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Urteil

10 E 644/99

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2000:1214.10E644.99.0A
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Leitsätze
Die vereinfachte Genehmigung von Eisenbahnbauvorhaben gemäß § 18 Abs. 2 AEG als Ausnahme zur allgemeinen Planfeststellung nach § 18 Abs. 1 AEG ist nur zulässig, wenn als sicher angenommen werden kann, dass die Beeinträchtigung der Rechte auch der Anwohner des projektierten Eisenbahnbauvorhabens unterbleibt. Eine "wesentliche" Beeinträchtigung ist als Prüfungsmaßstab hierbei nicht zu verlangen. Es ist nicht auszuschließen, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 18 Abs. 2 AEG für Anwohner eines projektierten Bahnhaltepunkts neben den veränderten Schallimmissionen auch durch Lichteinwirkung, Verschmutzung und den Zugangsverkehr entstehen können.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vereinfachte Genehmigung von Eisenbahnbauvorhaben gemäß § 18 Abs. 2 AEG als Ausnahme zur allgemeinen Planfeststellung nach § 18 Abs. 1 AEG ist nur zulässig, wenn als sicher angenommen werden kann, dass die Beeinträchtigung der Rechte auch der Anwohner des projektierten Eisenbahnbauvorhabens unterbleibt. Eine "wesentliche" Beeinträchtigung ist als Prüfungsmaßstab hierbei nicht zu verlangen. Es ist nicht auszuschließen, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 18 Abs. 2 AEG für Anwohner eines projektierten Bahnhaltepunkts neben den veränderten Schallimmissionen auch durch Lichteinwirkung, Verschmutzung und den Zugangsverkehr entstehen können. 1. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über das Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten entsprechend erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 2. Der Schriftsatz der Klägerin vom 31. Mai 2000 enthält zwar keine ausdrücklich formulierten Anträge, unter Beachtung des Begehrens der Klägerin konnte gem. § 88 VwGO jedoch aus dem Kontext ermittelt werden, dass die Klägerin die Durchsetzung ihres ursprünglichen Klageantrags anstrebt, obwohl sie der Ansicht ist, der Rechtsstreit sei nur in der durch den Zwischenvergleich modifizierten Form wiederaufzunehmen. Diese zuletzt genannte Ansicht der Klägerin ist unrichtig. Das am 12. Juli 1999 zum Ruhen gebrachte Verfahren war vollumfänglich wieder aufzurufen. Die Beklagte hat entsprechend § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 250 ZPO angezeigt, dass sie die Fortsetzung des Verfahrens wünscht. Das Ruhen des Verfahrens endet bereits bei Aufnahme durch einen Beteiligten (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 251 Rn. 7). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob auch die Klägerin oder die Beigeladene die Aufnahme herbeiführen konnten und ob die Stellungnahmen der Beigeladenen bzw. der Klägerin zum Wiederaufnahmeantrag der Beklagten als selbständige Wiederaufnahmeanträge zu werten sind. Die Fortsetzung des Rechtsstreits und damit der Untersuchungsgegenstand des Gerichts ist nicht auf die Wirksamkeit bzw. die Erfüllung des Prozessvergleichs beschränkt (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 794 Rn. 37), vielmehr ist der Rechtsstreit ohne weiteres Eingehen auf den Zwischenvergleich fortzusetzen. Es kann daher offen bleiben, ob der im Zwischenvergleich unter Bedingungen vorgesehene Wechsel vom Plangenehmigungsverfahren zum Planfeststellungsverfahren zulässig ist (vgl. hierzu: VG Kassel, Urteil vom 01.03.2000 - 2 E 3400/96 -) und etwa auch die Wirksamkeit des Zwischenvergleichs - mit Blick auf § 59 VwVfG - berührt. Hier diente der Zwischenvergleich der Vorbereitung des Ruhens des Verfahrens entsprechend § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 251 Abs. 1 ZPO. Dies wird schon am eindeutigen Wortlaut der Überschrift deutlich. Dieses Ergebnis wird auch durch die Auslegung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers entsprechend § 62 Satz 2 VwVfG und den §§ 133, 157 BGB deutlich. Die Beteiligten wollten eine vorläufige Regelung treffen, die - wie im gesetzlichen Leitbild des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehen - auf einen Zeitgewinn für weitere Vergleichsverhandlungen abzielte. Ziel des Vergleichs war es daher, die Voraussetzungen für das Ruhen des Verfahrens zu schaffen. Es wird aus der Formulierung des Vergleichs deutlich, dass die Beteiligten mit dem Zwischenvergleich noch keine endgültige Regelung anstrebten. Vielmehr sollte für den Fall, dass das mit dem Zwischenvergleich verfolgte Ziel, eine außergerichtliche endgültige Regelung zu erreichen, verfehlt werden sollte, die Möglichkeit der Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens bestehen. Demzufolge erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens hier ohne eine - wie auch immer geartete - Einschränkung auf bestimmte Teile der Klage, vielmehr ist diese in ihrer Gesamtheit entsprechend des (ursprünglichen) Klageantrags weiter Gegenstand des Verfahrens. 3. In der Gestalt des ursprünglichen Antrags ist die Klage auch zulässig. Die Klage ist insgesamt als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO statthaft. Dabei ist das Klagebegehren nicht etwa deshalb der gerichtlichen Überprüfung entzogen, weil bereits ein Zwischenvergleich geschlossen wurde. Der Abschluss eines Prozessvergleichs setzt, schon aufgrund seiner Doppelnatur, nicht die Zulässigkeit der erhobenen Klage voraus (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 794 Rn. 9). Daher beinhaltet der Abschluss eines Zwischenvergleichs als Variante des Prozessvergleichs, anders als ein (nur terminologisch scheinbar verwandtes) Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO, keinerlei Zwischenfeststellung zur Zulässigkeit der erhobenen Klage. Anders als ein Zwischenurteil erwächst der Prozessvergleich auch nicht in Rechtskraft (vgl. § 121 VwGO). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es hier nicht (§ 18 Abs. 2 S. 4 AEG). Die Klägerin ist auch klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO, da die Möglichkeit zu bejahen ist, dass die Klägerin durch die Erteilung der Plangenehmigung in einem durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 AEG vermittelten Recht auf die Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens verletzt wird (vgl. von Danwitz: Zum Anspruch auf Durchführung des "richtigen" Verwaltungsverfahrens, DVBl 1993, 422, 423, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Die Klägerin ist unmittelbare Nachbarin und Grundstückseigentümerin des von der Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 AEG betroffenen Grundstücks und damit "Andere" im Sinne dieser Norm. Der gerügte Verfahrensfehler hat sich daher möglicherweise auf die (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-) Rechte der Klägerin selbst ausgewirkt. Der hier gegebene Sachverhalt stellt sich somit anders dar als der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2000 - 11 A 7.00 und 11 VR 4.00 - zugrundeliegende und folglich kann festgestellt werden, dass es sich nicht um eine unzulässige Popularklage mit dem Ziel einer Durchsetzung objektiver Verfahrensvorschriften durch einen materiell nicht Betroffenen handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91 und 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256 ). Die Feststellung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung hat sich dabei schon an der weiten Formulierung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AEG zu orientieren ("Rechte Anderer nicht beeinträchtigt"). Die Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung ergibt sich hier schon aus der räumlichen Nähe zum geplanten Standort des Haltepunktes und dem allgemeinkundigen Umstand, dass hieraus durchaus Beeinträchtigungen möglich erscheinen. Der Klägerin fehlt auch nicht aufgrund des abgeschlossenen Zwischenvergleichs das Rechtsschutzinteresse. Dieser Zwischenvergleich enthält weder eine endgültige Regelung des Streitgegenstandes noch einen irgendwie gearteten Verzicht eines Beteiligten auf die weitere Fortsetzung des Prozesses. Wie bereits dargestellt ergibt sich das sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Auslegung des Zwischenvergleichs aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers. Im Vordergrund des Zwischenvergleichs stand ein Zeitgewinn für weitere Vergleichsverhandlungen. Weiteres Ziel des Vergleichs war es, die Voraussetzung für das Ruhen des Verfahrens zu schaffen, wobei in diesem Zeitraum Gutachtenvorschläge erörtert werden sollten, um so die Voraussetzungen für eine endgültige Klärung des Rechtsstreits herbeizuführen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs war es für die Beteiligten noch nicht abzusehen, wie eine solche endgültige Klärung des Rechtsstreits aussehen könnte. In Betracht kam etwa die endgültige Klärung des Rechtsstreits durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit anschließenden Erledigungserklärungen oder auch der Abschluss eines endgültigen Prozessvergleichs sowie letztlich auch die Fortsetzung des Rechtsstreits, weil keine außergerichtliche Einigung über die Streitbeilegung zu erzielen war. Letzterer Fall ist hier eingetreten. 4. Die Klage ist auch begründet. Die am 31. Juli 1998 erteilte Plangenehmigung zur Neuerrichtung des Haltepunkts "G.-O." ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Plangenehmigung schon formell rechtswidrig ist, weil die Beklagte etwa eine Anhörung der Klägerin gem. § 28 Abs. 1 VwVfG versäumt hat (vgl. Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 1998, Rdnr. 389c f.), kann offen bleiben. Die Plangenehmigung ist zumindest materiell rechtswidrig. Die Neuerrichtung einer Haltestelle an der Schienenstrecke Kassel-Frankfurt/Main ist ein Bau einer Betriebsanlage der Eisenbahn i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG. Die Errichtung hätte daher grundsätzlich durch Planfeststellungsbeschluss aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erfolgen müssen. Zwar kann gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG an die Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auch eine Plangenehmigung treten, indes sind hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung nicht gegeben. Entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG werden durch die Neuerrichtung des streitbefangenen Haltepunkts Rechte Anderer beeinträchtigt und haben die Betroffenen sich nicht mit der Inanspruchnahme ihrer Rechte schriftlich einverstanden erklärt. Von einer unwesentlichen Änderung der Anlage im Sinne des § 18 Abs. 3 AEG, bei der die Notwendigkeit einer Planfeststellung oder Plangenehmigung entfiele, kann nicht ausgegangen werden und wird von der Beklagten oder der Beigeladenen auch nicht behauptet (vgl. zum Merkmal der Wesentlichkeit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.1998, BauR 1999, 365 m.w.N. aus der Rechtsprechung; BVerwG, Urteil vom 03.03.1999, NVwZ-RR 1999, 720 ). Die Anwendung des Plangenehmigungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 2 AEG ist hier indes fehlerhaft, denn es liegt kein "einfach gelagerter Fall" (vgl. zu § 74 Abs. 6 VwVfG Schmitz/Wessendorf, NVwZ 1996, 955, 960) vor. Die Zulassung der beantragten Anlage wird mit Wahrscheinlichkeit nicht nur geringe und unbeachtliche Auswirkungen auf rechtlich geschützte Belange der Klägerin haben. Nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin durch die Errichtung der Haltestelle beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist die von der Rechtsordnung als relevant anerkannte Einbuße an Rechtspositionen durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt (Pfeil, Die Voraussetzungen der Plangenehmigung gem. § 18 Abs. 2 AEG, in: Blümel/Kühlwetter, aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts, Speier 1996, Seite 147, 174 f.), mit anderen Worten: Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt möglicherweise vor, wenn festgestellt werden kann, dass der Rechtskreis des Bürgers durch das geplante Vorhaben mittelbar oder unmittelbar nachteilig betroffen sein wird (vgl. Freiherr von Fritsch-Seerhausen: Plangenehmigung und Öffentlichkeit, Berlin 1993, S. 51 f.) Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 18 Abs. 2 AEG kann daher auch dann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wenn die Nachteile für den Betroffenen zunächst scheinbar unbedeutend oder unwesentlich erscheinen. Zu der vergleichbaren Formulierung des § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 VwVfG hat der Gesetzgeber den Vorschlag des Bundesrats ausdrücklich abgelehnt, die Plangenehmigung im Falle unwesentlicher Beeinträchtigungen auch ohne Zustimmung der Betroffenen zuzulassen (BT-Drucks. 13/3995, S. 13, 16). Die Maßnahme der öffentlichen Gewalt liegt hier in dem projektierten Haltepunkt und den notwendigen Folgen. Dabei werden sowohl persönliche als auch grundstücksbezogene Rechtspositionen der Klägerin als mittelbare Planbetroffene berührt. Das Grundstück der Klägerin grenzt unmittelbar an die Schienenstrecke und den projektierten Haltepunkt an. Schon die Beseitigung des Baumbestandes zwischen Gleiskörper und Gebäude erhöht die auf das Eigentum der Klägerin wirkenden Licht- und Schallimmissionen. Es ist eine allgemeinkundige Tatsache, welche entsprechend § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 291 ZPO keiner weiteren Beweiserhebung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 86 Rd. 5 b), dass vom Betrieb einer Haltestelle als solche weitere und andersartige Emissionen ausgehen. So verursachen die Brems- und Anfahrgeräusche sowie insbesondere die Lautsprecherdurchsagen jedenfalls eine andere und in ihrer Art und Intensität deutlich von der bisherigen Geräuschkulisse als bloße Durchfahrt eines Zuges zu unterscheidende Emissionen. Die wartenden bzw. in die Züge ein- und aussteigenden Passagiere verursachen ebenso weitere Emissionen. Das gilt auch für den Zubringerverkehr für die Haltestelle als solche. Schließlich können die Benutzer der Haltestelle ohne die Anbringung entsprechender Schutzmaßnahmen ohne weiteres Einsicht auf das Grundstück der Klägerin nehmen und zu einem erhöhten Maß an Verschmutzung beitragen. Es ist dabei unerheblich, ob eine Überprüfung bzw. gutachterliche Stellungnahme dieser möglichen Immissionen und näheren Umstände der Nutzung des Bahnhaltepunktes das Ergebnis zeitigen wird, dass durch die Beeinträchtigungen der Anwesen der Klägerin nicht die Grenze der bloßen Belästigung überschreiten wird. Zumindest nach dem derzeitigen Stand der Planungen und den allein möglichen Prognosen ist eine Beeinträchtigung der Klägerin durch die genannten Ereignisse nicht von vornherein zu verneinen. Mithin liegt schon insoweit ein Abwägungsfehler bei der Entscheidung der Beklagten vor, ein Plangenehmigungsverfahren ohne Berücksichtigung oder Anhörung der Klägerin durchzuführen. Dessen ungeachtet vermag das Gericht aber auch nicht der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen zu folgen, allein die möglichen Lärmimmissionen des projektierten Haltepunkts rechtfertigten keine Notwendigkeit, ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 Abs. 1 S. 1 AEG durchzuführen. Der Hinweis der Beklagten auf die Richtlinien zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen aus dem Jahr 1990 und das ebenfalls auf diesen Richtlinien fußende Gutachten überzeugt nämlich nicht schon allein deshalb, weil hinsichtlich des zu erwartenden Schalls der Züge auf einen Vergleich der offenen Strecke mit Bahnhöfen abgestellt wird. Bahnhöfe unterscheiden sich vielmehr auch dadurch erheblich von einem bloßen Haltepunkt auf freier Strecke im Bereich einer städtischen Bebauung, weil sie in der Regel über einen deutlichen Abstand zur Wohnbebauung und darüber hinaus auch bauliche Merkmale aufweisen, die den Weg des Schalls in die Umgebung abschirmen, so etwa Mauern, Wälle und Überdachungen. Diese Merkmale fehlen dem projektierten Haltepunkt sämtlich. Vielmehr befindet er sich unmittelbar vor der Wohnbebauung auf den Grundstücken der Klägerin. Die ausschließliche Berücksichtigung der durch die vorbeifahrenden und anhaltenden Züge verursachten Lärmemissionen kann kein der Gesamtbeurteilung allein zugrunde liegender Maßstab sein. Regelmäßig werden sie eine nicht unwesentliche Grundgröße darstellen, doch nicht ohne sachgerechte Bewertung der anderen Faktoren das Ergebnis tragfähig begründen können. Jedenfalls hätte die Beklagte diese besonderen Punkte des vorliegenden Falles in ihre Überlegungen einstellen müssen. Damit stellt sich die Sachlage anders dar als in dem von der Beigeladenen vorgelegten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2000 (11 A 7.00 und 11 VR 4.00). Dort hatte das zuständige Eisenbahn-Bundesamt die Interessen der Eigentümer der Nachbargrundstücke bezogen auf mögliche Lärmeinwirkungen in ihre Abwägung miteingestellt. Die Einbußen in den Rechtspositionen der Klägerin sind in der Rechtsordnung auch als relevant anerkannt. Dies lässt sich schon aus der Existenz der §§ 41 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BImSchG ableiten, die nachbarliche Interessen der Klägerin zumindest als rechtlich relevant verdeutlichen (vgl. Pfeil, a.a.O. S. 178). Für die Subsumtion der rechtlichen Relevanz der Rechte der Klägerin kommt es noch nicht darauf an, ob tatsächlich entgegen § 41 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BImSchG nachbarliche Interessen verletzt werden. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Neuerrichtung des Haltepunktes eine "wesentliche Änderung" im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG ist. Auch bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob und in welchem Sinne die 16. BImSchV vom 12. Juni 1990 (Verkehrslärmschutzverordnung, BGBl. I, S. 1036) hier zur Ausfüllung des Begriffs der "wesentlichen Änderung" heranzuziehen ist. Ähnlich wie für die Begründung der Klagebefugnis im Sinne des § 41 Abs. 2 VwGO muss es ausreichen, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Die rechtliche Relevanz der Interessen der Klägerin lässt sich jedenfalls auch aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem grundrechtlichen Schutz des Eigentums, ableiten. Die Frage der rechtlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AEG ist schließlich auch nicht mit der Frage nach der nachbarschützenden Wirkung dieser Norm zu vermengen. Wie noch zu zeigen ist, entfaltet § 18 Abs. 2 Nr. 1 AEG selbst nachbarschützende Wirkung. Aus diesem Grund kommt es erst recht auch nicht darauf an, ob auch § 41 Abs. 1 BImSchG überhaupt objektiv tatbestandlich einschlägig ist und etwa anstatt des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AEG oder auch im Zusammenhang mit dieser Bestimmung Drittschutz vermittelt. Hier bereits zu klären ist, dass die Klägerin sich auch nicht etwa mit der Beeinträchtigung ihrer Interessen einverstanden erklärt hat (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. AEG). Das insoweit in das Verfahren eingeführte Schreiben der Deutschen Bundesbahn vom 3. November 1966 bzw. die Eintragung im Liegenschaftsregister der Deutschen Bundesbahn beinhaltet lediglich, dass letztere ihr Einverständnis mit den damals geplanten Baumaßnahmen der Klägerin auf deren Grundstücken nur dann erkläre, wenn die Klägerin ihrerseits auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Deutschen Bundesbahn verzichte. Ob die Klägerin damals tatsächlich diese Erklärung schriftlich abgegeben hat, kann offen bleiben. Ferner ist auch nicht von Relevanz, ob die Änderung von einer freien Bahnstrecke zu einem Haltepunkt nicht eine derart wesentliche Änderung ist, dass aufgrund einer Auslegung einer solchen möglicherweise abgegebenen Erklärung entsprechend der Lehre der Geschäftsgrundlage die seinerzeit abgegebene Erklärung sich heute nicht mehr auf die Neuerrichtung eines Haltepunkts erstrecken kann. Dabei kann auch dahinstehen, ob es eine dem § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. AEG vergleichbare Regelung in den damals gültigen Rechtsnormen überhaupt gab. Denn selbst, wenn der Umstand für wahr unterstellt wird, dass die Klägerin seinerzeit die Erklärung mit dem im Schreiben vom 3. November 1966 geforderten Inhalt abgegeben hat, vermag aus dieser Erklärung kein Einverständnis mit der Inanspruchnahme der eigenen Rechte im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. AEG abgeleitet zu werden. Bei diesem Einverständnis handelt es sich jedenfalls um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, für die die allgemeinen Auslegungsregeln entsprechend anzuwenden sind. Schon nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Erklärung lediglich auf die "Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen", wobei dann explizit der Funkenflug Erwähnung findet. Daraus wird aber deutlich, das hier vorrangig Schadenersatz für Schäden an der Bausubstanz der in die Nähe der Bahnstrecke heranrückenden Bebauung ausgeschlossen werden sollte; Schäden, die aufgrund der damals noch gebräuchlichen Eisenbahntechnik (Funkenflug) nicht auszuschließen waren. Nichts anderes kann aus dem heute noch erkennbaren Willen der Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt gefolgert werden. Die Klägerin wollte einen weiteren Bauteil auf ihrem Grundstück errichten und musste wegen des fehlenden Grenzabstands zu den Bahnanlagen dazu das Einverständnis der Bundesbahn einholen. Diese hingegen wollte von Haftungsrisiken aufgrund der heranrückenden Bebauung freigestellt werden. Ein Einverständnis i. S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. AEG kann damals keiner der Beteiligten in seine Überlegungen eingestellt haben. Somit fehlt es schon an einem Erklärungsbewusstsein, jedenfalls aber an einem Geschäftswillen als konstitutiver Voraussetzung für die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung, auf jede Art möglicher Einwände gegen Baumaßnahmen oder Streckenveränderungen bzw. dem jetzt projektierten Bau einer Haltestelle zu verzichten. Aufgrund der fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Plangenehmigung kommt es daher nicht mehr darauf an, ob die erteilte Plangenehmigung als solche unter Ermessensdefiziten leidet, welche sich etwa aus eine Missachtung des planungsrechtlichen Abwägungsprinzips sowie des Fehlens einer materiellen (dazu: Pfeil, a.a.O., S. 157) oder gar förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben könnten. Der entscheidende Fehler liegt schon in der Auswahl des gegenüber dem Planfeststellungsverfahrens vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens, ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Wahl dieses Verfahren vorlagen. Durch die rechtwidrig erteilte Plangenehmigung wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AEG ist eine Dritt- bzw. nachbarschützenden Bestimmung, da nicht das "richtige" objektiv gebotene Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesem Fall zu untersuchen, ob das jeweilige Fachgesetz dem möglicherweise materiell betroffenen Dritten ein subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zuerkennt (vgl. von Danwitz, a.a.O., S. 423). Nach der sog. Schutznormtheorie vermittelt eine Norm des öffentlichen Rechts einem Kläger dann ein subjektives öffentliches Recht, wenn sie (1.) die Verwaltung objektiv zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, (2.) diese Verpflichtung auch dem Schutz der Interessen einzelner Bürger zu dienen bestimmt ist und (3.) wenn der Kläger zum Kreis der geschützten Bürger gehört (vgl. Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und der Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, S. 9 ff., 21, 58, 60 - noch heute als grundlegend anzusehen, vgl. BVerfGE 27, 297, 307 ). § 18 Abs. 2 Nr. 1 AEG verpflichtet die Verwaltung objektiv zu einem bestimmten Verhalten, nämlich dazu, das vereinfachte Verfahren der Plangenehmigung nur durchzuführen, wenn keine Rechte anderer beeinträchtigt werden (1. Alternative) oder diese sich zumindest schriftlich mit der Rechtsbeeinträchtigung einverstanden erklärt haben, also davon auszugehen ist, dass sie nicht schutzbedürftig sind (2. Alternative). Diese Verpflichtung der Verwaltung ist dem Schutz einzelner Bürger zu dienen bestimmt. Eisenbahnbauvorhaben sollen nur dann vereinfacht genehmigt werden, wenn die "Beeinträchtigung" der Rechte anderer vermieden wird. Andernfalls ist nämlich das Planfeststellungsverfahren nach § 18 Abs. 1 AEG durchzuführen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG ist dort eine umfassende Abwägung zu treffen; eine solche hätte im vorliegenden Fall auch die privaten Belange der Klägerin zu berücksichtigen. Dies wird durch einen Vergleich des Wortlauts des § 18 Abs. 2 AEG mit § 17 Abs. 1a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) deutlich. Während § 17 Abs. 1a FStrG eine Plangenehmigung ohne Einverständnis der Betroffenen schon zulässt, wenn das Vorhaben deren Rechte "nicht wesentlich" beeinträchtigt (ebenso: § 28 Abs. 1a Nr. 1 PBefG), ist § 18 Abs. 2 AEG deutlich strenger gefasst. Im Rahmen des § 18 Abs. 2 AEG ist Voraussetzung für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens, dass nicht Rechte anderer "beeinträchtigt" werden; eine "wesentliche" Beeinträchtigung wird hier nicht gefordert (vgl. Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl. 2000, S. 69). Gleiches gilt für die allgemeine Norm des § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 VwVfG, der ebenfalls von "beeinträchtigt" spricht. Eine Voraussetzung, die, wie ausgeführt, bereits dann zu bejahen ist, wenn möglicherweise auch unbedeutende oder unwesentliche Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 74 Rn. 153 f.). Mit Blick auf den im sog. Mühlheim-Kärlich-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstmals aufgebrachten Topos der "Grundrechtsgebotenheit" von Verfahrensvorschriften auf der Grundlage staatlicher Vorschriften (BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30, 59 f.) ist § 18 Abs. 2 Nr. 1 AEG daher eine drittschützende Wirkung zuzumessen, die es bezweckt, dass der Dritte "ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können" (von Dannwitz, a.a.O., S. 423). Die drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 AEG wird auch bei einem Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Drittschutz des planungsrechtlichen Abwägungsgebots deutlich. Auch bei Anfechtungen von Planfeststellungsbeschlüssen kommt es nämlich darauf an, ob die gegebenenfalls verletzten Vorschriften zumindest auch dem Schutz der von der Planung Betroffenen dienen. Eine drittschützende Wirkung entfaltet das Abwägungsgebot nur insoweit, als es eine angemessene Berücksichtigung gerade der Interessen des jeweiligen Klägers verlangt (BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 66). Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG hätte ein Planfeststellungsbeschluss, welcher anstelle der Plangenehmigung ergangen wäre, die privaten Interessen der Klägerin in der Abwägung berücksichtigen müssen. Daraus ist zu folgern, dass es im vorliegenden Fall durch die Wahl des falschen Genehmigungsverfahrens gerade nicht mehr zur notwendigen Abwägung mit möglichen Beeinträchtigungen der Klägerin durch das projektierte Bauvorhaben der Beigeladenen kam. Schließlich gehört die Klägerin auch zum Kreis der von § 18 Abs. 2 AEG geschützten Bürger. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar benachbarten Grundstücke und es ist mithin nicht auszuschließen, dass sie in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Folglich kann es hier dahingestellt bleiben, ob die befürchteten Beeinträchtigungen die Intensität eines "schweren und unerträglichen" Eingriffs im Sinne des Art. 14 Abs. GG tatsächlich erreichen werden. Dies mag durchaus zweifelhaft sein, ganz auszuschließen ist es nach derzeitigem Erkenntnisstand indes nicht. Da die Beklagte die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung somit zu Unrecht bejaht hat, ist die Entscheidung fehlerhaft und, da eine Planergänzung hier nicht möglich ist, die Plangenehmigung aufzuheben (vgl. Hufen, a.a.O., Rn. 389d; Bonk, NVwZ 1997, 320, 329). 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene braucht zwar keine Verfahrenskosten zu tragen, hat aber auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Es ist ihren Schriftsätzen ein konkreter Antrag nicht zu entnehmen. Wer aber das Risiko der Kostenlast gem. § 154 Abs. 2 VwGO nicht trägt, hat auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Plangenehmigung zur Errichtung eines Haltepunktes auf dem an ihre Grundstücke angrenzenden Gelände der Beigeladenen. Hierbei ist die Klägerin Alleinerbin des früheren Klägers zu 2), Herrn J. R., der zwischenzeitlich verstorben ist, so dass beide Klagen in der Person der Klägerin zusammengefallen sind. Am 17.02.1998 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Erteilung einer Plangenehmigung zum Neubau des Haltepunkts "G.-N. T.", später dann "G.-O." genannt. Auf Anregung der Stadt soll durch die Neuanlage des Haltepunkts die Nahverkehrsinfrastruktur verbessert werden. Die Beigeladene beabsichtigt, den neuen Haltepunkt durch alle Regionalbahnzüge und ca. drei Regionalexpresszüge täglich anfahren zu lassen. Auf der Bahnstrecke eingesetzt sind zusätzlich Interregio-Züge der Linie Hamburg-Konstanz sowie zahlreiche Güterzüge. Insgesamt verkehren auf der Bahnstrecke etwa 90 Züge je Richtung und Tag. Die Beigeladene geht nach ihren Prognosen von täglich etwa 3000 Fahrgästen aus, die den Haltepunkt benutzen sollen. Mit Bescheid vom 31.07.1998 erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die Neuerrichtung des Haltepunktes. Die Genehmigung sieht die Errichtung zweier Außenbahnsteige mit einer Nutzlänge von 190 Meter und einer Breite von 3 Meter vor. Der Zugang zu den Bahnsteigen, die in der Höhe der Gleise ca. 5,50 m über dem Erdboden liegen werden, soll durch jeweils eine Treppenanlage von der westlich des Bahndamms gelegenen B.-straße und von der östlich gelegenen Straße N. sowie durch ebenfalls beidseitig zu errichtende Fahrstuhlanlagen geschaffen werden. Auf den Bahnsteigen sind Wetterschutzhäuschen (sog. Wartemodule), Fahrscheinautomaten und Informationsmodule geplant. Es sollen zusätzlich Beleuchtungsmasten aufgestellt und an diese in einem Abstand von ca. 15 Metern Lautsprecher befestigt werden, ferner sind zwei Papierkörbe je Bahnsteig, jeweils eine beleuchtete Uhr und jeweils vier beleuchtete Bahnhofsnamensschilder sowie Richtungsschilder vorgesehen. Das Eisenbahnbundesamt begründete seine Entscheidung zur Erteilung der Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 AEG - soweit hier von Bedeutung - damit, dass Rechte Anderer durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt würden, das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange hergestellt worden sei und eine signifikante Veränderung der Schallsituation durch die Baumaßnahme nicht eintrete. Die Klägerin erhielt von dem Vorhaben der Beigeladenen erstmals im März 1999 durch Übersendung einer einfachen, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Kopie der Plangenehmigung Kenntnis. Sie ist Eigentümerin der Anwesen N. ... und ... in G.. Die mit gemischt genutzten Gebäuden bebauten Grundstücke liegen unmittelbar an dem Bahnbetriebsgrundstück, auf dem die Errichtung des Haltepunktes geplant ist. Das Gebäude N. ... dient Wohnzwecken. Hier befinden sich sechs Einzimmer-Appartments, welche als sog. Studentenwohnungen vermietet werden. Vom geplanten Bahnsteig ist dieses Gebäude sechs bis acht Meter entfernt. Der geplante Bahnsteig wird auf etwa 2/3 der Höhe der Fenster der Studentenwohnungen zu liegen kommen. Das auf dem Bahnsteig geplante Wetterschutzhäuschen wird sich etwa zehn bis zwölf Meter von den Studentenwohnungen entfernt befinden. Das Gebäude N. ... wurde als Wohn- und Geschäftshaus genehmigt und wird von der Klägerin selbst sowie deren Sohn und dessen Familie heute überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Das Haus verfügt in Richtung der Eisenbahnstrecke über eine Außenterrasse, welche sich ca. 7 bis 10 Meter vom geplanten Bahnsteig entfernt befindet wird. Das auf dem Bahndamm vorgesehene Wartehäuschen liegt auch hier in unmittelbarer Nähe. Bis zur Aufnahme der Bauarbeiten an dem Haltepunkt befand sich auf dem Bahndamm eine dicht gewachsene Baumbepflanzung, die durch die Beigeladene bereits entfernt wurde. Die Klägerin hat (gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist) am 14. April 1999 Klage gegen die Erteilung der Plangenehmigung erhoben. Sie vertritt die Ansicht, die Plangenehmigung leide schon unter formellen Mängeln. So sei sie selbst nicht angehört worden. Vor allem hätte eine Plangenehmigung aber deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil das Vorhaben sie als Nachbarin in ihren Rechten beeinträchtige. Auch habe sie sich mit der Maßnahme nicht einverstanden erklärt. Beeinträchtigungen seien wegen den zukünftig gegenüber dem jetzigen Stand deutlich erhöhten Licht- und Lärmimmissionen sowie dadurch zu erwarten, dass die Erschütterungen sich verstärken würden. Entgegen dem reinen Betrieb als Schienenstrecke seien diese zusätzlichen Immissionen durch den Betrieb des Haltepunkts an sich zu befürchten. So entstehe Lärm insbesondere durch die Brems- und Anfahrgeräusche sowie die Nutzer der Haltestelle. Auch seien über den bisherigen Betrieb der Strecke hinausgehende Erschütterungen aufgrund des Bremsens und Anfahrens der Züge zu erwarten. Infolge der Nutzung des Haltepunkts sei mit verstärkter Einwirkung von Abfällen auf dem Gelände der Klägerin zu rechnen. Es sei nämlich nicht zu erwarten, dass sich alle Nutzer des Haltepunktes der bereitgestellten Papierkörbe bedienten. Zudem sei sie selbst, die Familie des Sohnes und seien auch die Mieter Belästigungen durch die Einsehbarkeit ihres Grundstücks bzw. der Wohnungen ausgesetzt und die Vermietung ihrer mietwirtschaftlich genutzten Flächen würde daher erschwert. Im Übrigen weise die erteilte Plangenehmigung Abwägungsfehler auf, da es an einer förmlichen, jedenfalls aber "materiellen" Umweltverträglichkeitsprüfung fehle und ebenso eine Untersuchung eines Alternativstandorts versäumt worden sei. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, die Erteilung der Plangenehmigung verstoße auch gegen ihre Rechte aus § 41 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts zum Neubau des Haltepunktes "G.-O." zwischen Bahnkilometer 132,7 und 133,0 der Eisenbahnstrecke Kassel-Frankfurt/M. (Strecken-Nr.: 3900) vom 31.07.1998 (Aktenzeichen: 1017-FFm-1-98-0154) aufzuheben. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung darauf verwiesen, dass die Klägerin, wie sich aus dem Liegenschaftsregister der früheren Behörde "Deutsche Bundesbahn" ergebe, eine Verzichtserklärung hinsichtlich Schadensersatzansprüchen abgegeben habe. Im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins am 12. Juli 1999 haben die Beteiligten - nach Beiladung der Rechtsvorgängerin der heutigen Beigeladenen - eine als "Zwischenvergleich" überschriebene Vereinbarung geschlossen. Diese lautet wie folgt: 1. Die Beteiligten erklären übereinstimmend, dass sie das Ruhen des Verfahrens beantragen. 2. Im weiteren Verwaltungsverfahren werden Gutachter benötigt. Die Beklagte legt eine Übersicht über die Gutachtenthemen vor, die aus ihrer Sicht für eine überarbeitete planerische Entscheidung notwendig sind. Diese Liste der Gutachtenthemen wird der Beigeladenen und den Klägern zugeleitet. Die Beigeladene und die Kläger stimmen sich dann über die Frage der Vollständigkeit der Gutachtenthemen und über die von der Beigeladenen zu beauftragenden Gutachter ab. Der Inhalt der von der Beigeladenen zu erteilenden Gutachtenaufträge wird ebenfalls im Einverständnis mit den Klägern festgelegt. 3. Die Kosten für diese Gutachter werden von der Beigeladenen übernommen. 4. Nach Vorlage der Gutachtenergebnisse und Bewertungen werden die Kläger und die Beigeladene unter Mitwirkung der Beklagten sich über eine Ergänzung der planungsrechtlichen Entscheidung einigen. Diese Einigung stellt im Falle ihres Zustandekommens eine Zustimmung nach § 18 Abs. 2 Ziff. 2 AEG dar. Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, kann die Beigeladene ein förmliches Planfeststellungsverfahren beantragen und in diesem Verfahren die vorbeschriebenen Gutachten verwerten. 5. Die Kosten des bisherigen Verfahrens trägt die Beklagte. Mit Beschluss vom 12. Juli 1999 ordnete das Gericht daraufhin das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 31. März 2000 hat die Beklagte beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die vom Vergleich intendierten Vergleichsverhandlungen seien gescheitert. Im Übrigen sei die in Ziff. 4 des Vergleich vorgesehene Ergänzung der Plangenehmigung durch einen Planfeststellungsbeschluss wegen § 75 Abs. 1 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) jedenfalls mit Blick auf eine neuere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel unzulässig. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Sie sei nur mittelbar Betroffene, da ihre Grundstücke nicht selbst zur Durchführung der Bauarbeiten benötigt würden. Sie habe zudem in einem Baugenehmigungsverfahren betreffend ihres eigenen Baus im Jahre 1966 auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Deutschen Bundesbahn verzichtet. Das Original der Verzichtserklärung selbst könne zwar nicht mehr vorgelegt werden, der Inhalt der entsprechenden Erklärung ergebe sich jedoch aus dem Liegenschaftsbuch der Deutschen Bundesbahn zur Strecke 3900 mit der laufenden Nr. ..., wonach der Klägerin gestattet sei, auf dem Flurstück ...Nr. ... in unzulässiger Entfernung von dem nächsten Bahngleis einen Wohnhausanbau zu errichten und auf alle Schadenersatzansprüche der Deutschen Bundesbahn gegenüber verzichte. Dies ergebe sich ebenfalls indirekt aus einem Schreiben der Deutschen Bundesbahn vom 3. November 1966, in dem es in Ziffer 1 heißt: "Der Bauherr muss durch Abgabe einer Erklärung auf die Geltendmachung aller Schadenersatzansprüche, die ihm jetzt und in Zukunft durch Einwirkungen von dem benachbarten Grundstück der Bundesbahn - insbesondere durch Flugfunken -entstehen, verzichten." Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Plangenehmigung selbst sei auch rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen. Das Fehlen einer materiellen Umweltverträglichkeitsprüfung sei lediglich ein öffentlicher Belang, hinsichtlich deren Durchsetzung die Klägerin auch nicht klagebefugt sei. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet, da keine Rechte der Klägerin verletzt würden. Es liege keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, es sei nämlich keine erhebliche Lärmsteigerung im Sinne der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verkehrslärmschutzverordnung) zu erwarten. Die Beklagte behauptet darüber hinaus, die Lärmsituation der Klägerin würde sich durch die Errichtung des Haltepunktes sogar verbessern. Dies könne als Grundsatz aus den Richtlinien zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen aus dem Jahre 1990 abgeleitet werden. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei wegen Nr. 9 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht notwendig gewesen. Jedenfalls seien die materiellen Anforderungen aber auch im Plangenehmigungsverfahren erfüllt worden. Ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 AEG wäre zu dem gleichen Ergebnis wie das durchgeführte Plangenehmigungsverfahren gelangt. Mit Schriftsatz vom 12.April 2000 "befürwortete" auch die Beigeladene die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie ist ebenfalls der Ansicht, die Vergleichsverhandlungen seien gescheitert und schließt sich im Übrigen der Argumentation der Beklagten an. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch den Abschluss des Prozessvergleichs auf die Fortführung des Rechtsstreits in seiner bisherigen Form verzichtet. Der Prozessvergleich sei auch nicht etwa unwirksam, die Ergänzung der Plangenehmigung durch eine Planfeststellung sei zulässig. Jedenfalls aber sei wegen des Abschlusses des Prozessvergleichs von der Zulässigkeit der Klage auszugehen. Des Weiteren entfiele ihre Klagebefugnis auch nicht wegen der von der Beklagten erwähnten Verzichtserklärung aus dem Jahre 1966. Diese sei nicht als Einverständniserklärung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AEG zu werten. Zudem habe sie, die Klägerin, ein subjektives öffentliches Recht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, den Rechtsstreit jedenfalls nur in der durch den Zwischenvergleich modifizierten Form wieder aufzunehmen und die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts zum Neubau des Haltepunkts "G.-O." zwischen Bahnkilometer 132,7 und 133,0 der Eisenbahnstrecke Kassel-Frankfurt/M. (Strecken-Nr.: 3900) vom 31.07.1998 (Aktenzeichen: 1017-FFm-1-98-0154) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage mit den zuvor genannten Rechtsansichten entgegen. Die Beigeladene tritt, ohne eigene Anträge zu stellen, den Rechtsansichten der Beklagten bei. Gegenstand der Entscheidungsfindung ist die Akte der Beklagten gewesen.