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Urteil

10 E 2503/03

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:1017.10E2503.03.0A
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Leitsätze
Der gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG - jetzt § 25 Abs. 1 StAG - von Gesetzes wegen eintretende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit unterfällt dem Begriff der Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 GG auch dann nicht, wenn die betroffenen Personen aus nachvollziehbaren Gründen Deutschland verlassen und ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG - jetzt § 25 Abs. 1 StAG - von Gesetzes wegen eintretende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit unterfällt dem Begriff der Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 GG auch dann nicht, wenn die betroffenen Personen aus nachvollziehbaren Gründen Deutschland verlassen und ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO entsprechend). Der Feststellungsantrag ist nicht begründet, da der Kläger kein deutscher Staatsangehöriger ist. Demnach steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises gemäß § 39 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (i.d.F. vom 15.07.1977, GMBl. S. 313) zu. Nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen u.a. derjenige, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als dessen Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt (§ 4 StAG). Im Zeitpunkt der Geburt des Klägers erwarb ein Kind nach dem damals geltenden Recht (§ 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583) die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn - im Fall der ehelichen Geburt - der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Der Vater des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt und ist auch heute kein deutscher Staatsangehöriger. Die Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Mutter war dem Kläger daher im Zeitpunkt seiner Geburt nicht möglich. Von dem in den Jahren 1975 bis 1977 bestehenden Recht auf Nacherklärung bei Kindern deutscher Mütter nach Art. 3 Abs. 1, 5 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) machten die Eltern des Klägers keinen Gebrauch. Die Setzung einer eventuellen Nachfrist bei Erreichen der Volljährigkeit ist nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -) und hätte zudem im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da sich der Kläger in den Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls nicht um eine entsprechende Feststellung bemüht hat. Der Kläger ist auch nicht Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (sog. Statusdeutscher), denn er hat weder als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit noch als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme in dem Reichsgebiet von 1937 gefunden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2001, 13 S 1228/96). Auch aus Art. 116 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 GG kann der Kläger keine Anspruchsgrundlage für sein Begehren herleiten. Nach dieser Vorschrift gelten frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, als nicht ausgebürgert, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. Gleiches gilt für die Abkömmlinge der früheren deutschen Staatsangehörigen. Die Großeltern und der Vater des Klägers sind von einer Einzelausbürgerung - etwa nach § 2 des Gesetzes über Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480), das als nichtig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 15.04.1980 - 2 BvR 842/77 -, BVerfGE 54, 53) - nicht betroffen gewesen. Der Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht aufgrund einer kollektiven Entziehung verloren, sondern aufgrund der Vorschrift des § 25 Abs. 1 RuStAG (gleichlautend: § 25 Abs. 1 StAG). Danach verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dies auf seinen Antrag oder auf den Antrag der zur Ausübung der elterlichen Sorge berechtigten Eltern erfolgt. Der Großvater des Klägers hat mit seiner Familie, darunter dem damals 15-jährigen Vater des Klägers, Deutschland aus triftigen Gründen etwa in dem Jahr 1936 verlassen und ist in die Vereinigten Staaten von Amerika emigriert. Hier nahm die Familie ihren ständigen Wohnsitz und in den Jahren 1939 oder 1940 die U.S.-Staatsangehörigkeit freiwillig an. Da eine vorherige Genehmigung der Annahme der Staatsangehörigkeit der U.S.A. nach § 25 Abs. 2 RuStAG nicht vorlag, trat der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit daher durch Gesetz und unabhängig von eventuellen Handlungen deutscher Behörden ein. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 RuStAG (und auch die gleichlautende des § 25 Abs. 1 StAG) kann auch nicht als Unrecht bezeichnet werden. Sie dient dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Vermeidung bzw. Verringerung der Mehrstaatigkeit und ist Bestandteil vieler nationaler Regelungen der Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1990 - 2 BvR 1864/88 -, NJW 1991, 663; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, § 25 StAG, Rdzf. 1 f. m.w.N.). Auch der Kläger selbst als U.S.-Staatsangehöriger wäre umgekehrt von ihr betroffen, sollte er die deutsche Staatsangehörigkeit ohne vorherige Genehmigung der entsprechenden U.S.-amerikanischen Behörde annehmen (vgl. den Sachverhalt in dem Beschluss des BVerfG vom 15.04.1980, a.a.O.). Der Kläger kann einen Anspruch auf die begehrten Aussprüche auch nicht aus der analogen Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG herleiten. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1968, auf die sich der Kläger beruft, lässt sich ein derartiges Gebot erweiternder Auslegung nicht herleiten. Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit der Großeltern und des Vaters des Klägers konnte nämlich durch den in diesem Beschluss problematisierten § 2 der 11. VO zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 772) nicht mehr eintreten. Dieser § 2 lautetet: "Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, a) wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, mit dem Inkrafttreten der Verordnung, b) wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im Ausland nimmt, mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland." Die Verordnung vom 25. November 1941 widersprach fundamentalen Grundsätzen der Gerechtigkeit und ist als nationalsozialistisches Unrecht nichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.1968 - 2 BvR 557/62 - BVerfGE 23, 98); die von ihr Betroffenen sind daher ohne Zweifel grundsätzlich Anspruchsberechtigte nach Art. 116 Abs. 2 GG. Mit dieser Norm soll unter Beachtung eventuell entgegenstehenden Willens der Betroffenen Unrecht ausgeglichen werden, d.h. die insoweit zwangsweise ausgebürgerten deutschen Staatsangehörigen sind so zu stellen, als sei die Verordnung nie existent gewesen, es sei denn, sie äußerten einen entgegenstehenden Willen oder hätten für den Fall des Vorversterbens einen solchen geäußert (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 107 f.). In der freiwilligen Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit hat das Bundesverfassungsgericht aber Tatsachen gesehen, die einen solchen entgegenstehenden Willen möglich machen könnten. Es führt zwar unter Bezugnahme auf die Schwierigkeiten des Nachweises des geäußerten Willens bei Personen, die den 8. Mai 1945 nicht mehr erlebt haben, weiter aus (a.a.O., S. 112): "Bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellung dieses Willens und bei der Auslegung von Willenserklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist zu berücksichtigen, daß die Verfolgten Deutschland nicht freiwillig verlassen haben. Die bloße Tatsache der Emigration kann daher nicht als Indiz für die Absicht, die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, gewertet werden. Ebensowenig spricht für die Absicht der Verfolgten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, daß sie sich dem Recht ihrer Gastländer angepaßt oder am Kampf gegen das nationalsozialistische Regime teilgenommen haben. Schließlich kann auch die Haltung des Gastlandes gegenüber den deutschen Emigranten und die ausländische Reaktion auf die nationalsozialistischen Ausbürgerungen nicht für die Beurteilung der Frage entscheidend sein, ob die Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollten. Nur wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Betroffenen nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes und im Bewußtsein der Möglichkeit, in ein freies, rechtsstaatlich-demokratisches Deutschland zurückkehren zu können, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mehr hätten machen wollen, wird man annehmen können, daß sie auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichten wollten." Für die Menschen, die nach dem 8. Mai 1945 nach Deutschland zurückkehrten, stellten sich diesbezüglich jedoch in aller Regel keine Fragen nach dem mutmaßlichen Willen, sondern nach ihrem tatsächlich geäußerten. Die Regelung des Art. 116 Abs. 2 GG ist im vorliegenden Fall auf den Kläger daher auch nicht analog anwendbar. Der Vater des Klägers hat - vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern - die U.S.-Amerikanische Staatsangehörigkeit aus nachvollziehbaren Gründen freiwillig und unter Hinnahme des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit angenommen. Auch später, d.h. nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland, hat der Vater des Klägers nach dessen Vortrag die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder erstrebt. Es bleibt dem Kläger indes unbenommen, beim RP Darmstadt als Abkömmling eines ehemaligen Deutschen einen Einbürgerungsantrag zu stellen, hierbei auf die Besonderheiten der Emigration der Verfahren hinzuweisen und die Einbürgerung unter Hinnahme des Bestehenbleibens der US-Staatsangehörigkeit zu begehren (vgl. insoweit zum Gedanken der Wiedergutmachung BverwG, NVwZ 2001, 121 ff ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.1999, 8A 4522/98). Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Staatsangehörigenausweises. Der Kläger wurde am ... als Sohn des U.S.-Staatsangehörigen H. E. A. (geb. am ... in Berlin) und der deutschen Staatsangehörigen C. A., geborene N., (geb. am ... in Berlin) in Berlin geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit der U.S.A.. Am 16. August 2002 stellte der Kläger bei der Stadt A-Stadt, in der er seinen Wohnsitz hat, den Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigenausweises und auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Hierbei leitete er sein geltend gemachtes Recht zunächst von seiner Mutter ab. Der Landrat des ... teilte dem Kläger nach Sichtung der Unterlagen mit, wegen des zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Rechts habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seiner Mutter ableiten können. Es habe zwar später die Möglichkeit gegeben, die Ableitung auch von Seiten der Mutter festzustellen, doch nur auf Antrag und in der Spanne vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1977. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2003, er sei Sohn eines durch die Nationalsozialisten rassisch Verfolgten. Sein Vater sei im Alter von 15 Jahren mit seinen Eltern in die Vereinigten Staaten ausgewandert und habe später auch deren Staatsangehörigkeit angenommen. Nach dem 2. Weltkrieg sei der Vater aber nach Deutschland zurückgekehrt und habe hier geheiratet. Art. 116 GG verschaffe somit dem Vater und auch ihm selbst einen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten und dem eingeschalteten hessischen Ministerium des Innern lehnte der Landrat des ... mit Bescheid vom 11. Juni 2003 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, das Begehren des Klägers sei nicht begründet, da sein Vater freiwillig die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben und eine andere angenommen habe. Hiergegen erhob der Kläger am 13. Juni 2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 1. Juli 2003 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit durch den Vater des Klägers habe den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG zur Folge gehabt. Diese Norm sei kein nationalsozialistisches Unrechtsgesetz und auch nicht mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 gleichzusetzen. Die Zustellung des Bescheides ist nicht dokumentiert. Am 11. Juli 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, seine Familienangehörigen hätten Deutschland gezwungenermaßen verlassen müssen und seien nach Amerika gegangen. Dort habe die Familie im Jahr 1939/1940 die U.S.-Staatsangehörigkeit angenommen. Die Rechtsfolge sei zwar der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen, doch habe der Vater durch die spätere Wohnsitznahme in Deutschland gezeigt, dass er auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht habe verzichten wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe damit sowohl dem Vater als auch ihm, dem Kläger, ein Anspruch auf Feststellung der nie verlorenen deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 GG zu. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist, und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Die Behördenakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.