Urteil
2 K 5592/10.GI
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0914.2K5592.10.GI.0A
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Leitsätze
Unzulängliches Verhalten der Pflegeperson aufgrund außergewöhnlicher Lebensumstände in der Vergangenheit (mangelnde Kooperationsbereitschaft) führt nicht zwingend zur Annahme dauerhafter Ungeeignetheit.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 07.06.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 01.11.2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für das Kind D. Hilfe zur Erziehung (Pflegegeld) ab dem 05.06.2009 zu bewilligen.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulängliches Verhalten der Pflegeperson aufgrund außergewöhnlicher Lebensumstände in der Vergangenheit (mangelnde Kooperationsbereitschaft) führt nicht zwingend zur Annahme dauerhafter Ungeeignetheit. Der Bescheid des Beklagten vom 07.06.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 01.11.2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für das Kind D. Hilfe zur Erziehung (Pflegegeld) ab dem 05.06.2009 zu bewilligen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist auch begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, diese die Klägerin in ihren Rechten verletzten (§§ 113 Abs. 1, 5 VwGO) und bei der Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 27, 33 und 39 SGB VIII seit dem 05.06.2009 vorliegen. Zunächst ist die Klägerin seit dem 05.06.2009 als Vormund des Jungen die Personensorgeberechtigte und damit Inhaberin des geltend gemachen Anspruchs auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege für D. (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Es ist auch unstreitig zwischen den Beteiligten, dass für den Jungen Hilfe zur Erziehung nach § 27 des SGB VIII zu erbringen war und ist, weil ohne eine solche Maßnahme eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Art der notwendigen und geeigneten Maßnahme besteht insoweit Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass die Aufnahme durch die Klägerin, also die Großmutter des Jungen, in ihrem Haushalt, in dem sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten und einem gemeinsamen Kind, das ebenfalls im Kindergartenalter ist, lebt, auch als für den Jungen richtige, weil notwendige und geeignete Maßnahme anzusehen ist, da diese Betreuung eine Möglichkeit für die angemessene Bewältigung des festgestellten Betreuungsproblems durch die leibliche Mutter bietet. § 27 Abs. 2a SGB VIII regelt bezüglich der Betreuung durch Großeltern und andere gegebenenfalls unterhaltspflichtige Personen ausdrücklich, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch entfällt, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist in diesem Fall, dass diese Person – hier also die Klägerin – bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 SGB VIII zu decken. Besondere gesetzliche Anforderungen hinsichtlich einer fachlichen Qualifikation der Pflegeperson bestehen nicht; hingegen ist die sorgfältige Prüfung der persönlichen Eignung von großer Bedeutung, gerade auch um Pflegestellenabbrüche zu vermeiden (vgl. Münder/Wiesner: Kinder- und Jugendhilferecht, Ziffer 3.5.Rdnr. 29). Maßgeblicher Angriffspunkt der Beklagtenseite ist hierbei die Geeignetheit der Klägerin in diesem Sinne, wobei entscheidend darauf abgestellt wird, dass die Klägerin in der Vergangenheit im Rahmen der für die Töchter erhaltenen Hilfe zur Erziehung gezeigt habe, dass sie zur Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bereit oder nicht in der Lage sei. Wegen dieser fehlenden Kooperationsbereitschaft geht der Beklagte von der Ungeeignetheit der Klägerin als Vollzeitpflegestelle aus. Diese Einschätzung, die das Ergebnis des kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses darstellt und auch nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist aufgrund des dem Jugendhilfeträger zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. BVerwG vom 24. Juni 1999, BVerwGE 109, 155; Urteil VG Augsburg vom 15.01.2008 – AU 3 K 07.679 – juris), teilt das Gericht nicht. Ganz entscheidendes Kriterium für die Ablehnung des Antrages durch den Beklagten ist die angenommene fehlende Kooperationsbereitschaft der Klägerin mit dem örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe. Diese Einschätzung basiert ausschließlich auf den Erfahrungen, die aus dem Zeitraum 2004 bis 2008 stammen und den in dieser Zeit erbrachten Hilfen zur Erziehung bezüglich insbesondere der Tochter E., aber auch der Tochter F. erbracht wurden. In dieser Zeit – nach dem durch die Tochter E., die Kindsmutter von D., erlittenen Missbrauch durch einen Nachbarn – war das Familiengefüge der Klägerin gänzlich durcheinander geraten. Betroffen von dieser Situation war nicht nur E. selbst, sondern auch ihre vier Jahre jüngere Schwester F., die sich nach Angaben der Klägerseite schon immer sehr eng mit ihrer älteren Schwester verbunden fühlte, die Klägerin als Mutter der Mädchen und der Vater, der sich in dieser Zeit zur Trennung von der Familie entschloss. Diese Extremsituation verschärfte sich noch durch die frühe Schwangerschaft von E. im Jahr 2005, die zu heftigen Auseinandersetzungen der Tochter und auch ihrer Schwester mit der Mutter führte. Dass die Klägerin in diesen Jahren nicht immer das von dem Beklagten erwartete einsichtige und stets kooperative Verhalten zeigte, lässt sich den Ausführungen der Beklagtenseite und dem Auszug aus den diesbezüglichen Akten (Handakte) entnehmen, führt aber bei gerichtlicher Überprüfung nicht zu der Einschätzung, dass hieraus die Schlussfolgerung einer grundsätzlichen Unfähigkeit oder fehlenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Träger der Jugendhilfe und durch die Klägerin geschlossen werden kann. Es ist für das Gericht nach dem Gesamtvortrag beider Seiten sehr gut nachvollziehbar, dass die damaligen Umstände (aus den Jahren 2004-2008) für beide Seiten schwierig und aufreibend gewesen sind. Die Klägerin, die sich seinerzeit auch der Unterstützung der Organisation W. bediente, geriet offenbar bisweilen in kaum auflösbarer Konflikte, welche Hilfen nun die am besten geeigneten seien. Dass sie sich dem Beklagten gegenüber in dieser Extremsituation nicht als besonders kooperativ darstellte, lässt jedoch den von der Beklagtenseite gezogenen Schluss auf die aktuelle Situation nicht zu, da hierbei in keiner Weise dargelegt wurde, aufgrund welchen allgemein gültigen Bewertungsmaßstabs diese Übertragung auf die Betreuung des Enkels erfolgt ist. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern die Klägerin, die seit dem Jahr 2008 konstant und auch davor schon bei Bedarf sporadisch die Betreuung ihres Enkelkindes in offenbar beanstandungsfreier Weise wahrnahm, und weiter wahrzunehmen bereit ist, und die das Gespräch und die Zusammenarbeit mit Kindergarteneinrichtungen, Therapeuten und Jugendamt sucht, für diesen Zeitraum und auch für die Zukunft als ungeeignete Pflegeperson qualifiziert wird. Es handelt sich hier um zwei voneinander getrennte Lebenssituationen und Lebensabschnitte, die von Beklagtenseite in nicht nachvollziehbarer Weise als ein und derselbe Lebenssachverhalt behandelt und dargestellt werden. Aus einem – bisweilen sicherlich chaotischem Verhalten, das durch eine dramatische Situation in der Familie durch den erlittenen Kindsmissbrauch der Tochter E. hervorgerufen wurde –, auf künftig ähnliches Verhalten der Klägerin in heute gänzlich geänderten Lebensumständen zu schließen, verkennt eben diesen Umstand der eingetretenen Veränderungen, bzw. der Verschiedenheit der Lebenssachverhalte. Anders als beispielsweise in dem der Entscheidung des VG München vom 10.01.2007 (M 18 K 06.2668 – juris) zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, erklärt und zeigt hier gerade die Klägerin und auch ihr Lebensgefährte den Wunsch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Träger der Jugendhilfe. In dem in Bezug genommenen Fall der dem Urteil des VG München zugrunde lag, waren jene Großeltern zu einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt erklärtermaßen nicht bereit, was sich insbesondere durch nicht eingehaltene Gesprächstermine, das Unterlassen von erforderlichen Angaben zur Vorgeschichte, ausgelassene Einladungen zur Fortbildungsveranstaltungen etc. zeigte. Da dort in nachvollziehbarer Weise der Eindruck entstand, dass jene Familie eine bewusste Abgrenzung gegenüber Dritten suchte und dadurch insbesondere den Mitarbeitern des Jugendamtes den Zugang zum Familiensystem verwehrte, des Weiteren auch keinerlei Problembewusstsein für Hilfebedarf des Kindes gesehen wurde, so erscheint in jenem Fall die fehlende Bereitschaft der Großeltern zur Zusammenarbeit und die daraus gezogene Schlussfolgerung der fehlenden Geeignetheit als Vollzeitpflegestelle ohne Weiteres gerechtfertigt. Ähnliches lässt sich in Fällen der Mitgliedschaft einer Pflegeperson bei der Scientology Kirche oder bei der Betreuung von sechs Kindern durch eine Großmutter feststellen (vgl. Beschlüsse Bay. VGH vom 31.05.2010 – Az.: 12 BV 09.2004 – und vom 19.08.2009 – Az.: 12 C 09.953 – juris). All dies ist jedoch im Fall der Klägerin so nicht gegeben. Im Gegenteil lässt sich hier der Wunsch nach Beratung und Unterstützung durch den Träger der Jugendhilfe und die Bereitschaft zur Kooperation deutlich dem seit Aufnahme des Kindes durchgängigen und widerspruchsfreien Verhalten der Klägerin entnehmen. Weil mit Übertragung der Vormundschaft für D. durch Beschluss vom 05.06.2009 die Klägerin auch antragsbefugt geworden ist, gilt der ursprünglich am 22.12.2008 gestellte Antrag zu diesem Zeitpunkt als ordnungsgemäß gestellt, insbesondere, da die Klägerin mittelbar nach Stellung als Vormünderin die Aufrechterhaltung des Antrages auf Vollzeitpflege dem Beklagten gegenüber deutlich machte. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebte, was sich erst nachträglich im August 2010 durch den Umzug nach G. (Zuständigkeitsbereich der Stadt A-Stadt) änderte, ist auch der Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII originär zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin gewesen. Die Anregungen der Beklagtenbevollmächtigten, Einsicht in Integrationsunterlagen zu nehmen und ein Gespräch mit der letzten Therapeutin von D. zu suchen, hält das Gericht nicht für entscheidungserheblich, da – nach dem in der Verhandlung dazu Vorgetragenen - hieraus keine Rückschlüsse auf Zweifel an der Eignung der Klägerin zu ziehen wären. Zusammengefasst kommt das Gericht zu der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege nach §§, 27, 33, 39 SGB VIII gegeben sind und mithin antragsgemäß zu entscheiden war. Als unterliegender Teil hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Komplexität des Falles gem. § 162 II VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin beantragt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung Pflegegeld für den Enkel D., und zwar beginnend ab dem 05.06.2009 und sie wendet sich gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 07.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2010. Nachdem die Kindsmutter, die Tochter der Klägerin, sich nicht in der Lage sah, ihr Kind selbst zu betreuen, erklärte sich ihre Mutter zur Aufnahme des Kindes in ihrem Haushalt bereit. Die Aufnahme des Kindes erfolgte am 25.09.2008 nach Rücksprache mit dem Beklagten, wobei die Klägerin seinerzeit darauf hingewiesen wurde, dass sie sich wegen finanzieller Unterstützung an die Gemeinde wenden solle, da dies im Landkreis A-Stadt so bei Verwandtenpflege so gehandhabt werde. Durch Beschluss vom 02.10.2008 durch das Amtsgericht A-Stadt wurde zunächst das Kreisjugendamt des Landkreises A-Stadt zum Pfleger bestellt. Bereits am 22.12.2008 hatte die Klägerin erstmals Gewährung von Pflegegeld gemäß § 39 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) für die Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII sowie die Übernahme der Kindergarteneiträge beantragt. Sie wurde seinerzeit allerdings darauf hingewiesen, dass sie nicht zur Stellung von Anträgen für D. befugt sei. Auf Antrag des bestellten Pflegers übernahm der Beklagte in der Folgezeit die Kindergartenbeiträge. Auf Antrag der Klägerin bestellte das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 05.06.2009 die Klägerin zum Vormund des Kindes. Mit der Bestallung als Vormund stellte die Klägerin klar, dass sie weiterhin Vollzeitpflege für D. in ihrem Haushalt begehrte und stellte sicherheitshalber am 28.09.2009 einen nochmaligen entsprechenden Antrag als Sorgerechtsinhaberin. Der Antrag auf Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Erziehung für die Vollzeitpflege wurde durch Bescheid vom 07.06.2010 abgelehnt. Es wurde darin ausgeführt, dass es sich um ein familiäres Arrangement handele, gegen das grundsätzlich keine Bedenken bestünden, dass jedoch die Beklagtenseite nicht für die finanzielle Unterstützung für Enkelkinder, die im Haushalt der Großeltern lebten, konkret auch im Fall der Klägerin, zuständig sei. Finanzielle Unterstützung könne beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 23.06.2010 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 01.11.2010 abgelehnt. Dabei wird von Beklagtenseite zugestanden, dass es nicht zutreffend sei, dass ein Anspruch auf Pflegegeld deswegen ausscheide, weil die Pflege im Haushalt der Großmutter erfolge. Allerdings wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Klägerin als Vollzeitpflegestelle für nicht geeignet gehalten werde, da bereits für die eigenen Töchter in früherer Zeit Hilfe zur Erziehung in Anspruch genommen worden sei und die Kooperation mit dem Jugendamt nicht gut gelaufen sei. Außerdem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse als undurchsichtig und die Darstellung der Berufstätigkeit als unklar zu sehen. Schließlich sei auch die Vollzeitpflege nicht aufgrund eines Hilfeplanes eingerichtet worden, sondern aufgrund der Vereinbarung der Klägerin mit ihrer Tochter. Für selbstbeschaffte Hilfe stelle § 36a Abs. 3 SGB VIII verschärfte Voraussetzungen für die Hilfegewährung auf, die hier so nicht erfüllt seien. Daraufhin erhob die Klägerin am 17.11.2010 Klage. Am 14.04.2011 fand ein Mediationsgespräch am Gericht mit anschließendem Erörterungstermin statt, die jedoch nicht zu einer einvernehmlichen Regelung führten. Im Rahmen des Klageverfahrens und insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Klägerseite die besonderen Umstände dar, die zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung für die beiden Töchter der Klägerin in der Vergangenheit geführt haben. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung seiner Bescheide vom 07.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2010 für das Kind D., geb. am 22.02.2006, Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII ab dem 05.06.2009 zu bewilligen; 2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; 3. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 4. hilfsweise im Wege es Folgebeseitigungsanspruchs die Klägerin so zu stellen, als wäre die der Antrag ordnungsgemäß an den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger weitergeleitet worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2011 sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenvorgänge (1 Hefter mit Handakte) verwiesen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.