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Urteil

4 E 23/96

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1999:1214.4E23.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin fordert vom Beklagten eine Geldleistung und macht hierfür einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der von ihr verauslagten Kosten geltend. Die Klage ist indes nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der von ihr begehrten Leistung. Die Kammer ist der Auffassung, daß in den Fällen, in denen eine mittellose Person in einem Krankenhaus verstirbt, ohne daß Angehörige ermittelt werden können, der Direktor oder Leiter des Krankenhauses gemäß § 12 Abs. 3 des Hessischen Friedhofs- und BestattGes zur Bestattung verpflichtet ist, und der Träger der Einrichtung auch die dafür erforderlichen Kosten aufzubringen hat. Einen Erstattungsanspruch kann dieser in der Regel allerdings im Wege des § 15 BSHG gegenüber dem örtlichen Sozialhilfeträger geltend machen. Die Bestattungspflicht ist im hessischen Landesrecht geregelt. Es besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung menschlicher Leichen, und zwar gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verordnung über das Leichenwesen grundsätzlich innerhalb 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes. Gemäß § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes sind der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes gelebt hat, zur Veranlassung der erforderlichen Sorgemaßnahmen verpflichtet, sofern keine Angehörigen auffindbar sind. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist der örtlich zuständige Gemeindevorstand erst dann für die erforderlichen Bestattungsmaßnahmen zuständig, wenn weder Angehörige noch Personen nach Abs. 3 vorhanden sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert die Verpflichtung des Leiters des Krankenhauses der Klägerin nicht an dem in § 12 Abs. 3 enthaltenen Begriff "lebte''. Es spricht nichts dafür, daß der Begriff "leben'' als "gewöhnlicher Aufenthaltsort'' auszulegen ist. Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes ist es, zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren, einen Pflichtigen zu benennen, der die Bestattung des Leichnams innerhalb der viertägigen Bestattungsfrist veranlaßt, sofern Angehörige nicht rechtzeitig erreicht werden können. Entscheidend ist hier auf die räumliche Nähe zum Verstorbenen abgestellt. Im Hinblick hierauf kann es keine Rolle spielen, wo der Verstorbene letztendlich seinen Wohnsitz gehabt hat. "Leben'' ist daher als Umschreibung eines physischen Zustandes zu verstehen. Soweit die Klägerin meint, der Gesetzgeber hätte eine solche Absicht darin zum Ausdruck bringen können, indem er Worte gewählt hätte, wie zum Beispiel "verstirbt jemand in einem Krankenhaus ...'' ist dem entgegenzuhalten, daß auch die von der Klägerin vertretene gegenteilige Auslegung des Wortes "leben'' im Sinne von "wohnen'' und "seinen ständigen Wohnsitz haben'' vom Gesetzgeber ebenfalls in diesem Sinne hätte zum Ausdruck gebracht werden können, indem er von "gewöhnlichem Aufenthaltsort'' oder "Wohnort'' gesprochen hätte. Bei grammatischer Auslegung sind daher beide Deutungen möglich. Die hier getroffene Auslegung folgt aus dem oben dargestellten Sinn und Zweck sowie der Gesetzessystematik des § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes. Hier ist "Krankenhaus'' gleichgestellt mit "Pflege- oder Gefangenenanstalt, Heim, Lager und Sammelunterkunft''. Hinsichtlich der in den letztgenannten Einrichtungen verstorbenen Personen wird man davon ausgehen können, daß diese dort in der Regel auch "gewohnt'' haben. Bezüglich der Einrichtung "Krankenhaus'' ist nicht ersichtlich, daß im Sinne dieser Vorschrift nur "Langzeiteinrichtungen'' zu verstehen sind. Denn für Krankenhäuser ist es geradezu typisch, daß sich die Patienten dort nur vorübergehend aufhalten und dort keinen "gewöhnlichen Aufenthaltsort'' begründen; allein für Psychiatrische Krankenhäuser kann ein Langzeitaufenthalt in Betracht kommen. Soweit die Klägerin meint, eine bestattungsrechtliche Sorgepflicht des Krankenhausleiters bestehe nur gegenüber psychiatrischen Patienten, die nicht nur vorübergehend im Krankenhaus stationär behandelt würden und im übrigen gegenüber den Krankenhausbewohnern, die etwa in Personalwohnheimen oder Personalwohnungen auf dem Gelände des Krankenhauses verstorben seien, geht diese Auffassung fehl. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in der Vorschrift die Einrichtung "Krankenhaus'' aufnimmt, gleichwohl aber nur die Einrichtung "Psychiatrisches Krankenhaus'' im Blickfeld hatte mit der Folge, daß die Mehrzahl der Fälle von in Krankenhäusern mittellos und ohne Angehörige Verstorbenen von der Regelung faktisch ausgenommen wäre. Ein besonderer Regelungsbedarf bezüglich der Totenfürsorgepflicht beim Ableben von Personal des Krankenhauses, das dort wohnhaft war, ist nicht ersichtlich. Es besteht kein sachlicher Grund, weshalb diese Fälle anders behandelt werden sollen als solche, die etwa alleinstehende und alleinlebende mittellos "auf der Straße'' oder zu Hause versterbende Personen betreffen und der Regelung des Abs. 4 des § 12 des Friedhofs- und BestattGes unterfallen. Die Klägerin hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB); läge sie vor, dann wäre an einen Aufwendungsersatz nach § 683 BGB zu denken. Jedoch fehlt es bereits an den Voraussetzungen des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dieses Rechtsinstitut ist an sich ein solches des Privatrechtes; es liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung "dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn'' entspricht (§ 683 Satz 1 BGB) oder der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht dient (§ 683 Satz 2 i.V.m. § 679 BGB). Im vorliegenden Fall ist der Leiter des Krankenhauses der Klägerin aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes) tätig geworden. Dies schließt es aus, von einer Geschäftsbesorgung "ohne Auftrag'' auszugehen, zumal die Beklagte zur Bestattung selbst nicht verpflichtet ist. Nach § 12 Abs. 4 Friedhofs- und BestattGes ist der örtlich zuständige Gemeindevorstand erst dann für die erforderlichen Bestattungsmaßnahmen zuständig, wenn weder Angehörige noch Personen nach § 12 Abs. 3 vorhanden sind. Insoweit besteht hier Nachrangigkeit. Das gesamte Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag paßt daher schon nicht im Ansatz (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 05.09.1991, NVwZ 1992, Seite 88ff.). Auch eine Erstattungspflicht im Wege des § 64 HSOG kommt hier nicht in Betracht. Die Klägerin ist nicht im Sinne des § 9 HSOG herangezogen worden. Zwar handelte die sie vertretene Person im Rahmen der Gefahrenabwehr, jedoch nicht als Notstandspflichtige im Sinne dieser Vorschrift. Die Verpflichtung zur Veranlassung der Bestattung ergibt sich aus dem Friedhofs- und BestattGes. Notstandspflicht bedeutet hingegen die Vornahme einer Handlung, die durch die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörden nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann. Dazu muß jedoch eine Handlungspflicht dieser Behörden bestehen. Diese besteht aufgrund der gesetzlichen Regelung im Friedhofs- und BestattGes erst sekundär nach der Verpflichtung der Klägerin. Insoweit wurde diese nicht im Sinne des § 9 HSOG zur Abwehr einer Gefahr herangezogen. Die Klägerin kann mithin von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Erstattung der von ihr verauslagten Bestattungskosten verlangen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Klägerin letztlich "an den Kosten hängen bleibt''. Nach Auffassung der Kammer ist der Beigeladene als Sozialhilfeträger verpflichtet, der Klägerin nach § 15 BSHG die erforderlichen Kosten der Bestattung zu erstatten. Dies ergibt sich aus folgendem: Regelungen über die Kostenübernahme für die veranlaßte Maßnahme enthält das Friedhofs- und BestattGes nicht. Die Pflicht zur Kostentragung der Bestattungskosten wird grundsätzlich durch das Bürgerliche Recht und nur in besonderen Ausnahmefällen durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geregelt. Nach Bürgerlichem Recht kostentragungspflichtig ist jeder, der aufgrund einer Zivilrechtsnorm die Bestattungskosten endgültig zu bezahlen hat. Dies sind auch die aus Rechtsgeschäft - Werkvertrag mit dem Bestattungsunternehmen, § 631 BGB - zur Zahlung Verpflichteten, wenn sie von keinem anderen aus Rechtsgeschäft, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Gesetz nach § 1968, hilfsweise §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4, 1615 Abs. 2, 1615m BGB Ersatz verlangen können. Da vorliegend primär Kostentragungspflichtige, Angehörige oder Erben nicht vorhanden sind und der Fiskus als Erbe wegen Fehlens eines Nachlasses die Kosten nicht zu tragen hat, vgl. §§ 1990, 2011 BGB, § 780 Abs. 2 ZPO (Palandt, BGB, 58. Auflage, § 2011 Rdnr. 1; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 15 Rdnr. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992, FEVS 42, 380 bis 385) trifft die Klägerin auch endgültig die privatrechtliche Kostentragungspflicht. Gemäß § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Nach Auffassung der Kammer gehört nach Sinn und Zweck des § 15 BSHG zu den "Verpflichteten'' jedenfalls derjenige, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach dem Friedhofs- und BestattGes den Bestattungsauftrag erteilt hat, hieraus aus Werkvertrag (§ 631 BGB) haftet, seinerseits aber von keinem anderen nach den oben genannten Vorschriften Ersatz oder Freistellung verlangen kann (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992, a.a.O.; VGH Bayern, Urteil vom 21.06.1993, NVwZ 1994, 600f.). Dies ist hier die Klägerin. Nach § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes ist zwar der jeweilige Direktor oder Leiter des Krankenhauses bzw. der Anstalt, also eine natürliche Person, bestattungspflichtig. Intern aber wird der Leiter des Krankenhauses von der Klägerin von Ansprüchen aus dieser öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrverpflichtung freigestellt, so daß die Klägerin ihrerseits Ausgleichsansprüche gegen Dritte aus dieser Gefahrenabwehrmaßnahme geltend machen kann. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt. Zwar stehen Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen nach den Grundsätzen des Bundessozialhilfegesetzes im Regelfall nur natürlichen Personen zu. Für besondere Fallgestaltungen durchbricht das Bundessozialhilfegesetz aber diesen Grundsatz; so ist etwa anerkannt, daß ein Erstattungsanspruch für Hilfeleistungen in einem Eilfall nach § 121 BSHG auch einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts zustehen kann (so auch VGH Bayern, Urteil vom 21.06.1993, a.a.O.). Gemäß § 15 BSHG hat die Klägerin als zivilrechtlich endgültig zur Kostentragung Verpflichtete jedoch nur Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten, soweit es ihr nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Entscheidung, inwieweit einem Verpflichteten die Tragung der Kosten für die Bestattung des Verstorbenen zugemutet werden kann, ist eine Billigkeitsentscheidung, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Hierbei ist zu beachten, daß es sich bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe gemäß § 15 BSHG um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art handelt, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet. Mit dem rechtlichen Kriterium der Zumutbarkeit der Kostentragung weicht die Regelung dabei sowohl hinsichtlich der Normierung der Voraussetzungen der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit wie des Bedarfs selbst von der Regelstruktur sozialhilferechtlicher Ansprüche ab (BVerwG, Urteil vom 05.06.1997, FEVS 48, 1ff.). Der Begriff der Zumutbarkeit klärt sich anhand eines gesetzessystematischen Vergleichs mit denjenigen Vorschriften, die eine Kostentragungspflicht für Bestattungen ausdrücklich regeln, und aufgrund einer historischen Betrachtung. Gesetzliche Regelungen dazu, wer die Kosten einer Beerdigung zu tragen hat, finden sich nur in bezug auf Erben und Angehörige; mithin an (den bereits genannten) verschiedenen Stellen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ansonsten gibt es ausdrückliche gesetzliche Regelungen nicht. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, daß in erster Linie die Erben bzw. nahen Angehörigen die Beerdigungskosten aufzubringen haben. Dies rechtfertigt sich in der Regel aus der persönlichen, familiären Nähe der Angehörigen zum Verstorbenen bzw. daraus, daß der Erbe aus dem Vorteil der Erbschaft und somit aus dem Nachlaß die Kosten bestreiten soll. Aus einer historischen Betrachtung ergibt sich, daß der Gesetzgeber auch an die fürsorgerechtliche Verantwortung für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger anknüpfen wollte (vgl. amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache 3/1799, S. 40 zu § 14). Auch vor Inkrafttreten des BSHG hatte schon die "Fürsorge'' nötigenfalls den Bestattungsaufwand zu bestreiten (vgl. BVerwG vom 05.06.1997 a.a.O.). Vorstehend dargestellte Erwägungen führen nach Auffassung der Kammer dazu, daß die Klägerin - wie in der Regel Krankenhäuser oder Heime bzw. deren Leiter im Sinne des § 12 Abs. 3 FriedhofsG - nicht kostenpflichtig sein kann, ihr die Tragung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann. Denn es mag zwar in der Regel wirtschaftliche, finanzielle Leistungsfähigkeit bei den Heim- bzw. Krankenhausträgern vorliegen. Darauf kommt es aber gerade nicht an. Dem Krankenhaus oder Heim fehlt die persönliche Nähe zu dem Verstorbenen, wie sie bei Angehörigen und in der Regel bei Erben anzutreffen ist. Zudem beschränkt sich die Aufgabe von Krankenhäusern bzw. Heimen oder Einrichtungen, die in § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes genannt sind, Personen medizinisch zu behandeln, zu pflegen oder zu betreuen. Die Bestattungspflicht trifft die genannten Einrichtungen bzw. ihre Leiter nur wegen der räumlichen Nähe zum Verstorbenen in im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts atypischer Weise aufgrund der speziellen Vorschrift des § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes. Auch ist es nicht Aufgabe der Krankenhäuser oder Heime, Angelegenheiten der Fürsorge zu erledigen und für eine würdige Bestattung zu sorgen, sondern dies bleibt Verpflichtung des Sozialhilfeträgers. Nach Auffassung der Kammer würde es auch Billigkeitserwägungen widersprechen, Einrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes allein aufgrund der zufälligen physischen Anwesenheit des Verstorbenen in der Einrichtung mit den Kosten der Bestattung zu belasten. Nach Auffassung des Gerichts lassen sich alle Bestattungsfälle bezüglich mittelloser Personen ohne Erben und Angehörige systematisch und einheitlich lösen. Stirbt eine derartige mittellose Person in einem Krankenhaus oder einer Anstalt, dann muß zwar der jeweilige Leiter gemäß § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes die Bestattung veranlassen. In der Regel wird aber ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger nach § 15 BSHG bestehen, da es dem Krankenhaus- bzw. Heim in der Regel nicht zumutbar sein wird, die Kosten letztlich aufzubringen. Stirbt eine mittellose Person "auf der Straße'' oder zu Hause, dann ist gemäß § 12 Abs. 4 Friedhofs- und BestattGes der Gemeindevorstand bestattungspflichtig. Er wird Kostenersatz gemäß § 15 BSHG vom Sozialhilfeträger nicht verlangen können, da der Gemeinde die Kostenaufbringung zumutbar ist. Denn in den meisten Fällen wird die nach § 12 Abs. 4 Friedhofs- und BestattGes zuständige Gemeinde des Sterbeortes mit der des Wohnortes identisch sein und es ist nach Auffassung der Kammer sachlich gerechtfertigt, wenn die Gemeinde für die Bestattung ihrer Gemeindebürger kostenpflichtig Sorge trägt. Davon abgesehen aber ist die Gemeinde als Verwaltungsbehörde, anders als die in § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes genannten Verpflichteten, typische Gefahrenabwehrbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 2, Satz 3, 82 Abs. 1 HSOG). Die hier vertretene Lösung der gesamten Regelungsproblematik wird nach Auffassung der Kammer vor allem auch insgesamt Billigkeitserwägungen gerecht. Würde demgegenüber, entsprechend der Auffassung der Klägerin, bereits eine Verpflichtung des Gemeindevorstandes gemäß § 12 Abs. 4 Friedhofs- und BestattGes und damit auch die Kostentragungspflicht in den Fällen bejaht werden, wo der Verstorbene im Krankenhaus nicht dauerhaft gelebt hat, würde dies zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß Kommunen, in deren Zuständigkeitsbereich mehrere Krankenhäuser ansässig sind, nach statistischer Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Mehrkosten gegenüber solchen Gemeinden, wo sich solche Einrichtungen nicht befinden, belastet würden. Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen waren Kosten nicht aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dies mangels entsprechender Antragstellung nicht der Billigkeit entspricht, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der von ihr verauslagten Kosten für die Bestattung eines in ihrem A...krankenhaus am 10.05.1995 verstorbenen stationären Patienten. Sie hatte am 17.05.1995 ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt. Dieses stellte der Klägerin hierfür 1.427,-- DM in Rechnung. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 30.06.1995 von der Beklagten Erstattung dieses Betrages. Angehörige im Sinne des § 2 Feuerbestattungsgesetzes bzw. des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen hätten von ihr nicht ermittelt werden können. Zwecks Vermeidung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 13 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen sei die Beisetzung im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag veranlaßt worden. Zuständig sei jedoch die Beklagte. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 24.07.1995 die Zahlung und wies darauf hin, in den Fällen, daß eine mittellose Person in einem Krankenhaus versterbe, ohne daß die Angehörigen ermittelt werden können, sei nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofs- und BestattGes) die Leitung der Einrichtung direkt und unmittelbar verpflichtet, die notwendigen Sorgemaßnahmen zu veranlassen. Aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht habe sie den Bestattungsauftrag zu erteilen; sie sei auch derjenige, der dem Dritten aus diesem werkvertraglichen Auftragsverhältnis heraus zivilrechtlich hafte. Ein Kostenrückgriff auf die Ordnungsbehörde sei gesetzlich nicht vorgesehen. Für diese ergebe sich eine Pflicht zum Tätigwerden allein unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 4 des vorgenannten Gesetzes. Die Klägerin ist der Ansicht, die Leistungsverweigerung der Beklagten sei rechtswidrig. Die Bestattung sei ein öffentlich-rechtliches Geschäft, falls keine vorrangig Sorgepflichtigen rechtzeitig zu erreichen seien. Die Klägerin habe ein fremdes Geschäft besorgt, nämlich das der Beklagten. Sie sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes verpflichtet gewesen, zum Schutz der allgemeinen Gesundheit die Bestattung vorzunehmen. Der Patient habe zum Zeitpunkt seines Todes nicht im Krankenhaus "gelebt''. Es komme nicht darauf an, ob der Patient im Krankenhaus "lebendig'' gewesen sei, sondern ob er dort "gelebt'' im Sinne von "gewohnt'' habe bzw. seinen ständigen Wohnsitz dort gehabt habe. Diese Auslegung sei nach dem Wortlaut des Gesetzes wie auch nach der Gesetzessystematik im § 12 Abs. 3 geboten. Eine bestattungsrechtliche Sorgepflicht des Krankenhausleiters bestehe demnach etwa bei psychiatrischen Patienten, die nicht nur vorübergehend im Krankenhaus stationär behandelt würden wie auch bei dem Krankenhauspersonal, welches seinen ständigen Wohnsitz auf dem Krankenhausgelände, etwa in Personalwohnheimen habe. Es fehle mithin an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes. Vielmehr sei der Magistrat der Beklagten verpflichtet gewesen, die zum Schutz der allgemeinen Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes zu treffen. Da die Beklagte bereits zuvor zu erkennen gegeben habe, daß sie sich nicht zur Durchführung dieser ordnungsbehördlichen Aufgaben verpflichtet fühle, sei der Klägerin nichts anderes übrig geblieben, als die Bestattung in Auftrag zu geben. Ihr stehe daher auch der Ersatz der von ihr gemachten Aufwendungen gegenüber der Beklagten zu. Selbst im Falle, daß die Klägerin nach § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes verpflichtet gewesen sei, die Bestattung zu veranlassen, sei ihr Anspruch gegenüber der Beklagten gleichwohl begründet. Durch die privatrechtliche Beauftragung des Bestattungsunternehmens habe sie einen Vermögensschaden erlitten. Nach § 64 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) könne sie, da sie nach § 9 HSOG als nichtverantwortliche Person in Anspruch genommen worden sei, einen angemessenen Ausgleich verlangen. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen ergebe sich darüber hinaus auch aus § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Aufgabe einer Hilfe nach § 15 BSHG sei die Wahrung der Menschenwürde des Verstorbenen über seinen Tod hinaus durch Sicherstellung einer menschenwürdigen Bestattung, durch deren Kosten kein aufgrund anderer Vorschriften Verpflichteter in unzumutbarer Weise belastet werden solle. Da es keinerlei soziale Nähe zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gegeben habe, es sich vielmehr um ein reines Dienstleistungsverhältnis ohne persönlichen Bezug gehandelt habe, sei der Klägerin nicht zuzumuten, die Bestattungskosten zu übernehmen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.427,-- DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, vorliegend sei der Leiter des Krankenhauses gemäß § 12 Abs. 3 Friedhofs- und BestattGes verpflichtet gewesen, Totenfürsorgemaßnahmen zu veranlassen. Ein Rückgriff des Leiters der Einrichtung auf die Ordnungsbehörde sei nicht vorgesehen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Leiter der Einrichtung bei Veranlassung der Totenfürsorgemaßnahmen im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag tätig geworden sei. Auch sei die Bestimmung des § 64 HSOG im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Bestimmung regele einen Ausgleich für den Fall, daß eine Person "in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 einen Schaden erleide''. § 9 HSOG sei die Rechtsgrundlage für eine Heranziehung nichtverantwortlicher Personen durch die Gefahrenabwehr - und die Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr. Die Klägerin sei unstreitig nicht durch eine Gefahrenabwehr - oder Polizeibehörde zu den Fürsorgemaßnahmen nach dem Ableben ihres Patienten herangezogen worden, sie habe vielmehr aufgrund der in § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und BestattGes gehandelt. Nach diesseitiger Auffassung seien die Bestattungskosten in diesen Fällen gemäß § 15 BSHG von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Beklagten (1 Hefter) ergänzend Bezug genommen.