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Beschluss

10 L 3948/09.GI

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:1105.10L3948.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Versammlungsbehördliche Auflagen dürfen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung und über Vorkehrungen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkung nicht verkennen. 2. Versammlungsbehördliche Auflagen, die auf eine bloße Erleichterung der polizeilichen Aufgabenerfüllung auf ungesicherter Tatsachengrundlage zielen, rechtfertigen einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit nicht.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. November 2009 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Bürgermeisters der Kreisstadt C-Stadt (Hessen) vom 28. Oktober 2009 wird hinsichtlich der Auflagen Nr. 1a (Wegstrecke), 1b (Zeitrahmen), 7, soweit darin angeordnet wird, dass Hilfsmittel nicht in Blöcken, Zügen oder Reihen mitgeführt werden dürfen, Nr. 8, soweit es um alle Variationen von Parolen mit „Hier marschiert…!“ geht, und Nr. 20 mit der Maßgabe angeordnet, dass der Antragsteller für seinen Aufzug die im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2009 benannte Streckenführung („Anlage 4“ zur vorgenannten Verfügung) in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr nimmt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versammlungsbehördliche Auflagen dürfen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung und über Vorkehrungen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkung nicht verkennen. 2. Versammlungsbehördliche Auflagen, die auf eine bloße Erleichterung der polizeilichen Aufgabenerfüllung auf ungesicherter Tatsachengrundlage zielen, rechtfertigen einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit nicht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. November 2009 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Bürgermeisters der Kreisstadt C-Stadt (Hessen) vom 28. Oktober 2009 wird hinsichtlich der Auflagen Nr. 1a (Wegstrecke), 1b (Zeitrahmen), 7, soweit darin angeordnet wird, dass Hilfsmittel nicht in Blöcken, Zügen oder Reihen mitgeführt werden dürfen, Nr. 8, soweit es um alle Variationen von Parolen mit „Hier marschiert…!“ geht, und Nr. 20 mit der Maßgabe angeordnet, dass der Antragsteller für seinen Aufzug die im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2009 benannte Streckenführung („Anlage 4“ zur vorgenannten Verfügung) in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr nimmt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Mit Schreiben vom 17. September 2009 (Bl. 27 f. d.A.) meldete der Antragsteller für den 7. November 2009 eine Versammlung unter freiem Himmel für den Zeitraum von 11.00 bis 21.00 Uhr unter dem Motto „Demonstrationsfreiheit auch für politisch Andersdenkende“ an, die die aus Blatt 50 d.A. („Anlage 3“ zur ordnungsbehördlichen Verfügung) ersichtliche Strecke als Aufzug nehmen sollte. Nach Durchführung eines Kooperationsgesprächs und weiterem Schriftwechsel erließ der Bürgermeister der Antragsgegnerin die angegriffene ordnungsbehördliche Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Bl. 36 bis 55, unvollständig als Bl. 9 bis 24 d.A.). Die ordnungsbehördliche Verfügung enthält unter der Nr. 1a die Festlegung einer bestimmten Wegstrecke, die aus der „Anlage 1“ (Bl. 22 = 48 d.A.) ersichtlich ist, sowie folgende Regelungen: 1b. Die Demonstration darf nur in der Zeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattfinden. … 7. Die Benutzung von Trommeln, mit Trommeln vergleichbaren Schlaginstrumenten, Fackeln, das Tragen von Transparenten strafbaren Inhalts (sowohl in der Bundesrepublik als auch im Ausland) und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist untersagt. … Es dürfen nur Fahnen mitgeführt werden, die weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Ausland verboten sind und auch nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (zum Beispiel Reichskriegsflaggen). Die Anzahl der Fahnen und Plakate wird auf jeweils eine pro 20 Teilnehmer beschränkt. Fahnen- und Transparentstangen müssen aus Weichholz bestehen und dürfen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten. Ihr Durchmesser darf nicht mehr als 2 cm betragen. Das Mitführen von Fahnen- und Transparentstangen aus Metall oder ähnlichem sowie das Mitführen von Tarnmitteln, gefährlichen Gegenständen oder Waffen ist untersagt. Transparente und Schilder etc. müssen so beschaffen sein, dass ihre Verwendung als Schutzbewaffnung ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht durch Seite o. ä. miteinander verbunden werden und sind flächenmäßig nur frontal zur Aufmarschrichtung des Aufzugs versetzt zu tragen. Seitentransparente dürfen eine Länge von 300 cm und eine Höhe von 150 cm nicht überschreiten. Sie sind unverknotet, ohne Verwendung von festen Stangen und nur bis Brusthöhe zu tragen. Die Hilfsmittel dürfen nicht in Blöcken, Zügen oder Reihen mitgeführt werden. Sie müssen sich über die gesamte Länge des Aufzugs verteilen. Transparente dürfen in der ersten und letzten Reihe sowie an den Seiten nur in einem Abstand von mindestens 20 m zueinander geführt werden. 8. Reden, Sprechchöre und Transparentaufschriften haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Die Aufstachelung zum Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen ist untersagt. Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Transparente und Schilder strafbaren Inhalts sind untersagt. Untersagt sind insbesondere die Sprüche: „Ruhm und Ehre der Waffen-SS!“, „Trotz Verbots sind wir nicht tot!“ und alle Variationen des Spruches „Hier marschiert …!“ … 20. Das geschlossene Marschieren in Blöcken, Zügen und Reihen und im Gleichschritt ist untersagt. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und das überwiegende öffentliche Interesse an ihr begründet. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. November 2009 (Bl. 8 d.A.) legte der Antragsteller gegen diese Verfügung Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden wurde. Mit Antragsschrift vom 2. November 2009, die am selben Tag per Telefax beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangen ist, hat der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. November 2009 gegen die Auflagen Nr. 1a, 1b, 7, soweit es darin um das Mitführen von Hilfsmitteln in Blöcken, Zügen oder Reihen geht, Nr. 8, soweit darin alle Variationen der Parole „Hier marschiert…!“ untersagt werden, und Nr. 20 beantragt. Hinsichtlich der Wegstrecke wird auf die mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 (Bl. 25 f. d.A.) vorgeschlagene verwiesen, hinsichtlich des Zeitraums auf die Zeit zwischen 11.00 und 18.00 Uhr. Auf telefonische Rückfrage hat der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Gericht mitgeteilt, dass der Aussetzungsantrag sich nicht auch auf die Auflage Nr. 22, 22. Sollte die Veranstaltung nicht stattfinden, so ist sie durch den Versammlungsleiter bis Freitag, den 06.11.2009 – 09.00 Uhr bei der Versammlungsbehörde per Fax 06031-91276 abzusagen. Wird die Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt abgesagt, hat der Versammlungsleiter unmittelbar die Polizei C-Stadt per Fax 06031-601181 zu verständigen. Eines telefonische Verständigung der Polizei ist ebenfalls zulässig (Tel. 06031 / 6010). mit der sich in der Begründung des Antrags auseinandergesetzt wird, bezieht. Der Antragsgegner tritt dem Begehren entgegen und verteidigt die ordnungsbehördliche Verfügung seines Bürgermeisters. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Auf den Antrag des Antragstellers ist die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der ordnungsbehördlichen Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin unter den Nr. 1a, 1b, 7, soweit es um das Mitführen von Hilfsmitteln in Blöcken, Zügen oder Reihen geht, Nr. 8, soweit alle Variation den Parole „Hier marschiert …!“ untersagt werden, und Nr. 20 wiederherzustellen (1.), wobei die Kosten der Antragsgegnerin zur Last fallen (2.) und der Streitwert auf den gesetzlichen Auffangstreitwert festzusetzen ist (3.). 1. Der Antrag, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. November 2009 wiederherzustellen, ist begründet, denn die angegriffenen Verfügungen erweisen sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Betrachtung und unter Orientierung an den - mangels anderer gesetzlicher Vorgaben hier entsprechend heranzuziehenden - Kriterien des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO als offensichtlich rechtswidrig: a. Die versammlungsbehördlichen Auflagen unter den Nr. 1a und 1b verkennen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung und über Vorkehrungen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkung (vgl. beispielhaft Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, abrufbar über www.bverfg.de oder juris, Abs.-Nr. 23 m.w.N.). Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, soll dieses Selbstbestimmungsrecht nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG durch Auflagen modifiziert werden. Der Antragsgegner verweist in seiner Begründung hierzu nur teilweise auf berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte. Der Hinweis darauf, dass die D-straße als Einkaufsstraße mit direkter Anbindung in die Altstadt und Hauptverkehrsstraße das Zentrum des urbanen Lebens der Stadt bilde, geht schon deshalb fehl, als er dem kommunikativen Anliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -BVerfGE 69, 315 [343]) des Antragstellers nicht hinreichend Rechnung trägt. Unerheblich ist dabei, ob dessen Äußerung „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational begründet ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1 ). Soweit der Antragsgegner auf die Bedeutung des an der Ecke D-straße / E-Straße liegenden ….hospitals C-Stadt abstellt, handelt es sich zwar um einen bei der Suche nach einer praktischen Konkordanz widerstreitender Grundrechte – hier: der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG einerseits sowie dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits - berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkt, doch wird hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Funktion des Kreiskrankenhauses auf eine Blockade der Zu- und Abfahrtswege durch Gegendemonstranten abgestellt, was nicht dem Antragsteller zugerechnet werden darf. Die weitere Begründung bezieht sich im Wesentlichen auf einsatztaktische Gesichtspunkte, die jedoch nicht geeignet sind, die Grundrechtswahrnehmung zu beschränken. Soweit auf die zeitgleiche Durchführung der Katastrophenschutzübung „F“ abgestellt wird, in die auch das Kreiskrankenhaus eingebunden sei, bleibt dunkel, inwiefern ein Aufzug im öffentlichen Verkehrsraum diese beeinträchtigen könnte; weitergehende allgemeinverfügende Regelungen zur Durchführung dieser Katastrophenschutzübung, die auch dem Antragsteller entgegengehalten werden könnten, sind nicht ersichtlich. Unerheblich ist auch der Einwand, dass um 16.50 Uhr die Sonne untergehe und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Dunkelheit bei einem unfriedlichen Verlauf der Versammlung nicht zu gewährleisten sei. Abgesehen davon, dass keine belastbaren Tatsachen dafür angeführt worden sind, dass die Versammlung auf einen unfriedlichen Verlauf angelegt sei und dem Antragsteller ein mögliches Verhalten gewalttätiger Gegendemonstranten prinzipiell nicht zugerechnet werden kann, zielt diese Argumentation auf eine bloße Erleichterung der polizeilichen Aufgabenerfüllung auf ungesicherter Tatsachengrundlage und vermag von daher eine Beschränkung der Veranstaltungsdauer auf die Zeit bis 15.00 Uhr statt bis 18.00 Uhr nicht zu rechtfertigen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -) und genügen keine Mutmaßungen. b. Soweit in den Auflagen Nr. 7 und 20 auf das Auftreten in Blöcken, Zügen oder Reihen abgestellt wird, ist in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass dieses weder unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährde noch eine Strafrechtsnorm erfülle (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2006 - 6 TG 1944/06 -, n.v.). Allein hierdurch wird nämlich ein Aufzug noch nicht zu einem „Aufmarsch“ mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen, der dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG nicht mehr unterfällt. Die Bezugnahme auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - ersetzen nicht die Darlegung ihrer Voraussetzungen. Allein der Ausdruck einer Geschlossenheit - der jeder Demonstration zu Eigen sein mag - führt nicht zu einem Gesamtgepräge, das sich mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert. Diese müssten vielmehr im Einzelnen angesprochen und substantiiert mit konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte aufgezeigt werden. Soweit dagegen - was sich zwar nicht unmittelbar aus dem Regelungsinhalt der angegriffenen Verfügung ergibt, nach ihrer Begründung aber möglicherweise gewollt sein könnte - auf eine bloße Erleichterung der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben abgestellt wird, vermag dies einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit nicht zu rechtfertigen. c. Soweit in der Auflage Nr. 8 alle Variationen der Parole „Hier marschiert …!“ untersagt werden, lässt der Antragsgegner unberücksichtigt, dass sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04– (abrufbar über www.bverfg.de oder juris) mit derartigen Parolen auseinandersetzte (vgl. a.a.O., Abs.-Nr. 3) und sie als von Verfassung wegen hinnehmbar ansah. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht; Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Abs.-Nr. 28). Zwar ermöglicht die Strafrechtsordnung die Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen, doch betrifft die Untersagung aller Variationen der Parole „Hier marschiert …!“ diesen Gesichtspunkt gerade nicht. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Innerhalb seines Ermessens berücksichtigt das Gericht, dass seine Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache enthält.