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Urteil

10 E 2529/00

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:0312.10E2529.00.0A
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Entscheidungsgründe
Ob die Klage als Verpflichtungsklage gem. § 113 Abs. 5 VwGO zulässig ist, erscheint bereits fraglich, die Kammer bejaht dies zugunsten des Klägers jedoch. Die Klage richtet sich gegen die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens und auf die Verpflichtung der Beklagten, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Zunächst ist festzustellen, daß die Ablehnung einer begehrten Auskunft in der Form eines Verwaltungsaktes zu erfolgen hat, auch wenn die eigentliche Auskunftserteilung einen Realakt darstellt. Denn bei der Ablehnung handelt es sich um eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls gegenüber dem Antragsteller (§ 35 Satz 1 HVwVfG; vgl. zur Verwaltungsaktqualität der Auskunftsverweigerung bezüglich Daten Betroffener nach § 18 Abs. 1 HDSG: VGH Kassel, Beschluß vom 17.12.1990, Az. 7 UE 1182/84, RDV 1991 S. 187 f.; ferner Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, Stand Jan. 1998, § 18 Erl. I. k)). Ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet hat die Beklagte aber keines ihrer Schreiben. Indes ist in dem ablehnenden Schreiben des Beklagten vom 20. April 2000 ein Regelungscharakter dergestalt zu erkennen, als eine Beauskunftung abgelehnt wurde. Zwar würde es dann an einer Rechtsmittelbelehrung und Zustellung fehlen; jedoch könnte man das Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2000 als auch als "Widerspruch" ansehen. Im diesem Fall müßte das letzte ablehnende Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2000 als "Widerspruchsbescheid" angesehen werden, gegen den nun Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben wurde. Andernfalls wäre die Klage aber mangels kontinuierlicher Verweigerung des Erlasses eines ablehnenden Verwaltungsaktes in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Diese Frage kann letztendlich jedoch dahingestellt bleiben, da die Klage auf jeden Fall unbegründet ist. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Beauskunftung durch die Beklagte hinsichtlich eines eingeleiteten bzw. durchgeführten Disziplinarverfahrens gegen Prof. Dr. A. zu. Eine Beauskunftung in Form der Übermittlung personbezogener Daten über den bei der Beklagten beschäftigten Prof. Dr. A. als Betroffenen an den Kläger nach § 16 Abs. 1 Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung nur dann greift, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz vorhanden sind. Besondere Vorschriften über die Verarbeitung personbezogener Daten gehen gem. § 3 Abs. 3 HDSG vor. Da Prof. Dr. A. als Professor Beamter im Sinne des Hessischen Beamtengesetzes ist, liegt sowohl in § 34 Abs. 2 Satz 1 HDSG, als auch in § 107d des Hessischen Beamtengesetz (HBG) eine bereichsspezifische Regelung vor, welche § 16 HDSG verdrängen. Nach § 107d Abs. 2 HBG dürfen Auskünfte aus Personalakten an Dritte - wie dem Kläger - nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der schutzrechtlichen Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erforderlich macht. Die Vorgänge aus einem Disziplinarverfahren sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Führung des § 110 der Hessischen Disziplinarordnung als Beiakten zu den Personalakten zu nehmen und sind somit auch Bestandteil der Personalakte. Insoweit sind Auskünfte aus disziplinarischen Vorermittlungen bzw. die Mitteilung von Ergebnissen eines Disziplinarverfahrens eine Auskunft aus der Personalakte - auch wenn diese Informationen nicht in der Grund-, sondern in einer Beiakte geführt werden. Daher bedarf es zur Beauskunftung eines rechtlichen Interesses des Empfängers - hier des Klägers als Dritter i.S. des Gesetzes - (§ 107d Abs. 2 HBG; vgl. insoweit Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, § 34 Erläuterung III b) ee)). Gleiches gilt nach § 34 Abs. 2 Satz 1 HDSG, welcher eine Übermittlung von Beschäftigtendaten an Personen außerhalb des öffentlichen Bereiches nur erlaubt, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt oder der Betroffene eingewilligt hat. Insoweit sind beide Regelungen inhaltsgleich, als sie ein rechtliches Interesse des Empfängers fordern, so daß es auf die Frage, welche dieser bereichsspezifischen Regelungen für Bedienstete des Landes Hessen spezieller ist, nicht ankommt (vgl. insoweit auch § 34 Abs. 1 Satz 2 HDSG, welcher auf die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes insoweit - trotz teilweise eigener Regelungen - Bezug nimmt; siehe dazu auch Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, Stand März 2001, Einführung, Rdnrn. 148 ff.). Das von beiden Normen geforderte rechtliche Interesse ist ein Mehr als ein berechtigtes Interesse wie dies § 16 Abs. 1 HDSG fordert. Erforderlich für ein rechtliches Interesse ist, dass für den Empfänger von der begehrten Auskunft die Verfolgung eines Rechts unmittelbar abhängt (vgl. Demke/Schild, a.a.O., § 34 Erläuterung III b) ee)). Dies wäre zum Beispiel bei begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der Fall, aber auch bei schon vollstreckbaren Titeln. Ein solches rechtliches Interesse hat der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung dargetan. Der Kläger verweist vielmehr darauf, dass er die Informationen aus dem Disziplinarverfahren als mögliches Indiz für den Nachweis eines von ihm vermuteten Prozessbetrugs benötige. Für die Ermittlung eines Prozessbetrugs ist jedoch die Staatsanwaltschaft zuständig, welcher es bei entsprechenden Verdachtsmomenten obliegen würde, ggf. die entsprechenden Personalakten und Disziplinarakten von Prof. Dr. A. im Rahmen eines förmlichen Ermittlungsverfahrens beizuziehen. Soweit der Kläger ferner geltend macht, er benötige diese Informationen auch für einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO beim Landgericht M., steht ihm ebenfalls kein entsprechender Anspruch zu. Nach § 149 ZPO kann ein Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Insoweit nimmt der § 149 ZPO auf auftauchende Verdachtsmomente bezüglich einer Straftat Bezug. Es ist aber nicht Sache des Klägers, in eigener Sache bzw. im eigenen Interesse staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen durchzuführen. Dies ist allgemeine Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Deshalb mag Gegenstand des Auskunftsbegehrens, das sich auf die Feststellung derartiger Anhaltspunkte für eine Straftat bezieht, eine Information für den Kläger von allgemeinem Interesse sein, keinesfalls kann jedoch ein rechtliches Interesse festgestellt werden. Daher braucht die Beklagte gegenüber dem Kläger die Auskunft nicht nur nicht erteilen, sondern ist sogar wegen des fehlenden Interesses nicht berechtigt, die von dem Kläger begehrte Auskunft zu erteilen. Unabhängig davon weist das Gericht darauf hin, dass selbst für den Fall, dass der Kläger ein rechtliches Interesse darlegen könnte, § 107d Abs. 2 HBG und § 34 Abs. 2 Satz 1 HDSG keinen Anspruch auf Auskunft begründen. Bei diesen Regelungen handelt es sich vielmehr nur um eine Zulässigkeitsregelung zur Auskunftserteilung. Dies schließt nicht aus, dass die personalaktenführende Stelle die Auskunft trotzdem verweigern kann, wenn sie im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis käme, eine Auskunft nicht erteilen zu wollen. Insoweit stünde dem Beklagten ein weiter Ermessensspielraum offen, innerhalb dessen er das Interesse an der Geheimhaltung des Bediensteten an seiner Personalakte bzw. der Verpflichtung zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses dem Interesse auf Auskunftserteilung des Dritten gegenüber abzuwägen hat (vgl. Demke/Schild, a.a.0., § 34 III. b) ee)). Eine Auskunftsverweigerung im Rahmen der Abwägung käme nur dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Beschäftigte seine Einwilligung zur Auskunft erteilt hat und die Verletzung von Amtsgeheimnissen nicht zu besorgen wäre. In einem solchen Fall hat die personalaktenführende Stelle bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Auskunftbegehrenden zur ordnungsgemäßen Abwägung zudem auch den betroffenen Bediensteten vor einer Entscheidung zu hören. Soweit der Kläger sich im Übrigen sich auf bestehende bzw. zukünftige Informationszugangs- oder Informationsfreiheitsgesetze beruft, kann er mit seiner Klage ebenfalls nicht durchdringen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine solche gesetzliche Regelung in Hessen analog den Regelungen anderer Länder bisher nicht existiert. Aber selbst wenn eine solche Aktenzugangsregelung in Hessen gegeben wäre, würde sie nicht zum Erfolg führen. Denn sowohl der Referentenentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes - welcher sich auch nur auf die Bundesverwaltung bezieht - als auch der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz über den Informationszugang und die Akteneinsicht (Informationsfreiheitsgesetz) in Hessen (LT-Drs. 15/1474), aber auch die schon erlassenen Akten- und Informationszugangsgesetze in Brandenburg, Schleswig-Holstein und Berlin beinhalten einen Informationsausschluss, wenn dies zum Schutze personbezogener Daten eines Betroffenen notwendig ist. Mithin ist nach diesen Regelungen ein Akteneinsichtsrecht in Personalakten nur dann möglich, wenn der betroffene Bedienstete der Veröffentlichung zustimmt oder das Informationsinteresse des Auskunftsbegehrenden gegenüber dem Interesse des betroffenen Bediensteten an der Geheimhaltung überwiegt (vgl. nur § 5 Abs. 1 Ziffer 1 AIG von Brandenburg, GVBl. I S. 46; § 12 Abs. 1 IFG-SH von Schleswig-Holstein, GVBl. Schl.-H. I S. 166; ferner dazu: Schild, RDV 2000 S. 96, 98). Dies würde jedoch voraussetzen, dass das jeweilige Informationszugangsgesetz überhaupt Anwendung finden würde. Dies wäre im hier vorliegenden Verfahren indes nicht der Fall, da die Informationszugangs- bzw. Informationsfreiheitsgesetze nur dann Anwendung finden, wenn es sich nicht um ein laufendes Verfahren handelt (vgl. nur § 2 Abs. 5 AIG von Brandenburg) und/oder wenn die Auskunft nicht in besonderen Rechtsvorschriften bereits geregelt ist. Soweit der Informationszugang in besonderen Rechtsvorschriften enthalten ist (wie hier im Hessischen Beamtengesetz bzw. § 34 HDSG), gehen diese Regelungen denen der jeweiligen Informationszugangsgesetze vor (vgl. Schild RDV 2000 S. 96, 98; siehe auch § 1 AIG Brandenburg, § 17 IFG - SH, § 3 Abs. 3 IFG Berlin, ferner § 2 Abs. 2 Entwurf IFG von Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 13/8432; § 2 Abs. 2 Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes von Bündnis 90/Die Grünen in Hessen, LT-Drs. 15/1474). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwG0. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwG0 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft hinsichtlich eines von ihm angeregten Disziplinarverfahrens gegen Prof. Dr. A.. Prof. Dr. A. ist an der Dienststelle der Beklagten als Professor beschäftigt und auch Vermieter bzw. Hausverwalter eines Miethauses, in dem der Kläger wohnt. Aus dem Mietverhältnis heraus resultierend führen der Kläger und Prof. Dr. A. ein oder mehrere zivilrechtliche Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2000 mit, dass Prof. Dr. A. für private Zwecke auf einem Universitäts-PC juristisch literarische Recherchen durchführe und dessen Ergebnisse unter den Mietern verteile, um ihn zu belasten. Dieser beabsichtige damit, in den Zivilklagen, die er wegen angeblicher Mietrückstände gegen ihn, den Kläger, und weitere Mieter angestrengt habe, andere Mieter zu einer ihm genehmen Aussage zu bewegen. Hierin sei eine eindeutige strafbare Manipulation, etwa in Form der Zeugenbeeinflussung zu sehen. Die Nutzung dienstlicher Mittel hierzu setze das Ansehen des Dienstherrn erheblich herab, weil Prof. Dr. A. seine verwerflichen Handlungen unter Verwendung dessen Siegel sowie als Beamter begehe. Der Kläger bat die Beklagte, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und wegen der Bedeutung der Angelegenheit auch das Kultusministerium einzuschalten. Ferner bat er um Auskunft bezüglich des Ergebnisses der Überprüfung über das von der Beklagten Veranlasste bzw. zu Veranlassende ihm gegenüber zu bescheiden und ihn über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren. In diesem Zusammenhang legte der Kläger Fotokopien eines Schreibens von Prof. Dr. A. mit dem Briefkopf des Beklagten vor, welches an die Mieter des verwalteten Hauses gerichtet gewesen seien. Des weiteren behauptete der Kläger, Prof. Dr. A. verkaufe chemische Stoffe aus dem Eigentum der Universität auf private Rechnung. Das Auskunftsersuchen des Klägers um Mitteilung, ob und inwieweit Disziplinarmaßnahmen gegen Prof. Dr. A. ergriffen worden seien, lehnte der Beklagte unter Hinweis darauf, dass Personalangelegenheit und insbesondere Disziplinarvorgänge geheimhaltungsbedürftig seien, ab. Nachdem der Kläger erneut vorstellig geworden war, erklärte der Beklagte weiterhin, dass er keine Auskünfte über irgendwelche Disziplinarvorgänge gebe. Das zwischenzeitlich von dem Kläger eingeschaltete Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erklärte dem Kläger gegenüber, dass es sich um eine innerdienstliche Angelegenheit handele, wegen der eine Auskunft an außenstehende Personen nur gegeben werde, wenn diese in eigenen Rechten tangiert oder ein berechtigtes Interesse nachweisen könnten. Dies ließe sich aus den bisherigen Schreiben des Klägers nicht entnehmen. Unter Bezug auf den mit dem Ministerium geführten Briefwechsel drang der Kläger sodann erneut auf Auskunft gegenüber der Beklagten. Er bat um entsprechende Nachricht bzw. alsbaldige Zwischennachricht, sollte das Disziplinarverfahren noch laufen. Soweit die Ermittlungen bereits abgeschlossen seien, bat er um entsprechende Endbenachrichtigung. Er benötige diese Informationen als tatsächliche Grundlage für weitere juristische Maßnahmen. Mit weiterem formlosen Schreiben vom 27.06.2000 lehnte die Beklagte erneut jegliche Auskunft ab und erklärte, dass sie auch kein besonderes rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft erkennen könne. Selbst wenn dieser vortrage, dass er die Information für weitere Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gegen Prof. Dr. A. benötige, handele es sich letztlich darum, dass die Universität zu einem Instrument in einer privaten Auseinandersetzung des Klägers gegen Prof. Dr. A. gemacht werden solle. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass Prof. Dr. A. seine Pflichten gegenüber der Universität verletzt habe, sei nicht zu erkennen, in wieweit er selbst berührt sei. Insoweit werde die gewünschte Auskunft nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 31.07.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Mit ihr verfolgt er sein Auskunftsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Weiteren vor, er benötige die verlangten Auskünfte auch zur Verwendung in weiteren Gerichtsverfahren, die Prof. Dr. A. gegen ihn führe. Dort komme es auch auf die Persönlichkeit des Professors an. Er, der Kläger, könne nicht darauf verwiesen werden, sich die von ihm benötigte Information aus den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft M. zu beschaffen; diese würden ihm als Anzeigeerstatter inhaltlich nicht bekannt gemacht. Die Informationen benötige er für die Untermauerung des Strafanzeigevorbringens, zumal zu befürchten sei, dass die Staatsanwaltschaft M. die betreffenden Dienstakten des Beklagten nicht beiziehen werde. Hinzu komme, dass nach einzelnen Landesgesetzen bzw. dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein allgemeines Akteneinsichtsrecht die Bürger in Behördenakten einsehen dürfen. Daher stehe ihm ein Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsakten der Universität zu. Er wolle in dem anhängigen zivilrechtlichen Verfahren einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO stellen, wozu es der Informationen der Beklagten bedürfe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Auskünfte zu geben, die das Disziplinarverfahren bzgl. des Herrn Prof. Dr. A. betreffen, welches der Kläger angeregt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die von dem Kläger gemachten konkreten Vorwürfe hätten keinerlei dienstlichen Bezug. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch eine eventuelle Pflichtverletzung von Prof. Dr. A. gegenüber der Universität in seinen Rechten berührt sei. Zu erkennen sei lediglich ein privates, aber kein rechtlich relevantes Interesse an der Auskunft. Zugrunde liege ein private Fehde zwischen dem Kläger und Prof. Dr. A.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den in der Gerichtsakte abgehefteten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.