Urteil
4 K 1651/09.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0504.4K1651.09.GI.0A
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Leitsätze
§ 28 HKJGB, der eine Wohngemeinde verpflichtet, wenn ein Kind eine Tageseinrichtung außerhalb ihres Gebietes besucht, der Standortgemeinde die entstehenden Kosten auszugleichen, ist mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, dem Konnexitätsprinzip des Art. 137 Abs. 6 HV und der bundesrechtlichen Regelung des § 69 SGB-VIII vereinbar.
Die nach § 28 HKJGB von der Wohngemeinde der Standortgemeinde zu erstattenden anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten der Tageseinrichtung umfassen alle laufenden Kosten wie Personal-, Sach-, Reparatur- und Instandhaltungskosten und Abschreibungen, die nicht durch Einnahmen Dritter gedeckt werden; nicht jedoch Investitionskosten.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.305,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen.
2. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 28 HKJGB, der eine Wohngemeinde verpflichtet, wenn ein Kind eine Tageseinrichtung außerhalb ihres Gebietes besucht, der Standortgemeinde die entstehenden Kosten auszugleichen, ist mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, dem Konnexitätsprinzip des Art. 137 Abs. 6 HV und der bundesrechtlichen Regelung des § 69 SGB-VIII vereinbar. Die nach § 28 HKJGB von der Wohngemeinde der Standortgemeinde zu erstattenden anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten der Tageseinrichtung umfassen alle laufenden Kosten wie Personal-, Sach-, Reparatur- und Instandhaltungskosten und Abschreibungen, die nicht durch Einnahmen Dritter gedeckt werden; nicht jedoch Investitionskosten. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.305,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen. 2. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren teilweise einzustellen. Denn die Klägerin hat ihre Klage teilweise zurückgenommen, indem sie ursprünglich einen Geldbetrag in Höhe von 11.355,86 € eingeklagt und im Feststellungsbegehren einem Rückerstattungsbetrag in Höhe von 20.051,82 € widersprochen hat, dann jedoch am Ende der mündlichen Verhandlung nur noch 11.305,73 € einklagt und sich gegen eine Rückforderung in Höhe von 18.092,36 € wendet. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist - in dem aufrechterhaltenen Umfang - unzulässig. Der Klägerin fehlt das nach § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse). Zwar schließt das Feststellungsinteresse jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher oder auch ideeller Art ein und ist ein berechtigtes Interesse insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, ein Rechtsverhältnis in Streit steht und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will, was auch dann der Fall sein mag, wenn sich der Gegner eines Rechtsanspruches gegenüber dem Kläger berühmt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, Rn. 19, 23, 24 zu § 43). Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht zu erkennen - und dazu trägt die Klägerin auch nichts vor -, dass sie in irgendeiner Hinsicht ein Bedürfnis für eine baldige Feststellung hat, um ihr künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren zu können. Denn die Beklagte hat von Anfang an im vorgerichtlichen Verfahren eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie ihren vermeintlichen Rückerstattungsanspruch nicht im Klagewege durchsetzen will. Noch kurz bevor die Klage anhängig geworden sind, hat sie die Klägerin gebeten, von der Beschreitung des Klageweges Abstand zu nehmen und abzuwarten, bis die einschlägige streitgegenständliche Frage hinsichtlich eines Anspruches aus § 28 HKJGB vom Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden ist, bei dem bereits ein Klageverfahren gleicher Art anhängig war. Hinzu kommt, dass die Rechtsfrage, ob der Beklagten ein Rückerstattungsanspruch zustehen kann, inzidenter mit entschieden wird im Rahmen der von der Klägerin gleichzeitig anhängig gemachten Leistungs-/Zahlungsklage. Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist hingegen in dem noch aufrechterhaltenen Umfang zulässig und begründet. Die Klägerin hat gem. § 28 HKJGB für den Zeitraum von Januar bis August 2008 einen Anspruch auf Kostenausgleich in der geltend gemachten Höhe. Gemäß § 28 Satz 1 HKJGB gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden Kosten aus, wenn ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde besucht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung richtet sich die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Standortgemeinde für die Aufnahme des Kindes entstehen, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Diese Vorschrift verstößt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen höherrangiges Recht und findet uneingeschränkt auf das Verhältnis der Beteiligten Anwendung. Dabei ergibt sich der ausgeurteilte Betrag. Das Land Hessen hat die Gesetzgebungskompetenz für § 28 HKJGB. Eine ausschließliche Regelungszuständigkeit des Bundes ist gemäß Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht gegeben und § 69 Abs. 2 und 5 SGB-VIII i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I, 3134; aufgehoben mit Wirkung vom 16.12.2008 durch Gesetz vom 10.12.2008, BGBl. I, 2403) steht der Kostenausgleichsregelung des § 28 HKJGB nicht entgegen (vgl. zur Zuständigkeit der Länder auch BT-Drucks. 15/3676 S. 39; BVerwG, Urteil vom 21.01.2010, 5 CN 1/09, Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2008, VBlBW 2009, 95; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008, 8 K 1727/08, Juris; VerfG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2003, DVBl. 2003, 938). Vielmehr entspricht bzw. entsprach diese Regelung der gesetzlichen Verpflichtung des Landes Hessen. Denn gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB-VIII in der bis 15.12.2008 geltenden Fassung konnten durch Landesrecht kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Jugendhilfeträger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen herangezogen werden. Ferner bestimmte § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB-VIII, dass für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen ist. Von der Ermächtigung des § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB-VIII hat der hessische Landesgesetzgeber mit § 30 Abs. 1 und 2 HKJGB Gebrauch gemacht, wonach die Gemeinden unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen ermitteln und in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze zur Verfügung stehen. Die danach gebotene Kostenausgleichsregelung bezüglich der Aufnahme gemeindefremder Kinder trifft § 28 HKJGB. Die Vorschrift erfasst dabei nach ihrem Wortlaut als kostenausgleichsberechtigte Standortgemeinde nicht nur kreisangehörige Gemeinden, sondern auch solche, die selbst Jugendhilfeträger sind (vgl. dazu Hofmeister, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Juli 2009, § 28 HKJGB Anm. 4.2). Dies ist unbedenklich, da § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB-VIII insoweit nicht abschließend war und es dem Land freistand, hinsichtlich der erfassten Kommunen über das bundesrechtlich vorgesehene Maß hinauszugehen. Dies gilt erst recht seit der Aufhebung des § 69 Abs. 5 SGB-VIII zum 16.12.2008 durch das Gesetz vom 10.12.2008 (BGBl. I, 2403) im Zuge der Umsetzung der Föderalismusreform I (vgl. auch BT-Drucks. 16/9299 S. 2). Einen Verstoß gegen die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG vermag die Kammer entgegen der Rüge der Beklagten nicht zu erkennen. Insbesondere wird der Beklagten das eigene Wirtschaften mit eigenen Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 15.12.1993, 2 BvR 1199/91, Juris), auch wenn sie einen Kostenausgleich an eine Gemeinde, die Kinder aus ihrem Stadtgebiet in Kindertageseinrichtungen aufnimmt, zu zahlen hat. Zwar kann die Beklagte im Einzelfall von einer zusätzlichen Kostenlast betroffen sein, wenn Kinder aus ihrem Gebiet nicht die eigenen Kindertagesstätten besuchen, sondern in eine andere Gemeinde wechseln und dafür der aufnehmenden Gemeinde zusätzliche Geldleistungen erbracht werden müssen. Diese Kostenlast ist aber nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht so erheblich, als dass von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die finanzielle Eigenverantwortung gesprochen werden könnte. Denn die Beklagte kann durch entsprechende vorausschauende Planung und Bedarfsermittlung bezüglich ihrer Tageseinrichtungen das Kostenrisiko durch „abwandernde Kinder“ begrenzen, wenngleich dies in der Praxis nicht immer vollständig zu verwirklichen sein wird. Darüber hinaus hat die Beklagte gemäß §§ 32, 34 Abs. 1 Nr. 2 HKJGB, 23 d FAG und § 6 Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Ansprüche gegenüber dem Land auf Förderung, und zwar für jeden im Rahmen der Betriebserlaubnis genehmigten Platz und nicht nur bezogen auf jedes tatsächliche aufgenommene Kind. Die Kostenausgleichspflicht aus § 28 HKJGB führt auch nicht in verfassungswidriger Weise zu einer Pflicht zur umfassenden Einrichtung von Kindertagesstätten. Die Beklagte meint zu Unrecht, dass sie Kinderhortplätze bzw. Tageseinrichtungen für Kinder im Alter unter drei Jahren gem. § 24 SGB-VIII nicht vorzuhalten habe, sie aber andererseits über § 28 HKJGB verpflichtet werde, Standortgemeinden „mit zu finanzieren“, die solche Plätze für unter Dreijährige anbieten. Denn gemäß § 24 Abs. 2 SGB-VIII ist auch für Kinder im Alter unter drei Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten. Der Unterschied zur Regelung des § 24 Abs. 1 SGB-VIII für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an liegt darin, dass für diese gegenüber dem Jugendhilfeträger ein subjektiver eigener Rechtsanspruch besteht, während § 24 Abs. 2 SGB-VIII für jüngere Kinder nur eine Vorhaltepflicht ohne einen individuellen Rechtsanspruch vorsieht. Auch wenn die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB-VIII i. V. m. § 30 Abs. 2 HKJGB, eine Tageseinrichtung vorzuhalten - im Unterschied zu dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 1 SGB-VIII - eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit entgegenhalten können mag, bedeutet dies jedenfalls in der Praxis keine uneingeschränkte Pflicht zur Einrichtung von Kindertagesstätten. Schließlich verstößt § 28 HKJGB nicht gegen das so genannte Konnexitätsprinzip des Art. 137 Abs. 6 Satz 2 HV. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausgleich zu schaffen, wenn die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender eigener oder übertragender Aufgaben zu einer Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit führt. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Regelungen der §§ 28, 30 HKJGB zu einer Übertragung neuer oder der Veränderung bestehender eigener Aufgaben der Gemeinden geführt hat. Denn jedenfalls hat dies nicht zu einer hier relevanten Mehrbelastung der Gemeinden in ihrer Gesamtheit geführt. Vielmehr beabsichtigt § 28 HKJGB nur eine Kostenverlagerung von der aufnehmenden Gemeinde auf die Wohngemeinde (vgl. LT-Drucks. 16/6059 S. 2). Die Vorschrift regelt in generalisierender Weise einen Ausgleich zwischen der Mehrbelastung bei der einen und der Entlastung bei der anderen Gemeinde. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass im Einzelfall die Wohngemeinde eine erhöhte Kostenlast treffen kann, weil dem zu leistenden Kostenausgleich nicht eine Ersparnis bei den eigenen Kindertagesstätten in entsprechender Höhe gegenübersteht. Denn bei der Standortgemeinde wird insoweit eine Ersparnis eintreten, als hier die Kosten durch die Aufnahme eines Kindes nicht in voller Höhe des Ausgleichs steigen. Im Übrigen wird durch Art. 137 Abs. 6 HV ein individueller Anspruch einer einzelnen Gemeinde auf Ausgleich von Mehrbelastungen nicht begründet (vgl. Hinkel, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Mai 2004, Art. 137 HV, Anm. 3.3; Hofmeister, a. a. O., § 28 HKJGB, Anm. 2.1). Die Voraussetzungen des § 28 HKJGB für den geltend gemachten Kostenausgleichsanspruch der Klägerin sind erfüllt. Da hier zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung über den Kostenausgleich zwischen Wohn- und Standortgemeinde für die Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen getroffen worden ist, richtet sich die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Standortgemeinde für die Aufnahme des Kindes entstehen. Dies umfasst nach Auffassung der Kammer alle laufenden Kosten wie Personalkosten, Sachkosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten und Abschreibungen, die nicht durch Einnahmen Dritter gedeckt werden; nicht jedoch Investitionskosten (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.08.2008, Az.: IV 21-33 e 10.03.01; sowie Hofmeister a. a. O., § 28 HKJGB, Anm. 8). Denn auszugleichen sind die anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten und nicht zu den zusätzlichen Betriebskosten oder den Betriebsmehrkosten. Zwar ist der Wortlaut des § 28 HKJGB auslegungsbedürftig und hat es der Gesetzgeber unterlassen, Näheres über die Höhe des Kostenausgleichs und der berücksichtigungsfähigen Betriebskosten zu regeln. Denkbar wäre danach auch, dass von dem Kostenausgleich nur die der Standortgemeinde durch das Kind zusätzlich entstehenden Betriebskosten erstattet werden (so Rauber, Die Stellung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung von Kostenausgleich und Planungsverantwortung nach §§ 28, 30 HKJGB, HSGZ, 2008, S. 163). Nähere Hinweise zum Verständnis und zum Umfang der Kostenausgleichspflicht bzw. zum Begriff der Betriebskosten bietet aber das Gesetzgebungsverfahren, auch wenn die Gesetzesbegründung insoweit unergiebig ist (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 16/6059 S. 24). Denn den Erörterungen und Diskussionen im Rahmen der öffentlichen Anhörung des sozialpolitischen Ausschusses des Landtages vom 30.11.2006 (vgl. Stenografischer Bericht, SPA Lt-Drucks. 16/51) ist zu entnehmen, dass tatsächlich ein Kostenausgleich bezogen auf alle bei der Standortgemeinde anfallenden Betriebskosten (abzüglich der Einnahmen), aufgeteilt auf jedes vorhandene und aufgenommene Kind, zur Diskussion stand und nicht nur die ursächlich entstehenden, zusätzlichen oder variablen Kosten. Hätte der Gesetzgeber hingegen nur zusätzliche, variable Kosten von den Wohngemeinden erstattet haben wollen, würden nur Kosten in der Höhe, wie sie die Beklagte ermittelt, also in Höhe von 50,- bis 60,- € jährlich pro Kind, anfallen. Es wäre nicht verständlich und hätte keinen Sinn ergeben, für einen solchen geringen Betrag eine gesetzliche Kostenausgleichsregelung zu schaffen. Im Übrigen zeigt auch ein Blick auf gesetzliche Regelungen in anderen Bundesländern, dass nicht nur unerhebliche Beiträge oder Pauschalen als Ausgleichsanspruch festgelegt werden sollten (vgl. z. B. § 8 Abs. 3 KiTaGBW i. V. m. § 1 KiTaGVOBW; § 25 a KiTaG Schleswig-Holstein oder § 17 Abs. 5 KiBeG Sachsen-Anhalt). Bestätigt wird die vorgenannte Auslegung des § 28 HKJGB durch den Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit deren Einführung zum 01.01.2007 sollte u. a. das durch § 5 SGB-VIII gewährleistete Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der von ihren Kindern besuchten Tageseinrichtungen verbessert und abgesichert werden (vgl. Hofmeister a. a. O., § 28 HKJGB, Anm. 3). Es ging darum, für alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr den Rechtsanspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung zu realisieren und ein bedarfsgerechtes Angebot für Kinder im Alter unter drei Jahren in ausreichendem Umfang vorzuhalten (vgl. § 24 SGB-VIII). Das vom Gesetzgeber beabsichtigte verbesserte Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen sollte nicht zulasten der Standortgemeinden wirken, die ein plurales Angebot an Kindertagesstätten anbieten. Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber einen umfassenden Ausgleich zu den Betriebskosten der Standortgemeinde geregelt hat. Schließlich ist im Hinblick auf die oben bereits erörterte Frage eines Eingriffs in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 GG hervorzuheben, dass die hier vertretene Auslegung des § 28 HKJGB nicht zu unvertretbaren finanziellen Belastungen der Wohngemeinden führen kann. Vor besonders hohen Betriebskosten, indem z. B. die Standortgemeinde nur sehr geringe oder keine Elternbeiträge erhebt, ist die Wohngemeinde dadurch geschützt, dass nur „angemessene“ Betriebskosten zum Ausgleich gestellt werden dürfen. Denn auf das Regulativ der Angemessenheit ist im Rahmen der Auslegung aufgrund der (inzwischen außer Kraft getretenen) Vorschrift des § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB-VIII a. F. zurückzugreifen, die die Sicherstellung eines angemessenen Kostenausgleichs vorsah. Nach Maßgabe des hier vertretenen Verständnisses des § 28 HKJGB ist die Zahlungsklage der Klägerin in dem noch aufrechterhaltenen Umfang begründet. Die Klägerin hat in ihren Abrechnungen für den hier streitigen Zeitraum von Januar bis August 2008 nur solche vorstehend genannten Betriebskosten geltend gemacht. Die Ausgaben- und Einnahmepositionen sind schlüssig und nachvollziehbar aufgelistet. Die Beklagte hat zwar „vorsorglich die von der Klägerin behaupteten Kosten bestritten“. Aufgrund der vorgelegten Berechnungsunterlagen für 2008 hat das Gericht jedoch keinen Zweifel am tatsächlichen Entstehen und der Angemessenheit der angemeldeten Betriebskosten. Soweit für die Kindertageseinrichtung H.-Straße die tatsächlichen Ansätze des Haushaltes von 2007 zugrunde liegen, verletzt dies die Beklagte jedenfalls nicht in ihren Rechten, denn nach dem schlüssigen und glaubhaften Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung haben sich die Kosten der Tageseinrichtung im Laufe des Jahres 2008 durch die Einrichtung einer weiteren Gruppe erhöht. Der Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie die Klage zurückgenommen hat und soweit sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist. Gemessen an den ursprünglichen Klageanträgen (Zahlungsklage 11.355,86 € und Feststellungsklage gegen einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 20.051,82 €) mit einem Gesamtstreitwert in Höhe von 31.407,68 € unterliegt die Klägerin zu 2/3 und obsiegt zu 1/3. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Zwar handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit der Jugendhilfe i. S. dieser Vorschrift, maßgeblich ist aber die Ausnahme des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Kostenträgern. Gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Kostenausgleich dafür, dass sie im Zeitraum von Januar bis August 2008 fünf Kinder aus dem Gebiet der Beklagten in ihren Kindertagesstätten aufgenommen hat. Außerdem will die Klägerin festgestellt haben, dass die Beklagte keinen Rückforderungsanspruch für das Jahr 2007 hat, in dem diese einen Kostenausgleich für aufgenommene Kinder gezahlt hat. Mit Schreiben vom Februar und Juli 2007 forderte die Klägerin von der Beklagten insgesamt 22.262,- € dafür, dass sie im Jahr 2007 neun Kinder aus dem Stadtgebiet der Beklagten in ihren Kindertagesstätten aufgenommen hatte. Im Oktober 2007 zahlte die Beklagte diesen Betrag. Im März 2008 forderte die Beklagte ihre Zahlung unter Abzug geringerer Beträge zurück mit der Begründung, dass keine Rechtsgrundlage für eine Kostenausgleichspflicht bestehe, wie sich aus einer gutachtlichen Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom November 2007 zu dieser Thematik ergebe. Die Beklagte führte weiter aus, dass sie den Erstattungsantrag der Klägerin erneut prüfen werde, sobald abschließende Gerichtsurteile zu der Problematik ergangen seien. Die Klägerin lehnte eine Rückerstattung ab und stellte der Beklagten anheim, den Klageweg zu beschreiten. Mit Schreiben vom 12.09.2008 bat die Beklagte erneut um Erstattung und wies aber darauf hin, dass sie nicht beabsichtige, den Klageweg einzuschlagen, da ihr dies nicht als geeigneter Weg erscheine, das „Streitobjekt § 28 HKJGB“ einvernehmlich zu lösen. Nachdem die Beklagte später variable Kosten, die durch die Aufnahme eines konkreten Kindes verursacht wurden, also Kosten, die jährlich bei 50,- bis 60,- € pro Kind liegen würden, als ausgleichspflichtig anerkannte, erwartete sie mit Schreiben vom 11.11.2008 eine Kostenrückerstattung in Höhe von 20.051,82 €. Sie führte aber aus, dass auf das gegenseitige Zustellen von Zahlungshinweisen und Mahnungen verzichtet werden sollte. Im August 2008 forderte die Klägerin von der Beklagten einen Kostenausgleich in Höhe von 12.340,- € für fünf in ihren Kindertagesstätten aufgenommene Kinder im Zeitraum von Januar bis August 2008. Die Beklagte anerkannte die Forderung dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach. Sie vertrat die Auffassung, dass nur variable Kosten, insbesondere verbrauchsabhängige, laut Gutachten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes erstattungsfähig seien, also Kosten in Höhe von 50,- bis 60,- € pro Kind und Jahr. Die Klägerin erwiderte, dass 50,- bis 60,- € nicht annähernd den tatsächlich entstandenen Betriebskosten entsprächen. Sie legte der Beklagten einen Entwurf für eine vertragliche Vereinbarung vor, nach dessen § 4 beispielsweise für einen Ganztagsplatz im Kindergarten eine monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 300,- € von der Wohngemeinde an die Standortgemeinde gezahlt werden sollte. Ergänzend nahm die Klägerin Bezug auf ein Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Oktober 2008, worin unter Hinweis auf das Hessische Sozialministerium die Auffassung vertreten wird, unter den Begriff „Betriebskosten“ fielen alle laufenden Kosten wie Personalkosten, Sachkosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten, Abschreibungen, nicht jedoch Investitionskosten. Die Beklagte legte ihrerseits einen eigenen Entwurf für eine Vereinbarung vor, wonach gegenseitig auf einen Kostenausgleich verzichtet werden sollte. Mit Schreiben vom April 2009 forderte die Klägerin von der Beklagten, bis 15.05.2009 endgültig Stellung zu nehmen und die von ihr vorgelegte Vereinbarung zu verabschieden. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 02.06.2009, dass sie die von der Klägerin vorgelegte Betriebskostenvereinbarung nicht akzeptieren könne. Sie bat, von einer Klage abzusehen, bis die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in dem bereits laufenden „Musterprozess“ zwischen den Städten D-Stadt und J-Stadt ergangen sei. Am 13.08.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit dieser hat sie zunächst begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.355,86 € nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2008 zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch für den von der Beklagten an die Klägerin für das Jahr 2007 als Kostenausgleich gemäß § 28 HKJGB gezahlten Betrag in Höhe von 20.051,82 € zusteht. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, dass sich ihr Kostenausgleichsanspruch aus § 28 HKJGB ergebe und dass der darin genannte Begriff der Betriebskosten die gesamten tatsächlichen Aufwendungen innerhalb einer Kindertagesstätte umfasse. Der Aufwand sei anteilig auf jedes aufgenommene Kind umzulegen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie sich mit einem Feststellungsanspruch gegen die unberechtigte Forderung der Beklagten zur Wehr setzen müsse, denn diese berühme sich zu Unrecht eines Rückerstattungsanspruches für das Jahr 2007. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin Unterlagen über die Aufwendungen in einzelnen ihrer Kindertagesstätten in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 vorgelegt, insbesondere für den Kindergarten/Kinderhort G.-Straße für 2008 (vgl. Schriftsatz vom 29.04.2010). Hinsichtlich der Aufwendungen für 2008 in der Kindertagesstätte H.-Straße führt die Klägerin aus, dass die monatliche Belastung auf der Grundlage der Zahlen von 2007 ermittelt worden sei, da der tatsächliche Aufwand sich durch Einrichtung einer neuen Gruppe 2008 erhöht habe; dies habe man der Beklagten nicht in Rechnung stellen wollen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung). Zuletzt macht die Klägerin im gerichtlichen Verfahren für 2008 einen nicht durch Einnahmen gedeckten Aufwand pro Monat und Platz für die Kindertagesstätte H.-Straße in Höhe von 266,67 € und für das Kinderhaus G.-Straße in Höhe von 295,87 € (vgl. Bl. 95 der Gerichtsakte) geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.305,73 € nebst 5 Prozent Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch für den von der Beklagten an die Klägerin für das Jahr 2007 als Kostenausgleich gem. § 28 HKJGB gezahlten Betrag in Höhe von 18.092,36 € zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Klägerin hinsichtlich der Feststellungsklage das erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehle, da sie, die Beklagte, angekündigt habe, den Betrag nicht einklagen zu wollen. Die Beklagte hält § 28 HKJGB nicht für anwendbar bzw. für verfassungswidrig. Insbesondere werde gegen Art. 28 GG und das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verstoßen. Auf die Kostengestaltung der Standortgemeinde in ihren Kindertagesstätten habe die Beklagte keinen Einfluss. Es werde der Wohngemeinde mithin ein Teil ihrer finanziellen Selbständigkeit genommen. Darüber hinaus werde mit einer weiten Auslegung des Begriffs der Betriebskosten in § 28 HKJGB in verfassungswidriger Weise eine Pflicht zur umfassenden Einrichtung von Kindertagesstätten über den in § 24 SGB-VIII gewährten Anspruch hinaus statuiert. Denn gem. § 24 Abs. 1 SGB-VIII bestehe beispielsweise keine Verpflichtung für die Gemeinde, Plätze für unter Dreijährige in Kinderhorten zu schaffen. Die Pflicht aus § 24 Abs. 1 SGB-VIII treffe nur den Landkreis als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ferner wird nach Ansicht der Beklagten durch § 28 HKJGB das Konnexitätsprinzip aus Art. 137 Abs. 6 HV nicht gewahrt. Tatsächlich entstünden Mehrkosten bei den Gemeinden in ihrer Gesamtheit. Offenbar sei der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass bei der Wohngemeinde Kosten erspart werden, wenn ein Kind eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde besucht. Er sei davon ausgegangen, dass spiegelbildlich bei der Standortgemeinde die gleichen, in der Wohngemeinde ersparten, Kosten entstehen würden, die dann von der Wohngemeinde zu ersetzen seien. Hier mache die Klägerin aber nicht solche ersparten Kosten geltend, sondern ihre gesamten für die Bereitstellung der konkreten Plätze entstandenen. Es werde nicht berücksichtigt, in welcher Höhe bei der Beklagten überhaupt Kosten erspart würden. Schließlich ist nach Auffassung der Beklagten im Falle der Anwendbarkeit des § 28 HKJGB, auch wenn dessen Wortlaut einigermaßen verunglückt sei, aus ihm zu entnehmen, dass nur anteilige Aufwendungen zu erstatten seien, also die Mehrkosten für die konkrete Belegung des jeweiligen Kindergartenplatzes. Solche Mehrkosten entstünden aber beispielsweise nur für Verbrauchsmaterial, Essenszuschüsse, Wasserverbrauch und im wohl eher seltenen Fall für die Einstellung einer zusätzlichen Betreuungskraft oder die Bereitstellung weiterer Räume. Allenfalls solche zusätzlichen Kosten könnten geltend gemacht werden, nicht aber die gesamten Vorhal-tungskosten. Höchst vorsorglich seien die von der Klägerin behaupteten Kosten zu bestreiten. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und eines Hefters Behördenunterlagen der Beklagten.