Urteil
10 E 1039/04
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2004:1123.10E1039.04.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Entwidmung und den Einzug einer Straße nach § 6 HStrG ist im Regelfalls der Gemeindevertretung vorbehalten und nicht in die Kompetenz des Gemeindevorstands gestellt, da die Einziehung einer Straße nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung gewertet werden kann.
2. Eine ausreichende Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Entscheidung über die Einziehung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße liegt nicht vor, wenn eine durch die Nutzung der bisher bestehenden Zuwegung bestehende potentielle Gefahrenlage zwar beseitigt, dabei indes eine nicht minder bedeutsame Gefahrenlage für die Verkehrsteilnehmer an anderer Stelle neu entsteht und die Abhilfe hierfür erst zukünftig geschaffen werden soll.
Tenor
Die im Mitteilungsblatt der Gemeinde E. vom 17. Oktober 2001 veröffentlichte Einziehung der Wegeparzelle in der Gemarkung K., Flur ... Flurstück 148/1, und der Teilfläche der Wegeparzelle in der Gemarkung K., Flur ... Flurstück 150, wird aufgehoben.
Der Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 wird aufgehoben, soweit er die Kläger betrifft.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in bei Bedarf noch festzusetzender Höhe abwenden, falls die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Entwidmung und den Einzug einer Straße nach § 6 HStrG ist im Regelfalls der Gemeindevertretung vorbehalten und nicht in die Kompetenz des Gemeindevorstands gestellt, da die Einziehung einer Straße nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung gewertet werden kann. 2. Eine ausreichende Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Entscheidung über die Einziehung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße liegt nicht vor, wenn eine durch die Nutzung der bisher bestehenden Zuwegung bestehende potentielle Gefahrenlage zwar beseitigt, dabei indes eine nicht minder bedeutsame Gefahrenlage für die Verkehrsteilnehmer an anderer Stelle neu entsteht und die Abhilfe hierfür erst zukünftig geschaffen werden soll. Die im Mitteilungsblatt der Gemeinde E. vom 17. Oktober 2001 veröffentlichte Einziehung der Wegeparzelle in der Gemarkung K., Flur ... Flurstück 148/1, und der Teilfläche der Wegeparzelle in der Gemarkung K., Flur ... Flurstück 150, wird aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 wird aufgehoben, soweit er die Kläger betrifft. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in bei Bedarf noch festzusetzender Höhe abwenden, falls die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der Entwidmung bzw. dem Teileinzug der streitbefangenen Straße um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) handelt. Das bei dieser Klageart notwendige Rechtsschutzbedürfnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Kläger ist gegeben, da diese Eigentümer von Grundstücken im Bereich der streitbefangenen Straße und damit unmittelbar Betroffene sind. Das erforderliche Vorverfahren blieb erfolglos. Die Klage ist auch begründet. Die durch den Gemeindevorstand der Beklagten beschlossene Einziehung des streitbefangenen Weges ist nicht rechtmäßig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach den vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei der streitbefangenen Straße um eine im Eigentum der Beklagten stehende Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Straßengesetz (HStrG), für die die Beklagte auch Trägerin der Straßenbaulast ist (§ 43 HStrG). Diese Straße ist unstreitig auch für den öffentlichen Verkehr gewidmet, wobei die Widmung nicht auf einen ausdrücklichen Rechtsetzungsakt, sondern auf die Fiktion der Widmung durch Verkehrsübergabe oder dauernde Übung zurückzuführen sein dürfte. Da es sich um eine innerörtliche Straße handelt, wird anzunehmen sein, dass die Erschließungs- und Verbindungsfunktion von alters her besteht, d.h. jedermann konnte bislang den öffentlichen Weg benutzen und dieser Verkehr hat im ganzen genommen frei und ungehindert unter Umständen stattgefunden, welche auf die allgemeine Rechtsüberzeugung schließen lässt, dass der Weg kraft öffentlichen Rechts dem allgemeinen Verkehr offen steht, sogenannte Widmung kraft unvordenklicher Verjährung. Die klägerischen Grundstücke sind auch über eine Zufahrt im Sinne des § 19 HStrG mit der Straße verbunden, denn die Straße ist geeignet und dafür vorgesehen, Verkehr von Kraftfahrzeugen aufzunehmen. Auch die klägerischen Grundstück sind vom Grundsatz her geeignet, mit Kraftfahrzeugen angefahren zu werden. Damit sind bislang die Grundstücke der Kläger durch die Straße erschlossen, so dass sich den jeweiligen Eigentümern oder Besitzern die Möglichkeit eröffnet, die Grundstücke in vollem Umfang zu nutzen. Die Zufahrt gestattet den Klägern daher die entsprechende Teilhabe am Gemeingebrauch der Straße, nur nach Art und Umfang der Nutzung des Grundstücks beschränkt. Umgekehrt ist die Nutzung der Straße als Zugang- bzw. Zufahrtmöglichkeit auch eine nicht hinwegzudenkende Voraussetzung für die Bebaubarkeit des jeweiligen Grundstücks (vgl. §§ 4 f. HBO) und deren Nutzung. So ist zu beachten, dass zum Eigentum von an öffentlichen Straßen gelegenen Grundstücken die Verbindung mit der Straße gehört. Daraus folgt, dass die Unterbrechung oder wesentliche Einschränkung der Zuwegung zu einem Anliegergrundstück durch eine Änderung der Straße oder - wie hier - der Teileinziehung einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Grundeigentum des Anliegers darstellen kann (vgl. bereits BGH, Urt. vom 02.07.1959 - III ZR 76.58 -, NJW 1959, 1776). Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der gesteigerte Schutz, durch den sich der Gemeingebrauch der Anlieger vom "schlichten" Gemeingebrauch unterscheidet, der Tatsache, dass der Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an dieser Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen ist (BVerwG, Urt. vom 25.06.1969 - IV C 74.67 -, BVerwGE 32, 222) und damit dem Schutzbereich des Art. 14 GG nahe kommt. Die Verhinderung oder Beeinträchtigung der Möglichkeit der Zufahrt zum klägerischen Grundstück ist danach zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, doch nur unter engen Voraussetzungen und mit gegebenenfalls verknüpften Entschädigungszahlungen verbunden möglich. Der Eigentumsschutz für eine Verbindung von und zur Straße ist allerdings umfangmäßig begrenzt (vgl. BGH, Urt. vom 11.01.1979 - III ZR 120.77 -, NJW 1979, 1043). Der so verstandene Gemeingebrauch der Straße bedingt, dass einschränkende Maßnahmen, z.B. für das begünstigte Grundstück ungünstige, aber zur Ordnung und Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendige Regelungen, je nach Lage des Falles hinzunehmen sind. Nur eine völlige Trennung vom Verkehrsnetz wäre unzulässig oder mit Geld auszugleichen, denn eine ausreichende Verbindung des Grundstücks zur Straße muss verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1975 - III ZR 55.73 -, NJW 1975, 1880). Mit anderen Worten garantiert die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks nur eine ausreichende Verbindung zur Straße, sie erstreckt sich aber weder auf die Beibehaltung einer vorteilhaften Ausgestaltung der Grundstücksverbindung noch auf den Fortbestand einer günstigen Verkehrslage (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.10.1974 - IV C 4.72 -, NJW 1975, 357). Auch die Gewährung der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangverkehrs wird von dem Grundrecht nicht in jedem Fall umfasst (vgl. BVerwG, Urt. vom 06.08.1982 - 4 C 58.80 -, NJW 1983, 770). So bestimmt § 22 Abs. 6 HStrG, Anliegern stehe kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht eingezogen werde. Dieser Rechtsprechung Rechnung tragend regelt der Gesetzgeber in § 6 HStrG die Zulässigkeit der Einziehung einer öffentlichen Straße und schreibt ein gesondertes Verfahren vor. Im Rahmen eines solchen Einziehungsverfahrens kann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (dem Wohl der Allgemeinheit) unter Abwägung der Interessen der betroffenen Anlieger durchaus in Betracht gezogen werden, dass ein Teil der Straße dem öffentlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung stehen soll. Dieses Verfahren hat die Beklagte bezüglich der hier in Streit stehenden Straße bislang jedoch gerade nicht vollständig bzw. fehlerfrei durchgeführt. Im vorliegenden Fall ist die konkrete Entscheidung über den Einzug der streitbefangenen Straße nach der Formulierung der Veröffentlichung von dem Gemeindevorstand getroffen worden, ohne dass indes in der Behördenakte ein entsprechender Beschluss dokumentiert ist. Hierzu existiert lediglich (Bl. 84 der Behördenakte - BA -) die Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 9. Oktober 2001, die Einziehung im Mitteilungsblatt der Gemeinde zu veröffentlichen. Demnach ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt und wenn ja wann der Gemeindevorstand den Beschluss zur Einziehung der Straße gefasst hat. Doch selbst dann, wenn der Gemeindevorstand den Einziehungsbeschluss ordnungsgemäß gefasst hätte, wäre er aufgrund fehlender Ermächtigung hierzu nicht berechtigt gewesen. Die Entscheidung über die Entwidmung und den Einzug einer Straße ist nämlich im Regelfall der Gemeindevertretung vorbehalten, wenn nicht diese die Angelegenheit auf den Gemeindevorstand delegiert hat. Nach § 6 Abs. 1 HStrG ist für die Einziehung einer Gemeindestraße die Gemeinde zuständig. Innerhalb der Kommune bestimmt sich die Zuständigkeit für die Entscheidung nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Nach § 50 Abs. 1 HGO beschließt die Gemeindevertretung über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in § 51 HGO genannten, auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen. Die Einziehung einer Straße ist in § 51 HGO nicht genannt. Daher ist zu prüfen, ob der Gemeindevorstand originär aufgrund der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 HGO zuständig ist, weil die Einziehung einer Straße als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist, oder ob im Einzelfall die Gemeindevertretung die Entscheidung auf den Gemeindevorstand übertragen hat. Die Einziehung einer Straße ist im Regelfall nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen. Laufende Verwaltung bedeutet, dass es sich um in kürzeren Abständen und mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehrende, zumeist routinemäßig zu erledigende Verwaltungsgeschäfte von nicht weittragender Bedeutung handelt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.09.1982 - V TH 24/82 -, HessVGRspr. 1983, 9). Für die Gemeinde einmalige und ganz ungewöhnliche Geschäfte sind keine Angelegenheiten der laufenden Verwaltung (vgl. BGH, II ZR 301/53, DVBl. 1955, 462; Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, 6. Aufl., S. 14 f. m.w.N.). Für ein Gemeinwesen ist es indes von besonderer und singulärer Bedeutung, welche Straßen nicht mehr dem öffentlichen Verkehr dienen und eingezogen werden sollen. Lediglich für Großstädte wird ausnahmsweise zu vertreten sein, im Fall der Einziehung von unbedeutenden Straßen eine lediglich untergeordnete und eher alltägliche Entscheidung anzunehmen und damit ein Geschäft der laufenden Verwaltung zu bejahen. Bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahren und der langjährigen Beschäftigung aller Gremien und Organe der Beklagten mit dem Ansinnen ist zu entnehmen, dass es sich um einen Einzelfall mit einem besonderen und bedeutsamen Vorhaben handelt. Davon ging auch der Gemeindevorstand selbst aus, denn er hat in seiner Sitzung am 21. August 2000 erörtert, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich sei und dem folgend dem obersten Organ der Gemeinde die Einleitung des Verfahrens empfohlen (Bl. 16 BA). Auch eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Gemeindevorstand nach § 55 Abs. 1 Satz 2 HGO ist nicht erfolgt. In der Sitzung am 7. September 2000 hat die Gemeindevertretung nach dem vorliegenden Protokoll ausdrücklich nur die Einleitung des Wegeeinziehungsverfahrens beschlossen (Bl. 22 BA). Von einer Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Gemeindevorstand ist in dem Beschluss nicht die Rede. Auch eine spätere Delegation ist nicht dokumentiert oder vorgetragen. Erst in dem Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung am 20. Dezember 2001 findet sich wieder eine Entscheidung zu diesem Komplex (Bl. 133 BA). In dieser Sitzung beschloss die Gemeindevertretung, der Bau- und Umweltausschuss solle den Punkt behandeln und in die Abwägung der Einwände mit einbezogen werden. Aus dem Wortlaut des Beschlusses und der dokumentierten Erörterung kann gefolgert werden, dass die Gemeindevertretung zu diesem Zeitpunkt davon ausging, die Entscheidungskompetenz liege bei dem Gemeindevorstand. Eine Art der Übertragung von Kompetenzen aufgrund Billigung oder stillschweigender Hinnahme reicht indes für die Erfüllung des § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO nicht aus. Aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungskompetenzen im Bereich des Kommunalrechts ist vielmehr eine ausdrücklich Beschlussfassung über die Übertragung der eigentlich der Gemeindevertretung obliegenden Entscheidungskompetenz auf den Gemeindevorstand zu fordern. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, ist die Einziehung der streitbefangenen Straße bereits formell fehlerhaft. Die Maßnahme ist indes auch materiell rechtswidrig. Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie entbehrlich geworden ist, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. Hauptfall wird in der Regel der vollständige Wegfall des allgemeinen Verkehrsbedürfnisses sein. Aber auch Gründe des allgemeinen Wohls kommen für die Einziehung in Betracht, wobei es keine abschließende Regelung, sondern nur eine Zahl von Fällen der Rechtsprechung über die Jahrhunderte hinweg gibt (vgl. die Aufstellung bei Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl., S. 263 f.). Im Fall der Einleitung und Durchführung eines Einziehungsverfahrens nach § 6 HStrG aus Gründen des allgemeinen Wohls muss dabei den berechtigten Interessen der betroffenen Anlieger besondere Aufmerksamkeit gewidmet und diese gegen die öffentlichen Interessen und - soweit vorhanden - auch die Interessen begünstigter Dritter abgewogen werden. Bei einer sachgerechten Abwägung kann die Kommune durchaus beachten, dass nach den bereits zuvor dargestellten Grundsätzen nicht jede Beeinträchtigung eines Zugangs ausgeschlossen und unzulässig sein dürfte, sofern die Erreichbarkeit der betroffenen Grundstücke mit allgemeinen für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen zumindest von einer Seite aus sicher gewährleistet ist und auch der Fußgängerverkehr die Möglichkeit hat, ausreichend vor Gefahren des Straßenverkehrs geschützt den Weg in den Ort zu nehmen. Eine ausreichende Abwägung der gegenläufigen Interessen ist im vorliegenden Fall indes nicht zu erkennen. Die Beklagte trägt zur Stützung ihres Vorhabens zunächst vor, die Einziehung der Straße diene öffentlichen Interessen, da die Verkehrssicherheit erhöht werde. Die die Straße nutzenden Lastkraftwagen, die den Gewerbebetrieb L. belieferten und Ware abtransportierten, sowie die Gabelstapler begründeten eine nicht unerhebliche Gefahr für die Passanten, die den Weg benutzten, um in den Ort oder den Bahnhof bzw. Bushalteplatz zu gelangen. Dem kann nicht ernstlich widersprochen werden. Indes ist nicht erkennbar, wie die bestehende ungünstige Verkehrssituation dadurch verbessert werden soll, dass die bisherigen Nutzer der Straße nunmehr den Weg über den oberen Bereich der D. Straße und die Kreisstraße nehmen müssen. Denn insoweit wird eine ebenfalls nicht unerhebliche Gefahr für Fußgänger und Kraftfahrer neu geschaffen. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht unbedingt der Umweg, der durch die Verlagerung des Verkehrs entstehen wird, hier maßgebend, sondern die notwendig werdende zweimalige Querung einer in den Ort hineinführenden Straße. Besonders die im Mündungsbereich der dann als Sackgasse auszubildenden Straße auf die Kreisstraße, der nahe an der Einfahrt in den Ort liegt, eröffnet für die Fußgänger eine besondere Gefahrenstelle. Aber auch durch Kraftfahrer, die aus der Seitenstraße heraus- oder in diese hineinfahren wollen, dürften an dieser Stelle problematische Verkehrsverhältnisse entstehen. Diesen Problembereich hat auch die Beklagte erkannt und - in Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Straßenverkehr - Erwägungen zu einer Lösung angestellt sowie bezüglich der Gefahrenstelle Handeln in Aussicht gestellt, doch verkennt sie hier die notwendige Reihenfolge für ihr Vorgehen. Nach Ansicht des Gerichts müsste zunächst die gefahrlose Querungsmöglichkeit an der Einmündung geschaffen werden, bevor die Einziehung und damit Schließung der bislang genutzten Straße erfolgen kann. Ansonsten kann von der Beseitigung einer Gefahr und einem Wegfall des Verkehrsbedürfnisses für den streitbefangenen Teil der Straße und damit auch nicht von einem besonderen öffentlichen Interesse gesprochen werden. Aber auch die Erreichbarkeit und Nutzung der klägerischen Grundstücke ist nach dem derzeitigen Ausbauzustand des oberen Teilstücks der D. Straße nicht unerheblich beeinträchtigt, so dass eine Interessenabwägung bezüglich der Belange der Anwohner bislang nur unbefriedigend erfolgt ist. Aufgrund der Breite und der äußeren Gestaltung dieses Teils der Straße dürfte bereits normaler Begegnungsverkehr schwierig und die Versorgung und Entsorgung der Grundstücke unter Einsatz von üblichen Lastkraftwagen (Müllabfuhr, Lieferanten) nur mit größeren Mühen möglich sein. Eine Wendemöglichkeit für Lastkraftwagen erscheint derzeit, außer auf privatem Gelände, nicht möglich, wenn die streitbefangene Straße eingezogen würde. Auch insoweit hat die Beklagte indes vorgetragen, sie beabsichtige nach einem Erwerb entsprechender Flächen von dem Unternehmen L. den Ausbau der dann als Sackgasse auszubildenden Straße. Jedoch sind hierfür bis auf entsprechende vorläufige Pläne bislang keine konkreten Schritte unternommen oder vorgetragen worden. Die von der Beklagten weiter geltend gemachten Gründe für die Einziehung der Straße überzeugen nach derzeitigem Stand ebenfalls nicht. Zwar kann das Interesse des Unternehmens L. und die Sicherung des Betriebsablaufs wie der beabsichtigte Ausbau des Gewerbebetriebes durchaus für eine Einziehung und die Veräußerung der Straße sprechen. Hier wären aber die Interessen der Kläger und weiterer Anwohner an der Fortdauer der Nutzung als nicht von vornherein weniger gewichtig oder gar unbeachtlich in die Abwägung einzustellen. Bei widerstreitenden Interessen Privater kann den wirtschaftlichen Gesichtspunkten eines Beteiligten allein nicht der Vorrang eingeräumt werden. Da eine Straße als öffentliche Einrichtung nicht nur der Erschließung der direkten Anliegergrundstücke, sondern vornehmlich dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss ein Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen geschaffen werden. Auf die Belange der Anlieger hat die zuständige Behörde insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341). Auch das Argument der Ablösung der Baulast ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen geeignet, die Einziehung einer Straße zu rechtfertigen. Dies gilt etwa dann, wenn eine Nutzung der betroffenen Straße gerade nicht mehr zu verzeichnen ist und lediglich Kosten für die weitere Unterhaltung zu verzeichnen sind. Hier wird die streitbefangene Straße aber unstreitig regelmäßig von sämtlichen Anliegern - auch dem Gewerbeunternehmen L. - genutzt. Daraus folgt zugleich eine Verpflichtung der Anlieger, sich im Fall der Bauunterhaltung der Straße nach Maßgabe des § 11 Kommunalabgabengesetz bei entsprechendem Satzungsrecht der Beklagten an den Kosten zu beteiligen, so dass das Kostenargument ohne konkrete Berechnung wenig aussagekräftig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die straßenrechtliche Einziehung eines Weges im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung K., Flur ... Flurstücke 40/2, 46/3, 46/4 und 46/5. Die Grundstücke befinden sich am Ortsrand der Kommune und sind bebaut und teilweise vermietet. Diese Grundstücke liegen an der D. Straße, die aus der Ortsmitte kommend zunächst als K 64 ortsauswärts Richtung G. führt und kurz vor dem Ortsende in einer Nebenstraße weitergeführt wird. Gegenüber dem Flurstück 46/3 führt eine weitere befestigte Straße in die Ortsmitte, der als Weg bezeichnet wird und hier streitbefangen ist. Dieser Weg trägt im südlichen Teil die Flurbezeichnung Flur ... Flurstück 150 und im weiteren Verlauf die Bezeichnung Flur ... Flurstück 148/1. Er endet an der Kreuzung D. Straße und B.-weg. Beidseitig des nördlichen Abschnitts des streitbefangenen Wegs befinden sich Garagen, Lager- und Verkaufshallen eines Getränkegroßhandelunternehmens. Im Grundbuch des Amtsgerichts W. ist unter dem Zeichen Band ... Blatt ... für das Grundstück Flur ... Flurstück 150 als Wirtschaftsart „Feldweg“ und für das Grundstück Flur ... Flurstück 148/1 „Weg“ eingetragen (bei der Flurbezeichnung handelt es sich insoweit möglicherweise um einen Druckfehler). Im Juni 2000 trat der Inhaber des Unternehmens L. an die Beklagte mit dem Ansinnen heran, den streitbefangenen Weg zu erwerben und dem Firmengelände zuzuordnen. Beabsichtigt sei, den Verkehr von Passanten zwischen den gewerblich genutzten Grundstücken auszuschließen, um die Gefahr von Unfällen zu vermindern und die Betriebsabläufe zu optimieren. Der Gemeindevorstand der Beklagten entschied am 21. August 2000, der Gemeindevertretung vorzuschlagen, ein Wegeeinziehungsvorhaben einzuleiten. Auch die Gemeindevertretung stimmte in ihrer Sitzung am 7. September 2004 dem Vorschlag zu und beschloss, ein Wegeeinziehungsverfahren einzuleiten. Am 19. Oktober 2000 veröffentlichte die Beklagte in dem Mitteilungsblatt der Gemeinde, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan, den Beschluss der Gemeindevertretung. Daraufhin erhoben u.a. die Kläger schriftlich Bedenken. Nach erneuter Veröffentlichung des Vorhabens im Mitteilungsblatt vom 31. Mai 2001, die aufgrund eines Formfehlers erfolgte, legten die Kläger erneut Einsprüche ein. Gleichwohl veröffentlichte der Gemeindevorstand der Beklagten am 18. Oktober 2001 im Mitteilungsblatt der Kommune den Beschluss vom 9. Oktober 2001, den streitbefangenen Weg einzuziehen. Zur Begründung führte er aus, die Wegeeinziehung diene der Beseitigung eines Gefahrenschwerpunktes, der durch den Lastkraftwagenverkehr und den Querverkehr von Gabelstaplerfahrzeugen entstehe, und der Verbesserung der Flächenstruktur des angrenzenden Firmengeländes. Am 29. Oktober 2001 legten die Kläger Widerspruch gegen die Einziehung ein. Zur Begründung führten sie aus, die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke werde bei Entfall der Verbindungsstraße erheblich beeinträchtigt. Die Zufahrt zu den Häusern allein über den Teil der Straße zur K 64 hin sei sehr schmal, abschüssig und durch die Einmündung auf die stark befahrene Kreisstraße kurz hinter dem Ortseingang auch gefährlich. Nach weiterer Behandlung der Sache in der Gemeindeverwaltung und Erörterung in der Sitzung am 20. Dezember 2001 beschloss die Gemeindevertretung, "dass der Bau- und Umweltausschuss den Punkt 'Wegeinziehungsverfahren im OT K. in die Tagesordnung aufnimmt und bei der Abwägung der Einwände mit einbezogen wird." Der genannte Ausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 16. April 2002 mit dem Wegeeinziehungsverfahren und beschloss: "Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeindevorstand, das Wegeeinziehungsverfahren im Bereich der Firma L. im Ortsteil K. durchzuführen und die Erschließung der Anlieger gemäß dem vorgelegten Plan sicherzustellen. Es wird weiterhin vorgeschlagen, die Fußgänger über die D. Straße (vorhandener Gehweg parallel zur Kreisstraße) zu führen." Dem folgend half der Gemeindevorstand dem Widerspruch der Kläger nicht ab und legte das Verfahren dem Anhörungsausschuss bei dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises vor. Der Anhörungsausschuss erarbeitete nach seiner Sitzung am 11. Juni 2003 einen Vergleichsvorschlag, den zwar die Beklagte, nicht jedoch die Kläger annahmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, die zur Verfügung stehende Ersatzverbindung und Zufahrtsmöglichkeit zu den Grundstücken sei ausreichend. Der Umweg für die Anwohner sei nur kurz und unbedeutend. Die geplante Überquerungshilfe auf der Kreisstraße würde eine zusätzliche Sicherheit und gefahrloses Wechseln der Straßenseite ermöglichen. In der Abwägung der Interessen sei das private Bedürfnis des betroffenen Gewerbeunternehmens ebenfalls zu berücksichtigen. Zuletzt werde die Kommune auch von der nicht unerheblichen Baulast für die streitbefangene Straße befreit. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 18. Februar 2004. Am 17. März 2004 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Kläger beantragen, die am 09.10.2001 verfügte Einziehung der in der Gemeinde E. gelegenen Teilfläche der Wegparzelle in der Gemarkung K., Flur ..., Flurstück 148/1, und Flur ... Flurstück 150, von der Einmündung zum B.-weg bei Parzelle Flur ... Flurstück 17/1 bis an die Einmündung der Wegeparzelle Flur ..., Flurstück 151 und von der Einmündung der Wegeparzelle Flur ... Flurstück 148/1 bis zur östlichen Grenze des Flurstück 30/2, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde E. vom 17.10.2001, unter entsprechender Aufhebung der ergangenen Widerspruchsbescheide aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erachtet die Entwidmung der Straße durch den Beschluss des Gemeindevorstandes für geschehen und im Übrigen für rechtmäßig. Die Behördenakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.