Beschluss
10 L 80/09.GI
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2009:0225.10L80.09.GI.0A
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Leitsätze
Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG in einem Einzelfall.
Anordnung von Regelungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Schächtens betreffen.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben zu dulden, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung des Antragsgegners über seinen Antrag aus dem Dezember 2008 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten für das Jahr 2009 in seinem Schlachtbetrieb in der A-Straße in A-Stadt pro Woche zwei Rinder und dreißig Schafe im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz ohne Betäubung schlachtet (schächtet).
Dies gilt mit der Maßgabe, dass der Antragsteller dabei sämtliche für das Schächten maßgebliche Verhaltensregeln einzuhalten hat, wie sie ihm bereits im Bescheid des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom 5. September 2008 in den Untergliederungen 2. c) bis v) auferlegt worden sind. Darüber hinaus wird dem Antragsteller die Verpflichtung auferlegt, dafür Sorge zu tragen, dass während des Schächtvorganges ständig ein Amtsveterinär anwesend ist. Des Weiteren hat der Antragsteller die von ihm ab dem 23. Dezember 2008 vorgelegten Erklärungen listenmäßig zu erfassen und während des Schächtens vorzuhalten. Der Antragsteller ist verpflichtet anhand dieser Listen selbst sicher zu stellen, dass geschächtetes Fleisch nur an Gläubige abgegeben wird, deren Bedürfnis durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung glaubhaft gemacht wurde bzw. wird. Das geschächtete Fleisch darf nur an Endverbraucher abgegeben werden; ein Verkauf an Moscheevereine oder Lebensmittelläden ist nicht gestattet. Dem Antragsgegner wird des Weiteren aufgegeben, die Fleischbeschau für die nach den obigen Vorgaben geschächteten Tiere durchzuführen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG in einem Einzelfall. Anordnung von Regelungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Schächtens betreffen. 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben zu dulden, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung des Antragsgegners über seinen Antrag aus dem Dezember 2008 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten für das Jahr 2009 in seinem Schlachtbetrieb in der A-Straße in A-Stadt pro Woche zwei Rinder und dreißig Schafe im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz ohne Betäubung schlachtet (schächtet). Dies gilt mit der Maßgabe, dass der Antragsteller dabei sämtliche für das Schächten maßgebliche Verhaltensregeln einzuhalten hat, wie sie ihm bereits im Bescheid des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom 5. September 2008 in den Untergliederungen 2. c) bis v) auferlegt worden sind. Darüber hinaus wird dem Antragsteller die Verpflichtung auferlegt, dafür Sorge zu tragen, dass während des Schächtvorganges ständig ein Amtsveterinär anwesend ist. Des Weiteren hat der Antragsteller die von ihm ab dem 23. Dezember 2008 vorgelegten Erklärungen listenmäßig zu erfassen und während des Schächtens vorzuhalten. Der Antragsteller ist verpflichtet anhand dieser Listen selbst sicher zu stellen, dass geschächtetes Fleisch nur an Gläubige abgegeben wird, deren Bedürfnis durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung glaubhaft gemacht wurde bzw. wird. Das geschächtete Fleisch darf nur an Endverbraucher abgegeben werden; ein Verkauf an Moscheevereine oder Lebensmittelläden ist nicht gestattet. Dem Antragsgegner wird des Weiteren aufgegeben, die Fleischbeschau für die nach den obigen Vorgaben geschächteten Tiere durchzuführen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,- EUR festgesetzt. Der am 23. Januar 2009 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben zu dulden, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten für das Jahr 2009 in seinem Schlachtbetrieb in der A-Straße in A-Stadt pro Woche zwei Rinder und dreißig Schafe im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz ohne Betäubung schlachtet (schächtet) und dem Antragsgegner des Weiteren aufzugeben, die Fleischbeschau für die erschlachteten Tiere durchzuführen, ist zulässig und begründet. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners erweist sich der vorliegende Eilantrag nach § 123 VwGO nicht bereits als unzulässig. Zwar ist im Tierschutzgesetz eine zwischen Antragstellung und Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) Wirksamkeit entfaltende vorläufige Betriebsaufnahme nicht vorgesehen. Dies führt allerdings nicht zwangsläufig dazu, dass die vom Antragsteller begehrte und vom Gericht angeordnete vorläufige Duldung des Schächtens den Antragsgegner zur „Hinnahme eines rechtswidrigen Zustandes bzw. zur Hinnahme von rechtswidrigen Handlungen“ verpflichten würde. Denn ein Anspruch des Antragstellers darauf, dass der Antragsgegner vorläufig duldet, dass der Antragsteller in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang schächtet, folgt bereits aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG. Durch seine Entscheidung vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99– (BVerfG E 104, 337 f.) hat das Bundesverfassungsgericht nämlich uneingeschränkt vorgegeben, dass für einen Schlachter, dessen berufliche Tätigkeit durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, seine – durch eine entsprechende Glaubensüberzeugung gebundenen – Kunden mit dem Fleisch (betäubungslos) geschächteter Tiere zu versorgen, das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 GG streitet. Der vorläufigen Verwirklichung dieses Grundrechts des Antragstellers dient die begehrte und angeordnete vorläufige Duldung des Schächtens in dem im Tenor näher ausgeführten Umfang. Zu einer anderen Sichtweise gelangt das Gericht auch nicht aufgrund des neuesten Vortrags des Antragsgegners im Schreiben vom 23. Februar 2009. Der Eilantrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - erforderlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) wie auch die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ein Anordnungsgrund für die Verpflichtung des Antragsgegners, das Schächten von wöchentlich zwei Rindern und dreißig Schafen durch den Antragsteller in seinem Schlachtbetrieb in A-Stadt bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten für das Jahr 2009 im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zu dulden, liegt vor, weil die Verwirklichung des dem Antragsteller zustehenden Anordnungsanspruchs auf das Schächten von zwei Rindern und dreißig Schafen pro Woche jedenfalls bis zur Entscheidung des Antragsgegners über die beantragte Ausnahmegenehmigung durch Zeitablauf teilweise gegenstandslos und damit vereitelt würde, wenn nicht eine vorläufige Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erginge. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen der Antragsgegner bislang nicht über den Antrag des Antragstellers aus dem Dezember 2008 entschieden hat; insbesondere die vom Antragsgegner aufgeworfenen Fragestellungen der Rechtzeitigkeit der Antragstellung, der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, der notwendigen Beteiligung anderer Behörden sowie der Hinweis darauf, dass die Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO bislang noch nicht vom Antragsgegner überschritten worden sei, können im Rahmen des vorliegenden Eilantrags dahinstehen. Denn auf Grund des Zeitablaufs zwischen Antragstellung und möglicher Behördenentscheidung ist es dem Antragsteller derzeit nicht möglich, das ihm grundsätzlich zustehende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 GG zu verwirklichen. Dass beim Antragsteller auf Grund dessen zusätzlich finanzielle Einbußen eingetreten sind, erscheint der Kammer auf Grund des bisherigen Vortrags der Beteiligten und der vorliegenden Unterlagen – auch aus den vorherigen Verwaltungsstreitverfahren der Beteiligten – durchaus plausibel und nachvollziehbar. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches in Bezug auf die von ihm begehrte vorläufige Duldung des Schächtens von zwei Rindern und dreißig Schafen pro Woche in seinem Schlachtbetrieb in A-Stadt bis zur Entscheidung des Antragsgegners über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG glaubhaft gemacht. Insbesondere hat der Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten gem. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen. Zwar liegt nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Schächten grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der im Dezember 2008 beantragten Ausnahmegenehmigung auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung verdichtet sich aber auf die einzig rechtmäßige Entscheidung auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen; allerdings steht der zuständigen Behörde dabei im Hinblick auf die notwendige inhaltliche Konkretisierung der Genehmigung, insbesondere zu den näheren Umständen des Schächtens, ein Beurteilungsspielraum zu, der von ihr sachgerecht auszufüllen ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.11.2004 – 11 UE 317/03–, sowie Beschluss vom 19.01.2005 – 11 TG 206/05 –). Vorliegend hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum Schächten von zwei Rindern und dreißig Schafen pro Woche vorliegen. Nach § 4a Abs. 1 TierSchG darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Abweichend hiervon bedarf es nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keiner Betäubung, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürftigen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 15.01.2002, a.a.O.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 – 3 C 30.03 –) liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gem. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG bereits dann vor, wenn derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung seiner Kunden der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt und/oder die berufliche Tätigkeit des antragstellenden Schlachters zudem durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, seine Kunden entsprechend der gemeinsamen Glaubensüberzeugung mit dem Fleisch (betäubungslos) geschächteter Tiere zu versorgen. Diese Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht bei der Auslegung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zu beachten, auch wenn der Kammer – ebenso wie mutmaßlich dem Großteil der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland – der Vorgang des Schächtens als solcher ebenso wie die ihm zu Grunde liegenden religiösen Motive des Antragstellers sowie seiner Kundschaft in der heutigen gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland fremd und archaisch anmuten. In der Vergangenheit haben sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 24.11.2004 – 11 UE 317/03 –) wie auch das Bundesverwaltungsgericht (23.11.2006 – 3 C 30.05 –) im Hinblick auf den Antragsteller festgestellt, dass dieser glaubhaft gemacht habe, dass eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei, um den Bedürfnissen von Angehörigen einer religiösen Gruppierung im Islam zu entsprechen, nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung zwingende Vorschriften ihrer Religion den Genuss des Fleisches nicht geschächteter Tiere untersagen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Antragsteller nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls im Hinblick auf den im Antrag seines Bevollmächtigen vom 11. Dezember 2008 eingeschränkten Umfang von zwei Rindern und dreißig Schafen pro Woche – allein dieser Umfang ist zudem Gegenstand des vorliegenden Eilantrages – wiederum gelungen. Denn als Anlagen zum Eilantrag vom 23. Januar 2009 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers der erkennenden Kammer Kopien von 624 Einzelerklärungen bezüglich 2.652 Einzelpersonen vorgelegt, die Originalerklärungen sind bei der zuständigen Behörde des Antragsgegners eingegangen. Zwar hat der Antragsgegner gegen die vom Antragsteller ab dem 23. Dezember 2008 vorgelegten Einzelerklärungen verschiedensten Einwände geltend gemacht, unter anderem weist er darauf hin, dass zahlreiche Erklärungen keine vollständige Anschrift der unterzeichnenden Personen enthalten, Unterschriften fehlten, Namensidentität vorläge, vereinzelt auch Erklärungen von sogenannten Wiederverkäufern abgegeben worden seien und zudem das Fleisch auch über Moscheevereine vertrieben würde. Nach Durchsicht der vorgelegten Erklärungen sind diese Vorhaltungen des Antragsgegners zwar teilweise zutreffend. Es kann aber dahingestellt bleiben, welche rechtlichen Konsequenzen aus den vom Antragsgegner aufgeführten Einwänden gegen die vorgelegten Erklärungen zu ziehen sind. Denn dem Gericht liegt eine ausreichende Anzahl von Erklärungen vor, die – auch nach den Vorgaben des Antragsgegners – vollständig sind und zudem von Endabnehmern abgegeben wurden. Diese Einschätzung des Gerichts bezieht sich ausdrücklich auf den vorliegend in Streit stehenden Umfang der beantragten Ausnahmegenehmigung bezüglich der Schächtung von zwei Rindern und dreißig Schafen pro Woche. Ob die dem Antragsgegner wie auch dem Gericht vorliegenden Erklärungen geeignet sind, einen Bedarf für die zunächst beantragte Schächtung von 3.500 Schafen und 450 Rindern im Jahr 2009 glaubhaft zu machen, lässt das Gericht ebenfalls ausdrücklich offen, da dieser ursprüngliche Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2008 durch den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 11. Dezember 2008 ausdrücklich auf 1.560 Schafe und 104 Rinder pro Jahr entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung vom 21. März 2006 eingeschränkt wurde. Aber auch die weiteren Einwände des Antragsgegners gegen die Glaubhaftmachung des Bedarfs vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Antragsgegners, bei den vorgelegten Erklärungen handele es sich nicht um eidesstattliche Versicherungen, da die Kunden des Antragstellers ihre Erklärungen nicht vor einem Notar abgegeben hätten. Angesichts dessen, dass der Antragsteller vorliegend den Bedarf an geschächtetem Fleisch nur durch die Abgabe einer Vielzahl von Kundenerklärungen glaubhaft machen kann, hält es das Gericht für überzogen, diesbezüglich die Abgabe von notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherungen zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass auch der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 zur Glaubhaftmachung des Bedarfs keine vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen, sondern Erklärungen der Kunden des Antragstellers vorlagen, die inhaltlich im wesentlichen identisch mit den nunmehr vorgelegten Unterlagen waren. Dass durch Gesetz oder Rechtsordnung ein Nachweis durch Versicherung an Eides statt vorgesehen sei (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG), ist zudem nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage ist deshalb insgesamt davon auszugehen, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten von zwei Rindern und dreißig Schafen pro Woche an ihn erforderlich ist, um den Bedürfnissen seiner Kunden zu entsprechen. Angesichts des summarischen Charakters der vorliegend begehrten Eilentscheidung ist die rechtliche Überprüfung der weiteren Einwände des Antragsgegners einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Wie bereits dargelegt, kann die zuständige Behörde aber als integrale Bestandteile der Ausnahmegenehmigung Regelungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Schächtens treffen (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 15.01.2002, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2004 – 11 UE 317/03– und Beschluss vom 19.01.2005 – 11 TG 206/05 –); ebenso hat es der Antragsgegner in der Hand, durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass das betäubungslose Schlachten lediglich in dem Umfang praktiziert wird, wie es zur Versorgung der Kunden notwendig ist, die aus religiösen Gründen nur Fleisch von geschächteten Tieren verzehren dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 – 3 C 30.05 –). Diesen Vorgaben hat das Gericht im Rahmen der von ihm ausgesprochenen einstweiligen Anordnung Rechnung getragen. Insbesondere der Verweis auf die vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller in der Vergangenheit im Bescheid des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom 5. September 2008 in den Ziffern 2. c) bis v) auferlegten Verhaltensregelungen beim Schächtvorgang sollen eine ordnungsgemäße Durchführung des Schächtens gewährleisten. In der Begründung des Gesetzentwurfes für § 4a TierSchG wird nämlich darauf hingewiesen, dass die Behörde bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch Nebenbestimmungen sicherzustellen habe, dass den Tieren beim Transport, beim Ruhigstellen und beim Schächtvorgang alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart werden, beispielsweise durch Anordnung über geeignete Räume, Einrichtungen und sonstige Hilfsmittel (BT-Drs. 10/3158 S. 20). Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß in seinem o. g. Urteil vom 15. Januar 2002 festgestellt, dass bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG durch Nebenbestimmungen und die Überwachung ihrer Einhaltung ebenso wie bei der Prüfung der Sachkunde und der persönlichen Eignung des Antragstellers auch in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens sicherzustellen ist, dass die Belange des Tierschutzes soweit wie möglich gewahrt werden. Zu den Inhalten solcher Nebenbestimmungen, durch die die Belange des Tierschutzes – insbesondere nach Einführung des § 20a GG - soweit wie möglich gewahrt werden, gehören insbesondere „die Anforderungen an die Fixierungsmöglichkeiten der Tiere, dass Vorhalten eines geeigneten Betäubungsgerätes, die Art und Weise des Hautschnitts, der Durchtrennung der Weichteile des Halses bis auf die Wirbelsäule, die Anwesenheit von für die Schlachtung erforderlichen Personen, die Zuführung von Tieren zum Schlachtbereich, das Fixieren der Tiere im Stehen oder nach Verbringen in eine sitzende Position oder im Liegen auf einer Schräge bzw. in Seiten- oder Rückenlage auf einem Schlachtschraken, die Vorbereitung des Schächtschnitts durch Freilegung der Haut, eine geeignete mechanische Fixiereinrichtung für Rinder, insbesondere im Hinblick auf die bauliche Gestaltung und Funktion der Einrichtung ggf. nach Beurteilung durch einen Sachverständigen, die Art und Beschaffenheit des Schächtinstrumentes im Hinblick auf Länge und Schärfe, die Anbringung des Schächtschnitts, sowie die Art und Dauer der tierärztlichen Überwachung“ (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2004, a.a.O.). Da der Antragsgegner mangels Entscheidung über den Antrag vom Dezember 2008 naturgemäß bislang noch keinerlei Angaben über mögliche Nebenbestimmungen gemacht hat, erscheint es dem Gericht sachgemäß, dem Antragsteller aufzugeben, dass er sämtliche für das Schächten maßgebliche Verhaltensmaßregeln einzuhalten hat, die er auch in Ausnutzung der ihm vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises am 5. September 2008 erteilten Ausnahmebewilligung zum Schächten in seiner Betriebsstätte in A-Stadt zu beachten hatte. Darüber hinaus erscheint es dem Gericht erforderlich, dass – jedenfalls im Rahmen der nunmehr durch das Gericht angeordneten Duldung - während des Schächtvorgangs ständig ein Amtsveterinär anwesend ist (vgl. hierzu Hirt/Meiser/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, § 4a TierschG Rdnr. 31). Diese Vorgabe erscheint dem Gericht zur Überwachung des ordnungsgemäßen Schächtvorganges erforderlich. Denn ausweislich der, dem Gericht vorliegenden, Unterlagen soll der Antragsteller in der Vergangenheit von ihm selbst mündlich vorgenommene Ablaufbeschreibungen des Schächtens nicht eingehalten und beispielsweise zum Opferfest 2007 mehrere Schlachtungen parallel betrieben haben. Des Weiteren hat der Antragsteller im Jahr 2008 die Vorgaben der Baugenehmigung vom 21. März 2006 zu keinem Zeitpunkt eingehalten und – bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat des Jahres 2008 – stets erheblich mehr Schlachtungen durchgeführt als erlaubt waren. Schließlich wurde durch den Antragsteller im Jahr 2008 an einigen Tagen die immissionsschutzrechtlich relevante Grenze von 4.000 kg/Tag maximal zulässiges Lebendgewicht überschritten. Diese Verhaltensweisen des Antragstellers rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereits eine Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung zum Schächten, erfordern aber die vom Gericht angeordneten Vorgaben während des Schächtvorganges. In diesem Zusammenhang weist das Gericht abschließend noch darauf hin, dass die getroffene Einschränkung, dass geschächtetes Fleisch nur an Endverbraucher abgegeben werden darf, aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Kundenerklärungen notwendig erscheint. In diesen war nämlich neben dem Direktbezug beim Antragsteller der Bezug des Fleisches über Moscheevereine oder Geschäfte vorgesehen. Die Abgabe von geschächtetem Fleisch an Moscheevereine bzw. Läden ist im Rahmen der Ausnahmegenehmigung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TierSchG nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht zulässig, da hierbei nicht nachvollziehbar ist, an wen das Fleisch letztlich weiterverkauft wird (siehe Hess. VGH, Beschluss vom 04.12.2008 – 8 B 2322/08 –). Ist aufgrund der obigen Ausführungen vom Antragsgegner bis zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung zu dulden, dass der Antragsteller in seinem Schlachtbetrieb in A-Stadt pro Woche zwei Rinder und dreißig Schafe unter Beachtung der vom Gericht aufgestellten Vorgaben schächtet, so hat der Antragsgegner auch die Fleischbeschau für die nach den obigen Vorgaben geschächteten Tiere durchzuführen. Der vom Antragsteller begehrten Duldung des Schächtens bis zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch den Antragsgegner ist auch nicht entgegenzuhalten, hierdurch erfolge eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn im Hinblick auf die tangierten Grundrechte des Antragsstellers kann nur durch die getroffene einstweilige Anordnung effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gewährt werden. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er im Wesentlichen unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG. Das Gericht hat sich dabei zum einen an den Kriterien der Nummern 54.1 und 54.2 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ihrer Anknüpfung am erwarteten Gewinn orientiert und zum andern die Berechnung des erwarteten Gewinns während eines Zeitraums von 14 Wochen in Anlehnung an den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2004 – 11 UE 2132/04 – überschlägig ermittelt. Der sich somit ergebende Gewinn in einem Zeitraum von 14 Wochen in Höhe von ca. 11.000,-- € hat das Gericht sodann nicht mehr reduziert (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).