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Beschluss

2 L 3487/25.GI.A

VG Gießen 2. Einzelrichterin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:0910.2L3487.25.GI.A.00
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Leitsätze
Im Falle eines erfolglosen Asylfolgeantrags bedarf es der Umdeutung eines Rechtsschutzbegehrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgrund der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz zum 27.02.2024 in Kraft getretenen neuen Fassung des § 71 Abs. 5 AsylG nicht (mehr). Die medikamentöse Behandlung einer HIV-Infektion in Nigeria ist trotz Einstellung der USAID-Hilfen weiterhin zumutbar und bezahlbar sicherzustellen.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 3488/25.GI.A wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle eines erfolglosen Asylfolgeantrags bedarf es der Umdeutung eines Rechtsschutzbegehrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgrund der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz zum 27.02.2024 in Kraft getretenen neuen Fassung des § 71 Abs. 5 AsylG nicht (mehr). Die medikamentöse Behandlung einer HIV-Infektion in Nigeria ist trotz Einstellung der USAID-Hilfen weiterhin zumutbar und bezahlbar sicherzustellen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 3488/25.GI.A wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der sinngemäß gestellte Antrag vom 27.06.2025, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3488/25.GI.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.06.2025 anzuordnen, über den die Vorsitzende als Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG), ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht innerhalb der Wochenfrist (§ 71 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt. (1) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch im Übrigen statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Einer Umdeutung des Rechtsschutzbegehrens in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bedarf es nach Auffassung des Gerichts aufgrund der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz zum 27.02.2024 in Kraft getretenen neuen Fassung des § 71 Abs. 5 AsylG nicht (mehr). Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Gesetzgeber geht ausweislich der Neufassung der Vorschrift selbst davon aus, dass in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (= erfolgloser Asylfolgeantrag) im Regelfall vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist (§ 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Dies erscheint auch folgerichtig. Zwar findet sich die Grundlage für den Vollzug der Abschiebung in diesen Fallkonstellationen nicht in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid, sondern in der im Erstverfahren ergangenen bestandskräftigen Abschiebungsandrohung, welche selbst nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. Eines Antrags nach § 123 VwGO zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung bedarf es – anders als nach der bis zum 26.02.2024 geltenden Rechtslage – aber gleichwohl nicht, weil das Gesetz in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG vorgibt, dass die Abschiebung frühestens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vollzogen werden darf, und im Falle eines innerhalb der Frist gestellten Rechtsschutzantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags. Daraus folgt, dass Grundlage der Abschiebung in diesen Fällen die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid ist, und – anders als früher und im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein Asylfolgeverfahren werde nicht durchgeführt. Im Falle eines erfolgreichen Eilantrags wirkt dann das aufgrund des Folgeschutzgesuchs bestehende Vollzugshindernis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung fort, ohne dass es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung bedarf. Die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO wird hier zudem durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter "Verfahren über die Rechtmäßigkeit" im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen Abweichend hiervon sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Ausländer den Folgeantrag entweder nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung oder nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). In diesen Missbrauchsfällen darf die Abschiebung bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-) Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Vorläufiger Rechtsschutz ist dann im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, die Mitteilung an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu unterlassen oder zu widerrufen bzw. der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen. Diese Ansicht zur statthaften gerichtlichen Antragsart bei Folgeanträgen wird von der überwiegenden Rechtsprechung geteilt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.06.2025 – 22 L 1258/25.A –, Rdnr. 10 und vom 13.02.2025 – 22 L 203/25 –, Rdnr. 5; VG Hannover, Beschluss vom 16.04.2025 – 1 B 3284/25 –, Rdnr. 18; VG Freiburg, Beschluss vom 17.06.2024 – A 10 K 2227/24 –, Rdnr. 5, 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2024 – 28 L 714/24.A –, Rdnr. 18 ff. und vom 17.04.2024 – 4 L 784/24.A –, Rdnr. 5; VG Würzburg, Beschluss vom 29.05.2024 – W 8 S 24.30715 –, Rdnr. 17 ff.; alle juris; vgl. außerdem: Dickten/Rosarius, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 71 AsylG Rdnr. 36; andere Ansicht: VG Berlin, Beschluss vom 25.06.2025 – 41 L 307/25 –, Rdnr. 9; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2024 – A 8 K 1026/24 –, Rdnr. 12; VG Gießen, Beschluss vom 28.06.2024 – 8 L 1516/24.GI.A –, Rdnr. 13; alle juris;). Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Missbrauchsfall im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG liegt nicht vor. Entsprechendes ist weder ersichtlich noch wird dies von der Antragsgegnerin geltend gemacht. (2) In der Sache führt der Eilantrag nicht zum Erfolg, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylfolgeantrags der Antragstellerin als unzulässig. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vorliegend bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids, in dem der Asylfolgeantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt wird. Zwar beruft sich die Antragstellerin mit ihrem Verweis auf die Einstellung der USAID-Hilfen in Nigeria, die auf eine Entscheidung des US-Präsidenten Donald Trump im Januar diesen Jahres zurückgehen, auf eine veränderte Sachlage, die sie im vorherigen Verfahren noch nicht geltend machen konnte. Vor allem geht die Antragstellerin davon aus, dass infolge dieser politischen Entwicklungen nunmehr keine medikamentöse Behandlung ihrer HIV-Erkrankung in Nigeria mehr zumutbar zu erlangen sein wird. Diese Einschätzung teilt das Gericht indes nicht. Richtig ist zunächst, dass die Weltgesundheitsorganisation im März 2025 davor warnte, Nigeria sei kurz davor, knapp bei der Versorgung mit HIV-Medikamenten zu werden. Hintergrund sei ein über 80 %-iger Einbruch von USAID-Finanzierungen von Gesundheitsprogrammen („USAID cut: Nigeria, 7 other countries running out of HIV treatment – WHO“ vom 18.03.2025, https://www.vanguardngr.com). Von Nigerias Bundesrat wurden indes als Gegenmaßnahme ca. 12 Millionen US-Dollar für die Versorgung der Bevölkerung mit HIV-Medikamenten bereitgestellt. Zusätzlich wurden 1 Milliarde US-Dollar für Reformen im Gesundheitswesen im Rahmen des HOPE-Programms bereitgestellt sowie weitere 3,2 Millionen US-Dollar speziell für die HIV-Behandlung. Es wurden Maßnahmen ergriffen, die sicherstellen sollen, dass betroffene Patienten keine Rückschläge erleiden sollen („Nigeria announces measures to soften impact of USAID Programs Suspension“ vom 04.02.2025, www.allafrica.com). Die „National Agency fort he Control of AIDS“ – NACA – teilte mit, dass die Einstellung der USAID-Hilfen die Versorgung der HIV-Patienten nicht beeinträchtigen werde. Temitope Ilori, Generaldirektor von NACA, versicherte den Nigerianern, insbesondere denen, die mit HIV leben, dass das Land "ein stetiges Angebot" an antiretroviralen Medikamenten habe. Die Bundesregierung habe proaktive Maßnahmen ergriffen, um den potenziellen Mangel an HIV-Medikamenten im Land zu beheben. "Der Federal Executive Council (FEC) genehmigte 1,07 Milliarden US-Dollar zur Finanzierung der Reformen des Gesundheitssektors im Rahmen des Programms Human Capital Opportunities for Prosperity and Equity (HOPE) und genehmigte auch 4,8 Milliarden N für die HIV-Behandlung, während der nigerianische Senat kürzlich zusätzliche 300 Milliarden N für den Gesundheitssektor im Haushalt 2025 bereitgestellt hat", heißt es in der Erklärung („NACA says USAID halt won’t affect HIV care in Nigeria“ vom 19.03.2025, www.thecable.ng). . In der Folge stellte NACA mehrfach klar, dass HIV-Behandlungen in Nigeria nach wie vor kostenlos bleiben, sofern sie in staatlich genehmigten Gesundheitseinrichtungen erfolgen. Behauptungen, wonach Patienten für ARV-Medikamente bezahlen müssten, wurden ausdrücklich als „komplett falsch und irreführend“ bezeichnet („NACA debunks fake news on HIV drug pricing in Nigeria“ vom 27.02.2025, www.naca.gov.ng). Trotz Unsicherheiten im Zusammenhang der Finanzierungskürzungen durch USAID hat die nigerianische Regierung Mittel bereitgestellt und die Versorgung durch internationale Partner wie PEPFAR (US-Presidents’s Emergency Plan for AIDS Relief) – dieses Programm ist von dem Hilfestopp ausgenommen (vgl. „Posts falsely claim HIV treatments are no longer free in Nigeria“ vom 26.03.2025, www.factcheck.afp.com) – und den Global Fund gesichert, sodass keine Kosten auf Patientinnen und Patienten verschoben wurden („Nigeria reaffirms free HIV treatment despite reduces U.S. Support“ vom 28.03.2025, www.allafrica.com). Lokale Gesundheitszentren und NGOs bestätigen ebenfalls, dass der Zugang zu kostenlosen HIV-Medikamenten weiterhin gewährleistet sei („Posts falsely claim HIV treatments are no longer free in Nigeria“ vom 26.03.2025, www.factcheck.afp.com). Vor dem Hintergrund dieser Informationen geht das Gericht davon aus, dass die Sorge, infolge der Einstellung von USAID werde eine medikamentöse Behandlung der HIV-Infektion in Nigeria für die Antragstellerin nicht mehr zumutbar und bezahlbar sicherzustellen sein, unbegründet ist. Die geltend gemachte Änderung der Sachlage ist damit nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin herbeizuführen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Angesichts dessen begegnet auch die Entscheidung unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids, die Verneinung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, keinen ernstlichen Zweifeln. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilbegehrens ist dementsprechend auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO). Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).