwendigkeit einer Ertüchtigung für die Eignung für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen tatsächliche Masse. Dabei geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass allein die Belastbarkeit der Brückenbauwerke das Problem darstellt und nicht die Befestigung der Straße selbst. Letztere mag schadhaft und die Hof-XXX Straße auch teilweise für Begegnungsverkehr sehr schmal sein, doch ist ihre grundsätzliche Nutzbarkeit von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden. Im Einzelnen sind die nachfolgenden Fahrzeugtypen ohne jeden Zweifel in die Abwägung einzustellen: Traktoren und andere landwirtschaftliche Zugfahrzeuge, landwirtschaftliche Anhänger einfacher Bauart und Arbeitsgeräte zur Feldbearbeitung, Kraftfahrzeuge für den privaten Betrieb und entsprechende Anhänger, Pferdeanhänger, Versorgungsfahrzeuge für den täglichen Bedarf. Alle diese Fahrzeuge überschreiten im Regelfall die Grenze von 7,5 t Gesamtgewicht nicht und sind nach Ansicht des Gerichts mithin unproblematisch. In gleicher Weise können die Kläger keinen Anspruch aus der Tatsache ableiten, dass das Grundstück von den Fahrzeugen des Müllzweckverbands nicht (mehr) direkt angefahren wird. Hierbei ist nämlich einmal zu berücksichtigen, dass diese Aufgabe von der Kommune dem Zweckverband übertragen worden ist, der als eigene Rechtsperson dafür verantwortlich zeichnet. Zum anderen hat die Rechtsprechung bereits entschieden, dass für Grundstücke im Außenbereich keine Pflicht zur Abholung oder Leerung der Müllgefäße vor dem Grundstück besteht (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 27.03.2015 - B 4 K 13.854 -, juris; Bay. VGH Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 -, juris). Im Bereich der Abfallbeseitigung kommt der Grundstückseigentümer seiner Anschlusspflicht grundsätzlich dadurch nach, dass er die von ihm benötigten Abfallbehältnisse meldet und die daraufhin von der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Verfügung gestellten Abfallbehältnisse aufstellt. Ob der für die Beklagte und damit das Hofgut zuständige Müllzweckverband für die Anschlusspflichtigen in seinem Gebiet eine entsprechende Regelung in seiner Satzung getroffen hat, d.h. ob deren Grundstücke unmittelbar von Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können, kann offen bleiben. Einzelheiten hierzu haben die Beteiligten nicht vorgetragen und eine weitere Sachverhaltsaufklärung dieses Komplexes ist für das Gericht auch nicht erforderlich. Ebenso ist nicht entscheidungsrelevant, dass das Grundstück des Anschlusspflichtigen vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann und deshalb im Rahmen der Überlassungspflicht die Abfallbehältnisse von den Bewohnern des Hofguts selbst zur nächsten für Müllfahrzeuge erreichbaren Stelle verbracht werden müssen. Ob das klägerische Grundstück mit dem Abfuhrfahrzeug anfahrbar ist, d.h. ob die Straße für die Befahrbarkeit für Müll-LKW mit einer tatsächlichen Masse von mehr als 7.5 t technisch (nicht rechtlich) möglich ist, entscheidet nämlich ebenfalls der Zweckverband. Es ist für den hier in Frage stehenden Anspruch auf Sanierung der Brücken nicht von Bedeutung, ob die Entscheidung, dass die Straße selbst zum Anwesen der Kläger nicht mit Abfallentsorgungsfahrzeugen befahrbar ist, zutrifft. Denn nach eigener Angabe der Kläger haben die Müllfahrzeuge bereits vor der Sperrung der Brücken für Fahrzeuge mit mehr als 7.5 t tatsächliche Masse den Müll des Hofguts nicht direkt dort, sondern an der Abbiegung des Weges vor den Brücken abgeholt, sind also auch in früheren Jahren nicht über die Brücken gefahren. Dass die Müllwagen die Abfuhr der Gefäße an dieser Stelle - im Bereich der Kurve - nicht mehr vornehmen konnten, hatte demnach nichts mit den schadhaften Brückenbauwerken zu tun, sondern - nach Erläuterungen der Beteiligten - mit der fehlenden Möglichkeit der sicheren Wendung der Sammelfahrzeuge. Die Kläger können des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte könne sich nicht auf die Nichtbefahrbarkeit des Weges berufen, weil sie selbst am schlechten Ausbauzustand der Straße schuld sei, denn für die Entscheidung, ob ein Grundstück im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung angefahren werden kann, sind allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Der Müllabfuhrzweckverband jedenfalls ist nicht Träger der Straßenbaulast und nicht verantwortlich für die Erreichbarkeit des Hofguts. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht darauf hin, dass nicht jeder einem Abfallbesitzer auferlegte Transport seines Müllbehältnisses über die Grenze seines Grundstücks hinaus bereits ein dem Beklagten obliegendes "Befördern" darstellt und bei besonderer Lage eines Grundstückes durchaus ein "Lastenausgleich" zwischen dem Abfallbesitzers einerseits und dem Entsorgungsträger andererseits stattzufinden hat. Maßgebend ist dabei stets die konkrete örtliche Situation für die Frage, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei weiterer Entfernung zwischen Grundstück und Verbringungsort, noch von einem dem Abfallbesitzer aufgegebenen Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern anzunehmen ist. Ebenso bedeutsam ist die Erschließungssituation des betreffenden Grundstückes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71). Ein vom Träger der örtlichen Planungshoheit gewissermaßen defizitär geschaffener Erschließungszustand (im Sinne eines Fehlens des Heranfahrenkönnens an die Grundstücksgrenze mit Müllfahrzeugen) muss dabei nicht stets zulasten des betroffenen Abfallbesitzers gehen mit der Folge, dass er seine Müllbehältnisse an einen Sammelplatz zu verbringen hätte. Kommt es zu deutlichen Erschließungs-/Entsorgungsmissständen - etwa infolge einer schmalen Erschließungsanlage ohne Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge oder bei einer noch deutlich längeren Sackstraße ohne Wendemöglichkeit -, muss der Entsorgungsträger durch eigene organisatorische Maßnahmen die ihm obliegende Abfallentsorgung in einem geordneten Rahmen sicherstellen. Bei derartigen Erschließungsmissständen ist es Sache des Entsorgungsträgers, gegebenenfalls auf die Rechtsaufsichtsbehörde einzuwirken, damit der ausreichende Ausbau von Erschließungsanlagen (im Sinne deren Geeignetheit für das Befahren mit Müllfahrzeugen) sichergestellt wird. Unterlässt der Entsorgungsträger dies, hat er ggf. bei Entsorgungsmissständen durch eigene organisatorische Maßnahmen die Entsorgung der Grundstücke zu gewährleisten. Das Verbringen von Abfällen kann für den betroffenen Abfallpflichtigen nicht über beliebig weite Entfernungen bis zu einer zentralen Sammelstelle vorgeschrieben werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 75/99.NE -, NVwZ-RR 2003, 97). Zudem kann insoweit eine andere Lösungsmöglichkeit, etwa ein Vorholservice geprüft werden. Des Weiteren hat das Gericht die Brand- und Rettungsfahrzeuge in den Blick genommen. Hier sind die durch die Außenlage der Grundstücke typischerweise grundsätzlich gegebenen Benachteiligungen für eine Erreichbarkeit nicht zu bewerten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht verlangt, dass auf der die wegemäßige Erschließung vermittelnden Verkehrsanlage mit Großfahrzeugen, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren werden kann; es lässt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen (BVerwG, Urteil vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304, im Anschluss an das Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70). Ob diese Grundsätze uneingeschränkt im Falle der Kläger gelten oder ob die im Bereich ihrer Grundstücke herrschenden Verhältnisse Ausnahmen erfordern, ist eine Frage der Einzelumstände, die einer generellen, über den Fall hinausweisenden Beantwortung nicht zugänglich ist. Deshalb stellt sich die Frage, ob die streitbefangenen Brücken ein für den Brand- und Rettungsfall unüberwindbares Hindernis darstellen. Dies ist für die Erreichbarkeit des Hofguts für Kranken- und Rettungsfahrzeuge nicht ernstlich zweifelhaft. Die Fahrzeuge der Rettungsdienste (Notarztwagen, Kranktransportwagen) überschreiten die Grenze von 7.5 t nicht. Lediglich der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr dürfte problematisch werden. Auf die entsprechende Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016 keine konkreten Angaben gemacht, sondern lediglich geantwortet, es seien Auflagen für die Kläger zu prüfen, wenn eine rettungsmäßige Erschließung nicht gegeben sein sollte. Dies wird im Ernstfall trotz der Regelungsmöglichkeit des § 45 Abs. 3 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) zu vorsorgenden Maßnahmen nicht weiterhelfen. Das Gericht konnte bei der Einsicht in die gemeindeeigenen Internetseiten indes feststellen, dass die Freiwillige Feuerwehr Burg-Gemünden über ein Tragkraftspritzenfahrzeug der Marke Mercedes Benz 614 D sowie diverse kleinere Fahrzeuge und Anhänger verfügt, so dass im Falle eines Brandes auf dem Hofgut nicht nur der Erstangriff gesichert erscheint. Zudem kann die Feuerwehr weiteres Wasser der Ohm entnehmen. Die anderen Ortsteile der Beklagten halten im Übrigen Fahrzeuge in ähnlicher Größe bereit. Für den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Unterhaltung bzw. Sanierung der Brücken über die Ohm ungleich problematischer sind jedoch die von den Klägern benannten Lastkraftwagen zum Abtransport von bäuerlichen Erzeugnissen (auch Stroh oder Heu) oder für die Zulieferung (etwa Getreidetransport) sowie erforderlich werdende Bau- und Unterhaltungsarbeiten. Dabei geht das Gericht nicht davon aus, dass die von der DB Netz AG oder anderen Versorgungsunternehmen eingesetzten Fahrzeuge unabdingbar notwendige Nutzer der Brückenbauwerke sind. Diese können, wie die Kläger selbst berichten, die fehlende Tragfähigkeit der Brücken durch hierfür geeignete zusätzliche Bau- und Sicherungsmaßnahmen kompensieren. Vielmehr sind für den Rechtsstreit allein die Lastkraftwagen, Baumaschinen und sonstigen Fahrzeuge problematisch, die etwa Material für Arbeiten an den Gebäuden bringen oder für die Holzernte erforderlich sind. Insoweit sieht das Gericht den Vortrag der Kläger als durchaus gerechtfertigt an, eine erhebliche Belastung festzustellen. Allerdings ist die Grenze zur Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit noch nicht überschritten. Die von den Klägern vorgenommene Holzernte ist dabei noch nicht entscheidend; die hierfür benötigten Maschinen und schweres Räumgerät können - ggf. mit einem gewissen Mehraufwand - auch über andere Wege die Einsatzgebiete erreichen. Der Abtransport von Holz muss insoweit ggf. aufgeteilt werden. In gleicher Weise wird die Bearbeitung von Wiesen und Äckern nicht gänzlich unmöglich gemacht, sondern nur deutlich erschwert, wie die Kläger angesichts der schon länger bestehenden Einschränkung der Überfahrbarkeit der Brücken einräumen. Letztlich dringen die Kläger aber auch nicht mit dem Hinweis auf die für Umbau- oder Erhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden des Hofguts erforderlichen Transportfahrzeugen oder Lastkraftwagen durch. Die Besonderheiten eines im Außenbereich liegenden Hofguts bringen Erschwernisse mit sich, die durch eine deutlich problematischere Erschließung hervorgerufen werden können. Nicht jedes derartige Grundstück war über die Jahrhunderte einfach zu erreichen und ihr Eigentümer kann nicht in gleicher Weise wie bei innerörtlichen Grundstücken aus dem Anliegerrecht einen Anspruch auf einen Standardzugang oder -fahrt auslösen. Selbst in den Orten gibt es bebaute Grundstücke, die aufgrund einer vorhandenen Topografie oder Bebauung von größeren Fahrzeugen nicht angefahren werden können. In all diesen Fällen von der jeweiligen Kommune eine Erschließung zu fordern, die jeden Ansprüchen genügt, ist nicht möglich. Daher sieht das Gericht auch unter Beachtung der nicht unerheblichen Belastungen für die Kläger es noch als zumutbar an, die von ihnen geplanten Um- und Erhaltungsbauten mit Fahrzeugen erledigen zu lassen, die für die Nutzung der Brückenbauwerke in Bezug auf ihre Masse in Betracht kommen. IV. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten haben die Kläger nach §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung begründet sich durch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kläger begehren die Instandsetzung von Brücken im Außenbereich. Die Kläger bilden eine Grundstücksgemeinschaft, deren Eigentum - der sogenannte Hof XXX (im Weiteren: Hofgut) - in der Gemarkung der Gemeinde Y., Ortsteil Z., liegt. Das nach Angaben der Kläger erstmals im 9. oder 10. Jahrhundert urkundlich erwähnte außerhalb der Ortschaft liegende Hofgut besteht aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden mit umliegenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen. Sei dem 18. Jahrhundert befindet es sich im Eigentum der Familie der Kläger. Das Wohngebäude und Teile der Wirtschaftsgebäude sind vermietet; die landwirtschaftlichen Grundstücke sind an Landwirte verpachtet. Die Kläger bewirtschaften die Forstflächen hingegen selbst. Das Hofgut ist durch eine Straße mit dem Ort Z. verbunden, die den Namen "Hof-XXX Straße" führt. Die dem Anwesen von der Gemeinde zugeordnete Hausnummer ist 21. Die etwa fünf Meter breite und asphaltierte Straße beginnt im Ort selbst und setzt sich nach dem Ende der Bebauung rund 500 m bis zur Hofeinfahrt fort. Kurz vor dem Grundstück der Kläger verläuft die Hof-XXX Straße über zwei Brückenbauwerke, die zwei Flussarme der Ohm überspannen. Das Datum der Errichtung der Brückenbauwerke wie der Zeitpunkt der Befestigung der Straße sind nicht bekannt. Nach den Brücken und unmittelbar vor dem Hofgut überquert die Straße zudem die aktiv genutzte Bahntrasse der Strecke Gießen - Alsfeld. In dem Bereich des Bahnübergangs befinden sich die für die Sicherung des Übergangs erforderlichen Bahnanlagen. Daneben liegt noch ein Feldweg, der auf der südlichen Seite benutzt wird, auf der nördlichen Seite hingegen auf der dort befindlichen Wiese nicht mehr ausgeprägt vorhanden ist. Auf der östlichen Seite ("Rückseite") des Hofguts befindet sich auf weiteren im Eigentum der Kläger stehenden Parzellen ein Feld- bzw. Waldweg, der nur teilweise mit einer tragfähigen Schotterschicht versehen ist und im weiteren Verlauf auf eine Kreisstraße führt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Karten verwiesen (Bl. 10 bis 12 der Gerichtsakte). Eine straßenverkehrsrechtliche Beschränkung der allgemeinen Nutzung der Hof-XXX Straße besteht mit Ausnahme des nachfolgend genannten Verbots nicht. Die Beklagte sah die beiden streitbefangenen Brückenbauwerke als nicht mehr in vollem Umfang verkehrstüchtig an und begrenzte - nach den Angaben der Kläger - im Jahr 2003 die Befahrbarkeit straßenverkehrsrechtlich mit dem Zeichen 262 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO auf Fahrzeuge mit höchsten 7,5 Tonnen tatsächliche Masse. Zunächst waren entsprechende Schilder nur direkt vor den Brücken angebracht; mittlerweile ist auch ein Verbotszeichen am Ortsausgang Z. installiert. Die Kläger baten die Beklagte zunächst erfolglos selbst darum, die Brückenbauwerke zu sanieren. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11. Februar 2014 forderten sie die Beklagte sodann noch einmal mit Nachdruck auf, die Ertüchtigung der Bauwerke zu betreiben. Dem entsprach die Beklagte nicht und führte zur Begründung ihrer Ablehnung an, es handele sich bei dem streitbefangenen Weg um keine öffentliche Straße und es bestehe für die Kommune keine Pflicht, die Brückenbauwerke instand zu setzen. Die Kosten hierfür seien vom Gemeindehaushalt nicht aufzubringen. Am 16. März 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen zur Begründung vor, die Hof-XXX Straße sei eine im Eigentum der Beklagten stehende und als öffentlich anzusehende Straße. Die Beklagte habe daher auch die Baulast für die beiden Brückenbauwerke zu tragen. Die Beschränkung der Befahrbarkeit der Brücken auf 7,5 t tatsächliche Masse führe zu einer über die Maßen eingeschränkten Nutzbarkeit des Hofguts. Ein großer Teil der landwirtschaftlich als Grünland und als Ackerland genutzten Flächen könne nur über die Brücken erreicht werden. Die dafür notwendigerweise einzusetzenden Fahrzeuge hätten ein größeres Gesamtgewicht als 7,5 t. Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen würden zwar überwiegend auf anderem Wege angefahren, jedoch benötigten einige Flächen den gleichen Zugang wie zuvor beschrieben über die Brückenbauwerke. Insbesondere könne der Abtransport von Holz (Langholz) nicht über den Hof selbst über den östlich gelegenen Weg erfolgen, da die enge Bebauung des Hofes dies nicht zulasse. Die Nutzbarkeit des Hofguts werde aber auch in anderer Weise erheblich eingeschränkt. So fahre der Müllabfuhrzweckverband das Hofgut inzwischen nicht mehr an, da keine ausreichend befestigte Wendemöglichkeit bestehe. Für die Entsorgung des Mülls müssten die Bewohner des Hofguts die Gefäße zum Dorf hin bringen. Zudem sei die Erreichbarkeit des Grundstücks für Rettungsdienste nur eingeschränkt möglich, insbesondere für die Feuerwehr. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei daher verpflichtet, die schadhaften Brückenbauwerke zu sanieren und auf den technischen Stand zu versetzen, dass eine Tragfähigkeit für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen bestehe. Sie könne sich dieser Pflicht nicht durch den Hinweis auf die fehlenden Haushaltsmittel entziehen, denn es sei genug Zeit vorhanden gewesen, entsprechende Rücklagen zu bilden. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, die beiden im Ortsteil Z. der Gemeinde Y. gelegenen Straßenbrücken der Hof-XXX Straße im Bereich vor der Bahnlinie und der Zufahrt zum Hof XXX wieder derart in Stand zu setzen, dass eine gefahrlose und uneingeschränkte Nutzung für Lastkraftfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Anhängern mit einer Nutzlast von bis zu 40 Tonnen möglich ist; die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Kosten der zweckentsprechenden vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, bei dem streitbefangenen Weg handele es sich nicht um eine öffentliche Straße, sondern um einen Interessentenweg für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge bzw. einen Wirtschaftsweg. Da der Weg quasi die Eigenschaft eines Privatwegs der Gemeinde habe, bestehe für die Beklagte keine Pflicht, die Straße in einem bestimmten Umfang zu unterhalten oder die Brücken zu sanieren. Gegenstand der Entscheidungsfindung ist die Gerichtsakte gewesen.