OffeneUrteileSuche
Urteil

3 E 526/07

VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0213.3E526.07.0A
1mal zitiert
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Masterstudium im Anschluss an ein traditionelles Diplomstudium ist gem. § 7 Abs. 1a BAföG nicht förderungsfä-hig. 2. § 7 Abs. 1a BAföG ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Masterstudiengang nicht auf einem im Rahmen des Bologna-Prozesses gem. § 19 HRG von den Hochschulen neu geschaffenen berufsqualifizierenden Grundstudien-gang aufbaut, sondern auf einem traditionellen Vollstudiengang. 3. Erklärt die Masterprüfungsordnung einer Hochschule, dass dieser Studiengang konsekutiv auf einem traditionellen Diplomstudiengang aufbaut, dann begründet allein diese Regelung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 HRG 4. Ein Masterstudiengang, der auf einen Diplomstudiengang folgt, ist gem. § 7 Abs. 1a BAföG i.V.m. § 19 Abs. 4 HRG insbesondere dann nicht förderungsfähig, wenn die Summe der Regelstudienzeiten beider Studiengänge 10 Semes-ter überschreitet. 5. Aus dem Wortlaut oder dem Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Vorschrift für Masterstudiengänge abschließend ist und die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 BAföG grundsätzlich aus-schließt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu trägen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Masterstudium im Anschluss an ein traditionelles Diplomstudium ist gem. § 7 Abs. 1a BAföG nicht förderungsfä-hig. 2. § 7 Abs. 1a BAföG ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Masterstudiengang nicht auf einem im Rahmen des Bologna-Prozesses gem. § 19 HRG von den Hochschulen neu geschaffenen berufsqualifizierenden Grundstudien-gang aufbaut, sondern auf einem traditionellen Vollstudiengang. 3. Erklärt die Masterprüfungsordnung einer Hochschule, dass dieser Studiengang konsekutiv auf einem traditionellen Diplomstudiengang aufbaut, dann begründet allein diese Regelung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 HRG 4. Ein Masterstudiengang, der auf einen Diplomstudiengang folgt, ist gem. § 7 Abs. 1a BAföG i.V.m. § 19 Abs. 4 HRG insbesondere dann nicht förderungsfähig, wenn die Summe der Regelstudienzeiten beider Studiengänge 10 Semes-ter überschreitet. 5. Aus dem Wortlaut oder dem Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Vorschrift für Masterstudiengänge abschließend ist und die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 BAföG grundsätzlich aus-schließt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu trägen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet A. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 VwGO mit Beschluss vom 7.2.2008 auf diesen übertragen hat. B. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Masterstudium der Informatik an der Fachhochschule Gießen-Friedberg, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 BAföG nicht vorliegen. 1. Der Grundanspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 BAföG ist durch das Diplomstudium der Informatik, das gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG BAföG förderungsfähig ist, ausgeschöpft. 2. Eine Erweiterung des Grundanspruchs der Klägerin auf ihr Masterstudium ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 1a BAföG. a. Ob diese Vorschrift nach der Übergangsregelunge in § 66a BAföG auf die gem. § 50 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 BAföG für den gesamten Ausbildungsabschnitt getroffene Entscheidung – etwa gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - ganz oder teilweise in der ab 1.8.2008 geltenden Fassung anwendbar ist, mag dahinstehen. Denn die Änderung bezieht zusätzlich Masterstudiengänge in die Förderung ein, die im Rahmen eines Auslandsstudiums erfolgen und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbauen (vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG), BT-Drs. 16/5172 v. 27.4.2007, S. 18). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. b. Nach § 7 Abs. 1a BAföG wird für einen Masterstudiengang im Sinne des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder postgradualen Diplomstudiengang nach § 18 Abs. 1 S. 1-3 HRG Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Zwar begehrt sie die Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang nach der Prüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik (MNI) der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den Masterstudiengang Informatik vom 6.4.2005 (StAnz. 2006, 631) – Master-PO - i.V.m. den Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen der Fachhochschule Gießen-Friedberg v. 15.12.2004 (StAnz. 2005, S. 2109) i.d.F.v.31.1.2007 (StAnz. 2007, 968), der einen Studiengang nach § 19 HRG darstellt. Jedoch hat sie bislang nicht ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen, sondern ein Diplomstudium an der Fachhochschule. c. Eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den von der Klägerin absolvierten traditionellen Diplomstudiengang an der Fachhochschule scheidet aus (so auch HessVGH, Beschl. v. 21.8.2007, 10 TG 1440/07). Die analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation setzt voraus, dass diese zwar nicht vom Wortlaut, wohl aber vom Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst wäre. Dies ist nicht der Fall. (1) Die Vorschrift ist anwendbar auf die im Rahmen des Bologna-Prozesses von den Hochschulen neu geschaffenen „konsekutiven“ Studiengänge gem. § 19 HRG, die aufbauend auf einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelor) aufgrund einer Prüfung einen weiteren Abschluss vermitteln (Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (19. BAföGÄndG), BT-Drs. 13/10241 v. 30.3.1998). Die Vorschrift ist jedoch nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar, wenn das Masterstudium – wie hier - nicht auf einem solchen „neuen“ Studiengang aufsetzt, sondern an einen traditionellen, nicht nach den Vorgaben des § 19 HRG aufgegliederten (Diplom-)Studiengang anschließt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 7, Rn. 18; VG Göttingen, Urt. v. 12.10.2006, 2 A 231/05; VG Darmstadt, Beschl. v. 4.8.2006, 8 G 1304/06; alle juris). Einen solchen traditionellen Studiengang hat die Klägerin hier nach der Diplom-PO absolviert. Der entsprechende Grundlagenstudiengang nach § 19 HRG an der Fachhochschule Gießen-Friedberg ist demgegenüber der Bachelorstudiengang nach der Prüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik (MNI) der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den Bachelorstudiengang Informatik vom 6.4.2005 - – Bachelor-PO - (StAnz 2006, 655). (2) Es mag hier offen bleiben, ob eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG in Betracht kommt, wenn der erste berufsqualifizierende Abschluss im Rahmen neu geschaffener konsekutiver Studiengänge nicht als Bachelor bezeichnet ist (so OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06, juris; anders OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2007, 4 ME 594/07, juris) sondern etwa als „Diplom I“ (gefolgt von „Diplom II“). Denn der von der Klägerin absolvierte traditionelle Diplomstudiengang wird nicht nur nicht als Bachelorstudiengang bezeichnet, sondern ist kein Teil einer konsekutiven Studiengangfolge „neuer Art“ gem. Art. 19 HRG. Er wird auch nicht dadurch in eine solche Studiengangfolge eingegliedert, dass § 1 Abs. 2 Master-PO bestimmt, das Masterstudium baue „konsekutiv“ auf ein abgeschlossenes Bachelor- oder Diplomstudium an einer Hochschule in der Fachrichtung Informatik oder einem verwandten Studiengang auf. Es mag dahinstehen, ob es hochschul- und prüfungsrechtlich mit § 19 Abs. 1 bis 3 HRG vereinbar ist, wenn die Fachhochschule den Zugang zu einem Masterstudium im Sinne dieser Vorschrift auch aufgrund anderer Ausbildungen als der dort vorgesehenen Grundlagenstudiengänge „neuer Art“ eröffnet. Jedenfalls kann die Fachhochschule durch die satzungsrechtliche Regelung des § 1 Abs. 2 Master-PO nicht mit förderungsrechtlicher Wirkung einen traditionellen Diplomstudiengang in eine konsekutive Studiengangfolge einbeziehen. Dies ist nicht mit § 7 Abs. 1a BAföG i.V.m. § 19 Abs. 4 HRG vereinbar, wonach die Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge i.S.d. § 19 HRG 10 Semester nicht überschreiten darf (so auch OVG Münster, Urt. v. 1.6.2007, 4 A 2168/05, juris). Im vorliegenden Fall beträgt die Regelstudienzeit des Diplomstudiums nach § 1 Abs. 1 S. 1 Diplom-PO 8 Semester und nach § 6 Abs. 1 Master-PO 4 Semester, zusammen also 12 Semester. (3) Ein analoge Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerwG v. 17.10.2006 (5 B 78/06, juris), wonach § 7 Abs. 1a BAföG entsprechend anwendbar ist, wenn im Rahmen eines Studiums mit dem Abschlussziel 1. Staatsexamen unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen des Staatsexamens der Grad eines Baccalaureus verliehen wird. (a) In dem vom BVerwG zu entscheidenden Fall wurde von einer privaten Hochschule innerhalb eines einheitlichen Studienganges vor dem eigentlich angestrebten Abschluss (Staatsexamen) aufgrund der gleichen Studien- und Prüfungsleistungen ein „Zwischengrad“ (Baccalaureus) verliehen. Während die Vorinstanz (OVG Hamburg, Urt. v. 11.5.2006, 4 Bf 408/05. juris, Rn. 32) eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 BAföG vornahm, wonach der Baccalaureus als „Zwischengrad“ den Grundanspruch nicht erschöpft, wendete das BVerwG § 7 Abs. 1a BAföG auf diesen Fall analog an. Das BVerwG verzichtete dabei auf das für konsekutive Studiengangfolgen nach § 19 HRG maßgebliche Vorliegen zweier verschiedener Studiengänge und damit in der Folge auch auf das Vorliegen eines Konsekutivverhältnisses zwischen diesen. Auch zwischen den beiden Abschlüssen Baccalaureus und 1. Staatsexamen innerhalb des einheitlichen Studiums der Rechtswissenschaft fehlte es in dem entschiedenen Fall an einem solchen Abhängigkeitsverhältnis, denn die Verleihung des Baccalaureus, die bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl nach 10 Studientrimestern erfolgte, war nicht Voraussetzung für das weitere Studium bis zum Staatsexamen. (b) Aus der Entscheidung des BVerwG über diesen atypischen Einzelfall lässt sich indessen keine beliebige Analogiefähigkeit des Abs. 1a im Hinblick auf aufeinander folgende Abschlüsse entnehmen. Aus dem vom BVerwG in seiner Entscheidung vorgenommenen Verzicht auf das Vorliegen zweier unterschiedlicher Studiengänge und dem daraus notwendig folgenden Verzicht auf ein Konsekutivverhältnis ergibt sich noch nicht, dass das Konsekutivverhältnis auch dann verzichtbar ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwei unterschiedliche Studiengänge mit separaten Abschlüssen in Rede stehen. Die vom BVerwG im Wege der Analogie geschaffene Ausnahme ist eng auszulegen. Die dort entschiedene Konstellation, wonach innerhalb eines einheitlichen Studienganges vor dem eigentlich angestrebten Abschluss (Staatsexamen) aufgrund der gleichen Studien- und Prüfungsleistungen an einige Studierende ein „Zwischengrad“ (Baccalaureus) verliehen wird, liegt bei der Klägerin nicht vor. Das Diplom ist ihr nicht im Rahmen des Masterstudiums verliehen worden, dessen Förderung sie jetzt beantragt, sondern als Abschluss eines eigenständigen Studiengangs. 3. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG liegen nicht vor. a. Zwar ist davon auszugehen, dass § 7 Abs. 1a BAföG im Hinblick auf Masterstudiengänge keine abschließende Regelung enthält (so VG Darmstadt, Beschl. v. 4.8.2006, 8 G 1304/06; VG Göttingen, Urt. v. 12.10.2006, 2 A 231/05; OVG Münster, Urt. v. 1.6.2007, 4 A 2168/05; anders OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2007, 4 ME 594/07; alle juris). Der Wortlaut der Vorschrift enthält keinen Hinweis darauf, dass Masterstudiengänge nur unter den dortigen Voraussetzungen gefördert werden können. Der Gesetzgeber strebte offensichtlich eine Erweiterung der Förderungsfähigkeit solcher Studiengänge an, keine Einschränkung. Es ist nicht ersichtlich, dass nach Einführung von § 7 Abs. 1a BAföG Masterstudiengänge nun nicht mehr förderungsfähig sein sollten, die es vor dessen Einführung nach § 7 Abs. 2 BAföG gewesen wären. Dies führt auch nicht zu einer „Umgehung“ von § 7 Abs. 1a BAföG. Denn diese Vorschrift enthält eine Erweiterung zu § 7 Abs. 1 BAföG, so dass der Masterstudiengang unter den dortigen Voraussetzungen zur Erstausbildung zählt. Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG vor, dann handelt es sich bei dem Masterstudium um eine „weitere“ Ausbildung. b. Indessen ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-5 oder S. 2 BAföG vorliegen. Insbesondere ist der nach seinem Wortlaut allein nahe liegende § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG hier nicht einschlägig. Denn als „in sich selbständig“ im Sinne dieser Vorschrift – vgl. Tz. 7.2.15 BAföGVwV - gelten nur solche Ausbildungen, die alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind. Aufbau- Zusatz- oder Vertiefungsstudiengänge – auch solche „neuer Art“ nach § 19 HRG - erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die zeitlich begrenzte Förderung solcher Studiengänge erfolgte früher nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, der als „obsolet“ im Jahr 2004 aufgehoben wurde (vgl. Begründung der Bunderegierung zum Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG), BT-Drs. 15/3655 v. 28.8.2004, S. 9) C. Die Kosten des Verfahrens trägt gem. § 154 Abs. 1 die Klägerin, da sie unterlegen ist. Gerichtskosten werden gem. § 188 S.2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr für ein Masterstudium der Informatik Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Die Klägerin schloss am 29.8.2006 ein Studium der Informatik an der Fachhochschule Gießen-Friedberg mit der Diplomprüfung ab. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm sie an der gleichen Hochschule ein Masterstudium der Informatik auf. Am 22.9.2006 beantragte sie für dieses Studium beim Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.9.2006 gem. § 50 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 BAföG mit Wirkung für den gesamten Ausbildungsabschnitt ab. Mit dem Diplomstudium der Informatik, das nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG förderungsfähig sei, sei der Grundanspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Die Klägerin habe entgegen § 7 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 BAföG damit auch bereits einen anderen Studiengang abgeschlossen, so dass eine Förderung nach dieser Vorschrift ausscheide. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 oder S. 2 BAföG lägen ebenfalls nicht vor. Hiergegen legte die Klägerin am 23.10.2006 Widerspruch ein. Die Deutsche Hochschulkonferenz sei der Auffassung, dass das Diplom an Fachhochschulen dem Bachelorabschluss entspreche. Mit Bescheid vom 20.2.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin könne sich nicht auf die Entscheidung des BVerwG (Beschl. v. 17.10.2006, 5 B 78/06, juris) berufen, in dem § 7 Abs. 1a BAföG entsprechend auf den „Zwischenerwerb“ eines Bakkalaureusgrades im Zuge eines juristischen Studiums mit Abschlussziel 1. Staatsexamen angewendet wurde. Diese Entscheidung sei auf die Klägerin nicht anwendbar, denn ihr Diplomabschluss integriere nicht gleichzeitig den Bachelorabschluss. Am 21.3.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Ausschluss der Förderung einer Masterausbildung im Anschluss an einen abgeschlossenen Diplomstudiengang an der FH widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Bei der Schaffung von § 7 Abs. 1a BAföG sei nicht berücksichtigt worden, dass die Übergangsphase bis zur Umstellung der Diplom- auf Bachelor- und Masterstudiengänge einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Da mit § 7 Abs. 1a BAföG beabsichtigt sei, die neu geschaffenen Studiengänge zu fördern, sei er auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.2.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Masterstudium der Informatik an der Fachhochschule Gießen-Friedberg in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Gericht übertrug das Verfahren mit Beschluss vom 7.2.2008 auf den Einzelrichter. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 13.2.2008 erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden.