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Urteil

2 E 32098/94.A (4)

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:1107.2E32098.94.A4.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.02.1994 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Den Klägern steht in dem für die rechtliche Beurteilung ihres Asylbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daneben ist die Beklagte zur Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens in den Personen der Kläger vorliegen. Das von den Klägern mit ihrem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.1993 (BGBl. I S. 1002) am 30.06.1993 in Kraft getretenen Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Die Kammer ist aufgrund der Tatsache, daß die Kläger von Beginn ihres Asylverfahrens an angegeben hatten, sie seien yezidische Religionszugehörige, außerdem aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung von den Klägern gewonnen hat, und nicht zuletzt aufgrund der glaubhaften Schilderung des Klägers zu 1) zu typisch yezidischen Ritualen, welche er bei seiner informatorischen Anhörung gegeben hat, von der Zugehörigkeit der Kläger zur yezidischen Glaubensgemeinschaft überzeugt. Wegen ihrer Zugehörigkeit zu der yezidischen Glaubensgemeinschaft können sich die Kläger auf einen objektiven und damit gemäß § 28 AsylVfG asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestand berufen. Deshalb kann dahinstehen, ob die Kläger bereits vor ihrer Ausreise aus Syrien aus individuellen Gründen oder wegen ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft politische Verfolgung erlitten haben oder ihnen eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Die Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft sind in Syrien zwar keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997; Auswärtiges Amt (im folgenden: AA) an VG Koblenz vom 08.11.1995; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 21.04.1993; Arnold-Bergstraesser-Institut an VG Ansbach vom 19.04.1993; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 25.09.1992), jedoch ist die Kammer überzeugt, daß den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende mittelbare Gruppenverfolgung droht. Diesem Ergebnis liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die yezidische Religion existierte schon Tausende von Jahren vor der Entstehung des Islam und war bis zu dessen Ausbreitung im 7. Jahrhundert eine sehr dominierende Religion (vgl. Religionszentrum der Yeziden/Zarathustra e.V. an VG Kassel vom 11.11.1993). Es handelt sich um eine Geheimreligion, in der wesentliche Riten unter Ausschluß der nicht-yezidischen Öffentlichkeit stattfinden und wesentliche Glaubensaspekte verschwiegen werden (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht vom 01.10.1997 (für die Türkei erstellt)), in der jedoch an einen Gott sowie an sieben von diesem geschaffene Engel geglaubt wird, wobei insbesondere der Engel Melek Taus ("Engel Pfau") verehrt wird (Religionszentrum der Yeziden/Zarathustra an VG Kassel vom 11.11.1993). Die Religion der Yeziden ist ein Konglomerat verschiedener Glaubensinhalte (Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991) mit einem lichtvoll-optimistischen Gepräge, wobei das Gute und Sittsame alles bedeutet (vgl. Ende/ Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 3. Aufl. 1991, S. 519 ff.). Von den Muslimen wird den Yeziden vorgeworfen, sie seien Abtrünnige vom Ein-Gott-Glauben, weil sie außer Gott auch noch Melek Taus verehrten (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht vom 01.10.1997). Überwiegend gelten sie jedoch als "Ungläubige", "Heiden", "Sittenstrolche" oder - dies scheint am weitesten verbreitet zu sein - "Teufelsanbeter" (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519; Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997; FU Berlin an VG Hannover vom 16.11.1993; Religionszentrum der Yeziden/ Zarathustra an VG Kassel vom 11.11.1993; amnesty international (im folgenden: ai) an VG Braunschweig vom 18.12.1991). Anders als Christen und Juden, die als Schriftbesitzer von den Muslimen durchaus akzeptiert und beschützt werden, werden daher die yezidischen Religionszugehörigen - die aus Sicht der Muslime letztendlich an irgendwas, nicht aber an Gott und somit letztlich an gar nichts glauben - von diesen bisweilen gefürchtet, jedenfalls aber gehaßt und verachtet (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519; Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht vom 01.10.1997; Wießner an OVG Lüneburg vom 17.09.1996; Wießner vor OVG Lüneburg am 22.02.1995; Religionszentrum der Yeziden/Zarathustra an VG Kassel vom 11.11.1993; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991). Diese Ablehnung der Yeziden durch die Muslime ist der Hintergrund für die Situation einer mittelbaren Gruppenverfolgung, welcher die yezidischen Religionszugehörigen nach Überzeugung der Kammer in Syrien heute ausgesetzt sind. Die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung, d.h. einer zwar von privater Seite ausgehenden, dem Staat jedoch zurechenbaren Verfolgung, setzt voraus, daß jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, Opfer von Übergriffen zu werden (vgl. BVerwG vom 15.05.1990, 9 C 17.89, InfAuslR 1990, 312 (313)). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG vom 15.05.1990, a.a.O., S. 313/314). Diese sogenannte "Verfolgungsdichte" ist nach Überzeugung der Kammer in der syrischen Provinz Jezirah, deren Hauptort Hassake ist und aus der auch die Kläger stammen (vgl. insoweit Wießner an OVG Lüneburg vom 17.09.1996, an VG Braunschweig vom 01.09.1996 und an VG Neustadt/Weinstraße vom 13.04.1996; Deutsches Orient- Institut an VG Hannover vom 20.04.1993; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 25.09.1992; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991; Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991), gegeben. So läßt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen entnehmen, daß in diesem Siedlungsgebiet von Yeziden ein zunächst wirtschaftlich motivierter Verdrängungswettbewerb stattfindet, in dem die Yeziden als eine zahlenmäßig nur gering vertretene Gruppe (insgesamt werden Zahlen zwischen 5.000 - Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997 - und maximal 19.000 Personen - Deutsches Orient-Institut an VG Hannover vom 20.04.1993 - für ganz Syrien angegeben) aus einer extremen Minderheitenposition heraus agieren, welche sie gleichsam naturgemäß zu Verlierern dieses Wettbewerbs macht (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Koblenz vom 19.11.1994; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 21.04.1993; Deutsches Orient- Institut an VG Hannover vom 20.04.1993). In diesem Zusammenhang kommt es in dem genannten Gebiet regelmäßig zu Übergriffen von muslimischen Kurden und Arabern auf yezidische Religionszugehörige wie etwa Marktboykott, Erntewegnahmen, Entführungen und Vergewaltigungen von Frauen, Viehdiebstählen, Beschimpfungen, Schikanen bis hin zu tätlichen Übergriffen. Dies wird von den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen teilweise "unterstellt" (Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997), für "denkbar" erachtet (Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 21.04.1993 und an VG Hannover vom 20.04.1993), "nicht ausgeschlossen" (Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991); teilweise wird das Vorkommen solcher Übergriffe als "bekannt" mitgeteilt oder angegeben, es gäbe "Hinweise" (vgl. AA an VG Koblenz vom 08.11.1995; Arnold-Bergstraesser-Institut an VG Ansbach vom 19.04.1993; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991; AA an VG Berlin vom 10.01.1990). Die insoweit wesentlich klarere Aussage des Religionszentrums der Yeziden/Zarathustra, welches in seinem Bericht vom 11.11.1993 erklärt, die yezidischen Kurden in Syrien seien bereits seit 1942 ständigen Übergriffen durch muslimische Nachbarn ausgesetzt, wird zunächst durch die Sachverständigen- und Zeugenvernehmung vor dem OVG Lüneburg vom 22.02.1995 bestätigt, in welcher die Sachverständigen Wießner und Nabo sowie der Zeuge K. aus eigener Kenntnis von Schikanen und Übergriffen muslimischer Personen auf Yeziden berichtet hatten. Die Kammer hat nach Durchsicht des Protokolls, welches auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit, der Seriosität bzw. dem Sachverstand des Zeugen und der Sachverständigen. Auch hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.1997 durch die Aussagen des Klägers zu 1) in diesem Verfahren sowie der Kläger in den weiteren am 07.11.1997 verhandelten Verfahren weitere Einzelfälle von derartigen Übergriffen geschildert bekommen, ohne daß die Kammer Anlaß sehen würde, die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen in Zweifel zu ziehen (vgl. insoweit die Sitzungsprotokolle vom 07.11.1997 in den Verfahren ./. BRD, Az.: 2 E 32911/95; ./. BRD, Az.: 2 E 31283/95; ./. BRD, Az.: 2 E 10026/92). Angesichts des Umstandes, daß ausweislich der vorliegenden Quellen die Zahl der in Syrien lebenden Yeziden so gering ist, daß sich ihr Leben "vollkommen unterhalb der Berichtsschwelle" (Deutsches Orient-Institut an VG Koblenz vom 19.11.1994) abspielt, weiterhin, daß während der letzten Zeit keine unabhängigen Begehungen durch humanitäre Organisationen zur Situation der Yeziden in Syrien stattgefunden haben und insoweit keine absolute Gewißheit über die tatsächliche Lage in den Siedlungsgebieten besteht (vgl. Wießner an VG Braunschweig vom 01.09.1996), ist die Kammer der Ansicht, daß die hier bekannten Fälle ausreichen, um - insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Zahl der in Nordsyrien lebenden Yeziden - die nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Verfolgungsdichte zu bejahen. Erschwerend kommt hinzu, daß die Fälle von gegen Yeziden in der Provinz Jezirah gerichteter Kriminalität in aller Regel schon gar nicht über die Grenzen des Landes hinaus bekanntwerden dürften, weil sich in Syrien für derartige Vorfälle kein Mensch interessiert (vgl. die Aussage des Sachverständigen Professor Dr. Wießner vor dem OVG Lüneburg vom 22.02.1995). Hieraus erklärt sich nach Auffassung der Kammer auch die Aussage des Auswärtigen Amtes (AA an VG Gießen vom 30.05.1997), daß Übergriffe jedweder Art auf yezidische Religionszugehörige in Syrien nicht bekannt seien. Zum einen räumt das Auswärtige Amt in derselben Auskunft ein, daß zumindest Einzelfälle denkbar seien, zum anderen läßt sich aus dem Umstand, daß derartige Übergriffe nicht bekannt sind, nicht der zwingende Schluß ziehen, es gebe derartige Vorfälle nicht. Dieser Gedanke gilt auch im Hinblick auf das Gutachten der FU Berlin an das VG Hannover vom 16.11.1993, wo ebenfalls die Rede davon ist, daß Übergriffe der muslimischen Bevölkerung gegen die Yezidis nicht bekannt seien. Diese Wertung der Kammer zur Bejahung der für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen hinreichenden Verfolgungsdichte deckt sich mit den Wertungen des OVG Lüneburg in dem Urteil vom 05.02.1997 (Az.: 2 L 3670/96), das auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist; das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 17.06.1997 (Az.: 9 B 492.97) diese Einschätzung als revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden angesehen. Die nach alledem den yezidischen Religionszugehörigen in der Provinz Jezirah drohenden Verfolgungshandlungen seitens ihrer muslimischen Nachbarn sind dem syrischen Staat zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine von nicht-staatlicher Seite ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nur dann, wenn der Staat gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (vgl. BVerwG vom 05.07.1994, 9 C 1.94, InfAuslR 1995, 24 (25) m.w.Nachw.). In Syrien mag zwar eine gesetzliche Verpflichtung der Sicherheitskräfte existieren, Schutz bei Übergriffen Privater zu gewähren (vgl. insoweit AA an VG Gießen vom 30.05.1997; Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997, wobei in dieser Auskunft angeführt ist, ein Polizeigesetz dazu könne nicht belegt werden), jedoch wirkt sich dies in der Lebenswirklichkeit jedenfalls dann nicht aus, wenn Yeziden Opfer von Übergriffen muslimischer Landsleute geworden sind. So hat das Auswärtige Amt schon Anfang 1990 eingeräumt, daß die yezidischen Kurden Feindseligkeiten von seiten der sunnitischen Mehrheit ausgesetzt seien, wogegen die syrischen Sicherheitsorgane oft nicht einschreiten würden (vgl. AA an VG Berlin vom 10.01.1990). Zwar hat das Auswärtige Amt in allen späteren Auskünften diese Einschätzung nicht wiederholt, diese wird jedoch durch eine Vielzahl anderer Erkenntnisquellen bis zum heutigen Tag bestätigt. So hat das Deutsche Orient-Institut wiederholt ausgeführt, Yeziden könnten nicht damit rechnen, daß der syrische Staat ihnen Schutz gegen mögliche Übergriffe Dritter gewähre; Yeziden würden als in religiöser Hinsicht schlechterdings nicht schutzwürdig angesehen, so daß hier das syrische Prinzip eines friedlichen Zusammenlebens verschiedener Religionen praktisch leerlaufe; zusammengefaßt müsse man sagen, daß niemand in Syrien Interesse an einem Schutz von Yeziden habe (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Koblenz vom 19.11.1994; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 21.04.1993; Deutsches Orient-Institut an VG Hannover vom 20.04.1993; Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991). Das Deutsche Orient-Institut macht insoweit auch einen klaren Unterschied zwischen Yeziden und Christen, obwohl sich letztere - was der Kammer auch aus zahlreichen Asylklageverfahren syrischer Christen aus eigener Anschauung bekannt ist - häufig ebenfalls darauf berufen, ihnen würde bei Übergriffen muslimischer Nachbarn kein staatlicher Schutz gewährt. Da nämlich die Christen im Unterschied zu den Yeziden von den Muslimen als sogenannte "Schriftbesitzer" angesehen werden und außerdem zahlenmäßig wesentlich stärker in Syrien vertreten sind als die Yeziden, genießen sie eine gewisse Lobby und ihr Schutz verspricht auch politischen Gewinn (vgl. dazu Deutsches Orient- Institut an VG Ansbach vom 21.04.1993; Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991). Vor diesem Hintergrund ist das Deutsche Orient-Institut auch in seiner jüngsten Auskunft zu dem Ergebnis gekommen, daß die Yeziden aus Sicht der staatlichen Behörden in Syrien nicht zu den bevorzugten Schutzobjekten zählen würden und daß es denkbar sei, daß staatliche Stellen ihnen vor diesem Hintergrund eher ihren Schutz verweigern würden als etwa Christen oder Juden, ohne daß sie hierfür von der Regierung Beachtung, Kritik oder mehr ernten würden (vgl. Deutsches Orient- Institut an VG Gießen vom 08.07.1997). Daher würde man nicht zu weit gehen mit der Annahme, daß das äußerst ungünstige Ansehen, das die yezidische Religion genieße, auch das Verhalten der syrischen Staatsorgane beeinflussen könne (vgl. Deutsches Orient- Institut an VG Gießen vom 08.07.1997). Diese Gesamteinschätzung des Deutschen Orient-Instituts wird von weiteren sachverständigen Stellen in noch viel eindeutigerer Weise bestätigt: So haben die Sachverständigen Wießner und Nabo bei ihrer Anhörung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht am 22.02.1995 unmißverständlich darauf hingewiesen, die unterschiedliche Bewertung der einzelnen Religionen in Syrien führe dazu, daß die staatlichen Sicherheitskräfte gerade den Yeziden gegenüber eine Verweigerungshaltung einnehmen würden, daß also ein staatlicher Schutz hier grundsätzlich nicht existiere (vgl. das Anhörungsprotokoll des OVG Lüneburg vom 22.02.1995). Nicht anders sehen es auch das Religionszentrum der Yeziden/ Zarathustra (vgl. Bericht vom 11.11.1993 an VG Kassel) und amnesty international (vgl. ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991). Der Umstand, daß örtliche Dienststellen bei einer verweigerten Schutzgewährung gegenüber Yeziden nicht damit rechnen müssen, von der Regierung Beachtung, Kritik oder mehr zu ernten (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997), bestätigt, daß die (Polizei-) Behörden nicht dazu angehalten sind, ohne Ansehen der Person in Fällen von Übergriffen Privater tätig zu werden, so daß dem syrischen Staat insoweit die grundsätzliche Schutzwilligkeit gegenüber Yeziden abgesprochen werden muß. Die gegenläufige jüngste Stellungnahme des Auswärtigen Amtes hierzu (vgl. AA an VG Gießen vom 30.05.1997) vermag angesichts der insoweit eindeutigen Einschätzung anderer sachverständigen Stellen nicht zu überzeugen, zumal das Ergebnis des Auswärtigen Amtes im wesentlichen darauf beruht, daß "keine Fälle bekannt" seien - sei es von Diskriminierungen, Übergriffen oder Schutzverweigerungen -, was nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht zugleich den positiven Schluß zuläßt, derartiges käme tatsächlich auch nicht vor. Hinzu kommt, daß die zitierte Auskunft auch nicht vollständig ist, beantwortet sie doch nur sechs von acht in dem der Stellungnahme zugrundeliegenden Beweisbeschluß aufgeworfenen Fragen, nimmt sie insbesondere gerade nicht zu den beiden letzten und für das Beweisthema entscheidenden Fragen Stellung. Auch die Auskunft der FU Berlin an das VG Hannover vom 16.11.1993, in der allenfalls eine verbale Diskriminierung der Yeziden durch Muslime für möglich erachtet wird, überzeugt nicht. Wie auch in der oben zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30.05.1997 fehlt es an Belegen sowie der nachvollziehbaren Angabe von konkreten Hintergrundinformationen. Außerdem wird auch hier aus dem Umstand, daß religiös motivierte Übergriffe von Muslimen auf Yeziden nicht bekannt seien, offenbar der Schluß gezogen, solche gebe es auch nicht. Den nach alledem jedenfalls in der Provinz Jezirah einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzten Yeziden steht in anderen Landesteilen Syriens keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Betroffene in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG vom 10.07.1989, 2 BvR 502, 1000, 961/86 = BVerfGE 80, 315 (343 f.)). Dabei besteht an einem Ort, an dem das religiöse Existenzminimum nicht gesichert ist, keine in diesem Sinne zumutbare inländische Fluchtalternative (vgl. BVerfG vom 30.12.1991, 2 BvR 406/91 u.a., InfAuslR 1992, 219 ff.; BVerfG vom 10.11.1989, 2 BvR 403, 1501/84, NVwZ 1990, 254 f. ). Das religiöse Existenzminimum umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf; dabei sind die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der Religionsausübung in den Blick zu nehmen, die nach der allgemein geübten religiösen Praxis für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbar sind (vgl. BVerfG vom 10.11.1989, a.a.O., S. 254). Innerhalb der yezidischen Religion gehört der enge Zusammenhalt untereinander zu den unverzichtbaren religiösen Geboten (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520 f.; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991; Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991); es herrscht ein streng hierarchisches System, innerhalb dessen die Yeziden sich in Familien, Stämme und Sippen gliedern (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 519). Die Yeziden müssen in Gemeinden von mindestens neun Gläubigen zusammenleben (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker vom 01.10.1997). Für die kultische Betreuung muß außerdem immer ein religiöser Führer (aus Seyh- oder Pir-Familien) anwesend sein (vgl. Wießner an OVG Lüneburg vom 17.09.1996; Wießner an VG Braunschweig vom 01.09.1996; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Dieses Gemeinschafts- sowie Betreuungserfordernis ist außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Yeziden nicht zu erfüllen (vgl. Wießner an OVG Lüneburg vom 17.09.1996 und vor OVG Lüneburg vom 22.02.1995; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991; Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991). Auch wäre es beispielsweise unmöglich, außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete einen yezidischen Friedhof zu finden (vgl. Wießner vor OVG Lüneburg vom 22.02.1995), welcher natürlich als Ort religiöser Riten auch Bestandteil des religiösen Existenzminimums wäre. Angesichts der Tatsache, daß die Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten seit jeher als Bauern ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet haben, ist darüber hinaus davon auszugehen, daß yezidische Religionszugehörige in anderen Landesteilen Syriens außerstande wären, sich das notwendige wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern (vgl. Wießner an VG Braunschweig vom 01.09.1996; Nabo vor OVG Lüneburg vom 22.02.1995; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991; Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991). Nach alledem ist das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative für Yeziden aus der Provinz Jezirah in anderen Landesteilen Syriens zu verneinen. Insoweit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob für das Fehlen eines gesicherten religiösen und wirtschaftlichen Existenzminimums der syrische Staat verantwortlich ist oder nicht (vgl. dazu BVerfG vom 30.12.1991, a.a.O., S. 222). Da sich die Gefahr von Übergriffen seitens muslimischer Glaubenszugehöriger auf Yeziden ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht allein auf das angestammte Siedlungsgebiet der Yeziden beschränkt, ebensowenig die zur fehlenden Schutzwilligkeit des Staates führende Einstellung der zuständigen Polizeibehörden (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997; Wießner vor OVG Lüneburg vom 22.02.1995; Deutsches Orient-Institut an VG Koblenz vom 19.11.1994; Deutsches Orient- Institut an VG Ansbach vom 21.04.1993; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 25.09.1992; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991; Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991; AA an VG Berlin vom 10.01.1990), ist außerdem davon auszugehen, daß yezidische Religionszugehörige in anderen Landesteilen Syriens auch nicht vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wären. So hat beispielsweise auch der Kläger zu 1) in glaubhafter Weise vorgetragen, bei seinem Versuch in Damaskus Fuß zu fassen, habe er achtmal die Wohnung wechseln müssen und immer Ärger bei der Arbeit bekommen, sobald seine Religionszugehörigkeit erkannt worden sei. Nach alledem droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, so daß sie gemäß Art. 16a Abs. 1 GG einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen erfüllen die Kläger auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, da die Vorschriften des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG in den hier entscheidungserheblichen Kriterien nicht voneinander abweichen. Die Kläger können daher neben der Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihren Personen vorliegen. Folgerichtig war auch der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.02.1994 aufzuheben, und zwar auch hinsichtlich der dortigen Ziffern 3 und 4 des Bescheidtenors, da der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG und der Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung infolge des Anspruchs der Kläger, als Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt zu werden, die Grundlage entzogen worden ist (vgl. § 34 Abs. 1, § 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG). Da die Kläger mit ihrem Hauptantrag obsiegt haben, mußte die Kammer über den Hilfsantrag nicht mehr entscheiden. Als unterliegender Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. _ Die Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Sie reisten im Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylantrages trugen sie zunächst im Juli 1993 schriftlich vor, sie hätten Syrien wegen des vielen Drucks auf sie und die Familie seitens der Muslime, der syrischen Regierung und des syrischen Geheimdienstes verlassen. Die Regierung habe ihnen Ländereien weggenommen und sie auf Araber verteilt. Diese Araber seien nun Besetzer des Dorfes und sie seien alle in der Baath-Partei organisiert. Sie würden Druck auf alle ausüben. Fast alle Dorfbewohner hätten letztendlich das Land verlassen. Nur ganz wenige alte und junge Menschen seien geblieben. Von den Muslimen seien sie als Ketzer und Ungläubige beschimpft worden. Außerdem habe der Kläger zu 1) etliche Probleme mit dem syrischen Geheimdienst bekommen, nachdem sein Bruder und seine Schwester Syrien verlassen hätten. Bei dem Versuch des Klägers zu 1), in Damaskus zu leben und zu arbeiten, habe es immer wieder Probleme gegeben, nachdem seine yezidische Religionszugehörigkeit bekannt geworden sei. Im Oktober 1993 wurden die Kläger in Nürnberg persönlich vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu ihren Asylgründen angehört. Dabei trug der Kläger zu 1) folgendes vor: Er sei in Syrien von den Arabern und Muslimen unterdrückt worden. Die Araber hätten ihre Ländereien konfisziert. Die Landwirtschaft habe ca. 50 Hektar gehabt, als Ausgleich habe man ihnen nur 8 Hektar gegeben. Ein weiteres Problem seien die fanatischen Muslime gewesen, die sie aufgefordert hätten, ebenfalls zum muslimischen Glauben überzutreten. Er sei im Jahr 1982 vom Militärdienst desertiert, weil er dort von den Muslimen unterdrückt worden sei. Er sei dann wegen Desertion inhaftiert worden und nach dieser Inhaftierung zum Militärdienst zurückgekehrt. Nach der Entlassung vom Militärdienst habe er zwei Jahre in Damaskus gelebt. Nach der Rückkehr in sein Heimatdorf sei er dort wegen seines geflüchteten Bruders täglich vom Geheimdienst besucht und auch zu Vernehmungen mitgenommen worden. Er habe sich bemüht, eine Ausreisegenehmigung zu erhalten, dies sei jedoch nicht gelungen. Schließlich habe jemand ihm eine solche für Geld besorgt, jedoch sei er bei dem Ausreiseversuch festgenommen und inhaftiert worden. Nachdem er durch Bestechung freigekommen sei, habe die Ausreise beim zweiten Versuch geklappt, weil er einer sehr wichtigen Person Geld gegeben habe. Hauptsächlicher Grund für seine Ausreise sei gewesen, daß er als Yezide durch die Muslime unterdrückt worden sei. Zum Beispiel habe er in Damaskus achtmal die Wohnung gewechselt, jeweils nachdem seine yezidische Glaubenszugehörigkeit erkannt worden sei. 80 Prozent der Leute aus seinem Heimatdorf seien geflüchtet. Die Klägerin zu 2) wurde an diesem Tag nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört, da sie angab, keine zusätzlichen Asylgründe vortragen zu wollen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 24.02.1994 ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Gegen diesen, ihnen am 18.03.1994 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 29.03.1994 Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihre Angaben beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Ergänzend tragen sie vor, yezidischen Religionszugehörigen drohe in Syrien eine mittelbare Gruppenverfolgung. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.02.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Beteiligten hingewiesen hat. Die Kammer hat den Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 07.11.1997 informatorisch zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.