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Urteil

10 K 2118/20.GI.A

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2022:0629.10K2118.20.GI.A.00
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Leitsätze
1. Homosexuellen droht in Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den Staat. Ein „real risk“ sowohl der Strafverfolgung als auch der Verhängung einer Freiheitsstrafe ist regelmäßig zu verneinen. 2. Dies gilt im Allgemeinen auch dann, wenn die homosexuelle Orientierung der betreffenden Person öffentlich bekannt wird. 3. Von einem homosexuellen Asylsuchenden kann für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weder eine Geheimhaltung seiner homosexuellen Orientierung noch der Verzicht auf das Leben in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung erwartet werden. Dass eine homosexuelle Person ohne eine solche Zurückhaltung in der algerischen Gesellschaft allgemein auf Ablehnung stoßen und Anfeindungen ausgesetzt sein wird, begründet für sich allein genommen aber noch keine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, da es insoweit an der erforderlichen Eingriffsintensität und an konkreten Verfolgungshandlungen fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Homosexuellen droht in Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den Staat. Ein „real risk“ sowohl der Strafverfolgung als auch der Verhängung einer Freiheitsstrafe ist regelmäßig zu verneinen. 2. Dies gilt im Allgemeinen auch dann, wenn die homosexuelle Orientierung der betreffenden Person öffentlich bekannt wird. 3. Von einem homosexuellen Asylsuchenden kann für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weder eine Geheimhaltung seiner homosexuellen Orientierung noch der Verzicht auf das Leben in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung erwartet werden. Dass eine homosexuelle Person ohne eine solche Zurückhaltung in der algerischen Gesellschaft allgemein auf Ablehnung stoßen und Anfeindungen ausgesetzt sein wird, begründet für sich allein genommen aber noch keine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, da es insoweit an der erforderlichen Eingriffsintensität und an konkreten Verfolgungshandlungen fehlt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG - durch den Einzelrichter, nachdem diesem der Rechtsstreit durch die Kammer übertragen wurde. Trotz Nichterscheinens der Beklagten im Termin konnte die Rechtssache verhandelt und entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Bundesamt hat die jeweiligen Antragsbegehren des Klägers zu Recht abgelehnt, so dass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder die mit seinem Hauptantrag verfolgten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG - noch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu. Auch die weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - liegen nicht vor und das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylG aufgezählt. Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern staatliche Organe erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu bieten. Hierbei kann es sich auch um Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder um Einzelpersonen handeln, von denen eine Verfolgung ausgeht. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes interner Schutz zur Verfügung steht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist die nach der Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG vorzunehmende Unterscheidung zwischen vorverfolgt und unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) für die um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden nicht mehr zu treffen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr – real risk – (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Dieser Maßstab wird vom Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, NVwZ 2011, 1463 Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Bei einer Vorverfolgung greift insoweit eine Beweiserleichterung zugunsten des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 20). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylantragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Damit wird in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 18.12 -, juris, Rn. 5). Unter Beachtung dieser Grundsätze hält die Entscheidung des Bundesamtes, einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, einer rechtlichen Prüfung stand. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Auf eine Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL kann er sich nicht berufen, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er in seinem Heimatland bereits eine solche Verfolgung erlitten hat oder hiervon ernsthaft bedroht war. Das Gericht hat jedoch nach Auswertung des Inhalts der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger homosexuell ist, dass er zusammen mit seinem ebenfalls aus Algerien stammenden Partner D. in Deutschland in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt und dass er auch in Algerien den Wunsch hätte, in derselben Weise offen homosexuell zu leben. Die sexuelle Orientierung des Klägers kommt grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer staatlichen Verfolgung (§ 3c Nr. 1 AsylG) in Betracht, die an die Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt es sich bei Homosexuellen um eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) AsylG, sofern in dem Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die spezifisch Homosexuelle betreffen. Dabei stellt der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht werden und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine relevante Verfolgungshandlung dar. Von dem Schutzsuchenden kann dabei vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in dem Herkunftsland geheim hält oder beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris, Rn. 49, 61, 75, 76). Hiernach handelt es sich bei Homosexuellen in Algerien um eine bestimmte soziale Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Denn homosexuelle Handlungen sind nach Art. 338 des algerischen Strafgesetzbuchs strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Daneben sieht Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für die Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezug zur Homosexualität vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Wien – BFA –, Länderinformation der Staatendokumentation, Algerien, 22.04.2022, S. 22). Dass diese Straftatbestände in Algerien in einer solchen Häufigkeit und Regelmäßigkeit angewendet werden und zur Verhängung und Verbüßung von Freiheitsstrafen führen, dass für den Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer staatlichen Verfolgung besteht, lässt sich jedoch nicht feststellen. Zwar wurde in den zurückliegenden Jahren wiederholt von Verhaftungen Homosexueller in Algerien berichtet und laut Aktivisten sexueller Minderheiten erlaubt die vage Definition von „homosexuelle Akte“ und „Akte gegen die Natur“ im algerischen Gesetz pauschale Beschuldigungen, aus denen zahlreiche Inhaftierungen resultieren sollen, indes keine Verurteilungen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Algerien, 22.04.2022, S. 22; U.S. Department of State, Algeria 2021 Human Rights Report, S. 44). Zudem soll ein algerisches Gericht am 03.09.2020 zwei Männer zu Haft- und 42 weitere Personen zu Bewährungsstrafen verurteilt haben, nachdem diese im Juli 2020 an einer „Schwulenhochzeit“ teilgenommen hatten (LSVD, Situation von LSBTI-Personen in Algerien, 11.03.2022, S. 2). Jenseits solcher Einzelfälle liegen jedoch keine Zahlen oder Berichte vor, die Aufschluss über die Anzahl, die Häufigkeit und die Gründe der Verhaftungen geben (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Mai 2020, S. 6, Nr. 2.4.5), und die Zahl anhängiger Strafverfahren gegen Homosexuelle ist nicht überprüfbar (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 15). Homosexualität wird für die algerischen Behörden nur dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird; eine systematische Verfolgung homosexueller Personen, etwa durch verdeckte Ermittlungen, findet aber nicht statt (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Auch im Übrigen bemühen sich die algerischen Behörden nicht darum, homosexuelle Männer anzuklagen und es gibt deshalb auch kein „real risk“ einer Anklage, selbst wenn die Behörden von homosexuellem Verhalten Kenntnis erlangen. In den wenigen Fällen, in denen wegen homosexuellen Verhaltens Anklagen erhoben wurden, gab es ein zusätzliches Merkmal, welches die Anklage verursacht hatte. Der algerische Staat verfolgt nicht aktiv homosexuelle Männer, um in irgendeiner Weise gegen sie vorzugehen, sei es durch eine Anklage oder durch andere Formen der Verfolgung (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Mai 2020, S. 7, Nr. 2.4.6). Zwar sind gleichgeschlechtliche Beziehungen nach wie vor kriminalisiert und es gibt Hinweise darauf, dass einige homo- oder bisexuelle Männer aufgrund ihrer sexuellen Identität verhaftet werden, doch gibt es keine Anzeichen dafür, dass dies häufig oder weitverbreitet ist, und es kommt fast nie zu strafrechtlichen Verfolgungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen (UK Home Office, a.a.O., Nr. 2.4.8). Dies wird im Übrigen auch durch den eigenen Vortrag des Klägers bestätigt. Denn dieser gab bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht an, er sei, nachdem seine Familie von seiner Homosexualität erfahren habe und er deswegen zu Hause habe ausziehen müssen, in Oran zur Polizei gegangen, um dort die Bedrohungen durch seine Brüder anzuzeigen. Er habe dem Beamten, der die Anzeige aufgenommen habe, davon berichtet, dass er homosexuell ist und dass seine Brüder ihn deswegen bedrohen. Dies zeigt, dass der Kläger ganz offensichtlich keine Furcht davor hatte, seine Homosexualität gegenüber der algerischen Polizei zu offenbaren und dass er auch selbst nicht mit einer Strafverfolgung gerechnet hat. Tatsächlich blieb diese auch aus. Das Gericht gelangt nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung, dass Homosexuellen in Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den Staat droht. Ein „real risk“ sowohl der Strafverfolgung als auch der Verhängung einer Freiheitsstrafe ist regelmäßig zu verneinen (so auch VG Cottbus, Urteil vom 04.10.2017 - 5 K 1908/16.A -, juris, Rn. 24 ff.; ebenso VG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2020 - 3 K 2341/19.F.A -, juris, Rn. 31 ff.; bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.2020 - 4 A 1215/20.Z.A -, juris, Rn. 7). Dies gilt im Allgemeinen auch dann, wenn die homosexuelle Orientierung der betreffenden Person öffentlich bekannt wird (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Mai 2020, S. 7, Nr. 2.4.10). Die von einigen Verwaltungsgerichten (etwa VG Freiburg, Urteil vom 08.10.2020 - 4 K 945/18 -, juris, Rn. 53 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 18.06.2021 - W 5 K 21.30141 -, juris) vertretene gegenteilige Auffassung überzeugt deswegen nicht, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, Homosexuelle würden in Algerien auf Anzeige von Familien, Nachbarn oder sonstigen Privatpersonen regelmäßig strafrechtlich verfolgt. Dafür finden sich in den vorhandenen Erkenntnismitteln aber keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte. Auch das Verwaltungsgericht Freiburg führt in der zitierten Entscheidung aus, dass über die genaue Zahl von anhängigen Verfahren, Verurteilungen und Inhaftierungen wegen homosexueller Handlungen nichts bekannt sei, meint jedoch, daraus könne nicht geschlossen werden, dass es eine entsprechende Strafverfolgungspraxis in Algerien nicht gäbe. Vielmehr dürfte – so das Verwaltungsgericht Freiburg – der Umstand, dass konkrete Beispiele von Verurteilungen in den beigezogenen Erkenntnismitteln nicht dokumentiert sind, darauf zurückzuführen sein, dass es wegen der Tabuisierung von Homosexualität in Algerien an einer statistischen Erfassung der Strafverfolgungs- und Bestrafungspraxis fehle und Nichtregierungsorganisationen, die sich der Unterstützung von Homosexuellen widmen und über entsprechende Fälle berichten könnten, dort nur sehr eingeschränkt arbeiten könnten. Die Dunkelziffer an nicht dokumentierten Fällen von Verhaftungen und Verurteilungen dürfte daher hoch sein. Diese Ausführungen verlieren sich in Spekulationen und Mutmaßungen und lassen mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen die Feststellung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zu. Auch die jüngsten Länderberichte etwa von Amnesty International (Report Algerien 2021 vom 29.03.2022) oder dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformation der Staatendokumentation, Algerien, 22.04.2022) enthalten keine Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass die algerischen Strafvorschriften gegen Homosexualität über durch besondere Umstände gekennzeichnete Einzelfälle hinaus regelmäßig zur Anwendung kämen. Auch durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) droht dem Kläger in Algerien keine Verfolgung und auch insoweit kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute. Ausgangspunkt ist auch hier, dass von dem Kläger für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weder eine Geheimhaltung seiner homosexuellen Orientierung noch der Verzicht auf das Leben in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung erwartet werden kann. Dass er ohne eine solche Zurückhaltung in der algerischen Gesellschaft allgemein auf Ablehnung stoßen und Anfeindungen ausgesetzt sein wird, begründet für sich allein genommen aber noch keine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, da es insoweit an der erforderlichen Eingriffsintensität und an konkreten Verfolgungshandlungen fehlt. Das Gericht teilt zudem die Auffassung, dass die für den Kläger in Algerien aufgrund der dortigen gesellschaftlichen Anschauungen bestehende Notwendigkeit, in der Öffentlichkeit davon abzusehen, einen männlichen Partner zu umarmen, ihn zu küssen oder etwa mit ihm Hand in Hand über die Straße zu gehen, unterhalb dessen bleibt, was flüchtlingsrechtlich relevant ist (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2020 - 3 K 2341/19.F.A -, juris, Rn. 39). In dieser Beschränkung liegt noch keine Beeinträchtigung, die so gravierend ist, dass in ihr eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte oder eine Betroffenheit in ähnlicher Weise zu sehen ist, die nach § 3a Abs. 1 AsylG eine Verfolgungshandlung begründet. Dem Kläger wird hierdurch auch nicht zugemutet, beim Ausleben seiner Sexualität in der Öffentlichkeit stärkere Zurückhaltung zu üben als eine heterosexuelle Person (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris, Rn. 75). Denn in der äußerst konservativen algerischen Gesellschaft, in der das Verhalten des Einzelnen unter Bezugnahme auf die strengen, vom Staat unterstützten Werte des Islam geregelt wird, ist nicht nur die offene Zurschaustellung von Zuneigung durch homosexuelle Männer nicht geduldet, sondern auch ein solches Verhalten von heterosexuellen Personen, insbesondere von unverheirateten heterosexuellen Paaren, wird nicht toleriert (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Mai 2020, S. 8, Nr. 2.4.16). Soweit der Kläger vorgetragen hat, seine älteren Brüder, die streng religiös seien, hätten ihn nach Bekanntwerden seiner Homosexualität beschimpft, bespuckt, geschlagen und aus dem Haus der Familie gewiesen, hat sich das Gericht anhand dieses Vorbingens ebenfalls nicht die Überzeugung bilden können, dass die von dem Kläger behaupteten körperlichen Übergriffe so gravierend waren, dass sie i.S.v. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung durch Anwendung physischer Gewalt und somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung darstellen. Der Kläger schilderte diesbezüglich keinerlei konkrete Einzelheiten, erklärte jedoch gegenüber dem Bundesamt, dass er keine schweren Verletzungen davongetragen habe. Dies spricht auch dagegen, dass seine Brüder tatsächlich die Absicht haben, den Kläger erneut körperlich anzugreifen oder ihn gar umzubringen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er vor seiner Ausreise sechs Monate lang unbehelligt in einem Studentenwohnheim nahe Oran gelebt. Während dieser Zeit hielt er sich zudem für ein Praktikum einen Monat in Algier auf. Weder dort noch in Oran ist er seinen Brüdern noch einmal begegnet. Der Kläger gab bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht an, seine Brüder hätten ihn zwar noch mehrere Male angerufen, ihn bedroht und ihm verboten, nach Hause zurückzukehren. Sie hätten allerdings nicht gewusst, wo er sich aufhält und ihn deshalb auch nicht persönlich aufgesucht. Hieraus ergibt sich, dass die Brüder des Klägers auf Grundlage seines Vorbringens der Auffassung sind, dass er „Schande“ über die Familie gebracht hat, und dass sie ihn aus dem Familienverband verstoßen haben. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sie den Kläger darüber hinaus verfolgen wollen, bestehen jedoch nicht, zumal sie sich vor dessen Ausreise offenbar nicht darum bemüht haben, seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Aus diesem Grund ist es dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Algerien auch möglich, vor einer etwaigen Bedrohung durch seine Brüder dadurch internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen, dass er sich, wie er es vor seiner Ausreise bereits getan hat, in einer der Großstädte des Landes niederlässt und sich dort vor seinen Brüdern, von denen die angebliche Bedrohung ausgeht, verborgen hält. Sofern er sich dauerhaft außerhalb seines Heimatorts C-Stadt aufhält, kann er sich etwaigen Übergriffen seiner Verwandten entziehen. Hierbei kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich entfernt von seiner Familie im Schutz der Anonymität einer Großstadt niederlässt, etwa in Algier oder Oran. Der Kläger verfügt über einen Hochschulabschluss und war schon vor seiner Ausreise dazu in der Lage, durch eine Tätigkeit als Übersetzer und als Kursleiter an der Universität ein Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund kann es ihm zugemutet werden, auch nach der Rückkehr in sein Heimatland seinen Lebensunterhalt selbstständig und in ausreichender räumlicher Distanz zu seinen Familienangehörigen zu bestreiten, sollte er tatsächlich körperliche Übergriffe durch seine Brüder fürchten müssen. Hiernach scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und der Kläger hat mangels einer ihm in Algerien drohenden politischen Verfolgung auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt (Satz 2): Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Aus denselben Gründen, die zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen, kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch den subsidiären Schutz geschützten Rechtsgüter droht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.05.2020 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Soweit dort sinngemäß ausgeführt wird, der Kläger könne sich als junger Mann mit einem abgeschlossenen Studium aufgrund seiner sehr guten Ausbildung in Algerien wieder eine Existenz aufbauen, sind auch im gerichtlichen Verfahren keine entgegenstehenden Gesichtspunkte vorgetragen worden. Da der Kläger keinen Aufenthaltstitel besitzt, erweist sich nach alledem auch die Androhung der Abschiebung nach Algerien gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als rechtmäßig. Auch die Anordnung des auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des Bescheidtenors ist nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist dieses gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 75 Nr. 12 AufenthG zwingend mit der Abschiebungsandrohung zu erlassenden und nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristenden Verbotes entscheidet das Bundesamt nach Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die im vorliegenden Fall getroffene Entscheidung, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate und damit im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren festzusetzen, lässt keine Ermessensfehler gemäß § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Umstände, die eine weitere Reduzierung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Der am ... in C-Stadt (Algerien) geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 27.01.2020 aus Algier kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein und äußerte am selben Tag am Flughafen Frankfurt am Main ein Asylgesuch. Bei seiner Befragung durch die Bundespolizei am 28.01.2020 gab er an, er habe in Algerien Probleme mit seinen beiden streng religiösen Brüdern gehabt. Grund sei eine Erbstreitigkeit gewesen und der Umstand, dass er homosexuell sei, wovon die Brüder etwa sechs Monate zuvor Kenntnis erlangt hätten. Sie hätten ihn daraufhin beleidigt, beschimpft, ihm vorgehalten, dass er eine Schande für die Familie sei, und ihn mit körperlicher Gewalt aus dem Haus geworfen. Danach habe er in Oran in einem Studentenwohnheim gelebt. Seine Brüder hätten ihn aber weiterhin telefonisch bedroht. Er habe Angst um sein Leben bekommen und deswegen das Land verlassen. Da Homosexualität in Algerien verboten sei und nicht akzeptiert werde, habe er sich dort nicht an die Polizei wenden können. Am 31.01.2020 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 04.02.2020 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe in Algerien bei seinen Eltern in C-Stadt gelebt. Neben diesen lebten in seinem Herkunftsland sieben Brüder und zwei Schwestern von ihm, daneben seine Großfamilie. Er habe das Abitur erworben und danach sechs Jahre lang Germanistik und Übersetzung studiert. Das Studium habe er 2013 mit dem Master abgeschlossen. Eine danach begonnene Doktorarbeit habe er nicht beendet. In den Sommerferien habe er für eine Firma als Übersetzer gearbeitet. Zudem habe er an der Universität Kurse für Anfänger gegeben. Seine wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Für die Ausreise habe er 500,00 EUR gezahlt, das seien seine Ersparnisse gewesen. Gefragt nach seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, er habe Algerien wegen familiärer Probleme verlassen, die ihren Grund zum einen in einer Erbstreitigkeit und zum anderen in seiner Homosexualität hätten, von der seine Familie im Juli oder August 2019 erfahren habe. Insbesondere seine beiden älteren Brüder, die auch das gesamte Erbe in der Hand hätten, seien streng religiös. Freunde, mit denen er täglich Kontakt gehabt habe, hätten seine Familie darüber informiert, dass er homosexuell sei. Einer von ihnen habe die Nachrichten gelesen, die er über einen Messenger mit seinem Partner ausgetauscht hatte, und sie hätten dann seinem ältesten Bruder alles erzählt. Seine Familienangehörigen hätten dies ausgenutzt, um ihn auszuschließen und aus dem Haus zu werfen. Er sei massiv geschlagen, bespuckt und beschimpft worden. Schwere körperliche Verletzungen habe er jedoch nicht davongetragen. Ihm sei gesagt worden, er solle bei Gleichgesinnten wohnen, denn er habe Schande über die Familie gebracht. Er habe dann bis zu seiner Ausreise ca. sechs Monate lang in einem Studentenwohnheim in Al Senia in der Provinz Oran gelebt. Dass er sich zu Männern hingezogen fühle, habe er entdeckt, als er zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen sei. Er habe dann später seinen festen Freund kennengelernt und sich mit ihm ca. ein Jahr lang in einer Partnerschaft befunden. Getroffen hätten sie sich in einer vermieteten, aber meistens leerstehenden Wohnung, die der Familie seines Partners gehört habe. Ein offenes Zusammenleben sei jedoch in Algerien für gleichgeschlechtliche Paare unmöglich. Als die Beziehung bekannt geworden sei, sei er zum Außenseiter geworden. Nur einer seiner Brüder habe sich ihm gegenüber verständnisvoll gezeigt und ihm auch Geld geliehen. Niemand habe sich mehr mit ihm abgeben wollen. Sein Partner habe ebenfalls Probleme bekommen. Als Homosexueller könne man in Algerien keine Beziehung aufbauen. Man sei isoliert und der Aggression und Gewalt der Gesellschaft ausgesetzt. Im Berufsleben sei es nicht anders. Das sei wie ein langsamer Tod. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er in Algerien keine Probleme gehabt. Er habe das Land verlassen, weil er wegen der Anfeindungen seiner Familie Todesangst habe. Seine Brüder würden ihn schlagen, was bis zur Tötung gehen könne. Wegen seiner Homosexualität könnten sie ihm nun sein Erbe unter Verweis auf die Ehre der Familie vorenthalten. Mit Bescheid vom 29.05.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab. Zugleich wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Algerien angedroht (Ziffer 5.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag seine Homosexualität in Algerien mit seinem Partner leben können. Er habe von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite unter keiner Verfolgung gelitten. Bei dem von ihm geschilderten Ausschluss aus dem Familienverband handele es sich um ein privates Problem, mit dem viele Homosexuelle zu kämpfen hätten. Zwar seien homosexuelle Handlungen in Algerien strafbar und könnten mit einer Haftstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Auch könne es durchaus zur Verhängung einer solchen Strafe wegen Homosexualität kommen. Jedoch finde in Algerien keine systematische Verfolgung Homosexueller statt, und auch der Kläger habe nach seinem Vorbringen keine Schwierigkeiten mit dem algerischen Staat gehabt. Der Kläger hat am 09.06.2020 Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Verweis auf sein Vorbringen vor dem Bundesamt geltend, ihm drohe als Homosexueller in Algerien politische Verfolgung. Ergänzend trägt er vor, er sei, als er bereits im Studentenwohnheim gelebt habe, von seinen Brüdern so bedroht worden, dass er Angst um sein Leben bekommen habe. Die Brüder hätten angedroht, ihn zu töten. Diese Drohung nehme der Kläger auch deswegen besonders ernst, weil sich seine Brüder seit Jahren darum bemühten, ihn von der Teilhabe am Familienbesitz auszuschließen. Sie seien streng religiös und begegneten seinem wissenschaftlichen Interesse und seiner wissenschaftlichen Ausbildung mit Misstrauen. Zwar gehe die Verfolgung des Klägers von seinen Brüdern und somit von nichtstaatlichen Akteuren aus. Der algerische Staat, der gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisiere, sei jedoch nicht willens, Schutz zu bieten. In der konservativen algerischen Gesellschaft seien Homosexuelle zudem gezwungen, ihre gleichgeschlechtliche Orientierung nicht zu offenbaren, um schwerwiegende Diskriminierungen und sonstige Benachteiligungen bis hin zu tätlichen Angriffen und im Extremfall auch Tötungen zu vermeiden. Der Kläger lebe mit seinem algerischen Partner, der ihm in die Bundesrepublik gefolgt sei, nun bereits seit nahezu zwei Jahren in Deutschland in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Es sei in Algerien nicht möglich, die feste Zusammengehörigkeit des Paares auf Dauer zu verbergen, und es sei dem Kläger und seinem Partner auch nicht zumutbar, über Jahre hinweg auf ständige Geheimhaltung achten zu müssen. Besonders brisant sei ihre Situation auch deswegen, weil ihr Verhältnis in Algerien bereits öffentlich bekannt geworden sei und weil ihre Familien auf eine Bestrafung drängten. Der Kläger verweist ferner auf eine Algerien betreffende Stellungnahme des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) vom 11.03.2022 (Bl. 62 ff. d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Partner des Klägers, Herr D., stellte am 21.12.2020 ebenfalls einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 28.04.2021 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gießen mit noch nicht rechtskräftigem Urteil ab, das im Verfahren 10 K 1886/21.GI.A aufgrund mündlicher Verhandlung vom 01.06.2022 ergangen ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 29.05.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 05.05.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.06.2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1886/21.GI.A und auf die Behördenakte der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind wie die Erkenntnisquellen gemäß der Quellenliste, die das Gericht den Beteiligten mit der Ladungsverfügung vom 06.05.2022 übersandt hat (Bl. 51, 51R d.A), sowie die weiteren Quellen, auf die es mit Verfügung vom 25.05.2022 (Bl. 57 d.A.) hingewiesen hat.