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Urteil

21 K 381/09.GI.B

VG Gießen 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0304.21K381.09.GI.B.0A
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Leitsätze
Ausstellen ärztlicher Gutachten und Zeugnisse
Tenor
Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 Euro auferlegt. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausstellen ärztlicher Gutachten und Zeugnisse Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 Euro auferlegt. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Beschuldigte ist am 23.05.1947 in D-Stadt geboren. Er studiere Medizin an der Universität in A-Stadt und legte dort am 17.10.1973 das ärztliche Examen ab. Die ärztliche Approbation wurde ihm vom Regierungspräsidium E-Stadt am 22.10.1974 erteilt. Nach seiner Promotion im Jahre 1976 erhielt er von der Landesärztekammer F. am 01.04.1982 die Anerkennung seiner Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Gemäß einer weiteren Urkunde der Landesärztekammer F. vom 19.03.1985 ist er berechtigt, den Zusatz „Psychotherapie“ zu führen. Die Zulassung als Vertragsarzt besitzt er seit September 1982. Er ist in eigener Praxis in A-Stadt niedergelassen. Berufsrechtlich ist der Beschuldigte, soweit ersichtlich, noch nicht in Erscheinung getreten. II. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest: Mit Schreiben vom 20.06.2008 wandte sich der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Dr. G. wie folgt an die Landesärztekammer Hessen: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich trage Ihnen folgenden Sachverhalt vor: In einem hier entschiedenen Asylverfahren ist mir von dem Kläger ein nervenärztliches Attest von Dr. A. vorgelegt worden. Dieses Attest ist in zweierlei Hinsicht offensichtlich unzutreffend. So wird in dem Attest mitgeteilt, dass sich der Kläger seit dem 26.02.2008 regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung befindet und 14tägige Gespräche geführt werden. Das trifft ausweislich des mit Dr. A. geführten Telefongespräch und dem damit übereinstimmenden Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu. Vielmehr waren bis zur mündlichen Verhandlung in der Sache am 04.06.2008 nur zwei Termine zustande gekommen (07.02. und 27.05.2008). Außerdem wird in dem Attest mitgeteilt, dass die beiden Termine nur 10 bzw. 15 Minuten – der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Dauer von 15 bzw. 20 Minuten genannt – gedauert hätten. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass er keine ausreichenden Deutschkenntnisse hat, weshalb er sich auch in diesem Zusammenhang eines Dolmetschers bedient haben müsste – bei entsprechendem Zeitbedarf für die Übersetzung. Gleichwohl wird in dem Attest ausgeführt, dass die umfangreichen Atteste von Dr. A. allesamt noch volle Gültigkeit hätten. Das Trauma sei noch nicht verarbeitet, auch bestehe noch eine latente Suizidalität. Da Dr. H. u. a. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert hatte, ist es aufgrund der Schwierigkeit bei der Stellung dieser Diagnose ausgeschlossen, dass Dr. A. aufgrund eigener diagnostischer Untersuchungen verantwortlich erklären kann, diese Atteste hätten allesamt noch ihre volle Gültigkeit. Wie Sie wissen, bedarf die hinreichend begründete Diagnose PTBS einer ausreichenden Fortbildung im Bereich der Traumatologie, die keinesfalls bei jedem Psychiater angenommen werden kann (vgl. dazu Dr. Mechthild Wenk-Ansohn u. a., Anforderungen an Gutachten, in: Einzelentscheider-Brief des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 8. u. 9/2002, S. 3) – das Attest von Dr. A. weckt insoweit erhebliche Zweifel –, und eine längere diagnostische Untersuchung (Posttraumatische Belastungsstörungen, in Einzelentscheider-Brief 11/2002, S. 3; Wolff, Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei traumatisierten Flüchtlingen, Asylmagazin 7/8, 2002 S. 11ff.) voraussetzt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nur über einen Dolmetscher verständigen konnte und davon ausgegangen werden muss, dass durch das Dolmetschen sich die erforderliche Zeit bei der Exploration verdoppelt (Posttraumatische Belastungsstörungen, in Einzelentscheider-Brief, 11/2002, S. 3). Ich verweise insoweit auf die Kommission zu Gutachten und Stellungnahmen psychisch-reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren (Hessisches Ärzteblatt 11/2005, S. 738). In der Anlage ist das Attest von Dr. A. vom 27.05.2008, mein Aktenvermerk vom 28.05.2008 sowie die Atteste von Dr. H. vom 08.10.2002, 31.03.2004 und 01.12.2005 beigefügt. Ich bitte darum, diesem Sachverhalt in berufsrechtlicher Hinsicht nachzugehen und mir von dem Abschluss des Verfahrens Mitteilung zu machen. Meinen Ausführungen mögen Sie entnehmen, dass Anlass meiner Mitteilung zwar das Attest von Dr. A. ist, es sich aber keineswegs um einen Einzelfall handelt. Vielmehr werden in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren immer wieder Atteste vorgelegt, die erhebliche Zweifel wecken. Im vorliegenden Fall aber erscheint mir die Unrichtigkeit des Attestes auf der Hand zu liegen. Da die Folgen der Entscheidungen in diesem Verfahren in der Regel von weitreichender Bedeutung sind – es geht um den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. die Rückkehrverpflichtung –, besteht ein erhebliches Interesse, diese Entscheidungen nur auf der Grundlage zutreffender ärztlicher Stellungnahmen zu treffen. Ich bitte dies bei Ihren Nachforschungen und der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen.“ Des Weiteren übersandte der Anzeigen erstattende Richter Kopien der Atteste des Nervenarztes Dr. med. H. vom 08.10.2002, 31.03.2004 und 01.12.2005. Darin wird dem Patienten eine schwere posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10: F 43.1) diagnostiziert. Er erhalte ein Antidepressivum (Doxepin) und benötige eine engmaschige psychiatrische Behandlung mit stützenden Gesprächen. Er leide unter Depressionen, die mit Schlaflosigkeit, Alpträumen und Panikattacken einhergingen. Er leide unter einer Nykturie, sei tagsüber sehr nervös und gespannt und spreche zeitweilig mit sich selbst. Die Behandlung sei noch etwa bis zum Jahre 2005 fortzuführen. Ferner werden Erlebnisse aus den Jahren 1993 und 1994 sowie 1999 dargestellt, von denen der Patient berichtet habe und die Dr. H. als traumaauslösend betrachtet. Nachdem der Patient, der sich seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, welche im Jahre 2001 erfolgt sein soll, vergeblich um einen Aufenthaltstitel oder wenigstens eine Duldung bemüht hatte, am 27.11.2005 zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung in sein Herkunftsland in Abschiebehaft genommen worden war, stellte sein Rechtsanwalt für ihn einen Asylantrag. Darauf hin wurde er aus der Abschiebehaft freigelassen und ein Asylverfahren durchgeführt. Mit Urteil vom 4. Juni 2008 wies das Verwaltungsgericht I-Stadt die Asylklage des Patienten als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass der Patient im Jahre 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt habe. Diese sei rechtskräftig abgelehnt worden. Der ausreisepflichtige Patient habe sich in der Folgezeit unrechtmäßig weiter in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Bis März 2005 seien mehrere Anträge auf Duldung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig abgelehnt worden. Petitionen beim Hessischen Landtag seien ohne Erfolg geblieben. Bis zu seiner Inhaftierung sei der Patient im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben gewesen. Im Asylverfahren habe er vorgebracht, wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung therapeutisch und medikamentös behandelt zu werden. Seine Behandlung sei seit Februar 2008 vom Beschuldigten übernommen worden. Insoweit habe er dessen nervenärztliches Attest vom 27.05.2008 zu den Gerichtsakten gerecht. Die Klageabweisung ist unter anderem wie folgt begründet: Der Sachverhalt, auf welchen er sein Verfolgungsschicksal stütze, sei in „eklatanter Weise widersprüchlich“. So habe er zunächst gegenüber der Ausländerbehörde vorgebracht, er sei wegen traumatisierender Erlebnisse im Jahre 1993 und 1994 sowie 1999 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2001 in psychiatrischer Behandlung gewesen, ohne dass sich eine Besserung eingestellt hätte. Der Grund für seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei die Hoffnung auf eine erfolgversprechende Behandlung gewesen. Demgegenüber habe er zur Begründung seines Asylgesuchs am 19.12.2005 erklärt, er sei bei seiner Arbeitssuche vom „J.-Clan“ gekidnappt worden und der Clan habe ihn nach Geldzahlungen ins Ausland gebracht, damit er nicht erzählen könne, von wem er gekidnappt worden sei. Sein Bruder habe ihm seinen Reisepass mit einem Visum geschickt und so sei er aus seinem Lande vertrieben worden. Es sei nicht sein Wunsch gewesen, nach Deutschland zu kommen. Auch Abschiebungshindernisse konnte das Verwaltungsgericht gemäß dem vorzitierten Urteil nicht feststellen. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle ein substantiierter Vortrag zur Art und Ausmaß der Erkrankung. So gehe aus den Attesten des Arztes Dr. H. hervor, dass der Kläger furchtbare Bürgerkriegsverbrechen miterlebt habe, Vortrag hierzu habe er jedoch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und bei der Begründung seiner Klage nicht gehalten. Vielmehr habe er hier nur von eigener Bedrohung durch serbische Soldaten während seiner Wehrdienstzeit berichtet und hierauf seine psychische Erkrankung zurückgeführt. Im Übrigen gehe aus dem Attest vom 31.03.2004 hervor, dass die Behandlung noch bis 2005 fortzuführen sei. Wegen dieser Bemerkung, wie auch wegen der seit den vorgelegten Attesten inzwischen verstrichenen Zeit habe es weiteren substantiierten Vortrags des Klägers zu dem gegenwärtigen Stand seiner Erkrankung bedurft. Dazu sei er mit gerichtlicher Verfügung vom 28.04.2008 und 06.05.2008 aufgefordert worden. Anschlussatteste des Dr. H. habe der Kläger gleichwohl nicht vorgelegt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.05.2008 habe er dann ein Attest des Beschuldigten vom 27.05.2008 vorgelegt und mitgeteilt, dass er sich bei diesem in Folgebehandlung befinde. Allerdings ergebe sich aus dem vorgelegten Attest, dass er sich dorthin erst ab dem 26.02.2008 zur Behandlung begeben habe. Dem gegenüber habe Dr. H. mit Schreiben vom 02.05.2008 an das Gericht mitgeteilt, dass er seine Praxis bereits am 01.10.2006 aufgegeben habe. Daraus folge, dass der Kläger mindestens 17 Monate ohne ärztliche Behandlung gewesen sei. Dies habe der Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2008 auch bestätigt. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Attest des Dr. H. zur Erkrankung des Klägers und seiner Behandlungsbedürftigkeit folgten auch daraus, dass ihm eine Behandlung mit 150 g des Antidepressivums Doxepin täglich attestiert worden sei. Dagegen ergebe sich aus dem Bericht des Klinikums K-Stadt vom 28.11.2005 über eine stationäre Behandlung vom 27. bis 28.11.2005, dass die häusliche Medikamentation nur aus Paracetamol – einem Schmerzmittel – bei Bedarf bestanden habe. Im Hinblick auf das Attest des Beschuldigten vom 27.05.2008 ergebe sich die Ungeeignetheit zur Begründung für die Feststellung einer hinreichend konkreten Gefährdung des Klägers aufgrund der offensichtlich mangelnden Grundlagen für eine solche Feststellung. Der Beschuldigte hatte dem im vor zitierten Urteil als Kläger bezeichneten Patienten unter dem Datum des 27.05.2008 ein Attest mit folgendem Inhalt ausgestellt: „Nervenärztliches Attest zur Vorlage beim Gericht betrifft: L., geb. 30.09.1974, wohnhaft in M.. Herr L. befindet sich seit 26. Februar 2008 regelmäßig in meiner psychotherapeutischen Behandlung. Es werden 14tägig Gespräche geführt. Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und Angstzuständen. Es liegen umfangreiche Atteste vor von Dr. H., der den Patient vor mir behandelt hat. Sie haben allesamt noch volle Gültigkeit. Das Trauma ist noch nicht verarbeitet, auch besteht noch eine latente Suizidalität, die bei einer Abschiebung sofort akut werden dürfte. Herr L. ist weiterhin nicht abschiebefähig.“ Zu der Ausstellung des Attestes ist es nach den glaubhaften Bekundungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung wie folgt gekommen: Der Beschuldigte hatte bereits vor der Praxisaufgabe des Herrn Dr. H. mit diesem in kollegialem Kontakt gestanden und dieser hatte ihn im Zeitraum der Praxisaufgabe gefragt, ob er ihm Patienten schicken dürfe, die ein Verfolgungsschicksal vergleichbar dem des Klägers im vorzitierten Asylverfahren hätten. Dem stimmte der Beschuldigte zu. Am 07.02.2008 kam der Asylbewerber in dem vorzitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht I-Stadt und frühere Patient des Dr. H. in Begleitung eines Landsmanns, der sich um derartige Fälle kümmern soll, zu ihm in die volle Sprechstunde, ohne vorher einen Termin vereinbart zu haben. Dort verbrachte der Beschuldigte 15 bis 20 Minuten mit den Beiden und las die Unterlagen des Dr. H., die der Patient mitgebracht hatte, durch. Darauf erklärte er: „Gut, ich bin jetzt ihr Arzt“. Der Patient sollte sich sofort bei dem Beschuldigten melden, wenn er krankenversichert sei. Am 27.05.2008 kam der Patient mit dem dolmetschenden Begleiter dann wiederum ohne Termin in die Sprechstunde. Der Beschuldigte schob ihn zwischen die wartenden Patienten. Er hatte den Eindruck, dass da ein Mensch vor ihm sitze, der in Panik und Not war. Der Patient erklärte ihm, er brauche wegen des Verhandlungstermins in der nächsten Woche vor dem Verwaltungsgericht I-Stadt unbedingt ein Attest. Man vereinbarte dann weitere Termine; der Patient war inzwischen bei der AOK krankenversichert. Dann schrieb der Beschuldigte ihm das vorbezeichnete Attest. Nach den Äußerungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung wurde ihm in diesen späteren Terminen nach und nach allmählich klar, welche Ereignisse der Patient durchlebt hatte, so dass er auch heute noch die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ für zutreffend hält. Nach seiner glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung hat er für die Termine am 26.02. und 27.05.2008 kein Geld genommen. Er fühlt sich verpflichtet, Menschen in Not zu helfen. III. In seiner Sitzung vom 12. September 2008 beschloss der Vorstand der Landesärztekammer Hessen die Aufnahme berufsrechtlicher Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Gebot sorgfältiger Gutachtenerstellung gemäß § 25 Berufsordnung. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens beschloss das Präsidium der Landesärztekammer Hessen auf seiner Sitzung vom 4. März 2009 die Einleitung des vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahrens. Mit der am 18. März 2009 beim erkennenden Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 4. März 2009, welche durch Beschluss vom 14. Januar 2010 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, wirft die Landesärztekammer Hessen dem Beschuldigten vor, seinen Beruf nicht gewissenhaft und nicht entsprechend dem Vertrauen ausgeübt zu haben, dass ihm bei der Berufsausübung entgegengebracht wird, indem er in A-Stadt am 27.05.2008 ein nervenärztliches Attest zur Vorlage bei Gericht mit der Diagnose ausstellte „posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und Angstzuständen“. Der betreffende Patient befinde sich seit dem 26.02.2008 regelmäßig in der psychotherapeutischen Behandlung. Es würden 14tägig Gespräche geführt. In Wirklichkeit war der Patient nur am 26.02.2008 zur Sprechstunde erschienen und nochmals am 27.05.2008, um sich das Attest ausstellen zu lassen; Berufsvergehen gemäß §§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz, 2 Abs. 2, 25 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen. IV. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in den beigezogenen Ermittlungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte vorhandenen Urkunden und Unterlagen sowie dem Vorbringen des Beschuldigten, soweit ihm zu folgen ist. V. Das Verhalten des Beschuldigten stellt einen Verstoß gegen seine ärztlichen Berufspflichten aus § 22 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilBG) dar. Nach dieser Vorschrift hat ein Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (vgl. den entsprechenden Wortlaut in § 2 Abs. 2 der geltenden Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen – BO –). Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört insbesondere die Einhaltung der Regelungen zur Berufsausübung in der vorbezeichneten Berufsordnung. Dort ist in § 25 Satz 1 festgelegt, dass der Arzt bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen hat. Dieser berufsrechtlichen Verpflichtung ist der Beschuldigte bei Ausstellung des Zeugnisses („Attestes“) vom 27.05.2008 nicht nachgekommen. Die Aussage in dem Attest vom 27.05.2008, „Herr…… befindet sich seit dem 26.Feb. 2008 regelmäßig in meiner psychotherapeutischen Behandlung“ ist unzutreffend. Der Beschuldigte hatte den Patienten am 27.05.2008, dem Tag der Ausstellung des in Rede stehenden Attestes, erst zum zweiten Mal gesehen. Nach seinen eigenen Angaben hat er ihm am 26. Februar 2008, dem Tag seines ersten Erscheinens in der Praxis, ein Behandlungs angebot für den Fall gemacht, dass er in der Zukunft krankenversichert werden sollte. Weder am 26. Februar noch am 27. Mai 2008 hat eine Behandlung stattgefunden. Aus dem Zusammenhang der Sätze „befindet sich seit 26.Febr. 2008 regelmäßig in meiner psychotherapeutischen Behandlung“ und „Es werden 14tägig Gespräche geführt“ ergibt sich eindeutig, dass der angebliche 14tägige Gesprächsrhythmus nicht nur auf die Zukunft, sondern insbesondere auf die Vergangenheit – also die angeblich bereits begonnene Therapie – bezogen war. Der Sinn dieser unrichtigen Tatsachenbehauptung liegt offensichtlich darin, dem Gericht, dem vorzulegen das Attest bestimmt war, den Eindruck zu vermitteln, die angeblich vom Beschuldigten selbst gestellte Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und Angstzuständen“ beruhe auf einem Erkenntnisstand im Falle des Patienten und Asylklägers vor dem Verwaltungsgericht I-Stadt, der das Stellen dieser Diagnose durch den Beschuldigten fachlich kompetent zulasse. Bereits diese unrichtige Tatsachenangabe widerspricht mithin der Berufspflicht in § 25 Satz 1 BO, ärztliche Zeugnisse „nach bestem Wissen“ auszustellen. Die Aufnahme der Behauptung in das Attest, er habe beim Patienten die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und Angstzuständen“ gestellt, widerspricht auch dem Gebot in § 25 Satz 1 BO, bei Ausstellung von Attesten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und die ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen auszusprechen. Da der Beschuldigte den Patienten bisher weder exploriert, noch eine Anamnese erstellt hatte, noch irgendwelche Untersuchungen physischer oder psychologischer Art durchgeführt hatte, konnte er ungeachtet etwaiger Selbsteinschätzung aus Sicht des Berufsrechts nicht selbst auf der Grundlage der von den Adressaten eines solchen Attestes vorausgesetzten fachlich fundierten Vorgehensweise beurteilen, ob ein Trauma vorlag, worin es bestand und ob es, gegebenenfalls, bereits verarbeitet war. Insofern wird auf die unterschiedlichen Darstellungen des Patienten, die in dem verwaltungsgerichtlichen Asylurteil wiedergegeben sind, hingewiesen. Auch die Behauptung des Beschuldigten in dem Attest vom 27.05.2008 die „umfangreichen“ Atteste des Nervenarztes Dr. H. hätten „allesamt noch volle Gültigkeit“, das Trauma sei noch nicht verarbeitet, beruht infolge dessen weder auf bestem ärztlichen Wissen – immerhin nahm der Beschuldigte gemäß dem Briefkopf des Attestes sowie des Arztstempels in der Unterschrift die Autorität eines Arztes mit entsprechender Fachkenntnis in Anspruch – noch verfuhr er mit der einem Arzt obliegenden Sorgfalt, denn im günstigsten Falle konnte es sich bei den niedergelegten Feststellungen um Vermutungen handeln. In der Hauptverhandlung hat sich der Beschuldigte dahingehend eingelassen, in der Folgezeit habe er aufgrund der Behandlungen des Patienten in späteren Terminen sein Schicksal und die schlimmen Erlebnisse erfahren. Insbesondere hätte sich dem Beschuldigten bei dem behaupteten sorgfältigen Durchlesen der beiden „umfangreichen Atteste“ des Dr. H. vom 08.10.2002 und 31.03.2004 aufdrängen müssen, dass die Frage, ob das in jenen Attesten zugrunde gelegte Trauma inzwischen verarbeitet war, einer sorgfältigen Prüfung auf der Grundlage aktueller Untersuchungen körperlicher und psychologischer Art bedurfte. In beiden Attesten heißt es nämlich, eine Behandlung sei noch „bis etwa 2005 fortzuführen“. Bereits das „kurze“ Attest vom 01.12.2005 nach der Asylantragstellung in der Abschiebehaft enthält dazu keine Aussage des Dr. H. mehr. Da der Beschuldigte nach eigenem Bekunden in der Hauptverhandlung wusste, wann ungefähr der Nervenarzt Dr. H. seine Praxis aufgegeben hatte (nach dessen Auskunft im Verwaltungsprozess zum 01.10.2006) und Dr. H. ihn zwar generell um Übernahme von Patienten angefragt hatte, nicht aber wegen der Fortbehandlung speziell des in Rede stehenden Patienten, stand die Frage der weiteren Behandlungsbedürftigkeit aus ärztlicher Sicht (nicht die Frage der Behandlungswilligkeit aus Sicht des Patienten) zur Klärung im Raum. Dementsprechend steht die abschließende Aussage in dem Attest vom 27.05.2008, der Patient sei „weiterhin nicht abschiebefähig“ ohne entsprechende konkrete ärztliche Erkenntnis, allenfalls aufgrund von Äußerungen des Patienten, die gerade nicht – wie es aber nach der ihm obliegenden ärztlichen Sorgfalt geboten gewesen wäre – von ihm auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden waren, ohne hinreichenden Erkenntniswert für das Verwaltungsgericht zur Berücksichtigung in dem Entscheidungsfindungsprozess. Erkennbar sollte damit das Verwaltungsgericht, welches im anstehenden Gerichtstermin des Patienten über die Frage seiner Abschiebung in sein Herkunftsland zu entscheiden hatte, unter Außerachtlassung der dem Beschuldigten als Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes obliegenden Neutralitätspflicht in eine bestimmte Richtung beeinflusst werden. Der Verstoß gegen § 25 Satz 1 BO erfolgte auch vorsätzlich. Das ist zum einen aus dem Gesamtzusammenhang des Geschehensablaufs eindeutig ableitbar, hat aber der Beschuldigte konkludent auch eingeräumt, in dem er dargelegt hat, er habe dem Patienten helfen wollen. Schuldminderungs- oder Ausschließungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Beschuldigte, wie er glaubhaft versichert hat, im Grunde eine gute Tat vollbringen und den Patienten vor einer Abschiebung in sein Heimatland, welche ihm offensichtlich Ängste bereitete, bewahren wollte, keinen solchen Schuldminderungsgrund dar. Das Gebot der Neutralität des Arztes bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes von Bekundungen eines Patienten, bevor er diese zu seinen eigenen macht, besteht uneingeschränkt und dient gerade dazu, den Wert ärztlicher Gutachten und Zeugnisse für den Adressaten – letztendlich damit auch für den Patienten – zu begründen. Die Berufspflicht eines Arztes aus § 25 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen gilt uneingeschränkt und ohne Ansehen der Wünsche eines „Auftraggebers“– sei es zum Beispiel der Patient selbst oder eine öffentliche Stelle –. Demzufolge ist bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten vom Arzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren, was die Anwendung des jeweiligen Erkenntnisstandes seines Fachgebietes impliziert, und der Arzt hat nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der berufsrechtlichen Regelung sind damit Vorgaben oder tatsächliche oder vermeintliche Erwartungshaltungen eines Dritten, wozu einerseits die Patienten selbst, andererseits auch die Auftraggeber zählen, vom Arzt bei Erstellung seines Gutachtens unberücksichtigt zu lassen (Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 16.11.2009, Az.: 21 K 1220/09.GI.B; juris). Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Satz 1 BO auch für die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse („Atteste“). VI. Bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Sanktion auf der Grundlage des § 50 HeilBG ist grundsätzlich das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß seiner Schuld, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehend er Angehörigen des Berufstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit des Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. August 2008, Az.: 25 A 141/08.B m. w. N.). Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts – anders als das Strafrecht – nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Daher ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten zu würdigen im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten entscheidend, also die Frage, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, der das erkennende Gericht folgt, ist dabei vom Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen auszugehen, wonach zu Gunsten einer gerechten und sinnvollen Erziehungswirkung schwerere Maßnahmen erst eingesetzt werden sollen, wenn leichtere versagt haben. In Anwendung dieser Grundsätze hielt es das Gericht zunächst für geboten, durch Ausspruch eines Verweises die berufsrechtliche Missbilligung der Vorgehensweise des Beschuldigten bei Erstellung seines „nervenärztlichen Attestes“ vom 27.05.2008 zum Ausdruck zu bringen, wobei zu berücksichtigen war, dass auch nach ausführlicher Erörterung in der Hauptverhandlung für das Gericht nicht erkennbar wurde, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten eingesehen hat. Insbesondere gilt diese Uneinsichtigkeit vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung erörterten Umstandes, dass die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse wider besseres Wissen) nicht bedeutet, dass ihm damit kein Verstoß gegen § 25 Satz 1 der Berufsordnung vorgeworfen werden könnte. Auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Angehörigen des ärztlichen Berufes wird durch Verstöße der vorliegenden Art gegen § 25 Satz 1 BO nachhaltig erschüttert und bedarf der Wiederherstellung durch eine angemessene Sanktionierung von Fehlverhalten. Die Auswirkungen von Zeugnissen, die unter Verletzung von § 25 Satz 1 BO ausgestellt werden, auf den Adressaten – seien es Versicherungen, öffentliche Leistungsträger oder, wie hier, Gerichte – können erheblicher Natur sein und zu Fehlentscheidungen führen. Insofern bedurfte der Verstoß einer nachhaltigen Sanktionierung, die neben dem Verweis durch die Auferlegung einer nicht zu geringen Geldbuße auszusprechen war. Im Hinblick auf die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, welche in der Hauptverhandlung klar zu Tage getreten ist, hielt es das Gericht für erforderlich, durch Verhängung einer nicht zu geringen Geldbuße das Ziel der Verhinderung berufsrechtlichen Fehlverhaltens des Beschuldigten in Zukunft zu erreichen. Die Geldbuße in der ausgesprochenen Höhe erscheint allerdings im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte erstmalig einschlägig berufsrechtlich sanktioniert wurde, als ausreichend, um die vorbezeichneten Ziele zu erreichen. VII Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 HeilBG. Danach hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil er verurteilt worden ist (§ 74 Abs. 4 Satz 1 HeilBG). Die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 78 Abs. 2 Satz 2 HeilBG.