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Beschluss

2 K 1710/23.GI.A

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2023:0822.2K1710.23.GI.A.00
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Leitsätze
Die 6-Monats-Frist, innerhalb derer das Bundesamt in der Regel über einen Asylantrag zu entscheiden hat, beginnt in „Dublin-Fällen“ zu laufen, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Dies ist der Fall, sobald mit Ablauf der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (= Dublin-III-Verordnung) die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Ergeht die Entscheidung über den Asylantrag im nationalen Verfahren erst nach Ablauf dieser Frist, so hat die Beklagte die Kosten einer nach Ablauf der Entscheidungsfrist eingereichten Untätigkeitsklage gemäß § 161 Abs. 3 VwGO zu tragen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die 6-Monats-Frist, innerhalb derer das Bundesamt in der Regel über einen Asylantrag zu entscheiden hat, beginnt in „Dublin-Fällen“ zu laufen, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Dies ist der Fall, sobald mit Ablauf der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (= Dublin-III-Verordnung) die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Ergeht die Entscheidung über den Asylantrag im nationalen Verfahren erst nach Ablauf dieser Frist, so hat die Beklagte die Kosten einer nach Ablauf der Entscheidungsfrist eingereichten Untätigkeitsklage gemäß § 161 Abs. 3 VwGO zu tragen. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es durch die gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 VwGO als Berichterstatterin zuständige Vorsitzende in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die gesamten Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, denjenigen Beteiligten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Beschluss vom 24.01.2023 – 1 C 55.21 –, juris Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen). In den Fällen des § 75 VwGO – Erhebung einer Untätigkeitsklage – gilt gemäß § 161 Abs. 3 VwGO überdies die Regel, dass die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Beklagten gemäß § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn der Kläger durfte vor Erhebung seiner Untätigkeitsklage am 11.07.2023 mit der Bescheidung seines Asylantrags rechnen. Dies ergibt sich aus dem auf Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU beruhenden Fristenregime des § 24 Abs. 4 bis Abs. 8 AsylG. Danach ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten seit der förmlichen Asylantragstellung gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG). In Dublin-Fällen – wie jenem des Klägers – beginnt diese Frist zu laufen, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist (Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 2 Richtlinie 2013/32/EU; § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG; vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 08.11.2022, BT-Drucksache 20/4327, S. 35). Dies ist der Fall, sobald mit Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (= Dublin-III-Verordnung) die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, übergegangen ist. Die Überstellungsfrist lief im Falle des Klägers am 12.10.2022 ab (vgl. Dublin-Fristvermerk BAMF-Az.: vom 09.09.2022, lfd. Nr. 55 in der Beiakte zum hiesigen Verfahren 2 K 1886/22.GI.A). Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte sechs Monate Zeit – also bis zum 12.04.2023 – für die Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers im nationalen Verfahren. Auf den Umstand, dass die Beklagte den den Kläger betreffenden „Dublin-Bescheid“ vom 09.09.2022 erst mit Bescheid vom 03.04.2023 aufgehoben hat, kommt es für die Fristenberechnung wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht an. Die Beklagte hat auch nicht von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Entscheidungsfrist auf bis zu fünfzehn Monate oder sogar noch weiter zu verlängern (§ 24 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 AsylG). Eine Information an den Kläger über eine Entscheidungsverzögerung (§ 24 Abs. 8 AsylG) erging ebenfalls nicht. Darüber hinaus hat die Beklagte weder einen zureichenden Grund für die nicht rechtzeitige Bescheidung des Asylantrags des Klägers benannt, noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Sie hat schließlich mit Erlass des begehrten Asylbescheids am 18.07.2023 selbst das erledigende Ereignis herbeigeführt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Zickendraht qualifiziert elektronisch signiert