Urteil
21 K 4379/11.GI.B
VG Gießen 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0326.21K4379.11.GI.B.0A
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Leitsätze
1. Zur gewissenhaften Berufsausübung i.S.d. § 22 Hessisches Heilberufsgesetz gehört auch die Verpflichtung zur Befundberichtserstellung gegenüber Patienten. Sie stellt eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar und zählt damit zu den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit.
2. Dies gilt auch, soweit die Befundberichtserstellung als Auskunftspflicht gegenüber Dritten zu erfüllen ist.
3. Ein Zeitablauf von über sechs Monaten, innerhalb dessen der Bericht angemahnt wurde, stellt in der Regel keine angemessene Frist im Sinne von § 25 Satz 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen dar.
Tenor
Der Beschuldigten wird wegen Verstoßes gegen ihre ärztlichen Berufspflichten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße von 1.500,00 Euro auferlegt.
Die Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur gewissenhaften Berufsausübung i.S.d. § 22 Hessisches Heilberufsgesetz gehört auch die Verpflichtung zur Befundberichtserstellung gegenüber Patienten. Sie stellt eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar und zählt damit zu den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit. 2. Dies gilt auch, soweit die Befundberichtserstellung als Auskunftspflicht gegenüber Dritten zu erfüllen ist. 3. Ein Zeitablauf von über sechs Monaten, innerhalb dessen der Bericht angemahnt wurde, stellt in der Regel keine angemessene Frist im Sinne von § 25 Satz 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen dar. Der Beschuldigten wird wegen Verstoßes gegen ihre ärztlichen Berufspflichten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße von 1.500,00 Euro auferlegt. Die Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beschuldigte ist im Januar 1957 in C-Stadt geboren. Sie legte die ärztliche Prüfung im Oktober 1982 in Deutschland ab. Die Approbation wurde ihr im November 1982 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erteilt. Im Juli 1983 promovierte sie an der Universität Mainz. Im April 1987 sprach ihr die Landesärztekammer Hessen die Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin aus. Nach Erteilung der Kassenzulassung am 01.07.2005 ließ sie sich in Einzelpraxis in A-Stadt nieder. Berufsrechtlich ist die Beschuldigte bereits einschlägig in Erscheinung getreten, indem sie einen Sputumbefund verspätet an die TBC-Fürsorgestelle des Gesundheitsamts A-Stadt übersandte und eine Anfrage der Bezirksärztekammer Frankfurt am Main erst nach vier Erinnerungen und eineinhalb Jahren beantwortete. Deshalb wurde ihr am 07.05.2008 durch die Landesärztekammer Hessen eine Rüge erteilt. II. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest: Mit Schreiben vom 25.02.2010 ersuchte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in A-Stadt die Beschuldigte um die Erteilung einer ärztlichen Auskunft, gegebenenfalls unter Beifügung von Untersuchungsunterlagen gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in Verbindung mit §§ 21, 100 SGB X bezüglich der Patientin D.. Diesem Ersuchen kam die Beschuldigte nicht nach, ebenso wenig den Erinnerungen vom 14.04., 20.05. und 21.06.2010. Den diversen Ladungen des Sozialgerichts A-Stadt in dieser Angelegenheit leistete sie ebenfalls keine Folge. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 (Az.: S 4 SF 310/10 RH) setzte das Sozialgericht A-Stadt ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 Euro gegen sie fest, weil sie auch zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 09.06.2011, zu welchem sie als sachverständige Zeugin geladen worden war, unentschuldigt nicht erschienen war. Im Falle der Patientin E. erging ein entsprechendes Ersuchen des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in A-Stadt unter dem Datum des 28.07.2010 an die Beschuldigte. Mahnungen vom 08.09. und 08.10.2010 blieben erfolglos, ebenso diverse Ladungen des Sozialgerichts A-Stadt, wonach die Beschuldigte in dieser Sache als sachverständige Zeugin erscheinen sollte. Mit Beschluss vom 19. Juni 2011 (Az.: S 4 SF 52/11 RH) setzte das Sozialgericht auch in diesem Falle ein Ordnungsgeld von 750,00 Euro gegen die Beschuldigte fest. Im Falle der Patientin F. stammt das entsprechende Ersuchen des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in A-Stadt vom 30.07.2010. Erinnerungen vom 10.09. und 20.10.2010 blieben erfolglos. Am 9. Juni 2011 erging auch in diesem Falle ein Beschluss des Sozialgerichts A-Stadt, wonach gegen die sachverständige Zeugin, Frau Dr. A., wegen des Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 Euro festgesetzt wurde (Az.: S 4 SF 53/11 RH). Im Falle der Patientin G. erging das entsprechende Ersuchen des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales in A-Stadt unter dem Datum des 16.06.2010. Am 04.08. und 13.09.2010 wurde die Beschuldigte an die Erledigung erinnert. Im Verhandlungstermin vom 9. Juni 2011 setzte das Sozialgericht A-Stadt wegen Nichterscheinens der Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme, obwohl sie als sachverständige Zeugin geladen worden war, ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 Euro fest (Az.: S 4 SF 24/11 RH). Im Falle des Patienten H. bat das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales in A-Stadt die Beschuldigte unter dem Datum des 10.12.2009 um die entsprechende Erteilung einer ärztlichen Auskunft. Mahnungen vom 12.05. und 23.06.2010 blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 setzte das Sozialgericht A-Stadt gegen die Beschuldigte wegen Ausbleibens zum Termin am 09.06.2011 trotz Zeugenladung ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 Euro fest. In der Begründung heißt es unter anderem: „ In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – ersuchte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales das Sozialgericht A-Stadt mit Schreiben vom 25.01.2011, eingegangen am 01.02.2011, Frau Dr. A. als sachverständige Zeugin gemäß § 22 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch– SGB X – richterlich zu vernehmen; diese sei am 10.12.2009 um Erteilung einer ärztlichen Auskunft über ihren Patienten, H., gebeten worden; trotz Erinnerungen vom 12.05.2010 und 23.06.2010 habe diese den erbetenen Befundbericht nicht erstattet. Das erkennende Gericht erinnerte Frau Dr. A. am 22.02.2011 und am 24.03.2011 telefonisch an die Abgabe des Befundberichts. Mit Schreiben vom 17.03.2011 rechtfertigte Frau Dr. A. ihr bisheriges Verhalten und beschwerte sich über den aus ihrer Sicht unberechtigten Druck seitens des Gerichts und der Landesärztekammer, der das Gericht in noch älteren Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 22.11.2010 den Vorgang zur Kenntnis und Prüfung zugeleitet hatte. Das Schreiben von Frau Dr. A. vom 17.03.2011 leitete das Gericht mit gerichtlicher Verfügung vom 28.03.2011 an die Landesärztekammer Hessen weiter. Nachdem Frau Dr. A. auch in der Folgezeit nicht reagierte, verfügte das Gericht am 31.03.2011 die Ladung zum Termin am 13.04.2011. In der der sachverständigen Zeugin mit Postzustellungsurkunde (PZU) vom 02.04.2011 zugestellten Ladung wies das Gericht auf die Festsetzung von Ordnungsgeld im Falle unentschuldigten Fernbleibens hin und teilte mit, die Ladung sei gegenstandslos, wenn der Befundbericht rechtzeitig vor dem Termin am 13.04.2011 eingehen werde. Frau Dr. A. teilte daraufhin mit Schreiben vom 07.04.2011 mit, sie könne den Termin am 13.04.2011 nicht wahrnehmen, weil sie sich an diesem Tag nicht in A-Stadt aufhalte. Die Ladung wurde ausdrücklich aufrecht erhalten (gerichtliche Verfügung vom 08.04.2011), woraufhin bei Gericht am 12.04.2011 ein ärztliches Attest von I. vom 12.04.2011 einging, wonach Frau Dr. A. wegen eines Ermüdungsbruches des Fußes und eines fieberhaften Infektes voraussichtlich bis 15.04.2011 bettlägerig erkrankt sei. Das Gericht hob im Hinblick darauf mit Verfügung vom 13.04.2011 den Termin auf. Wie später das Gericht in Erfahrung bringen konnte, war Frau Dr. A. aber gleichwohl in der Lage, am 12.04.2011 in der Praxis zu arbeiten und sogar – wie die Rückfrage bei der Notdienstzentrale des Klinikums A-Stadt ergab – von Donnerstag, 14.04.2011, 19:00 Uhr, bis Freitag, 15.04.2011, 07:00 Uhr – den Notdienst zu verrichten. Am 19.04.2011 verfügte das Gericht die Ladung von Frau Dr. A. als sachverständige Zeugin für den 09.06.2011, 08:00 Uhr; ausweislich der (Sammel-)PZU ist die Ladung der sachverständigen Zeugin am 28.04.2011 persönlich übergeben worden. Frau Dr. A. ist zum Termin am 09.06.2011 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.“ Nachdem das Sozialgericht A-Stadt sich bei der Landesärztekammer Hessen über die Beschuldigte beschwert hatte, wurde die Beschuldigte mit Schreiben der Rechtsabteilung der Kammer vom 22.02.2011 bezüglich der in dem Schreiben genannten Patienten um Stellungnahme gebeten. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Am 04.05.2011 beschloss das Präsidium der Landesärztekammer Hessen die Einleitung eines berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des vorgeschilderten Sachverhalts. Im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens gab die Beschuldigte keine Äußerung gegenüber der Landesärztekammer Hessen ab, obwohl ihr mit dem Einleitungsschreiben vom 27. Mai 2011 mitgeteilt worden war, dass sie berufsrechtlich verpflichtet sei, in angemessener Frist mitzuteilen, ob sie sich zur Sache einlassen wolle oder nicht. III. Der vorstehende Sachverhalt steht fest aufgrund der in der vorgelegten Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen sowie dem ebenfalls vorgelegten „Sonderband betrifft: Frau Dr. med. A.“ mit fünf Aktenauszügen der Akten des Sozialgerichts A-Stadt sowie der in der vorliegenden Gerichtsakte vorhandenen Urkunden und Unterlagen, sowie der Einlassung der Beschuldigten, soweit ihr zu folgen ist. IV. Das Verhalten der Beschuldigten in den Fällen aller fünf vorbezeichneten Patienten bzw. Patientinnen stellt jeweils einen Verstoß gegen § 22 Heilberufsgesetz (HeilBG) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 25 Satz 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 2. September 1998 in der Fassung vom 1. Dezember 2008 (HÄBl. 2009, Seite 74) – BO - dar. Nach § 22 HeilBG ist ein Arzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. § 2 Abs. 2 BO wiederholt diese gesetzliche Verpflichtung ausdrücklich. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die Verpflichtung zur Befunderstellung gegenüber Patienten. Sie stellt eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar und gehört damit zu den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit. Dies gilt auch, soweit – wie vorliegend – die Befunderstellung als Auskunftspflicht gegenüber Dritten zu erfüllen ist. Die Patienten sind nämlich zur Durchsetzung der jeweils erhobenen Rentenansprüche und die beteiligten Ämter zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen in diesem Zusammenhang übertragenen Aufgaben auf die Mitwirkung des behandelnden Arztes bzw. Ärztin angewiesen. Gemäß § 25 Satz 2 ist ein Arzt zur Ausstellung dieser Befundberichte, welche unter den Begriff der „Zeugnisse“ zu subsumieren sind, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung der Berufsgerichtsbarkeit in Hessen stellt ein Zeitablauf von über sechs Monaten, insbesondere verbunden mit mehreren Mahnungen und darauf folgender Ladung zur gerichtlichen Anhörung, ersichtlich keine angemessene Frist für die Abgabe des Befundberichtes im Sinne der Berufsordnung dar (vgl. Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2001, Az.: 21 BG 3410/00[V], m.w.N.). Vorliegend folgt aus dem Schreiben der Vorsitzenden der 4. Kammer des Sozialgerichts A-Stadt vom 28.03.2011 (Bl. 13 der Ermittlungsakte), dass bereits zu diesem Zeitpunkt zwischen der ersten Aufforderung des Amtes für Versorgung und Soziales zur jeweiligen Erstellung eines Befundberichts über Patienten der Beschuldigten ein Zeitraum zwischen acht Monaten und eineinhalb Jahren vergangen war, innerhalb dessen die Beschuldigte trotz Mahnungen untätig geblieben war. Aus dem vom Sozialgericht A-Stadt beigefügten und in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der Beschuldigten vom 17.03.2011 folgt, dass die Beschuldigte vorsätzlich davon absah, die angeforderten Befundberichte zeitnah zu schreiben. Sie teilt dort mit, ihre Patienten seien über die Wartezeiten informiert und „überhaupt froh, jemanden gefunden zu haben, der diese Gutachten noch schreibt“. Weiter teilt sie darin mit: „Der einzige, der ständig herumnörgelt, sind außer Ihnen, die Landesärztekammer Hessen und die Kassenärztliche Vereinigung A-Stadt, unisono, die ich auch noch anschreiben werde.“ Aus den Ordnungsgeldbeschlüssen des Sozialgerichts A-Stadt vom 09.06.2011 (vgl. den Beschluss im Rechtshilfeersuchenverfahren mit dem Az. S 4 SF 54/11 RH am Ende des beigezogenen „Sonderbandes“ der Landesärztekammer Hessen) ergibt sich, dass auch circa drei Monate nach dem Schreiben der Beschuldigten vom 17.03.2011, nämlich am 09.06.2011, die Befundberichte noch nicht vorlagen und die Beschuldigte darüber hinaus den Ladungen, an diesen Terminen als sachkundige Person die ärztlichen Befunde mitzuteilen, unentschuldigt nicht Folge geleistet hatte. Darüber hinaus hat die Beschuldigte auch gegen ihre Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 22 HeilBG i. V. m. § 2 Abs. 6 BO verstoßen, indem sie die Anfragen der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Hessen vom 15.12.2010 und 19.01.2011 nicht beantwortete. Entsprechendes gilt für die Nichtbeantwortung des Schreibens der Berufsgerichtsabteilung der Landesärztekammer Hessen vom 27. Mai 2011. Auf das Schreiben der Landesärztekammer Hessen vom 9. September 2011 antwortete sie mit einem auf den 22. September 2011 datierten Schreiben, welches ausweislich des Eingangsstempels am 4. Oktober 2011 bei der Landesärztekammer Hessen einging. Angesichts der Fristsetzung zur Beantwortung bis zum 20. September 2011 stellt dieses Schreiben auch keine Erfüllung der Verpflichtung aus § 2 Abs. 6 BO dar, denn nach dieser berufsrechtlichen Vorschrift sind derartige Schreiben in „angemessener Frist“ zu beantworten. Eine Überschreitung der gesetzten Beantwortungsfrist um zwei Wochen stellt aber keine Antwort in „angemessener Frist“ dar. Zur ärztlichen Berufsausübung gehört auch der Umgang mit der Standesvertretung. Schreiben, welche die Kammer in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben – hier: § 5 Abs. 1 Ziffer 1 HeilBG – an die Kammermitglieder richten, haben diese nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sachlich und zeitnah zu beantworten. Anderenfalls wird die Kammer in der Ausübung der ihr vom Staat übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben gehindert bzw. behindert. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Verpflichtung in § 2 Abs. 6 der Berufsordnung ausdrücklich normiert ist, wurde die Beschuldigte auch mit einem Schreiben vom 22. Februar 2011, ihr mittels Postzustellungsurkunde am 25.02.2011 zugestellt, auf diese Verpflichtung ausdrücklich hingewiesen. Entsprechendes gilt für das Schreiben vom 27. Mai 2011. Auch diese Verstöße erfolgten vorsätzlich, Schuldausschließungs- oder Minderungsgründe sind nicht ersichtlich. V. Bei der Bemessung der Höhe der Sanktion war davon auszugehen, dass für das berufsgerichtliche Verfahren – ebenso wie im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren – der Grundsatz der „Einheit des Berufsvergehens“ gilt. Dies macht in der Regel erforderlich, auch unterschiedliche und nicht von einem einheitlichen Entschluss getragene Verstöße gegen die ärztlichen Pflichten einer einheitlichen berufsaufsichtlichen bzw. berufsgerichtlichen Würdigung zu unterziehen. Daraus folgt, dass in aller Regel – so auch vorliegend – nur ein einheitliches Verfahren durchzuführen ist, in dem die Feststellung auch mehrerer Verstöße nur zur Verurteilung wegen einer Berufspflichtverletzung führt, ein Freispruch wegen einzelner Taten nicht in Betracht kommt und die verhängten Maßnahmen im Urteilsausspruch nicht nach Einzelverstößen aufgegliedert werden (vgl. im Einzelnen: Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. Juli 1994 – LBG 2078/89 -, Seite 14 UA). Die Zahl der festgestellten Verstöße hat neben deren Schwere lediglich Einfluss auf die zu verhängende Sanktion. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Regel hielt das Gericht es im vorliegenden Fall für angemessen, der Beschuldigten über die Erteilung eines Verweises hinaus eine Geldbuße aufzuerlegen, um sie nachhaltig an die Einhaltung ihrer Berufspflichten für die Zukunft zu ermahnen. Zum anderen ist durch ihr Verhalten das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit herabgesetzt worden, auch das Ziel der Wahrung dieses Ansehens erfordert vorliegend die Verhängung einer zusätzlichen Geldbuße. Die Anzahl der oben dargelegten Verstöße der Beschuldigten gegen ihre Berufspflichten und der Umstand, dass sie bereits einschlägig berufsrechtlich in Erscheinung getreten und ihr wegen eines vergleichbaren Falles eine Rüge durch die Landesärztekammer erteilt worden ist, machte es nach Auffassung des Gerichts erforderlich, über den Sanktionsbetrag von 1.000,00 Euro, welchen der Verteidiger als Obergrenze beantragt hatte, hinauszugehen. Derzeit ist nämlich noch nicht erkennbar geworden, dass die Beschuldigte die Berufswidrigkeit ihres Verhaltens eingesehen hat und bereit ist, in Zukunft Befundberichte in angemessener Frist zu erstellen. Neben ihrem bereits oben erwähnten Schreiben vom 17.03.2011 an das Sozialgericht A-Stadt belegt nämlich auch ihr Schreiben vom 22.09.2011 an die Berufsgerichtsabteilung der Landesärztekammer Hessen, dass die Beschuldigte sich uneinsichtig zeigt. Insbesondere die Mitteilung in jenem Schreiben, sie fände es „unverschämt und unverantwortlich vom Sozialgericht“, dass die Patienten angeschrieben würden und ihnen mitgeteilt würde, dass sie – die Beschuldigte – ihre Angelegenheit nicht bearbeite, zeigt, dass die Beschuldigte nicht gewillt ist, ihr Verhalten den berufsrechtlichen Regelungen anzupassen. So hat sie am Ende des Schreibens vom 22.09.2011 der Landesärztekammer mitgeteilt: „Solange der Patient sich nicht beklagt, sehe ich keinerlei Grund für ein solches, von Ihnen praktiziertes Verhalten.“ Soweit die Beschuldigte in der Hauptverhandlung über ihren Verteidiger erstmals Schreiben vom 27.09.2011 und 11.08.2011 (Bl. 69, 68 der Gerichtsakte) vorlegte, in welchen sie sich beim Sozialgericht für die Versäumung der Gerichtstermine entschuldigte, ist – ungeachtet des Umstandes, dass diese Schreiben als Reaktion für die verhängten Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 3.750,00 Euro zu verstehen sind – nicht ersichtlich, ob und wann diese Schreiben tatsächlich beim Sozialgericht eingegangen sind. Das Schreiben vom 22.09.2011 im Rahmen des berufsrechtlichen Verfahrens an die Landesärztekammer Hessen enthält jedenfalls keinen diesbezüglichen Ansatz zur Einsicht. Auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 25.03.2013, sie habe ihre Befundberichte besonders sorgfältig erstellt, indem sie die in der Anschuldigungsschrift genannten Patienten an verschiedene Fachärzte überwiesen habe, um deren Diagnose in die eigenen Befundberichte einzuarbeiten, vermag die festgestellten Verstöße in keinem milderen Licht erscheinen zu lassen. Zum einen ist dem Begriff „Befundbericht“ immanent, dass ein behandelnder Arzt nur jeweils seine eigenen Feststellungen mitteilen soll, zum anderen lässt weder das Vorbringen der Beschuldigten in einem früheren Stadium des Verfahrens erkennen, dass derartige Überweisungen vorgenommen wurden, noch befinden sich entsprechende Urkunden bei den Akten. Im Gegenteil, hat die Beschuldigte in den Schreiben vom 17.03.2011 an das Sozialgericht und vom 22.09.2011 an die Landesärztekammer Hessen wegen des Zeitablaufs auf Arbeitsüberlastung und die Arbeitsunfähigkeit von „einigen Tagen“ ihrer Haupthelferin abgestellt, welcher fünf Zähne operativ entfernt worden seien. Die festgesetzte Höhe der Geldbuße von 1.500,00 Euro erschien dem Gericht lediglich im Hinblick darauf als ausreichend, die von der Landesärztekammer angeschuldigten und vom Gericht festgestellten Pflichtenverstöße zu ahnden, weil keine zuverlässigen Erkenntnisse über die derzeitigen Einkommensverhältnisse der Beschuldigten vorliegen. So ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 02.03.2012 für das Jahr 2010 ein zu versteuerndes Einkommen der Beschuldigten von 18.415,00 Euro. In dem vom Verteidiger im Termin als Anlage zum Schriftsatz vom 25.03.2013 vorgelegten Schreiben der Beschuldigten vom 27.09.2011 (Ausdruck ohne Unterschrift, vgl. Bl. 69 der Gerichtsakte) befindet sich die Behauptung, sie „verdiene“ monatlich nur 2.700,00 Euro und müsse „davon zunächst einmal die Löhne und Fixkosten bezahlen“. Aufgrund dieser Angaben erscheint dem Gericht die Finanzierung der Praxiskosten sowie des Lebensunterhalts der Beschuldigten nicht nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass ihr im Übrigen im Zusammenhang mit den festgestellten Verstößen durch das Sozialgericht schon erhebliche Ordnungsgelder und Kosten auferlegt worden sind, erschien jedoch weiterer Ermittlungsaufwand über die Einkünfte der Beschuldigten unverhältnismäßig, da sich daraus insgesamt bereits ein beträchtlicher Betrag zu Lasten der Beschuldigten ergibt. Das Gericht geht im Hinblick auf den Gesamtumfang der aus dem berufspflichtenwidrigen Verhalten der Beschuldigten erwachsenden finanziellen Aufwendungen davon aus, dass die Beschuldigte sich in Zukunft zur Vermeidung weiterer „Unkosten“ an die oben dargestellten Vorgaben der Berufsordnung halten wird. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 HeilBG. Danach hat die Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil sie verurteilt wurde (§ 78 Abs. 4 Satz 1 HeilBG). Die Festsetzung der Gebühr folgt aus § 78 Abs. 2 HeilBG.