Urteil
2 E 10819/91
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0213.2E10819.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in den Personen der Kläger ebenfalls nicht vor. Das von den Klägern mit ihrem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.1993 (BGBl. I S. 1002) am 30.06.1993 in Kraft getretenen Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen, der mangels Übergangsregelung auch für die vor dem 30.06.1993 anhängig gewordenen Klagen gilt. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Bei Anlegung dieser Grundsätze sind die Kläger nicht als Asylberechtigte oder politische Flüchtlinge i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG anzuerkennen, weil sie nicht als politisch Verfolgte anzusehen sind. Hierbei ist hinsichtlich der Situation in Afghanistan folgendes zugrundezulegen: Seit Jahren befindet sich Afghanistan in der Situation eines Bürgerkrieges. Eine der wesentlichen Ursachen der kriegerischen Auseinandersetzungen ist in der Vielzahl von nebeneinander lebenden, sich aber deutlich gegeneinander abgrenzenden Ethnien in Afghanistan zu suchen. Dieses Nebeneinander entstand durch die lange Abfolge von Eroberungszügen aus Westen, Norden und Osten, welche die Geschichte Afghanistans prägten. Heute dürften rund 40 % der Bevölkerung Paschtunen sein, deren Sprache paschtu ist, etwa 25 % der Bevölkerung sind Tadschiken, welche dari, einen ostpersischen Dialekt sprechen; weiter gibt es in Afghanistan die mongolischen Hazara und eine Vielzahl weiterer, kleinerer Volksgruppen (vgl. zu alledem: C. D. Maaß, "Der sowjetisch-afghanische Krieg: Innenpolitische Voraussetzungen, Verlauf und Endphase", in: Aus Politik und Zeitgeschichte B 9/1989, S. 3 bis 14; Munzinger Zeitarchiv, Stichwort Afghanistan). Innerhalb der einzelnen Volksgruppen gibt es wiederum eine streng hierarchische Unterteilung in einzelne Stämme, wobei den Stammesführern eine weitreichende politische Macht zugesprochen wird; dementsprechend identifizieren sich einzelne Personen im wesentlichen über ihre Zugehörigkeit zum Stamm oder Familienclan (C. D. Maaß, a.a.O.; Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 19.02.1985). Nachdem seit 1919 verschiedene Könige an der Spitze des Landes gestanden hatten und 1931 sowie 1964 jeweils neue Verfassungen verkündet worden waren, ohne daß diese eine echte Akzeptanz in der Bevölkerung finden konnten, wurde 1973 Prinz Daud im Anschluß an einen unblutigen Staatsstreich Ministerpräsident (Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 19.02.1985). Im April 1978 stürzte die pro-sowjetische "Demokratische Volkspartei Afghanistans" (DVPA) Daud und versuchte, eine Reihe von Reformen in die Wege zu leiten. Auch dies fand nur geringen Anklang in der Bevölkerung und führte zu sich immer weiter ausbreitenden bewaffneten Aufständen; innerhalb der DVPA kam es darüber hinaus zu politischen Machtkämpfen. Als diese mit der Ermordung eines der Führer der DVPA, Taraki, vorerst endeten und dessen Konkurrent Amin die Macht ergriff, sah offenbar die Sowjetunion, welche bereits im Dezember 1978 mit Afghanistan einen "Vertrag über Freundschaft, gute Nachbarschaft und Zusammenarbeit" abgeschlossen hatte, ihre politischen Interessen in Afghanistan gefährdet, da die Gefahr bestand, Amin könnte sich mit den islamischen Rebellen arrangieren oder von diesen gestürzt werden. Die Sowjetunion begann daher am 27. Dezember 1979 mit der Invasion des Landes durch eigene Kampftruppen. Amin wurde hingerichtet und statt seiner der frühere Vizepräsident Babrak Karmal als neuer Staatspräsident eingesetzt (vgl. zu alledem: Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 19.02.1985; Auswärtiges Amt (AA) an VG Köln vom 26.03.1992). In den folgenden Jahren gelang weder eine wirtschaftliche oder politische Stabilisierung noch endeten die zum Teil bewaffnet ausgetragenen Auseinandersetzungen innerhalb der DVPA. Der sich immer mehr ausweitende Widerstandskampf durch islamische Mudjaheddin-Gruppen war nicht in den Griff zu kriegen (Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 19.02.1985; AA, Lagebericht vom 15.03.1987; C. D. Maaß, a.a.O.; Das Parlament vom 06. bis 13.05.1994, "Wahnsinn, aber mit Methode" von R. Hoffmann). Die Widerstandsgruppen wurden von Saudi-Arabien, Pakistan, den USA und weiteren Nationen mit Waffen unterstützt; u.a. rekrutierten sie ihre Anhängerschaft aus den über drei Millionen in Pakistan lebenden afghanischen Flüchtlingen (AA, Lagebericht vom 07.08.1989). Karmal wurde im Mai 1986 durch den Chef des Geheimdienstes, Nadjibullah, einem Anhänger des Parcham-Flügels der DVPA, ersetzt. Im November 1987 wurde die Verfassung der "Republik Afghanistan" verabschiedet, die als Präsidialsystem mit weitreichenden Vollmachten des Präsidenten geschaffen wurde. Nadjibullah wurde Präsident und blieb Generalsekretär der DVPA. Zwar wurden 1987 weitere Parteien neben der DVPA zugelassen, diese erlangten jedoch keine wirkliche politische Bedeutung (AA an VG Köln vom 26.03.1992). Im Februar 1989 verließen die sowjetischen Truppen Afghanistan; die Regierung unter Nadjibullah wurde jedoch weiter von der Sowjetunion bis etwa Ende 1991 unterstützt, da verhindert werden sollte, daß sich in unmittelbarer Nähe der Sowjetunion ein islamisch-fundamentalistischer Staat bildete (AA, Lagebericht vom 07.05.1991; FAZ vom 08.04.1992, "Das neue Afghanistan wird ganz anders sein" von K. v. Freigang). Der Kampf zwischen den Widerstandsgruppen, der Regierung Afghanistans und den sowjetischen Truppen wurde von allen Seiten mit äußerster Brutalität geführt (vgl. taz vom 29.09.1990, "Der Krieg geht weiter" von A. Hyman; SZ vom 12.11.1990, "Mehr als 200 Tote bei Massakern in Afghanistan"). Auch nach dem Abzug der sowjetischen Truppen gingen die militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie bekämpfenden Mudjaheddin weiter. Die Widerstandsorganisationen schlossen sich auf Druck Pakistans in Peshawar zu einer Allianz zusammen und bildeten eine Gegenregierung (AA, Lagebericht vom 07.05.1991). Dennoch blieben die Regierungsgegner uneins über die richtige Strategie und gerieten so zunehmend in eine militärische Sackgasse (NZZ vom 03.10.1992, "Afghanistans vielschichtige Gegensätze"). Verstärkte internationale Bemühungen zur Lösung der Konflikte blieben letztlich ohne greifbares Ergebnis (AA, Lagebericht vom 12.12.1991). Am 15./16.04.1992 wurde der Staatspräsident Nadjibullah gestürzt und durch einen Rat der - inzwischen in "Watan" (= Vaterland) -Partei umbenannten - DVPA ersetzt, welcher mit den Mudjaheddin über eine friedliche Machtübergabe verhandelte (FAZ vom 23.04.1992, "Der Löwe von Panjshir und der Amir der Islamischen Gesellschaft von Afghanistan kämpfen um die Macht"; FAZ vom 29.04.1992, "Kabul unter neuer Fahne"). Maßgeblich beigetragen zum Fall der Regierung Nadjibullah hatte der Wechsel des Generals Rashid Dostom, zuvor ein Alliierter der Kabuler Regierung, zu den Mudjaheddin-Parteien (AA an VG Hannover vom 14.06.1994). Auch andere Mitglieder der Partei, der Regierung sowie der Nationalversammlung hatten sich zuvor aus verschiedenen Gründen von den Zielen und der Politik der Nadjibullah-Regierung losgesagt und so den Weg für einen im wesentlichen unblutigen Machtwechsel freigemacht. Am 24.04.1992 einigten sich die Peshawar-Widerstandsgruppen auf einen Dreistufenplan zur Bildung einer Übergangsregierung für Afghanistan; nach diesem Plan sollte zunächst für zwei Monate Sibghatullah Mujaddidi als Vorsitzender eines aus 51 Mitgliedern bestehenden Übergangsrates die Schaffung einer Regierung vorbereiten. Anschließend sollte Burhanuddin Rabbani vor der endgültigen Wahl das Amt des Übergangspräsidenten übernehmen (FAZ vom 29.04.1992, "Kabul unter neuer Fahne"; Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 17.11.1992). Zugleich rückten Verbände aus allen Mudjaheddin-Gruppen in Kabul ein, woran sich unmittelbar heftige Kämpfe der untereinander rivalisierenden Mudjaheddin-Gruppen anschlossen. Vor allem zwischen der Jamiat-e-Islami von Rabbani und Massud und der von Hekmatyar geführten Hezb-e-Islami kam es zu blutigen Auseinandersetzungen um die Vormachtstellung in Kabul; die Milizen Massuds konnten mit Unterstützung von Truppen Rashid Dostoms den die Bildung der Übergangsregierung boykottierenden Hekmatyar in die Außenbezirke Kabuls zurückdrängen (Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 17.11.1992). Nachdem Ende Juni 1992 Mujaddidi vereinbarungsgemäß von Rabbani abgelöst worden war, verstärkten sich die Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen einschließlich den usbekischen Milizen, in deren Verlauf es zu schweren Artillerie- und Raketenangriffen auf Kabul kam. Es gab zahlreiche Opfer auch unter der Zivilbevölkerung, außerdem flüchteten tausende von Einwohnern aufs Land oder nach Pakistan (AA, Lagebericht vom 23.06.1993; Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 17.11.1992). Dostom hatte zwischenzeitlich sämtliche Nordprovinzen unter seine Kontrolle gebracht und war zur stärksten militärischen Kraft im Lande aufgestiegen (Danesch an VG Leipzig vom 21.12.1994). Auch die Wahl Rabbanis zum Staatspräsidenten Ende Dezember 1992, die durch einen "Rat für die Lösung von Problemen und Erzielung von Vereinbarungen" in Kabul initiiert worden war, führte nicht zu einer Beendigung der militärischen Auseinandersetzungen, denn mehrere der großen politischen Organisationen boykottierten diese "Shura" (AA, Lagebericht vom 25.11.1993). Friedensgespräche in Jalalabad führten schließlich zum Zehn-Punkte-Friedensabkommen vom 07.03.1993, in dem alle Parteien und betroffenen Gruppierungen der Bildung einer Regierung zustimmten, deren Premierminister Hekmatyar werden und in der Rabbani Staatspräsident bleiben sollte (AA, Lagebericht vom 25.11.1993). Da dieser Vertrag nicht umgesetzt wurde, wurde im Mai 1993 erneut ein Friedensabkommen in Jalalabad unterzeichnet, woraufhin auch eine neue Regierung gebildet wurde, welche ihre Regierungstätigkeiten indes wegen der unüberbrückbaren Feindschaften untereinander letztlich nicht aufnehmen konnte (AA, Lagebericht vom 25.11.1993; Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 16.11.1993). Das Scheitern der Vereinbarung von Jalalabad führte erneut zu einer Verschärfung der Konfliktsituation (FR vom 04.01.1994, "Der Königsmacher von Kabul wechselt wieder die Seiten"; Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 08.11.1994). Der bis dahin mit Rabbani und Massud verbündete General Dostom wechselte zu seinem früheren Gegner Hekmatyar und ging mit diesem eine militärische Koalition gegen die Jamiat-e-Islami von Rabbani ein (FR vom 04.01.1994, "Der Königsmacher von Kabul wechselt wieder die Seiten"; AA, Lagebericht vom 09.09.1994). Als Folge des Angriffs Dostoms auf Kabul Anfang des Jahres 1994 griffen die schweren Kämpfe auf den bis dahin vom Krieg weitgehend unversehrt gebliebenen Norden über (FR vom 04.01.1994, "Der Königsmacher von Kabul wechselt wieder die Seiten" und vom 18.01.1994, "Halb Kabul hat Schutz gesucht"), allerdings nur zeitweise (UNHCR an VG Hamburg vom 08.02.1994; AA, Lagebericht vom 09.09.1994). Während dieser Zeit kontrollierte der mit Rabbani verbündete Mudjaheddin-Kommandant Ismail Khan die westlichen Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat (Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 16.11.1993; AA an VG Hannover vom 14.06.1994; Danesch an VG Leipzig vom 21.12.1994). Erstmals Ende 1994 tauchten wie aus dem Nichts neue Widerstandskämpfer, die sogenannten Taleban auf; diese "Suchenden", wie Studenten islamischer Schulen genannt werden, rekrutierten sich in erster Linie aus ehemaligen Schülern von Koranschulen in pakistanischen Flüchtlingslagern (Die Welt vom 16.02.1995, "Im afghanischen Bürgerkrieg mischen die Taleban die Karten neu"). Die Taleban eroberten mit breiter Unterstützung der Bevölkerung und auch der Mudjaheddin-Kommandanten des Südens in kürzester Zeit die südlichen Provinzen des Landes, besiegten die Truppen Hekmatyars und schiitischer Verbände, setzten sich vor Kabul fest und eroberten schließlich auch die Westprovinzen, was Anfang September 1995 mit der Besetzung von Herat endete; Ismail Khan floh ins iranische Exil (NZZ vom 16.03.1995, "Ein neuer Name und alte Strategien in Kabul"; AA, Lagebericht vom 21.02.1995; NZZ vom 26.09.1995, "Tausend kleine Afghanistans"). Wo auch immer die Taleban ihre Machtstellung zu festigen vermochten, führten sie umgehend striktes Shariarecht ein, verbannten die Frauen von den Straßen und bekämpften den Drogenanbau und -handel; zugleich vermochten sie, die allgemeine Sicherheitslage erheblich zu verbessern (AA, Lagebericht vom 02.11.1995; dpa vom 09.12.1994, "Taleban - fanatische Moslemkämpfer reißen Macht an sich"). In der Folgezeit gingen die Auseinandersetzungen zwischen den Mudjaheddin und den Taleban mit Erfolgen und Mißerfolgen auf beiden Seiten weiter; insbesondere der Kampf um die Hauptstadt Kabul wurde nie dauerhaft unterbrochen (AA, Lageberichte vom 26.07.1996 und vom 16.10.1996; NZZ vom 02.07.1996, "Regierungsantritt unter Kanonendonner in Kabul"; dpa vom 12.09.1996, "Taleban-Milizen bringen Kabuls Regierung in Bedrängnis"). Nachdem die Taleban am 10.09.1996 Jalalabad eingenommen hatten (dpa-Meldung vom 12.09.1996), eroberten sie weitere Provinzen, so daß sie Ende September 1996 bereits annähernd zwei-drittel des Landes beherrschten (AA, Lagebericht vom 16.10.1996). Nach heftigen Kämpfen eroberten die Taleban schließlich am 27.09.1996 die Hauptstadt Kabul, wo sie den ehemaligen Präsidenten Nadjibullah sowie seinen Bruder hinrichteten und das Land zu einem strikt islamischen Staat erklärten; Präsident Rabbani und die Mitglieder seiner Regierung hatten sich Stunden vor der Machtergreifung nach Norden abgesetzt (FR vom 30.09.1996, "UN hoffen auf Erfolg der Afghanistan-Mission Holls"). Durch die Herrschaft der Taleban verschlechterte sich auch die Lage der Bevölkerung in Kabul; die Sharia wird und wurde mit aller Härte durchgesetzt, Frauen durften - wenn überhaupt - das Haus nur komplett verschleiert verlassen, das grundsätzliche Arbeitsverbot für Frauen bestand und besteht fort, wenn auch aus purer Notwendigkeit heraus einige Lockerungen seitens der Taleban bewilligt wurden (vgl. NZZ vom 31.10.1996, "Wenige Arbeitsplätze für Kabuls Frauen"; FAZ vom 31.10.1996, "Die Frauen in Afghanistan fühlen sich wie Tiere im Käfig"; FR vom 20.11.1996, "Zerstörte Straßen, kaputte Fabriken und das allgegenwärtige Monkarat"). Die derzeitige Lage in Afghanistan ist bestimmt von den Kämpfen zwischen den drei herrschenden Gruppen, General Dostom im Norden, der sich zwischenzeitlich mit Rabbani und Massud im nordöstlichen Landesteil verbündet hat, sowie den Taleban in den übrigen Provinzen im Westen und Süden des Landes (AA, Lagebericht vom 16.10.1996; Danesch vor VGH München am 01.10.1996; Danesch an VG Aachen vom 05.07.1996). Angesichts der nach alledem anhaltenden Zerrüttung des Landes kann derzeit und auf absehbare Zukunft von einer gesamtstaatlichen Gewalt in Afghanistan nicht gesprochen werden (vgl. HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96; BayVGH vom 08.10.1996, 6 BA 96.32524). Allerdings sind in den drei angeführten Teilbereichen des Landes staatsähnliche Strukturen vorhanden; in jedem Gebiet existieren allgemein gültige Bestimmungen zur Regelungen gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Verhältnisse (Deutsches Orient-Institut an VGH München vom 19.04.1996; Deutsches Orient-Institut an VGH Kassel vom 15.05.1996; AA an VGH München vom 23.05.1996; Danesch an VG Aachen vom 05.07.1996; AA, Lageberichte vom 26.07.1996 und vom 16.10.1996). Die so geschaffene, jeweilige übergreifende staatsähnliche Friedensordnung gilt grundsätzlich für jeden einzelnen unabhängig davon, ob er einem Stamm, einem Clan oder einer Familie mit eigenen Regelungen angehört. Im "Nordreich" Dostoms und in den Machtbereichen der Taleban existieren darüber hinaus zentrale Verwaltungseinrichtungen (Danesch an VG Aachen vom 05.07.1996). In den jeweiligen Teilgebieten Afghanistans ist es daher möglich, staatsähnliche Gewalt auszuüben und damit zugleich Personen aus der übergreifenden Friedensordnung auszugrenzen; politische Verfolgung auf regionaler Ebene ist nach alledem in Afghanistan grundsätzlich möglich (vgl. dazu HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96; BayVGH vom 08.10.1996, 6 BA 96.32524; außerdem Niedersächsisches OVG vom 02.09.1996, 7 L 807/96). Nach alledem kann zunächst offenbleiben, ob der Kläger zu 2) - wie er im Vorverfahren darzulegen versucht hat - durch die Kommunisten vorverfolgt ausgereist ist. Die kommunistische Regierung ist nach den obigen Schilderungen über die Lage in Afghanistan so gründlich beseitigt worden, daß mit ihrer Wiederkehr niemand mehr rechnet. Die behaupteten Verfolgungsgefahren durch die kommunistische Regierung haben daher für das künftige Schicksal des Klägers zu 2) und damit zugleich auch für die Klägerin zu 1) im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan jegliche Bedeutung verloren. Demgemäß kann den Klägern auch unanhängig davon, ob sie seinerzeit vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist sind, der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugute kommen. Dieser Maßstab soll die Nachweislast für den Betroffenen, welcher schon einmal Opfer politischer Verfolgung war, herabmindern, um ihm die Durchsetzung des Asylanspruches zu erleichtern. Innerer Grund für diese Erleichterung ist die Erfahrung, daß sich Verfolgung nicht selten in gleicher oder doch ähnlicher Form wiederholt. Dieser innere Grund entfällt jedoch, wenn die in der Vergangenheit liegende Verfolgung sich wesentlich von den für die absehbare Zukunft befürchteten Nachstellungen unterscheidet (BVerwG vom 27.04.1982, 9 C 308.81 = BVerwGE 65, 250 (252)). Verändern sich die politischen Verhältnisse im Heimatland so nachhaltig, daß eine Wiederkehr des früheren Verfolgerstaates auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, so kann sich ein Asylbewerber grundsätzlich nicht auf den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen (BVerwG a.a.O.; HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96). Den Klägern könnte ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG demnach nur dann zustehen, wenn sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Nach den Darstellungen der Kläger, wie sie insbesondere in den mündlichen Verhandlungen vom 23.07.1992 und vom 13.02.1997 zum Ausdruck gekommen sind, könnte sich eine Gefahr politischer Verfolgung daraus herleiten lassen, daß die Kläger angeblich beide bis zu ihrer Ausreise beim Finanzministerium in Kabul gearbeitet haben. Der Vortrag der Kläger ist insoweit jedoch nur teilweise glaubhaft. Lediglich die Schilderung des Klägers zu 2), er sei bis zu seiner Ausreise Beamter bei der Finanzbehörde in Kabul gewesen, kann als glaubhaft angesehen werden. Insoweit ist nach Überzeugung des Gerichts eine politische Verfolgung des Klägers zu 2) zum heutigen Zeitpunkt durch die Mudjaheddin oder die Taleban nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, weil der Kläger zu 2) nach seinen eigenen Angaben weder Mitglied der DVPA (Watan-Partei) war noch sonst an hervorgehobener Stelle im Verwaltungsapparate der Regierung tätig war, vielmehr sogar Unterstützer einer Mudjaheddin-Gruppierung gewesen sein will. Nach Auswertung der Erkenntnisquellen kommt das Gericht nämlich zu dem Ergebnis, daß in den von den Mudjaheddin und den Taleban beherrschten Gebieten nicht jedes ehemalige Mitglied der DVPA, auch nicht jeder Militärangehörige der Kampfverbände der früheren Regierung oder jeder Regierungsmitarbeiter oder Verwaltungsangestellte politische Verfolgung zu befürchten hat. Zudem kann jeder, der bereit ist "überzulaufen" und für die Mudjaheddin zu arbeiten, diese Möglichkeit nutzen und hierbei ethnische Verbindungen und Stammeszugehörigkeiten nutzen und braucht keine Verfolgung zu befürchten. Auch sonst gelingt es Clans, ihre ehemals regierungstreuen Familienmitglieder zu schützen (vgl. AA an VG Hannover vom 05.09.1995). Zudem erfordert eine Verfolgung durch die Mudjaheddin die Identifizierung des Betroffenen als Anhänger der früheren Regierung. Im Regelfall ist eine Zuordnung nur dann möglich, wenn der Betroffene in gewissem Umfang als Feind der Mudjaheddin oder des Islam bekannt geworden ist. Letztlich ist im Laufe der Jahre nach der Machtübernahme durch die Kämpfe und Rivalitäten der heute herrschenden Gruppierungen untereinander und die Aufnahme von ehemaligen DVPA-Mitgliedern und Verwaltungs- und Militärangehörigen der früheren Regierung in alle Mudjaheddin-Gruppen die Relevanz der bloßen früheren Zugehörigkeit einer Person zur DVPA oder zum Verwaltungsapparat der ehemaligen Regierung im politischen und sozialen Leben verloren gegangen (vgl. HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96). Die berufliche Tätigkeit im früheren kommunistischen Staatsapparat stellt bei nicht hervorgehobener Position keine Gefährdung dar (AA an VGH Kassel vom 22.04.1996; Anhörung des Dr. Danesch vor dem VG Köln am 17.09.1996; vgl. außerdem VG Gießen vom 27.11.1996, 2 E 34138/94). Nach dem vom Gericht als glaubhaft eingestuften Vortrag des Klägers zu 2) war dieser bis zu seiner Ausreise zwar als Finanzbeamter tätig und hatte auch drei bis vier Untergebene. Damit war er nicht in einer irgendwie gearteten hervorgehobenen Stellung des Verwaltungsapparates tätig, so daß schon eine Zuordnung des Klägers zu 2) zu dem ehemaligen kommunistischen Regime durch die Mudjaheddin oder die Taleban heute als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist. Zudem war der Kläger zu 2) nicht Mitglied der Watan-Partei, sondern war vielmehr von der kommunistischen Regierung als Regimegegner verdächtigt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es unwahrscheinlich, daß der Kläger zu 2) heute als Repräsentant des kommunistischen Regimes und damit als Feind des echten Islams angesehen werden würde. Der Versuch des Klägers zu 2), anläßlich seiner beiden informatorischen Anhörungen den Eindruck zu vermitteln, zur Zeit der kommunistischen Herrschaft ein wesentlich höherer Beamter gewesen zu sein, geht fehl. Insoweit vermag das Gericht dem Kläger zu 2) keinen Glauben zu schenken. Der Vortrag des Klägers zu 2) ist insoweit nämlich gegenüber den Angaben in dem Verwaltungsverfahren wesentlich gesteigert und damit als unglaubhaft einzustufen. So hat der Kläger zu 2) bei seiner Vorprüfungsanhörung angegeben, zum Schluß hätten ihm drei bis vier Leute unterstanden. Bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 13.02.1997 gab der Kläger zu 2) demgegenüber an, ihm hätten 18 bis 20 Leute unterstanden und er sei Chef der Bilanzabteilung gewesen. Auch die Angabe des Klägers zu 2), Leiter eines sehr wichtigen Aufgabenbereiches gewesen zu sein und deshalb in ständigem persönlichen Kontakt zum Finanzminister gestanden zu haben, ist gesteigert. Bedenkt man den früheren Vortrag des Klägers zu 2), der auf seine politische Verfolgung durch die Kommunisten abzielte, so erscheint diese neueste Schilderung um so widersprüchlicher, denn wenn der Kläger zu 2) in einer derart hohen Position im Finanzministerium tätig gewesen sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen, wieso er dennoch als Regimegegner zweimal fast einen Monat lang inhaftiert worden sein sollte, gleichwohl anschließend an seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte. Da der Kläger zu 2) bei der Asylantragstellung gegenüber dem Grenzschutzamt angegeben hatte, er werde nach Afghanistan zurückkehren, sobald die kommunistische Regierung vernichtet sei, ist davon auszugehen, daß die Kläger seinerzeit wegen der allgemeinen schwierigen Lage in ihrem Heimatland und vor den Nachstellungen durch die Kommunisten geflohen sind. Der Versuch, auch eine Verfolgungsgefahr durch die jetzt an der Macht befindlichen einzelnen Gruppierungen zu konstruieren, geht fehl. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zu 1), der insgesamt als gesteigert und unglaubhaft angesehen werden muß. Während die Klägerin zu 1) nämlich im Verfahren vor dem Bundesamt angegeben hatte, sie sei Hausfrau und Mutter gewesen, steigerte sie ihr Vorbringen erstmals in der mündlichen Verhandlung am 23.07.1992, als sie angab, zwei bis drei Jahre vor der Ausreise beim Finanzministerium gearbeitet zu haben und von den Kommunisten bedrängt worden zu sein, in die Partei einzutreten. Sie habe 1977/78 angefangen zu arbeiten und bis nach dem dritten Kind gearbeitet. Da ausweislich der Bundesamtsakte das dritte Kind im Jahr 1984 geboren wurde, müßte sie etwa zu diesem Zeitpunkt aufgehört haben zu arbeiten, zumal 1987 in Kabul das vierte Kind geboren wurde. Dies wiederum deckt sich nicht mit den Angaben der Klägerin zu 1) aus der mündlichen Verhandlung vom 13.02.1997, in der sie erklärte, außer einem halben Jahr in Herat ununterbrochen bis zur Ausreise gearbeitet zu haben. Die von der Klägerin zu 1) zu dieser Steigerung gegebene Erklärung, eine Freundin habe ihr geraten, bei der Asylantragstellung zu sagen, sie sei Hausfrau gewesen, vermag diese Ungereimtheit nicht nachvollziehbar zu machen. In Anbetracht der im Laufe des Verfahrens in Afghanistan geänderten politischen Verhältnisse liegt vielmehr der Eindruck nahe, die Klägerin zu 1) habe nunmehr auch eine Verfolgungsgefahr durch die neuen Machthaber konstruieren wollen. Der Klägerin zu 1) droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan im übrigen auch keine asylrelevante Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht. Zur müßte die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in das heute von den Taleban beherrschte Kabul oder in ihre Heimatstadt Herat etliche Benachteiligungen aufgrund ihres weiblichen Geschlechts hinnehmen. Diese Beeinträchtigungen sind indes nicht als asylrelevant einzustufen. Verfolgungsmaßnahmen, die nicht mit einer Gefahr unmittelbar für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, bilden nur dann einen asylrelevanten Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinaus gehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG vom 18.02.1986, 9 C 16.85 = BVerwGE 74, 31 (38)). Die den Frauen auferlegten Beschränkungen in den von den Taleban und von den Mudjaheddin beherrschten Gebieten könnten also allenfalls dann als politische Verfolgungsmaßnahmen eingestuft werden, wenn sie die Menschenwürde der Frauen antasten würden. Der Begriff der Menschenwürde kann allerdings nicht von der subjektiven Sicht der einzelnen Frau und damit nicht davon abhängen, ob diese früher in Afghanistan oder nach ihrer Flucht in Deutschland von westlichen Idealen geprägt gelebt und diese verinnerlicht hat, wie es bei der Klägerin zu 1) der Fall ist. Vielmehr muß hier ein objektiver Maßstab angelegt werden, der sich daran orientiert, was im Heimatland der Betroffenen als das herrschende Wertesystem anzusehen ist. Bei der asylrechtlichen Beurteilung einer fremden Rechtsordnung kann diese nicht am weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot des Grundgesetzes gemessen werden, denn es ist nicht Aufgabe des Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen (BVerwG a.a.O., S. 37). Auch vor dem Machtwechsel war der Islam die in Afghanistan vorherrschende Religion. Insbesondere in den weitreichenden ländlichen Gebieten wurde entsprechend gelebt; Frauen blieben zu Hause, versorgten Haus und Kinder und erhielten keine Bildung (vgl. Munzinger Zeitarchiv, Stichworte "Bevölkerung" und "Religion und Volksbildung"). Zwar ist die Härte und Konsequenz, mit der die Mudjaheddin und noch extremer die Taleban die Einhaltung der islamischen Werteordnung in allen Lebensbereichen durchsetzen bzw. durchzusetzen versuchen, neu, dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß hier nicht ein völlig neues und fremdes Wertesystem der Bevölkerung aufgezwungen werden soll, dies vielmehr - wenn auch in anderen Ausprägungen - ein alt hergebrachtes System in Afghanistan darstellt. Gemessen hieran kann das Gericht eine Verletzung der Menschenwürde von Frauen, die sich der strengen islamischen Werteordnung unterwerfen müssen, nicht erkennen. Es liegt auf der Hand, daß in einem von islamischen Idealen geprägten Land der Begriff dessen, was die Menschenwürde einer Frau ausmacht, etwa völlig anderes ist als in einem westlich orientierten Land wie Deutschland. Eine Verfolgung der Gruppe der Frauen in Afghanistan läßt sich auch nicht aus den körperlichen Züchtigungen herleiten, die Frauen bei Nichteinhaltung der aufgestellten Bekleidungs- und Verhaltensregelungen drohen. Bei diesen, nach westlichen Maßstäben eindeutig die Menschenwürde beeinträchtigenden Maßnahmen, welche wegen der körperlichen Beeinträchtigung auch als asylrelevante Übergriffe eingestuft werden müßten, fehlt es nämlich an der Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal. Nicht das Frau-Sein wird hier betroffen, sondern die Nichteinhaltung der Vorschriften und das nicht angepaßte Verhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1992, 16 A 10141/90; BayVGH vom 11.11.1992, 19 BZ 92.31853). Grundsätzlich ist zwar denkbar, daß die den Frauen in den Taleban- und Mudjaheddin-Gebieten in Afghanistan aufgrund des fundamentalistischen islamischen Systems drohenden Beeinträchtigungen im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG zu berücksichtigen wären, im vorliegenden Fall kommt es hierauf jedoch nicht an, weil die Feststellung von Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Beklagte ist schließlich nicht verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger vorliegen. Da sie nicht als politisch Verfolgte anzusehen sind, erfüllen die Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, zumal sie in Deutschland nicht exilpolitisch aktiv waren. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die und in H. geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige islamischen Glaubens. Sie reisten am 08.12.1988 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragten am 09.12.1988 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Beim Grenzschutzamt gab der Kläger zu 2) bei der Antragstellung an, sie hätten Afghanistan ca. 11 Monate zuvor verlassen. In Herat habe es Ende 1978 einen Aufstand gegeben, in dessen Verlauf ca. 60.000 Personen getötet worden seien. Danach habe die Regierung ca. 80.000 bis 100.000 Personen festgenommen und auch er sei 45 Tage inhaftiert gewesen. 1980 sei er nach Kabul gegangen und habe dort in der Finanzbehörde gearbeitet. Dort habe er bis vor seiner Ausreise gearbeitet. In den Jahren 1986 und 1987 sei er zweimal in die Sicherheitsbehörde Khad gebracht worden. Zwischen der ersten Verhaftung, die wegen des Aufstandes gegen das kommunistische Regime stattgefunden habe, und den späteren Verhaftungen habe kein Zusammenhang bestanden. Die Inhaftierungen 1986 und 1987 seien durch einen Bericht über ihn herbeigeführt worden; auf der Sicherheitsbehörde habe man seine politische Zugehörigkeit erfragen wollen und dabei sei er gefoltert worden. Nach dem zweiten Ereignis habe er sich gezwungen gesehen, seine Heimat zu verlassen. Zunächst seien sie nach Pakistan und dann nach Indien gegangen. Wenn dieses Regime, d.h. die Volksdemokratische Partei Afghanistans vernichtet werde, würden sie zurückkehren. Bei einer Zusatzbefragung am selben Tag gab der Kläger zu 2) darüber hinaus an, in Indien habe er von der UN einmal im Monat vor der Ausreise eine finanzielle Unterstützung erhalten. Bei der Vorprüfungsanhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 20.09.1989 trug der Kläger zu 2) zur Begründung des Asylbegehrens vor, er habe bis zu seiner Ausreise beim Finanzamt als Beamter gearbeitet. Ihm hätten zuletzt etwa drei bis vier Personen unterstanden. Seinen Wehrdienst habe er 1978 sowie 1981 bis 1983 abgeleistet. Etwa 40 bis 45 Tage nach dem Putsch von 1978 sei er verhaftet worden und man habe ihn als Regimegegner bezeichnet. Als es in Herat für ihn nicht mehr sicher gewesen sei, habe er sich 1980 nach Kabul begeben. 1986 sei er vom Khad aufgesucht worden und sei danach einen Monat in Haft gewesen. Er sei direkt vom Arbeitsplatz weg verhaftet worden, ein Grund sei ihm nicht genannt worden. 1987 sei er wieder festgenommen und 20 Tage inhaftiert worden. Es seien jedesmal sehr viele verhaftet worden. Sie hätten ihn gefragt, welcher Seite er angehöre. Er habe geantwortet, er sei für die Regierung, sonst würde er hier nicht arbeiten. Im Herzen sei er aber gegen das Regime gewesen. Nach seiner letzten Haftentlassung habe er sich zurück zur Arbeit begeben. Er habe das Risiko aber nicht mehr auf sich nehmen können, noch einmal verhaftet zu werden und vielleicht diesmal umgebracht zu werden. Sie hätten Afghanistan ungefähr im September oder Oktober 1987 verlassen und dann zunächst etwa fünf Monate in Pakistan gelebt. Von dort seien sie weiter nach Delhi gereist, wo sie sich etwa fünf Monate aufgehalten hätten. In Indien hätten sie sich beim Flüchtlingskommissar gemeldet, während sie in Pakistan nicht gemeldet gewesen seien. Eine Unterstützung habe er in Indien nicht erhalten. Die Angaben beim Grenzschutzamt diesbezüglich müßten auf einem Irrtum beruhen, weil er müde gewesen sei, oder der Dolmetscher habe sich geirrt. Auf seiner Arbeitsstelle in Afghanistan sei er nicht als Regimegegner bekannt gewesen, dies wäre auch schlimm gewesen. Aber jeder, der nicht für das Regime sei, sei gegen das Regime. Man könne in Afghanistan nicht neutral sein. Die Klägerin zu 1) gab bei der Vorprüfungsanhörung an, sie habe das Abitur gemacht und anschließend als Hausfrau und Mutter gearbeitet. Als ihr Mann in Haft gewesen sei, sei ihr Haus nicht durchsucht worden. Sie selbst sei nicht verfolgt worden. Sie habe nie etwas mit dem Geheimdienst oder anderen staatlichen Stellen zu tun gehabt. Sie habe sich auch nie in irgendeiner Weise politisch betätigt. Wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würden, würden sie festgenommen werden. Ihr Ehemann sei ja bereits ein paarmal in Haft gewesen. Außerdem würden sie ihnen vorwerfen, das Land verlassen zu haben. Dies sei für einen Beamten sehr schlimm. Mit Bescheid vom 24.10.1989 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger sowie fünf ihrer Kinder ab. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid im wesentlichen, aufgrund der in Afghanistan herrschenden Bürgerkriegssituation sei dort eine staatliche Verfolgung grundsätzlich ausgeschlossen. Am 09.02.1990 haben die Kläger Klage beim damals zuständigen Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Seit dem 01.01.1991 ist das Verfahren beim Verwaltungsgericht Gießen anhängig. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Kläger zu 2) habe in seinem Heimatland gegen das kommunistische Regime agiert und eine islamische Organisation "Dschmirt" unterstützt. Deswegen sei er dreimal im Gefängnis gewesen, einmal 45 Tage und dann jeweils 28 Tage. Daraufhin habe er sein Heimatland verlassen, um weiterer Verfolgung zu entgehen. In Peshawar, wo er sich nach der Umsiedlung einige Zeit aufgehalten habe, sei er dann wieder wegen der sich streitenden politischen Befreiungsorganisationen unter Druck gesetzt worden, sich an den Befreiungskämpfen in Afghanistan zu beteiligen. Da der Kläger jedoch nicht auf seine Landsleute habe schießen wollen, sei er über Indien nach Deutschland geflüchtet. Die Klägerin zu 1) habe ihren Ehemann in Afghanistan unterstützt, als dieser eine Befreiungsorganisation unterstützt und deren aktiven Kämpfern beigestanden habe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.10.1989 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beiden Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenvorgänge des Bundesamtes (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Beteiligten hingewiesen hat. Das Gericht hat die Kläger in den mündlichen Verhandlungen vom 23.07.1992 und vom 13.02.1997 informatorisch zu ihren Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die jeweiligen Verhandlungsniederschriften verwiesen.