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Urteil

2 K 1259/08.GI

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:0624.2K1259.08.GI.0A
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Leitsätze
Eine Stichstraße ist als selbständig anzusehen, wenn sie erst zeitlich nach endgültiger Herstellung der Haupterschließungsanlage hergestellt wird. Zudem ergibt sich ihre Selbständigkeit aus der unterschiedlichen Verfahrensbedeutung gegenüber der Haupterschließungsanlage.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2008 und vom 30.09.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 20.05.2005 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Stichstraße ist als selbständig anzusehen, wenn sie erst zeitlich nach endgültiger Herstellung der Haupterschließungsanlage hergestellt wird. Zudem ergibt sich ihre Selbständigkeit aus der unterschiedlichen Verfahrensbedeutung gegenüber der Haupterschließungsanlage. Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2008 und vom 30.09.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 20.05.2005 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2004, Widerspruchsbescheid vom 20.05.2005 und der Bescheid vom 01.09.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Einbeziehung des endgültigen Straßenbeitragsbescheides wurde von den Beteiligten übereinstimmend für sinnvoll erachtet und ist auch sachdienlich (§ 91 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag beruht auf § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (im Folgenden: KAG) in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten (im Folgenden: StrBS) vom 07.03.2002. Hinsichtlich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Straßenbeitragssatzung bestehen keine Bedenken. Des Weiteren sind auch keine grundsätzlichen Zweifel an der Beitragsfähigkeit der abgerechneten Ausbaumaßnahme der D.-Straße im Sinne von § 11 Abs. 1 KAG ersichtlich. Das Gericht geht aber aus zweierlei Gründen davon aus, dass das klägerische Grundstück nicht der Beitragspflicht für die abgerechnete Maßnahme unterliegt. Zunächst handelt es sich bei der Parzelle 79/1 um eine selbständige Straße, weil diese noch zu keinem Zeitpunkt jemals endgültig hergestellt war. Es dürfte außer Streit stehen, dass die im Bereich des Bebauungsplans gelegene Wegeparzelle lediglich zur Hälfte mit einer – möglicherweise vom Voreigentümer aufgebrachten – dünnen Asphaltschicht überzogen ist, wohingegen das restliche Stück sich in einem unbefestigten Zustand befindet. Lediglich der Einmündungsbereich wurde im Rahmen der abgerechneten Ausbaumaßnahme entsprechend den aktuellen Anforderungen an den Ausbau einer Straße mit hergestellt. Das hat zur Konsequenz, dass die in früheren Jahren hergestellte D.-Straßenunmehr im Wege einer Ausbaumaßnahme grundlegend erneuert wurde, wohingegen die Stichstraße 79/1 nach wie vor ihrer ersten endgültigen Herstellung harrt. Der in dieser Hinsicht maßgebliche erschließungbeitragsrechtliche Anlagebegriff geht im Regelfall davon aus, dass die Qualifizierung als selbständige oder unselbständige Verkehrsanlage von einer natürlichen Betrachtungsweise abhängt, wobei auf die bekannten Kriterien wie Länge der Straße, Verlauf und Umfang der erschlossenen Grundstücke abzustellen ist (vgl. Driehaus: Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 12 Rdnr. 10 ff., § 31 Rdnr. 6). Abweichend von der sogenannten natürlichen Betrachtungsweise ist eine befahrbare Stichstraße jedoch dann stets als selbständige Anbaustraße zu qualifizieren, wenn sie erst nach der endgültigen Herstellung und dem Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die Haupterschließungsstraße angelegt worden ist (wird), von der sie abzweigt (Driehaus a. a. O. § 12 Rdnr. 16). In diesen Fällen kann sogar ein kurzes „Anhängsel“ eine selbständige Anbaustraße sein. Das Erschließungsbeitragsrecht erfasst mithin lediglich die erstmalige Herstellung der Anbaustraße; das weitere beitragsrechtliche Schicksal richtet sich nach dem einschlägigen Straßenbaubeitragsrecht (Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnr. 6). Im Fall des streitbefangenen Grundstücks wird die Notwendigkeit der Einhaltung der zeitlichen Abfolge: zuerst Herstellung der Straße à dann Erneuerung der Straße konkret bedeutsam, weil von Beklagtenseite die Absicht der erstmaligen Herstellung der Wegeparzelle 79/1 als konkretes Vorhaben bekundet wurde und damit im Raum steht. Die von der Beklagten beabsichtigte Vorgehensweise würde folglich dazu führen, dass der Kläger zunächst einen Ausbaubeitrag für die Erneuerung der gesamten D.-Straße zu entrichten hätte und – möglicherweise in den nächsten Jahren – einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Wegeparzelle 79/1, an dem dann ebenfalls erklärtermaßen lediglich die vier anliegenden Grundstücke beteiligt werden würden. Auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, dass es dem Kläger ohne Weiteres möglich ist, über die provisorisch asphaltierte Wegeparzelle 79/1 den Hauptstraßenzug der D.-Straße zu erreichen und dadurch an den vermittelten Vorteilen zu partizipieren, so ist doch die Selbständigkeit der Wegeparzelle 79/1 maßgeblich für das Herausfallen des streitbefangenen Grundstücks aus der Beitragspflicht (vgl.. hierzu auch Beschluss des Hess. VGH vom 11. April 2007, Az.: 5 TG 219/07; anders noch VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 25.01.1996, Az.: 2 E 589/93). Die von der Beklagten beabsichtigte Vorgehensweise verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsatz der Beibehaltung der bisherigen Anlagenzuordnung (vgl. Beschluss vom 06.11.2003 – Az: 5 UZ 2270/03, NkStZ 2004, 37). In der Entscheidung ging es um die Zuordnung eines unselbständigen Verbindungsstückes zwischen zwei Erschließungsanlagen, wobei die Gemeinde beim späteren Ausbau der anderen Anlage an die ursprüngliche Zuordnung des Verbindungsstückes zu der einen Anlage gebunden war. Es widerspricht der logischen Abfolge von erstmaliger Herstellung und nachfolgender Erneuerung, ein Grundstück, das noch zu keinem Zeitpunkt jemals ordnungsgemäß in straßenrechtlicher Hinsicht erschlossen gewesen ist, bereits zu einem Ausbaubeitrag, und es dann nachfolgend zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Diesem Umstand hätte die Beklagte durch einen Abschnittsbildungsbeschluss begegnen können. Unabhängig von der rechtlichen Einstufung der Wegeparzelle 79/1 als selbständige Stichstraße wegen der noch vorzunehmenden Herstellung dieser Straße, gebietet aber auch die unterschiedliche Verkehrsbedeutung des Hauptstraßenzuges der D.-Straße und der Wegeparzelle 79/1 die Qualifizierung des Stichweges als selbständige Straße. Es wird nämlich in Teilen der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Falle des Vorliegens und einer unterschiedlichen Verkehrsfunktion von Hauptanlage und Anliegerstraße es aus Rechtsgründen ausgeschlossen sein soll, die Stichstraße als Bestandteil der Hauptanlage zu behandeln (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.1998 – 9 M 2815/96, in NVwZ-RR 1999, 196; des Weiteren Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2006, Az.: 5 TG 1481/06, (Juris); a. A. VG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2002, 6 E 3947/99. (Juris). Diese unterschiedliche Verkehrsbedeutung ist im Streitfalle gegeben, da die Beklagte im Hinblick auf den Hauptstraßenzug der D.-Straße teilweise davon ausging, dass diese dem überörtlichen Durchgangsverkehr diene (Straße) bzw. teilweise dem innerörtlichen Durchgangsverkehr (Gehwege etc.), wohingegen anerkanntermaßen Stichwege lediglich dem Anliegerverkehr zu dienen geeignet und bestimmt sind. Da es sich bei der Wegeparzelle 79/1 auch nicht nur um einen zufahrtsähnlichen Annex des Hauptstraßenzuges handelt, sondern um eine ca. 80 m lange und 5 m breite Straße, liegt auch nicht etwa der Fall einer Art Grundstückszufahrt vor, bei der der VGH ausdrücklich darauf hinweist, dass für solche Konstellationen die Ausführungen zur unterschiedlichen Verkehrsbedeutung nicht gelten sollen (Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2006 a. a. O.). Erweisen sich nach alledem die angefochtenen Beitragsbescheide (Vorausleistung, Widerspruchsbescheid und endgültiger Bescheid) als rechtswidrig, so waren diese mit bei der Beklagten liegenden Kostentragungspflicht (§ 154 Abs. 1 VwGO) aufzuheben. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren alleine zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Wegen der in der Rechtsprechung divergierenden Auffassungen sowohl zur Frage der Zuordnung von noch nicht erstmals hergestellten „Stichwegen“ als auch zur Frage unterschiedlicher Verkehrsbedeutung von Stichweg und Hauptstraßenzug hat das Gericht die Berufung zugelassen (§§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbeitrag zunächst durch Vorausleistungsbescheid vom 30.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2005 und nunmehr durch endgültigen Bescheid vom 01.09.2008 (in Höhe von …€), der auf übereinstimmende Anregung der Beteiligten in das laufende Verfahren einbezogen wurde. Der Kläger mit Miteigentümer des Grundstücks Flur …, Flurstück …, D.-Straße. Gegenstand der Beitragserhebung ist der Ausbau der „D.-Straße“ von der Aufmündung „E.-Straße“ bis Flurstück 191/192. Die Gesamtmaßnahme umfasst den Ausbau der Gehwege, die Fahrbahnerneuerung, Entwässerung von Fahrbahn und Gehwegen, Grunderwerb, Vermessung, Bepflanzung sowie die Straßenbeleuchtung. Das klägerische Grundstück grenzt an die Wegeparzelle 79/1 an und ist, sofern sie sich im Bereich des Bebauungsplans „Das Primmscheid“ befindet, ca. 80 m lang. Die Parzelle 79/1 zweigt von dem Hauptstraßenzug der ausgebauten D.-Straße ab. Lediglich der Einmündungsbereich der Parzelle 79/1 wurde im Zuge der abgerechneten Straßenbaumaßnahme mit ausgebaut; die restliche Wegeparzelle befindet sich nach wie vor in ihrem ursprünglichen Zustand. Dabei verfügt der vordere Teil der Parzelle 79/1 über eine Asphaltschicht, die ca. in den 60er Jahren aufgebracht wurde. Es ist nicht mehr bekannt, ob dies durch frühere Eigentümer oder durch die Gemeinde selbst erfolgt ist. Der hintere Bereich der Parzelle ist unbefestigt und geht in einen in den Außenbereich hineinlaufenden Wirtschaftsweg über. Das Verfahren war in der Sitzung vom 15.03.2006 zum Ruhen gebracht worden bis zur endgültigen Abrechnung der D.-Straße. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Wegeparzelle 79/1 um eine selbständig abzurechnende Erschließungsanlage handele, die bis zum heutigen Zeitpunkt nicht endgültig hergestellt worden sei. Der Ausbauzustand entspreche in keiner Weise den Vorgaben des Bebauungsplans. Die Parzelle diene der Erschließung von vier großen Grundstücken und verfüge – neben dem oben beschriebenen „Ausbauzustand“– auch nicht über den im Bebauungsplan vorgesehenen Gehweg. Falls das Gericht entgegen der vom Klägervertreter vertretenen Auffassung von einer unselbständigen Straße ausgehen sollte, so hätte die Beklagte jedenfalls eine Abschnittsbildung vornehmen müssen, da ja erklärtermaßen beabsichtigt sei, die Kosten des geplanten erstmaligen Ausbaus von Parzelle 79/1 nur auf die direkten Anlieger umzulegen. Es könne nicht angehen, dass zunächst von dem Kläger ein Ausbaubeitrag für eine Straße verlangt würde, die von ihm nur über eine ihrerseits noch zum Erstausbau anstehende Straße erreicht werden könne und für die er erklärtermaßen in der Zukunft noch mit dem Entstehen eines Erschließungsbeitrags zu rechnen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag vom 01.09.2008 und den Bescheid der Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag vom 30.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20.05.2005 aufzuheben. Des Weiteren wird beantragt festzustellen, dass die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie ist der Auffassung, dass das klägerische Grundstück über die Parzelle 79/1, bei der es sich um einen unselbständigen Stichweg handele, erschlossen sei und es damit einen beitragsrelevanten Vorteil durch den Ausbau des Hauptstraßenzuges der D.-Straße erhalte. Der Stichweg verfüge sowohl nach Länge, Verlauf als auch Umfang der erschlossenen Grundstücke über alle Merkmale, die für die Annahme der Unselbständigkeit der Parzelle von Nöten seien. Die Frage einer eventuellen Doppelbelastung im Falle des späteren Ausbaus des Stichweges habe keinen Einfluss auf den für die aktuelle Beitragserhebung relevanten durch den Ausbau des Hauptstraßenzuges vermittelten –Sondervorteil. Wege der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge Bezug genommen. Diese Akten und Unterlagen sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.