Beschluss
2 K 2003/22.GI.A
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0629.2K2003.22.GI.A.00
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erledigt sich die Hauptsache durch Aufhebung eines Dublin-Bescheids wegen Ablaufs der Überstellungsfrist, so entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil die Gründe für den Fristablauf allein ihrer Sphäre zuzurechnen sind.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erledigt sich die Hauptsache durch Aufhebung eines Dublin-Bescheids wegen Ablaufs der Überstellungsfrist, so entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil die Gründe für den Fristablauf allein ihrer Sphäre zuzurechnen sind. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es durch die gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 VwGO als Berichterstatterin zuständige Vorsitzende in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die gesamten Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, denjenigen Beteiligten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Beschluss vom 24.01.2023 – 1 C 55.21 –, juris Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen). Unter Beachtung dieser Grundsätze und Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese hat mit der Aufhebung ihres Bescheids vom 07.09.2022, mit dem der Asylantrag des Klägers wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet worden war, die Erledigung der Klage herbeigeführt (vgl. zur Einstufung der Aufhebungsentscheidung als maßgebendes erledigendes Ereignis: Bay. VGH, Beschluss vom 18.05.2020 – 3 ZB 20.50004 –, juris Rdnr. 3). Zwar hat die Beklagte die Erledigung des Rechtsstreits nicht aus originärem, eigenem Entschluss herbeigeführt, hat sie doch mit der Aufhebung des angegriffenen Bescheids auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien und den damit einhergehenden Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Europäischen Union Nr. 604/2013 vom 26.06.2013, im Folgenden: Dublin-III-Verordnung) reagiert. Gleichwohl kommt es für die zu treffende Billigkeitsentscheidung nicht auf die Frage an, ob der Kläger ohne das erledigende Ereignis im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn wenn – wie hier – die für den Eintritt des erledigenden Ereignisses maßgebliche Veränderung der Sachlage infolge Ablaufs einer fest bemessenen Frist eintritt, wäre es unbillig, einem Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen, der selbst keinerlei Einfluss auf den Ablauf dieser Frist hatte. So liegt es hier. Die Gründe für den Ablauf der Überstellungsfrist liegen allein in der Sphäre der Beklagten. Zwar ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht selbst dafür zuständig, die Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung durchzuführen, vielmehr obliegt diese Aufgabe den Ausländerbehörden und den Polizeibehörden der Länder (vgl. § 71 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG). Parallel hierzu hat allerdings das Bundesamt das Abschiebungsverfahren während seiner gesamten Dauer unter Kontrolle zu halten und dabei stets zu prüfen, ob etwa nachträglich Abschiebungshindernisse entstehen, die zur Aufhebung der Abschiebungsanordnung führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris Rdnr. 9, 10; Bay. VGH, Beschluss vom 18.05.2020, a.a.O., Rdnr. 7). Darüber hinaus gehören neben dem Bundesamt auch die Ausländer- und die Polizeibehörden der Länder zu dem in der Bundesrepublik nach dem Willen des Gesetzgebers installierten Verwaltungsapparat, wobei diese Behörden arbeitsteilig und funktional zusammenarbeiten. Damit sind sämtliche Ursachen, welche möglicherweise von anderen Behörden für den Ablauf der Überstellungsfrist gesetzt wurden, letztlich dem Staat und damit der Beklagten zuzurechnen. Der Ablauf der Überstellungsfrist kann dem Kläger auch nicht etwa deshalb zugerechnet werden, weil das Gericht seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 02.11.2022 (– 2 L 2002/22.GI.A –) abgelehnt hat. Denn der Kläger hatte es – anders als im Falle der Ausreise in das eigene Heimatland – nicht selbst in der Hand, ohne Beteiligung des Bundesamtes seiner Ausreisepflicht nach Italien nachzukommen. Die Dublin-III-VO kennt das Institut der freiwilligen Ausreise nicht; vielmehr ist jede Dublin-Überstellung eine staatlich überwachte, selbst wenn sie auf eigene Initiative des Asylbewerbers und ohne Anwendung von Verwaltungszwang erfolgt (vgl. Art. 7 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 1560/2003, in der Fassung der EU-Durchführungsverordnung Nr. 118/2014, im Folgenden: Dublin-DVO; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 1 C 26.14 –, juris Rdnr. 18; ausführlich auch: VG Münster, Beschluss vom 24.06.2019 – 8 K 3048/18.A –, juris Rdnr. 7 ff.; VG München, Beschluss vom 05.09.2022 – M 30 S 22.50330 –, juris Rdnr. 22). Eine ohne Beteiligung staatlicher Behörden mögliche Einreise in den zuständigen Staat folgt auch nicht aus sonstigem Unionsrecht. Drittstaatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt haben, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein (vgl. dazu § 55 Abs. 2 AsylG), besitzen im Bereich der Mitglieder des Dublin-Systems, aber auch im Schengen-Raum keine Freizügigkeit. Das Fehlen von Grenzkontrollen in Bezug auf Personen, die im Schengen-Raum Binnengrenzen der europäischen Union überschreiten (vgl. Art. 1 Schengener Grenzkodex vom 09.03.2016), begründet für Asylbewerber, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kein Recht, die Binnengrenzen zu überschreiten. Sie erfüllen nämlich für ein Recht auf Bewegungsfreiheit im Gebiet des Schengen-Raums offensichtlich nicht die Voraussetzungen der Art. 19 und 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14.06.1985. Erfüllen sie nicht die unionsrechtlichen Vorgaben für eine Binnenfreizügigkeit, wäre eine eigenständige Einreise in einen Mitgliedstaat rechtswidrig. Ein illegales Verhalten kann von dem Asylbewerber indes nicht verlangt werden (vgl. zu allem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2015 – 18 B 387/15 –, juris Rdnr. 8; VG Münster, Beschluss vom 24.06.2019, a.a.O., Rndr. 9). Besondere Umstände des Einzelfalls, die dazu führen könnten, die Gründe für den Ablauf der Überstellungsfrist in der Sphäre des Klägers zu suchen, wie etwa wenn dieser sich der Überstellung durch Flucht entzogen hätte, sind weder von der Beklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).