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Beschluss

4 L 4471/24.GI

VG Gießen 4. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:1206.4L4471.24.GI.00
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Leitsätze
Einzelhaltung eines Kongo-Graupapageis begründet Gefahr tierschutzrechtlicher Verstöße.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelhaltung eines Kongo-Graupapageis begründet Gefahr tierschutzrechtlicher Verstöße. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen hinsichtlich eines von ihr gehaltenen Kongo-Graupapageis. Vor über 30 Jahren erwarb die nunmehr 81 Jahre alte Antragstellerin den importierten Kongo-Graupapagei O. und hielt diesen in Einzelhaltung in ihren Wohnräumen, zuletzt gemeinsam mit ihrem Golden Retriever B. Vor über 15 Jahren wurde ein Vergesellschaftungsversuch mit einem Ara vorgenommen, welcher jedoch nach ca. zwei Jahren abgebrochen werden musste. Mit Schreiben vom 12. August 2022 erfolgte eine schriftliche Tierschutzanzeige gegenüber dem Antragsgegner, welche die Papageienhaltung im „F.-straße“ bemängelte (vgl. Bl. 1 d. Behördenakte ([BA]). Bei einer durch den Antragsgegner am 16. August 2022 durchgeführten Kontrolle wurde die Haltung des Kongo-Graupapageis O. der Antragstellerin überprüft. Dabei kam die Mitarbeiterin des Antragsgegners Frau L. zu dem Schluss, dass ein Vergesellschaftungsversuch vorgenommen werden müsse und zudem eine Fehlfütterung durch die Antragstellerin erfolge. Bezüglich der weiteren Vorgehensweise wurde ein Nachkontrolltermin für den 15. September 2022 vereinbart. Dies lag darin begründet, dass auf die Rückkehr des Sohnes der Klägerin, Herrn E., gewartet werden solle (vgl. insoweit die Kontrollblätter und Vermerke auf Bl. 4 ff. d. BA). Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 (Bl. 12 f. d. BA) forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, bis zum 6. Februar 2023 den aktuellen Sachstand ihrer Papageienhaltung mitzuteilen und, sollte ein Vergesellschaftungsversuch noch nicht vorgenommen worden sein, ein Konzept für die Papageienhaltung vorzulegen. Dieses solle insbesondere die Form der Vergesellschaftung sowie die geplante Unterbringung enthalten. Unter dem 7. Februar 2023 (vgl. Bl. 17 d. BA) stellte Frau Dr. Q. ein die Antragstellerin betreffendes Attest aus, wonach diese langjährig unter schweren Depressionen leide und sich daher in Behandlung befände und wiederholt stationäre Aufenthalte erforderlich gewesen seien, bis die Antragstellerin nunmehr hinreichend im häuslichen Umfeld stabilisiert worden sei. Hierzu bilde die Versorgung ihrer Haustiere eine Tagesstruktur, die eine sinnstiftende Aufgabe und emotionale Ansprache bedeute. Es sei aus psychiatrischer Sicht sehr bedenklich, wenn die Antragstellerin ihren Kongo-Graupapagei O. abgeben müsse, dies könne schlimmstenfalls erneut zu einer schweren depressiven Episode mit Klinikaufenthalt führen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 (Bl. 18 f. d. BA) teilte der Sohn der Antragstellerin, Herr E., dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin die einzige Bezugsperson des Kongo-Graupapageis O. sei. Ferner handele es sich im Fall des Kongo-Graupapageis O. um eine begründete Einzelhaltung, welche als Modell neben der Vergesellschaftung mit artgleichen, gegengeschlechtlichen Partnern ebenso erfolgen könne. Der Kongo-Graupapagei O. werde ebenso wie der Golden Retriever B. nahezu durchgängig betreut und habe sozialen Kontakt zu anderen Menschen, wenn er auf dem Balkon sei. Der Antragstellerin sei es, auch aufgrund des Versterbens ihres Ehemannes im Sommer 2019, sehr wichtig, Zeit mit dem Kongo-Graupapagei O. zu verbringen. Am 25. Mai 2023 erfolgte eine erneute Kontrolle der Tierhaltung der Antragstellerin (vgl. das Kontrollblatt Tierschutzüberwachung vom 25. Mai 2023, Bl. 20 d. BA). Hierbei wurde u.a. vereinbart, dass mindestens noch ein Versuch der Vergesellschaftung vorgenommen werden soll. Bei einem am 25. Juni 2023 geführten Telefonat (vgl. die Gesprächsnotiz vom 25. Juni 2023, Bl. 21 d. BA) mit der Haustierärztin der Antragstellerin, Frau Dr. Z., führte diese gegenüber dem Antragsgegner u.a. aus, dass der Kongo-Graupapagei O. bisher noch nicht bei ihr in Behandlung gewesen sei und sie davon ausgehe, dass der Kongo-Graupapagei O. eine weitere Vergesellschaftung nicht überleben werde. Am 21. Juli 2023 stellte der Antragsgegner Kontakt zwischen Herrn E. und Herrn M., der die Vergesellschaftung des Kongo-Graupapagei O. unterstützten könnte, her (vgl. Bl. 21 ff. d. BA). Nach mehreren erfolglosen telefonischen Kontaktversuchen (vgl. Bl. 24 d. BA) versuchte der Antragsgegner am 15. Mai 2024 eine weitere Kontrolle der Tierhaltung der Antragstellerin vorzunehmen, deren vollständige Durchführung durch die Antragstellerin verweigert wurde. Hierbei befand sich der Kongo-Graupapagei O. in einem Käfig auf einem Balkon, augenscheinlich weiterhin in Einzelhaltung (vgl. das Kontrollblatt Tierschutzüberwachung vom 15. Mai 2024 nebst Lichtbildern, Bl. 25 ff. d. BA). Ein am 17. Mai 2024 durch den Antragsgegner geführtes Telefonat mit Herrn M. ergab, dass eine Kontaktaufnahme mit „Papageienhalter T.“ nicht erfolgt sei (vgl. Bl. 27 d. BA). Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 (vgl. Bl. 28 ff. d. BA) forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, ihm den aktuellen Sachstand hinsichtlich ihrer Papageienhaltung bis zum 14. Juni 2024 mitzuteilen. Es sei festgestellt worden, dass weiterhin eine Einzelhaltung des Kongo-Graupapageis O. vorliege und kein Gesellschaftsversuch nachgewiesen worden sei. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, bis zum 1. Juli 2024 ein Konzept für die Papageienhaltung bezüglich der Vergesellschaftung und der Unterbringung des Kongo-Graupapageis O. vorzulegen. Am 5. Juni 2024 zeigten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die anwaltliche Beauftragung durch die Antragstellerin an, erhoben Widerspruch gegen den „Bescheid vom 28. Mai 2024“ und beantragten Akteneinsicht (vgl. Bl. 31 d. BA). Bei Vornahme der Akteneinsicht in den Räumen des Antragsgegners gab einer der Bevollmächtigten der Antragstellerin an, dass die Antragstellerin die Fehlfütterung beendet und die Haltungseinrichtung für den Kongo-Graupapagei O. bereits vergrößert habe. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass aus tierschutzfachlicher Sicht nicht auf einen weiteren Vergesellschaftungsversuch verzichtet werden könne, da die derzeitige Einzelhaltung des Vogels tierschutzwidrig sei. Der vor 15 Jahren vorgenommene Vergesellschaftungsversuch könne nicht als Referenz für eine Unverträglichkeit dienen, da er nicht mit einem artgleichen Papagei erfolgt sei. Die diesbezüglichen Aussagen eines Sachverständigengutachtens des Bundesministeriums für Energie und Landwirtschaft (BMEL) aus dem Jahr 1995 seien insoweit überholt und die Auffassung der Haustierärztin der Antragstellerin könne nicht geteilt werden. Sollte sich die Antragstellerin weiterhin nicht einsichtig zeigen, würde eine kostenpflichtige Tierschutzverfügung mit Zwangsgeldandrohung ergehen (vgl. zu den weiteren Einzelheiten den Gesprächsvermerk vom 10. Juli 2024, Bl. 37 d. BA). Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 (vgl. Bl. 38 d. BA) teilten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten werde und der Gesundheitszustand der Antragstellerin einer Umsetzung einer Vergesellschaftung entgegenstehe. Ferner seien die von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Größenvorgaben an einen Käfig für ein einzeln gehaltenes Tier mit Freiflugmöglichkeit nicht zwingend anwendbar. Mit Attest vom 18. Juli 2024 (vgl. Bl. 41 d. BA) führte Frau Dr. Q. aus, dass die Antragstellerin unter schwersten Depressionen leide, in depressiven Phasen eine Eigenversorgung nicht gewährleistet wäre und Lebensgefahr bestehe. In den letzten Jahren sei jedoch eine Stabilisierung erfolgt, sodass die Antragstellerin im häuslichen Umfeld gut zurechtkomme, was auf gute familiäre Strukturen und die psychosoziale Situation zurückzuführen sei. Insoweit bilde die Versorgung ihrer Haustiere eine Tagesstruktur, die eine sinnstiftende Aufgabe und emotionale Ansprache bedeute. Insbesondere nach dem Tod des Ehemannes der Antragstellerin, der für diese einen großen Verlust bedeutet habe, sei diese Tätigkeit ein entscheidender Faktor für die psychische Stabilität der Antragstellerin. Es sei aus psychiatrischer Sicht sehr bedenklich, wenn die Antragstellerin ihren Kongo-Graupapagei O. abgeben müsse, dies könne schlimmstenfalls erneut zu einer schweren depressiven Episode mit Klinikaufenthalt führen. Mit Schreiben vom 2. September 2024 (Bl. 46 d. BA) führte Frau Dr. Z. aus, dass sich der Kongo-Graupapagei O. bei ihrem Besuch im Frühjahr 2024 in einem außerordentlich guten Gesundheitszustand befunden habe und keinerlei Anzeichen einer Vereinsamung bzw. Unwohlsein oder Depression zeige. Sie sei sich nicht sicher, ob der Kongo-Graupapagei O. einen Wechsel der Lebensumstände überleben würde, dies stelle zumindest eine große Gefahr dar. Unter dem 23. September 2024 erstellte Frau Dr. C. vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Auftrag des Antragsgegners eine tierschutzfachliche Stellungnahme zur Einzelhaltung des Kongo-Graupapageis O. (vgl. Bl. 144 ff. d. BA nebst Anlagen). Zusammenfassend führte sie darin aus, dass eine Einzelhaltung des Kongo-Graupapageis O. nicht vertretbar sei und ein Vogel für einen Versuch der Vergesellschaftung „prinzipiell nie zu alt“ sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme vom 23. September 2024 verwiesen. Mit hier streitgegenständlichem, an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin adressierten Bescheid vom 29. Oktober 2024 (vgl. Bl. 23 ff. d. Gerichtsakte [GA]) wurde die Einzelhaltung des Kongo-Graupapageis O. untersagt (Ziffer 1). Es wurde angeordnet, bis zum 16. Dezember 2024 eine artgleiche Vergesellschaftung des Kongo-Graupapageis O. unter fachkundiger Aufsicht und Betreuung in einer Vogelhaltungseinrichtung zu veranlassen sowie hierzu dem Antragsgegner bis zum 18. November 2024 die von der Antragstellerin gewählte Vogelhaltungseinrichtung unter Angabe der Kontaktdaten (Adresse, telefonische Erreichbarkeit) zu benennen, um deren Geeignetheit vorab mit dem Antragsgegner abzustimmen (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde geregelt, dass eine Rückführung des Kongo-Graupapageis O. in die Obhut der Antragstellerin der Entscheidung des Antragsgegners obliegt, welche in Abstimmung mit der Vogelhaltungseinrichtung frühestens nach 14 Tagen ab Aufnahme des Vogels in der Einrichtung getroffen wird. In Ziffer 4 ordnete der Antragsgegner die „sofortige Vollziehung dieser Verfügung“ an. Ferner wurde eine Zwangsgeldfestsetzung für den Fall der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Befolgung von Ziffer 2 angedroht (Ziffer 5) und die Kosten des Verwaltungsverfahrens festgesetzt (Ziffer 6). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die getroffenen Verfügungen sollten sicherstellen, dass die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an ausreichenden Sozialkontakt zu Artgenossen und Bewegung erfüllt werden. Insoweit könne die grundsätzliche Verpflichtung der Antragstellerin zur verhaltensgerechten Unterbringung des Tieres nicht hinter einer denkbaren Gesundheitsgefährdung sowie hinter dem fortgeschrittenen Alter der Antragstellerin zurücktreten. Sollte der Vergesellschaftungsversuch erfolgreich sein, könne eine paarweise Haltung im häuslichen Umfeld der Antragstellerin geprüft werden. Sollte der Vergesellschaftungsversuch scheitern, wäre abweichend von Ziffer 1 eine Rückführung des Kongo-Graupapageis O. als Einzeltier in das häusliche Umfeld der Antragstellerin grundsätzlich möglich. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner insbesondere aus, dass der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne, weil verhindert werden müsse, dass die nicht verhaltensgerechte Vogelhaltung weiter fortbestehe und dadurch das artspezifische Grundbedürfnis nach Sozialkontakt noch länger unangemessen unterdrückt werde bzw. eine Tierrückführung in eine Haltung erfolge, welche dem vogeltypischen Grundbedürfnis nach Bewegung zuwiderlaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 29. Oktober 2024 verwiesen. Mit Schreiben vom 12. November 2024 erhoben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für diese Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2024, über den bislang nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 15. November 2016, bei Gericht am 16. November 2024 eingegangen, hat die Antragstellerin den hiesigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, wobei sie „das Land Hessen, vertreten durch die Landrätin des Landkreises Gießen“ als Antragsgegner angegeben hat. Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid vom 29. Oktober 2024 sei nicht hinreichend bestimmt, da eine Unterscheidung zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressat fehle. So würden die Verfahrensbevollmächtigten bzw. einer der Verfahrensbevollmächtigten im Adressfeld des Bescheides vom 29. Oktober 2024 angegeben, weshalb nicht ersichtlich sei, ob sich die Untersagung der Einzelhaltung des Kongo-Graupapageis O. an diese(n) oder die Antragstellerin selbst richte. Eine Unbestimmtheit folge auch daraus, dass unklar sei, auf welche der insgesamt fünf einzelnen Verfügungen sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung erstrecke. So liege zwar nahe, dass diese sich aufgrund der Platzierung als Ziffer 4 lediglich auf die ersten drei Ziffern beziehe, hinsichtlich Ziffer 3 bestehe jedoch gar kein Bedürfnis für eine sofortige Vollziehbarkeit. Ferner sei es widersinnig, dass Ziffer 5 nicht von der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfasst werde. Außerdem sei das besondere Vollzugsinteresse nicht hinreichend begründet worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe, nachdem der Antragsgegner über zwei Jahre nach der ersten Tierschutzanzeige habe verstreichen lassen. Der Bescheid vom 29. Oktober 2024 sei auch materiell rechtswidrig. Denn es bestehe weder eine Verletzung noch eine Gefährdung des Tierwohls des Kongo-Graupapageis O., was sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten und den Veröffentlichungen des BMEL ergebe. Hiernach sei eine Einzelhaltung bei Tieren, die nur auf Menschen geprägt seien, vertretbar und bei einer derartigen begründeten Einzelhaltung könne dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten durch tägliche Beschäftigung ausreichend Rechnung getragen werden. Dies sei im Fall des Kongo-Graupapageis O. anzunehmen, dieser habe soziale Beziehungen zu der Antragstellerin und deren Golden Retriever. Ferner sei die Vergesellschaftung entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch mit anderen Tierarten möglich. Zudem bestehe ein gesundheitliches Risiko für den Kongo-Graupapagei O. bei einem Vergesellschaftungsversuch, da davon auszugehen sei, dass dieser auf Veränderungen oder den Verlust von Bezugspersonen äußerst sensibel reagieren würde. Ferner habe der Antragsgegner eine Abwägung von Tierwohl und menschlicher Gesundheit gänzlich unterlassen. Das in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltene Grundrecht der Antragstellerin sei mit der Staatszielbestimmung des Tierschutzes in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, was durch den Antragsgegner nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin verwiesen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. November 2024 gegen den Bescheid der Landrätin des Landkreises Gießen vom 29. Oktober 2024 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 und 6 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 5 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Bescheid. Er ist der Ansicht, der Antrag sei hinsichtlich Ziffer 6 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 bereits unzulässig, da kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden sei. Der Antrag sei im Übrigen unbegründet, da er sich gegen das Land Hessen richte und dieses nicht passivlegitimiert sei. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Bescheid vom 29. Oktober 2024 hinreichend bestimmt und es sei ersichtlich, dass sich dieser gegen die Antragstellerin als Inhaltsadressatin richte. Die Einschätzung der Amtstierärztin des Antragsgegners, die auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand und insbesondere der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 23. September 2024 beruhe, sei zutreffend und könne auch nicht durch die Stellungnahmen von Frau Dr. Z. widerlegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners verweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (vgl. Bl. 72 bzw. Bl. 82 d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der in der Antragsschrift vom 15. November 2024 wörtlich gegen „das Land Hessen, vertreten durch die Landrätin des Landkreises Gießen“ gestellte Antrag ist nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO - unabhängig von der mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 erfolgten Klarstellung - dahingehend auszulegen, dass er sich gegen den Antragsgegner richtet. Für die grundsätzlich dem Antragsteller obliegende Bezeichnung des Antragsgegners in der Antragsschrift (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) genügt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO analog die Angabe der sachentscheidenden Behörde. Den richtigen Antragsgegner zu ermitteln, ist gegebenenfalls Sache des Gerichts. Ist der Antragsgegner falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich der Antrag richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 BVerwG 8 C 98/85 -, juris, Rdnr. 12; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 78 Rdnr. 16 m. w. N.). Hier ist eindeutig erkennbar, dass sich die Antragstellerin gegen den von der Landrätin des Antragsgegners erlassenen Bescheid vom 29. Oktober 2024 wendet und die Stellung des Antragsgegners als solcher ergibt sich auch im Übrigen unzweifelhaft aus dem Inhalt der Antragsschrift vom 15. November 2024. Dass die Landrätin des Antragsgegners nicht selbst und auch das Land Hessen nicht passivlegitimiert sind, folgt aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung (Kommunalisierungsgesetz) i. V. m. § 4 Abs. 2 HKO. Zwar ist nach § 1 Abs. 1 Kommunalisierungsgesetz der Landrat in bestimmten Bereichen weiter als Behörde der Landesverwaltung tätig. Im vorliegenden Fall des Veterinärwesens wurde der Landrätin des Antragsgegners dieses jedoch als Auftragsangelegenheit i. S. d. § 4 Abs. 2 HKO übertragen. Insoweit liegen die Aufgaben zwar nach § 4 Abs. 2 Satz 4 HKO in alleiniger Verantwortung der Landrätin des Antragsgegners, anders als im Fall der Organleihe zugunsten des Landes nach § 55 HKO handelt die Landrätin jedoch weiterhin als Behörde des Antragsgegners, der damit deren passivlegitimierter Rechtsträger ist (vgl. hierzu allgemein Brenner, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 78 Rdnr. 18; für Hessen Gornig, in: ders./Horn/Will HessÖffR, 2. Aufl. 2022, 1. Teil: Rdnr. 704 und Kneip, in: BeckOK KommunalR Hessen/, 28. Ed. 1. August 2024, HKO § 44 Rdnr. 2b). Ferner ist der wörtlich gestellte Antrag „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.11.2024 gegen den Bescheid der Landrätin des Landkreises Gießen vom 29.10.2024 wiederherzustellen“ in der Sache gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich Ziffern 1 bis 3 und 6 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 begehrt. Denn die Antragsschrift vom 15. November 2024 und die Replik vom 4. Dezember 2024 befassen sich inhaltlich auch mit der in Ziffer 5 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 enthaltenen Zwangsmittelandrohung und der in Ziffer 6 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 enthaltenen Kostenfestsetzung, sodass diese erkennbar auch zum Streitstoff gehören und der wörtlich gestellte Antrag umfasst den gesamten Bescheid vom 29. Oktober 2024. Insoweit ist aufgrund des Entfalls der aufschiebenden Wirkung bezüglich der in Ziffer 5 enthaltenen Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Der so verstandene Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzung in Ziffer 6 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 richtet, ist der Antrag bereits unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Kostenfestsetzung in dem Bescheid als Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO begreift oder - wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 ausführt - als im Anfechtungsverbund anzugreifende Nebenentscheidung ansieht und damit von einer Nichtanwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeht (vgl. zu dieser Streitfrage Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 80 VwGO Rdnr. 141 ff. m. w. N.). Würde man eine Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bejahen, so wäre der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Antragstellerin insoweit keinen, nach § 80 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 VwGO erforderlichen, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner gestellt hat. Würde man dies verneinen, so würde der eingelegte Widerspruch bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten und das Rechtsschutzbedürfnis würde ebenfalls fehlen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die in Ziffer 4 des Bescheids vom 29. Oktober 2024 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung auch die in Ziffer 6 des Bescheids vom 29. Oktober 2024 enthaltene Kostenfestsetzung erfasst (vgl. hierzu die untenstehenden Ausführungen). Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. November 2024 in Bezug auf die in Ziffer 2 Satz 2 des Bescheids vom 29. Oktober 2024 enthaltene Verfügung wiederherzustellen, fehlt der Antragstellerin auch angesichts des Verstreichens der darin enthaltenen Frist (bis zum 18. November 2024) nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn Ziffer 2 Satz 2 des Bescheids vom 29. Oktober 2024 hat sich nicht durch Zeitablauf nach § 43 Abs. 2 Var. 4 HVwVfG erledigt. Nach § 43 Abs. 2 Var. 4 HVwVfG führt eine Erledigung durch Zeitablauf zur Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts. Eine solche Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt jedoch erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5/08 -, juris, Rdnr. 13). Gegen eine Erledigung in diesem Sinne spricht bereits, dass das Gebot zur Nennung einer Vogelhaltungseinrichtung ausweislich Ziffer 5 des Bescheids vom 29. Oktober 2024 Grundlage einer angedrohten Vollstreckung werden und insoweit Rechtswirkungen entfalten kann bzw. soll. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass sich die Zwangsgeldandrohung als zur Grundverfügung akzessorischer Verwaltungsakt gleichzeitig mit einer Erledigung der Grundverfügung erledigen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 BVerwG 3 C 49/87 -, juris, Rdnr. 27; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 65. Ed. 1. Oktober 2024, VwVfG, § 43 Rdnr. 56 m. w. N.) bzw. eine Verwaltungsvollstreckung mangels wirksamer Grundverfügung nicht mehr rechtmäßig möglich wäre. Dies zugrunde gelegt, wäre Ziffer 5 des Bescheids vom 29. Oktober 2024 nur dann sinnvoll anwendbar, wenn die Antragstellerin sich bereits vor dem Fristablauf am 18. November 2024 ablehnend geäußert hätte und sie dann mittels Zwangsgeld zu einer Umsetzung angehalten worden wäre. Eine derart beschränkte Regelungsabsicht kann dem Bescheid vom 29. Oktober 2024 aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht entnommen werden. Vielmehr ist der Bescheid vom 29. Oktober 2024 dahingehend auszulegen, dass der Antragstellerin eine grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung eines Vergesellschaftungsversuches bzw. Mitteilung einer Vogelhaltungseinrichtung auferlegt wurde, die sich bei der Festlegung bestimmter Termine durch den Antragsgegner konkretisiert und mit Zwangsmitteln mittelfristig durchgesetzt werden kann. Hierfür spricht der in der Begründung des Bescheids vom 29. Oktober 2024 deutlich werdende Regelungszweck, die Antragstellerin zügig, notfalls mittels Verwaltungszwangs, zu einem Versuch der Vergesellschaftung des Kongo-Graupapageis O. zu bewegen. Der Antrag hat jedoch (insoweit) in der Sache keinen Erfolg. Die in Ziffer 4 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG analog. Sie bezieht sich auf die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 29. Oktober 2024. Es ist davon auszugehen, dass sich hier Bezugspunkt und Reichweite der Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lassen (vgl. zu diesen generell hinsichtlich Verwaltungsakten formulierten Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - BVerwG 8 C 18/16 -, Rdnr. 13 f. m. w. N.). Dem steht weder entgegen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den in Ziffern 1 bis 3 enthaltenen Verfügungen und vor der in Ziffer 5 enthaltenen Zwangsgeldandrohung aufgeführt ist, noch, dass sie sich auch auf die in Ziffer 3 enthaltene Maßgabe für den Entscheidungsablauf über eine mögliche Rückführung des Kongo-Graupapageis O. bezieht. Hinsichtlich der Anordnung vor Ziffer 5 des Bescheids ergibt sich dies neben der systematischen Stellung von Ziffer 4 vor Ziffer 5 bereits daraus, dass - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - ein Widerspruch gegen die Zwangsmittelandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung hat und damit erkennbar und zweckmäßigerweise nicht von der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfasst sein soll. Es ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht davon auszugehen, dass Ziffer 3 des Bescheides kein Bezugspunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung sein kann, weil die Entscheidung über eine Rückführung in der Zukunft liege. Denn bei Ziffer 3 handelt es sich um einen sog. verfahrensgestaltenden Verwaltungsakt, da verbindlich geregelt wird, wie eine Rückführung des Kongo-Graupapageis O. zu erfolgen hat bzw. erfolgen kann. Die sofortige Vollziehung eines solchen verfahrensgestaltenden Verwaltungsaktes kann ebenso angeordnet werden wie ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. hierzu Schoch in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO, § 80 Rdnr. 43). Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung auch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde muss bezogen auf die konkreten Einzelfallumstände das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, pauschale Argumentationsmuster oder bloße Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe reichen – in aller Regel – nicht aus (st. Rspr.; vgl. auch Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2024, § 80 Rdnr. 87 m. w. N.). Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.; Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rdnr. 26). Der Antragsgegner führte zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in seinem Bescheid vom 29. Oktober 2024 aus, dass der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne, weil verhindert werden müsse, dass die nicht verhaltensgerechte Vogelhaltung weiter fortbestehe und dadurch das artspezifische Grundbedürfnis nach Sozialkontakt noch länger unangemessen unterdrückt werde bzw. eine Tierrückführung in eine Haltung erfolgt, welche dem vogeltypischen Grundbedürfnis nach Bewegung zuwiderlaufe. Das Abwenden von (weiteren) Leiden und Schäden für den von der Antragstellerin gehaltenen Papagei sei insbesondere geboten, um dem in Artikel 20a GG verfassungsmäßig normierten Staatsziel des Tierschutzes gerecht werden zu können und sei nach erfolgter Interessenabwägung der Antragstellerin auch zumutbar. Komme die Antragstellerin der Erfüllung ihrer Tierhalterpflichten nicht nach, gelte es, die Sicherstellung der Einhaltung von Tierschutzvorgaben zeitnah mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Gegenüber der Dringlichkeit von Maßnahmen der diesbezüglichen Gefahrenabwehr müsse das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und der vorherigen gerichtlichen Klärung von Rechtsfragen zurücktreten. Diese Begründung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da deutlich wird, weshalb aus Sicht des Antragsgegners das öffentliche Interesse an einer Verhinderung weiterer Verstöße gegen das TierSchG das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragsstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Für diese Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs, vorliegend des Widerspruchs vom 12. November 2024, von Belang. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes besteht. Ist der Ausgang offen, sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der Bescheid vom 29. Oktober 2024 nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Der Bescheid vom 29. Oktober 2024 ist formell rechtmäßig. Es ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten spätestens am 10. Juli 2024 im Rahmen des mit Frau E. geführten Gesprächs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl. Bl. 37 d. BA) und damit eine nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erforderliche Anhörung erfolgt ist. Selbst wenn hierin keine Anhörung i. S. d. § 28 Abs. 1 HVwVfG zu sehen sein sollte, wäre dieser etwaige Verfahrensmangel vorliegend nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt, weil die Antragstellerin nach Erlass des Bescheides im Rahmen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens zu den verfügten Maßnahmen Stellung nehmen konnte und kann (vgl. zur Heilungsmöglichkeit eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren auch BVerwG, Urteile vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 - und vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 46.81 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 1 L 186/10 -, BeckRS 2011, 50793) und der Antragsgegner bereits in seiner Antragserwiderung auf den Vortrag der Antragstellerin eingegangen ist. Der Bescheid vom 29. Oktober 2024 ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 HVwVfG. Insbesondere ist ersichtlich, dass die Antragstellerin (alleinige) Inhaltsadressatin ist. Es kommt für die Feststellung, gegen wen sich ein Verwaltungsakt richtet, nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Hierzu bedarf es indessen nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung im Tenor des Bescheides. Wer Inhaltsadressat ist, muss letztlich durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 - juris, Rdnr. 5 ff.). Bei der Auslegung ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, wobei hier alle dem Empfänger bekannten und erkennbaren Umstände heranzuziehen sind (vgl. VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 2 S 1228/18 - juris, Rdnr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Juni 2005 - 9 A 1150/03 - juris, Rdnr. 21 f.; Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 41 Rdnr. 38). Dabei wird der Empfängerhorizont maßgeblich vom Kenntnis- und Wissensstand des Betroffenen bestimmt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2020 - 3 K 5923/18 - juris, Rdnr. 18). Hieran gemessen ist die Antragstellerin alleinige Inhaltsadressatin des Bescheides vom 29. Oktober 2024. § 41 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG bestimmt, dass die Bekanntgabe, sofern - wie hier am 5. Juni 2024 erfolgt (vgl. Bl. 31 d. BA) - ein Bevollmächtigter bestellt ist, diesem gegenüber vorgenommen werden kann. Der Bevollmächtigte wird dadurch zum (möglichen) Bekanntgabeadressaten. Dem Bescheid vom 29. Oktober 2024 ist jedoch aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände eindeutig zu entnehmen, dass die Antragstellerin und nicht ihre Bevollmächtigten Inhaltsadressatin sein soll. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben in der Betreffzeile („Haltung des Kongo-Graupapageis O. Ihrer Mandantin Frau T.“), aber auch aus dem Verfügungssatz des Bescheides, wonach allein die Antragstellerin in Ziffern 2, 3 und 6 als Verpflichtete ausdrücklich genannt wird, und der Begründung des Bescheides, die mehrfach auf die Haltung des Kongo-Graupapageis O. durch die Antragstellerin Bezug nimmt (vgl. etwa Bl. 5 und 7 des Bescheides vom 29. Oktober 2024). Dem entsprechen auch die sowohl für die Antragstellerin als auch für ihre Bevollmächtigte ersichtlichen Umstände, wonach der Bevollmächtigte i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG für die Antragstellerin bestellt worden, für diese gegenüber dem Antragsgegner aufgetreten und zum Empfang berechtigt ist. Das in Ziffer 1 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Verbot der Einzelhaltung für den Kongo-Graupapagei O. ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und nötigen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Auch die damit im Zusammenhang stehende bzw. dieses modifizierende, in Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 verfügte Verpflichtung zur Veranlassung eines Vergesellschaftungsversuches, der Mitteilung einer entsprechenden Vogelhaltungseinrichtung und die Maßgabe, dass eine Rückführung des Kongo-Graupapageis O. der Entscheidung des Antragsgegners obliege und frühestens 14 Tage ab Beginn des Vergesellschaftungsversuches getroffen werde, erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann dazu nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Insoweit ist zu beachten, dass weder ein Haltungs- und Betreuungsverbot i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG noch eine Fortnahme des Kongo-Graupapageis O. angeordnet wurden. Der Antragstellerin ist nicht i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt worden, sondern (lediglich) die Haltung des Kongo-Graupapageis O. in der Form der Einzelhaltung. Bei dem in Ziffer 1 enthaltenen Verbot handelt es sich im Zusammenspiel mit Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 um Anordnungen zur Ermittlung und Sicherstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen für den Kongo-Graupapagei O.. Dementsprechend liegt in Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 auch keine Fortnahmeanordnung, für welche die Anforderungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG einzuhalten wären. Vielmehr stellen die Ziffer 1 bis 3 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 Anordnungen zur Verhütung jedenfalls künftiger Verstöße dar, die zur Erfüllung der Anforderungen von § 2 TierSchG erforderlich sind. Es sollen die Sozialisierung des Kongo-Graupapageis O. ermittelt und anhand dieser die tierschutzgerechten Haltungsbedingungen bestimmt werden. Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG erfordern es dabei nicht, dass Leiden eines Tieres sicher festgestellt werden (Bay. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 23 ZB 20.2291 -, juris, Rdnr. 24). Es ist vielmehr, wie auch im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht, bereits ein konkretes Verhalten ausreichend, das geeignet ist, einen Schaden an einem geschützten Rechtsgut herbeizuführen. Entscheidend ist somit, dass ein Verstoß gegen Tierschutzvorschriften in absehbarer Zeit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Zur Verhütung künftiger Verstöße handelt die zuständige Behörde damit dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose – ex ante – bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 23 CS 19.849 -, juris, Rdnr. 15; Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde/, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rdnr. 2 m. w. N.). Eine solche konkrete Gefahr liegt im Fall der Einzelhaltung des Kongo-Graupapageis O. durch die Antragstellerin vor. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass die Einzelhaltung des Kongo-Graupapageis O. nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entspricht. Dass die Amtstierärztin des Antragsgegners einen Schadenseintritt teilweise bereits annimmt (vgl. etwa Bl. 5 des Bescheides vom 29. Oktober 2024, 2. Absatz, wo Leiden des Kongo-Graupapageis O. bereits festgestellt werden), steht der Annahme einer solchen (fortbestehenden) Gefahr nicht entgegen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, ist den Amtstierärzten durch das Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 23 CS 19.754 -, juris, Rdnr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.Oktober 2018 - 5 S 52.17 -, juris, Rdnr. 7; VG Gießen, Beschlüsse vom 5. September 2022 - 4 L 1676/22.GI - und vom 13. Juni 2019 - 4 L 2394/19.GI -). Die zuständigen Behörden sollen nach § 15 Abs. 2 TierSchG im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62/13 -, juris, Rdnr. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 9 ZB 11.1711 -, juris, Rdnr. 10). Ferner lassen sich die sehr allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze des § 2 TierSchG unter Heranziehung der Schutzwecke aus § 1 Satz 1 TierSchG sowie unter Berücksichtigung sowohl des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums als auch sachverständiger Äußerungen hinreichend konkret bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, juris, Rdnr. 121). Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die konkrete Gefahr besteht, dass die Antragstellerin die Grundbedürfnisse i. S. d. § 2 Nr. 1 TierSchG des von ihr gehaltenen Kongo-Graupapageis O. durch die Einzelhaltung dauerhaft vernachlässigen wird bzw. dies in der Vergangenheit bereits getan hat. Die Amtstierärztin des Antragsgegners, Frau Dr. G., führt im Bescheid vom 29. Oktober 2024 zusammenfassend aus, dass der Kongo-Graupapagei O. durch die langjährige Einzelhaltung unter einer gänzlichen und somit länger anhaltenden und erheblichen Unterdrückung seines natürlichen Verhaltens- und Kontaktbedürfnisses leide. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für einen begründeten Ausnahmefall, der etwa bei einer Unverträglichkeit oder vorliegenden Sozialdefiziten angenommen werden könne, vor. Der vor ca. 15 Jahren fehlgeschlagene Vergesellschaftungsversuch mit einem nicht gleichartigen Vogel könne insoweit nicht als Nachweis einer Unverträglichkeit dienen, da aufgrund der fehlenden artinternen Sprachebene eine Kommunikation zwischen den beiden Tieren nicht möglich war. Aus diesem Grunde komme ebenso wenig eine Vergesellschaftung mit dem im Haushalt der Antragstellerin lebenden Hund in Betracht. Ein im Übrigen guter Gesundheits- und Pflegezustand sei nicht geeignet, um eine Ausnahme von der notwendigen artgleichen Vergatterung zu begründen, da eine verhaltensgerechte Unterbringung die gleichzeitige Erfüllung aller Grundbedürfnisse erfordere. Bei ihrer fachlichen Einschätzung durfte die Amtstierärztin auch das TVT-Merkblatt 168 (abrufbar unter https://www.tierschutz-tvt.de/alle-merkblaetter-und-stellungnahmen/, zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2024) zugrundelegen. Die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) können als sachverständige Äußerungen herangezogen werden. Diese in Merkblättern niedergelegten, jeweils von einem mehrköpfigen Gremium erarbeiteten Empfehlungen sind geeignet, sowohl von Amtstierärzten als auch von Gerichten als sachverständige Äußerungen für die Beurteilung tierschutzrechtlicher Anforderungen nach § 2 TierSchG herangezogen zu werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 23 CS 21.542 -, juris, Rdnr. 14 m. w. N.). Nach dem TVT-Merkblatt Nr. 168 müssen Graupapageien als sozial lebende Tiere mindestens paarweise gehalten werden. Auch bei intensivster Beschäftigung kann der Halter eines einzeln gehaltenen Graupapageis demnach einen Artgenossen nicht ersetzen. Die durch Frau Dr. C. vorgenommene Begutachtung des Einzelfalls stützt diese Einschätzung der Amtstierärztin des Antragsgegners. Insbesondere legt Frau Dr. C. in ihrem durch die Amtstierärztin des Antragsgegners in Bezug genommenen Gutachten nachvollziehbar dar, weshalb das BMEL-Gutachten vom 19. Januar 1995 als veraltet einzustufen und lediglich als Orientierungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. Bl. 5 des Gutachtens vom 23. September 2024). Ferner führt Frau Dr. C. überzeugend aus, dass Graupapageien über arteigene soziale Bedürfnisse verfügen, die durch einen Menschen oder andere Gattungen nicht erfüllt werden können. Ein Vogel sei prinzipiell nie zu alt für den Versuch einer Vergesellschaftung. In sehr seltenen Fällen isoliert handaufgezogener Vögel könne dies dazu führen, dass sie ihre Artgenossen lebenslang nicht mehr als Sozialpartner erkennen und gesteigerte Aggression bei dem Versuch einer Vergesellschaftung aufzeigen. Es sei jedoch angezeigt, die Tiere auch nach längerer Isolation zu vergesellschaften. Diese amtstierärztliche Einschätzung ist durch das Gericht jedenfalls im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Insbesondere enthält sie entgegen der im Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 geäußerten Annahme der Antragstellerin eine hinreichende, einzelfallbezogene Prüfung in Bezug auf die Haltung des Kongo-Graupapageis O.. Es liegen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Gefahr vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Gutachten der BMEL-Sachverständigengruppe zu Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 (abrufbar unter https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/haltung-papageien.html, zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2024). Denn die Amtstierärztin des Antragsgegners hat sich in ihrer fachlichen Einschätzung mit dem genannten Gutachten aus dem Jahr 1995 auseinandergesetzt und ihre Einschätzung unter Bezugnahme zu aktuelle(re)n Erkenntnissen sowie des eingeholten Gutachtens von Frau Dr. C. nachvollziehbar begründet. Im Übrigen enthält das genannte Gutachten lediglich Mindestanforderungen, sodass ein Abweichen im Einzelfall „nach oben“ zur Herstellung einer tierschutzgerechten Haltung stets möglich bleibt (Hirt in: ders./Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rdnr. 34 m. w. N.). Daher kann dahinstehen, ob das genannte Gutachten generell überholt ist (so Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rdnr. 35 sowie Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 1 B 2/20 -, juris, Rdnr. 36). Auch führt der Einwand der Antragstellerin, eine Vergesellschaftung mit anderen Arten, wie etwa dem Hund der Klägerin, sei möglich, nach dem Vorstehenden nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Amtstierärztin des Antragsgegners hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die arteigenen Bedürfnisse im Regelfall allein durch die Vergesellschaftung mit Artgenossen erfüllt werden kann. Dass im Fall des Kongo-Graupapageis O. eine Vergesellschaftung nicht möglich sein sollte, kann daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin damit auch nicht aufgrund des fehlgeschlagenen Vergesellschaftungsversuch mit einem (artfremden) Ara angenommen werden. Auch im Übrigen kann die Möglichkeit bzw. das Bedürfnis nach einer Vergesellschaftung nicht ausgeschlossen werden, insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kongo-Graupapagei O. isoliert von Hand aufgezogen worden ist. Die Einzelhaltung des Kongo-Graupapageis O. begründet nach dem Vorstehenden die Gefahr eines Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorhandensein weiterer Artgenossen dem Begriff des „Pflegens“ oder der „verhaltensgerechten Unterbringung“ oder beiden Begriffen zuzurechnen ist (so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. November 2018 - 11 LB 34/18 -, juris, Rdnr. 40 hinsichtlich der Einzelhaltung eines Schimpansen m. w. N.). Jedenfalls ist anerkannt, dass diejenigen Grundbedürfnisse eines Tieres, die sich einem der in der Fachwissenschaft entwickelten sechs Funktionskreise zuordnen lassen, von den in § 2 Nr. 1 TierSchG genannten Oberbegriffen umfasst sind. Zu diesen Funktionskreisen zählt u.a. das Sozialverhalten des Tieres (Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rdnr. 30, 30b) und damit ein Bedürfnis nach sozialem Kontakt zu Artgenossen. Ermessenfehler, auf derer Überprüfung das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind nicht ersichtlich. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Der Wortlaut dieser Norm spricht dafür, dass der Behörde kein Entschließungsermessen zusteht, sondern dass sie bei festgestellten oder drohenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz nicht untätig bleiben darf, sondern einschreiten muss. Das „Wie“ des Einschreitens, d.h. die Wahl der konkreten Maßnahmen, steht dabei im Ermessen der Behörde. Ihr Auswahlermessen wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. November 2018 - 11 LB 34/18 -, juris, Rdnr. 56 m. w. N.). Zunächst sind die getroffenen Anordnungen geeignet, die bestehende Gefahr tierschutzrechtlicher Verstöße (s.o.) zu beseitigen und stellen sich nicht insoweit als überflüssige Maßnahmen dar, als eine tierschutzgerechte Haltung durch die Antragstellerin ohnehin nicht gewährleistet werden könnte. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Amtstierärztin des Antragsgegners im Bescheid vom 29. Oktober 2024 teilweise bereits von (festgestellten) zugefügten Leiden durch die Einzelhaltung ausgeht. Denn sie führt auch aus, dass der Vergesellschaftungsversuch ebenso dazu dienen soll, zu überprüfen, ob eine Rückführung ins häusliche Umfeld der Antragstellerin im Wege der paarweisen Haltung oder - bei entgegen ihrer Annahme festgestelltem Sozialisationsdefizit - in Einzelhaltung möglich ist. Ferner ist das Verbot der Einzelhaltung des Kongo-Graupapageis O. nicht unverhältnismäßig, weil sich dieses das mildeste mögliche und geeignete Mittel handelt, um die festgestellten Zuwiderhandlungen gegen das in § 2 TierSchG normierte Gebot ordnungsgemäßer Haltung zu vermeiden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Verbot nicht bis zum Abschluss des Vergesellschaftungsversuches befristet hat. Denn der Antragstellerin wird in Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 die Möglichkeit der Rückerlangung des Kongo-Graupapageis O. nach einem (fehlgeschlagenen) Vergesellschaftungsversuch eröffnet. Zudem ist erkennbar, dass sich der Antragsgegner mit weniger eingriffsintensiven Handlungsalternativen wie etwa der Vergesellschaftung im häuslichen Umfeld der Antragstellerin auseinandergesetzt und dies nachvollziehbar abgelehnt hat (vgl. Bl. 5 f. des Bescheides vom 29. Oktober 2024). Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Durchführung des Vergesellschaftungsversuchs zu verpflichten sowie, das Verfahren zur Durchführung des Vergesellschaftungsversuches sowie von Folgemaßnahmen in der hier erfolgten Weise zu regeln, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Vorliegend hat der Antragsgegner seine möglichen Handlungsalternativen erkannt, gegeneinander abgewogen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermessensfehlerfrei die aus seiner Sicht dem Tierschutz am meisten dienliche Entscheidung getroffen. Insbesondere ist die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin könne in ihrem häuslichen Umfeld eine Vergesellschaftung des Kongo-Graupapageis O. angesichts der bisherigen tierschutzrechtlichen Verstöße nicht vornehmen, nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Rechtswidrigkeit des Bescheides folge aus dem Umstand, dass ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht angemessen berücksichtigt worden sei, folgt hieraus nichts anderes. Es ist bereits zweifelhaft, ob die gesundheitliche Situation der Antragstellerin überhaupt zu dem bei der Ermessensausübung zu beachtenden Zweck der Ermächtigung i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO bzw. § 40 HVwVfG zu zählen ist. Denn § 16a Abs. 1 TierSchG dient als Vorschrift der Gefahrenabwehr dem in § 1 Satz 1 TierSchG niedergeschriebenen Zweck, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden einem Tier gegenüber Bedarf nach § 1 Satz 2 TierSchG eines vernünftigen Grundes. Ein solcher Grund für das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ist dann vernünftig, wenn es einem schutzwürdigen menschlichen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - BVerwG 3 C 28/16 -, juris, Rdnr. 17). Insoweit ist zweifelhaft, ob durch mögliche Auswirkungen auf den gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin Leiden des Kongo-Graupapageis O. gerechtfertigt werden können, da die Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung nicht aufgrund einer etwaigen Ausnahmesituation des Halters oder Betreuers herabgesetzt werden können (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2019 - 23 L 2271/19 -, juris, Rdnr. 74 m. w. N.). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner deren gesundheitliche Situation auch berücksichtigt und in seine Ermessenserwägungen miteinfließen lassen (vgl. Bl. 7 des Bescheides vom 29. Oktober 2024). Insoweit ist es durch das Gericht nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die mögliche Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin durch einen (kurzfristigen) Vergesellschaftungsversuch geringer gewichtet hat, als das Bedürfnis an eine verhaltensgerechte Unterbringung des Kongo-Graupapageis O. und dabei die gesundheitliche Situation der Antragstellerin bei der Bestimmung der Dauer des Vergesellschaftungsversuches berücksichtigt hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin während des Zeitraums des Vergesellschaftungsversuches sowohl familiär als auch medizinisch aufgefangen werden kann. Es besteht auch ein besonderes, über das Erlassinteresse hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 29. Oktober 2024, um die Gefahr einer nicht § 2 TierSchG entsprechenden Haltung des Kongo-Graupapageis O. abzuwenden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin spricht gegen dieses Dringlichkeitsinteresse auch nicht, dass der Antragsgegner seit der ersten Tierschutzanzeige im August 2022 über zwei Jahre bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides hat verstreichen lassen. Denn das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit kann - ebenso wie sonstige für die Gefahrenabwehr erforderliche Eingriffsbefugnisse - nicht durch Untätigkeit der zuständigen Behörden verwirken, da dies dem Zweck der effektiven Gefahrenabwehr widersprechen würde. Zum anderen ist der Antragsgegner auch nach der Tierschutzanzeige im August 2022 nicht untätig geblieben, sondern hat die Antragstellerin mehrfach (etwa am 26. Januar 2023, am 25. Mai 2023 und am 28. Mai 2024) aufgefordert, einen Vergesellschaftungsversuch in die Wege zu leiten bzw. ein Haltungskonzept vorzulegen. Der Antrag hat auch in Bezug auf Ziffer 5 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 keinen Erfolg. Die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 5 des Bescheids vom 29. Oktober 2024 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsmittels des Zwangsgeldes liegen vor. Nach §§ 53 i. V. m. 48 Abs. 1 Nr. 2, 50 und 53 HSOG war der Antragsgegner hier ermächtigt, ein Zwangsgeld anzudrohen. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat sie sich nach den obigen Ausführungen auch hinsichtlich Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides vom 29. Oktober 2024 nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 Var. 4 HVwVfG erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Antragstellerin als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht legt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und in Orientierung an Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anh. § 164 Rdnr. 14) den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde, der aufgrund des Charakters des vorläufigen Rechtschutzverfahrens zu halbieren ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).