Urteil
2 E 2334/98
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1999:1201.2E2334.98.0A
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Leitsätze
Zum Begriff der Verwaltungskosten. Die Landkreise und Gemeinden in Hessen haben nach dem Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge keinen Anspruch auf Erstattung von Arbeitsplatzkosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung ausländischer Flüchtlinge bis einschließlich Juni 1997 entstanden sind. Zur Anwendung der kurzen Verjährung des § 197 BGB im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, BayVBl. 1987, 23 und 55 = Buchholz 454.4 § 19 II WoBauG Nr 1 = NVwZ 1988, 432 [L]).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der Verwaltungskosten. Die Landkreise und Gemeinden in Hessen haben nach dem Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge keinen Anspruch auf Erstattung von Arbeitsplatzkosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung ausländischer Flüchtlinge bis einschließlich Juni 1997 entstanden sind. Zur Anwendung der kurzen Verjährung des § 197 BGB im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, BayVBl. 1987, 23 und 55 = Buchholz 454.4 § 19 II WoBauG Nr 1 = NVwZ 1988, 432 [L]). Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von ihm so bezeichneter Arbeitsplatzkosten als Sachkosten, welche im Zusammenhang mit der Betreuung ausländischer Flüchtlinge angefallen sind (I), für den Zeitraum vor 1994 ist ein derartiger Anspruch zudem verjährt (II). I. Die Klage findet in dem hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Landesaufnahmegesetz) vom 15.10.1980 (GVBl. I Seite 384), für den Zeitraum nach 1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.12.1993 (GVBl. I Seite 710), keine Grundlage. Nach § 4 dieses Gesetzes erstattet das Land den Landkreisen und Gemeinden mit Ausnahme der Verwaltungskosten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1, das sind Asylbewerber und Asylberechtigte sowie Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen dem Land zugewiesen werden, entstehen. Voraussetzung ist danach, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Verwaltungskosten handelt. Genau solche sind es indes im vorliegenden Fall. Unter Verwaltungskosten wird man regelmäßig solche Aufwendungen verstehen können, die durch die Verwaltung selbst verursacht werden, also sämtliche Sachkosten, die zusammen mit den Personalkosten erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungsablaufes zu gewährleisten (so unter Hinweis auf den "üblichen Sprachgebrauch" OVG Rheinland-Pfalz, 29.07.1980 - 7 A 9/80 -, AS RP-SL 16, 25) oder anders ausgedrückt, solche Kosten, die die Verwaltung von etwas verursachen (vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Band 6, Mannheim 1981). Danach muss es sich jeweils um solche Kosten handeln, die in der Verwaltung durch ihre eigene Tätigkeit anfallen. Ähnliches ist zahlreichen Kommentierungen zu entnehmen, die zu § 109 SGB X bzw. § 111 BSHG a. F. verfasst worden sind, Vorschriften, die die Erstattungsfähigkeit von Verwaltungskosten zwischen einzelnen Verwaltungsträgern regeln. So soll es sich bei Verwaltungskosten nach einer Definition um die Sach- und Personalkosten des Verwaltungsapparates des erstattungsberechtigten Leistungsträgers handeln (Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch, Stand August 1999, § 109 SGB X Rn. 4). Nach einer anderen sind dies diejenigen Aufwendungen, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachmitteln zur Erfüllung einer Aufgabe anfallen (Schellhorn, BSHG, 15. Aufl., § 111 BSHG Rn. 36). Ähnliches ist der Kommentierung von Hauck/Haines (Sozialgesetzbuch, Stand Dezember 1999, § 109 SGB X Rn. 3) zu entnehmen. Danach sind Verwaltungskosten alle die Aufwendungen, die der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachmitteln zur Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsträgers anfallen. Dabei soll es sich um gewöhnliche und im allgemeinen Geschäftsgang erwachsene Aufwendungen handeln, die für einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur schwer von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen wären. Nach Gottschick/Giese (BSHG, 7. Aufl., § 111 BSHG Rn. 6) zählen zu den persönlichen Verwaltungskosten alle Kosten, die mit Ausnahme der Aufwendungen für die entgeltliche Inanspruchnahme von Personen außerhalb der Behördenorganisation durch die Eingliederung von Bediensteten in die Behördenorganisation entstehen, zu den sächlichen solche, die aus der Inanspruchnahme oder dem Verbrauch von Gegenständen entstehen und die ohnehin im allgemeinen Verwaltungsbetrieb vorhanden sind oder zum Verbrauch angeschafft werden. Schließlich ist die Kommentierung in Grüner (Grüner, SGB X/3, Stand 01.11.1999, § 109 SGB X Rdnr. II. 2.) zu erwähnen, der unter Hinweis auf Schellhorn (a. a. O.) als Verwaltungskosten diejenigen Aufwendungen des Leistungsträgers ansieht, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachmitteln zur Erfüllung einer Aufgabe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für einen einzelnen Fall entstehen. All diesen Abgrenzungs- und Definitionsversuchen ist insoweit gemein, dass sie diejenigen Kosten als Verwaltungskosten bezeichnen, die aufgrund der allgemeinen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachmitteln anfallen. Vorliegend geht es entgegen der Ansicht des Klägers gerade um derartige Kosten. Zur Erbringung ihrer zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz) übertragenen Aufgaben bedient sich der Kläger eigenen Personals, welches in die Behördenstruktur eingegliedert ist. Dass es der Kläger hierzu - ob zu Recht oder zu Unrecht sei dahingestellt - für erforderlich gehalten hat, weitere Bedienstete einzustellen, um auch personell den vom Gesetz gestellten Anforderungen gerecht zu werden, macht die dadurch veranlassten Sachkosten des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht bereits zu "ausscheidbaren" erstattungsfähigen Sachkosten, die keine Verwaltungskosten sind. Bei den geforderten Kosten handelt es sich nämlich u. a. um solche, die für Büromaterial sowie technische und räumliche Ausstattungen anfallen, also solche, die kaum oder nur mit erheblichem Aufwand den einzelnen Arbeitsplätzen konkret zugeordnet werden können, und daher klassischerweise schon den allgemeinen Verwaltungskosten zugeordnet werden müssen. Es ist kaum aufzuschlüsseln, wenn nicht gerade jedem neu eingestelltem Betreuer eine komplette räumliche sowie technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird, welche Beträge auf eben diesen Arbeitsplatz entfallen. Dies gilt insbesondere für technische Einrichtungen wie Telefonanlagen, Kopierer und Computersysteme, die in jeder Verwaltung vorhanden sind und in gewissem Umfang unabhängig von der Anzahl der Bediensteten in Anspruch genommen werden. Auch die reinen Verbrauchsmaterialien lassen sich kaum zuordnen, ist deren Verbrauch doch in der Regel ein höchst individueller. Nur weil es eine behördliche Vorhaltepflicht bezüglich der Arbeitsplätze der konkreten Betreuungskräfte bisher nicht gab - so aber eine Argumentation des Klägers - gehören die dadurch bedingten Kosten im übrigen nicht schon notwendig zu den Sachkosten, die nicht mehr der allgemeinen Personalvorhaltepflicht unterfallen. Dies wird erhellt durch die amtliche Begründung zu § 109 SGB X, der eine vergleichbare Regelung (Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten) enthält. Durch eine solche Regelung soll nämlich gerade vermieden werden, dass Streitigkeiten über oft niedrige und nicht selten schwer feststellbare Beträge geführt werden. Das Gericht will nicht in Abrede stellen, dass es vorliegend in ihrer Summierung nicht um unbedeutende Gelder geht. Dass die Kosten jedoch schwer feststellbar sind, dürfte nach dem oben ausgeführten und dem beiderseitigen Vortrag der Beteiligten jedoch offensichtlich sein. Nicht ohne Not hatten die Beteiligten bei der Diskussion über die Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Kosten darüber eine grundsätzliche Verständigung erzielt, dass eine sachgerechte Berechnung allenfalls in Anlehnung an Personalkostentabellen für die Kostenberechnung in der Verwaltung erfolgen könne. Der Schwierigkeit festzustellen, welche Arbeitskraft konkret mit welcher Ausstattung in der Berechnung der tatsächlich entstandenen ausscheidbaren Kosten Eingang findet, sollte nach ursprünglichen Plänen der Beteiligten dadurch begegnet werden, dass eine Pauschalierung der Kosten angedacht war. Diesem Weg ist aber der Gesetzgeber schon dadurch entgegen getreten, dass er - auch derartige - Verwaltungskosten für nicht erstattungsfähig gehalten hat, das heißt, er hat nicht den Weg der Pauschalierung der nur schwer zu berechnenden Kosten gewählt sondern die Erstattung selbst ausgeschlossen. Bei den genannten Kosten handelt es sich auch nicht um sogenannte Maßnahmekosten (vgl. dazu BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89 -, NVwZ-RR 93, 632) einer zu erstattenden Verwaltungsleistung. Hierauf stützt sich aber ein weiterer Gesichtspunkt der klägerischen Argumentation. Unter Hinweis auf die Kommentierung in Grüner (a. a. O.), wonach Leistungen, die in einem abgegrenzten oder abgrenzbaren Verwaltungsbereich erbracht werden, den - erstattungsfähigen - Sach- und Dienstleistungen zuzuordnen seien, hat sie ausgeführt, die Beklagte hätte in jedem Fall den Sachkostenanteil an den Personalkosten übernehmen müssen, wäre die Aufgabe vom Kreis an private Dritte vergeben worden. Indes überzeugt dies die Kammer nicht. Im Bereich der Leistungsverwaltung lassen sich viele Aufgaben ausgliedern oder privatisieren. Ob sie dies macht oder nicht, darf nicht die Frage der Erstattungsfähigkeit von Verwaltungskosten betreffen. Anders dürfte es sich verhalten, wenn eine ausgegliederte Verwaltungseinheit feste Regelsätze zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe kalkuliert (z. B. Pflegesätze, vgl. BVerwG a. a. O.), mit denen eine ganz bestimmte Verwaltungsleistung - im konkret vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall Aufnahme hilfebedürftiger Jugendlicher in einem Heim im Rahmen der Hilfe zur Erziehung - abgegolten wird. Die Betreuung ausländischer Flüchtlinge mag ähnlich organisiert werden können. Dies kann das Gericht letztendlich offen lassen. Denn vorliegend sind die Bediensteten in die allgemeine Verwaltungsstruktur eingegliedert worden. Unabhängig davon sind diese Bediensteten nicht anders eingegliedert als beispielsweise Betreuer in sozialpädagogischen Pflegestellen oder Mitarbeiter von Beratungs- oder Vollstreckungsstellen. Die durch solche Bedienstete verursachten Arbeitsplatzkosten werden im allgemeinen ohne weiteres den Verwaltungskosten zugeordnet (Nachweise bei Schellhorn, a. a. O.). Das Gericht sieht auch im übrigen keine Notwendigkeit, den Begriff der Verwaltungskosten wie vom Kläger vorgetragen, einzuengen. Nach dem Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (FAG) erhalten u. a. die Landkreise neben den besonderen Finanzzuweisungen auch allgemeine Finanzzuweisungen, mit denen alle Kosten - soweit nichts anderes bestimmt ist - abgegolten sind (§ 5 FAG). Insofern ist es durchaus sinnvoll, ohnehin nur schwer und dann auch nur pauschal bezifferbare Sachkosten von Arbeitsplätzen mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz a. F. von der Erstattungsfähigkeit auszuschließen, da diese ja schon bereits im Rahmen des FAG Berücksichtigung finden. Nach § 1 FAG werden den Landkreisen nämlich bereits im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel zur Verfügung gestellt, die erforderlich sind, um ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hegt das Gericht auch im übrigen keine rechtlichen Bedenken daran, dass Verwaltungskosten generell von der Erstattungsfähigkeit durch das Landesaufnahmegesetz ausgenommen worden sind (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit des Ausschlusses von Verwaltungskosten OVG Lüneburg, 10.03.1993 - 4 L 3780/92 -, OVGE 43, 406). II. Soweit der Kläger mit der erweiterten Klage Zahlung von Arbeitsplatzkosten für das Jahr 1993 verlangt, ist der Anspruch verjährt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist anerkannt, dass die Regelungen des BGB über die Verjährung (§§ 195 ff. BGB) auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich auch dann entsprechend anwendbar sein können, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, BayVBl. 1987, 23 und 55 = Buchholz 454.4 § 19 II WoBauG Nr. 1 = NVwZ 1988, 432 [L]). Als Verjährungsregel kommt mangels speziellerer Regelungen im öffentlichen Recht vorliegend allein § 197 BGB in Betracht, wonach in vier Jahren alle Forderungen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren, soweit diese nicht unter § 196 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7, 8 oder 9 BGB fallen. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um den Ausgleich regelmäßig wiederkehrender Leistungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in der Vergangenheit in erweiterter Auslegung des § 197 BGB den Erstattungsanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten wegen rechtsgrundlos an Dritte als Hinterbliebenenbezüge erbrachter Leistungen der kurzen Verjährung unterworfen, weil es sich um den Ausgleich regelmäßig wiederkehrender Leistungen handele (BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73 -, BVerwGE 48, 279 = BayVBl. 1975, 593). Des weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB den Anspruch des Dienstherrn gegen den Beamten auf Nutzungsentgelt aus der auf Dauer genehmigten Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu Nebentätigkeit unterworfen (BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83 -, ZBR 1987, 339). Weiterhin hat er auch die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland gegen ein Bundesland wegen verspäteter Abführung von jährlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsquoten auf Bundesdarlehen zur Förderung des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus als regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB bezeichnet (BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 - a. a. O.). Auch bei den vorliegend geltend gemachten Arbeitsplatzkosten handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Forderungen, die - wie vom Kläger berechnet - monatlich entstehen und als solche fortlaufend zu erfüllen sind. Die Intention des § 197 BGB, einen Schuldner davor zu schützen, plötzlich für viele zurückliegende Jahre zu Leistungen herangezogen zu werden, die er ihrer Natur nach nicht aus Kapitalvermögen, sondern aus den jährlichen Einkünften zu tilgen hat (vgl. BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, a. a. O., m. w. N.), hat auch für das öffentliche Recht Bedeutung. Es steht insbesondere im Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen in angemessener Zeit geltend zu machen, weil bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften das Interesse noch ausgeprägter ist als im Privatrecht, nicht noch nach Jahren zu Forderungen dann in teilweise kaum noch zu überschauender Höhe herangezogen zu werden, die ohne weiteres unverzüglich hätten geltend gemacht werden können (BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, a. a. O.). Die Verjährung der in § 197 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres (§ 201 BGB), in dem der Anspruch entstanden ist (§ 198 BGB). Entstanden sind die Ansprüche jeweils in dem Jahr, in dem sie fällig geworden sind, d. h. die Ansprüche aus dem Jahre 1993 mit Ablauf des Jahres 1993. Demnach hätten die Forderungen aus dem Jahre 1993 spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Da der Beklagte die Verjährungseinrede für den genannten Zeitraum ausdrücklich geltend gemacht hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Einrede der Verjährung von Amts wegen vom Gericht hätte berücksichtigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht im Ermessen des öffentlichen Hand. Diese ist vielmehr haushaltsrechtlich gehalten, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen (vgl. BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, a. a. O.). Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenen Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der ...-Kreis macht mit der vorliegenden Klage Arbeitsplatzkosten gegenüber dem beklagten Land geltend, die im Zusammenhang mit der Betreuung ausländischer Flüchtlinge nach dem Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge stehen. Der von der Klage umfasste Zeitraum betrifft Januar 1993 bis Juni 1997. Den Landkreisen und Gemeinden sind durch das Landesaufnahmegesetz vom 15.10.1980 die Aufgaben der Aufnahme ausländischer Flüchtlinge zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. In Ausführung dieses Gesetzes sind dem Landkreis (Kläger) in dem genannten Zeitraum zusätzliche Arbeitsplatzkosten entstanden, die er auf insgesamt DM 555.015,- beziffert. Mit Bericht vom 17.09.1998 ist das beklagte Land unter Fristsetzung zum 30.10.1998 erfolglos zur Ausgleichung dieser Kosten aufgefordert worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Nichterstattung dieser Arbeitsplatzkosten als Sachkosten mit der gesetzlichen Erstattungsverpflichtung des Landes nicht vereinbar sei. Verwaltungskosten, die nach den einschlägigen Vorschriften nicht erstattungsfähig seien, umfassten zwar nach allgemeiner Auffassung Sach- und Personalkosten, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachmitteln zur Erfüllung einer Aufgabe anfielen. Eine solche mögliche Vorhaltepflicht bezüglich der Arbeitsplätze der Betreuungskräfte habe es vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes indes nicht gegeben. Erst durch das Landesaufnahmegesetz seien die Aufgabenträger und damit auch der Kläger verpflichtet worden, Betreuungskräfte für die ausländischen Flüchtlinge einzustellen und ihnen zur Durchführung ihrer Tätigkeit Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Bereits kraft Zusammenhangs gehörten daher die insoweit entstandenen Arbeitsplatzkosten für die Betreuungskräfte zu den notwendigen Aufwendungen, die der Beklagte dem Kläger zu erstatten habe. Eine wie von dem Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen erstattungsfähigen Personalkosten, pauschaliert erstattungsfähigen Sachkosten und angeblich nicht erstattungsfähigen Arbeitsplatzkosten sei daher willkürlich. Tatsächlich habe der Beklagte noch mit Schreiben vom 24.06.1984 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Einstellung von Bediensteten für die notwendigen Betreuungsmaßnahmen die "anfallenden Personal- und Sachkosten" erlassmäßig erstattet würden. Zudem habe das Regierungspräsidium ... mit Verfügung vom 13.03.1992 noch die Auffassung vertreten, dass neben den reinen Personalkosten (Vergütung einschließlich Sozialabgaben) die Personalnebenkosten und die Sachkosten (Arbeitsplatzkosten) erstattungsfähig seien. Danach fehle es offenkundig an einer sachlichen Rechtfertigung, die Arbeitsplatzkosten, die durch die Tätigkeit der Betreuungskräfte entstanden seien, von den notwendigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz a.F. auszunehmen und den Verwaltungskosten, die nicht zu erstatten seien, zuzuordnen. Verwaltungskosten seien lediglich die sonstigen Kosten, die dem Kläger dadurch entstanden seien, dass die gesetzliche Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung der ausländischen Flüchtlingen durch Mitarbeiter des Sozialamtes durchgeführt worden seien. Dazu gehörten die Anmietung von Räumlichkeiten, die verwaltungstechnische Durchführung der Unterbringung sowie die Leistungsgewährung. Keine Verwaltungskosten in diesem Sinne seien dagegen die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung der ausländischen Flüchtlinge selbst entstanden seien. Es handele sich insoweit um einen deutlich abgrenzbaren Teil der zur Erfüllung nach Weisung übertragenen gesetzlichen Aufgabe. Dies sei auch dadurch offenkundig, dass Aufgabenträger auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, mit der Betreuung ausländischer Flüchtlinge private Träger zu beauftragen. Nachdem der Kläger noch mit der am 23.12.1998 bei Gericht eingegangen Klage vom 21.12.1998 beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 447.197,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 31.10.1998 zu zahlen, beantragt er mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07.06.1999 in Erweiterung der Klage, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 555.015,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 31.10.1998 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Personalkosten zu den Verwaltungskosten zu zählen seien, die nach dem Landesaufnahmegesetz nicht erstattet werden bräuchten. Mit dem einschränkenden Zusatz "mit Ausnahme der Verwaltungskosten" seien all diejenigen Kosten gemeint, die nicht als Auslagen für die Unterbringung, die Verpflegung, Bekleidung und andere Aufwendungen des persönlichen Bedarfs anzusehen seien. Soweit in der Vergangenheit über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Leistungen erbracht worden seien, handele es sich um freiwillige Leistungen. Soweit das beklagte Land darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt den Gebietskörperschaften eine weitere Erstattung in Aussicht gestellt habe, handele es sich nicht um weitergehende Erstattung von Verwaltungskosten, sondern lediglich um Sachkosten im Sinne der Nr. 1. 2. 3 des Erlasses vom 18.06.1996 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 15.07.1996). Auch dort sei nochmals ausdrücklich festgestellt, dass "weitere Sachkosten, insbesondere Arbeitsplatzkosten, nicht erstattungsfähig" seien. Hinsichtlich des die erweiterte Klage betreffenden Zeitraums beruft sich der Beklagte zudem auf die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang (1 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.