Gerichtsbescheid
10 K 641/22.GI
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0818.10K641.22.GI.00
8Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist rechtswidrig, wenn sie nicht der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht im jeweiligen Einzelfall genügt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73).
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2021 und ihr Widerspruchsbescheid vom 11.03.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist rechtswidrig, wenn sie nicht der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht im jeweiligen Einzelfall genügt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73). Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2021 und ihr Widerspruchsbescheid vom 11.03.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 09.08.2023, die beiden Beteiligten am 10.08.2023 zugestellt worden ist (Bl. 470a d.A. und Bl. 473 d.A.), gehört wurden. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter. Die zulässige Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet ist, ist begründet. Der Entlassungsbescheid vom 17.11.2021 und der ihn aufrecht erhaltende Widerspruchsbescheid vom 10.03.2022 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in den angegriffenen Bescheiden verfügten Entlassung wegen Nichtbewährung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2014 - 3 ZB 13.1074), also hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2022. Es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an (BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 48.78; ferner s. VG Regensburg vom 18.02.1976 – R/N 6 I 74; VGH München vom 29.08.1978 – 278 III 76). Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Danach werden Beamte auf Probe entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Norm des § 67 Abs. 7 HessHG sollen bei der ersten Verleihung eines Professorenamtes Professorinnen und Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Nach Satz 2 beträgt die Probezeit in der Regel drei Jahre, mindestens aber ein Jahr. Nach Satz 3 regeln die Hochschulen das Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes durch Satzung. Dabei bestimmt § 5 der Berufungsordnung (BO) der Beklagten, dass die hochschulspezifische Bewährungsfeststellung im Sinne des § 67 Abs. 7 Satz 3 HessHG ausschließlich den dort genannten Hochschulgremien vorbehalten ist. Dies zugrunde gelegt erweist sich die auf den vorgenannten Normen basierende Entlassungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als materiell rechtswidrig. Im Ausgangspunkt kommt einer Hochschule eine besondere durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber für ein Hochschullehreramt zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30.15), denn das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.05.1973 – 1 BvR 424/71 u.a.). Ebenso wie die Auswahlentscheidung kann auch die Entlassungsentscheidung gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- und Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (zum Maßstab bei hochschulrechtlichen Auswahlverfahren vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1963/19; BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30.15). Hiervon ausgehend erweist sich die Entlassung des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids deshalb als materiell rechtswidrig, weil sie nicht in der Weise verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt wird (s. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 – 2 BvR 841/73). Das erkennende Gericht legt insoweit den gleichen rechtlichen Maßstab zugrunde, den bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem dem hiesigen Klageverfahren vorangegangenen Beschluss vom 15.02.2022 heranzog. Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner vorgenannten und hier zur Anwendung gebrachten Entscheidung aus, dass die aus Art. 33 Abs. 5 GG entnommene Fürsorgepflicht verletzt sein kann, wenn der Dienstherr „die besonderen Umstände des Falles nicht würdigt und es deshalb unterläßt, verfahrensmäßig sicherzustellen, daß die Prämissen für eine Entlassung sorgfältig erhoben und mit dem Betroffenen im einzelnen erörtert werden sowie daß das kollegiale Organ, das über die Entlassung zu entscheiden hat, - im Rahmen des Möglichen - einen unmittelbaren Eindruck der für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte erhält, der ihm ein eigenes, von dem Vorschlag eines Dritten unabhängiges Urteil erlaubt. Die so - also im Hinblick auf die Garantie eines Mindeststandards an ordentlicher und fairer Gestaltung des verwaltungsmäßigen Prozedere - konkretisierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich, unbeschadet der aus dem Fürsorgegrundsatz abgeleiteten einfachrechtlichen Regelungen, unmittelbar aus dem in Art. 33 V GG enthaltenen Grundsatz der Verpflichtung des Dienstherrn zur Fürsorge für den Beamten und ergänzt jene Vorschriften des einfachen Beamtenrechts, wie er sie auch bei ihrer Auslegung durchdringt.“ Zur Herleitung der bei der Entlassung eines Beamten auf Probe im Einzelfall zu beachtenden Fürsorgekriterien führt das Bundesverfassungsgericht wie folgt aus: „Denn Art. 33 V GG enthält mehr als nur eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Er enthält auch mehr als einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber einschließlich eines Regelungsprogramms. Über diesen dem Wortlaut zu entnehmenden Gehalt des Art. 33 V GG sind Lehre und Rechtsprechung längst hinausgegangen, - nicht zuletzt aus der allgemeinen Tendenz heraus, den die Rechtspositionen des Bürgers schützenden Verfassungsvorschriften, insbesondere den Grundrechten und ihnen gleichkommenden Bestimmungen eine möglichst große Wirkungskraft zu verleihen. Seit der Entscheidung vom 17. 1. 1957 (BVerfGE 6, 55 [72] = NJW 1957, 417) steht fest, daß das Gericht davon ausgeht: „Aufgabe der Verfassungsrechtsprechung ist es, die verschiedenen Funktionen einer Verfassungsnorm, insbesondere eines Grundrechts zu erschließen. Dabei ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, ‚die die juristische Wirkungskraft der betreffenden Norm am stärksten entfaltet (Thoma)’” (in Bezug genommen z.B. in BVerfGE 32, 54 [71] = NJW 1971, 2299) und: „Die Grundrechte bilden einen untrennbaren Teil der Verfassung; sie sind der eigentliche Kern der freiheitlichen demokratischen Ordnung des staatlichen Lebens im Grundgesetz. Ihre Reichweite kann daher nicht davon abhängen, in welcher Weise eine bestimmte Materie durch das einfache Recht geregelt ist; sie ist vielmehr unmittelbar aus den Verfassungsnormen selbst zu erschließen” (BVerfGE 31, 58 [73] = NJW 1971, 1509). In dieser Linie liegt es, daß das BVerfG dem Art. 33 V GG grundrechtsgleiche (mit Verfassungsbeschwerde verfolgbare) subjektive Ansprüche des Beamten entnommen hat: z.B. den Anspruch auf ein amtsangemessenes Gehalt (BVerfGE 8, 1 [16 ff.] = NJW 1958, 1228; st. Rspr.), den Anspruch auf eine amtsangemessene Amtsbezeichnung (z.B. BVerfGE 38, 1 [12] = NJW 1974, 1940), den Anspruch auf einen besonderen Status (BVerfGE 35, 79 [146] = NJW 1973, 1176). Für den Anspruch gegen den Dienstherrn auf Fürsorge gilt nichts anderes, wenn er auch bisher nur selten Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts war (immerhin BVerfGE 8, 332 [356] = NJW 1959, 189; BVerfGE 9, 268 [286 f.] = NJW 1959, 1171). Die verschiedenen in Art. 33 V GG enthaltenen Rechtsgarantien stehen nebeneinander; insbesondere gibt es zwischen ihnen kein Rangverhältnis etwa so, daß die Rechtsgarantie, die dem Gesetzgeber einen Regelungsauftrag gibt, primären Charakter besäße und demgegenüber die Rechtsgarantie eines grundrechtsgleichen Anspruchs sekundär wäre mit der Folge, daß ihr nur eine beschränkte Bedeutung zukäme. Es ist die Eigentümlichkeit von in der Verfassung gewährten Ansprüchen, mögen sie in Grundrechten, grundrechtsähnlichen Vorschriften oder Grundsätzen der Verfassung enthalten sein, daß sie in summarischer Kürze formuliert sind, daß man ihnen durch eine Vielzahl von Varianten des Sichverhaltens gerecht werden kann, daß sie also nicht auf eine bestimmte, konkrete Leistung gehen, daß sie der Ausfaltung im einfachen Gesetz zugänglich und regelmäßig bedürftig sind, daß sie aber unbeschadet dieser Regelung im einfachen Gesetz unmittelbar anwendbar sind, und zwar nicht nur als (auslegungsbedürftiger) Maßstab für die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des einfachen Gesetzes, sondern - weil und insoweit sie eben dem Bürger gewährte verfassungsrechtliche Ansprüche enthalten - auch in der Weise, daß ihnen unmittelbar im Wege der Auslegung Rechtsfolgen entnommen werden, die ihrerseits generellen Charakter haben, also auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar sind und das einfache Gesetz ergänzen mit der Folge, daß der durch Auslegung der Verfassungsvorschrift gewonnene konkretere Verfassungssatz auf jeden konkreten Sachverhalt, der jenem explizierten Verfassungssatz unterfällt, angewendet werden kann und angewendet werden muß. In dieser Eigentümlichkeit liegt auch begründet, daß zwar der in Art. 33 V GG enthaltene „hergebrachte Grundsatz” (z.B. angemessene Alimentierung, Treuepflicht, Fürsorgepflicht des Dienstherrn usw.) als „hergebracht” nachgewiesen werden muß, daß aber die durch Auslegung gewonnenen Konkretisierungen des Inhalts jenes hergebrachten Grundsatzes keineswegs als hergebracht erwiesen werden müssen. Im Gegenteil: Gerade die Auslegung eines hergebrachten Grundsatzes gestattet es, den Grundsatz in gewissem Umfang elastisch zu halten und veränderten Verhältnissen in beschränktem Umfang anzupassen. Im vorliegenden Fall tritt ein sonst nicht relevantes Verhältnis von Verfassungsrecht und einfachem Recht zutage: Gelegentlich ist derselbe Rechtssatz sowohl im Verfassungsrecht als auch im einfachen Recht enthalten, sei es, daß das einfache Gesetz bewußt den Wortlaut der Verfassung wiederholt, sei es, daß das einfache Recht wiederholt, was in der Verfassungsvorschrift enthalten ist und erst im Wege der Auslegung expliziert wird (vgl. zum selben Problem BVerfGE 36, 342 [361] = NJW 1974, 1181). In einem solchen Fall werden regelmäßig Exekutive und Gerichte bei der Rechtsanwendung den einfachrechtlichen Satz anwenden; das BVerfG muß den Verfassungssatz zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Innerhalb des genannten Verhältnisses von Verfassungsvorschrift und einfachgesetzlicher Bestimmung kann es, je nach der Struktur der Verfassungsvorschrift, auch vorkommen, daß das einfache Gesetz mehr gewährt, als die Verfassungsvorschrift fordert (in einem solchen Fall werden natürlich nicht die einfachrechtlichen Vorschriften von Verfassungs wegen zementiert) oder daß das einfache Gesetz sich damit begnügt, nur einen Teil der Rechtsfolgen aus dem Verfassungssatz näher zu normieren. Und schließlich kann es sein, daß dem von der Verfassungsvorschrift Geforderten im einfachen Recht überhaupt kein Regelungsversuch folgt. Im letztgenannten Fall ist klar, daß mangels einer anderen (einfachgesetzlichen) Norm die Verfassungsvorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 3, 225 [237 ff.] = NJW 1954, 65 - betr. Gleichberechtigung von Mann und Frau; BVerfGE 33, 1 [12 f.] = NJW 1972, 811 - betr. besonderes Gewaltverhältnis). Aber auch wenn sich der Gesetzgeber, wie hier, außerstande sieht, das von der Verfassung Geforderte genauer zu normieren und deshalb seine Regelung in ähnlich summarischer Weise wie die Verfassung formuliert (Treuepflicht des Beamten oder Fürsorgepflicht des Dienstherrn), können die Exekutive und die Gerichte den konkreten Fall nur entscheiden mit einem „Rückgriff” auf die Verfassungsvorschrift; das BVerfG muß hier, weil es den Rechtsschutz nicht verweigern darf, auf eine Verfassungsbeschwerde hin - so auch im vorliegenden Fall - die Verfassungsvorschrift auf den Einzelfall anwenden. Aus der Spruchpraxis des Gerichts läßt sich gegen diese Auffassung nichts herleiten; allenfalls belegt sie, daß das Gericht bisher noch keinen Fall zu entscheiden hatte, in dem Anlaß bestand, die angeschnittene Frage zu erörtern; ein Argument gegen die dargelegte Auffassung ließe sich aus der Rechtsprechung nur gewinnen, wenn es eine Entscheidung gäbe - es gibt sie nicht -, in der die genannte Auffassung abgelehnt worden wäre; dies läßt sich auch nicht aus der Entscheidung vom 6. 3. 1963 (BVerfGE 15, 298 = NJW 1963, 899) herleiten, die im summarischen Verfahren des § 91 a II BVerfGG a.F. ergangen ist … Das alles ist nichts Neues. Das hat - abgesehen von den Fällen, die den oben zitierten Entscheidungen zugrundeliegen - das Gericht laufend und in feststehender Rechtsprechung getan, insbesondere im Falle des rechtlichen Gehörs und des gesetzlichen Richters, zwei grundrechtsgleichen verfassungsrechtlichen Garantien, die im einfachen Recht zwar geregelt, aber nicht für alle Fallgestaltungen hinreichend geregelt sind, und deshalb vom Gericht unmittelbar auf den Einzelfall angewandt werden: Es wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, obwohl das einfache Recht es für den konkreten Fall nicht vorsieht (z.B. BVerfGE 37, 93 [96 f.] m.w. Nachw.); es wird der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durchgesetzt, obwohl im einfachen Gesetz für bestimmte Fälle eine Regelung fehlt (z.B. BVerfGE 22, 282 [285] m.w. Nachw.); es wird das Grundrecht des Untersuchungs- und Strafgefangenen gegenüber der Anstaltsleitung durchgesetzt, obwohl es an einer ausreichenden gesetzlichen Regelung fehlt (BVerfGE 33, 1 [12] = NJW 1972, 811). In diesen Fällen ist die bestehende gesetzliche Regelung keineswegs verfassungswidrig; ebensowenig ist die Voraussetzung der Anwendbarkeit der Verfassungsvorschrift auf den konkreten Einzelfall, daß die bestehende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig gehalten werden müßte. Voraussetzung für die Anwendbarkeit einer Verfassungsvorschrift auf den konkreten Einzelfall ist - wie für jede Rechtsnorm -, daß sie ihrem Inhalt nach den Einzelfall,erfaßt‘.“ Hiervon ausgehend entwickelt das Bundesverfassungsgericht unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG im Wesentlichen zwei Fürsorgekriterien, die es bei der Entlassung eines Beamten auf Probe im Einzelfall zu beachten dem Dienstherrn aufgibt und deren Einhaltung durch die Gerichte zu kontrollieren ist. Das erkennende Gericht übergeht dabei nicht den Einwand, den die dissentierenden zwei Richter in dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erhoben haben. Sie stellten heraus, dass der Adressat des Anspruchs eines Beamten, nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt zu werden, primär der Staat als Gesetz- und Verordnungsgeber sei. Daher könne Art. 33 Abs. 5 GG als Maßstab für die verfassungsrechtliche Überprüfung einer behördlichen Einzelfallentscheidung und des dabei eingeschlagenen Verfahrens zunächst nur insoweit dienen, als die Normen, auf denen sie beruhten, an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen seien. Genüge eine solche Regelung den Anforderungen dieser Bestimmung, so verbiete sich regelmäßig die Feststellung, dass die zu überprüfende Maßnahme mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei. Dem steht jedoch entgegen, dass nach Art. 1 Abs. 3 GG die nachfolgenden Grundrechte und die diesen in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG gleichgestellten Rechte u.a. aus Art. 33 GG nicht nur die Gesetzgebung, sondern gleichermaßen auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung „als unmittelbar geltendes Recht“ binden. Dies bedeutet, dass jeder Beamte seine Rechte aus Art. 33 GG nicht erst dem Gesetzgeber, sondern bereits der vollziehenden Gewalt wie auch den Gerichten entgegenhalten kann, diese also ihrerseits zur unmittelbaren Beachtung der Grundrechte verpflichtet sind. Im Anschluss daran ist auch die Regelung und Fortbildung des Rechts des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG nicht die alleinige Aufgabe der Gesetzgebung. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Rechtsfortbildung eine legitime Aufgabe der rechtsanwendenden Gerichte insgesamt ist und Rechtsanwendung sich nicht im bloßen Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers erschöpft (hierzu s. grundlegend BVerfGE 34, 269 (287); ferner Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage 2020, Rn. 548 ff.). Dies zugrunde gelegt betrifft das erste – personale – Fürsorgekriterium die Person des Entlassenen, hinsichtlich der ein Dienstherr im jeweiligen Einzelfall zu bedenken hat, ob der Entlassene ein Anfänger am Beginn der Laufbahn war oder ob er sich bereits durch eine andere mehrjährige Tätigkeit bewährt hat, inwieweit er also ein besonders qualifizierter Leistungsträger ist und vor welchem Hintergrund er in den öffentlichen Dienst eingetreten ist. Erwägt man in diesem Fall die Trennung von einem entsprechenden Probebeamten, „dann muß im Hinblick auf die bestehende Fürsorgepflicht die Art und Weise der Trennung so abgewickelt werden, daß dem Entlassenen kein unzumutbarer Nachteil erwächst. […] Der Dienstherr, der sich vom Beamten trennt in einer Lage, die dieser möglicherweise nicht allein verursacht hat, sondern die auch aus in den Verhältnissen liegenden Umständen objektiv unhaltbar geworden ist, hat unter den geschilderten besonderen Umständen die Pflicht, ihm eine Lösung anzubieten (beispielsweise ein anderes Amt oder die Vermittlung einer Anstellung außerhalb des unmittelbaren staatlichen Bereiches), die ihm eine nach Höhe und Sicherheit jedenfalls annähernd vergleichbare Versorgung sichert.“ Entgegen der im vorgenannten Beschluss dissentierenden Senatsminderheit widerspricht dies auch nicht dem Sinn der beamtenrechtlichen Probezeit. Vielmehr ist es im Anschluss an die damals entscheidende Senatsmehrheit Ausdruck der auch während der Probezeit bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall, dass eine wegen mangelnder Eignung ausgesprochene Entlassung des Beamten auf Probe an die Bedingung einer über die Probezeit hinausgehenden, dauernden finanziellen Sicherung zu knüpfen ist. Das zweite – prozedurale – Fürsorgekriterium betrifft die Art des Umgangs mit dem Beamten im Rahmen der Entlassung und das Ausmaß an Risiken einer unsachlichen Verfahrensgestaltung, die sich insbesondere aus der Betriebs- und Dienstorganisation ergeben können. Ausweislich des vorgenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts verlangt die aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitende Fürsorgepflicht des Dienstherrn von diesem im jeweiligen Einzelfall zu erwägen, ob die konkret gegebene Dienstorganisation die Möglichkeit bot, ein – aus welchen Gründen auch immer – missliebig gewordenes Mitglied besonders leicht unter schwer nachprüfbaren Vorwänden auszubooten. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Vereinzelte von einem anderen ein Bild entwerfen können, das den Eindruck erweckt, er sei an der Störung oder Zerstörung des zwischen ihnen zu fordernden Vertrauensverhältnisses schuld, ungeachtet dessen, dass jeder der Beteiligten Ursache eines Vertrauensverlustes innerhalb eines Kollegiums sein kann. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob sich mehrere zu Lasten eines anderen verbünden können, um durch dessen Entlassung die Verhältnisse in einem Kollegium zu erleichtern. Es ist auch zu beachten, ob der zu entlassende Probebeamte im Verhältnis zu den vorhandenen Kollegen als „Außenseiter“ hinzu geholt wurde und insoweit eine leichtere Angriffsfläche für Behauptungen bieten könnte als ein „Eingesessener“. Zudem ist der konkrete Einzelfall auch unter dem Blickwinkel zu würdigen, ob ein Mitglied in der Dienstorganisation in dem Moment, in dem von ihm zum ersten Mal Schwierigkeiten behauptet und ins Gespräch gebracht werden, Lebenszeitbeamter war und ein sich ihm anschließender anderer Kollege als nächster zur Berufung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anstand, während die Probezeit des zu entlassenden Beamten noch nicht ausgelaufen war. Das Bundesverfassungsgericht fasst mit Blick darauf zusammen: „In einem solchen Fall gebietet die Fürsorgepflicht eine besondere Zurückhaltung im Urteil, daß gerade der Bf. die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Dreiervorstand gestört oder gar zerstört hat. Es bedarf insbesondere der Prüfung, ob der behauptete Mangel ein nicht mehr behebbarer Mangel ist oder die Verhältnisse durch zusätzliche Anstrengungen, möglicherweise auch durch organisatorische Veränderungen innerhalb des Vorstands behoben werden können.“ Für die Anforderungen, die an das Verfahren bei der Ermittlung der für die Entlassungen wesentlichen Umstände sind, gilt nach dem Bundesverfassungsgericht folgendes: „Je undurchsichtiger eine Situation ist, je schwieriger es ist, die Motive einer Entlassung zu ergründen, je deutlicher parteiliche Interessen hervortreten, die bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben könnten, um so genauer, detaillierter und sorgfältiger muß - in Rücksicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten - den Einzelheiten nachgegangen werden, auf denen die Entscheidung über die Entlassung fußt, und um so stärkeres Gewicht gewinnen bei der Frage, ob die Entlassung Bestand haben kann, die Umstände des Verfahrens.“ Bei der Beurteilung der Umstände des konkreten Verfahrens der jeweiligen Entlassung ist zu prüfen, ob die Mitglieder des Organs, das für die Entlassung zuständig ist, eine unmittelbare Kenntnis von der Arbeitsweise, von dem persönlichen Stil, von der Leistung des zu entlassenden Beamten hat oder nicht und ob diese Mitglieder daher auf die Angaben und auf das Urteil Dritter angewiesen sind und wie diese Dritte zu dem gesamten Entlassungsgeschehen stehen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob diese rasch eine lästig gewordene Auseinandersetzung mit dem Betroffenen beenden wollten, indem sie etwa Fristen für Erklärungen nicht verlängern oder bewusst auffällig kurz setzen oder durch andere Maßnahmen gleicher Wirkung eine unbedingte einseitige Entschlossenheit erkennen lassen. Es ist weiter in den Blick zu nehmen, ob diese Dritte den Mitgliedern des für die Entlassung zuständigen Organs konkrete Einzelfakten oder Werturteile mitteilen (z.B.: „autoritärer Führungsstil“, „hartnäckiges Widersprechen“, „keine Einsicht in die Notwendigkeiten der Datenzentrale“ bzw. des Dienstherrn, „misstrauisch gegenüber Untergebenen“, „Abschirmen der eigenen Abteilung gegenüber anderen Abteilungen“). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu herausgestellt: „Es ist kein faires Verfahren, wenn nur Werturteile – diese allerdings gehäuft und in kräftigen Formulierungen –, aber nicht die Tatsachen mitgeteilt werden, auf denen jene Urteile beruhen.“ Vielmehr ist im jeweiligen konkreten Einzelfall herauszufinden, ob der Betroffene erfuhr, welches die ganz konkreten Vorfälle waren, auf denen etwaige Werturteile und Verallgemeinerungen beruhen, um dann aus seiner Sicht darlegen zu können, dass diese konkreten Vorgänge jenes Unwerturteil und jene Verallgemeinerung nicht rechtfertigen, weil er sich in der konkreten Situation richtig verhalten habe. Hiervon ausgehend wahrt die hier vorliegende konkrete Entlassung des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids weder das personale noch das prozedurale Fürsorgekriterium. Hinsichtlich des personalen Kriteriums ist auszuführen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht ihrer Pflicht nachgekommen ist, dem Kläger – einem Vater von drei Kindern, der im ausgeschriebenen Gebiet eine 18jährige Berufserfahrung mit „exzellente[n] Industriekontakte[n] zur Automobilbranche“ aufweist und der nach vormaliger beklagtenseitiger Einschätzung sehr gut zum Schwerpunkt „Automotive/Mobilität“ und zur „Digitalisierungsstrategie“ passe und ein „Glücksfall für unsere Hochschule“ mit sehr gutem Auftreten und sehr hoher sozialer Kompetenz sei (s. Bl. 93 der Personalakte) – eine Lösung anzubieten (beispielsweise ein anderes Amt oder die Vermittlung einer Anstellung außerhalb des unmittelbaren staatlichen Bereichs), die ihm eine nach Höhe und Sicherheit jedenfalls annähernd vergleichbare Versorgung sichert. Es steht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens für das erkennende Gericht fest (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass nicht bis zum Erlass des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten sondiert wurde, ob eine andere hessische Hochschule für angewandte Wissenschaften bereit wäre, den Kläger im Rahmen einer Abordnung dauerhaft in ihre Dienste zu übernehmen. Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom 15.08.2023 ausdrücklich klargestellt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung von der Beklagten noch kein Angebot zu einer anderweitigen Lösung der Angelegenheit gemacht worden ist und mitgeteilt, dass die Sondierung bei anderen Hochschulen durch die Hochschulleitung parallel zum laufenden Klageverfahren zwischen März und Juni 2022 erfolgte. Dies entspricht auch der klägerseitigen Darstellung im Schriftsatz vom 16.08.2023, ohne dass es auf diese nach der beklagtenseitigen Einräumung noch entscheidungserheblich ankommt. Da diese Bemühung unstreitig nicht im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung – dem Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2014 - 3 ZB 13.1074) – stattgefunden hat, erweist sich die ohne diese Bemühung zu beurteilende Entlassung als materiell rechtswidrig. Denn es hätte im konkreten Einzelfall des Klägers einer entsprechenden Lösung aus den oben dargestellten Gründen bedurft. Der Kläger wurde als „Glücksfall“ für die Beklagte bezeichnet und als ein Leistungsträger mit sehr gutem Auftreten und sehr hoher sozialer Kompetenz mit einer Zulage von 600 Euro statt 200 Euro (Bl. 93 der Personalakte) willkommen geheißen, dem – wenn man sich von ihm trennen wollte – ein den Vorgaben der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechendes Angebot hätte unterbreitet werden müssen. Unabhängig davon ist auch das prozedurale Fürsorgekriterium nicht gewahrt. Denn hier erfuhr der Kläger – anders als es im vorgenannten Beschluss vom Bundesverfassungsgericht gefordert wird – nicht, woraus sich in seinem konkreten Einzelfall die Pflicht zur Einführung des vorgenannten Studiengangs ergeben haben soll und was genau er zur Pflichterfüllung hätte tun müssen; er wurde insoweit nicht wirksam und rechtlich beachtlich in die Lage versetzt, aus seiner Sicht darlegen zu können, dass die Feststellung seiner Nichtbewährung nicht gerechtfertigt ist. Dem Kläger ist während seiner gesamten Tätigkeit und während des gesamten Verfahrens bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides keine belastbare normative Grundlage mitgeteilt worden, aus der sich überhaupt seine Pflicht zur Einführung eines Studiengangs „F.“ bis zum Ende seiner Probezeit ergeben soll und aus deren Nichterfüllung die Beklagte auf die fehlende Bewährung des Klägers geschlossen hat. Es wurde dem Kläger insbesondere nicht mitgeteilt, was genau von ihm hätte geleistet werden müssen, damit eine „Einführung“ oder „Entwicklung“ des Studiengangs „F.“ als gelungen zu bewerten gewesen wäre. Eine entsprechend konkretisierte und den Kläger persönlich treffende Pflicht ergibt sich insbesondere nicht aus dem im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Hessischen Hochschulgesetz, das in seinem § 126 das bisherige Hochschulrecht aufhebt und – vorbehaltlich der in § 125 HessHG speziell angeordneten, hier aber nicht einschlägigen, partiellen Fortgeltung des bisherigen Rechts – insgesamt an dessen Stelle tritt. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit den Äußerungen und Mitteilungen mehrerer Beteiligter am betroffenen Fachbereich und in der Hochschulverwaltung. Die – wie auch immer von der Beklagtenseite erwartete – Einführung bzw. Entwicklung des Studiengangs „F.“ lässt sich schon dem Grunde nach nicht unter die in § 67 HessHG erfassten professoralen – speziell katalogisierten oder allgemeinen umschriebenen – Aufgaben subsumieren. Die erwartete Studiengangseinführung stellt keine katalogisierte Dienstaufgabe nach § 67 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 4 HessHG dar. Danach gehört zu den Aufgaben eines Professors die „Verwirklichung“ der „zur Sicherstellung des Lehrangebots“ gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane. Hierdurch wird ausgedrückt, dass die Forschungs- und Lehrfreiheit dort ihre Grenze findet, wo aufgrund von Stundenplanvorgaben oder Organisationsentscheidungen der Hochschule bspw. ein Professor seine konkrete Veranstaltung in einem bestimmten Saal der Hochschule zu einer bestimmten Zeit abzuhalten hat. Die Lehrfreiheit findet ihre Begrenzung hier in der notwendigen und relevanten Organisationsgesetzgebung und in den Organisationsvorgaben innerhalb der einzelnen Hochschule (vgl. bei Sachs/Bethge GG Art. 5 Rn. 229). Die grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 GG vorgegebene schrankenlose Gewährung der Lehrfreiheit findet ihre grundrechtsimmanenten Schranken in dem Dienstrecht der Professorinnen und Professoren und den sich aus dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen ergebenden Verpflichtung (Hartmer/Detmer/Kempen Kap. 1 Rn. 96). Die Regelung findet ihre Entsprechung in § 4 Abs. 2 S. 2 HRG, wonach in die Lehrfreiheit durch Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane eingegriffen werden kann, soweit diese sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen (vgl. bei Thieme Rn. 122 unter Verweis auf: BVerfG NVwZ 1984, 711; OVGE 29, 344 f.; VG Berlin WissR 12 (1979), 74; vgl. auch Hartmer/Detmer/Kempen Kap. 1 Rn. 96). Den mit der Norm vorgegebenen Grenzen der Lehrfreiheit stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Umfasst ist auch die Aufteilung des Stoffes eines bestimmten Fachgebiets auf die einzelnen Professorinnen und Professoren und die von diesen durchzuführenden Lehrveranstaltungen (vgl. Thieme Rn. 122). Die grundsätzlich gegebene Freiheit, Lehrveranstaltungen nach Wahl anzubieten, wird naturgemäß begrenzt durch die Notwendigkeit, die Lehre im Interesse eines geordneten Studienangebots gegenständlich, zeitlich und örtlich zu koordinieren (vgl. so bei Hartmer/Detmer/Kempen Kap. 1 Rn. 96). Auch die Festlegung von Mindestlehrverpflichtungen, die sogenannten Lehrdeputate, ist von dieser Organisationshoheit umfasst (vgl. Thieme Rn. 122). Allerdings muss die Regelung des Lehrdeputats so gefasst sein, dass genügend Zeit für selbständige Forschung bleibt (Isensee/Kirchhof/Oppermann, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland IV, 3. Aufl. 2013, 831). In Hessen ist die Festlegung des Lehrdeputats in der Lehrverpflichtungsverordnung erfolgt. Auf Seiten der Hochschulorganisation ist eine funktionsgerechte Verteilung der Aufgaben unter den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in einem bestimmten Bereich vorzunehmen (vgl. Thieme Rn. 122). Dabei ist darauf zu achten, dass die Professorinnen und Professoren in der Lage sind, ihre eigenständige wissenschaftliche Meinung zu entwickeln und vorzutragen. Gleichermaßen muss gewährleistet sein, dass dafür von der Hochschule ausreichend Sachmittel zur Verfügung gestellt werden (Thieme Rn. 123). (s. Viergutz, in: BeckOK Hochschulrecht Hessen, von Coelln/Thürmer, 21. Edition, Stand: 01.08.2022, § 67 Rn. 9). Nach dem am 26.10.2022 durchgeführten Erörterungstermin steht für das Gericht fest, dass kein entsprechend konkreter Beschluss eines Hochschulorgans mit dem Inhalt gefasst wurde, dass der Kläger bis zum Ablauf seiner Regelprobezeit den Studiengang „F.“ entwickeln sollte und bei Erfüllung welcher genauen Voraussetzungen diese „Entwicklung“ als solche anerkannt worden wäre. So geht aus dem Schreiben des Klägers vom 24.02.2021 insoweit nur hervor, dass der Fachbereich -- Anfang 2020 die Einführung des neuen Modules „K.“ im Master zum Wintersemester 2020 beschlossen habe und dass der Kläger den Wechsel fachübergreifend bereits zum Sommersemester 2020 durchgeführt habe (Bl. 17 der Verwaltungsakte der Beklagten). Dieser Beschluss, den Studiengang „F.“ einzuführen, war seinerseits aber nicht „zur Sicherung des Lehrangebots“ im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Nr. 4 HessHG gefasst worden. Aus der vom Gesetzgeber gewählten finalen Gesetzesformulierung folgt, dass es wesentlicher Zweck des Beschlusses sein muss, das Lehrangebot zu sichern. Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn dem betroffenen Fachbereich war ausweislich der Ausführungen in der Klageerwiderung im Schwerpunkt daran gelegen, seine politische und damit zusammenhängend auch finanzielle Situation an der Hochschule zu festigen und auszubauen; ein eigener Studiengang sei ein probates Mittel zu diesem finanziellen, aber nicht lehrangebotssicherenden Zweck. Der von § 67 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Nr. 4 HessHG verlangte Zweck der Sicherung des Lehrangebots wurde hier insoweit gerade nicht verfolgt. Die erwartete Studiengangseinführung stellt auch keine katalogisierte Dienstaufgabe nach § 67 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 7 HessHG dar. Die in Nummer 7 katalogisierte Dienstaufgabe geht dahin, sich an der Studienreform und an der Studienfachberatung zu beteiligen, d.h. die Professorinnen und Professoren sind dienstlich dazu verpflichtet, die Studienreform aktiv mitzugestalten und zu tragen. Dies meint, dass sich Professorinnen und Professoren an der Reform des Studiums zu beteiligen haben, denn die Regelung, dass Professorinnen und Professoren sich an der Studienreform beteiligen sollen, ist älter als die Bologna-Reform, womit klar ist, dass Professorinnen nicht bei der, also einer bestimmten, Hochschulreform mitzuwirken haben, sondern allgemein an der steten Reformierung der Hochschulen. Zudem hat jede Professorin und jeder Professor die dienstliche Aufgabe, Studienfachberatung durchzuführen, was regelmäßig bspw. durch das Angebot von Sprechstunden erfolgt, in denen Studierende in Einzelgesprächen Fragen zum einzelnen Fach stellen können. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Baustein bei der Qualitätssicherung des Ausbildungsangebots an den Hochschulen. (s. Viergutz, in: BeckOK Hochschulrecht Hessen, von Coelln/Thürmer, 21. Edition, Stand: 01.08.2022, § 67 Rn. 11). Dies zugrunde gelegt stellt die erwartete Entwicklung des Studiengangs „F.“ keinen Teil einer Studienreform im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Nr. 7 HessHG dar. Der Begriff der Studienreform ist nicht legaldefiniert. Der Begriff „Reform“ geht aber nach seinem Wortverständnis jedenfalls über einzelne Änderungen hinaus und umschreibt eine grundsätzliche Neuausrichtung. Diesen Anforderungen genügt die hier erwartete Studiengangseinführung nicht. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in der Klageerwiderung. Dort wird mitgeteilt, dass der betroffene Fachbereich in seiner früheren Konstellation ein reiner Dienstleistungsfachbereich gewesen sei, er also weder eigene Studiengänge im Angebot noch immatrikulierte Studierende gehabt habe und seine Finanzmittel nicht wie andere Fachbereich aus den Zuweisungen des Landes für Studierende in der Regelstudienzeit beziehe, sondern aus internen Verrechnungen seiner Exportleistungen. Weiter heißt es in der Klageerwiderung, dass der Fachbereich den Plan der Einführung eines solitären Masterstudiengangs „F.“ verfolgt habe. Die in diesem Sinne „an“-geplante Einführung des vorgenannten Studiengangs kann, weil es an dem Moment der grundsätzlichen Neuausrichtung fehlt, nicht unter den hochschulrechtlichen Begriff der Studienreform im Sinn von § 67 HessHG subsumiert werden. Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, hätte sich der Kläger aber daran im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 7 HessHG „beteiligt“ und die ihn insoweit – unterstellt – treffende Dienstpflicht nicht verletzt. Dabei meint „Beteiligen“ weniger als „Verwirklichen“ im Sinne von Nr. 4. Der Kläger hat sich hier – wenn auch nicht mit dem vom Fachbereich gewünschten Ergebnis – an der Entwicklung „beteiligt“. Denn der Kläger hat dem Studiendekan des Fachbereichs L. die Ungeeignetheit für einen Bachelorstudiengang dargelegt. Auch ein solches Darlegen der Einschätzung als ungeeignet ist ein „Sich-Beteiligen an der Studienreform“ im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 2. Hs Nr. 7 HessHG, weil diese in Nr. 7 dargestellte professorale Aufgabe nicht das Erreichen eines konkreten Erfolges verlangt. Desgleichen stellt die erwartete Studiengangseinführung auch keine allgemeine Dienstaufgabe nach § 67 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. HessHG dar. Danach nehmen Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre, Wissens- und Technologietransfer und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Die den Hochschulen obliegenden allgemeinen Aufgaben werden in § 3 HessHG vorgestellt und die der Beklagten als Hochschule für angewandte Wissenschaften obliegenden speziellen Aufgaben werden in § 4 Abs. 3 HessHG näher entfaltet. Diese den Hochschulen obliegenden Aufgaben werden kraft § 67 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 HessHG zu – abstrakten – eigenen Dienstpflichten der Professoren, soweit die Aufgaben der Hochschule auf dem Bereich von Wissenschaft, Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Wissens- und Technologietransfer und Weiterbildung anzusiedeln sind. Wenn man davon ausgehen will, dass die hier vom Kläger – wie auch immer im Einzelnen – erwartete Entwicklung eines Studiengangs, der ausweislich der Ausführungen in der Klageerwiderung im Wesentlichen zur finanziellen Besserstellung des Fachbereichs beitragen soll, eine Aufgabe im ausschließlich forschungs- und lehrbezogenen Bereich von § 67 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 1. Hs. HessHG sein soll, dann ist hier diese abstrakte Aufgabe mangels der von § 67 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 1. Hs. HessHG verlangten „näheren Ausgestaltung“ nicht zu einer konkreten Dienstpflicht des Klägers geworden. Der Begriff der „näheren Ausgestaltung“ ist nicht legaldefiniert. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 20/6408, S. 91) wird herausgestellt, dass die Neuformulierung von Absatz 1 zur Präzisierung und Klarstellung dient, dass das Dienstverhältnis eines Professors näherer Ausgestaltung zugänglich und bedürftig sei. Der Gesetzgeber sieht also eine bewusste Möglichkeit vor, die Erfüllung konkreter Aufgaben als besondere Dienstpflicht auszugestalten. Dabei sind im Hinblick auf Rechtssicherheit und Transparenz keine zu geringen Anforderungen an eine solche nähere Ausgestaltung zu stellen, da diese ja gerade der Konkretisierung der abstrakten Hochschulaufgaben dienen soll. Eine solche nähere Konkretisierung ergibt sich nicht aus der Ausschreibung der vom Kläger inne gehabten Professorenstelle. In der Ausschreibung wird folgendes ausgeführt: „Neben der Lehre wird die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung unseres Dienstleistungsangebots einschließlich der Mitwirkung bei der Entwicklung neuer Studiengänge vorausgesetzt. […] Wir erwarten von unseren Professoren: […] Übernahme von Verantwortung im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung, Beteiligung an internationalen Aktivitäten der Hochschule, Lehrveranstaltungen an allen Hochschulstudienorten (bei entsprechendem Bedarf).“ (s. Bl. 116 der Personalakte). Hieraus ergibt sich keine konkrete Dienstpflicht eines künftigen Stelleninhabers, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben und auch nicht die Anforderungen, was genau an Modulkonzeptionen etc. hinsichtlich des vorgenannten Studiengangs vom betroffenen Fachbereich erwartet wird. Auch wurde die Ausschreibung nicht von den externen Gutachtern so verstanden, dass sich aus hier eine entsprechende konkrete Dienstpflicht ergibt. Im Gutachten von Prof. Dr.-Ing. M. von der Hochschule für N. (Bl. 89 f. der Verwaltungsakte der Beklagten) wird der Ausschreibungstext wie folgt verstanden: „Entsprechend des Ausschreibungstextes werden neben der Erfüllung der in § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Voraussetzungen von den Bewerbern fundierte Kenntnisse in den für das Berufungsgebiet zentralen Bereichen des Technischen Vertriebs (B2B) und Projektmanagement gefordert. Diese sind nachzuweisen insbesondere in den Bereichen Vertriebsplanung, -steuerung und -kontrolle, internationaler Vertrieb erklärungsbedürftiger Produkte, Güter und Dienstleistungen, Projektvertrieb, Key Account Management einschließlich Problemlösungs-, Verhandlung- und interkulturelle Kompetenz sowie Projekt- und Prozessmanagement, Projektcontrolling.“ Hieraus kann sich kein Verständnis der Ausschreibung dahin ergeben, dass eine Dienstpflicht eines künftigen Stelleninhabers dergestalt bestehen soll, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben. Im Gutachten von Prof. Dr. O. von der Hochschule P. (Bl. 87 f. der Verwaltungsakte der Beklagten) werden die Anforderungen der Ausschreibung wie folgt verstanden: „Von den Bewerbern werden vertiefende Kenntnisse im Berufungsgebiet erwartet. Neben der Erfüllung der in § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Voraussetzungen (abgeschlossenes Hochschulstudium, Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, i.d.R. nachgewiesen durch die Promotion, pädagogische Eignung, mindestens fünfjährige qualifizierte Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs) werden an die Bewerber folgende zusätzliche Anforderungen gestellt: Der Bewerber muss aktiv am Wissenstransfer von der Hochschule in die Praxis mitwirken. Er muss zur aktiven Mitarbeit im Rahmen der Selbstverwaltung bereit sein. Er sollte aktive und eigenständig Forschungsprojekte entwickeln und führen können. Er sollte sich an internationalen Tätigkeiten der Hochschule beteiligen.“ Auch hieraus kann sich kein Verständnis der Ausschreibung dahin ergibt, dass eine Dienstpflicht eines künftigen Stelleninhabers dergestalt bestehen soll, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben. Die vom Gutachter herausgestellte „aktive Mitarbeit im Rahmen der Selbstverwaltung“ ist für sich genommen auch keine Konkretisierung einer Dienstpflicht. Sie stellt vielmehr eine allgemeine Umschreibung dar. Aus dem Berufungsvorschlag des betroffenen Fachbereichs ergibt sich ebenfalls nicht, dass eine Dienstpflicht eines künftigen Stelleninhabers dergestalt bestehen soll, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben. Der Berufungsvorschlag des berufenden Fachbereichs fasst im Rahmen einer Vorbemerkung die wesentlichen Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle wie folgt zusammen (Bl. 80 der Verwaltungsakte der Beklagten): „Die wesentliche Aufgabe der ausgeschriebenen Professur ist laut Stellenausschreibung die Vermittlung von Theorie und fundierter Praxis in den Bereichen Technischer Betrieb (B2B) und Projektmanagement. Erwartet werden Kenntnisse und fundierte Praxiserfahrung in den Bereichen Vertriebsplanung, -steuerung und –kontrolle, internationaler Vertrieb erklärungsbedürftiger Produkte, Güter und Dienstleistungen, Projektvertrieb, Key Account Management einschließlich Problemlösungs-, Verhandlungs- und interkultureller Kompetenz sowie Projekt- und Prozessmanagement, Projektcontrolling. Diese Aufgabenbeschreibung macht deutlich, dass ein besonderer Schwerpunkt auf Praxiserfahrungen im Bereich des Vertriebs Business to Business mit Key Account und Projekt-Management gelegt wird. Ein besonderes Verständnis für Ingenieur-Technik (Maschinenbau, Elektrotechnik) ist dabei von wesentlicher Bedeutung.“ In diesem Bericht wird erwähnt, dass der Kläger sich bereit erklärt habe, einen möglichen Studiengang „Q.“ aufzubauen; er sei in der Lage gewesen, spontan ein sehr gut passendes Curriculum in Form von Bezeichnung wichtiger Lehrveranstaltungen für einen derartigen Studiengang zu skizzieren. (Bl. 75 der Verwaltungsakte der Beklagten). Im Rahmen der späteren Verwaltungsvorgänge (Entfristungskommission und Erwiderungen und Gegendarstellungen) wird ausgeführt, dass bereits vor der Berufung des Klägers begonnen wurde, ein Konzept für einen Bachelorstudiengang im Bereich F. zu entwickeln. Daraufhin sei die Ausschreibung der Professur vorangetrieben worden. Alle Bewerber seien explizit auf die Aufgabe der Entwicklung des genannten Studiengangs hingewiesen und im zulässigen Rahmen nach deren Bereitschaft gefragt worden, diese Entwicklung zu tragen (Bl. 137 der Verwaltungsakte). Hiervon ausgehend ist herauszustellen, dass mündliche Zusagen im Rahmen von Vorstellungsgesprächen keine „nähere Ausgestaltung“ von Dienstpflichten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 1. Hs. HessHG, deren spätere Nichterfüllung etwaige Erwartungen enttäuscht, darstellen können. Denn zum Zeitpunkt der hier insoweit in Bezug genommenen mündlichen Zusagen bestand noch keine Entscheidung dahin, dass der Kläger den Ruf auf die ausgeschriebene Professur erhalten sollte. Insoweit kann eine mündliche Zusage zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis näher ausgestalten. Aus dem erteilten Ruf vom 05.10.2017 ergibt sich ebenfalls nicht, dass eine Dienstpflicht eines künftigen Stelleninhabers dergestalt bestehen soll, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben. Im Ruf vom 05.10.2017 heißt es: „Nähere Auskünfte über Ihre Aufgaben als Professor, über die Arbeitsmöglichkeiten sowie über das Nebentätigkeitsrecht erteilten Ihnen der Dekan des Fachbereichs und die Personalverwaltung.“ Hieraus ergibt sich keine Dienstpflicht des Klägers dahin, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben. Auch aus dem Gespräch des Klägers mit dem Präsidenten am 26.10.2017 ergibt sich nichts, das die Annahme einer entsprechenden Dienstpflicht des Klägers rechtfertigen könnte. Zu diesem Gespräch wurden folgende Gesichtspunkte hinsichtlich der Person des Klägers festgehalten: „18 Jahre Erfahrung und im ausgeschriebenen Gebiet Exzellente Industriekontakte zur Automobilbranche Passt sehr gut zu unserem Schwerpunkt Automotive/Mobilität Geplante Forschungsaktivitäten (Digital Collaboration 2.0 in der Automobilindustrie) Passen sehr gut zu unserer Digitalisierungsstrategie Fazit: Glücksfall für unsere Hochschule; hervorragender Eindruck; sehr gutes Auftreten; sehr hohe soziale Kompetenz.“ (Bl. 93 der Personalakte). Hieraus ergibt sich keine Dienstpflicht des Klägers, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben. Bestätigt wird dies dadurch, dass mit dem Kläger entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in § 4 BO der Beklagten keine gerade die erwartete Studiengangseinführung betreffende Zielvereinbarung geschlossen wurde. Nach der Präambel der BO der Beklagten spezifiziert die Beklagte mit dieser Berufungsordnung ihre Verfahren zur Berufung von Professoren. Weiter wird dort ausgeführt, dass die Beklagte damit bestehende gesetzliche und untergesetzliche Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung ergänze. Dem folgend bestimmt § 4 BO der Beklagten, der die Überschrift „Zielvereinbarungen für die Probezeit“ trägt, dass vor der Einstellung Zielvereinbarungen geschlossen werden. Dabei „ist“ aus sodann im Einzelnen aufgeführten Gebieten der Lehre und Forschung – das erste Gebiet wird bezeichnet mit „Erstellung und Weiterentwicklung des Lehrportfolios“ – mindestens ein Punkt in die Zielvereinbarung „aufzunehmen“. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen im Rahmen des vorangehenden Eilverfahrens bereits im Beschluss vom 17.12.2021 herausgestellt, wo es heißt, dass eine Zielvereinbarung den Behördenvorgängen nicht zu entnehmen ist. Gerade die Zielvereinbarung wäre die Stelle gewesen, in der unter dem Punkt „Erstellung und Weiterentwicklung des Lehrportfolios“ die Anforderungen an die erwartete Erstellung des Studiengangs „F.“ hätten konkretisiert werden können, wenn diese Studiengangserstellung berufungs- und ernennungsentscheidend sein soll. Dies ist hier jedoch nicht geschehen, was sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken kann. Desgleichen ergibt sich eine entsprechende Dienstpflicht des Klägers auch nicht aus der Einweisungsverfügung vom 18.12.2017. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.10.2018 in sein Amt an der Beklagten eingewiesen. In dieser Einweisungsverfügung heißt es: „Das Dienstverhältnis ist nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen für Professorinnen und Professoren sowie der Funktionsbeschreibung der Stelle ausgestaltet. Die Festlegung steht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Als Funktionsbeschreibung der Stelle wird die dem Berufungsverfahren vorausgegangene Stellenausschreibung zu Grunde gelegt.“ (Bl. 105 der Personalakte). Diese Einweisungsverfügung gibt es nicht her, aus ihr selbst eine Dienstpflicht des Klägers dahin anzunehmen, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben. Gleiches gilt für das Schreiben des Prodekans Prof. V. vom 17.01.2018. In diesem Schreiben heißt es: „Durch das Ausscheiden von Frau Kollegin R. und Kollegen S. zum 31.3.2018 wird die Mitarbeit von Herrn Dr. A. so schnell wie möglich benötigt. Er ist für eine Blockvorlegung Vertrieb im Juli T-Stadt eingeplant. Vor allem soll er intensiv an der Akkreditierung des geplanten neuen kooperativen Studiengangs U. arbeiten. Träger des U. sind die Fachbereiche D. und -, wobei D. die Federführung erhalten hat. Zusätzlich zu dieser sehr umfangreichen Aufgabe wird er bei der Implementierung des neuen Masterstudiengangs Strategische Live Kommunikation mitwirken. Dieser Masterstudiengang wird mit dem WS 18/19 starten und hier sind noch viele vorbereitende Aktivitäten zu erbringen. Aufgrund der Dringlichkeit bitte ich um möglichst kurzfristige Entscheidung darüber, ob Herr Dr. A. seinen Dienst am Fachbereich D. an der THM zum 1. Juli 2018 antreten kann.“ (Bl. 107 der Personalakte). Hieraus ergibt sich nichts für die Annahme einer Dienstpflicht des Klägers dahin, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben. Dies gilt auch für den Vermerk der Personalverwaltung vom 17.01.2018. Auf die obige Anfrage nimmt der Vermerk der Personalverwaltung vom 17.01.2018 Bezug, die keine Möglichkeit sieht, eine Ausnahme von den regulären Einstellungsterminen – 01.04. oder 01.10. – zuzulassen. In diesem Vermerk heißt es auszugsweise: „Der Fachbereich begründet die Ausnahme mit dem Ausscheiden zweiter Kollegen. Die Nachfolgen der Kollegen wurden beide bereits besetzt. Weiterhin wird die Ausnahme mit der Akkreditierung des geplanten neuen kooperativen Studiengangs U. sowie Aufgaben der Implementierung des neuen Masterstudiengangs zum WS 18/19, bei denen Herr Dr. A. mitwirken soll, begründet. Herr Dr. A. soll im Sommersemester 2018 eine Blockveranstaltung Vertrieb in T-Stadt übernehmen. Der Bedarf kann jedoch nicht im Zusammenhang mit StudiumPlus stehen, da die Professur im Fachbereich D. verankert ist und die Lehre in erster Linie dort erbracht werden soll. Veranstaltungen bei StudiumPlus können für das Sommersemester 2018 ggf. als Lehrauftrag an Herr Dr. A. vergeben werden. Darüber hinaus hat Herr Dr. A. bereits im Dezember seine Ernennungsurkunde mit Wirkung zum 01.10.2018 ausgehändigt bekommen. Das Dienstverhältnis ist damit bereits geschlossen, sodass eine Ausnahme nicht mehr zum Tragen kommt.“ (Bl. 108 der Personalakte). Dieser Vermerk gibt es nicht her, eine Dienstpflicht des Klägers dahin anzunehmen, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben. Er bezieht sich nicht auf den die Entlassung des Klägers betreffenden Studiengang „F.“, sondern auf den Studiengang „U.“. Auch wurde zurecht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt das Dienstverhältnis durch Übergabe der Urkunde schon begründet war und daher kein Raum für eine nachträgliche „nähere Ausgestaltung“ im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 1. Hs. HessHG verbleibt. Eine solche „nähere Ausgestaltung“ hat vielmehr – wie oben dargelegt – im Rahmen der vorgenannten Zielvereinbarung zu erfolgen. Schließlich ergibt sich eine entsprechende Dienstpflicht des Klägers auch nicht aus der Zwischenbeurteilung des Klägers vom 16.01.2020 und der infolge seines Änderungsantrags anzusiedelnden E-Mail des Vizepräsidenten Prof. J. vom 30.04.2020. In dieser Zwischenbeurteilung heißt es auszugsweise: „Die von Prof. A. begleitete Stelle ‚E.‘ wurde geschaffen, um ein weiteres eigenes Studienangebot ‚F.‘ - primär für die Ingenieurstudiengänge der THM seitens D. zu schaffen - und damit von der ursprünglichen Schwerpunktaufgabe ‚Dienstleistung‘ unabhängiger zu werden. Das hierfür von Prof. A. zu erstellende Studiengang Konzept sollte spätestens bis zum Ende der Probezeit fertiggestellt sein.“ (Bl. 114 der Personalakte). Diese Beurteilung setzt eine entsprechende Pflicht des Klägers voraus, ohne für diese die normative Grundlage zu sein. Dabei ist dem Kläger gegenüber nicht dargelegt worden, woraus der Prodekan Prof. V. die Dienstpflicht des Klägers ableitet, das Konzept für den Studiengang „F.“ bis zum Ende der Probezeit fertigzustellen. So führte der Kläger in seinem Antrag auf Änderung der Zwischenbeurteilung aus: „Die Entwicklung eines neuen Studienangebots „F.“ an der THM, wie sie im letzten Absatz in der Zwischenbeurteilung aufgeführt wird, war zum einen nicht Bestandteil meiner Berufung und ist zum andern im vorliegenden Fall einer Beurteilung nicht zugänglich, da das Konzept noch nicht vorliegt und deshalb inhaltlich nicht bewertet werden kann.“ (Bl. 111 der Personalakte). Hierauf teilte der Vizepräsident Prof. J. in seiner E-Mail vom 30.04.2020 dem Kläger mit, dass die Sache im Präsidium erörtert worden und er beauftragt sei, dem Kläger mitzuteilen, dass dem Kläger aus seiner Beurteilung vom 16.01.2020 keinerlei Nachteile erwachsen werden. (Bl. 122 der Personalakte). Dieser E-Mail ist am 01.04.2020 eine E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn Prof. W. und Vizepräsident J. wie auch eine E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn Prof. X und Vizepräsident J. vorausgegangen. Befragt zu einem Studiengang „F.“ in Kooperation mit dem Kläger erklärte sich Prof. W. wie folgt: „ich habe Herrn A. bei Studium Plus kennengelernt und wir hatten kürzlich einen Telco mit Frau Dr. Y. zu dem Thema. Die Details wird Ihnen Herr A. erläutern können. Ich selber halte die Idee des vorgeschlagenen Masterstudiengangs für überzeugend. Einen Bachelor Z. sehe ich wie das Präsidium hingegen kritisch.“ (Bl. 120 der Personalakte). Befragt zu einem Studiengang „F.“ in Kooperation mit dem Kläger erklärte sich Prof. X. wie folgt: „1.) Vor Jahren haben die Kollegen V. und AA. für einen Bachelorstudiengang,Z.‘ (für -- und -) in unserem Fachbereich geworben. Dieses Ansinnen wurde damals jedoch abgelehnt. 2.) Als ich dann vor einem Jahr Dekan geworden bin, hat mich Kollege V. diesbezüglich wieder angesprochen und dabei erwähnt, dass D. einen kompetenten Kollegen (Herrn A.) eingestellt habe. Innerhalb unseres Fachbereiches sind dann Diskussionen geführt worden, einen Z. als Masterstudiengang auf ein vollständig abgeschlossenes Ingenieur-Bachelor-Studium aufzusetzen. 3.) Kollege V. hat dem widersprochen und einen Studiengang „AB“ im Bachelor gefordert. Da wir in unseren Überlegungen und Vorbereitungen unsere Bachelorstudiengänge betreffend, weit fortgeschritten waren, hat es damals kurzfristig eine intensive Sitzung mit dem Kollegen A. gegeben, in der wir einen Vorschlag für einen Studiengang „Z.“ gemacht haben und Module genannt haben, die seitens D. zu stemmen seien.,A.‘ hat daraufhin angemerkt, dass er das alles im Rahmen seines Deputates nicht stemmen kann. Gleichzeitig hat unser Studiendekan ergänzt, dass sich möglicherweise der Fachbereich --- einem solchen Unterfangen (Z.) entgegenstellen wird … (siehe unsere Idee mit einem AC) Deshalb haben wir es dann nicht weiter verfolgt und ich habe es dem Kollegen V. mitgeteilt. Viel später habe ich dann erfahren, dass das zu einem Zerwürfnis zwischen V. und A. geführt hat.“ (Bl. 121 der Personalakte). Hieraus ergibt sich ebenfalls nicht, dass eine Dienstpflicht des Klägers dahin begründet worden ist, bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt zu haben. Denn der Kläger wurde durch die Beklagte – in der Gestalt der Mitteilung des Vizepräsidenten, dass dem Kläger aus seiner Beurteilung vom 16.01.2020 keinerlei Nachteile erwachsen werden (Bl. 122 der Personalakte), – in seiner ihr offen gelegten Annahme in vertrauensschützender Weise bestätigt, dass die Entwicklung eines neuen Studienangebots „F.“ nicht Bestandteil seiner Berufung war. Die Beklagtenseite hätte dem Kläger – und das prozedurale Fürsorgekriterium gebietet dies – deutlich und klar darlegen und begründen müssen, wenn sie entgegen seiner Ansicht von einer Dienstpflicht des Klägers dahin ausgeht, dass dieser bis zum Ende der Probezeit den vorgenannten Studiengang entwickelt und was dann genau von ihm zu leisten wäre; die Beklagte hätte den Kläger nicht in der Annahme wiegen dürfen, keinerlei Nachteile zu erleiden – wohl wissend, dass es am betroffenen Fachbereich nach Wahrnehmung anderer Beteiligter zu persönlichen Zerwürfnissen mit dem Kläger gekommen ist. Da die hochschulrechtlichen Vorgaben des § 67 HessHG im hier relevanten Bereich der lehr- und forschungsbezogenen professoralen Dienstplichten spezieller sind, treten die allgemeinen beamtenrechtlichen Dienstpflichten hinsichtlich dieses bereits speziell hochschulrechtlich erfassten Bereichs dahinter zurück, sodass sich für diesen Bereich aus ihnen keine entsprechende Pflicht des Klägers mehr ergeben kann (zur Normderogation infolge Spezialität s. grundlegend Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage 2020, Rn. 197 ff.). Ist die Entlassungsverfügung rechtswidrig und insoweit auch die Feststellung der Nichtbewährung aufzuheben, steht damit – die Bewährungsfeststellung kann nur durch die Beklagte erfolgen (§ 20 Abs. 2 HBG in Verbindung mit § 67 Abs. 7 Satz 3 HessHG in Verbindung mit § 5 BO der Beklagten) – noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegeben sind. Insoweit hat die Beklagte den Kläger über die Ernennung auf Lebenszeit neu zu bescheiden, insbesondere eine Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit zu treffen. Diesbezüglich ist herauszustellen, dass im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach § 67 Abs. 7 Satz 2 HessHG zu beachten ist, dass die Probezeit „in der Regel“ drei Jahre, mindestens aber ein Jahr beträgt. Diese Regelung korrespondiert insoweit mit § 10 BeamtStG. Nach § 10 Satz 1 BeamtStG beträgt die Probezeit mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, wobei nach Satz 2 durch Landesrecht von der Mindestprobezeit Ausnahmen bestimmt werden. Im Umkehrschluss zu § 10 Satz 2 BeamtStG können von der Höchstprobezeit keine landesrechtlichen Ausnahmen bestimmt werden, sodass es – auch bei Professoren – bei einer maximal zulässigen Probezeit von fünf Jahren bleibt. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der gesamten – regelmäßigen oder auch verlängerten – Probezeit die Möglichkeit zu geben ist, seine Eignung nachzuweisen (s. VGH Bayern, Beschluss vom 29.07.2014 - 3 CS 14.917). Der Beklagten kommt bei der näheren Ausgestaltung der Verlängerung der Probezeit des Klägers grundsätzlich ein weiter Spielraum zu, um in Erfahrung zu bringen, ob und inwieweit etwaige Mängel – entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht im vorgenannten Beschluss geforderten Anforderungen – behoben werden können. So kann die Beklagte im vorliegenden Fall insbesondere in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Erwägung ziehen, den Kläger in einem anderen, fachlich und sachlich aber für ihn anschlussfähigen Fachbereich einzusetzen, soweit und solange dies der Sicherung der Funktionsfähigkeit insgesamt dient. Soweit auf weiteres Vorbringen der Beteiligten nicht mehr ausdrücklich eingegangen wurde, hat das Gericht dieses geprüft, in der Sache aber nicht für durchgreifend erachtet und insoweit von der Darstellung einer weiteren Begründung abgesehen. Weil die Beklagtenseite unterliegt, hat sie die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Der Streitwert wird auf 34.327,25 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Maßgeblich ist danach die Hälfte der dem Kläger im Amt der Besoldungsgruppe W 2 HBesG für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei gemäß § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG auch solche Bezügebestandteile außer Betracht bleiben, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 21.03.2022 ergibt sich bei einem monatlichen Grundgehaltsbetrag von 5.721,26 Euro – multipliziert mit sechs Monaten – ein Streitwert von 34.327,25 Euro. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.10.2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor (W 2) ernannt. Er wurde seitdem am Fachbereich D. der Beklagten eingesetzt und hatte die Professur „E.“ inne. Der Kläger erhielt zum 16.01.2020 eine Zwischenbeurteilung der Probezeit, die auszugsweise wie folgt lautet: „[…] Die von Prof. A. begleitete Stelle ‚E.‘ wurde geschaffen, um ein weiteres eigenes Studienangebot ‚F.‘ – primär für die Ingenieurstudiengänge der THM seitens D. zuschaffen – und damit von der ursprünglichen Schwerpunktaufgabe ‚Dienstleistung‘ unabhängiger zu werden. Das hierfür von Prof. A. zu erstellende Studiengangskonzept sollte spätestens bis zum Ende der Probezeit fertiggestellt sein. […].“ Mit Schreiben vom 03.02.2020 beantragte der Kläger die Abänderung der Zwischenbeurteilung. Hierauf erklärte der Vizepräsident mit E-Mail vom 30.04.2020, aus der Beurteilung vom 16.01.2020 würden dem Kläger keine Nachteile erwachsen. Im März 2021 wurde von der Beklagten wegen des bevorstehenden Endes der Probezeit des Klägers das Verfahren zur Bewährungsfeststellung eingeleitet. In diesem Zusammenhang erstellte der Kläger einen Selbstbericht vom 10.06.2021. Die Entfristungskommission des Fachbereichs tagte am 12.07.2021 und lehnte im Umlaufverfahren mit Beschluss vom 23.07.2021 die Entfristung und Verbeamtung auf Lebenszeit des Klägers ab. Der Fachbereichsrat lehnte in seiner Sitzung vom 30.07.2021 die Entfristung ab. Der Dekan des Fachbereichs übersandte die Unterlagen zusammen mit seiner abschließenden Stellungnahme am 02.08.2021 an die Hochschulleitung. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 18.08.2021 zur beabsichtigten Feststellung der Nichtbewährung und Entlassung gehört. Der Kläger nahm anwaltlich vertreten am 29.09.2021 und persönlich am 12.10.2021 Stellung. Mit Bescheid vom 17.11.2021 stellte der Präsident der Beklagten die Nichtbewährung des Klägers nach § 61 Abs. 7 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) i.V.m. § 20 Abs. 2 HBG fest, entließ den Kläger nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBG zum 31. Dezember 2021 und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Weiter wurde ausgeführt, dass es einer Erörterung über eine potenzielle Verlängerung der Probezeit an dieser Stelle nicht bedürfe, da die Probezeit bei Professoren gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 HessHG kraft Gesetzes auf drei Jahre beschränkt sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Zweifel an der grundsätzlichen fachlichen Eignung und Befähigung zur Ausfüllung eines Professorenamtes bestünden. Erhebliche Zweifel bestünden dagegen an den Leistungen während der Probezeit im Zusammenhang mit dem Engagement bei der als Maßgabe der Berufung erwarteten Weiterentwicklung des Fachbereichs und seines Studienangebots sowie dem Engagement hinsichtlich der korrekten und engagierten Ausfüllung der Dienstpflichten. Es wurde ausgeführt, dass der Kläger nicht wie vereinbart und bereits in der Zwischenbeurteilung angemahnt den neuen Studiengang „F.“ entwickelt habe, obwohl er darauf mehrfach hingewiesen worden sei und insbesondere auch die Konzeption neuer Studiengänge seinerzeit ausdrücklich Gegenstand der Ausschreibung gewesen sei. Aus der Sicht des Fachbereichs sei diese Entwicklung eine grundlegende Aufgabe im Zusammenhang mit seiner Berufung und zukünftigen Tätigkeit in Lehre und Studium gewesen. Des Weiteren wurde unter Hinweis auf eine Deputatsabrechnung für das Sommersemester 2020 ausgeführt, dass der Kläger trotz einer Aufteilung auf zwei Lehrende für sich selbst die Anrechnung der vollen Stundenzahl beantragt habe, obwohl für den Lehrbeauftragten bereits zwei Semesterwochenstunden anerkannt und abgerechnet worden seien. Dies habe einen schwerwiegenden Vertrauensverlust im Fachbereich nach sich gezogen und im Präsidium Zweifel an der Aufrichtigkeit des Klägers aufkommen lassen. Ferner wurde ausgeführt, dass mehrfach Lehrveranstaltungen auf den Wunsch des Klägers so hätten gelegt werden müssen, dass der Kläger wieder rechtzeitig an seinen Wohnort nach A-Stadt zurückkehren könne. Abgesehen von dem Umstand, dass dies Bedenken an der zukünftigen dienstlichen Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit aufkommen lasse, sei diesbezüglich künftig nicht mit einer Verbesserung zu rechnen. Des Weiteren sei die Außendarstellung der Professur des Klägers mit der widmungsfremden Bezeichnung „G.“ auf Homepage und Visitenkarten als deutlicher Hinweis darauf zu werten, dass der Kläger persönliche Schwierigkeiten habe, hochschul- und fachbereichsinterne Vorgaben und Regularien anzuerkennen. Schließlich kämen weitere Werturteile der Fachbereichsleitung hinzu, die auf einer größeren Anzahl nicht mehr konkret ermittelbarer Vorgänge beruhten und die ebenfalls zu einer überwiegenden Ablehnung innerhalb des Fachbereichs bzw. des Kollegiums geführt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 17. November 2021 Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger am 30.11.2021 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2022 unter Bezugnahme auf die inzwischen geänderten Bestimmungen des Hessischen Hochschulgesetzes zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an den Leistungen des Klägers während der Probezeit im Zusammenhang mit seinem Engagement bei der als Maßgabe der Berufung erwarteten Weiterentwicklung des Fachbereichs und seines Studienangebots sowie seinem Engagement hinsichtlich der konkreten und engagierten Ausfüllung der Dienstpflichten gemäß § 61 HessHG (nun: § 67 HessHG) bestünden. Insgesamt hätten die nicht erfolgte Studiengangsentwicklung für den Fachbereich, die fehlerhafte Deputatsabrechnung, das problematische Verhalten in Bezug auf die Präsenzzeit, weitere Schwierigkeiten mit Regularien und Vorgaben sowie die im Ausgangsbescheid erwähnten weiteren Vorfälle und Verhaltensweisen zur Feststellung der Nichtbewährung mit der Folge der Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis geführt. Der der Beklagten insoweit zukommende Beurteilungsspielraum sei nicht überschritten worden, es sei kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden, allgemeingültige Wertmaßstäbe seien beachtet und sachfremde Erwägungen nicht angestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.03.2022 Bezug genommen. Der Kläger hat am 18.03.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass er entgegen des Vortrags der Beklagten ein Konzept zur iterativen Einführung eines fachbereichsüber-greifenden Studienangebots „G. (H.)“ für Masterstudiengänge entworfen habe. Das Konzept sei den Fachbereichen --, - und D. vorgestellt worden; auch Herrn Prof. I. sei das Konzept vorgelegt worden, worüber Vizepräsident J. informiert worden sei. Das Konzept des Klägers beinhalte einen fachbereichsübergreifenden Ansatz im Fachbereich D., das mit den jeweiligen Fachbereichen --, - und D. abgestimmt worden sei. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Fachbereich -- bereits im Jahr 2017 beschlossen habe, sich an der Studiengangsentwicklung nicht zu beteiligen; diesen Beschluss habe der Kläger später durch Zufall am 02.08.2021 erhalten. Daneben habe der Kläger bereits im Jahr 2020 ein Modul „K.“ mit Zustimmung des Fachbereichs -- eingeführt und im Rahmen der Studiengangentwicklung weitere Module geplant, die mit den Fachbereichen entsprechend abgestimmt gewesen seien. Weiter führt der Kläger aus, dass in der Stellenausschreibung allgemein die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots einschließlich bei der Entwicklung neuer Studiengänge vorausgesetzt werde, darüber hinaus aber weder eine gesonderte Zielvereinbarung noch spezifische Kriterien zur Erfolgsmessung existierten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 18.03.2022, vom 26.07.2022, vom 16.09.2022, vom 21.11.2022, vom 15.02.2023, vom 02.06.2023, vom 13.06.2023, vom 22.06.2023, vom 10.07.2023 und vom 13.07.2023 nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Entlassungsbescheid vom 17.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten über die Ernennung des Beamten auf Lebenszeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass dem Kläger durch Formulierungen in der Zwischenbeurteilung deutlich geworden sein müsse, dass dem Dekanat die Konzeption des Studiengangs „F.“ durch den Kläger besonders wichtig gewesen sei und der Klägers die Konzeption spätestens von diesem Zeitpunkt an auch als eine seiner vornehmlichen Aufgaben habe begreifen müssen. Auch das Vorbringen des Klägers zu einem Entwurf einer interaktiven Einführung eines fachbereichsübergreifenden Studienangebots „G. (H.)“ könne keine neue Einschätzung herbeiführen. Denn Tatsache bleibe, dass der Kläger die in diesem Zusammenhang bestehenden Erwartungen des Fachbereichs in den drei Bewährungsjahren dadurch nicht erfüllt habe, dass er den Studiengang weder für den Fachbereich beschlussreif konzipiert noch überhaupt nennenswert vorangetrieben habe (Bl. 95). Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 18.08.2022, vom 10.11.2022, vom 16.01.2023, vom 24.05.2023 und vom 14.06.2023 nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat mit den Beteiligten am 26.10.2022 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 15.08.2022 und vom 15.08.2023, der Kläger mit Schriftsatz vom 02.06.2023 jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 09.08.2023, die beiden Beteiligten am 10.08.2023 zugestellt wurde (Bl. 470a d.A. und Bl. 473 d.A.), hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Ordner und ein Hefter) Bezug genommen.