OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 G 5821/03

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2004:0518.10G5821.03.0A
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der in einem Verfahren auf gerichtlichen Eilrechtsschutz geltend gemachte Anspruch eines Gewerbetreibenden auf Verhinderung von bestimmten Straßenbaumaßnahmen zur Verkehrsberuhigung kann sich aus dem Recht des Anliegers ergeben. 2. Die Anlieger einer öffentlichen Straße haben ein subjektives Recht auf Teilhabe und Nutzung im Rahmen der Widmung. Dieses umfasst über den reinen Gebrauch der Straße als Mittel zur Fortbewegung hinaus auch das Recht, die Zuwegung- und Erschließung des Grundstücks über die Straße sicherzustellen. Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit darf daher nur erfolgen, wenn der Träger der Straßenbaulast die Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung unter sachgerechter Abwägung der möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen durchführt. 3. Im Bereich des großflächigen Einzelhandels ist regelmäßig mit einer größeren Zahl von Lieferfahrzeugen und Personenkraftwagen zu rechnen, die - gerade in Stoßzeiten - auch grundsätzlich ausreichende Zufahrten zusätzlich erschweren und für eine Unübersichtlichkeit verantwortlich sein können, so dass die Schaffung künstlicher Hindernisse im betroffenen Abschnitt der Straße eine nicht hinnehmbare Reduzierung der Sicherheit des Straßenverkehrs bedeuten kann.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei einer Erneuerung der Fahrbahn des ... diese vor den Grundstücken ... bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einer noch anhängig zu machenden Klage in der derzeitigen Ausbaubreite zu belassen, in dem Bereich keine Parkplätze oder Grünstreifen anzulegen und keine Bäume zu pflanzen. Den Antragstellern wird aufgegeben, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses Klage gegen den vorgesehenen Ausbau der Straße ... in dem Bereich ihrer Grundstücke zu erheben. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten der Verfahrens haben die Antragsteller zu je 1/8 und die Antragsgegnerin zu 6/8 zu tragen. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in einem Verfahren auf gerichtlichen Eilrechtsschutz geltend gemachte Anspruch eines Gewerbetreibenden auf Verhinderung von bestimmten Straßenbaumaßnahmen zur Verkehrsberuhigung kann sich aus dem Recht des Anliegers ergeben. 2. Die Anlieger einer öffentlichen Straße haben ein subjektives Recht auf Teilhabe und Nutzung im Rahmen der Widmung. Dieses umfasst über den reinen Gebrauch der Straße als Mittel zur Fortbewegung hinaus auch das Recht, die Zuwegung- und Erschließung des Grundstücks über die Straße sicherzustellen. Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit darf daher nur erfolgen, wenn der Träger der Straßenbaulast die Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung unter sachgerechter Abwägung der möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen durchführt. 3. Im Bereich des großflächigen Einzelhandels ist regelmäßig mit einer größeren Zahl von Lieferfahrzeugen und Personenkraftwagen zu rechnen, die - gerade in Stoßzeiten - auch grundsätzlich ausreichende Zufahrten zusätzlich erschweren und für eine Unübersichtlichkeit verantwortlich sein können, so dass die Schaffung künstlicher Hindernisse im betroffenen Abschnitt der Straße eine nicht hinnehmbare Reduzierung der Sicherheit des Straßenverkehrs bedeuten kann. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei einer Erneuerung der Fahrbahn des ... diese vor den Grundstücken ... bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einer noch anhängig zu machenden Klage in der derzeitigen Ausbaubreite zu belassen, in dem Bereich keine Parkplätze oder Grünstreifen anzulegen und keine Bäume zu pflanzen. Den Antragstellern wird aufgegeben, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses Klage gegen den vorgesehenen Ausbau der Straße ... in dem Bereich ihrer Grundstücke zu erheben. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten der Verfahrens haben die Antragsteller zu je 1/8 und die Antragsgegnerin zu 6/8 zu tragen. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen eine Straßenbaumaßnahme der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer von gewerblich genutzten Grundstücken im Bereich des ... im Stadtteil ... der Antragsgegnerin (die Antragstellerin zu 1 ... und die Antragstellerin zu 2 ...). Die streitbefangene Straße hat an ihrem östlichen Ende Wohnbebauung, dann folgen beidseitig die Grundstücke der Antragsteller und im weiteren Verlauf sind nordseitig wieder Wohnhäuser vorhanden. Der südliche Teil der Straße ist im mittleren Abschnitt derzeit nicht bebaut, hier befinden sich noch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, in diesem Bereich weitere Wohnbebauung zu ermöglichen. Im westlichen Abschnitt des ... ist eine geschlossene Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern vorhanden. Der ... dient derzeit nicht nur zur Erschließung des Wohngebiets, sondern gleichzeitig auch als Verbindungsstraße in ein weiteres Gewerbegebiet. Die Straße ist indes für Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen gesperrt und mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h ausgeschildert. Im Jahr 1999 versuchte ein Anwohner des westlichen ... im Wege eines gerichtlichen Verfahrens zu erreichen, dass die Antragsgegnerin straßenverkehrsrechtlich Einschränkungen bezüglich des Verkehrs veranlasste. Diese Verfahren (Az. 6 E 321/99 und 6 E 737/99) endeten am 30. Mai 2001 mit einem Vergleich der dortigen Beteiligten, in dem sich die Antragsgegnerin in der Hauptsache verpflichtete, Baumaßnahmen zum verkehrsberuhigten Ausbau im Wohngebiet ... in den Straßen ... und ... soweit technisch möglich in unmittelbarem Zusammenhang zum (damals vorgesehenen) Ausbau der Straße ... durchzuführen. In Erfüllung dieser eingegangenen Verpflichtung plante die Antragsgegnerin den Umbau des ... mit einer durchschnittlichen Reduzierung der Fahrbahnbreite auf 6,50 m und hat die Umsetzung im westlichen Abschnitt auch im Jahr 2003 begonnen. In diesem Bereich der streitbefangenen Straße begehrten Anlieger indes, die Antragsgegnerin möge eine weitere Reduzierung der Straßenbreite vornehmen, um den Straßenverkehrslärm zu minimieren. Ein Antrag auf Gewährung von gerichtlichem Eilrechtsschutz blieb vor dem erkennenden Gericht indes erstinstanzlich erfolglos (Az. 10 G 4616/03, Beschluss vom 07.11.2003). Am 15. Dezember 2003 hat die Antragstellerin zu 1 und am 26. April 2004 hat die Antragstellerin zu 2 den vorliegenden Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gestellt. Sie tragen zur Begründung vor, durch den von der Antragsgegnerin geplanten Ausbau der streitbefangenen Straße im Bereich ihrer Grundstücke würden ihre Rechte als Eigentümer und Anlieger der Straße auf Gemeingebrauch beeinträchtigt. Die Verengung der Ausbaubreite auf durchschnittlich 6,50 m und die Anlegung von Haltebuchten und Pflanzstreifen habe zur Folge, dass Lastkraftwagen die gewerblich genutzten Grundstücke nicht mehr ohne Beschwernisse und Gefahren für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu verursachen, erreichen könnten. Die Antragsgegnerin betreibe den Umbau des ... in dem Bereich ihrer Grundstücke auch ohne Notwendigkeit, da die Straße sich noch in einem beanstandungsfreien Zustand befinde und die Notwendigkeit einer Verkehrsberuhigung an dieser Stelle aufgrund der rein gewerblichen Nutzung der Grundstücke nicht notwendig sei. Die Antragsteller beantragen, die Fahrbahn des ... vor den Grundstücken ... und ... in der derzeitigen Ausbaubreite zu belassen; entlang des Grundstücks ..., insbesondere gegenüber der Zufahrt zu dem Grundstück ..., weder Parkplätze noch Grünstreifen anzulegen oder Bäume anzupflanzen; Auskunft zu erteilen, wann genau die Bauarbeiten vor den Grundstücken ... und ... stattfinden werden und wie gewährleistet ist, dass die dortigen Gewerbebetriebe auch während der Bauarbeiten ständig verkehrlich erreichbar sind. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, sie strebe den Ausbau in Erfüllung des geschlossenen Vergleichs an. Die vorgesehene Ausbaubreite könne die Antragsteller auch nicht in ihren Rechten beeinträchtigen, da diese über ausreichend breite Zufahrten verfügten. Die Notwendigkeit der Zufahrt für LKW habe sie, die Antragsgegnerin, in ihr Planungsermessen eingestellt. Auch sei eine ausreichende Erreichbarkeit der Grundstücke bei den Bauarbeiten selbst und darüber hinaus gewährleistet. Die vorgesehene Straßenbreite entspreche auch den technischen Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen. II. Die Anträge sind - auch nach Beitritt der Antragstellerin zu 2 in analoger Anwendung des § 44 VwGO - zulässig. Sie sind indes nur zum Teil begründet. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihnen bezogen auf die Verhinderung des Rückbaus der Straße ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch für den Erlass der beantragten Eilrechtsschutzentscheidung zusteht. Wegen inhaltlich gleicher Voraussetzungen bedarf es zwar eigentlich keiner Entscheidung darüber, ob im vorliegenden Fall § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Anwendung kommt. Nach Ansicht der Kammer ist das Begehren der Antragsteller gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass hier durch das Eilverfahren die Herstellung einer bestimmten Aus- bzw. Rückbaumaßnahme der streitbefangenen Straße verhindert werden soll. Die Antragsteller streben die Beibehaltung des jetzigen Zustandes der Straße an. Somit wäre § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund ist gegeben, weil die im ... bereits begonnenen Straßenarbeiten den Bereich der streitbefangenen Flächen alsbald erreichen werden und bei einem ungehinderten Fortgang zwar technisch wieder zu beseitigende, jedoch deutlich verfestigte Gestaltungen vorgenommen werden, deren eventuelle Beseitigung für Anwohner wie Straßenbaulastträger mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Nach der in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage haben die Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit ihrem Begehren wollen die Antragsteller erreichen, dass der von der Antragsgegnerin geplante Umbau der Straße ... nicht in der vorgesehenen Form stattfinden soll. Den Antragstellern gehen die Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, die die Antragsgegnerin vorgesehen hat, zu weit. So sei die Verringerung der Fahrbahnbreite von derzeit 8,00 m auf durchschnittlich 6,50 m nicht mehr für die bisher übliche Nutzung ausreichend. Durch die Anbindung der gewerblich genutzten Grundstücke sei es notwendig, dass über die Straße ... die Lastkraftwagen für die Warenanlieferung und - teilweise - Abtransport erfolge. Der damit geltend gemachte Anspruch der Antragsteller folgt aus dem Recht des Anliegers. Nach den vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei der streitbefangenen Straße um eine im Eigentum der Beklagten stehende Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Straßengesetz (HStrG) für die die Antragsgegnerin auch Trägerin der Straßenbaulast ist (§ 43 HStrG). Diese Straße ist unstreitig auch für den öffentlichen Verkehr gewidmet, wobei die Widmung nicht auf einen ausdrücklichen Rechtsetzungsakt, sondern auf die Fiktion der Widmung durch Verkehrsübergabe oder dauernde Übung zurückzuführen sein dürfte. Da es sich um eine innerörtliche Straße handelt, wird anzunehmen sein, dass die Erschließungs- und Verbindungsfunktion von altersher besteht, d.h. jedermann konnte bislang den öffentlichen Weg benutzen und dieser Verkehr hat im ganzen genommen frei und ungehindert unter Umständen stattgefunden, welche auf die allgemeine Rechtsüberzeugung schließen lassen, dass der Weg kraft öffentlichen Rechts dem allgemeinen Verkehr offensteht, sogenannte Widmung kraft unvordenklicher Verjährung. Ob die Straße eventuell durch bestandskräftiges Bauplanungsrecht auch für den allgemeinen Verkehr bestimmt wurde, ist aktuell nicht bekannt, kann aber dahinstehen. Die Grundstücke der Antragsteller sind über Zufahrten im Sinne des § 19 HStrG mit der Straße ... verbunden, denn die Straße ist geeignet und dafür vorgesehen, Verkehr von Kraftfahrzeugen aufzunehmen. Auch die betroffenen Grundstücke sind vom Grundsatz und der tatsächlichen - gewerblichen - Nutzung her geeignet, mit Kraftfahrzeugen auch größerer Art angefahren zu werden. Damit sind bislang die streitbefangenen Grundstücke durch die Straße erschlossen, so dass sich den jeweiligen Eigentümern oder Besitzern die Möglichkeit eröffnet, das Grundstück in vollem Umfang, insbesondere auch gewerblich zu nutzen. Die Zufahrt gestattet den Antragstellern dabei die entsprechende Teilhabe am Gemeingebrauch der Straße, nur nach Art und Umfang der Nutzung des Grundstücks beschränkt. Umgekehrt ist die Nutzung der Straße als Zugang- bzw. Zufahrtmöglichkeit auch eine nicht hinwegzudenkende Voraussetzung für die Bebaubar- und Nutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks (vgl. §§ 4 f. HBO). Da die Grundstücke der Antragsteller in diesem Sinne genutzt werden, müssen diese Gesichtspunkte berücksichtigt werden. So ist zu beachten, dass zum Eigentum von an öffentlichen Straßen gelegenen Grundstücken die Verbindung mit der Straße gehört. Daraus folgt, dass die Unterbrechung oder wesentliche Einschränkung der Zuwegung zu einem Anliegergrundstück durch eine Änderung der Straße oder - wie hier - der Umgestaltung einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Grundeigentum des Anliegers darstellen kann (vgl. bereits BGH, Urt. vom 02.07.1959 - III ZR 76.58 -, NJW 1959, 1776). Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der gesteigerte Schutz, durch den sich der Gemeingebrauch der Anlieger vom "schlichten" Gemeingebrauch unterscheidet, der Tatsache, dass der Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an dieser Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen ist (BVerwG, Urt. vom 25.06.1969 - IV C 74.67 -, BVerwGE 32, 222) und damit dem Schutzbereich des Art. 14 GG nahe kommt. Die Verhinderung der Möglichkeit der Zufahrt zu den Grundstücken ist im vorliegenden Fall zwar ausgeschlossen, doch erscheint es dem Gericht tatsächlich um eine Einschränkung der bestehenden Zufahrtsmöglichkeit zu gehen. Eine erhebliche Beschränkung der Nutzbarkeit eines Grundstücks ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig und mit gegebenenfalls verknüpften Entschädigungszahlungen verbunden. Andererseits ist der Eigentumsschutz für eine Verbindung von und zur Straße umfangmäßig begrenzt (vgl. BGH, Urt. vom 11.01.1979 - III ZR 120.77 -, NJW 1979, 1043). Der so verstandene Gemeingebrauch der Straße kann nämlich bedingen, dass einschränkende Maßnahmen, z.B. für das begünstigte Grundstück ungünstige, aber zur Ordnung und Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendige Regelungen, je nach Lage des Falles hinzunehmen sind. Nur eine völlige Trennung vom Verkehrsnetz wäre unzulässig oder mit Geld auszugleichen, denn eine ausreichende Verbindung des Grundstücks zur Straße muss verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1975 - III ZR 55.73 -, NJW 1975, 1880). Mit anderen Worten garantiert die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks nur eine ausreichende Verbindung zur Straße, sie erstreckt sich aber weder auf die Beibehaltung einer vorteilhaften Ausgestaltung der Grundstücksverbindung noch auf den Fortbestand einer günstigen Verkehrslage (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.10.1974 - IV C 4.72 -, NJW 1975, 357). Auch die Gewährung der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangverkehrs wird von dem Grundrecht nicht in jedem Fall umfasst (vgl. BVerwG, Urt. vom 06.08.1982 - 4 C 58.80 -, NJW 1983, 770). Dieser Rechtsprechung Rechnung tragend erkennt das Gericht derzeit anhand der vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Zulässigkeit der Reduzierung der Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Straße offensichtlich gegeben ist. Im Rahmen einer Änderung der Fahrbahnbreite und der Ausgestaltung durch Einbuchtungen, Bewuchs und der Schaffung von Parkflächen könnte zwar unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (dem Wohl der Allgemeinheit oder anderer Anwohner des ...) unter Abwägung der Interessen der betroffenen Anlieger im konkreten Bereich durchaus in Betracht gezogen werden, dass etwa aus Lärmschutzgründen ein Teil der Straße entsprechend den Planungen der Antragsgegnerin umgebaut wird. Die Verwirklichung der Absicht der Antragsgegnerin, die Straßenbreite im Bereich der Zuwegung zu den klägerischen Grundstücken durch entsprechende Baumaßnahmen zu reduzieren, würde jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Straße durch die betroffenen gewerblichen Anlieger darstellen. Nicht nur alle Benutzer des Weges, sondern auch die Anlieger haben, wie dargestellt, ein subjektives Recht auf Teilhabe und Nutzung im Rahmen der Widmung. Dieses ist hinsichtlich der Anlieger über den reinen Gebrauch als Mittel der Fortbewegung hinaus auch und gerade als Zuwegungs- und Erschließungsmöglichkeit zu erkennen. Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung kann daher nur erfolgen, wenn die Antragsgegnerin das Verfahren unter Beachtung der zuvor dargestellten Grundsätze durchführt. Hier ergibt die Auswertung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht sicher, dass die Interessen der Antragsteller bislang hinreichend Beachtung gefunden haben. Für das vorliegende Verfahren auf Gewährung von Eilrechtsschutz geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Zahl der Fahrzeuge, die die Straße täglich nutzen, nicht über der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Größe von ca. 350 Kfz/h liegt. Damit dürfte die allgemeine Verkehrsbelastung der Straße dem von der Antragsgegnerin geplanten Rückbau nicht entgegenstehen. Dies wird von den Antragstellern auch nicht weiter beanstandet. Die Antragsteller tragen im Kern indes vor, die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke für den Schwerverkehr werde durch die Baumaßnahmen erheblich beeinträchtigt. Trotz der entsprechenden Berechnungen, die die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. März 2004 vorgetragen hat, erscheint es auch dem Gericht nicht eindeutig, dass die bisher mögliche Nutzung der Grundstücke bzw. deren Erreichbarkeit für reguläre Lastkraftwagen bei Verwirklichung der Ausbaupläne nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt wird. Nach den Berechnungen des Dipl.-Ing. ... wäre die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 noch als ausreichend anzusehen. Die Gesamtschau der beiden streitbefangenen Grundstücke und die Art der jeweiligen gewerblichen Nutzung sprechen jedoch entschieden gegen eine unreflektierte Übernahme der Berechnungen. So sollte im Bereich des Einzelhandels nicht nur mit einer größeren Zahl von Lieferfahrzeugen, sondern auch von Personenkraftwagen gerechnet werden, die - gerade in Stoßzeiten - auch grundsätzlich ausreichende Zufahrten zusätzlich erschweren und für eine Unübersichtlichkeit verantwortlich sind. Dazu kommt gerade durch die Situation der gegenüberliegenden Ausfahrten ein erhebliches Belastungsprofil des Straßenabschnitts mit den entsprechenden Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer bei Ein- und Ausfahrten zustande. Die Antragsgegnerin hat bislang demgegenüber derzeit auch keinen zwingenden öffentlichen Nutzen durch die Verengung der Straße in dem Bereich der Grundstücke der Antragsteller vorgetragen. Die Reduzierung des Durchgangsverkehrs wird von ihr nicht angestrebt und eine Absenkung der Geschwindigkeit des allgemeinen Verkehrs durch eine Verengung der Straße ist angesichts der bestehenden Beschränkung auf 30 km/h nicht hinreichend begründet. Auch angesichts der erlaubten und langjährigen gewerblichen Nutzung auf beiden Seiten der Straße ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der Schaffung der künstlichen Barrieren nicht dargetan. Welche Beruhigung die Antragsgegnerin beabsichtigt (vgl. Schriftsatz vom 13.05.2004) bleibt ebenfalls offen. Die Antragsgegnerin ist, wie sie selbst nunmehr einräumt, auch keineswegs aus dem mit einem Dritten geschlossenen Vergleich heraus verpflichtet, die vorgesehene Gestaltung der Straße vorzunehmen. Dieser Vergleich beinhaltet bereits keine Vereinbarungen aus denen heraus die Antragsgegnerin verpflichtet sein könnte, gerade den Abschnitt der Straße ... im Bereich der Grundstücke der Antragsteller zurückzubauen. Darüber hinaus könnte ein derartiger Vergleich, selbst wenn sich die Antragsgegnerin entsprechend verpflichtet hätte, in Rechte Dritter, wie hier der Antragsteller, nicht eingreifen. Für die Prüfung, ob die Ausbaupläne der Antragsgegnerin tatsächlich die Rechte der Antragsteller erheblich und unzulässig beeinträchtigen, ist indes die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens und in diesem Rahmen mutmaßlich eine Beweisaufnahme mit Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Das Gericht gibt daher gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 926, 938 Abs. 1 ZPO den Antragstellern auf, eine entsprechende Leistungsklage zu erheben, widrigenfalls die Wirkungen des vorliegenden Beschlusses entfallen. Bezogen auf den Antrag zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung dringen die Antragsteller indes nicht durch, da sich die Antragsgegnerin dahingehend erklärt hat, sie werde die ständige Zugänglichkeit der Grundstücke auch während der Bauarbeiten sicherstellen und die Antragsteller informieren. Wegen des nicht vollständigen Obsiegens haben die Antragsteller jeweils 1/8 und hat die Antragsgegnerin 6/8 der Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz festgesetzt, wobei das Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte für das gewerbliche Interesse der Antragsteller von dem zweifachen Auffangstreitwert für jeden Antragsteller ausgeht und diesen Betrag wegen des Charakters des Eilrechtsschutzverfahrens auf die Hälfte reduziert.