Urteil
10 E 2998/00
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2002:0225.10E2998.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, insoweit jedoch unbegründet. 1. Der Hauptantrag der Klage ist zulässig. Es liegt eine statthafte Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO vor; das entsprechende Vorverfahren blieb für den Kläger erfolglos. Die Klage ist auch nicht verfristet erhoben worden, denn die Behörde hat entgegen der zwingenden Vorschrift des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO den Widerspruchsbescheid nicht zugestellt, sondern mit einfacher Post dem Bevollmächtigten des Klägers übersandt. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids richtet sich gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) in der derzeit gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585). Die erforderliche Zustellung kann demnach nur entsprechend den Regelungen der §§ 2 bis 6 VwZG erfolgen, nicht jedoch mit einfachem Brief. Auch ist im vorliegenden Fall keine Heilung der Verletzung der Formvorschriften dadurch eingetreten, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat. Denn der anwaltlich schriftsätzlich zugestandene tatsächliche Erhalt reicht wegen § 9 Abs. 2 VwZG für eine Heilung nicht aus. Soweit sich der Kläger jedoch eines Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Abs. 1 BÄO berühmt, was er im Rahmen eines Hilfsantrages geltend macht, ist der entsprechende Klageantrag bereits deshalb unzulässig, weil er mit diesem Ansinnen nicht zuvor an den Beklagten herangetreten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. 03.1989 - 9 S 615/89 -, DVBl. 1989, 1197; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.1978 - VIII A 1478/77 -, OVGE 33, 208), so dass diesbezüglich auch noch keine angreifbare Entscheidung der zuständigen Behörde vorliegt. Daher mangelt es der Klage insoweit auch an dem gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahren. In dem im Verfahren auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gestellten weiteren Antrag, auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 BÄO zu entscheiden, kann - auch unter Berücksichtigung der dazu erfolgten Ausführungen in den gerichtlichen Beschlüssen vom 14. August 2000 und 23. Oktober 2000 - bereits kein formgerechter Antrag bei der zuständigen Behörde erkannt werden (so dass auch eine eventuell auf § 75 VwGO gestützte Klage nicht zulässig wäre). In diesem Zusammenhang ist es für die Bejahung einer tatsächlich (auch ohne Antrag des Klägers) erfolgten Prüfung der Ermessensvorschrift des § 10 Abs. 1 BÄO und entsprechenden Entscheidung nicht ausreichend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung auch zur Frage der materiellen Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO Stellung nimmt. Im Übrigen ist für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO nach § 12 Abs. 3 BÄO die Behörde des Landes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Dass dies Hessen ist, hat der Kläger bislang nicht vorgetragen. 2. Die Klage ist indes unbegründet, da die angegriffenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht nämlich ein Anspruch auf die begehrte Erlaubniserteilung nicht zu. Die (Wieder-) Erteilung einer Approbation hat der Kläger zwar beantragt, dieses Begehren ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit seinem Hauptantrag verfolgt der Kläger lediglich die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO, nach dem die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation zurückstellen und eine befristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs erteilen kann, jedenfalls derzeit nicht zu. Die durch den Kläger angegriffenen Bescheide, mit denen der entsprechende Antrag des Klägers auf Erlaubniserteilung vor der Entscheidung über die Approbation abgelehnt wurde, sind formell und materiell rechtmäßig. a) Zum Zeitpunkt der Entscheidung war das Regierungspräsidium G. für diese Entscheidungen zuständig. Nach § 12 Abs. 5 BÄO i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 5a der Anordnung über Zuständigkeiten nach der Bundesärzteordnung, dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Bundesapothekerordnung vom 8. April 1993 (GVBl. I S. ;136) war zum damaligen Zeitpunkt ein Regierungspräsidium in Hessen für die Entscheidung über den Antrag nach § 8 BÄO zuständig, da der Kläger seine erstmalige Approbation in Hessen erlangt hatte. Als das zuständige Regierungspräsidium hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit mit Erlass vom 16. Februar 1999 das Regierungspräsidium G. bestimmt. Zwischenzeitlich hat die Zuständigkeit für die Erteilung der begehrten Erlaubnis nach § 8 BÄO indes gewechselt, so dass nach der Änderungsverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom 10. September 2001 (GVBl. I S. 390) nunmehr der Beklagte durch das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe vertreten wird. Diese Aufgabenverlagerung lässt die formelle Rechtmäßigkeit der zuvor ergangenen Bescheide indes nicht entfallen. Der Kläger wurde durch das Regierungspräsidium G. auch ordnungsgemäß entsprechend § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) zu der beabsichtigten Entscheidung angehört. b) Die angegriffenen Bescheide vom 15. Juli 1999 und vom 5. Oktober 1999 sind aber auch materiell rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat das Regierungspräsidium dem Kläger die Erlaubniserteilung nach § 8 Abs. 1 BÄO verwehrt. § 8 Abs. 1 BÄO bestimmt in der hier maßgeblichen Ausgestaltung, dass bei einer Person, die gemäß § 9 BÄO auf die Approbation verzichtet und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO ist als Voraussetzung demnach zunächst erforderlich, dass eine Person die Neuerteilung der Approbation, die sie zwar früher innegehalten hatte, jedoch darauf verzichtet hat oder der diese Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 BÄO widerrufen oder zurückgenommen wurde, mit einem formell ordnungsgemäßen Antrag begehrt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Der Kläger war seit dem 29. November 1971 approbierter Arzt und hat möglicherweise unter Einfluss des laufenden Widerrufverfahrens - am 23. März 1998 auf die Approbation verzichtet. Am 22. April 1998 stellte der Kläger sodann den Antrag auf Wiedererteilung, über den derzeit auch noch nicht entschieden ist. Liegen die Voraussetzungen damit vor, eröffnet das Gesetz der Behörde die Möglichkeit, über die vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Wege der Ermessensentscheidung zu befinden. Hierbei ist indes die Rechtsnatur der Bezugnahme auf die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz Nr. 2 BÄO nicht unproblematisch, wonach eine Approbation dann nicht erfolgen darf, wenn der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Würdigkeit und Zuverlässigkeit eines Bewerbers bei der Entscheidung über die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO nicht als Tatbestandsvoraussetzung zu sehen ist, sondern bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden muss. Aus der entsprechenden Formulierung des Gesetzes kann nicht entnommen werden, die Würdigkeit und Zuverlässigkeit eines Antragstellers auf Erteilung einer Approbation müsse zunächst positiv festgestellt werden, damit sodann ein Ermessen eröffnet wäre. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation, nämlich Zuverlässigkeit und Würdigkeit nicht als Tatbestandsvoraussetzungen in § 8 Abs. 1 BÄO aufgeführt werden. Die genannten Bedingungen sind vielmehr im Rahmen des auszuübenden Ermessens von der Behörde zu berücksichtigen und der zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll der für die Erlaubnis zuständigen Stelle die Möglichkeit verschafft werden, dem Bewerber quasi unter einer beobachtenden und zunächst befristeten Möglichkeit die Wiederaufnahme des Berufs zu ermöglichen. Dies macht auch der Vergleich zu den Möglichkeiten des Entzugs der Approbation deutlich. In § 5 Abs. 1 S. 2 BÄO ist die Zurücknahme der Approbation geregelt. Danach kann die Behörde die Zulassung zurücknehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BÄO nicht vorgelegen haben. In § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO ist hingegen normiert, dass die Approbation zu widerrufen ist , wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO weggefallen sind. In diesen gesetzlichen Regelungen, die das allgemeine Recht des Widerrufs und der Rücknahme von Verwaltungsakten verdrängen (vgl. BVerwG vom 16.09.1997 - 3 C 12.95 -, BVerwGE 105, 214), stellt der Gesetzgeber unzweifelhaft auf das Vorliegen der (hier einzig relevanten) Merkmale der Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Arztes ab. Dazu im Gegensatz stehend ist § 8 Abs. 1 BÄO nicht auf die zwingende Berücksichtigung der Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO im Sinne einer Verweisung beschränkt, sondern hier soll lediglich im Fall des Widerrufs oder der Rücknahme eine eingeschränkte Erlaubnis überhaupt erst wieder möglich sein. Daher ist nicht anzunehmen, dass die Voraussetzungen des § 3 BÄO im Fall eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO vollständig vorliegen müssen. Es bedarf zwar keiner Erörterung, dass selbstverständlich für die Wiedererteilung der Approbation die Voraussetzungen nach § 3 BÄO vollständig erfüllt sein müssen. Die Regelung des § 8 BÄO ist hingegen wegen des nicht vorhandenen entsprechenden Verweises auf die Vorschriften des § 3 BÄO auf der Tatbestandsseite offener formuliert. Auch einer analogen Anwendung steht der Sinn und Zweck der Regelung entgegen, nämlich dass zur Erleichterung für die Behörde bei der Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation das Verfahren ausgesetzt und eine Test- oder Erprobungsphase von - regelmäßig - zwei Jahren gewährt werden kann. Daraus folgt, dass jedenfalls nicht zwingend alle der in § 3 Abs. 1 BÄO genannten Voraussetzungen bereits bei der Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 8 BÄO vollständig vorliegen müssen, sondern es der Behörde gerade auch zur Erprobung des jeweiligen Antragstellers oder zu weiterer Sachverhaltsaufklärung auch dann möglich sein soll, eine entsprechende Erlaubnis vorab zu erteilen, wenn Zweifel an der Würdigkeit oder an der Zuverlässigkeit bestehen. Da im vorliegenden Fall die grundsätzliche Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO folglich bejaht werden kann, ist der Behörde entsprechend der gesetzlichen Bestimmung ("kann") eine Ermessensentscheidung eröffnet. Im vorliegenden Fall ist dem Regierungspräsidium bei seiner Entscheidung die bestehende Entscheidungsmöglichkeit erkennbar bewusst gewesen und es hat die Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensentscheidung, ob die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO ausgesprochen werden soll, hinreichend berücksichtigt. Aber auch die nun zuständige Verwaltungsbehörde, das Landesprüfungsamt, hat die Ermessensabwägungen des Regierungspräsidiums aufgenommen und sich zu eigen gemacht. Die Behörde hat die für eine vorläufige Erteilung der Erlaubnis sprechenden Gründe, insbesondere die Interessen des Klägers, und die dagegen stehenden Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses in ihre Entscheidung eingestellt. Weder an der Auswahl noch an der Gewichtung dieser Argumente vermag das Gericht im Ergebnis Kritik zu üben. Zutreffend hat die Behörde darauf abgestellt, ob eine Zuverlässigkeit und eine Würdigkeit des Klägers für die Ausübung des ärztlichen Berufs trotz dessen Verhaltens in der Vergangenheit aktuell zu bejahen sei. Diese aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO entnommene Fragestellung ist sachdienlich. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO versagt den Anspruch auf Erteilung einer Approbation in dem Fall, dass sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt; Bedingungen, die auch für eine vorläufige Erlaubnis Berücksichtigung finden müssen. Der Begriff der "Unzuverlässigkeit" ist durch die Prognose gekennzeichnet, dass der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird (vgl. BVerwG vom 16.09.1997, a.a.O., S. 220), wohingegen nach allgemeiner Auffassung ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig ist, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist (vgl. BVerwG vom 2.11.1992 - 3 B 87.92 -, NJW 1993, S. 806). Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist der in der Nichterteilung wie im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie Alter des Betroffenen und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeit, bedürfte. Dasselbe gilt für die Berücksichtigung eines etwa durchgeführten heilberufsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG vom 14.04.1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425). Entscheidend ist in jedem Fall die Würdigung des dem Arzt zur Last gelegten Verhaltens dahin, ob daraus seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit für die weitere Ausübung des Arztberufs herzuleiten ist (vgl. BVerwG vom 09.01.1991 - 3 B 75.90 -, NJW 1991, S. 1557). Einer möglichen rechtskräftigen Feststellung der Tatbestandsmerkmale für einen Widerruf ist der Kläger durch den freiwilligen Verzicht auf die Approbation zwar aus dem Wege gegangen. Dadurch ist der Beklagte indes nicht gehindert, seinerseits sowohl bei der Frage nach einer Wiedererteilung der Approbation wie auch bei der Prüfung, ob eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO in Betracht zu ziehen ist, die Merkmale zu prüfen. Erst wenn sich an der dann festgestellten Sachlage, der Betroffene sei im Zeitpunkt des Verzichts auf die Approbation unwürdig oder unzuverlässig gewesen, nachweislich etwas zum Guten geändert hat, stellt sich das Problem der Wiedererteilung der Approbation (vgl. BVerwG vom 23.07.1996 - 3 PKH 4/96 -). Die Wertungen der Behörde, ob der jeweilige Antragsteller früher oder heute als unzuverlässig oder unwürdig zu charakterisieren ist, unterliegt indes der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die durch den Beklagten insoweit gefundene Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Jedenfalls im derzeitigen Stand der Dinge lässt sich eine positive Aussage dahingehend, der Kläger sei für die Ausübung des ärztlichen Berufs zuverlässig und würdig, nicht treffen. Der vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellte Vorwurf, die Weigerung, ihm die Approbation wiederzuerteilen, verstoße gegen das Willkürverbot und verletze ihn unverhältnismäßig in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, ist der Sache nach nicht berechtigt. Wenn der Kläger sinngemäß von einer maßlosen Poenalisierung über Jahrzehnte spricht, so verkennt er den Sinn der gesetzlichen Einschränkung des Anspruchs auf Approbation. Die Nichterteilung ist - wie auch der in § 5 Abs.2 BÄO geregelte Widerruf - keine Strafe oder Nebenstrafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder-) Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen beziehungsweise versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, so befiehlt mithin das Gesetz den Widerruf der Approbation beziehungsweise verbietet es ihre Wiedererteilung. Die Approbation ist mithin zu widerrufen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO) beziehungsweise darf nicht wieder erteilt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO), wenn sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die vom Kläger vorgebrachte Behauptung, zwischenzeitlich müsse aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit seiner strafrechtlicher Verurteilung von einer Erlangung der Zuverlässigkeit bzw. der Würdigkeit ausgegangen werden, ist im konkreten Fall nicht sicher zu bejahen. Dies kann allein aufgrund der verstrichenen Zeit nicht verallgemeinert werden, denn ob ein Arzt unzuverlässig ist, bestimmt sich nach der Prognose, wie er seine beruflichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird. Maßgeblich sind die konkreten Umstände, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognosestellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nach dem kommt dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Da der Zeitablauf aber nicht allein ausschlaggebend ist, sondern nur ein Faktor unter anderen, können keine absoluten Zeitangaben gemacht werden, binnen der der Betroffene wieder zuverlässig wird (vgl. BVerwG vom 16.07.1996 - 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Nr. 95). Der Normgeber jedenfalls stellt keine Regelvermutung in der einen oder anderen Richtung auf. Auch das Bundessozialgericht hat keine Rechtsprechung dergestalt entwickelt, dass ein Arzt fünf Jahre nach den Vorkommnissen, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit geführt haben, regelmäßig als zuverlässig zu gelten habe. Allerdings hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 -, BSGE 73, 234, 243) in einem Falle, in dem der Arzt sein beanstandetes Abrechnungsverhalten nach Ablauf eines Jahres geändert hat, die Sache an das Landessozialgericht mit der Begründung zurückverwiesen, der Zeitablauf könne ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arzt seine Eignung während des Verlaufs des Verfahrens wiedererlangt habe. Die Frage, ob der Zeitablauf im Hinblick auf das konkrete Verhalten des Klägers den Schluss auf seine Unzuverlässigkeit zulässt, und zwar bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bleibt aber eine Frage des Einzelfalles. Hier ist nicht erkennbar, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung diesen Gesichtspunkt außer Acht gelassen oder verkehrt angewandt (vgl. S. 4 des Bescheids vom 15.07.1999). Dies gilt zunächst für die Ausführungen der Behörde, die Straftaten und das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Klägers seien als gewichtig für die Entscheidung zu werten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die früheren Straftaten des Klägers und die darauf beruhende strafrechtliche Verurteilung auch derzeit noch als gewichtig für die Entscheidung, ob dem Kläger die entsprechende Würdigkeit zugesprochen werden kann, angesehen werden. Die Vielzahl der Straftaten und die Tatsache, dass es sich dabei nicht um einen einmaligen Tatkomplex handelte, wird von dem Beklagten zutreffend als Basis für eine derzeit negative Prognose herangezogen. Die seit der Verurteilung des Klägers verstrichene Zeit ist hierbei nur einer von mehreren Gesichtspunkten. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angenommene sogenannte Tilgungsreife seiner strafrechtlichen Verurteilung liegt zudem nicht vor. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) beträgt die reguläre Tilgungsfrist für Eintragungen der vorliegenden Art 15 Jahre nach einer Verurteilung. Diese Zeit ist im vorliegenden Fall nicht verstrichen. Allerdings wird nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 36 BZRG eine Verurteilung im Regelfall nach einer Frist von fünf Jahren seit dem Urteil nicht mehr in eine Führungszeugnis aufgenommen. Aber auch diese Frist ist noch nicht verstrichen. Daraus folgend ist die Annahme der Behörde, der Kläger sei wegen der Straftaten auch heute noch als unwürdig und als unzuverlässig anzusehen, den Beruf des Arztes auszuüben, nicht zu beanstanden. Ebenso akzeptabel ist die Feststellung in dem angegriffenen Bescheid, der Begriff der Zuverlässigkeit sei aufgrund der nicht auszuschließenden Gefährdung der Patienten hier nicht als erfüllt anzusehen. Die Umstände der Praxisführung, die zu einer Schließung der Räume in B. geführt haben, sind von erheblichem Gewicht und tragen die entsprechende Wertung. Diese Annahme ist durch das von dem Kläger vorgelegte psychologisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. Z. nicht widerlegt. Aus der Stellungnahme vom 15. Februar 2000 ist nämlich nicht eindeutig oder gar zwingend zu entnehmen, der Kläger habe aktuell seine persönlichen und psychischen Probleme vollständig unter Kontrolle. Vielmehr wird eine weitere Behandlung als notwendig angesehen. Ob sich der Kläger dieser Behandlung indes aussetzt, ist nicht erkennbar. Daher sind weder die Feststellungen des Beklagten zur Unwürdigkeit noch zur Unzuverlässigkeit des Klägers fehlerhaft. Liegt Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz für die zusätzliche Berücksichtigung individueller Umstände wie eines relativ hohen Lebensalters oder längerer Arbeitslosigkeit keinen Raum. Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung der Behörde ist folglich auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil der Kläger schon in einem fortgeschritten Alter steht. Der Kläger weist auf einen Aspekte der Zulassungsregelung für Vertragsärzte hin, die seine spätere Wiederzulassung - wie er meint - in Frage stellen könnte: nämlich auf die Altersgrenze, die nach § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V i.V.m. § 25 Zulassungsverordnung auf die Vollendung des 55. Lebensjahres festgesetzt worden ist. Die Regelungen der Bundesärzteordnung über die Nichterteilung oder den Widerruf der Approbation sind wegen der Zulassungsverordnung jedoch nicht unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, denn es ist gerechtfertigt, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden, die Leib oder Leben oder auch nur das Vermögen der Patienten oder ihrer Kassen nachhaltig gefährdet. Liegen Tatsachen vor, die auf eine derartige Gefährdung schließen lassen, so darf dem Antragsteller die Approbation nicht erteilt werden bzw. muss dem Arzt die Approbation entzogen werden, gleichgültig, ob er für die Zukunft Aussicht auf Wiedererteilung der Approbation und die Wiederzulassung als Vertragsarzt hat oder nicht; der Behörde steht insoweit weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. § 5 Abs. 2 S.1 BÄO). Den Patienten oder den an dem Gesundheitswesen Beteiligten ist nicht deshalb ein höheres Maß an Gefährdung zuzumuten, weil sich die ferneren Berufsaussichten des Arztes ungünstig darstellen (vgl. BVerwG vom 16.07.1996 a.a.O.). Gleiches muss daher auch für § 8 Abs. 1 BÄO gelten. Ob im Übrigen die Befürchtungen des Klägers, er werde keine Zulassung als Vertragsarzt mehr erhalten, tatsächlich zutreffen, muss offen bleiben. Über die Frage der Wiederzulassung als Vertragsarzt entscheiden die Sozialgerichte, die auch darauf abstellen, ob der Arzt aus wirtschaftlichen Gründen zwingend auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen ist (vgl. BSozG vom 24.11.1993 - 6 RKa 26/91 - BSGE 73, 223, 233). c) Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der in den angegriffenen Bescheiden angeforderten Kosten verweist das Gericht auf die jeweils gegebenen und zutreffenden Begründungen (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Der Kläger, geboren am 15. November 1943, studierte in M. Humanmedizin und erhielt am 29. November 1971 vom Hessischen Sozialministerium die Approbation als Arzt. Danach absolvierte er in S. bis Mitte 1982 seine Facharztausbildung zum Hals-Nasen-Ohren-Arzt. Diese Tätigkeit übte der Kläger zunächst in H. aus, später in L. und in B. Im Verlauf der Jahre geriet der Kläger mehrfach mit den Gesetzen in Konflikt. So verurteilte ihn das Landgericht H. am 20. Januar 1984 wegen falscher Verdächtigung und fortgesetzter Verleumdung zu einer Geldstrafe. Am 13. August 1992 verurteilte das Amtsgericht L. den Kläger wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei einer Besichtigung der Praxisräume des Klägers in B. durch das dortige Gesundheitsamt am 14. November 1994 stellte die Behörde bedenkliche hygienische Zustände fest. Auch eine Überprüfung der in Praxis verwandten technischen Geräte am 15. November 1994 führte zu erheblichen Beanstandungen im Bereich der Hygiene und der Sicherheit für die Patienten und Mitarbeiter. Am 13. Oktober 1995 ordnete die Regierung von O. aufgrund der vorstehenden Umstände gegenüber dem Kläger das Ruhen der Approbation als Arzt mit Sofortvollzug an. Den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gestellten Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth an, die weitergehende Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 1996 ab. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juni 1997 verurteilte das Landgericht B. den Kläger schließlich wegen diverser weiterer Straftaten (u.a. falsche Versicherung an Eides Staat, Abrechnungsbetrug, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, versuchter gefährlicher Körperverletzung) und unter Einbeziehung der früheren Freiheitsstrafe zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und einem Monat. In der Begründung stellte die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Gunsten des Klägers u.a. darauf ab, ihm werde die ärztliche Approbation voraussichtlich entzogen und erst - wenn überhaupt - nach einem längerem Zeitraum der Bewährung wiedererteilt. Die Gefängnisstrafe hat der Antragsteller zwischenzeitlich zu 2/3 verbüßt. Mit Bescheid vom 28 Oktober 1997 widerrief die Regierung von O. die Approbation des Klägers, wogegen dieser zunächst Widerspruch einlegte. Am 23. März 1998 erklärte er indes seinen Verzicht auf die Approbation, wobei er angab, er habe die entsprechende Urkunde verloren, so dass diese nicht zurückgegeben werden könne. Bereits am 22. April 1998 beantragte der Kläger bei dem Hessischen Landesprüfungsamt für Heilberufe in Frankfurt am Main (im Weiteren: Landesprüfungsamt) die Wiedererteilung der Approbation mit der Begründung, die Tatsachen, die zur Entziehung geführt hätten, ließen sich inzwischen widerlegen. Im weiteren Fortgang des Verwaltungsverfahrens teilte das Landesprüfungsamt dem Kläger mit, es sehe auf absehbare Zeit keine Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation. Daraufhin stellt der Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 1999 einen Antrag nach § 8 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO), zu dessen Begründung er angab, er beabsichtige, eine Weiterbildung zum Medizin-Informatiker zu betreiben und Praxisvertretungen zu übernehmen. Hierfür sei eine Approbation, und sei es nur eine vorläufige, unabdingbar. Mit Bescheid vom 15. Juli 1999 lehnte das Regierungspräsidium G., an das das Landesprüfungsamt den Antrag zuständigkeitshalber abgegeben hatte, den Antrag nach vorangegangener Anhörung des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorschrift des § 8 BÄO lasse in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO die Erteilung einer Erlaubnis des ärztlichen Berufes zwar zu, wenn der jeweilige Antragsteller die Würde und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (wieder) besitze. Diese Voraussetzungen könnten im Fall des Klägers aber nicht bejaht werden. Bei einer Erteilung der Erlaubnis sei von einer erheblichen Gefährdung der Patienten auszugehen. Gegen den ablehnenden Bescheid ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 16. August 1999 (einem Montag) Widerspruch einlegen. Zur Begründung führte er darin aus, laut dem Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV M. vom 28. Mai 1999 sei nicht zu erwarten, der Kläger werde in der Folgezeit erheblich oder wiederholt gegen allgemeine rechtliche Bestimmungen verstoßen. Weiter ließ der Kläger vortragen, er werde sich an die Regeln und Pflichten bei der Ausübung des ärztlichen Berufs halten. Die Straftaten lägen schon lange zurück und es sei notwendig, dass er sich wieder in die Gesellschaft integrieren könne. Zudem legte der Kläger eine Bestätigung des S. M. vom 17. Februar 1999 des Inhalts vor, der Kläger nehme seit dem 25. Januar 1999 an einer beruflichen Weiterbildung "Medizinische Informatik" teil. Am 5. Oktober 1999 erließ das Regierungspräsidium G. einen Widerspruchsbescheid, mit dem es den Widerspruch des Klägers zurückwies. In der Begründung stellte das Regierungspräsidium im Wesentlichen darauf ab, die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, dass die im angegriffenen Bescheid getroffenen Feststellungen fehlerhaft seien. Der Antragsteller sei nämlich unwürdig, als Arzt zu arbeiten, und unzuverlässig. Diese Annahme werde durch das Gutachten des TÜV M. nicht widerlegt, denn darin sei es lediglich um verkehrsrechtliche Fragestellungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gegangen. Für das vorliegende berufsrechtliche Verfahren könne daher daraus keine beachtliche Schlussfolgerung gezogen werden. Aber auch dann, wenn das Gutachten berücksichtigt werde, folge aus den dort erwähnten Verhaltensauffälligkeiten des Klägers ebenso, dass dieser weiterhin nicht würdig und zuverlässig sei, den Beruf des Arztes auszuüben. Am 19. Oktober 1999 stellte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gießen zunächst einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Mit Beschluss vom 14. August 2000 lehnte die erkennende Kammer das Begehren auf Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch ab (Aktenzeichen: 10 G 3841/99). Den gegen den erstinstanzlichen Beschluss gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 2000 ab (Aktenzeichen: 11 TZ 3120/00). Am 11. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO zu, da seit der Begehung der letzten Straftat mehr als fünf Jahre vergangen seien und damit Tilgungsreife eingetreten sei. Demnach dürfe die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag lediglich auf die letzten fünf Jahre abstellen, was sie aber offensichtlich nicht getan habe. Seine Weiterbildung zum Medizinischen Informatiker habe er zwischenzeitlich absolviert, er könne eine entsprechende Tätigkeit aber nicht aufnehmen, wenn er nicht die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 oder - hilfsweise - nach § 10 BÄO erhalte. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters könne er auch nur noch eine beschränkte Zeit seines Berufs als Kassenarzt tätig werden, diese Tätigkeit stelle in der Regel die hauptsächliche Existenzgrundlage des Arztberufes dar. Auch habe das Ergebnis einer Begutachtung durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ergeben, dass der Kläger zuverlässig und auch seine Würdigkeit zu bejahen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums G. vom 5. Oktober 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger gem. § 8 BÄO die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu erteilen, hilfsweise die Erlaubnis gem. § 10 Abs. 1 BÄO zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sich der Beklagte zunächst auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, der Kläger habe bisher nicht deutlich machen können, warum er nicht, beispielsweise als Medizinischer Informatiker, ohne die entsprechende Approbation oder Erlaubnis nach § 8 oder § 10 BÄO arbeiten könne. Mit dieser Argumentation habe der Kläger bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrieben; ihm sei es aber gleichwohl möglich gewesen, die entsprechende Ausbildung durchzuführen. Auch in dem fortgeschrittenen Alter des Klägers sei allein kein hinreichender Grund dafür gegeben, die begehrte Erlaubnis zu erteilen. Im Grunde sei der Kläger aber auch weiterhin als unwürdig und unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO zu werten. So seien die entsprechenden strafrechtlichen Delikte im Zusammenhang der Ausübung zu einer ärztlichen Tätigkeit begangen worden, was die Annahme rechtfertige, der Kläger sei weiterhin als unwürdig anzusehen, den Beruf des Arztes auszuüben. Auch könne nicht davon gesprochen werden, inzwischen sei eine ausreichende Zeit verstrichen. Zudem lasse das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z nicht deutlich erkennen, der Kläger werde ohne weitere psychotherapeutische Behandlung sein Leben sachgerecht organisieren können. Bezüglich des Hilfsantrags führt der Beklagte aus, dem Kläger fehle es insoweit schon am Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nämlich erforderlich, dass ein solcher Antrag zunächst bei der Fachbehörde gestellt werden müsse, was indes nicht erfolgt sei. Allein die Erwähnung eines solchen Begehrens in einem Schriftsatz an das Gericht im Laufe des Verfahrens um einstweiligen Rechtsschutz könne nicht als entsprechender Antrag gewertet werden. Der Hilfsantrag sei aber auch unbegründet, da auch hier die entsprechenden Wertungen zur Person des Klägers beachtet werden müssten. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind neben der Gerichtsakte die Behördenakte (ein Hefter) und die Akte des Verwaltungsgerichts im Verfahren 10 G 3841/99 gewesen.