Beschluss
4 L 184/12.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0328.4L184.12.GI.0A
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Leitsätze
Wird die Zensus-Erhebungsstelle des Kreises bescheidmäßig der Behörde der Landrätin und nicht des Kreisausschusses zugeordnet, betrifft dieser Fehler die sachliche Zuständigkeit, so dass eine Unbeachtlichkeit ebenso wie eine Umdeutung des Bescheids ausscheiden.
Tenor
Dem Antragsgegner wird einstweilen, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zur Geschäftsnummer 4 K 150/12.GI, untersagt, den mit Zustellung der Klageschrift vom 31. Januar 2012 übermittelten Erhebungsbogen „Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensus 2011, Stichtag: 9. Mai 2011“ des Antragstellers an das Hessische Statistische Landesamt weiterzuleiten.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Zensus-Erhebungsstelle des Kreises bescheidmäßig der Behörde der Landrätin und nicht des Kreisausschusses zugeordnet, betrifft dieser Fehler die sachliche Zuständigkeit, so dass eine Unbeachtlichkeit ebenso wie eine Umdeutung des Bescheids ausscheiden. Dem Antragsgegner wird einstweilen, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zur Geschäftsnummer 4 K 150/12.GI, untersagt, den mit Zustellung der Klageschrift vom 31. Januar 2012 übermittelten Erhebungsbogen „Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensus 2011, Stichtag: 9. Mai 2011“ des Antragstellers an das Hessische Statistische Landesamt weiterzuleiten. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 mit Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 Euro. Innerhalb des Zensus 2011 wurde der Antragsteller für eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis mit dem Stand vom 9. Mai 2011 ausgewählt. Durch Bescheid vom 11. Januar 2012, der im Briefkopf die „Zensus-Erhebungsstelle des Landkreises C-Stadt“ ausweist und auf seiner Seite 2 als die Rechtsmittelbelehrung ergänzenden Hinweis anführt, eine Klage sei „gegen die Landrätin des Landkreises C-Stadt zu richten“, wurde der Antragsteller verpflichtet, den beiliegenden Erhebungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bei der Zensus-Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin auf seine Kosten zu übersenden oder alternativ online über die Internetadresse www.zensus2011.de seine Angaben zu übermitteln; zugleich wurde für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht innerhalb dieser Frist nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro angedroht. Bekanntgegeben wurde dieser Bescheid dem Antragsteller mit Zustellungsurkunde am 14. Januar 2012. Am 1. Februar 2012 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, die zur Geschäftsnummer 4 K 150/12.GI geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass der in der Klageschrift enthaltene Antrag zu 2. als selbständiger Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verstehen ist. II. Der Antrag ist zulässig und begründet, da der angegriffene Bescheid einer sachlich unzuständigen Behörde zuzurechnen ist (1.), so dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner zur Last fallen (2.) und wobei der Streitwert auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts festzusetzen ist (3.). 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. § 123 Abs. 5 VwGO steht dem nicht entgegen, denn der Antragsteller hat über das Gericht den ausgefüllten Erhebungsbogen dem Antragsgegner zukommen lassen, so dass damit die Fristsetzung mit Androhung eines Zwangsgeldes im angegriffenen Bescheid vom 11. Januar 2012 materiell erledigt ist. Die Auskunftspflicht des Antragstellers folgt aus § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 7 ZensG 2011 und wird durch seine Ziehung im Stichprobenverfahren durch das Statistische Bundesamt lediglich individualisiert, ist somit einer Aussetzung nicht zugänglich. Der Antrag ist auch begründet, denn mit Vorlage des angegriffenen Bescheids hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO): Aus der Angabe „Zensus-Erhebungsstelle des Landkreises C-Stadt“ im Kopf des angegriffenen Bescheids wird zwar zweifelsfrei ersichtlich, welcher Körperschaft dieser Bescheid zuzurechnen ist, jedoch noch nicht die auftretende Behörde erkennbar. Denn bei der Zensus-Erhebungsstelle handelt es sich nicht um eine eigenständige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 HVwVfG, sondern bloß um den funktional abgrenzbaren Teil einer solchen. Welche Behörde diese Erhebungsstelle einzurichten hat, bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2011 vom 23. Juni 2010 (GVBl I S. 178) – FFN 300-44 –. Danach muss die „Zensus-Erhebungsstelle des Landkreises C-Stadt“ unmittelbar dessen Kreisausschuss unterstehen und nicht, wie die „ergänzenden Hinweise“ zur Rechtsmittelbelehrung erstmalig angeführten, der Landrätin des Landkreises C-Stadt. Um eine bloß fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung handelt es sich nicht, denn im angegriffenen Bescheid wird zuvor nicht ersichtlich, welcher Behörde die Zensus-Erhebungsstelle zuzuordnen sei. Da es hier um die sachliche Zuständigkeit geht, scheiden sowohl eine Unbeachtlichkeit dieses Fehlers nach § 46 HVwVfG als auch eine Umdeutung des Bescheids nach § 47 Abs. 1 HVwVfG aus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. – 2008, § 46 Rdnr. 14, § 47 Rdnr. 19, 20). Der Gesetzgeber hat die Zensusstelle der Verwaltungsbehörde des Kreises (als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung) zugeordnet, nicht der Kreisordnungsbehörde (mit der Möglichkeit eines Selbsteintrittsrechts der Aufsichtsbehörde); der Antragsgegner kann als vollziehende Gewalt hiervon nicht abweichen. Auch wenn es damit auf eine Beantwortung der weiteren, zur Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angeführten Fragestellungen nicht ankommt, weist das Gericht – ebenso im Hinblick auf das noch anhängige Klageverfahren – auf Folgendes hin: Aus den Gründen, die das Gericht in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 4 L 2533/11.GI– zur Haushaltebefragung sowie seinem Beschluss vom 23. Februar 2012 – 4 L 4634/11.GI– zur Gebäude- und Wohnungszählung im Zensus 2011 vertreten hat (beide sind abrufbar über den Internetauftritt http://www. lareda.hessenrecht.hessen.de), dürfte davon auszugehen sein, dass dann, wenn die sachlich zuständige Behörde des Kreisausschusses den Antragsteller in Anspruch genommen hätte, ihm vorläufiger Rechtsschutz wohl nicht zu gewähren gewesen wäre. Dem Antragsgegner, der prozessual noch seine Beauftragung des hier handelnden Fachbereichs Service des Kreisausschusses des Landkreises C-Stadt nachzuweisen hätte, bleibt unbenommen, den Antragsteller durch Aufhebung des angegriffenen Bescheids klaglos zu stellen und nach organisatorisch korrigierter Zuordnung der Erhebungsstelle gegenüber dem Antragsteller die weitere Verwendung dessen mitgeteilter personenbezogener Daten zu verfügen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragegner nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 5 000 Euro aus, ermäßig diesen aber im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, auf die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2011 in Leipzig beschlossenen Änderungen).