Urteil
2 E 600/98
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0517.2E600.98.0A
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Leitsätze
Zur Inanspruchnahme des Eigentümers eines im Zwangsversteigerungsverfahren
erworbenen Grundstücks wegen weiterer öffentlicher Grundstückslasten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Inanspruchnahme des Eigentümers eines im Zwangsversteigerungsverfahren erworbenen Grundstücks wegen weiterer öffentlicher Grundstückslasten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kläranlagenbeitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem Kläranlagenbeitrag beruht auf § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (im Folgenden: KAG) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 14.12.1995 (im Folgenden: EWS). Bedenken hinsichtlich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der EWS sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan. Die Satzung erfüllt insbesondere die gesetzlichen Anforderungen nach §§ 2, 11 KAG. Das Grundstück des Klägers unterliegt auch der Beitragspflicht gemäß § 11 Abs. 1 KAG. Ebenso ist nichts ersichtlich, was gegen die Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahme sprechen könnte. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist seine Heranziehung zu dem Kläranlagenbeitrag auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte den Vorgang zögerlich bearbeitet hätte. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Feststellung der Fertigstellung noch verwaltungsinterne Arbeiten erforderlich sind, um eine Abrechnung der Maßnahme endgültig durchzuführen und Heranziehungsbescheide zu erlassen. So muss der Eingang der Schlussrechnungen abgewartet werden, diese müssen geprüft und abgeglichen werden, die beitragspflichtigen Grundstücke und ihre Eigentümer müssen ermittelt und die Summe der beitragsfähigen Flächen festgestellt werden. Die Dauer von etwa einem halben Jahr, wie es hier die Beklagte gebraucht hat, ist unter diesen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht angemessen. Daher ist nach Auffassung der Kammer auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beklagte nach der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Kläger als neuen Grundstückseigentümer für den Kläranlagenbeitrag in Anspruch nahm. Im Falle des Wechsels im Eigentum ist die Gemeinde nämlich grundsätzlich nicht gehindert, den neuen Grundstückseigentümer zu dem Beitrag heranzuziehen. Zwar kann sie genauso gut den alten Eigentümer als Beitragspflichtigen in Anspruch nehmen, wenn dieser sowohl bei Entstehung der Beitragspflicht als auch bei Zustellung des Beitragsbescheids (noch) Grundstückseigentümer war. Insofern steht der Gemeinde ein gewisses Auswahlermessen zu, das sie allerdings nicht dahingehend ausüben darf, dass sie beide Eigentümer parallel zueinander in Anspruch nimmt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, 1999, § 24 Rdnr. 36 m.w.N.). Insofern ist es auch eine durchaus tunliche Überlegung der Gemeinde, sich an denjenigen Grundstückseigentümer im Falle eines Eigentümerwechsels zu halten, bei dem die Anforderung des Beitrags den größeren Erfolg verspricht. Das bedeutet nämlich nichts anderes, als dass die Gemeinde ihrer Verpflichtung entsprechend das Ziel verfolgt, die ihr entstandenen und von ihr verauslagten Kosten beizutreiben; dies ist wirtschaftliches Verwaltungshandeln und entspricht nicht zuletzt dem Interesse der Allgemeinheit, denn alle Kosten, die die Gemeinde nicht beitreiben kann, muss letztendlich der Steuerzahler tragen. Zwar hat es bis zum Dezember 1996 einen Zustand gegeben, in dem sowohl der Kläger als auch sein Rechtsvorgänger aufgrund an sie erlassener Beitragsbescheide beitragspflichtig waren, ausreichend ist jedoch, dass die Gemeinde dann im Dezember den an Herrn K. erlassenen Beitragsbescheid aufgehoben hat und bei Erlass des an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheids dieser nicht mehr in der Welt war. Die Heranziehung des Klägers zu einem Kläranlagenbeitrag wird entgegen der von ihm vertretenen Auffassung auch nicht dadurch rechtswidrig, dass im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens eine als "Kläranlagenbeitrag" bezeichnete Forderung in Höhe von 5.100,48 DM angemeldet und befriedigt worden war. Durch die Bezeichnung der angemeldeten Forderung als Kläranlagenbeitrag ist nämlich nicht der hier streitgegenständliche Beitrag untergegangen. Diese Forderung war zum Zeitpunkt der Anmeldung des sogenannten Kläranlagenbeitrags am 05.07.1996 rechtlich noch nicht in der Welt, da zu diesem Zeitpunkt der Rechtsvorgänger des Klägers noch nicht zu einem Beitrag herangezogen worden war. Allein der Umstand, dass die Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt abstrakt schon entstanden gewesen sein mag, führt nicht dazu, dass damit der angemeldete "Kläranlagenbeitrag" auch als derjenige aufgefasst werden muss, zu dem der Kläger später herangezogen wurde. Für die Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren hätte die Forderung zumindest fällig sein müssen, was mangels erlassenen Beitragsbescheids zu diesem Zeitpunkt schon von vorneherein ausgeschlossen war. Außerdem wird der im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldete Beitrag weiter konkretisiert durch das im Anmeldeschreiben genannte Fälligkeitsdatum, den 30.03.1995, sowie die genannte Summe, nämlich 5.100,48 DM. Die genannte Summe und das Fälligkeitsdatum zeigen, dass es sich - wie von der Beklagten vorgetragen - nicht um den jetzt verhandelten Kläranlagenbeitrag, sondern vielmehr um einen anderen, wohl einen Kanalbeitrag gehandelt hat. Erst das Fälligkeitsdatum und die Streitsumme konkretisieren die Forderung so weit, dass jedenfalls bei näherer Nachprüfung feststellbar wird, um was für eine Forderung es sich hier gehandelt hat. Die irrtümlich falsche Bezeichnung als "Kläranlagenbeitrag" schadet insoweit nicht, denn es wäre dem Kläger - zu diesem Zeitpunkt potentieller Erwerber des zu versteigernden Grundstücks - möglich gewesen, sich über den genauen Inhalt der angemeldeten Forderung weiter zu informieren. Dass er daran kein Interesse hatte und darauf vertraute, nunmehr keinen Kläranlagenbeitrag für das Grundstück im Falle des Erwerbes mehr zahlen zu müssen, war sein Risiko, denn andererseits wusste er, dass mit dem Zuschlag gemäß § 56 Zwangsversteigerungsgesetz auch die auf dem Grundstück ruhenden Gefahren und Lasten auf ihn übergehen würden. Insbesondere konnte er nicht davon ausgehen, ein Grundstück frei von jeder öffentlichen Last in Form von Beitragspflichten zu erwerben. Insoweit geht der Umstand, dass er sich nicht konkreter informiert hat, ganz zu seinen eigenen Lasten. Letztendlich kommt hier der aus dem Zivilrecht bekannte Grundsatz "Falsa demonstratio non nocet", das heißt, dass eine falsche Bezeichnung so lange nicht schadet, wie alle wissen, um was es sich handelt, zum Tragen. Durch die Bezeichnung des Fälligkeitsdatums und der konkreten Höhe der Forderung war es für den Kläger zumindest nachprüfbar, um was für eine Forderung es sich hier handelte. Einen Vertrauensschutz, wie der Kläger ihn geltend macht, dass er auf das Nichtbestehen einer Forderung zum Kläranlagenbeitrag habe wegen der Anmeldung - und damit trotz der fehlerhaften Anmeldung - vertrauen können, vermag das Gericht insoweit nicht zu erkennen. Aus den bereits genannten Gründen war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den hier streitgegenständlichen Kläranlagenbeitrag im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Sie hätte nämlich - wie gesagt - nur fällige Forderungen anmelden können. Durch die Aufgabe des Beitragsbescheids an Herrn K. zur Post am 25.07.1996 wurde der Beitrag, der grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe fällig wird, erst am 29.08.1996 fällig, wenn man davon ausgeht, dass der Beitragsbescheid dem Rechtsvorgänger des Klägers drei Tage nach der Aufgabe zur Post zuging, also am 28.07.1996, was jedoch ein Sonntag war, folgerichtig am 29.07.1996. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit war der Zuschlagsbeschluss mithin bereits ergangen und zugestellt. Folgerichtig war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenen Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstück Nr. ... mit einer Gesamtgröße von 3.864 qm in der Gemarkung Z. im Gebiet der Beklagten. Dieses Grundstück hat der Kläger im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 15.08.1996 (Az.: ...) erworben. Der maßgebliche Versteigerungstermin hatte am 08.08.1996 stattgefunden. Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens meldete der Kreisausschuss des ... Kreises als Vollstreckungsbehörde für die beklagte Gemeinde mit Schriftsatz vom 04.07.1996, eingegangen beim Amtsgericht L. am 05.07.1996, als offene Forderung an: "Kläranlagenbeitrag, fällig am 30.03.1995 in Höhe von 5.100,48 DM" nebst Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten der Vollstreckungsbehörde. In Höhe der sich daraus ergebenden Gesamtsumme von 6.193,28 DM wurde die Gemeinde aus der Teilungsmasse aufgrund des Teilungsplans vom 16.10.1996 befriedigt. Im Januar/Februar 1996 beschloss die Beklagte die Fertigstellung der Kläranlage Z. und machte diesen Beschluss öffentlich bekannt. Mit Bescheid vom 22.07.1996, zur Post gegeben am 25.07.1996, wurde der Voreigentümer des Grundstücks, zugleich Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, Herr W. K., von der Beklagten zu einem Kläranlagenbeitrag für das Grundstück Flur ... Flurstück Nr. ... in Höhe von 5.255,04 DM herangezogen. Ein gleichlautender Bescheid erging unter dem 27.08.1996 an den Kläger. Hiergegen legte der Kläger am 17.09.1996 Widerspruch mit der Begründung ein, da die Zahlung schon vorher Herrn W. K. in Rechnung gestellt worden sei und da er seit 08.08.1996 Eigentümer des Grundstücks sei, übernehme er erst Zahlungen ab diesem Datum. Außerdem hätte die Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden müssen. Mit Schreiben vom 13.12.1996 nahm die Beklagte den an W. K. gerichteten Bescheid zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der an Herrn K. ergangene Bescheid sei mittlerweile aufgehoben; außerdem sei die Fälligkeit des von diesem geforderten Beitrags erst nach Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens eingetreten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 08.04.1998 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere verweist er darauf, dass der Beklagten das Zwangsversteigerungsverfahren bekannt gewesen sei. Seit der Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses sei eine Heranziehung zu dem Kläranlagenbeitrag möglich gewesen, jedoch habe die Beklagte das Verfahren zögerlich behandelt. Der Kläger habe außerdem darauf vertrauen können, dass nur das von ihm übernommen werden müsse, was in dem Zuschlagsbeschluss vom 15.08.1996 als offene Forderungen ausgewiesen gewesen sei. Diesen Vertrauensgrundsatz habe die Beklagte durch die spätere Heranziehung des Klägers unterlaufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.08.1996 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 13.03.1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gibt an, der in dem Zwangsversteigerungsverfahren angemeldete sogenannte Kläranlagenbeitrag sei in Wahrheit die dritte Vorausleistung auf einen Kanalbeitrag gewesen. Die Bezeichnung als Kläranlagenbeitrag sei irrtümlich erfolgt. Weiterhin vertritt sie die Auffassung, da bis zum Zwangsversteigerungstermin der Kläranlagenbeitrag nicht erhoben worden sei, habe die Forderung auch wegen fehlender Fälligkeit und fehlenden Beitragsbescheids nicht im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden können. Nach Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses hätten noch verwaltungsinterne Arbeiten zur Vorbereitung der Bescheiderteilung abgeschlossen werden müssen. Von einer zögerlichen Behandlung könne daher keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, einen Hefter Behördenvorgänge sowie die drei Akten des Amtsgerichts L. zum Aktenzeichen ... Bezug genommen. Diese Unterlagen sind auch allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.