OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 K 5442/10.GI.PV

VG Gießen 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:0902.22K5442.10.GI.PV.0A
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht bei der Neuerrichtung der A-Schule in A-Stadt. Der Antragsteller ist der bei dieser kaufmännischen beruflichen Schule des Lahn-Dill-Kreises gebildete örtliche Personalrat. Der Kreistag des Lahn-Dill-Kreises beschloss als Schulträger und Bauherr die Errichtung eines Neubaus für die A-Schule. Ein Planungsbüro hat gemeinsam mit dem beteiligten Schulleiter bereits Eckpunkte für die Planung des Neubaus erarbeitet. Im Hinblick auf Planung und Ausführung des Neubauvorhabens nimmt der Beteiligte die Belange der Schule wahr. Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 14. Juni 2010, den Beteiligten zu bitten, das Beteiligungsverfahren einzuleiten, sobald Maßnahmen beim Schulneubau geplant seien, die die Gestaltung der zukünftigen Arbeitsplätze berührten, worunter er die räumlichen Bereiche versteht, in denen sich die Lehrer während ihrer Tätigkeit aufhalten, wie Lerngruppenräume, multifunktionale Innenräume, Lehrerzimmer, Kopierzimmer, Konferenzräume etc.. Der Beteiligte verneinte mit Schreiben vom 26. August 2010 das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Er werde aber den Antragsteller umfassend informieren und berechtigte Einwände an den Schulträger weitergeben. Eine Einigung kam in der Folgezeit nicht zustande. Mit bei Gericht am 1. November 2010 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor, die Auffassung des Beteiligten, wonach die Beteiligung des Personalrats in Bezug auf das Vorhaben des Schulneubaus auf ein Anhörungsrecht beschränkt sei, sei unzutreffend. Da die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten im Rahmen der baulichen Gestaltung berührt sei, falle das Vorhaben in den Anwendungsbereich der EG-Arbeitsschutzrichtlinie, die den Arbeitnehmervertretern über eine Anhörung und das Initiativrecht hinaus ausgewogene Beteiligung bei Fragen der Sicherheit und Gesundheit an den Arbeitsplätzen gewährleiste. Wegen des Vorrangs des Europarechts könne § 81 Abs. 4 und Abs. 5 HPVG die sich aus § 74 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 12 HPVG ergebende Mitbestimmung nicht außer Kraft setzen. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG gewährleiste den Arbeitnehmervertretern ausdrücklich eine über die Anhörung und ein Initiativrecht hinausgehende ausgewogene Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und Gesundheit an den Arbeitsplätzen. An der Durchführung der Planungs- und Baumaßnahme sei der Personalrat insbesondere in Bezug auf die Raumgestaltung und das Raumkonzept bei der Mitwirkung der Schule als sogenannter Bedarfsträger entsprechend der Geschäftsanweisung Bau i. d. F. vom 08.06.2009 im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen. Der Umstand, dass auch der Landkreis als Schulträger die zwingenden Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu beachten habe, sei nicht geeignet, ein diesbezügliches Beteiligungsrecht des Personalrats hinsichtlich der im Raum stehenden Gestaltung des Neubaus und der Arbeitsplätze zu verneinen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 74 I Nr. 6, 16 i. V. m. 69, 70, 71 HPVG bezogen auf die Neuerrichtung der A-Schule, A-Stadt, sowie die der Neuerrichtung vorausgehenden Maßnahmen der Planung und Gestaltung des Neubaus hinsichtlich der Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze hat und dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller vor Maßnahmen betreffend die Neuerrichtung und deren Planung und Gestaltung über das jeweilige Vorhaben rechtzeitig und eingehend zu unterrichten, es rechtzeitig und eingehend vor der Ausführung von Maßnahmen mit ihm zu erörtern und seine vorherige Zustimmung einzuholen bzw. bei deren Nichterteilung die Mitbestimmung im Stufenverfahren einzuleiten, hilfsweise, festzustellen, dass der Antragsteller ein Mitwirkungsrecht gemäß § 72 HPVG bezogen auf die Neuerrichtung der A-Schule, A-Stadt, sowie die der Neuerrichtung vorausgehenden Maßnahmen der Planung und Gestaltung des Neubaus hinsichtlich der Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze hat und dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller vor Maßnahmen betreffend die Neuerrichtung und deren Planung und Gestaltung über das jeweilige Vorhaben rechtzeitig und eingehend zu unterrichten, es rechtzeitig und eingehend vor der Ausführung von Maßnahmen mit ihm zu erörtern und bei Nichtzustandekommen einer Einigung gemäß § 72 HPVG die Mitwirkung im Stufenverfahren einzuleiten. Der Beteiligte beantragt, die gestellten Anträge zurückzuweisen. Er trägt vor, er habe bereits eine Beteiligung des Personalrats durchgeführt. Es gehe im Wesentlichen beim Neubau der A-Schule um das sogenannte „offene Raumkonzept“, was er befürworte, der Personalrat jedoch ablehne. Wegen der Bedenken des Personalrats habe er aber bereits darauf verzichtet, das offene Raumkonzept vollständig umzusetzen, indem er bei einem Drittel der Räume dem Schulträger als Bauherrn das Einsetzen von (Schiebe)-Türen vorgeschlagen habe, um damit den Vorstellungen des Personalrats entgegen zu kommen. Es sei aber anzuzweifeln, dass der Beteiligte überhaupt passiv legitimiert sei, da er dem Kreis gegenüber lediglich ein Vorschlagsrecht ausübe, was keinerlei Bindungswirkung entfalte. Eine generelle Mitbestimmung des Personalrats bei solchen Baumaßnahmen führe zu weit und sei auch in der Praxis nicht durchsetzbar. Es sei auch nicht erkennbar, wie der vorgenommene Neubau gesundheitsschädlich sein könne. Der Kreis als Schulträger setze entsprechende Vorgaben um, so dass eine Gesundheitsbeschädigung oder Verletzung von Sicherheitsaspekten bei der Baumaßnahme schon abstrakt nicht zu erkennen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Das Gericht war zunächst nicht gehalten, den Leiter der Dienststelle des für den Neubau der Schule zuständigen Schulträgers am Verfahren zu beteiligen. Nach § 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 83 Abs. 3 ArbGG sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Personen oder Stellen zu beteiligen, die durch die von dem Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer personalvertretungsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.02.1992 - HPV TL 630/87 -, Juris Rz. 20 m. w. N.). Nach § 158 Abs. 1 HSchG haben die Schulträger die erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Büchereien, Einrichtungen und technischen Hilfsmitteln auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten, zu verwalten und zu bewirtschaften. Gemäß Abs. 2 müssen Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten von Schulen den Anforderungen der Stundentafeln und den jeweiligen Richtlinien über Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen entsprechen. Nach § 138 HSchG sind Träger der Schulen die kreisfreien Städte und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 137 HSchG wirken bei Errichtung, Organisationsänderung, Aufhebung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen das Land und die Schulträger als Rechtsträger nach den Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes zusammen. Weiter bestimmt § 147 HSchG, dass die kommunalen Schulträger ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten ausüben. Schließlich bestimmt § 155 Abs. 1 HSchG, dass die Sachkosten der öffentlichen Schulen von den Schulträgern aufgebracht werden. Demgegenüber sieht § 127 a Abs. 1 HSchG vor, dass die Schule im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig ist in der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung und in der Verwaltung der eigenen Angelegenheiten. Diese gesetzlich normierten Zuständigkeiten des Schulträgers für Maßnahmen, die ohne Frage auch Einfluss auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen der von dem Antragsteller vertretenen Bediensteten haben, führt nicht zu einer personalvertretungsrechtlichen Beziehung zwischen Schulträger und Personalrat der einzelnen Schule, denn ein solches Band ist im geltenden Hessischen Personalvertretungsgesetz nicht angelegt worden. Dieses enthält keine Regelungen, die im Falle der Gestaltung von Arbeitsplätzen eine unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen dem Personalrat der einzelnen Schule und dem für den Neubau zuständigen Dienststellenleiter des Schulträgers begründen. Wie sich aus § 69 HPVG ergibt, ist es der Leiter der Dienststelle und damit hier die Schulleiterin, die bei Fragen des Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen Ansprechpartnerin des Personalrats ist (vgl. Hess. VGH, a. a. O., Juris Rz. 21). Die Neuerrichtung der A-Schule A-Stadt sowie die der Neuerrichtung vorausgehenden Maßnahmen der Planung und Gestaltung des Neubaus unterliegen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Er ist jedoch von der Beteiligten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, damit er im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Neubauplanung mit der Dienststelle erörtern und sein Recht aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 HPVG wahrnehmen kann. Es ist dann Angelegenheit der Dienststelle, die vom Antragsteller vorgebrachten baulichen Vorschläge und Anregungen aufzunehmen und, falls sie sich diesen Vorschlägen anschließt, diese namens der Schule dem Schulträger gegenüber einzubringen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.1991 – 15 S 243/91 -, Juris Rz. 22). Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Planung und Gestaltung des Neubaus der Schule gestützt auf § 74 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 16 HPVG besteht indes nicht. Nach diesen Vorschriften hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen und über die Gestaltung der Arbeitsplätze. Ein Mitbestimmungsrecht nach diesen Vorschriften steht dem Antragsteller nur dann zu, wenn es sich gem. § 69 Abs. 2 HPVG bei der Angelegenheit um eine „beabsichtigte Maßnahme“ des Leiters der Dienststelle handelt, bei der er gebildet ist. Dabei ist als Maßnahme jede Handlung und Entscheidung eines Dienststellenleiters anzusehen, durch die in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle geregelt werden soll (von Roetteken/Rothländer, HBR, § 69 HPVG Rdnr. 26 m. w. N.). Eine Maßnahme ist „beabsichtigt“, sobald sich die Planung des Dienststellenleiters zu einem Entschluss verdichtet, der die Veränderung eines bestehenden Zustandes bezweckt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.1998 - 1 A 2740/ 97.PVL -, Juris Rz. 40). Dem Neubau der A-Schule liegt indes - wie auch den obigen Ausführungen zum Hessischen Schulgesetz und zu der Zuständigkeit des Schulträgers für Schul-Neubaumaßnahmen entnommen werden kann - keine Entscheidung des beteiligten Schulleiters bzw. der beteiligten Schulleiterin zugrunde, die regelnden Charakter hat. Denn eine solche obliegt ausschließlich dem Schulträger, ohne dass der Schulleitung daneben ein eigener Entscheidungsspielraum zusteht. Die Beteiligte wird zwar als Leiterin der Schule bei den Planungen für den Neubau eingeschaltet, damit die Erfahrungen und Vorstellungen der Schule bei der Planung berücksichtigt werden. Die Planungsentscheidungen selbst trifft jedoch im Rahmen der zentralen Vorgaben der Schulträger. Dieser ist auch für die Durchführung der Baumaßnahme zuständig. Damit wird die Gestaltung der Arbeitsplätze, soweit sie durch den Neubau der Schule erfolgt, nicht in der Verantwortung der Dienststelle vorgenommen, bei welcher der Antragssteller gebildet ist. Erörterungen und Verhandlungen der Dienststelle mit dem Schulträger betreffen zwar auch die im Rahmen des Neubaus veranlasste Gestaltung der Arbeitsplätze, dies ist jedoch selbst keine von der Dienststelle getroffene Gestaltung. Daran ändert auch die vom Antragsteller vorgetragene Bezeichnung der Tätigkeit und Einbeziehung der Schulleitung als sogenannter Bedarfsträger nichts. Da für die hier streitgegenständliche Konstellation keine Ausnahme von dem Grundsatz vorgesehen ist, dass der Personalrat nur an den der Beteiligung unterliegenden Maßnahmen der eigenen Dienststelle beteiligt wird, greift das Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 16 HPVG vorliegend nicht ein. Die Frage, ob dieses Mitbestimmungsrecht gem. § 81 Abs. 5 HPVG durch das Anhörungsrecht aus § 81 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HPVG verdrängt wird, stellt sich vorliegend deshalb nicht. Es ist nicht darüber zu befinden, ob mit dieser Regelung das durch Art. 11 Abs. 1 RL 89/391/ EWG vorgeschriebene Mindestmaß einer ausgewogenen Beteiligung des Personalrats unterschritten wird (vgl. hierzu von Roetteken/Rothländer, HBR, § 74 HPVG, Rdnr. 300). Dem Beteiligten ist auch eine arbeitsplatzgestaltende Schulneubaumaßnahme des Schulträgers nicht zuzurechnen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, unter welchen Umständen eine Maßnahme, die der Dienststellenleiter nicht selbst trifft, ihm personalvertretungsrechtlich zuzurechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienststellenleiter einem Dezernat oder einer anderen organisatorisch nachgeordneten Stelle, die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist, Befugnisse zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung überträgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 – 6 PB 3/11–, Juris Rz. 3; Beschluss vom 09.09.2010 - 6 PB 12.10 -, Juris Rdnr. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht erfüllt. Die Fachkammer vermag sich in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anzuschließen, nach der eine entgegen dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats von dem eigentlichen Entscheidungsträger getroffene Entscheidung als rechtswidrig anzusehen sei. Die Argumentation, auch wenn dieser ein eigenes Entscheidungsrecht (richtiger: das Entscheidungsrecht) habe, sei er verpflichtet, die Mitbestimmungsrechte des Personalrats zu achten, erscheint bereits vom Ansatz her verfehlt. Eine Personalvertretung kann nach den Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats im Hessischen Personalvertretungsgesetz (§§ 60 ff. HPVG) Beteiligungsrechte im Grundsatz nur bei solchen der Beteiligung unterliegenden Maßnahmen ausüben, welche diejenige Dienststelle zu treffen beabsichtigt, bei welcher er gebildet ist. Eine Mitbestimmung auf der einen Seite setzt eine „Bestimmung“ auf der anderen Seite voraus. Wird die Maßnahme von einer anderen Stelle als der eigenen Dienststelle getroffen, so entfällt eine Beteiligung des bei der Dienststelle gebildeten Personalrats, soweit keine von dem Grundsatz abweichende Vorschrift eingreift (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.1991 - 15 S 243/91 -, Juris Rz. 24 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat demzufolge hierzu entschieden, dass eine diesbezügliche Beteiligungslücke nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könne, sondern es allein dem Gesetzgeber obliege, eine Beteiligung vorzusehen und auszugestalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Ansatz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die für das Schulwesen zuständige Dienststelle müsse den Schulträger in das Beteiligungsverfahren einbeziehen, als nicht gangbaren Weg verworfen (BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 - 6 PB 3/11 -, Juris Rz. 7). Dieser Auffassung schließt sich die Fachkammer an. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. von Roetteken/Rothländer, HBR, § 111 HPVG Rdnr. 113 m. w. N.).