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Urteil

10 K 2272/08.GI

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:0824.10K2272.08.GI.0A
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Leitsätze
1. Es ist rechtmäßig und ermessensfehlerfrei, Kostenersparnisse zuwendungsmindernd zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass mehrere Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden anstatt isoliert, denn insoweit ist ein anderer als der Träger des Vorhabens verpflichtet, Kosten zu tragen. 2. Es begegnet keinen Bedenken, Kostenersparnisse fiktiv auf die einzelnen Maßnahmen zu verteilen, eine Zurechnung von Einsparungen in Bezug auf jede Baumaßnahme ist subventionsrechtlich geradezu geboten; dabei ist unbeachtlich, bei welchem Rechtsträger die Ersparnisse eintreten. 3. Die Reduzierung von Zuwendungen in Form der Anteilfinanzierung ist rechtstechnisch kein Widerruf, wenn lediglich ein Höchstbetrag in Aussicht gestellt wurde und die endgültige Festsetzung von der Prüfung des Endverwendungsnachweises und der endgültigen Höhe der zuwendungsfähigen Kosten abhängig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist rechtmäßig und ermessensfehlerfrei, Kostenersparnisse zuwendungsmindernd zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass mehrere Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden anstatt isoliert, denn insoweit ist ein anderer als der Träger des Vorhabens verpflichtet, Kosten zu tragen. 2. Es begegnet keinen Bedenken, Kostenersparnisse fiktiv auf die einzelnen Maßnahmen zu verteilen, eine Zurechnung von Einsparungen in Bezug auf jede Baumaßnahme ist subventionsrechtlich geradezu geboten; dabei ist unbeachtlich, bei welchem Rechtsträger die Ersparnisse eintreten. 3. Die Reduzierung von Zuwendungen in Form der Anteilfinanzierung ist rechtstechnisch kein Widerruf, wenn lediglich ein Höchstbetrag in Aussicht gestellt wurde und die endgültige Festsetzung von der Prüfung des Endverwendungsnachweises und der endgültigen Höhe der zuwendungsfähigen Kosten abhängig ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 87a Abs. 2 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Abschlussbescheid des Beklagten vom 22.08.2008, mit dem die bewilligte Zuwendung um 183.000,00 € vermindert und neu auf 423.700,00 € festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vorliegend kann offen bleiben, ob der Klageantrag auf Aufhebung des vorbezeichneten Bescheides in Höhe eines Teilminderungsbetrages von 32.773,40 € als Anfechtungsklage zulässig ist oder ob die Klägerin Verpflichtungsklage auf höhere Festsetzung des Zuwendungsbetrages hätte erheben müssen, denn die Entscheidung des Beklagten in Bezug auf die Höhe der Minderung und endgültige Festsetzung der Zuwendung erweist sich als rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte bei der Zuwendungsfestsetzung einen Betrag von 32.773,40 € zuwendungserhöhend berücksichtigt. Zu Recht hat der Beklagte nach Prüfung des von der Klägerin vorgelegten Endverwendungsnachweises die Zuwendung endgültig auf 423.700,00 € festgesetzt. Grundlage der Festsetzung der Zuwendung ist § 4 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden - Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - [GVFG] (vom 28.01.1988, BGBl. I Seite 101, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.2008, BGBl. I Seite 2986) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften des Landes Hessens zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 16. Februar 1998, Seite 502) und den vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2000, Seite 1079). Auf Grundlage dieser Normen bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.08.2002 eine Zuwendung bis zu 813.700,00 € als Anteilfinanzierung und wies in der Begründung des Bescheides darauf hin, dass sich bei Unterschreitung der im Finanzierungsplan genannten Kosten die Zuwendung entsprechend ermäßige sowie dass die Höhe der Zuwendung von der Verwendung der Mittel sowie dem Nachweis und der Prüfung der Verwendung abhängig sei. In dem die ursprüngliche maximale Zuwendungshöhe auf 606.700,00 € reduzierenden Bescheid vom 06.10.2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sich die als Anteilfinanzierung bewilligten Zuwendungen bei Ermäßigung der in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben reduzierten und dass sich die Zuwendung nach Ziffer 2 der Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO reduziere, wenn sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Schließlich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Zuwendungsbetrag neu zu berechnen sei, wenn sich die zuwendungsfähigen Kosten verminderten. Diese Neuberechnung und Neufestsetzung erfolgte schließlich in dem angefochtenen, rechtlich aber nicht zu beanstandenden Bescheid vom 22.08.2008. Die endgültige Festsetzung der Zuwendung durch den Beklagten steht im Einklang mit den Regelungen in § 4 GVFG und den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des GVFG. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 sind GVFG sind solche Kosten der Maßnahme nicht zuwendungsfähig, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. Nach § 2 GVFG können die Länder die dort bezeichneten Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern. Dementsprechend sieht Nr. 1.5 der Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen vor, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nicht besteht. Nr. 3.1.1.3 dieser Verwaltungsvorschriften bestimmt weiter, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass das Vorhaben u.a. unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und Nr. 5.4.1 der Verwaltungsvorschriften bestimmt ferner, dass Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (z.B. Kostenanteile nach Kreuzungsrecht, Kosten für Erschließungsanlagen in Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach § 127 ff. des Baugesetzbuches, Beiträge nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben) nicht zuwendungsfähig sind. Im Rahmen dieser gesetzlichen Regelungen ist die endgültige Festsetzung der Zuwendung nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, die Zuwendung um 32.773,40 € zu erhöhen. Grundlage der Kürzung des Zuwendungsbetrages in der von der Klägerin beanstandeten Höhe ist die Tatsache, dass im Zuge der Straßenbaumaßnahme, die nach GVFG förderfähig ist, durch die Träger der Ver- und Entsorgung Leitungen im Straßenkörper erneuert oder verlegt wurden und diesen Ver- und Entsorgungsträgern hierdurch Kosten erspart wurden, die entstanden wären, wenn sie ihre Arbeiten nach endgültiger Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme durchgeführt hätten. Nachdem die Höhe der durch den Beklagten vorgenommenen Kürzung mit der Klage nicht angegriffen wird, sondern lediglich der Grund der Kürzung, besteht für das Gericht kein Anlass, in die Prüfung des Endverwendungsnachweises und die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten einzutreten. Die Klage richtet sich allein gegen die Kürzung dem Grunde nach und diese ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht insoweit der Klageerwiderung des Beklagten vom 23.03.2009 und sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Zu Recht hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die zuwendungsfähigen Gesamtkosten um die Hälfte desjenigen Betrages gekürzt, den die Träger der Ver- und Entsorgung durch die gleichzeitige Ausführung von Leitungs- und Straßenbauarbeiten fiktiv erspart haben und ausgehend hiervon, unter Berücksichtigung der im Endverwendungsnachweis aufgeführten Kosten, die Zuwendung neu berechnet und zu Recht auf 423.700,00 € festgesetzt. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass, wenn Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen derart miteinander verbunden werden, dass dadurch insgesamt Kosten eingespart werden, diese Ersparnis nicht nur zu Lasten einer Baumaßnahme - hier der zuwendungsfähigen Straßenbaumaßnahme - berücksichtigt werden darf, sondern auf alle Baumaßnahmen verteilt werden muss. Insoweit besteht auch kein Anlass von der in der Klageerwiderung zitierten Rechtsprechung des OVG NRW und des Hess. VGH zum Abgaben/Beitragsrecht für den Bereich des Subventionsrechts abzuweichen. Die von dem Beklagten zitierte Rechtsprechung erging im Bereich der Eingriffsverwaltung, welche einer gesetzlichen Eingriffgrundlage bedarf. Im Subventionsrecht, welches auch für das Verhältnis der Kommunen zum Staat Geltung beansprucht, geht die "Wesentlichkeitstheorie" des Bundesverfassungsgerichts nicht soweit, dass die Regelung der Verwaltungszuständigkeit in jedem Fall dem Gesetz vorbehalten ist, zumal die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz selbst getroffen wurden. Im Bereich der Leistungsverwaltung erfährt der Vorbehalt des Gesetzes eine Einschränkung und es genügt, wenn Verwaltungsrichtlinien das Verfahren der Förderung im Einzelfall regeln (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29.12.1999, 4 B 99.526 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG). Daher ist es nach § 4 GVFG i.V.m. den Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen zur Durchführung des Gesetzes nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei gleichzeitiger Durchführung von Maßnahmen und hierdurch ersparten Kosten eine Aufteilung der fiktiven Kostenersparnis dergestalt vornimmt, wie sie der Hess. VGH und das OVG NRW für den Bereich der beitragsrechtlichen Eingriffsverwaltung für geboten erachtet. Die in dem Bescheid aufgenommene Verteilung dieser fiktiven Ersparnis, wie sie in der Allgemeinverfügung Nr. 15/2008 des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vorgegeben ist, hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand. Die Aufteilung der anteiligen Fixkosten zu je 1/2 zu Gunsten bzw. zu Lasten der Straßenbaumaßnahme einerseits und der Baumaßnahme in Bezug auf Ver- und Entsorgungsanlagen auf der anderen Seite ist rechtlich nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens, zumal nach Nr. 1.5 der Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen ohnedies nicht besteht. Auch wenn der Beklagte im Zeitpunkt des Beginns und der Beantragung der Förderung diese Aufteilungspraxis noch nicht eingeführt hatte, so steht es ihm im Bereich der Leistungsverwaltung durchaus frei, seine Verwaltungspraxis und seine Ermessenspraxis für die Zukunft zu ändern. Dies hat er mit der vorbezeichneten Allgemeinverfügung und dem mit der Klage angefochtenen Bescheid getan. In dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter haben die Vertreter des Beklagten weiter angegeben, die geänderte Verwaltungspraxis werde durchgängig so gehandhabt. Ein Ermessensfehlgebrauch ist daher nicht ersichtlich. Damit ist dem Grunde nach die Anrechnung fiktiver Ersparnisse mit der Folge gerechtfertigt, dass sich die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und damit auch die Höhe der Zuwendung reduzieren. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, eine Kostenersparnis sei nicht in ihrer Person eingetreten, sondern bei den rechtlich selbständigen Trägern der Ver- und Entsorgung. Im Bereich der Leistungsverwaltung unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, zuwendungsmindernd zu berücksichtigen, dass bei gleichzeitiger Durchführung von kostenträchtigen Maßnahmen Dritte dadurch Vorteile erlangen, dass sie in ihre Sphäre fallende Maßnahmen zusammen mit den Straßenbauarbeiten durchführen und hierdurch insgesamt Aufwendungen vermieden werden. Die Ersparnis auf Seiten der Träger der Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind nämlich dem Grunde nach Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG. Bei dieser Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Durchführung der zur Förderung beantragten Straßenbaumaßnahme, isoliert für sich betrachtet, kein Erfordernis beinhaltet, im oder unterhalb des Straßenkörpers verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen ebenfalls zu erneuern oder zu verlegen, obwohl für eine zeitliche Zusammenlegung derartiger Maßnahmen mit den Straßenerneuerungsarbeiten alle relevante Gesichtspunkte sprechen. Die gemeinsame Durchführung der Maßnahme verhindert zum einen, dass alsbald der neu hergestellte Straßenkörper für Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen wieder geöffnet werden muss, gewährleistet eine sach- und fachgerechte Durchführung aller Arbeiten und vermindert schließlich - und das ist der wesentliche Gesichtspunkt - die Kosten, die bei den Trägern der Ver- und Entsorgung dadurch entstünden, dass alsbald nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme erforderliche Arbeiten an den im Straßenkörper verlegten Leitungen zu einem erneuten Aufbruch der gerade hergestellten Straße führen. In einem derartigen Fall erscheint es aber mehr als ermessensgerecht, diese ersparten Aufwendungen der Träger der Ver- und Entsorgung in die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und damit schließlich in die Höhe der Zuwendung selbst einfließen zu lassen und zwar dergestalt, wie es der Beklagte in der angefochtenen Bescheid getan hat. Ob die Kommune selbst Träger der Ver- und Entsorgung ist oder ob dies Eigenbetriebe oder selbständige privatrechtliche Gesellschaften sind, spielt dabei keine Rolle, ebenso wenig, ob die bei den Ver- und Entsorgungsträgern entstehenden Kosten im Rahmen des Beitragsrechts auf die Anlieger umgelegt werden können oder nicht. Insgesamt sind die bei gleichzeitiger Durchführung verschiedener Baumaßnahmen ersparten Kosten jedenfalls solche, die wenigstens zum Teil ein anderer als der Träger des zuwendungsfähigen Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. Allein dieser Gedanke entspricht zudem der Förderungsvoraussetzung, dass das Vorhaben unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist. Dieser in § 3 Satz 1 Bst. c GVFG i.V.m. Nr. 3.1.1.3 der Verwaltungsvorschriften normierte Grundsatz erfordert es geradezu, im Zuge der zuwendungsfähigen Straßenbaumaßnahmen sämtliche anderen Baumaßnahmen inner- und unterhalb des Straßenkörpers durchzuführen, hinsichtlich derer in absehbarer Zeit die Gefahr besteht oder eintreten könnte, die mit öffentlichen Mitteln geförderte und hergestellte Straße kostenträchtig innerhalb des Zeitraumes, in dem hinsichtlich der Straße kein Erneuerungsbedarf entstehen dürfte, wieder aufreißen und verschließen zu müssen. Insoweit vermag das Gericht dem Einwand der Klägerin nicht zu folgen, bei der Belastung der Träger der Ver- und Entsorgung mit Kosten sei eine derartige sinnvolle Zusammenarbeit durch Zusammenlegung verschiedener Baumaßnahmen wahrscheinlich nicht zu erreichen, denn durch die gemeinsame Durchführung der Maßnahme ersparen die Träger sämtlicher Baumaßnahmen auf absehbare Zeit erhebliche Kosten, was einen Anreiz bieten dürfte, gemeinsame Maßnahmen durchzuführen. Im Bereich der subventionsrechtlichen Leistungsverwaltung nach Maßgabe des GVFG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei der Festsetzung der konkreten Höhe der Zuwendung fiktive Ersparnisse einfließen lässt, die nicht in gleichzeitigen Baumaßnahmen der Klägerin, sondern darin begründet sind, dass Dritte durch die gleichzeitige Durchführung ihrer Arbeiten im Zuge der Straßenbaumaßnahme Kosten ersparen. Es obliegt der Klägerin, diese Dritten in die Kostenpflicht einzubinden oder aber schlicht Subventionseinbußen hinzunehmen. Insoweit sei noch angemerkt, dass Aufwendungen in Bezug auf Ver- und Entsorgungsanlagen im Regelfall auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, jedenfalls teilsweise, umgelegt werden können, sei es beitrags- oder gebührenrechtlich. Ließe man den Kostenvorteil der Träger dieser Anlagen außer Betracht, hieße dies, dass die steuerfinanzierte Zuwendung nach dem GVFG für eine der Allgemeinheit dienende Landesstraße zumindest teilweise allein den Straßenanliegern dadurch zu Gute käme, dass diese Erschließungsbeiträge oder Gebühren ersparten, was aber offensichtlich nicht dem Zweck der Förderung entspräche (vgl. §§ 2, 3 GVFG i.V.m. Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften einerseits und §§ 2 Abs. 1 Nr. 1a - Ausnahme -, 4 Abs. 3 Nrn. 1 GVFG i.V.m. Nrn. 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften andererseits). Schließlich dringt die Klägerin nicht mit ihrer Ansicht durch, der angefochtene Bescheid vom 22.08.2008 stelle sich als Widerruf der ursprünglichen Bewilligung dar, hinsichtlich dessen die Voraussetzung des § 49 Abs. 3 Hess. VwVfG nicht vorlägen. Entgegen dieser Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Bescheid vom 22.08.2008 nicht um einen Widerrufsbescheid. Der Bescheid vom 22.08.2008 widerruft nämlich gerade nicht die Zuwendungsbescheide vom 28.08.2002 und den bereits rechtskräftigen Minderungsbescheid vom 06.10.2005. Von einem Widerruf einer Subventionsbewilligung könnte nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn bereits eine bestandskräftige Bewilligung mit einer konkreten Fördersumme ergangen wäre. Zwar liegt eine bestandskräftige Bewilligung einer Zuwendung für die Straßenbaumaßnahme der Klägerin in dem Bescheid vom 28.08.2002 vor, indes enthält die Bewilligung keine konkrete Zuwendungshöhe, mit der die Klägerin rechnen und auf die sie vertrauen durfte. Dem Bescheid ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei der Zuwendung um eine Anteilfinanzierung handelt und die Höhe der Zuwendung davon abhängt, in welcher Höhe zuwendungsfähige Kosten im Zuge der Baumaßnahme entstehen. Diese Verknüpfung folgt eindeutig daraus, dass bereits in dem Ausgangsbescheid vom 28.08.2002 darauf hingewiesen wird, dass die konkrete Festlegung der Zuwendungshöhe erst nach Verwendung der Zuwendungsmittel sowie nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen kann, worauf nochmals mit dem Änderungsbescheid vom 06.10.2005 ausdrücklich hingewiesen wird. Gerade dieser Bescheid führt nämlich aus, dass sich die Zuwendungen reduzieren, wenn sich die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben ermäßigen oder die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Insgesamt enthalten die Bewilligungsbescheide vom 28.08.2002 und vom 06.10.2005 hinsichtlich der Höhe der Anteilfinanzierung die auflösende Bedingung, dass die im Finanzierungsplan dargestellten und genannten Kosten erreicht und durch den Verwendungsnachweis nachgewiesen werden. Das Erreichen der im Finanzierungsplan dargelegten und durch Verwendungsnachweis nachgewiesenen Kosten ist untrennbar mit der in Aussicht gestellten Zuwendungshöhe im Sinne einer auflösenden Bedingung verknüpft. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises ist der Beklagte aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die endgültige Zuwendung auf 423.700,00 € festzusetzen ist. Die Festsetzung in dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2008 stellt sich damit gerade nicht als Widerruf oder Teilwiderruf einer bestandskräftigen Bewilligung dar, sondern als die in den vorangegangenen Bescheiden angekündigte endgültige Festlegung des Zuwendungsumfangs nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises und Darlegung der Gesamtkosten und zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Baumaßnahme. Auf irgendwie gearteten Vertrauens- oder Bestandsschutz kann sich die Klägerin daher nicht berufen. Nach vorstehenden Ausführungen erweist sich der Zuwendungsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 22.08.2008 insgesamt als rechtmäßig mit der Folge, dass die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn in Bezug auf das hier streitige Rechtsverhältnis ist dem Gericht eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht bekannt und nach den Angaben der Beteiligten im Erörterungstermin vom 15.06.2009 gibt es in Bezug auf die streitige Rechtsfrage noch zahlreiche Altverfahren, die eine Grundsatzentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als notwendig erscheinen lassen. Mit der Klage wendet die Klägerin sich gegen eine Neufestsetzung von Zuwendungsbeträgen in reduziertem Umfang nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Mit Schreiben vom 27.02.2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Landeszuwendungen aus den Finanzierungshilfen des Bundes gem. dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für den geplanten Ausbau einer Ortsdurchfahrt im Zuge der Landesstraße 3387 und führte zur Begründung aus, der Ausbau der Ortsdurchfahrt sei in dem entsprechenden Programm für den kommunalen Straßenbau für 2002 zur Förderung vorgesehen. Zur Fortsetzung und zum Abschluss früherer Baumaßnahmen solle nunmehr die gesamte Ortsdurchfahrt ausgebaut werden. Die Kosten der Maßnahme beliefen auf 1,3 Millionen Euro und die Klägerin könne Projekte in dieser Größenordnung aufgrund der angespannten finanziellen Haushaltslage nicht ohne finanzielle Unterstützung durchführen. Die Klägerin bat darum, ihre Planungen in angemessener Höhe zu fördern. Die beabsichtigte Baumaßnahme im Zuge der Ortsdurchfahrt wurde durch Beschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 21.05.2002 planfestgestellt. Mit Bescheid vom 28.08.2002 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in Höhe von bis zu 813.700,00 €. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Zuwendung werde als Anteilfinanzierung bewilligt. Bei Unterschreitung der im Finanzierungsplan genannten Kosten ermäßige sich die Zuwendung entsprechend. Die Zuwendung sei zweckgebunden und für das im Betreff genannte Vorhaben bestimmt. Sie stehe im Rahmen des dargelegten verbindlichen Finanzierungsplanes in den entsprechenden Haushaltsjahren zur Verfügung. Die Verwendung der Zuwendungsmittel sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung seien vorzulegen. Mit Bescheid vom 06.10.2005 reduzierte der Beklagte die bewilligte maximale Zuwendung in Höhe von 813.700,00 € auf 606.700,00 € und führte zur Begründung aus, die dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen vorliegenden Unterlagen zeigten eine Verringerung der Gesamtkosten auf. Nach den Bedingungen, die der Bewilligung zu Grunde lägen, habe eine Kostenminderung automatisch eine Verringerung der Zuwendungshöhe zur Folge. Die Zuwendung werde als Anteilfinanzierung bewilligt. Die vorzunehmende Neuberechnung habe ergeben, dass die Zuwendung sich um 207.000,00 € vermindere. Mit Bescheid vom 28.08.2008 änderte der Beklagte die Zuwendungshöhe erneut. Die Zuwendung wurde um weitere 183.000,00 € herabgesetzt und auf 423.700,00 € festgesetzt. Dabei ging der Beklagte von Gesamtausgaben in Höhe von 952.528,00 € aus, die in Höhe von 564.934,00 € zuwendungsfähig seien. Die Zuwendung in Höhe von 75 % hiervon ergäbe einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 423.700,00 €, welcher festgesetzt worden sei. Dem Bescheid beigefügt ist eine entsprechende Berechnung des Finanzierungsplans. Auch wenn dem Bescheid vom 22.08.2008 eine Begründung für die Kostenreduzierung und die hier streitbefangenen Anteile Dritter nicht zu entnehmen sind, so ist dem in den Behördenvorgängen enthaltenen Schriftverkehr gleichwohl zu entnehmen, woher die von dem Beklagten der Zuwendungsberechnung zu Grunde gelegten Werte stammen. In dem hier interessierenden streitbefangenen Umfang der Zuwendungsreduzierung wurde beispielsweise die Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2007 darüber informiert, dass bei den Kosten für Leitungsgräben von einer hälftigen Teilung als "Ersparnis" auszugehen sei und die Kosten für Leitungen in den Fahrbahnen und im Gehweg gesondert zu ermitteln und entsprechend den jeweiligen Einheitspreisen bei der fiktiven Kostenberechnung als Gesamtersparnis zu berücksichtigen seien. Aufgrund des mit ihr geführten Schriftverkehrs wusste die Klägerin daher, welche Werte der Festsetzung der Zuwendung in dem Bescheid vom 22.08.2008 zu Grunde lagen. Am 18.09.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Klage wende sich gegen einen Teilminderungsbetrag in Höhe von 32.773,40 € in dem Bescheid vom 22.08.2008. In dieser Höhe sei die Reduzierung der Zuwendung rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Kostenersparnis eines privaten Versorgungsträgers bei der Klägerin nachträglich aufwandsmindernd in Ansatz zu bringen. Hierfür fehle es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Grundlage der Zuwendung seien die Bestimmunen des GVFG, die LHO sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO mit Anlagen. In diesen Vorschriften werde der Beklagte nicht zu Maßnahmen der streitgegenständlichen Art ermächtigt. In dem geltend gemachten Umfang sei der Beklagte auch nicht berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom 28.02.2002 aufzuheben. Insoweit sei § 49 HessVwVfG einschlägig, da es sich bei dem Zuwendungsbescheid um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handele. Dieser sei auch nicht durch eine etwaige Kostenersparnis der Stadtwerke rechtswidrig geworden. Der Zuwendungsbescheid hätte daher nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 HessVwVfG zum Nachteil der Klägerin abgeändert werden können, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Zudem enthalte der Zuwendungsbescheid keine Nebenbestimmung, die es der Klägerin auferlegt hätte, privaten Versorgungsträgern die Erneuerung ihrer Versorgungsleitungen im öffentlichen Straßenabschnitt nur gegen Beteiligung an den Kosten zu gestatten. Eine solche Auflage ergebe sich auch nicht aus den allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO. Der Abzug von Kostenersparnissen privater Versorgungsträger sei auch der Sache nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne der Beklagte sich nicht auf Entscheidungen anderer Gerichte zum Beitragsrecht berufen. Das Beitragsrecht sei Eingriffsverwaltung, vorliegend gehe es aber um Leistungsverwaltung im Verhältnis zweier rechtlich selbständiger Hoheitsträger zueinander. Zudem seien die Kostenersparnisse privater Versorgungsträger keine Kostenersparnisse der Gemeinde. Damit sei beim Leistungsempfänger selbst, der Klägerin, keine Kostenersparnis feststellbar. Die Annahme des Beklagten, die Klägerin habe fiktiv Baukosten in Höhe von 65.546,80 € erspart, welche zuwendungsmindernd zu berücksichtigen seien, sei daher rechtlich nicht haltbar. Die von dem Beklagten angenommenen fiktiven Ersparnisse entfielen teilweise auf einen Eigenbetrieb der Klägerin und teilweise auf die Stadtwerke A-Stadt GmbH. In die fiktiven Baukosten eingerechnet worden seien im Eigentum der Stadtwerke stehende Hausanschlüsse an Wasserversorgungsleitungen. Abwasseranschlüsse seien nicht berücksichtigt worden. Im Bereich der Abwasserleitungen seien von der Klägerin Erschließungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.093,40 € erhoben worden. Für die Baumaßnahmen an den Wasserversorgungsleitungen seien, ebenso wie bei den Kanalleitungen, keine Beträge erhoben worden, da es sich um die Erneuerung bereits vorhandener Leitungen gehandelt habe. Die Verminderung der Zuwendung stelle sich rechtlich als Teilrücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides dar. Die Teilrücknahme erweise sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Zuwendung unter dem Vorbehalt des Verwendungsnachweises gewährt worden sei. Dieser Vorbehalt rechtfertige eine Rückforderung gezahlter Zuwendungen nämlich nur dann, wenn letztere nicht zweckentsprechend verwendet worden seien. Keinesfalls berechtige der Vorbehalt den Subventionsgeber, die gezahlten Subventionen aus beliebigen, ihm sachlich geboten erscheinenden Gründen zurückzufordern. Die Klägerin habe aber die Subventionen zweckentsprechend verwendet, was unstreitig sei. Die Teilrücknahme auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei den streitgegenständlichen Kosten um solche handele, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet sei. Dies gelte jedenfalls für den auf die Wasserversorgungsleitungen entfallenden Anteil. Die Stadtwerke A-Stadt GmbH sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Tragung dieser Kosten verpflichtet gewesen. Eine Verpflichtung hätte sich allenfalls aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben können, die aber nicht bestehe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2002 in Höhe eines Teilminderungsbetrages von 32.773,40 € aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die in dem angegriffenen Bescheid durchgeführte Reduzierung der Zuwendung sei zu Recht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die aufgrund der gleichzeitig vorgenommenen Straßen- und Leitungsbauarbeiten eingetretene Kostenersparnis aufwands- und zuwendungsmindernd zu berücksichtigen. Würden Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen derart miteinander verbunden, dass dadurch Kosten eingespart würden, so dürfe diese Ersparnis nicht nur bei einer Baumaßnahme berücksichtigt werden, sondern müsse auf alle Baumaßnahmen verteilt werden. Da die Kostenersparnis in der gemeinsamen Durchführung der Maßnahme begründet sei, wäre es willkürlich, die Ersparnisse nur bei einer der Maßnahmen zur berücksichtigen und dadurch lediglich einen der Kostenträger zu entlasten. Vielmehr müsse der wirtschaftliche Erfolg der gemeinsamen Durchführung jedem der Kostenträger zu Gute kommen. Dieser Grundsatz sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen und bestätigt worden. Gleiches gelte für den Hessischen Rechnungshof. Der Umfang der Förderung ergebe sich aus den Bewilligungsbescheiden, die Kürzung und ihre Begründung aus dem geprüften Schlussverwendungsnachweis. Die Ausführungen der Klägerin zu angeblich fehlenden Ermächtigungsgrundlagen oder Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides könnten ebenso wenig überzeugen wie ihre Hinweise auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder auf angeblich zu beachtende Unterschiede zwischen Eingriff- und Leistungsverwaltung. Auch komme es nicht auf die Frage an, ob bei der Bemessung der Kostenersparnis ein Über-/Unterordnungsverhältnis oder ein Verhältnis zweier Hoheitsträger vorliege. Dies ergebe sich eindeutig aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Am 15.06.2009 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses der Erörterung wird auf die Niederschrift vom 15.06.2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.