Urteil
10 E 4067/00
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2001:0910.10E4067.00.0A
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Leitsätze
Die Verurteilung zu einer das außer Betracht zu lassende Strafmaß übersteigenden Freiheitsstrafe auf Bewährung (hier: 1 J 4 M) steht einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen.
Eine Ermessensentscheidung zu Gunsten einer Einbürgerung kommt in derartigen Fällen nur bei besonderen und atypischen Umständen in Betracht; allein das Vorliegen einer Bewährungsstrafe und deren Erlass nach Erfüllung der Bewährungsauflagen begründen eine derartige Atypik nicht.
Das Wohlwollensgebot betreffend Flüchtlinge begründet keinen Einbürgerungsanspruch bei Straffälligkeit.Eine Verurteilung kann dem Einbürgerungsbewerber bis zur Tilgungsreife im
Bundeszentralregister entgegengehalten werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verurteilung zu einer das außer Betracht zu lassende Strafmaß übersteigenden Freiheitsstrafe auf Bewährung (hier: 1 J 4 M) steht einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Eine Ermessensentscheidung zu Gunsten einer Einbürgerung kommt in derartigen Fällen nur bei besonderen und atypischen Umständen in Betracht; allein das Vorliegen einer Bewährungsstrafe und deren Erlass nach Erfüllung der Bewährungsauflagen begründen eine derartige Atypik nicht. Das Wohlwollensgebot betreffend Flüchtlinge begründet keinen Einbürgerungsanspruch bei Straffälligkeit.Eine Verurteilung kann dem Einbürgerungsbewerber bis zur Tilgungsreife im Bundeszentralregister entgegengehalten werden. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums G. vom 04.07.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch darauf, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern noch darauf, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zutreffend weist das Regierungspräsidium G. in den angefochtenen Bescheiden darauf hin, dass die Straftaten, wegen derer der Kläger durch die zuständigen Strafgerichte verurteilt worden ist, einem Anspruch auf Einbürgerung entgegenstehen und auch nicht im Rahmen einer Ermessensausübung im Einzelfall außer Betracht bleiben können. Insoweit nimmt das Gericht zunächst insgesamt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums G. vom 04.07.2000 und in dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22.07.1913 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 - BGBl. I S. 1618 -, inhaltsgleich mit dem zuvor geltenden § 8 RuStAG) hat der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass nach § 8 StAG ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden kann, wenn die nachstehend näher konkretisierten Voraussetzungen erfüllt sind. Bereits daraus ergibt sich, dass der Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch auf Einbürgerung hat, sondern es im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde des Landes Hessens steht, ob eine Einbürgerung nach § 8 StAG erfolgt oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen darauf reduziert sein könnte, dass allein die begehrte Einbürgerung des Klägers rechtsfehlerfrei ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Erschwerend kommt insoweit hinzu, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG der Ausländer eingebürgert werden kann, wenn er keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes erfüllt. Dies ist indes vorliegend der Fall. Der Kläger erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG, indem er nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Ausweislich des im Verwaltungs- und nachfolgend im Gerichtsverfahren eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister ist der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten, weswegen er auch jeweils verurteilt worden ist, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 10.09.1997 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung. Damit erfüllt der Kläger abstrakt den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG. Im Rahmen des vorliegenden Einbürgerungsbegehrens kommt es zudem nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich ausgewiesen werden sollte oder nicht, denn eine dahingehende Einschränkung enthält § 8 Abs. 1 StAG nicht. § 8 Abs. 1 StAG stellt vielmehr lediglich abstrakt auf das Vorliegen eines derartigen Ausweisungsgrundes ab, der aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegt. Nach der Systematik von § 8 Abs. 1 StAG steht das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 46 AuslG gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG bereits der Annahme entgegen, der Kläger könnte einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Das Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 StAG ist nämlich nur dann eröffnet, wenn gerade kein Ausweisungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG vorliegt. Das Vorliegen eines derartigen Ausweisungsgrundes schließt damit bereits eine Einbürgerung im Ermessenswege aus, so dass erst recht kein Anspruch auf Einbürgerung ersichtlich ist. Ein Ermessenfehlgebrauch durch die zuständige Einbürgerungsbehörde ist damit bereits nicht feststellbar, weil der Bereich der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG aufgrund des bestehenden Ausweisungsgrundes überhaupt nicht eröffnet ist. Die Entscheidung des Beklagten ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Kläger in Bezug auf eine Einbürgerung nach § 8 StAG auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung durch den Beklagten hat. Ebenso wenig hat der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Einbürgerung nach den im Ausländergesetz (AuslG, vom 09.07.1990 - BGBl. I S. 1354 -, zuletzt geändert durch Art. 9a Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 02.08.2000 - BGBl. I S. 1253 -). Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob wegen § 102a AuslG das vor dem 01. Januar 2000 oder das danach geltende Recht anzuwenden ist, denn in beiden Fällen kann der Kläger sich nicht auf einen Anspruch auf Einbürgerung berufen. Zwar begründete § 86 Abs. 1 AuslG a.F. und begründet § 85 AuslG n.F., die auf den Fall des Klägers allein anwendbar sein können, einen Anspruch auf Einbürgerung, der indes im Falle des Klägers gerade nicht ersichtlich ist. Da in Bezug auf die maßgeblichen Entscheidungskriterien der Wortlaut von § 86 Abs. 1 AuslG a.F. und § 85 Abs. 1 AuslG n.F. in den hier maßgeblichen Entscheidungskriterien deckungsgleich sind, stellt das Gericht auf § 85 Abs. 1 AuslG in der seit dem 01.01.2000 geltenden Fassung ab. Danach ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er u.a. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Gemäß § 88 AuslG, der in der alten und neuen Fassung wortgleich ist, bleiben nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG (entsprechend § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nach alter Rechtslage) außer Betracht die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG alter und neuer Fassung bestimmt weiter: "Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann." Bei Anwendung dieser gesetzlich normierten Einbürgerungsvoraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der soeben dargestellten Anspruchsvoraussetzungen. Grundsätzlich hindert die Verurteilung wegen einer Straftat nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG einen Anspruch auf Einbürgerung. Damit wird einbürgerungsrechtlich der Grundsatz aufgestellt, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nicht besteht, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt. In Form einer Ausnahme von dieser Regel bestimmt dagegen § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AuslG, dass bestimmte strafrechtliche Verurteilungen oder Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmittel nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG außer Betracht zu bleiben haben. Daraus ist zu schließen, dass grundsätzlich nur unter den hier bestimmten Voraussetzungen trotz Vorliegens einer strafrechtlichen Maßnahme oder Verurteilung eine Einbürgerung im Wege eines Einbürgerungsanspruchs möglich sein soll. Im Falle der Verurteilung zu einer höheren Strafe bestimmt § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG, dass im Einzelfall entschieden wird, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. Da die von dem Kläger begangene Straftat durch strafgerichtliches Urteil mit einer Freiheitsstrafe ein einem Jahr und vier Monaten geahndet worden ist, kommt ein Anspruch auf Einbürgerung nicht in Betracht. Das verhängte Strafmaß überschreitet den Rahmen des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG bedeutend, so dass ein Anspruch nach § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht besteht. Auch die weitere Entscheidung des Beklagten, die Straftat bei der begehrten Einbürgerung nicht außer Betracht zu lassen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kann der Kläger auf § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG gerade keinen Anspruch auf Einbürgerung stützen, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Abwägung der widerstreitenden Interessen. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass allein die Ausübung des Ermessens dahingehend, den Kläger einzubürgern, rechtmäßig sein könnte. Eine derartige Ermessensreduzierung ist aufgrund der aktenkundigen Strafverurteilung nicht ersichtlich. Darüber hinaus begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte die Ermessensbetätigung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur unter den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten engen Voraussetzungen zugunsten des Einbürgerungsbewerbers vornimmt. Ein derart enges Verständnis des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist bereits dadurch vorgegeben, dass es sich um eine weitere Ausnahme zu einer Ausnahme von der Grundregel handelt, die einen Anspruch auf Einbürgerung gibt, nämlich § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG. Eine derart normierte weitere Ausnahme von der Ausnahme verbietet eine so großzügige Handhabung, wie sie von dem Kläger gewünscht wird. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe das außer Betracht zu bleibende Strafmaß bei weitem überschreitet und zudem es sich um eine vorsätzliche Straftat gehandelt hat, die nach Stellung des Einbürgerungsantrages begangen und abgeurteilt wurde. Dies alles belegt, dass es sich bei der Verurteilung des Klägers um keinen Sonderfall im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG handelt und damit der Beklagte das ihm in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen, die Straftat bei der Einbürgerung nicht unberücksichtigt zu lassen, sachgerecht und frei von Ermessensfehlern ausgeübt hat. Außer der Tatsache, dass die konkret verhängte Freiheitsstrafe fast das dreifache des außer Betracht zu bleibenden Strafrahmens nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG beträgt, spricht auch die aus den Strafakten gewonnene Erkenntnis, dass der Kläger die Straftat vorsätzlich und geplant begangen hat, dagegen, die Straftat bei der Einbürgerung außer Betracht zu lassen. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass der Kläger die hier maßgebliche Straftat kurze Zeit nach Stellung des Einbürgerungsantrages verwirklicht hat. Damit hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eindeutig zu erkennen gegeben, dass er es mit der in Deutschland geltenden Rechtsordnung doch nicht so genau nimmt und er sich mithin in die deutschen Lebensverhältnisse nicht eingeordnet hat oder nicht einordnen wollte. Im Rahmen der nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorzunehmenden Einzelabwägung sprechen all diese Umstände dagegen, die Straftat unberücksichtigt zu lassen und den Kläger einzubürgern. Hinzu kommt weiter, dass die Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten nicht die einzige strafrechtliche Verurteilung ist. Bereits zuvor ist der Kläger zu Geldstrafen verurteilt worden, die indes nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Selbst wenn diese Strafverurteilungen isoliert einem Begehren auf Einbürgerung nicht entgegengehalten werden können, ist im Rahmen des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG indes eine Gesamtschau des Einbürgerungsbewerbers angebracht, bei der auch die Verurteilungen zu Geldstrafen durchaus wertend herangezogen werden können. Die Entscheidung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist danach auszurichten, dass grundsätzlich schwerere Straftaten einer Einbürgerung ebenso entgegenstehen, wie die für den Einzelfall festgestellte Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten. Es muss sich also um Ausnahmefälle handeln, in denen ein Abgehen von der Regel im Hinblick auf den gesetzlichen Normalfall gerechtfertigt erscheint (vgl. Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, Nachtrag "Staatsangehörigkeitsrecht" zur 7. Auflage, § 88 AuslG Rdnr. 3). Insgesamt vermag das Gericht jedenfalls nicht festzustellen, dass die von dem Kläger inszenierte und am 10.09.1997 zur Verurteilung gelangte Straftat einen derartigen Ausnahmefall darstellt, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Straftat beim Einbürgerungsbegehren außer Betracht zu lassen. Gerade im Hinblick darauf, dass § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG die Verurteilung wegen einer Straftat dem Einbürgerungsbegehren grundsätzlich anspruchsvernichtend entgegenhält, können zur Überzeugung des Gerichts nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG Straftaten bei dem Einbürgerungsbegehren nur dann im Wege der Ermessensbetätigung außer Betracht bleiben, wenn es sich um besondere und atypische Konstellationen handelt, was vorliegend aber nicht ersichtlich ist. Eine derartige besondere Fallgestaltung ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Verurteilung wegen eines minderschweren Falles erfolgt ist. Selbst eine Geldfälschung im minderschweren Fall zeugt von erheblicher krimineller Energie, die dem Begehren auf Einbürgerung entgegensteht. Dies gilt auch insoweit, als die konkret ausgeworfene Bewährungsfreiheitsstrafe nicht den Strafrahmen ausschöpft, denn die von dem Beklagten vorzunehmende Ermessensbetätigung muss nicht schon dann zugunsten des Einbürgerungsbewerbers ausfallen, wenn die konkret ausgeworfene Strafe eher am unteren Rahmen des gesetzlichen Strafmaßes bleibt. Strafrechtliche Gesichtspunkte und Strafzumessungsregeln sind nicht geeignet, die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung in § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG außer Kraft zu setzen oder in Frage zu stellen. Festzuhalten bleibt daher, dass der Beklagte es frei von Ermessensfehlern abgelehnt hat, die Straftat, wegen derer der Kläger zu einem Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist, bei dem Begehren auf Einbürgerung außer Betracht zu lassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte auch nicht aufgrund von Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560) gehalten oder gehalten gewesen, die Strafverurteilung des Klägers im Wege des Ermessens außer Betracht zu lassen. Zwar enthält Art. 34 dieses Abkommens ein sogenanntes Wohlwollensgebot hinsichtlich der Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge, indes ist diesem Wohlwollensgebot nicht zu entnehmen, dass auch straffällig gewordene Flüchtlinge erleichtert einzubürgern und einzugliedern sind. Auch hierauf weist der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden aus Sicht des Gerichts zu Recht hin. Die von dem Kläger ins Feld geführte Tatsache des Straferlasses nach Erfüllung der Bewährungszeit und der Bewährungsauflagen begründet ebenfalls keinen Anspruch darauf, im Wege der fehlerfreien Ermessensausübung die Straftat außer Betracht zu lassen. Durch das Erfüllen der Bewährungsauflagen hat der Kläger nämlich keine besondere Umstände gesetzt, die gleichwohl eine Ermessensbetätigung zu seinen Gunsten beanspruchen oder rechtfertigen können, zumal die ausländerrechtlichen Einbürgerungsvorschriften insoweit keinerlei Regelungen enthalten. Grundsätzlich ist dem Einbürgerungsbegehren damit eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten entgegenzuhalten und kann die Straftat nur dann außer Betracht bleiben, wenn besondere und atypische Umstände vorliegen, die eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte begründen. Eine derartige Ausnahmesituation ist in Bezug auf den Kläger, die verhängte Freiheitsstrafe und die Tatsache der vorsätzlichen Straftat kurze Zeit nach Stellung des Einbürgerungsantrages nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Nach alledem steht dem Kläger der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ebenso wenig zu, wie ein Anspruch darauf, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Den angefochtenen Bescheiden ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu entnehmen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung nicht zusteht. Die in den Bescheiden vorgenommene Ermessensbetätigung ist frei von rechtlichen Fehlern. Insoweit kommt weiter hinzu, dass dem Kläger die Straftat und die deretwegen erfolgte Verurteilung solange entgegengehalten werden kann und muss, wie Tilgungsreife nach dem Bundeszentralregistergesetz noch nicht eingetreten ist. Die Tilgungsfrist beträgt in Ansehung der gegen den Kläger konkret verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre. Die Verurteilung kann dem Kläger nach § 51 Abs. 1 BZRG erst dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn sie im Register getilgt worden oder zu tilgen ist. Ob insoweit nach § 46 Abs. 3 BZRG das verhängte Strafmaß von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung der 15-Jährigen Tilgungsfrist noch hinzuzurechnen ist, kann vorliegend offen bleiben, da bereits die 15-Jährige Frist erst in mehr als einem Jahrzehnt abläuft. Wenn der Kläger erreichen möchte, dass ihm die Straftat aufgrund der Verurteilung bei einem Begehren auf Einbürgerung nicht mehr entgegengehalten werden kann, bleibt es ihm unbenommen, gemäß § 49 BZRG einen Antrag auf Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen zu stellen und gegebenenfalls gegen eine dies ablehnende Entscheidung den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Nach alledem hat der Kläger weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch auf Neubescheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, so dass die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der Klage begehrt der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 11.10.1996 ging beim Regierungspräsidium G. der vom Landrat des Landkreises G. nach dort weitergeleitete Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband vom 11.07.1996 ein. In diesem Einbürgerungsantrag gab der Kläger im Wesentlichen an, seine derzeitige Staatsangehörigkeit sei türkisch und er sei Asylberechtigter. Seit 1989 halte er sich im Bundesgebiet auf und verfüge über eine unbefristet gültige Aufenthaltserlaubnis. Seit 1992 stehe er in einem Arbeitsverhältnis als Beton-Hilfsarbeiter. Er lebe seit 1989 in Deutschland und fühle sich hier zu Hause. Da sich im Heimatland nichts geändert habe, könne er nicht zurückkehren und wolle in Deutschland alle Rechte und Pflichten übernehmen. Seitens des Arbeitgebers wurde das Beschäftigungsverhältnis unter dem 26.06.1996 bescheinigt. Eine Verdienstabrechnung für Mai 1996 legte der Kläger ebenfalls vor. Unter dem 18.07.1996 teilte die Gemeindeverwaltung B. mit, dass gegen die Einbürgerung keine Bedenken bestünden. Die vom Regierungspräsidium G. eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister vom 26.03.1997 wies eine Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand und eine diesbezügliche Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 25,-- DM sowie die Einziehung dieses Gegenstandes aus. Unter dem 21.04.1997 sicherte das Regierungspräsidium G. dem Kläger die Einbürgerung für den Fall zu, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die Einbürgerungszusicherung hatte eine Gültigkeit bis zum 15.06.1999 und wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht ändere. Mit Schreiben vom 07.01.1999 bescheinigte das Generalkonsulat der Türkei, dass der Antrag des Klägers auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit an das türkische Innenministerium weitergeleitet worden sei. Eine weitere, vom Regierungspräsidium eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister vom 18.05.1999 wies für den Kläger eine weitere Verurteilung vom 05.05.1997 wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Strafhöhe von 20 Tagessätzen zu je 50,-- DM und darüber hinaus eine Verurteilung vom 10.09.1997 wegen Geldfälschung im minderschweren Fall, geahndet durch Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monate mit drei Jahren Bewährungszeit aus. Mit Schreiben vom 28.06.1999 wies das Regierungspräsidium G. den Kläger darauf hin, dass die erteilte Einbürgerungszusicherung am 15.06.1999 durch Fristablauf ihre Gültigkeit verloren habe und ihm wegen der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilungen keine neue Einbürgerungszusicherung ausgestellt werden könne. Eine Einbürgerung könne auch dann nicht mehr erfolgen, wenn der Kläger aus dem türkischen Staatsverband entlassen werde. Die Eintragungen im Bundeszentralregister stünden einer Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn eine Tilgungszeit von 16 Jahren und vier Monaten abgelaufen sei. Diese Zeit ergebe sich aus der gesetzlichen Tilgungszeit von 15 Jahren zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe. Die Tilgungszeit werde voraussichtlich am 10.01.2014 ablaufen. Gleichzeitig wurde dem Kläger empfohlen, den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen und gegebenenfalls nach Erfüllung der Mindestvoraussetzungen erneut zu stellen. Ansonsten müsste der Einbürgerungsantrag gebührenpflichtig abgelehnt werden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.08.1999 ließ der Kläger vortragen, dem Kläger lägen keine Unterlagen hinsichtlich der Eintragungen im Bundeszentralregister mehr vor. Man wäre für die Mitteilung des Aktenzeichens und Beantwortung des Schreibens dankbar und bitte von Fristsetzungen bezüglich der Rücknahme des Einbürgerungsantrages Abstand zu nehmen. Mit Schreiben vom 03.09.1999 übersandte das Regierungspräsidium G. dem Bevollmächtigten des Klägers eine Kopie des Bundeszentralregisterauszuges und wies darauf hin, dass die Verurteilungen über der Beachtlichkeitsgrenze lägen und daher einer Einbürgerung entgegenstünden. Unter dem 21.02.2000 erbat das Regierungspräsidium eine Stellungnahme bis zum 30.04.2000, ob der Einbürgerungsantrag zurückgenommen werde. Mit Bescheid vom 04.07.2000 lehnte das Regierungspräsidium G. den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und setzte die Bearbeitungsgebühr auf 375,-- DM fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die aus dem Bundeszentralregister ersichtlichen Straftaten ausgeführt, diese stünden dem Einbürgerungsbegehren entgegen. Die Freiheitsstrafe vom 10.09.1997 übersteige die Grenze nicht zu berücksichtigender Strafverurteilungen deutlich und könne auch aufgrund einer Einzelfallentscheidung nicht außer Betracht bleiben. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mehrfach verurteilt worden sei, auch wenn diese Verurteilungen aufgrund der Strafhöhe außer Betracht bleiben könnten. Eine positive Sozialprognose, die unabdingbare Voraussetzung einer Ermessensbetätigung zugunsten des Klägers sei, könne somit nicht gestellt werden. Zudem seien die Strafen nicht tilgungsreif und von daher zu beachten. Damit überwiege das öffentliche Interesse, nur Personen einzubürgern, die sich an die bestehenden Gesetze gehalten hätten und von denen auch zukünftig ein straffreies Leben erwartet werden könne, gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an der begehrten Einbürgerung. Durch die Verurteilungen sei der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. Eine Einbürgerung komme damit weder nach den Vorschriften des Ausländerrechts noch nach denen des Staatsangehörigkeitsrechts in Betracht. Hiergegen legte der Kläger am 24.07.2000 Widerspruch ein und trug mit Schriftsatz vom 05.09.2000 zur Begründung im Wesentlichen vor, die verhängte Strafe sei durch das Strafgericht zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit laufe am 10.09.2000 ab und ein entsprechender Beschluss des Strafgerichts werde in Kürze erwartet. Aufgrund der Ausführungen zur Sozialprognose und Tilgungsreife möge die Widerspruchsentscheidung bis dahin zurückgestellt werden. Mit Schreiben vom 11.09.2000 informierte das Regierungspräsidium G. den Bevollmächtigten des Klägers darüber, dass Bereitschaft bestehe, die Entscheidung über den Widerspruch bis zum 04.10.2000 zurückzustellen, danach aber nach Aktenlage entscheiden werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt mittels Empfangsbekenntnis am 25.10.2000, wies das Regierungspräsidium G. den Widerspruch zurück und setzte für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr in Höhe von 50,-- DM fest. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Regierungspräsidium die Ausführungen des Ausgangsbescheides und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus, die Strafverurteilung könne nicht aufgrund einer Einzelfallentscheidung außer Betracht bleiben. Gegen eine Einbürgerung spräche insbesondere die Tatsache, dass die verhängte Strafe fast dem dreifachen des als unbeachtlich zu beachtenden Strafrahmens entspreche. Zum anderen sei die Tat vorsätzlich verübt worden. Auch handele es sich nicht um eine einmalige Verfehlung des Klägers, da bereits zwei weitere Verurteilungen zuvor erfolgt seien. Auch wenn diese einer Einbürgerung nicht selbständig entgegengehalten werden könnten, lasse sich daraus doch der Schluss ziehen, dass die Gefahr bestehe, dass der Kläger auch in Zukunft strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Der Hinweis auf den Ablauf der Bewährungszeit und den erwarteten Straferlass ändere daran nichts. Der Kläger sei insoweit nur den üblichen von ihm zu erfüllenden Pflichten im Rahmen einer Bewährungsstrafe nachgekommen. Zudem komme eine Ermessensausübung nur in Ausnahmefällen in Frage, etwa bei Fahrlässigkeitstatbeständen oder wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten sei. Aufgrund der Höhe der verhängten Strafe und der Wiederholungsgefahr überwiege das öffentliche Interesse daran, den Kläger nicht einzubürgern. Auch die Tatsache, dass der Kläger als Asylberechtigter anerkannt sei und somit im Zweifelsfall nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne, sei für die Einbürgerung nur nachrangig von Bedeutung. Die Ablehnung des Einbürgerungsantrages wirke sich nicht negativ auf das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aus. In Bezug auf eine Einbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes verbleibe der Einbürgerungsbehörde mit Vorliegen des Ausweisungsgrundes nach § 46 Ziffer 2 AuslG kein Ermessensspielraum. Auch die erteilte Einbürgerungszusicherung stehe einer Ablehnung des Einbürgerungsantrages nicht entgegen. Diese sei zum einen unter Vorbehalt erteilt worden und zum anderen sei die Gültigkeit abgelaufen. Am 30.10.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er nach Aufforderung des Gerichts zum Weiterbetreiben des Verfahrens mit Schriftsatz vom 05.04.2001 im Wesentlichen vor, die formale Verfahrensweise habe einigen Unmut ausgelöst. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, den Beschluss über die Bewährungsstrafe abzuwarten und die sich daraus ergebenden Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Der Kläger sei wegen eines minderschweren Falles gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Die Bewährungszeit habe der Kläger - in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehend - ohne jegliche Beanstandungen verbracht. Daraufhin sei die verhängte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit durch das zuständige Strafgericht erlassen worden. Bei der zu treffenden Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte und deren Einbeziehung in die Ermessensentscheidung hätte man zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Kläger einzubürgern sei. Zu berücksichtigen sei bei dem Kläger auch das Wohlwollensgebot des Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, das Behörden und Gerichte binde und auf dessen Beachtung die Flüchtlinge einen Anspruch hätten. Dieser Gesichtspunkt sei in die behördliche Entscheidung überhaupt nicht eingeflossen. Im Gegenteil habe man diesen Gesichtspunkt unter Hinweis darauf ausgeschaltet, dem Kläger drohe keine Ausweisung und er könne ja im Bundesgebiet bleiben. Dieser Gesichtspunkt sei indessen vollkommen sachfremd. Die Verwaltungsentscheidungen seien vielmehr von dem Bemühen getragen, dem Kläger kein Wohlwollen zukommen zu lassen. Bei dem Kläger handele es sich nicht um einen unbelehrbaren Schwerkriminellen. Die früher verhängten Geldstrafen seien jedenfalls von geringfügiger Natur gewesen. Bestimmte Neigungen seien nicht erkennbar. Seit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe seien mehr als dreieinhalb Jahre und seit der Tat mehr als vier Jahre vergangen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die von dem Beklagten vorgenommene Gefahrenprognose sei daher unzutreffend. Aufgrund der Beurteilungen der Strafgerichtsbarkeit sei auch die von dem Beklagten vorgenommene Sozialprognose unhaltbar. Zu berücksichtigen sei auch die konkret verhängte Bewährungsfreiheitsstrafe in Bezug auf den Strafrahmen insgesamt. Das Höchstmaß betrage nach § 146 Abs. 3 StGB zehn Jahre. Der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung, jedenfalls aber auf eine sachgerechte Entscheidung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Kläger sei am 02.09.1989 ins Bundesgebiet eingereist und als asylberechtigt anerkannt. Er verfüge über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In strafrechtlicher Hinsicht sei der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland bereits mehrfach in Erscheinung getreten, wie sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 18.05.1999 ergebe. Danach stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung, ob die Straftat ausnahmsweise außer Betracht bleiben könne, habe zuungunsten des Klägers ausfallen müssen. Die Höhe des verhängten Strafmaßes schließe eine Ermessensbetätigung zugunsten des Klägers aus. Sie übersteige deutlich das für die Einbürgerung außer Betracht bleibende Strafmaß von sechs Monaten. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, Straftaten mit einem Strafmaß, das in etwa dem dreifachen desjenigen entspricht, was der Gesetzgeber als nicht berücksichtigungsfähig toleriere, ebenfalls nicht zu berücksichtigen, wobei hinzu komme, dass die Tatbegehung vorsätzlich erfolgt sei. Insgesamt sei es für das Einbürgerungswesen nicht vorteilhaft, Straftäter einzubürgern. Auch habe die Behörde alle maßgeblichen Entscheidungskriterien in ihre Entscheidung einbezogen. Das Ermessen zugunsten des Klägers zu betätigen, hieße letztendlich, eine Ausnahmeregelung zum Regelfall zu machen. Auch ein bestehendes Wohlwollensgebot könne nicht dazu führen, das Begehen einer vorsätzlichen Straftat unberücksichtigt zu lassen. Letztlich habe der Kläger in Kenntnis des laufenden Einbürgerungsverfahrens selbst den Grund für die Versagung gesetzt, da er die Straftat im März 1997 begangen habe, damit weniger als ein Jahr nach Stellung des Einbürgerungsantrages. Mit Schriftsätzen vom 16.08.2001 (Beklagter) und vom 22.08.2001 (Kläger) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) und die den Kläger betreffenden Strafakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.