Beschluss
2 L 1520/23.GI.A
VG Gießen 2. Berichterstatterin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0907.2L1520.23.GI.A.00
21Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für anerkannt Schutzberechtigte ist es als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, dass sie im Falle einer Rückkehr oder Abschiebung nach Griechenland dort der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta und Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, weil sie nicht imstande wären, ihre elementarsten Bedürfnisse (“Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.06.2023 gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit vorrangigem Zielstaat Griechenland im Bescheid vom 12.06.2023 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für anerkannt Schutzberechtigte ist es als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, dass sie im Falle einer Rückkehr oder Abschiebung nach Griechenland dort der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta und Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, weil sie nicht imstande wären, ihre elementarsten Bedürfnisse (“Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.06.2023 gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit vorrangigem Zielstaat Griechenland im Bescheid vom 12.06.2023 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers vom 21.06.2023, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 2 K 1521/23,GI.A) gegen die in dem Bescheid vom 12.06.2023 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland anzuordnen, über den die Vorsitzende als Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG), ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht innerhalb der Wochenfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) nach Bekanntgabe des Bescheids eingereicht. Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben, denn die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Bescheid vom 12.06.2023 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) begegnet erheblichen Bedenken, obwohl dem Antragsteller am 24.03.2022 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Denn nach den der Kammer vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ist es für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, dass sie im Falle einer Rückkehr dort der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta und Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, weil sie nicht imstande wären, ihre elementarsten Bedürfnisse (“Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen (vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rdnr. 91 f.; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, Rdnr. 18; BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 B 93.21 –, Rdnr. 12; Bay. VGH, Urteil vom 25.05.2023 – 24 B 22.30954 –, Rdnr. 17 ff.; alle juris, alle mit weiteren Nachweisen). Dies gilt nicht nur für Familien und besonders verletzliche Personen, sondern grundsätzlich auch für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer wie den Antragsteller, wenn im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen. Soweit die Kammer in Bezug auf die zuletzt genannten bis vor kurzem eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. etwa VG Gießen, Beschluss vom 24.05.2023 – 2 L 1128/23.GI.A –, nicht veröffentlicht), wird diese Rechtsprechung aufgegeben. Die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, gilt auch, wenn einem Schutzsuchenden in einem der Mitgliedstaaten bereits internationaler Schutz gewährt wurde (vgl. hierzu Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21.A –, Rdnr. 34, juris). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mangelhafte Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen können, wenn die Missstände ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen, das von allen Umständen des Falles abhängt und das erreicht sein kann, wenn die betroffenen Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris Rdnr. 11). In einer solchen Situation ist es einem Mitgliedstaat untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Asylantrag wegen bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutzes als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540 und 541/17 (Hamed) –; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –, Rdnr. 81 bis 97, und vom 19.03.2019 – C-297/17 u. a. (Ibrahim) –, Rdnr. 83 bis 94; BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, Rdnr. 23; alle juris). So liegt es hier. Nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus werden dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen können. Sie werden voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. Diese Einschätzung deckt sich mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Saarland, Urteile vom 15.11.2022 – 2 A 81/22, 2 A 82/22, 2 A 83/22 und 2 A 86/22 –; Sächsisches OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A. –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2022 – 11 A 314/22.A – und Urteil vom 21.01.2021 – 11 A 1564/20.A –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2022 – A 4 S 2443/21 –; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 – OVG 3 B 53.19 –; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.04.2021 – 10 LB 244/20 –; Berufung zugelassen: Hessischer VGH, Beschluss vom 06.03.2023 – 5 A 2210/21.Z.A –; alle juris). Der Antragsteller wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Griechenlang nicht über die finanziellen Mittel verfügen oder sie sich verschaffen können, die er benötigt, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Einen Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Arbeitsmarkt und Sozialleistungen wie griechische Bürger. Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen, „Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland“ – im Folgenden: Deutsche Botschaft – vom Februar 2023, S. 1, 3, 5; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland, – im Folgenden: BFA – vom 16.01.2023 –, S. 19; Asylum Information Database AIDA, Country Report: Greece, 2021 Update – im Folgenden: AIDA – vom 30.05.2022, S. 245). Daher ist es für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte unwahrscheinlich, eine Arbeit zu finden. Die Ausstellung zahlreicher, für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigter Dokumente ist an hohe Voraussetzungen geknüpft und teils wechselseitig vom Vorhandensein weiterer Dokumente abhängig. So ist Grundvoraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis – sogenannter ADET-Bescheid – und eines gemeldeten Wohnsitzes (BFA vom 16.01.2023, S. 30). Bei der Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr (BFA vom 16.01.2023, S. 20; Pro Asyl und Refugee Support Aegean, Bericht „Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland“ vom 01.04.2021 – im Folgenden: Pro Asyl, RSA –vom 01.04.2021 –, S. 14 1; AIDA vom 30.05.2022, S. 229). Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte und auch keinerlei finanzielle Unterstützung (BFA vom 17.05.2022, S. 35). Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer sowie für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (BFA vom 16.01.2023, S. 20; vgl. auch Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 3, 4, 6, 7; Pro Asyl, RSA vom 01.04.2021, S. 17). Aus diesen Gründen sind die wenigsten Schutzberechtigten in der Lage, wenigstens ein Konto zu eröffnen (Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 3, 6; Pro Asyl, RSA vom 01.04.2021, S. 17). Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland ist es selbst für anerkannt Schutzberechtigte, die die formellen Anforderungen an den Zugang zum Arbeitsmarkt erfüllen, so gut wie unmöglich, eine Erwerbstätigkeit in Griechenland zu finden (Pro Asyl, RSA vom 01.04.2021 –, S. 21; vgl. auch Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 7). Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Staatliche Programme zur Arbeitsintegration gibt es nicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Griechenland als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse, Update 2022“ – im Folgenden: Schweizerische Flüchtlingshilfe – vom 03.08.2022, S. 8). Verschiedentlich werden Arbeitsmöglichkeiten in der Tourismusbranche erwähnt (Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 7; BFA vom 16.01.2023, S. 31). Ohne – auch beim Antragsteller fehlende oder nicht bekannte – spezifische berufliche Qualifikationen, ausreichende Kenntnisse der griechischen Sprache oder private Netzwerke (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.08.2022, S. 8) dürfte es aber auch in diesem Bereich kaum möglich sein, eine die minimalen Bedürfnisse finanzierende Tätigkeit in absehbarer Zeit zu finden (so jüngst OVG Saarland, Urteil vom 15.11.2022 – 2 A 81/22 –, Rdnr. 30, juris). Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden (BFA vom 16.01.2023, S. 31 und vom 17.05.2022, S. 40; AIDA vom 30.05.2022, S. 248). Dies verwehrt den Schutzberechtigten jedoch den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie noch größeren Unsicherheiten und Gefährdungen aus (BFA vom 16.01.2023, S. 31) und kann daher letztlich nicht als zumutbare Alternative anerkannt werden. Auf vergleichbare bürokratische Hürden und Schwierigkeiten treffen international Schutzberechtigte hinsichtlich eines Zugangs zu Sozialleistungen. Dieser ist ebenfalls von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig, was international Schutzberechtigte in der Praxis vor enorme Hürden stellt. Sie sind oftmals nicht in der Lage, die erforderlichen Dokumente beizubringen, wozu neben Steuernummer, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto und Mietvertrag auch Familienstandsurkunden und Geburtsurkunden gehören. Sogar wird berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern würden, die zustehenden Leistungen zu gewähren (BFA vom 16.01.2023, S. 29 und vom 17.05.2022, S. 37; AIDA vom 30.05.2022, S. 249). Davon abgesehen sind die meisten dieser Leistungen an so lange Voraufenthaltszeiten geknüpft, dass Schutzberechtigte, die keinen ununterbrochenen mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland vorweisen können, davon ausgeschlossen sind. Spezielle Überbrückungsleistungen, bis Schutzberechtigte die Voraussetzungen des griechischen Sozialsystems erfüllen können, existieren nicht (Pro Asyl, RSA vom 01.04.2021, S. 18). Die im Vergleich niedrigschwelligste Sozialleistung, die formell auch von international Schutzberechtigten beantragt werden kann, ist das sogenannte „Garantierte Mindesteinkommen“. Anspruchsberechtigt sind Haushalte, die anhand eines mindestens sechs Monate vor der Antragstellung unterzeichneten Mietvertrags eine Meldeadresse nachweisen können; sie müssen zudem im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein, benötigen eine Steueridentifikationsnummer, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, eine Sozialversicherungsnummer und ein Bankkonto (Pro Asyl, RSA vom 01.04.2021, S. 18; vgl. auch Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 4). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (BFA vom 16.01.2023, S. 30 und vom 17.05.2022, S. 37; Pro Asyl, RSA vom 01.04.2021, S. 18; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus – im Folgenden: ACCORD – vom 26.08.2021, S. 12). Zugangsbeschränkungen begrenzen in der Praxis auch die Möglichkeit, die wenigen vorhandenen Suppenküchen zu nutzen (Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 10; Pro Asyl, RSA vom 01.04.2021, S. 11; ACCORD vom 26.08.2021, S. 20). Auch auf eine Notfallunterstützung durch Nichtregierungsorganisationen kann ein zurückkehrender international Schutzberechtigter nicht realistisch hoffen. Eine solche gibt es zwar, sie wird aber nicht gesamtstaatlich organisiert, sondern vor allem von Nichtregierungsorganisationen wahrgenommen. Die bestehende Notfallunterstützung erreicht vor allem griechische Staatsangehörige, während Migranten nur unzureichende Unterstützung erhalten. Unterstützungsprogramme wie die des Europäischen Hilfsfonds FEAD setzen oft die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer voraus, was insbesondere für neu anerkannte Schutzberechtigte ein Problem darstellt (Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 9). Gleiches dürfte für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte anzunehmen sein. Nach Griechenland zurückkehrende international Schutzberechtigte treffen überdies auf erhebliche Schwierigkeiten, dort eine angemessene Unterkunft zu finden. In Griechenland wird für international Schutzberechtigte von staatlicher Seite kein Wohnraum bereitgestellt und es existiert keine staatliche Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum (vgl. Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 1, 4; BFA vom 16.01.2023, S. 19; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration SEM, „Notiz Griechenland – Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus“ – im Folgenden: SEM – vom 24.10.2022, S. 3, 5 ; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.08.2022, S. 7). Zwar haben international Schutzberechtigte rein rechtlich gesehen den gleichen Zugang zu Wohnraum wie Einheimische, in der Praxis sind diese aber mit einer unzugänglichen Bürokratie, hoher Arbeitslosigkeit und einem angespannten Wohnungsmarkt konfrontiert (Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 1; BFA vom 16.01.2023, S. 19), womit diese Gleichstellung praktisch ins Leere läuft und insbesondere die Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt so gut wie aussichtslos ist. In Flüchtlingsunterkünften können anerkannt Schutzberechtigte nicht unterkommen, weil das Recht hierauf mit der Zuerkennung des Schutzstatus erlischt; lebt ein Asylbewerber in einer Flüchtlingsaufnahmeeinrichtung, so ist er verpflichtet, diese spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen (Artikel 114 des Gesetzes 4636/2019; vgl. BFA vom 16.01.2023, S. 21; SEM vom 24.10.2022, S. 5). Das von IOM geleitete, immer wieder verlängerte Projekt HELIOS bietet selbst keine Unterkünfte an, sondern es handelt sich um ein Integrationsprogramm, das bei der Wohnungssuche hilft und finanzielle Beihilfe zu den Wohnkosten leistet. Abgesehen davon, dass dieses Programm Anträge aus vulnerablen Gruppen wie alleinstehenden Frauen, Müttern und unbegleiteten Minderjährigen sowie Familien, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung prioritär behandelt, setzt die Aufnahme in das Programm voraus, dass die Einschreibung in das Programm zwölf Monaten nach der offiziellen Benachrichtigung über den positiven Asylentscheid erfolgen muss (BFA vom 16.01.2023, S. 24; SEM vom 24.10.2022, S. 9). Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sind vor diesem Hintergrund in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen. Nach einer Aussage des Projektbetreibers vom November 2020 hatte es jedenfalls bis dahin keinen Fall gegeben, in dem ein aus dem Ausland zurückkehrender Schutzberechtigter in das HELIOS-Programm aufgenommen worden wäre (Auswärtiges Amt – im Folgenden: AA – an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3). Einige Programme, die Unterbringungsmöglichkeiten für Ausländer zur Verfügung stellten, wurden in der Zwischenzeit eingestellt: ESTIA II – das aber nicht für anerkannt Schutzberechtigte galt – zum Ende des Jahres 2022, gleiches gilt für die Programme Filoxenia und HARP (BFA vom 16.01.2023, S. 23). Wohngeld können international Schutzberechtigte erst nach einem fünfjährigen legalen Aufenthalt in Griechenland erhalten (Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 4; BFA vom 16.01.2023, S. 22; SEM vom 24.10.2022, S. 12). Für zurückkehrende international Schutzberechtigte erscheint es überdies aussichtslos, einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zur kurzfristigen Unterbringung zu erhalten. Zwar existieren für Obdachlose nachts geöffnete Unterkünfte, die grundsätzlich allen legal in Griechenland lebenden Menschen und damit auch international Schutzberechtigten offenstehen.Allerdings gestaltet sich der Zugang für sie in der Praxis äußerst schwierig; oft gibt es zusätzliche formale Anforderungen für die Aufnahme (Pro Asyl, RSA vom 01.04.2021, S. 11). So soll es in Athen etwa nur vier Notunterkünfte geben, die auch anerkannt Schutzberechtigte aufnehmen. Zudem sind die Unterkünfte überlastet und haben lange Wartelisten. Personen, die weder Englisch noch Griechisch sprechen, Familien und Menschen mit Behinderungen werden in den meisten Unterkünften nicht aufgenommen (Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 10; Pro Asyl, RSA vom 01.04.2021, S. 11). Zurückkehrende international Schutzberechtigten können auch nicht auf sogenannte „informelle Wohnmöglichkeiten“ verwiesen werden. Solche Wohngelegenheiten, wie zum Beispiel in leerstehenden oder besetzten Häusern oder überfüllten Wohnungen, sind nur in eingeschränktem Umfang vorhanden und der Zugang erfordert überdies persönliche Kontakte oder Kenntnisse vor Ort. Da auch sehr viele Griechen von Obdachlosigkeit betroffen sind, ist die Konkurrenz um solche Plätze ist groß und es droht jederzeit die Zwangsräumung oder anderweitige Vertreibung (BFA vom 17.05.2022, S. 36; Pro Asyl, RSA vom 01.04.2021, S. 6, S. 11; Deutsche Botschaft vom Juni 2021, S. 3). Letztlich ist daher der Verweis auf solche Unterkünfte als nicht zumutbar einzustufen (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21.A –, Rdnr. 83, juris). Anerkannte Schutzberechtigte haben überdies erhebliche Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Zwar haben sie grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis aber durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen. Darüber hinaus bestehen ähnliche administrative Hindernisse wie beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, weil nur mit der Sozialversicherungsnummer (AMKA) Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung besteht. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (BFA vom 16.01.2023, S. 28 und vom 17.05.2022, S. 25, 26; vgl. auch Deutsche Botschaft vom Februar 2023, S. 2, 6, 7). Nach alledem besteht für Personen mit internationalem Schutzstatus ein reales Risiko, unabhängig von ihrem Willen in eine Situation der Obdachlosigkeit und extremen Armut zu gelangen (siehe auch Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.08.2022; vgl. auch taz „Obdachlosigkeit in Griechenland – Mit einem Buchhandel aus der Not“ vom 01.08.2019; ProAsyl, „Schmerzen, Scham und Hunger: Die Kartonsammler von Athen“ vom 14.07.2022, abrufbar auf proasyl.de). Dieses Risiko erstreckt sich grundsätzlich auch auf alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Personen wie den Antragsteller. Angesichts der Arbeitsmarktlage sowie der geschilderten verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme einer angestellten Beschäftigung werden auch solche Personen regelmäßig nicht imstande sein, alsbald ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und deshalb ebenfalls in vollem Umfang von Hilfeleistungen abhängig sein. Mit ausreichenden Hilfen, insbesondere zur Sicherstellung einer hinreichenden Unterbringung und Versorgung, können sie nach dem zuvor Gesagten weder von staatlicher Seite noch durch die in Griechenland tätigen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen rechnen. Besondere Umstände, die im Fall des Antragstellers eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller substanzielle finanzielle Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie in Afghanistan, mit der er zerstritten ist, dauerhaft erwarten kann; auch spricht er weder Griechisch noch Englisch oder verfügt über eine besondere berufliche Qualifikation. Die Schilderungen des Antragstellers zu den Monaten, die er in Griechenland verbracht hat, stehen im Übrigen in jeder Hinsicht in Einklang mit dem zuvor Gesagten. Nach der Anerkennung wurde er aufgefordert, das Camp zu verlassen; ihm wurde noch nicht einmal mitgeteilt, dass der den Schutzstatus erhalten hatte. Nur mithilfe der einzigen Person, die er in Griechenland kannte, war es ihm überhaupt möglich, in einem Zimmer in Athen, das er mit mehreren Personen teilen und für das er Miete bezahlen musste, unterzukommen. Die Miete wurde ihm durch seinen Bruder finanziert, der hierzu aber nicht dauerhaft imstande ist. Alle Versuche, die erforderlichen formalen Unterlagen zu erhalten scheiterten, zum einen an der Sprachbarriere, zum anderen an der Verweigerungshalten der griechischen Behörden. Auch erhielt der Antragsteller keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. Niederschrift über die Anhörung des Antragstellers beim BAMF vom 30.03.2023, S. 2, 3, 4). Als Unterlegene hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).